Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Jan. 2016 - W 6 S 15.1440

bei uns veröffentlicht am05.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Sofortverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

1. Die am 12. Oktober 1973 geborene Antragstellerin wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (erteilt nach 31.12.1988).

Nachdem dem Landratsamt M. bekannt geworden war, dass die Antragstellerin in das Bezirkskrankenhaus ... eingewiesen worden war, weil sie angeblich unter einem Drogenproblem gelitten habe, forderte es die Antragstellerin zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf. Laut dem ärztlichen Gutachten der TÜV ... GmbH vom 28. September 2015 hat die Antragstellerin angegeben, sie habe nur ein einziges Mal Speed probiert. Danach sei sie drei Tage wach gewesen. Zwischendurch habe sie Marihuana geraucht, um herunterzukommen. Seit diesem Erlebnis habe sie mit illegalen Drogen nichts mehr zu tun. Eine Nachfrage des Landratsamts M. beim Bezirkskrankenhaus ... - nach Schweigepflichtentbindung - ergab, dass bei der Antragstellerin am Einlieferungstag (10.6.2015) im Blut Amphetamin (> 2000 ng/ml) sowie Cannabinoide (73 ng/ml) nachgewiesen worden seien.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt M. der Antragstellerin mit Bescheid vom 30. November 2015 die Fahrerlaubnis (Nr. I). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, den Führerschein, ausgestellt vom Landratsamt Aschaffenburg am 22. April 1992, Listennummer ..., für die Klasse 3 und die darin enthaltenen Klassen, dem Landratsamt M. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieses Bescheides, zurückzugeben (Nr. II). Für den Fall der Nichtbeachtung der Verpflichtung aus Nr. II wurde der Antragstellerin die Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei angedroht (Nr. III). Die sofortige Vollziehung der Nrn. I und II wurde angeordnet (Nr. IV). In den Gründen des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis seien § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Die Antragstellerin habe nachweislich Amphetamin konsumiert. Der letzte Konsum liege gerade knapp sechs Monate zurück. Die Fahreignung sei wegen des Konsums einer harten Droge entfallen. Die Fahreignung sei noch nicht wieder zurück gewonnen worden. Aus den aktenkundigen Tatsachen folge, dass die Antragstellerin wegen des Konsums von Amphetamin zurzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Die Fahrerlaubnis habe ihr daher entzogen werden müssen, nachdem sie die durch Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV und die Rechtsprechung vorgegebene Abstinenzzeit von einem Jahr noch nicht habe nachweisen können. Die sofortige Vollziehbarkeit sei im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Es wäre verantwortungslos gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern, wenn der Antragstellerin gestattet würde, bis zur Bestandskraft dieses Bescheides weiterhin Kraftfahrzeuge zu führen. Es sei momentan nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin wieder Drogen konsumiere.

2. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2015, bei Gericht eingegangen am 18. Dezember 2015, ließ die Antragstellerin im Verfahren W 6 K 15.1439 Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. November 2015, Az.: 341-1430.6, wiederherzustellen.

Außerdem ließ die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten beantragen.

Zur Begründung ließ die Antragstellerin im Wesentlichen ausführen: Die Antragstellerin sei keine Drogenkonsumentin. Sie sei denunziert worden. Sie sei am 10. Juni 2015 für wenige Stunden in stationärer Behandlung im Bezirkskrankenhaus ... gewesen. Grund sei eine Anpassungsstörung gewesen. Sie habe ihrem Ex-Freund geschrieben, dass sie Suizid begehen wolle. Sie habe sich ins Bett gelegt und aus einem Schrank ein paar Schmerztabletten zu sich genommen. Sie könne nicht ausschließen, dass sie auch Tabletten in Pulverform zu sich genommen habe. Auch Amphetamin habe im Schrank gelegen. Sie könne nicht ausschließen, dass sie in diesem Zusammenhang Amphetamin unwissentlich mitkonsumiert habe, da zwei Söhne Kontakt zu Drogen gehabt hätten. Das Gutachten der TÜV ... GmbH vom 28. September 2015 gehe von Fahrtauglichkeit aus. Ein aktueller Drogenkonsum könne nicht nachgewiesen werden. Während des laufenden Verfahrens werde die Antragstellerin darüber hinaus diverse Drogenscreenings beibringen, die belegten, dass sie gerade nicht abhängig sei. Die Antragstellerin sei bis heute unfallfrei gefahren. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnis und die Entziehung des Führerscheins seien nicht ausreichend begründet. Die Antragsgegnerin habe nicht das überwiegende Interesse an der sofortigen Vollziehung dargetan. Darüber hinaus sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gerechtfertigt, weil ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit überhaupt nicht bestehe. Die Antragstellerin sei nicht drogenabhängig, sie habe durch ein neues ärztliches Gutachten des TÜV vom 28. September 2015 nachgewiesen, dass sie gerade keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstelle. Die Antragstellerin sei in keinster Weise negativ aufgefallen, weder habe sie einen Unfall verursacht, noch weise ihr Punktekonto in Flensburg Punkte auf.

3. Das Landratsamt M. beantragte für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2015,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wiederholte das Landratsamt M. im Wesentlichen seine Begründung aus dem streitgegenständlichen Bescheid und führte weiter aus, die Antragstellerin habe anlässlich der Begutachtung am 28. September 2015 angegeben, dass sie einmal Speed konsumiert habe. Weiterhin sei anlässlich der Aufnahme der Antragstellerin in das Bezirkskrankenhaus ... Amphetamin im Blut nachgewiesen worden. Im bisherigen Verfahren hätten weder die Antragstellerin noch die bevollmächtigten Rechtsanwälte angegeben, dass die Aufnahme von Amphetamin erfolgt sei. Erst im Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei hiervon erstmals die Rede gewesen. Der nun geschilderte Umstand der angeblich versehentlichen Aufnahme von Amphetamin sei wenig glaubhaft und müsse als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. I des Bescheides) sowie gegen die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (Nr. II des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung). Die Zwangsmittelandrohung (Nr. III des Bescheides) ist gemäß Art. 21a VwZVG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes und der Rechtsverletzung der Antragstellerin auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im ausreichenden Maße begründet. Die Begründungspflicht soll der Behörde unter anderem den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen („Warnfunktion“), ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Ausgehend davon hat der Antragsgegner schlüssig dargelegt, dass sich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung aus dem gesetzlichen Auftrag ergebe, die Verkehrsgemeinschaft vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen. Wegen der großen Gefahr oder unkalkulierbarer Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs sei das öffentliche Interesse am Schutz fremder Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer so gewichtig, dass demgegenüber das private Aufschubinteresse daran, vorerst weiter ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen, regelmäßig zurücktreten müsse. Es wäre verantwortungslos gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern, der Antragstellerin zu gestatten, bis zur Bestandskraft des Bescheides weiterhin Kraftfahrzeuge zu führen. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den lediglich formell-rechtlichen Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat. Dass in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle im Fahrerlaubnisrecht die Anordnung der sofortigen Vollziehung ähnlich begründet wird, ändert an deren Einzelfallbezogenheit nichts (BayVGH, B.v. v. 15.12.2014 - 11 CS 14.2202 - juris mit Verweis auf Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).

Ob die im streitgegenständlichen Bescheid angeführte Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermag oder - wie die Antragstellerseite rügt - überwiegende und dringende Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht vorliegen bzw. die Interessen der Antragstellerin nicht berücksichtigt wurden, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses (SächsOVG, B.v. 10.12.2014 - 3 B 148/14 - DÖV 2015, 304; OVG NRW, B.v. 12.5.2014 - 16 B 330/14 - juris).

Aufgrund summarischer Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ist davon auszugehen, dass die Hauptsache der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist hier ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Der Bescheid vom 30. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Fahrerlaubnisentziehung ist nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin als Konsumentin von Cannabinoiden (Marihuana) und Amphetamin (Speed) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und ihre Kraftfahreignung nicht wiedererlangt hat. Dies hat das Landratsamt M. in seinem Bescheid zutreffend festgestellt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Bescheidsgründe Bezug genommen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Fahrerlaubnis insbesondere zu entziehen, wenn Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt allein die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Entscheidung ohne Ermessensspielraum zwingend; einer - gegebenenfalls weiteren - Gutachtenseinholung bedarf es nicht (§ 11 Abs. 7 FeV).

Allein der Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin indiziert die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine gelegentliche oder regelmäßige Einnahme oder gar um eine Abhängigkeit handelt; ein einmaliger Konsum genügt. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist - unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit - im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717; B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris; B.v. 12.11.2012 - 11 ZB 12.1579 - juris; OVG NRW, B.v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris; B.v. 10.2.2015 - 16 B 86/15 - juris; B.v. 24.10.2014 - 16 B 946/14 - juris; SächsOVG, B.v. 10.12.2014 - 3 B 148/14 - DÖV 2015, 304; ThürOVG, B.v. 9.7.2014 - 2 EO 589/13 - ThürVBl 2015, 40, jeweils m. w. N.).

Darüber hinaus führt auch der gelegentliche Cannabiskonsum mit zusätzlichem Gebrauch von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen - wie hier Amphetamin - nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zum Verlust der Fahreignung (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris; BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32/12 - BVerwGE 148, 230). Gerade die vorliegende Kombination von Amphetamin und Cannabis (Marihuana) ist besonders gefährlich, weil ein solcher Konsum zu unabschätzbaren Wechselwirkungen führen kann, was deshalb nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ebenfalls die Fahrungeeignetheit nach sich zieht. Die Fahrerlaubnisentziehung ist somit doppelt gerechtfertigt (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 4.6.2007 - 11 CS 06.2947 - juris).

3. Zur Überzeugung des Gerichts hat die Antragstellerin insbesondere Amphetamin (Speed) und Cannabinoide (Marihuana) konsumiert. Die Beweiswürdigung des Landratsamtes M. unter Heranziehung der gutachterlichen Erkenntnisse ist in der Sache nicht zu beanstanden.

Aufgrund des Gutachtens der TÜV * GmbH vom 28. September 2015, welches seinerseits auf den Angaben der Antragstellerin und den dazu vorgelegten Unterlagen beruht, steht der Konsum von Amphetamin und Marihuana zweifelsfrei fest. Das Gutachten zitiert den Unterbringungsbeschluss, wonach gegen die Antragstellerin in der Vergangenheit schon wiederholt wegen Amphetamin ermittelt worden sei. Des Weiteren hat die Antragstellerin bei der Begutachtung ausdrücklich angegeben, ein einziges Mal Speed probiert zu haben. Danach sei sie drei Tage wach gewesen. Zwischendurch habe sie Marihuana geraucht, um herunterzukommen. Sie hat damit laut Gutachten ausdrücklich ihr Probierverhalten von Amphetamin und Cannabis eingeräumt. Das Gutachten stellt eine eigenständig verwertbare neue Tatsache dar (VGH BW, U.v. 11.8.2015 - 10 S 444/14 - VRS 129, 95; BVerwG, U.v. 28.4.2010 - 3 C 20.09 - Buchholz 442.10, § 3 StVG Nr. 7).

Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte, dass das ärztliche Gutachten vom 28. September 2015 an formellen oder materiellen Mängeln leidet oder sonst nicht verwertbar wäre. Die Antragstellerin hat gegen das Gutachten nichts substanziiert eingewendet.

Für den Betäubungsmittelkonsum der Antragstellerin spricht zudem die eigene Einlassung der Antragstellerin, wonach sie Amphetamin - angeblich unwissentlich und unwillentlich - sowie nachweislich bewusst Marihuana konsumiert habe. Hinzu kommen der aktenkundige Nachweis von Amphetamin und Cannabinoiden im Blut der Antragstellerin seitens des Bezirkskrankenhauses Lohr sowie weitere Hinweise aus den polizeilichen Ermittlungsakten.

4. Der zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei feststehende - zusammenhängende - Konsum von Amphetamin und Cannabinoiden hat zwangsläufig die Kraftfahrungeeignetheit der Antragstellerin bewirkt. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV kann die Regelvermutung in Nr. 9.1 bzw. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nur dann in einem anderen Licht erscheinen, wenn eine Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich sind. Solche besonderen Umstände, die vor Erlass des Entziehungsbescheides eine weitere Aufklärung im Rahmen eines medizinischen und/oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nahegelegt hätten, sind hier weder substanziiert vorgebracht, noch sonst ersichtlich. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund einer besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist (vgl. OVG NRW, B.v. 24.10.2014 - 16 B 946/14 - juris; BayVGH, B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris). Dafür ist bei der Antragstellerin nichts Relevantes ersichtlich.

Auch soweit die Antragstellerin vorbringt, dass die Einnahme von Amphetamin unwillentlich und unwissentlich erfolgt sei, besteht keine Veranlassung, ausnahmsweise von der Vermutung der sich aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig ergebenden Wertung abzuweichen. Denn behauptet eine Person, in deren Körper Betäubungsmittel oder Abbauprodukte nachweislich vorgefunden wurden, sie habe die Droge unwissentlich eingenommen, so muss sie einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat derartigen Behauptungen nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen Beachtlichkeit zuerkannt (vgl. SächsOVG, B.v. 10.12.2014 - 3 B 148/14 - DÖV 2015, 304; B.v. 14.12.2012 - 3 B 274/12 - LKV 2013, 180; OVG NRW, B.v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 - juris; OVG MV, B.v. 25.8.2014 - 1 M 78/14 - VRS 127, 200; BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 11 CS 12. 2171 - juris; B.v. 24.7.2012 - 11 ZB 12.1362 - juris). Erst wenn solche substanziierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 11 ZB 15.181 - juris; B.v. 13.5.2013 - 11 ZB 13.523 - NJW 2014, 407; B.v. 4.3.2013 - 11 CS 13.43 - juris; B.v. 26.10.2012 - 11 CS 12.2182 - juris; B.v. 26.9.2011 - 11 CS 11.1427 - juris; OVG NRW, B.v. 13.2.2015 - 16 B 74/15 - juris; B.v. 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - Blutalkohol 49, 179; B.v. 29.7.2009 - 16 B 895/09 - NZV 2009, 522; OVG RhPf, B.v. 2.3.2011 - 10 B 11400/10 - NJW 2011, 1985; VGH BW - U.v. 21.2.2007 - 10 S 2302/06 - VBlBW 2007, 314).

Kommt der Betreffende hingegen den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten bei der Sachaufklärung nicht nach, ist es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen (VG München, B.v. 29.10.2013 - M 6a S 13.3418 - juris; VG Aachen, B.v. 30.10.2012 - 3 L 498/12 - juris; VG Würzburg, B.v 14.12.2012 - W 6 S 12.1004 - juris). Denn der Betroffene ist auch im Fahrerlaubnisverfahren zur Mitwirkung verpflichtet, wie die Regelungen in Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG und nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO sowie § 11 Abs. 8 FeV zeigen. Die Mitwirkungsverpflichtung schließt die Angaben zum Konsum von Stoffen, die die Fahreignung in Frage stellen können, ein (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2013 - 11 CS 13.425 - juris; B.v. 27.3.2013 - 11 CS 13.548 - juris; B.v. 18.4.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 - SVR 2011, 389).

Der Antragstellerin ist es nicht gelungen, eine unbewusste Einnahme von Amphetamin nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Insofern lässt das Vorbringen der Antragstellerin zum Amphetaminkonsum ebenso wie zu dem weiterhin konsumierten Marihuana jegliche Substanziierung vermissen. Das betreffende Vorbringen ist - zumindest nach summarischer Prüfung - nicht als glaubhaft, sondern als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. An einem detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachvortrag fehlt es.

Aus den aktenkundigen Vorgängen, gerade auch aus den Einlassungen der Antragstellerin, ergeben sich deutliche Hinweise für ein Konsumverhalten, das die Kraftfahreignung der Antragstellerin ausschließt. Insgesamt spricht Durchgreifendes gegen einen unwissentlichen und unwillentlichen einmaligen Probierkonsum (vgl. auch VG Oldenburg, G.v. 11.6.2015 - 7 A 1603/15 - juris; VG Regensburg, U.v. 22.8.2014 - RO 8 K 14.1076 - juris; U.v. 8.10.2012 - RO 8 K 12.00888 - juris; VG München, B.v. 29.10.2013 - M 6a S 13.3418 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 10.4.2013 - 14 L 501/13 - juris; VG Bayreuth, B.v. 3.7.2012 - B 1 S 12.427 - juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 29.6.2012 - 7 L 708/12 - juris).

So fehlt es schon an einer substanziierten näheren Darlegung, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Zeitraum die Antragstellerin das Amphetamin konkret in welcher Menge konsumiert haben will. Der pauschale Hinweis, bei den sonstigen Medikamenten könnte sich auch Speed befunden haben, lässt konkrete Angaben vermissen, wie und wo die Medikamente aufbewahrt gewesen waren bzw. inwiefern dabei auch Speed enthalten gewesen sein könnte bzw. wie die jeweiligen Stoffe verpackt und gekennzeichnet gewesen sind. Im Übrigen leuchtet dem Gericht nicht ein, dass Amphetamin in verwechselbarer Weise ohne äußere Kenntlichmachung bei den sonstigen Medikamenten aufbewahrt gewesen sein sollte. Die Antragstellerin hat sich auch nicht näher dazu ausgelassen, inwiefern ihr etwa die Aufbewahrung von Amphetamin durch ihre Söhne in ihrer Wohnung bekannt gewesen ist, zumal nach den aktenkundigen polizeilichen Angaben bereits in der Vergangenheit wiederholt wegen Amphetamins auch gegen die Antragstellerin selbst ermittelt worden ist.

Unglaubhaft ist das, das Amphetamin betreffende, Vorbringen auch deshalb, weil die Antragstellerin gegenüber der Begutachtungsstelle der TÜV ... GmbH ausdrücklich angegeben hat, ein einziges Mal Speed probiert zu haben. Im Gutachten ist nichts davon erwähnt, dass dies unwissentlich und unwillentlich erfolgt sei. Auch im Verwaltungsverfahren hat die Antragstellerin bzw. ihr Bevollmächtigter nichts dahingehend geäußert. Das entsprechende Vorbringen eines versehentlichen Konsums der Antragstellerin kam erstmals und neu im Schriftsatz ihres Rechtsanwaltes im gerichtlichen Verfahren, was zusätzlich für eine Bagatellisierung und für eine nachträgliche Schutzbehauptung spricht (vgl. VG Regensburg, U.v. 22.8.2014 - RO 8 K 14.1076 - juris).

Die sehr hohe Konzentration des vom Bezirksklinikum Lohr nachgewiesenen Amphetamins im Blut könnte theoretisch angesichts der Halbwertszeiten von vier bis zwölf Stunden und der begrenzten Nachweisbarkeit nach der Einnahme im Blut bis zu maximal 48 Stunden (vgl. OVG MV, B.v. 25.8.2014 - 1 M 78/14 - VRS 127, 200; BayVGH, B.v. 19.10.2010 - 11 CS 10.2330 - juris; B.v. 10.12.2007 - 11 CS 07.2905 - juris; VG Bayreuth, B.v. 3.7.2012 - B 1 S 12.427 - juris) auch dafür sprechen, dass die Antragstellerin diese große Menge möglicherweise bewusst eingenommen hat, um einen glaubhaften Selbstmordversuch vorzutäuschen.

Des Weiteren fehlen jegliche nähere Angaben zum Marihuanakonsum der Antragstellerin. Ausweislich des Gutachtens der TÜV ... GmbH vom 28. September 2015 hat die Antragstellerin ausdrücklich angegeben, nach dem Konsum von Speed sei sie drei Tage wach gewesen. Zwischendurch habe sie Marihuana geraucht, um herunterzukommen. Indes ist vielmehr ein bekanntes Konsummuster bei Drogenkonsumenten, dass die zunächst mit Amphetamin erreichte aufputschende Wirkung durch die nachträgliche Einnahme von Cannabis wieder beseitigt werden soll. Schon der Umstand, dass die Antragstellerin diesem Verhaltensmuster gefolgt ist, zeigt, dass sie zumindest insoweit eine gewisse Erfahrung aufweist, jedenfalls was die Wirkungsweise von Cannabis (Marihuana) in Bezug auf Amphetamin anbelangt. In dem Zusammenhang hat die Antragstellerin auch nicht weiter geäußert, woher sie Marihuana hatte, wann und wo und wie sie sich dieses konkret besorgt hatte. Sie lässt weiter jegliche Ausführungen vermissen, wie oft und in welchen Mengen sie Marihuana - eventuell auch schon früher - konsumiert hat. Immerhin gab sie an, drei Tage wach gewesen zu sein, so dass es nicht fern liegt, dass sie über mehrere Tage hinweg sozusagen als Gegenmittel Marihuana geraucht hat.

Gerade die gleichzeitige bzw. zusammenhängende Einnahme von Amphetamin und Cannabis in Kombination ist - wie bereits angeführt - besonders gefährlich, weil es zu unabschätzbaren Wechselwirkungen kommen kann, so dass schon allein deswegen eine Fahrungeeignetheit zu bejahen ist. Denn die Antragstellerin hat, obwohl sie selbst davon ausging, zuvor Amphetamin konsumiert zu haben, willentlich und wissentlich anschließend noch zusätzlich Marihuana geraucht. Dies bedingt für sich allein die Ungeeignetheit zum Kraftfahren, selbst wenn der Amphetaminkonsum zuvor unwissentlich und unwillentlich erfolgt sein sollte (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2007 - 11 CS 06.2947 - juris). Gerade eine unkontrollierte Selbstmedikation mit Marihuana zusammen mit anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen tangiert zusätzlich die Kraftfahreignung (vgl. OVG NRW, B.v. 4.5.2015 - 16 A 322/15 - SVR 2015, 397).

Hinzu kommt schließlich, dass die Antragstellerin nach polizeilichen Erkenntnissen in der Vergangenheit wiederholt unter anderem wegen Ermittlungen im Zusammenhang mit Amphetamin bekannt gewesen ist. In den betreffenden aktenkundigen polizeilichen Vermerken finden sich zudem Aussagen anderer Personen, die den Drogenkonsum der Antragstellerin in der Vergangenheit bestätigen.

So lässt sich gesamtwürdigend auch und gerade unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin feststellen, dass der von der Antragstellerin behaupteten unbewussten und unwillentlichen Einnahme von Amphetamin nach Überzeugung des Gerichts nicht geglaubt werden kann. Vielmehr spricht alles für einen bewussten und willentlichen Konsum von Amphetamin, gerade auch in Kombination mit Marihuana.

5. Die Antragstellerin hat ihre Kraftfahreignung auch nicht wiedererlangt. Denn war die Fahreignung wegen Konsums von Betäubungsmitteln entfallen, kann nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV von einer Wiedererlangung der Fahreignung im Regelfall nur dann ausgegangen werden, wenn eine einjährige Drogenabstinenz nachgewiesen ist. Erst wenn ein Betäubungsmittelkonsument angibt, dass er seit in der Regel mindestens einem Jahr betäubungsmittelabstinent ist, muss die Behörde dem nachgehen, da die Behörde im Entziehungsverfahren die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers belegen muss und auf die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht mehr als feststehend abstellen kann, wenn ein Betroffener eine einjährige Abstinenz seit dem letzten Drogenkonsum geltend macht (vgl. etwa BayVGH, B.v. 3.12.2015 - 11 ZB 15.2085 - juris; B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717; B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; B.v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - SVR 2009, 111). Die Jahresfrist war indes bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 30. November 2015 bei weitem noch nicht abgelaufen. Soweit die Antragstellerin behauptet, seit 10. Juni 2015 keine Drogen mehr konsumiert zu haben, waren bis zum Erlass des Bescheides vom 30. November 2015 erst knapp sechs Monate vergangen.

Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall einen kürzeren Zeitraum ausreichend erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr hinnehmen wollte, wäre unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles eine Wiedererlangung der Fahreignung gleichwohl zu verneinen. Denn zu der Behauptung der Abstinenz müssen zum einen der Nachweis der Drogenabstinenz über eine gewisse Zeitdauer und zum anderen der Nachweis eines stabilen Verhaltens- und Einstellungswandels hinzutreten (OVG NRW, B.v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris; SächsOVG, B.v. 12.12.2014 - 3 B 193/14 - juris; B.v. 10.12.2014 - 3 B 148/14 - DÖV 2015, 304; OVG LSA, B.v. 1.10.2014 - 3 M 406/14 - VerkMitt 2015, Nr. 11; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.12.2015 - 11 ZB 15.2085 - juris; B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717; B.v. 14.7.2014 - 11 ZB 14.808 - juris).

6. Das Gericht hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine Bedenken gegen den fortbestehenden Sofortvollzug der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV sowie gegen die betreffende Zwangsmittelandrohung und die weiteren Nebenentscheidungen des streitgegenständlichen Bescheides.

7. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist des Weiteren im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Es ist nicht verantwortbar, die Antragstellerin - deren Konsum sowohl von Amphetamin als auch von Marihuana zweifelsfrei feststeht - bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung unter Belassung eines gültigen Führerscheins am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Aufgrund der hohen Gefährlichkeit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr können Billigkeitserwägungen keine Beachtung finden. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und auch die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; OVG NRW, B.v. 24.2.2015 - 16 B 1487/14 - juris; B.v. 24.10.2014 - 16 B 946/14 - juris).

Zudem hat die Antragstellerin Amphetamin (Speed) und Canabinoide (Marihuana) in Kombination konsumiert, was besonders gefährlich ist, weil dies zu unabschätzbaren Wechselwirkungen führen kann und mangels Kraftfahreignung die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausschließt (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2007 - 11 CS 06.2947 - juris). Unter diesen Voraussetzungen muss die Antragstellerin den Entzug der Fahrerlaubnis hinnehmen, weil hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus ihrer aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Das Sicherheitsrisiko liegt deutlich über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. OVG NRW, B.v. 9.7.2015 - 16 B 660/15 - juris; B.v. 13.2.2015 - 16 B 74/15 - juris). Ausgehend davon kann nicht entscheidend ins Gewicht fallen, dass die Antragstellerin bisher nicht negativ im Verkehr aufgefallen ist.

Die privaten und beruflichen Interessen können keine ausschlaggebende Rolle zugunsten der Antragstellerin spielen. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung für die Antragstellerin verbundenen Nachteile in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit und ihre private Lebensführung müssen von ihr im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit sowie im Hinblick auf das überwiegende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Eventuelle persönliche oder berufliche Auswirkungen sind typisch und waren dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift bekannt.

Soweit der Antragstellerbevollmächtigte die Beibringung von Drogenscreenings anspricht, sind solche allenfalls im Zusammenhang mit der Wiedererlangung der Fahreignung und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer im Regelfall einjährigen Abstinenz und einer danach erforderlichen positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung relevant.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 wurde der Antragstellerin nach dem 31. Dezember 1988 erteilt. Nach der Anlage 3 zur FeV lfd. Nr. 19 sowie Anlage 9 zur FeV lfd. Nrn. 47 ff. waren lediglich die Klassen B und C1 für den Streitwert relevant, welche die anderen Fahrerlaubnisklassen mit abdecken (vgl. § 6 Abs. 3 FeV). Die anderen Fahrerlaubnisklassen wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. im Einzelnen BayVGH, B.v. 3.12.2015 - 11 ZB 15.2085 - juris; B.v. 19.10.2015 - 11 CS 15.1988 - juris; B.v. 15.12.2014 - 11 CS 14.2202 - juris; B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - BayVBl. 2014, 373). Nach Nrn. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs war danach zweimal der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen. Insgesamt ergibt sich ein Streitwert von 10.000,00 EUR. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, so dass 5.000,00 EUR festzusetzen waren.

9. Schließlich war - nach den vorstehenden Ausführungen - auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Jan. 2016 - W 6 S 15.1440

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Jan. 2016 - W 6 S 15.1440

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Jan. 2016 - W 6 S 15.1440 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 47 Verfahrensregelungen


(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen


(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse AM: – leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 20

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Jan. 2016 - W 6 S 15.1440 zitiert oder wird zitiert von 23 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Jan. 2016 - W 6 S 15.1440 zitiert 23 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2015 - 11 ZB 15.181

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2015 - 11 CS 14.2200

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. September 2014 wird abgeändert. Der Antrag wird - insgesamt - abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2014 - 11 ZB 14.808

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2014 - 11 CS 14.2202

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. September 2014 wir

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2014 - 11 CS 14.347

bei uns veröffentlicht am 10.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2015 - 11 ZB 15.2085

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach wird der Streitwert für bei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2015 - 11 CS 15.1988

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbachs vom 6. August 2015 wird der Streitwer

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2015 - 11 CS 15.1447

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juni 2015 wird in Nr. II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. April 2015 un

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2014 - 11 CS 13.2342

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2013 wird der Streitw

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2015 - 11 CS 15.1151

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Juli 2015 - 16 B 656/15

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wi

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Juli 2015 - 16 B 660/15

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Mai 2015 - 16 A 322/15

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Dezember 2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungsz

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Feb. 2015 - 16 B 1487/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. D

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Feb. 2015 - 16 B 74/15

bei uns veröffentlicht am 13.02.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren a

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Okt. 2014 - 16 B 1032/14

bei uns veröffentlicht am 27.10.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. August 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Okt. 2014 - 16 B 946/14

bei uns veröffentlicht am 24.10.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren a

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Okt. 2014 - 3 M 406/14

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidun

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Aug. 2014 - 1 M 78/14

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. Juni 2014 – 4 B 347/14 –, mit dem sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag des An

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2013 - 3 C 32/12

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M. 2

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Nov. 2012 - 3 B 274/12

bei uns veröffentlicht am 19.11.2012

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I.Der Antragsteller vermittelt seit mindestens 2.4.2012 an sei

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. März 2011 - 10 B 11400/10

bei uns veröffentlicht am 02.03.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für d

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Feb. 2007 - 10 S 2302/06

bei uns veröffentlicht am 21.02.2007

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2006 - 1 K 1272/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wi

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juni 2015 wird in Nr. II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. April 2015 unter folgender Auflage wiederhergestellt:

Die Antragstellerin

1. führt das beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt begonnene Drogenkontrollprogramm ordnungsgemäß fort und 2. legt der Fahrerlaubnisbehörde unaufgefordert und jeweils binnen einer Woche nach Erhalt die Untersuchungsberichte über die durchgeführten Urinproben vor.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Drittel.

III.

Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahr 1991 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Am 5. April 2014 stellte die Polizei in dem Wohnraum der Antragstellerin verschiedene Betäubungsmittel sicher. Dem lag zugrunde, dass der damalige Freund der Antragstellerin verdächtigt wurde, ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Landshut ordnete daraufhin eine Hausdurchsuchung auch des Zimmers der Antragstellerin an, da der Freund angegeben hatte, sich dort häufig aufzuhalten. Das Amtsgericht Landshut erließ am 9. Oktober 2014, rechtskräftig seit 28. Oktober 2014, einen Strafbefehl wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gegen die Antragstellerin und ordnete die Einziehung von 4,5 blauen, einer rosa, 1,5 grünen, einer weißen und drei orangen Ecstasytabletten sowie ca. 0,8 Gramm Haschisch, 0,5 Gramm Marihuana, fünf Cannabissamen, ca 0,1 Gramm Kokain und eines Crushers an. Weitere in dem Zimmer gefundene Betäubungsmittel ordneten die Strafverfolgungsbehörden dem damaligen Freund der Antragstellerin zu.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Landshut (Fahrerlaubnisbehörde) die Antragstellerin auf, bis zum 9. Februar 2015 ein ärztliches Gutachten beizubringen. Sie sei am 5. April 2014 von einer Funkstreife beobachtet und angehalten worden, nachdem sie ihren Wagen abgestellt und der Streife zu Fuß entgegen gegangen sei. Beim Öffnen des Wagens sei ein Plastikbehälter mit Marihuana aufgefunden worden. Es habe dann eine Hausdurchsuchung stattgefunden und sie sei wegen unerlaubten Drogenbesitzes verurteilt worden. Es sei zu klären, ob sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen bestätige oder, auch wenn keine Abhängigkeit bestehe, die zu untersuchende Person Betäubungsmittel einnehme. Die Anordnung stütze sich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV.

Die TÜV Süd Life Service GmbH beantwortete die gestellten Fragen in dem Gutachten vom 10. Februar 2015 dahingehend, dass die Antragstellerin Cannabis und Amfetamine konsumiert habe und es sich dabei um einen gelegentlichen Konsum gehandelt habe. Sie habe angegeben, seit Januar 2014 keine Drogen mehr zu nehmen und befinde sich seit April 2013 regelmäßig in Beratung beim Sozialpsychiatrischen Dienst der Diakonie Landshut. In den beiden Urinproben vom 13. Januar 2015 und 3. Februar 2015 seien keine Drogenrückstände gefunden worden.

Die Fahrerlaubnisbehörde hörte die Antragstellerin daraufhin zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Es handele sich um ein negatives Gutachten, das die Fahreignungszweifel nicht ausräume, da eine ausreichend lange Drogenabstinenz nicht nachgewiesen sei. Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 13. April 2015 mit, sie sei nicht von der Polizei beobachtet und aufgehalten worden, sondern es habe sich dabei um ihren damaligen Freund gehandelt. Sie nehme keine Drogen. Dies habe auch das eingeholte ärztliche Gutachten bestätigt. Die Drogenfreiheit könne jederzeit durch eine entsprechende Untersuchung belegt werden.

Mit Bescheid vom 21. April 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche (Nrn. 2 und 4) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3). Das ärztliche Gutachten sei anzuordnen gewesen und negativ ausgefallen. Die Drogenproblematik sei nicht überwunden, es fehlten Nachweise zur Abstinenz und zu einer Verhaltensänderung.

Über die gegen den Bescheid vom 21. April 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden (RN 8 K 15.688). Die Antragstellerin legte weitere negative Befundberichte zweier Urinuntersuchungen vom 20. März 2015 und vom 7. April 2015 vor.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2015 abgelehnt. Die Klage gegen den Bescheid werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Das ärztliche Gutachten bestätige die Einnahme von Betäubungsmitteln durch die Antragstellerin. Sie habe zwar behauptet, seit Januar 2014 keine Betäubungsmittel mehr einzunehmen, dies sei aber nicht glaubhaft, denn am 5. April 2014 seien von der Polizei erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln in ihrem Wohnraum aufgefunden worden. Die vier vorgelegten Drogenscreenings könnten einen ausreichend langen Abstinenzzeitraum nicht belegen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Antragstellerin macht geltend, sie sei zu keinem Zeitpunkt unter Drogeneinfluss mit einem Kraftfahrzeug gefahren. Zwischen dem Betäubungsmittelfund am 5. April 2014 und der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 21. April 2015 sei ein Jahr verstrichen, in dem sie unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könne auch durch die Vorlage weiterer Laborwerte gewährleistet werden. Sie unterziehe sich freiwillig regelmäßigen Drogenuntersuchungen. Sie legte einen weiteren Untersuchungsbericht vom 5. Mai 2015 vor, wonach keine Betäubungsmittelrückstände in ihrem Urin gefunden wurden und teilte mit, dass sie sich beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt in einem Drogenkontrollprogramm befinde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist mit der Maßgabe begründet, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2015 mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden war.

Die Auslegung der Beschwerdebegründung ergibt, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Nr. 4 des Bescheids vom 21. April 2015 richtet, da die Antragstellerin der Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins fristgerecht nachgekommen ist und schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass sich die Zwangsgeldandrohung dadurch erledige und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit unzulässig wäre.

1. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage unter Auflagen wiederhergestellt werden kann.

Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 21. April 2015 sind offen und die Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.

Zutreffend haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis seine Fahreignung durch den Konsum sogenannter harter Drogen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV verliert. Danach ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen. Dazu gehört auch das in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführte Amfetamin. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 25.11.2014 - 11 ZB 14.1040 - juris; B. v. 31.7.2013 - 11 CS 13.1395 - juris m. w. N.; OVG NW, B. v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 - juris).

2. Der Entziehungsbescheid vom 21. April 2015 wird sich jedoch eventuell deswegen als rechtswidrig erweisen, weil angesichts des Zeitablaufs und der Umstände zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV angenommen werden kann, dass die Antragstellerin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, sondern ggf. noch weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, um zu klären, ob die Antragstellerin weiterhin Betäubungsmittel einnimmt.

Beim Erlass des Entziehungsbescheids am 21. April 2015 war die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ wohl abgelaufen und der Rückschluss auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin nicht mehr ohne weiteres zulässig. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17; B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 ff.; B. v. 29.3.2007 - 11 CS 06.2913 - juris; B. v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 ff.; v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris; OVG LSA, B. v. 1.10.2014 - 3 M 406/14 - VerkMitt 2015, Nr. 11). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz jedoch regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen.

Es trifft zwar zu, dass die Behauptung der Antragstellerin, seit Januar 2014 keine Drogen mehr einzunehmen, nicht glaubhaft erscheint, denn am 5. April 2014 fand die Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung erhebliche Mengen von Ecstasytabletten und Cannabis in ihrem Zimmer. Allerdings beschlagnahmte die Polizei diese Betäubungsmittel am 5. April 2014 und die Antragstellerin befand sich nach ihrem Vortrag seit April 2013 in sozialpsychiatrischer Beratung, trennte sich von ihrem damaligen Freund und distanzierte sich vom Drogenkonsum. Es liegen daher unabhängig von ihrem Vorbringen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sie zumindest seit der Beschlagnahme der in ihrem Wohnraum aufgefundenen Betäubungsmittel am 5. April 2014 keine Drogen mehr einnimmt.

Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Antragstellerin ihre Drogenabstinenz noch nicht für ein ganzes Jahr durch entsprechende Urin- oder Haaruntersuchungen nachgewiesen hat (vgl. VGH BW, B. v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 - Blutalkohol 51, 191). Im Falle der Fahrerlaubnisentziehung ist es Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers führen, darzulegen und ggf. nachzuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Umstände ausreichend zu würdigen (BayVGH, B. v. 24.6.2015 a. a. O.). Der Betroffene ist grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken (BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17). Behauptet der Fahrerlaubnisinhaber aber vor Erlass des Entziehungsbescheids glaubhaft und nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz, so sind ggf. weitere Aufklärungsmaßnahmen veranlasst.

3. Des Weiteren ist in die Interessenabwägung einzustellen, dass die Antragstellerin im Straßenverkehr noch nicht negativ aufgefallen, zur Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel bereit ist, mittlerweile fünf negative Urinuntersuchungen vorgelegt hat und sich beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt in einem Drogenkontrollprogramm befindet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das vorgelegte Gutachten wohl nicht verwertbar ist, da es sich entgegen § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Nr. 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 4a zur FeV nicht genau an die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung hält (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 39). Die Fahrerlaubnisbehörde hat für klärungsbedürftig gehalten, ob die Antragstellerin Betäubungsmittel einnimmt, aber keine konkreten Maßnahmen zur Aufklärung angeordnet. Die Fragestellung erstreckte sich deshalb nach ihrem Wortlaut nicht darauf, ob die Antragstellerin früher Betäubungsmittel eingenommen habe (vgl. zu einer solchen Fragestellung mit Anordnung einer Haaranalyse und Urinuntersuchungen BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 11 CS 15.1292 - juris; s. empfohlene Fragestellungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 FeV Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbewertung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 60). Das Gutachten befasste sich jedoch über die konkrete Fragestellung hinaus auch mit einem früheren Betäubungsmittelkonsum. Selbst wenn die Auslegung der Fragestellung ergeben würde, dass auch die Erforschung eines früheren Betäubungsmittelkonsums, zumindest im Zusammenhang mit den in der Anordnung geschilderten Umständen, umfasst war (vgl. Schubert/Schneider/Eisen-menger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1 Nr. 4.1.1), so hat die Begutachtungsstelle die Tatsachenbasis für die erweiterte Fragestellung unzureichend ermittelt. Hinsichtlich des aktuellen Betäubungsmittelkonsums wurden zwei Urinproben veranlasst, die negativ ausgefallen sind. Hinsichtlich des früheren Betäubungsmittelkonsums wurde jedoch keine Haaranalyse in die Wege geleitet, obwohl es sich angesichts der Behauptung der Antragstellerin, seit Januar 2014 keine Drogen mehr zu nehmen, aufgedrängt hätte, auch einen möglichst weit zurückliegenden Zeitraum zu überprüfen. Die Antragstellerin konnte der Gutachtensanordnung angesichts der eng formulierten Fragestellung und der falschen Sachverhaltsdarstellung auch nicht entnehmen, dass aus einem früheren Drogenkonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr negative Konsequenzen gezogen werden würden und sie dies ggf. durch eine selbst veranlasste Haaranalyse verhindern könnte. Es erscheint daher hinnehmbar, ihr die Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Klärung der Fahreignungszweifel zu belassen.

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen die Auflagen oder einer positiven Urinuntersuchung eine umgehende Änderung der Entscheidung des Senats erfolgen kann.

4. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2015 ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO wiederherzustellen, da die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids angeordnet hat. Der Senat hält an der Auffassung, dass die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist und deshalb die Anordnung des Sofortvollzugs diesbezüglich ins Leere geht (BayVGH, B. v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 - juris Rn. 50), nicht weiter fest, da es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um ein formelles Gesetz i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO handelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 65; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 28; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 47 FeV Rn. 19).

5. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. September 2014 wird der Streitwert für beide Instanzen auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt ist. Jedenfalls rechtfertigt der Beschwerdevortrag keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Bescheid den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch. Dazu gehört angesichts der Gefahren für den Straßenverkehr die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (Schmidt, a. a. O., Rn. 36).

Auch die von den fehlenden Erfolgsaussichten der Klage geleitete Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Wie dieses bereits zutreffend ausführte (BA S. 10), ist die etwaige Tatsache, dass der Blutdruck des Antragstellers inzwischen wieder eingestellt sei, nicht ausreichend, um die aus dem Vorfall vom 3. März 2014 resultierenden Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers auszuräumen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Der Antragsteller besitzt eine Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt 1970. Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl I S. 35) umfasst die Fahrerlaubnis gemäß Abschnitt A I, Nr. 17 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 1.4.1980) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Maßgeblich sind nur die Fahrerlaubnisklassen A1, BE und C1E. Die Fahrerlaubnisklasse AM ist in der Klasse A1, die Fahrerlaubnisklasse L in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV). Die Fahrerlaubnisklasse E wird nicht mehr streitwerterhöhend berücksichtigt. Das gilt auch für die Klasse CE, weil sie durch die Schlüsselzahl 79 (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 48) lediglich die Befugnis zum Führen bestimmter Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 im Verhältnis zu der durch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E verliehenen Befugnis erweitert (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2324 - juris Rn. 21 ff.). Die Fahrerlaubnisklasse A wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie nach der Anlage 3 zur FeV mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 (Nrn. 53 und 54: Begrenzung auf dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen) eingeschränkt ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2014, a. a. O. Rn. 21 ff.). Hingegen ist die Fahrerlaubnisklasse A1 beim Abschnitt A I, Nr. 17 (erteilt vor dem 1.4.1980) im Gegensatz zum Abschnitt A I, Nr. 18 (erteilt nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) nicht mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04, sondern mit der Schlüsselzahl 79.05 versehen, und gilt daher (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 55) für Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg, so dass für die frühere Fahrerlaubnisklasse 3, erteilt vor dem 1.1.1980, zusätzlich der Streitwert nach Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs (2.500 Euro) anzusetzen ist. Für die Klasse BE und C1E sind nach dem Streitwertkatalog jeweils 5000 Euro (Nrn. 46.3 und 46.5) vorgesehen. Nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs ist der sich so ergebende Gesamtbetrag von 12.500 Euro in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juni 2015 wird in Nr. II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. April 2015 unter folgender Auflage wiederhergestellt:

Die Antragstellerin

1. führt das beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt begonnene Drogenkontrollprogramm ordnungsgemäß fort und 2. legt der Fahrerlaubnisbehörde unaufgefordert und jeweils binnen einer Woche nach Erhalt die Untersuchungsberichte über die durchgeführten Urinproben vor.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Drittel.

III.

Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahr 1991 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Am 5. April 2014 stellte die Polizei in dem Wohnraum der Antragstellerin verschiedene Betäubungsmittel sicher. Dem lag zugrunde, dass der damalige Freund der Antragstellerin verdächtigt wurde, ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Landshut ordnete daraufhin eine Hausdurchsuchung auch des Zimmers der Antragstellerin an, da der Freund angegeben hatte, sich dort häufig aufzuhalten. Das Amtsgericht Landshut erließ am 9. Oktober 2014, rechtskräftig seit 28. Oktober 2014, einen Strafbefehl wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gegen die Antragstellerin und ordnete die Einziehung von 4,5 blauen, einer rosa, 1,5 grünen, einer weißen und drei orangen Ecstasytabletten sowie ca. 0,8 Gramm Haschisch, 0,5 Gramm Marihuana, fünf Cannabissamen, ca 0,1 Gramm Kokain und eines Crushers an. Weitere in dem Zimmer gefundene Betäubungsmittel ordneten die Strafverfolgungsbehörden dem damaligen Freund der Antragstellerin zu.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Landshut (Fahrerlaubnisbehörde) die Antragstellerin auf, bis zum 9. Februar 2015 ein ärztliches Gutachten beizubringen. Sie sei am 5. April 2014 von einer Funkstreife beobachtet und angehalten worden, nachdem sie ihren Wagen abgestellt und der Streife zu Fuß entgegen gegangen sei. Beim Öffnen des Wagens sei ein Plastikbehälter mit Marihuana aufgefunden worden. Es habe dann eine Hausdurchsuchung stattgefunden und sie sei wegen unerlaubten Drogenbesitzes verurteilt worden. Es sei zu klären, ob sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen bestätige oder, auch wenn keine Abhängigkeit bestehe, die zu untersuchende Person Betäubungsmittel einnehme. Die Anordnung stütze sich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV.

Die TÜV Süd Life Service GmbH beantwortete die gestellten Fragen in dem Gutachten vom 10. Februar 2015 dahingehend, dass die Antragstellerin Cannabis und Amfetamine konsumiert habe und es sich dabei um einen gelegentlichen Konsum gehandelt habe. Sie habe angegeben, seit Januar 2014 keine Drogen mehr zu nehmen und befinde sich seit April 2013 regelmäßig in Beratung beim Sozialpsychiatrischen Dienst der Diakonie Landshut. In den beiden Urinproben vom 13. Januar 2015 und 3. Februar 2015 seien keine Drogenrückstände gefunden worden.

Die Fahrerlaubnisbehörde hörte die Antragstellerin daraufhin zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Es handele sich um ein negatives Gutachten, das die Fahreignungszweifel nicht ausräume, da eine ausreichend lange Drogenabstinenz nicht nachgewiesen sei. Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 13. April 2015 mit, sie sei nicht von der Polizei beobachtet und aufgehalten worden, sondern es habe sich dabei um ihren damaligen Freund gehandelt. Sie nehme keine Drogen. Dies habe auch das eingeholte ärztliche Gutachten bestätigt. Die Drogenfreiheit könne jederzeit durch eine entsprechende Untersuchung belegt werden.

Mit Bescheid vom 21. April 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche (Nrn. 2 und 4) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3). Das ärztliche Gutachten sei anzuordnen gewesen und negativ ausgefallen. Die Drogenproblematik sei nicht überwunden, es fehlten Nachweise zur Abstinenz und zu einer Verhaltensänderung.

Über die gegen den Bescheid vom 21. April 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden (RN 8 K 15.688). Die Antragstellerin legte weitere negative Befundberichte zweier Urinuntersuchungen vom 20. März 2015 und vom 7. April 2015 vor.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2015 abgelehnt. Die Klage gegen den Bescheid werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Das ärztliche Gutachten bestätige die Einnahme von Betäubungsmitteln durch die Antragstellerin. Sie habe zwar behauptet, seit Januar 2014 keine Betäubungsmittel mehr einzunehmen, dies sei aber nicht glaubhaft, denn am 5. April 2014 seien von der Polizei erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln in ihrem Wohnraum aufgefunden worden. Die vier vorgelegten Drogenscreenings könnten einen ausreichend langen Abstinenzzeitraum nicht belegen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Antragstellerin macht geltend, sie sei zu keinem Zeitpunkt unter Drogeneinfluss mit einem Kraftfahrzeug gefahren. Zwischen dem Betäubungsmittelfund am 5. April 2014 und der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 21. April 2015 sei ein Jahr verstrichen, in dem sie unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könne auch durch die Vorlage weiterer Laborwerte gewährleistet werden. Sie unterziehe sich freiwillig regelmäßigen Drogenuntersuchungen. Sie legte einen weiteren Untersuchungsbericht vom 5. Mai 2015 vor, wonach keine Betäubungsmittelrückstände in ihrem Urin gefunden wurden und teilte mit, dass sie sich beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt in einem Drogenkontrollprogramm befinde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist mit der Maßgabe begründet, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2015 mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden war.

Die Auslegung der Beschwerdebegründung ergibt, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Nr. 4 des Bescheids vom 21. April 2015 richtet, da die Antragstellerin der Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins fristgerecht nachgekommen ist und schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass sich die Zwangsgeldandrohung dadurch erledige und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit unzulässig wäre.

1. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage unter Auflagen wiederhergestellt werden kann.

Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 21. April 2015 sind offen und die Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.

Zutreffend haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis seine Fahreignung durch den Konsum sogenannter harter Drogen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV verliert. Danach ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen. Dazu gehört auch das in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführte Amfetamin. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 25.11.2014 - 11 ZB 14.1040 - juris; B. v. 31.7.2013 - 11 CS 13.1395 - juris m. w. N.; OVG NW, B. v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 - juris).

2. Der Entziehungsbescheid vom 21. April 2015 wird sich jedoch eventuell deswegen als rechtswidrig erweisen, weil angesichts des Zeitablaufs und der Umstände zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV angenommen werden kann, dass die Antragstellerin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, sondern ggf. noch weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, um zu klären, ob die Antragstellerin weiterhin Betäubungsmittel einnimmt.

Beim Erlass des Entziehungsbescheids am 21. April 2015 war die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ wohl abgelaufen und der Rückschluss auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin nicht mehr ohne weiteres zulässig. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17; B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 ff.; B. v. 29.3.2007 - 11 CS 06.2913 - juris; B. v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 ff.; v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris; OVG LSA, B. v. 1.10.2014 - 3 M 406/14 - VerkMitt 2015, Nr. 11). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz jedoch regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen.

Es trifft zwar zu, dass die Behauptung der Antragstellerin, seit Januar 2014 keine Drogen mehr einzunehmen, nicht glaubhaft erscheint, denn am 5. April 2014 fand die Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung erhebliche Mengen von Ecstasytabletten und Cannabis in ihrem Zimmer. Allerdings beschlagnahmte die Polizei diese Betäubungsmittel am 5. April 2014 und die Antragstellerin befand sich nach ihrem Vortrag seit April 2013 in sozialpsychiatrischer Beratung, trennte sich von ihrem damaligen Freund und distanzierte sich vom Drogenkonsum. Es liegen daher unabhängig von ihrem Vorbringen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sie zumindest seit der Beschlagnahme der in ihrem Wohnraum aufgefundenen Betäubungsmittel am 5. April 2014 keine Drogen mehr einnimmt.

Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Antragstellerin ihre Drogenabstinenz noch nicht für ein ganzes Jahr durch entsprechende Urin- oder Haaruntersuchungen nachgewiesen hat (vgl. VGH BW, B. v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 - Blutalkohol 51, 191). Im Falle der Fahrerlaubnisentziehung ist es Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers führen, darzulegen und ggf. nachzuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Umstände ausreichend zu würdigen (BayVGH, B. v. 24.6.2015 a. a. O.). Der Betroffene ist grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken (BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17). Behauptet der Fahrerlaubnisinhaber aber vor Erlass des Entziehungsbescheids glaubhaft und nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz, so sind ggf. weitere Aufklärungsmaßnahmen veranlasst.

3. Des Weiteren ist in die Interessenabwägung einzustellen, dass die Antragstellerin im Straßenverkehr noch nicht negativ aufgefallen, zur Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel bereit ist, mittlerweile fünf negative Urinuntersuchungen vorgelegt hat und sich beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt in einem Drogenkontrollprogramm befindet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das vorgelegte Gutachten wohl nicht verwertbar ist, da es sich entgegen § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Nr. 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 4a zur FeV nicht genau an die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung hält (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 39). Die Fahrerlaubnisbehörde hat für klärungsbedürftig gehalten, ob die Antragstellerin Betäubungsmittel einnimmt, aber keine konkreten Maßnahmen zur Aufklärung angeordnet. Die Fragestellung erstreckte sich deshalb nach ihrem Wortlaut nicht darauf, ob die Antragstellerin früher Betäubungsmittel eingenommen habe (vgl. zu einer solchen Fragestellung mit Anordnung einer Haaranalyse und Urinuntersuchungen BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 11 CS 15.1292 - juris; s. empfohlene Fragestellungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 FeV Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbewertung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 60). Das Gutachten befasste sich jedoch über die konkrete Fragestellung hinaus auch mit einem früheren Betäubungsmittelkonsum. Selbst wenn die Auslegung der Fragestellung ergeben würde, dass auch die Erforschung eines früheren Betäubungsmittelkonsums, zumindest im Zusammenhang mit den in der Anordnung geschilderten Umständen, umfasst war (vgl. Schubert/Schneider/Eisen-menger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1 Nr. 4.1.1), so hat die Begutachtungsstelle die Tatsachenbasis für die erweiterte Fragestellung unzureichend ermittelt. Hinsichtlich des aktuellen Betäubungsmittelkonsums wurden zwei Urinproben veranlasst, die negativ ausgefallen sind. Hinsichtlich des früheren Betäubungsmittelkonsums wurde jedoch keine Haaranalyse in die Wege geleitet, obwohl es sich angesichts der Behauptung der Antragstellerin, seit Januar 2014 keine Drogen mehr zu nehmen, aufgedrängt hätte, auch einen möglichst weit zurückliegenden Zeitraum zu überprüfen. Die Antragstellerin konnte der Gutachtensanordnung angesichts der eng formulierten Fragestellung und der falschen Sachverhaltsdarstellung auch nicht entnehmen, dass aus einem früheren Drogenkonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr negative Konsequenzen gezogen werden würden und sie dies ggf. durch eine selbst veranlasste Haaranalyse verhindern könnte. Es erscheint daher hinnehmbar, ihr die Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Klärung der Fahreignungszweifel zu belassen.

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen die Auflagen oder einer positiven Urinuntersuchung eine umgehende Änderung der Entscheidung des Senats erfolgen kann.

4. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2015 ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO wiederherzustellen, da die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids angeordnet hat. Der Senat hält an der Auffassung, dass die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist und deshalb die Anordnung des Sofortvollzugs diesbezüglich ins Leere geht (BayVGH, B. v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 - juris Rn. 50), nicht weiter fest, da es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um ein formelles Gesetz i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO handelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 65; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 28; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 47 FeV Rn. 19).

5. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, L und AM.

Im Anschluss an eine polizeiliche Verkehrskontrolle am 8. November 2014 wurde beim Antragsteller wegen des Verdachts des Betäubungsmittelkonsums eine Blutprobe entnommen. Einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 19. Januar 2015 zufolge wurde bei deren Untersuchung festgestellt, dass der Antragsteller neben Cannabis und Ecstasy auch Amphetamin konsumiert hat.

Mit Bescheid vom 10. März 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung und unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung von Zwangsmitteln zur Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche. Die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sei nicht erforderlich, da die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen feststehe. Die sofortige Vollziehung werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Da der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe, sei zu befürchten, dass er bei der weiteren Benutzung eines Kraftfahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer gefährde oder schädige.

Mit Beschluss vom 22. April 2015 hat das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen eingereichten Klage abgelehnt. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller aufgrund seines nachgewiesenen Amphetaminkonsums derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, habe der Antragsteller nicht dargetan. Das gelte auch für das vorgelegte negative Untersuchungsergebnis vom 18. März 2015 über ein vom Antragsteller veranlasstes Drogenscreening vom 6. März 2015, das lediglich eine Momentaufnahme aufgrund einer für den Antragsteller nicht unvorhersehbaren Blutabnahme darstelle. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller seine Eignung mittlerweile wiedererlangt haben könne. Voraussetzung hierfür seien eine mindestens einjährige, nachgewiesene Betäubungsmittelabstinenz und ein stabiler, tiefgreifender, psychologisch bestätigter Einstellungswandel.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug rechtswidrig wären.

1. Der Senat legt das Begehren des Antragstellers, der im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt hat, dahingehend aus, dass sich der Antrag nur auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins bezieht, nicht jedoch auf die Androhung unmittelbaren Zwangs. Da die Polizei den Führerschein bereits am 30. März 2015 sichergestellt und sich die im Bescheid ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs damit schon im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (2.4.2015) erledigt hatte, bestünde für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (Art. 21a BayVwZVG) sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2009 - 11 CS 08.1545 - juris Rn. 11, B.v. 20.1.2006 - 11 CS 05.1584 - juris Rn. 3).

2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist auch in Bezug auf die Ablieferungsverpflichtung statthaft. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins in Nr. III des Bescheids ausdrücklich für sofort vollziehbar erklärt. Insoweit geht die Anordnung des Sofortvollzugs zwar ins Leere, weil die Ablieferungspflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), nach der Rechtsprechung des Senats unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, wenn - wie hier - der Entzug der Fahrerlaubnis selbst für sofort vollziehbar erklärt wurde (BayVGH, B.v. 26.9.2011 - 11 CS 11.1427 - juris Rn. 12). Es handelt sich damit um einen besonderen Fall des gesetzlichen Sofortvollzugs im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Wäre die Beschwerde hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis begründet, wäre die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablieferungsverpflichtung nach der Terminologie des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht wiederherzustellen, sondern anzuordnen. Dies entspricht dem erkennbaren Begehren des Antragstellers.

3. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug sind jedoch nicht zu beanstanden.

a) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG], § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, ist im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Dies gilt bei sog. harten Drogen unabhängig davon, ob der Betroffene betäubungsmittelabhängig ist oder nicht (vgl. Anlage 4 Nr. 9.3 FeV). Selbst der einmalige Konsum harter Drogen führt zum Verlust der Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit auch kein Ermessen. Die in Zweifelsfällen notwendige Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV). Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 6 Satz 1 FeV).

b) Gemessen daran hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis des Antragstellers zu Recht entzogen, ohne dass ihr hierbei ein Ermessen zugestanden hätte. Bei der Untersuchung der Blutprobe, die dem Antragsteller nach einer Verkehrskontrolle am 8. November 2014 wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelkonsum entnommen wurde, wurde dem Gutachten zufolge festgestellt, dass der Antragsteller „Cannabisprodukte und Amphetamin konsumiert hat“ und „unter der Wirkung dieser berauschenden Mittel stand.“ Amphetamin (§ 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG) zählt zu den sog. harten Drogen, weshalb die Fahrerlaubnis auch ohne Anordnung einer weiteren ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung zwingend zu entziehen war (§ 11 Abs. 7 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Dies gilt unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer (hier vorliegenden) Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren.

Es ist auch weder ersichtlich, dass eine Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV vorliegen würde noch dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Entziehungsbescheids vom 10. März 2015, die Fahreignung wieder erlangt haben könnte. Letzteres ergibt sich insbesondere nicht aus dem (erst nach Erlass des Entziehungsbescheids vorgelegten) laborärztlichen Untersuchungsergebnis vom 18. März 2015, wonach bei einer Blutuntersuchung vom 6. März 2015 keine Hinweise auf Betäubungsmittelkonsum festgestellt wurden. Zum einen waren in diesem Zeitpunkt erst knapp drei Monate seit dem letzten nachgewiesenen Konsum von Amphetamin vergangen. Dieser Zeitraum ist zu kurz, um die Fahrerlaubnisbehörde zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung zu verpflichten. Erst bei einer mindestens einjährigen nachgewiesenen Abstinenz muss die Behörde der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nachgehen und kann nicht mehr ohne Weiteres von einer nach § 11 Abs. 7 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV feststehenden Nichteignung ausgehen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 f.; B.v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris Rn. 21 ff.). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entnahme der Blutprobe für den Antragsteller nicht unvorbereitet war. Für eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter Auflagen, etwa der Vorlage weiterer Abstinenznachweise (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802), war hier damit von vornherein kein Raum.

Hinsichtlich einer etwaigen Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV aufgrund besonderer menschlicher Veranlagung, Gewöhnung, besonderer Einstellung oder besonderer Verhaltenssteuerungen und -umstellungen wäre es Sache des Antragstellers gewesen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2012 - 11 CS 12.28 - juris Rn. 9; B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris Rn. 8; B.v. 5.5.2015 - 11 CS 15.334 - juris Rn. 17). Seinem Vorbringen lässt sich jedoch nichts dafür entnehmen, dass eine nur ausnahmsweise anzunehmende Kompensation der im Regelfall anzunehmenden Fahrungeeignetheit aufgrund des Amphetaminkonsums anzunehmen wäre.

c) Die Anordnung des Sofortvollzugs genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. Rn. 36; BayVGH, B.v. 27.11.2014 - 11 CS 14.2228 - juris Rn. 11). Im Übrigen hat das Landratsamt zur Begründung des angeordneten Sofortvollzugs einzelfallbezogen ausgeführt, aufgrund der nachgewiesenen Fahrt unter Drogeneinfluss bestehe Grund zur Befürchtung, dass der Antragsteller bei der weiteren Benutzung eines Kraftfahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigen könne.

4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fällt auch die Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, nachdem der Antragsteller nach Betäubungsmittelkonsum am Straßenverkehr teilgenommen hat. Es bleibt ihm unbenommen, im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens den Nachweis für seine behauptete Drogenabstinenz durch ein entsprechendes Drogenkontrollprogramm zu erbringen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine unverhältnismäßige Härte vorliegen und die Entziehung der Fahrerlaubnis den Antragsteller im Vergleich zu anderen Fahrerlaubnisinhabern in ähnlicher Lage unzumutbar hart treffen würde, weil er auf die Fahrerlaubnis in besonderem Maße angewiesen wäre. Steht - wie hier - die fehlende Fahreignung fest, können Billigkeitserwägungen wegen der hohen Gefährlichkeit, die von der Teilnahme ungeeigneter Fahrzeugführer am Straßenverkehr ausgeht, ohnehin keine Beachtung finden.

5. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis bezüglich der Klassen T und L.

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurde ihm eine Blutprobe entnommen, die nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 25. Juli 2013 den Nachweis von Amphetamin (290 ng/ml) erbrachte.

Mit Bescheid vom 25. November 2013 entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Der Antragsteller ließ Anfechtungsklage erheben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 22. Januar 2014 ablehnte.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel beschränkt auf die Fahrerlaubnisklassen T und L weiter. Zur Begründung trägt sein Bevollmächtigter vor, der Antragsteller sei von Beruf Landwirt mit abgeschlossener Gesellenausbildung und arbeite inzwischen auf dem Hof der Familie. Der Bauernhof mit 30 Hektar Nutzfläche liege am Ortsrand in direkter Nähe zu den bewirtschafteten Flächen. Die Zufahrt sei über einen öffentlichen Feldweg möglich. Wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis müsse eine Hilfskraft eingestellt werden, die sich der vom Antragsteller und seinem 50 Jahre alten Vater geführte Betrieb nicht leisten könne. Der Führerschein werde nur für die Bewirtschaftung der hofnahen Felder benötigt. Durch Fahrten auf den Feldwegen würden der öffentliche Straßenverkehr und die Allgemeinheit nicht gefährdet.

Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 15), hat keinen Erfolg.

Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt beim Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurde. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (z. B. B. v. 27.05.2013 - 11 CS 13.718, B. v. 26.07.2007 - 11 ZB 05.2932). Die Regelvermutung entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, wonach die Bewertungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber genüge getan. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z. B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (z. B. BayVGH, B. v. 14.2.2013 - 11 CS 12.28; OVG Brandenburg, B. v. 22.7.2004 - 4 B 37/04 - VRS 107, 397).

Solche besonderen Umstände gehen aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 zu Anlage 4 der FeV zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund seiner besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist (BayVGH, B. v. 27.05.2013 - 11 CS 13.718 - juris, Rn. 13). Vielmehr knüpft das Beschwerdevorbringen das Antragstellers ausschließlich an rein äußere Umstände an und zwar zum einen an die wirtschaftlichen Belange des landwirtschaftlichen Betriebs und zum anderen an die Einschränkbarkeit einer künftigen Verkehrsteilnahme des Antragstellers. Beide Gesichtspunkte sind für die Beurteilung der allein ausschlaggebenden Frage, ob der Antragsteller trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist, ohne Bedeutung. Sie können nach Wiedererlangung der Fahreignung bei entsprechend konkreter Darlegung allenfalls im Rahmen einer Wiedererteilung berücksichtigt werden (BayVGH, B. v. 27.05.2013 - 11 CS 13.718 - juris, Rn. 17).

Nachdem die Hauptsacheklage des Antragstellers somit keine Erfolgsaussichten hat, ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die wirtschaftlichen Gesichtspunkte auch in der Interessenabwägung als nachrangig gegenüber der Straßenverkehrssicherheit ausgesehen hat.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.8 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,- € festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. September 2014 wird abgeändert. Der Antrag wird - insgesamt - abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (erteilt 2008).

Er wurde am 2. November 2013 um 8:00 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen; der dabei durchgeführte Urinschnelltest verlief positiv auf Tetrahydrocannabinol - THC. Die dem Antragsteller um 8:49 Uhr entnommene Blutprobe enthielt laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bonn vom 29. November 2013 1,1 ng/ml THC, 1,8 ng/ml 11-OH-THC und 23,4 ng/ml THC-COOH.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 17. Dezember 2013 wurde deswegen gegen den Antragsteller ein Bußgeld verhängt. Laut dem von der Fahrerlaubnisbehörde geforderten ärztlichen Gutachten vom 26. Februar 2014 hat der Antragsteller eingeräumt, mehrmals Cannabis konsumiert zu haben; zweimal habe er dabei auch Alkohol getrunken. Das daraufhin geforderte und vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten vom 4. Juni 2014 u. a. zur Frage, ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis führen werde, fiel negativ aus. Auch sein Leistungsvermögen weise verkehrsbedeutsame Beeinträchtigungen auf. Wegen der ungünstigen Verhaltensprognose sei auf eine Fahrverhaltensbeobachtung verzichtet worden.

Nach vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 16. Juli 2014 die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzuliefern (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR an (Nr. 4) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an.

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg. Auf seinen Antrag hin stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. September 2014 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 des Bescheids wieder her und ordnete sie hinsichtlich dessen Nr. 2 an.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der der Antragsteller entgegentritt.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, ist begründet.

1. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben. Dabei kann offen bleiben, ob die Bedenken des Verwaltungsgerichts (BA S. 12 f) gegen das Gutachten vom 4. Juni 2014 durchgreifend sind, weil vieles dafür spricht, dass der Bescheid nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung aus anderen Gründen rechtmäßig ist.

1.1 Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl. S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), entfällt bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Fahreignung, wenn der Konsum und das Fahren nicht getrennt werden. In der Folge hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber eine Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen.

Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (st. Rspr. des Senats, vgl. z. B. B. v. 4.3.2013 - 11 CS 13.43; B. v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 - VRS 110, 236 ff.). Das hat der Antragsteller in den Begutachtungen gestanden.

Da der Antragsteller nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 29. November 2013 am 2. November 2013 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml, nämlich 1,1 ng/ml, geführt hat, ist er nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 33), auf die der Senat im Vorfeld hingewiesen hat und die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in Frage zu stellen ist, fahrungeeignet. Danach ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Zum maßgeblichen Risikogrenzwert führt das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O. Rn. 39) aus:

„Es ist vielmehr vertretbar, dass das Berufungsgericht seine Annahme auf die Erläuterungen des Sachverständigen stützt, dass bei Cannabis die Korrelation zwischen dem THC-Wert im Blutserum und den psychophysischen Auswirkungen im Gehirn schwach sei, da die Konzentration im Plasma oder Blut nicht die Konzentration am Wirkort Gehirn widerspiegele; zudem könnten die individuellen Konzentrationsverläufe, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung des Betroffenen, völlig unterschiedlich liegen; es gebe Fälle, in denen sich bei 1 ng/ml THC ein klinisch auffälliges Bild ergebe, während in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle überhaupt nichts Auffälliges festgestellt werde. Ebenso wenig ist aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ergänzend darauf verweist, der damalige Vorsitzende der Grenzwertkommission, Prof. Dr. M., habe in einem in der Fachliteratur abgedruckten Schreiben vom 30. Mai 2006 mitgeteilt, nach Auffassung der Kommission könne oberhalb eines Wertes von 1 ng/ml THC im Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr ausgeschlossen werden. Das deckt sich mit einer vom Vertreter des Bundesinteresses im Revisionsverfahren vorgelegten neuen Stellungnahme der Grenzwertkommission; danach betrachtet es die Grenzwertkommission bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml als möglich, dass eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung besteht. Schließlich begegnen auch die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts keinen revisionsrechtlich erheblichen Einwänden, die es zur Stützung seiner Auffassung aus den in der sogenannten Maastricht-Studie auch bei niedrigen THC-Werten festgestellten Beeinträchtigungen der Feinmotorik gezogen hat.“

Dem Senat liegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die es erlauben würden, in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Wird der THC-Gehalt in einer Blutprobe lege artis nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt, ist ein „Sicherheitsabschlag“ vom gemessenen Wert für unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht erforderlich (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - Leitsatz 3). Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bonn vom 29. November 2013 die Richtlinien nicht eingehalten hätte (vgl. insbesondere die Anmerkung am Ende des Gutachtens), liegen nicht vor.

1.2 Darüber hinaus hat der Antragsteller laut Gutachten vom 26. Februar 2014 zugegeben, zweimal einen Mischkonsum von Alkohol und Cannabis praktiziert zu haben. Ein Mischkonsum von Alkohol und Cannabis führt gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ebenfalls zur Fahrungeeignetheit. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Mischkonsum vorliegt, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht unter wirkungsbezogener Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - juris Rn. 26) zu einer kombinierten Rauschwirkung (Wirkungskumulation) führen kann. Insoweit ist ggf. im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären, ob der Kläger die in Rede stehenden Substanzen in derart geringen Mengen konsumiert hat, dass eine im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne beachtliche kombinierte Rauschwirkung nicht eintreten konnte (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2013 a. a. O. Rn. 27).

2. Bei mangelnden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist für eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers im Regelfall kein Raum. Außerdem gebietet das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung und damit verbundenen Erschwernisse in seiner Lebensführung hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine erhöhte Gefahr ausgeht; dies ist beim Antragsteller aus den genannten Gründen der Fall (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2012 - 11 CS 12.480 - juris Rn. 11); hinzu kommen etwaige Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M.

2

Der im Jahre 1982 geborene Kläger erhielt im Jahre 2000 erstmals eine Fahrerlaubnis. Im April 2002 verzichtete er auf diese Erlaubnis, nachdem gegen ihn ein Verfahren auf deren Entziehung wegen Fahrens unter Wirkung eines berauschenden Mittels eingeleitet worden war. Eine neue Fahrerlaubnis wurde ihm nach medizinisch-psychologischer Begutachtung im November 2002 erteilt. Im Jahre 2008 wurden in seiner Wohnung bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung verschiedene Betäubungsmittelutensilien und Haschisch gefunden. Das Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes und Erwerbs von Amphetamin stellte die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ein; hinsichtlich des Besitzes von Haschisch wurde gemäß § 31a Abs. 1 BtMG von der Verfolgung abgesehen.

3

Am 21. August 2008 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge aller Art zu führen.

4

Auf Aufforderung des Landratsamts, das Zweifel an seiner Fahreignung wegen Drogenkonsums hatte, unterzog sich der Kläger am 14. Januar 2009 einer ärztlichen Untersuchung. Das Gutachten vom 3. März 2009 kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass der Kläger bis November 2008 gelegentlich Cannabis konsumiert habe, keine Abhängigkeit bestehe oder bestanden habe und Hinweise auf Mischkonsum mit Alkohol vorlägen. Diese Hinweise ergaben sich daraus, dass der Kläger gegenüber der Ärztin im Explorationsgespräch eingeräumt hatte, auf Partys illegale Drogen und Alkohol kombiniert zu haben.

5

Aufgrund dieses Gutachtens war das Landratsamt der Auffassung, dass der Kläger wegen des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol nach der Regelbeurteilung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - seine Fahreignung verloren habe, weil Anhaltspunkte, die eine Ausnahme im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage rechtfertigen würden, nicht ersichtlich seien. Da jedoch möglich sei, dass er inzwischen seine Fahreignung wiedererlangt habe, ordnete das Amt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage an, ob er trotz des die Fahreignung ausschließenden früheren Drogenmissbrauchs in Form eines gelegentlichen Cannabiskonsums mit Beigebrauch von Alkohol bereits wieder ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne, ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme).

6

Da der Kläger der Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens nicht nachkam, entzog ihm das Landratsamt gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes an, dass er den Führerschein abzuliefern habe.

7

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass die medizinisch-psychologische Begutachtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV habe angeordnet werden dürfen, weil aufgrund der vorausgegangenen ärztlichen Untersuchung die gelegentliche Einnahme von Cannabis festgestanden habe und sich zudem Hinweise für einen Mischkonsum mit Alkohol ergeben hätten. Da der Kläger der Untersuchung nicht nachgekommen sei, habe nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden dürfen, nachdem er zuvor mehrfach auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sei. Den Einwand des Klägers, in einem Gespräch beim TÜV sei ihm erklärt worden, eine Begutachtung sei wenig aussichtsreich, hat das Gericht nicht als zulässigen Grund dafür angesehen, sich der Begutachtung durch Terminsabsage zu entziehen.

8

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts und den angegriffenen Bescheid mit Ausnahme der Zwangsgeldandrohung aufgehoben, die sich wegen der Ablieferung des Führerscheins bereits vor Klageerhebung erledigt gehabt habe, so dass die Klage insoweit von Anfang an unzulässig gewesen sei. Zur Begründung des stattgebenden Teils seiner Entscheidung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Fahrerlaubnisentziehung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Zwar habe er zugegeben, bei Partys gelegentlich gleichzeitig oder in engem Zusammenhang mit Cannabis auch Alkohol konsumiert zu haben; deswegen sei er jedoch nicht nach § 11 Abs. 7 FeV als fahrungeeignet anzusehen, obwohl Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bei wörtlicher Auslegung erfüllt sei, weil dort neben der gelegentlichen Einnahme von Cannabis lediglich auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol abgestellt werde. Diese Vorschrift müsse vor dem Hintergrund eines in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 9. Januar 2012 jedoch einschränkend ausgelegt werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe aus jenem Gutachten in seinem Urteil vom 12. März 2012 (11 B 10.955) gefolgert, dass es keinen Erfahrungssatz gebe, demzufolge Personen, die einen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol betrieben, früher oder später mit Sicherheit in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen würden, eine Trennungsbereitschaft also aufgäben. Für den Anwendungsbereich der genannten Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung komme es demnach darauf an, ob in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm im Falle solchen Mischkonsums ein fehlendes Trennungsvermögen zu besorgen sei. Solche Besonderheiten seien beim Kläger nicht erkennbar. Ein nicht in Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr stehender Mischkonsum sei auch kein Umstand, der die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertige, um die Trennungsbereitschaft des Betroffenen zu eruieren. Zwar bildeten die in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Umstände den "Kernbestand" der Tatsachen, die im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV Zweifel an der Fahreignung begründen könnten. Die Forderung nach Beibringung eines solchen Gutachtens sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nur dann rechtmäßig, wenn die Gefahr eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot als "naheliegend" erscheine. Ein entsprechender Nachweis lasse sich indes nicht führen. Ausweislich des genannten Gutachtens habe eine - im Einzelnen bezeichnete - Studie bezüglich der Fahrbereitschaft keine relevanten Unterschiede zwischen der Beeinflussung nur durch THC und einer durch THC sowie zusätzlich durch Alkohol gezeigt. Deshalb spreche nichts dafür, dass Personen, die unter der Einwirkung beider Substanzen stünden, in größerer Häufigkeit Fahrzeuge im Straßenverkehr führen würden, als dies nach einem ausschließlichen Konsum von Cannabis geschehe. Wenn somit weder die Fahrungeeignetheit des Klägers festgestanden habe, noch Anhaltspunkte für seine fehlende Fahreignung bestanden hätten, die zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen berechtigten, habe der Beklagte ihn auch nicht zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auffordern dürfen. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens könne daher nicht auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden. Die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sei aber auch unabhängig davon deswegen rechtswidrig, weil sie zu Unrecht einen fahrerlaubnisrelevanten Mischkonsum beim Kläger voraussetze. Das wäre nur dann der Fall, wenn er die Substanzen unter zeitlichem und mengenmäßigem Blickwinkel in einer Weise eingenommen hätte, die zu einer kombinierten Rauschwirkung hätte führen können. Dies sei jedoch durch das ärztliche Gutachten vom 3. März 2009 nicht erwiesen. Hierzu reiche die vage Angabe des Klägers, auf Partys auch Alkohol und illegale Drogen kombiniert zu haben, gerade im Zusammenhang mit der von ihm gemachten Einschränkung, "Bier schmecke nach dem Ziehen an einem Joint nicht mehr", nicht aus. Vielmehr rechtfertige diese Einlassung allenfalls die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens zur Klärung der Frage, ob tatsächlich ein Mischkonsum im fahrerlaubnisrechtlich beachtlichen Sinne vorliege. Da jedoch die Beibringungsaufforderung unterstelle, dass der Kläger seine Fahreignung bereits verloren habe, wäre ein vom ihm unter dieser Prämisse tatsächlich beigebrachtes Fahreignungsgutachten weder geeignet gewesen, die Frage des Verlusts der Fahreignung noch die Frage ihrer Wiedererlangung aufzuklären. Somit stehe weder fest, dass der Kläger seine Fahreignung tatsächlich verloren gehabt habe, noch lägen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV vor.

9

Mit seiner durch den Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision gegen dieses Urteil, mit der er die Zurückweisung der Berufung erstrebt, macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, aufgrund der Einlassung des Klägers, auf Partys Alkohol und illegale Drogen kombiniert zu haben, sei nicht erwiesen, dass es in diesem Zusammenhang zu kombinierten Rauschwirkungen gekommen sei, verstoße gegen Denkgesetze; denn es entspreche wissenschaftlicher Erkenntnis, dass bei gleichzeitigem Konsum auch immer eine Wirkungsüberlappung gegeben sei. Die Frage nach dem Ausschluss einer solchen Überlappung könne sich nur stellen, wenn die Konsumakte nicht gleichzeitig stattfänden. Ebenso wenig könne der Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs geteilt werden, vor dem Hintergrund des in einem früheren Verfahren eingeholten Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 9. Januar 2012 stehe selbst bei einem solchen Mischkonsum die Fahrungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV nicht fest, noch dürfe er als Anlass zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genommen werden; denn diese Auffassung habe zur Folge, dass Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung weitgehend keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Die das angegriffene Urteil tragende Auffassung zu den fahrerlaubnisrechtlichen Folgen des Mischkonsums gehe grundlegend am Regel-Ausnahme-Verhältnis vorbei, das der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zugrunde liege; denn die Anwendung dieser Norm hänge nicht positiv von zusätzlichen Besonderheiten beim Betroffenen ab, vielmehr könnten solche Besonderheiten nur negativ dazu führen, dass die Anwendung der Norm ausscheide. Solche Besonderheiten seien hier jedoch nicht festgestellt worden. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, aus dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten grundsätzlich die Fahrungeeignetheit zu folgern, rechtfertige sich angesichts der nur geringen Datenlage zur Wirkung illegaler Drogen aus der zulässigen Wertung, Aspekte der Verkehrssicherheit in den Vordergrund zu rücken.

10

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, und verteidigt das angegriffene Urteil. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass er auf Partys sowohl Alkohol als auch Cannabis konsumiert haben könne, ohne dass es zu einer kombinierten Rauschwirkung gekommen sein müsse. Dies gelte insbesondere dann, wenn er zunächst nur in geringen Mengen Alkohol zu sich genommen und erst in einigem zeitlichen Abstand hierzu auf der gleichen Party Cannabis konsumiert haben sollte, weil der Alkohol bereits vollständig wieder abgebaut gewesen sein könne. Hinzu komme, dass bei einem Konsum von beispielsweise nur einem Glas Bier der fahrerlaubnisrechtlich relevante Wert von 0,3 Promille BAK mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreicht worden wäre, so dass selbst bei einem zeitnahen zusätzlichen Konsum von Cannabis kein fahrerlaubnisrechtlich relevanter Mischkonsum vorgelegen hätte. Darüber hinaus sei aber eine einschränkende Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, weil dem Regel-Ausnahme-Verhältnis dieser Vorschrift keine objektivierbaren Erkenntnisse zugrunde lägen.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses ist wie der Beklagte der Auffassung, dass die einschränkende Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung das Regel-Ausnahme-Verhältnis dieser Bestimmung verkenne. Die Entscheidung des Verordnungsgebers sei wegen der nur geringen Datenlage hinsichtlich der Wirkungen von Drogen und Mischkonsum unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Das vom Berufungsgericht herangezogene Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin sei von den Fachleuten der Grenzwertkommission geprüft worden mit dem Ergebnis, dass es dem Stand von Wissenschaft und Technik entspreche, allerdings als einzelnes Gutachten diesen Stand nur bezogen auf eine konkrete Fragestellung darstelle. Vor diesem Hintergrund habe dem Kläger nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis entzogen werden müssen. Wegen des Mischkonsums hätten Zweifel an seiner Fahreignung bestanden, die medizinisch-psychologisch zu klären gewesen seien; denn nach dem Gutachten sei die Wahrscheinlichkeit eines Kontrollverlustes hinsichtlich des Trennungsvermögens zwischen einem Mischkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht bezifferbar; zudem sei eine Anwendung allgemeiner Beobachtungen auf einen Einzelfall bei hohen individuellen Unterschieden bezüglich verschiedener Faktoren nicht vertretbar.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hätte bei richtiger Anwendung von Bundesrecht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zurückweisen müssen; denn weder die nach Auffassung des Berufungsgerichts gebotene einschränkende Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung noch die das Berufungsurteil gleichermaßen tragenden Ausführungen dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf unzureichender Tatsachengrundlage vom Verlust der Fahreignung des Klägers ausgegangen sei, halten einer revisionsgerichtlichen Prüfung Stand. Das Berufungsurteil muss daher nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen werden.

13

1. Die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV voraus, dass sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere unter anderem dann anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach der hier maßgeblichen Nummer 9.2.2 dieser Anlage ist bei der - beim Kläger festgestellten - gelegentlichen Einnahme von Cannabis eine Fahreignung oder bedingte Fahreignung für die betroffenen Fahrzeugklassen nur bei Trennung von Konsum und Fahren anzunehmen und wenn unter anderem kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. Diese Bewertung gilt ausweislich der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 für den Regelfall. Grundlage der Eignungsbeurteilung ist nach der Vorbemerkung Nr. 2 in der Regel ein ärztliches Gutachten. Insoweit verweist die Vorbemerkung auf § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV. Für besondere Fälle verweist die Vorbemerkung unter anderem auf § 11 Abs. 3 FeV und die dort vorgesehene Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

14

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der dem Kläger angelastete Konsum von Cannabis und Alkohol könne schon deswegen weder die Annahme mangelnder Fahreignung noch die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertigen, weil ein solcher - nicht in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehender Mischkonsum allein - entgegen dem Wortlaut der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht zum Verlust der Fahreignung führe, ja nicht einmal einen durchgreifenden Anhaltspunkt zur Klärung der Fahreignung biete, sondern dazu weitere Besonderheiten in der Person des Betroffenen hinzutreten müssten.

15

Eine solche einschränkende und damit der Sache nach korrigierende Auslegung der untergesetzlichen Norm wäre nur dann notwendig, wenn ihr wörtliches Verständnis gegen höherrangiges Recht verstieße, unter anderem also dann, wenn ein solches Verständnis - wie das Berufungsgericht meint - nicht mit dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar wäre. Diesen Verfassungsverstoß folgert das Berufungsgericht aus dem von ihm in einem früheren Verfahren eingeholten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 9. Januar 2012, wonach es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gebe, demzufolge Personen, die einen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol betrieben, früher oder später mit Sicherheit in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen würden, eine Trennungsbereitschaft also aufgäben. Der daraus gezogene Schluss des Gerichts, es müssten daher für die Anwendung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in der Person des Mischkonsumenten Besonderheiten bestehen, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Straßenverkehr zu besorgen sei, wird von Verfassungs wegen nicht gefordert.

16

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet nicht, nur dann die Fahreignung eines Mischkonsumenten zu verneinen, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass der Betroffene früher oder später unter Einwirkung von Rauschmitteln ein Fahrzeug führen, also die Trennungsbereitschaft aufgeben wird. Schon der Umstand, dass ein solcher Mischkonsum die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt, mag die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Kontrollverlustes auch nicht - wie das vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene Gutachten ausführt (S. 26) - bezifferbar sein, rechtfertigt vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, grundsätzlich die Annahme mangelnder Fahreignung (zu den Ausnahmen siehe Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Die Interessen des Rauschmittelkonsumenten dürfen insoweit hintangestellt werden, wie es in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung geschehen ist. Notwendig ist allerdings unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung der Rauschmittel und daraus folgender Schäden.

17

Zu Unrecht meint der Verwaltungsgerichtshof, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Fahrerlaubnisrelevanz gelegentlichen Cannabiskonsums in der Zusammenschau mit dem erwähnten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin folgern zu müssen, dass der Mischkonsum allein aus verfassungsrechtlicher Sicht keine in diesem Sinne hinreichende Gefahrenwahrscheinlichkeit hervorruft. Zwar trifft es zu, dass nach dieser Rechtsprechung (grundlegend; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 ; Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteil vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29), der einmalige oder gelegentliche Cannabiskonsum für sich gesehen nicht den für die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens hinreichenden Verdacht eines Fahreignungsmangels begründet; denn dafür genügt nicht jeder Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines solchen Mangels hindeutet. Regelmäßig ist daher auch nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass der gelegentliche Cannabiskonsum mit der Teilnahme am Straßenverkehr verknüpft ist, um einen "Anfangsverdacht" zu rechtfertigen. Erst recht ist daher die Annahme fehlender Fahreignung allein wegen gelegentlichen Cannabiskonsums unverhältnismäßig.

18

Dasselbe muss jedoch - auch unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 9. Januar 2012 - nicht für einen gelegentlichen Cannabiskonsum gelten, der mit dem Genuss von Alkohol einhergeht. Der vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene Hinweis des Gutachtens darauf, eine Studie von Ronen u.a. (The effect of alcohol, THC and their combination on perceived effects, willingness to drive and performance of driving and non-driving tasks, Accident Analysis and Prevention, 42 <2010>, S. 1855 - 1865) habe ergeben, dass die Fahrbereitschaft von Probanden sich nicht unterschieden habe, gleichgültig, ob sie unter Einfluss von THC, Alkohol oder beider Substanzen gestanden hätten, so dass nichts dafür spreche, dass Mischkonsumenten in größerer Häufigkeit Fahrzeuge im Straßenverkehr führen würden, als dies nach dem ausschließlichen Konsum von Cannabis geschehe, verfängt aus zwei Gründen nicht:

19

Zum einen verkennt der Verwaltungsgerichtshof - worauf der Sache nach auch der Vertreter des Bundesinteresses hinweist -, dass die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin bei dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115) beruht, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 3 M 68/13 - NJW 2013, 3113 <3114>). Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fasst - anders ausgedrückt - die Erkenntnisse zusammen, die in den Begutachtungs-Leitlinien unter Beteiligung der entsprechenden Fachkreise ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. dazu Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., Kommentar zu Kapitel 2.4, S. 35). Ein solcher auf breiter Basis entwickelter Erkenntnisstand lässt sich nicht ohne Weiteres durch wissenschaftliche Einzelmeinungen oder einzelne Studien widerlegen. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung, dass der wissenschaftliche Erkenntnisstand zur Überzeugung der dafür maßgeblichen Kreise inzwischen entsprechend fortgeschritten ist oder zumindest infolge der neuen Erkenntnisse nachhaltig in Frage gestellt wird. Dazu, ob die im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin wiedergegebene Studie geeignet ist, die in den Begutachtungs-Leitlinien niedergelegte Überzeugung der Fachkreise, die Grundlage der Einschätzung des Normgebers geworden ist, in diesem Sinne zu erschüttern, hat der Verwaltungsgerichtshof sich nicht geäußert. Er hat sich damit begnügt, die Ergebnisse dieser Studie mit dem Wortlaut der die Begutachtungs-Leitlinien (dort Abschnitt 3.12.1 Abs. 3) umsetzenden Norm (Nr. 9.2.2 der Anlage 4) abzugleichen, und gemeint, auf dieser Grundlage die Norm in ihrem wortgetreuen Verständnis verwerfen zu können. Notwendig wäre dafür zumindest die Feststellung gewesen, dass der Stand der Wissenschaft sich inzwischen im Sinne der Studie weiterentwickelt hat.

20

Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Ausführungen der Studie zum Trennungsvermögen und zur Trennungsbereitschaft von gelegentlichen Cannabiskonsumenten ohne und mit Beigebrauch von Alkohol tatsächlich dem derzeit anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Dies bedarf aber keiner weiteren Sachaufklärung, die nur von den Tatsacheninstanzen geleistet werden könnte, weil selbst dann, wenn sich der Erkenntnisstand in diesem Sinne weiterentwickelt hätte, ein wortgetreues Verständnis der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verfassungsrechtlich nicht in Frage gestellt würde.

21

Maßgeblich für die Gefahreneinschätzung, die dieser Nummer zugrunde liegt, ist nicht nur der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Verlust des Trennungsvermögens oder der Trennungsbereitschaft zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und dem Drogenkonsum kommt, sondern auch der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass es infolge fehlender Trennung zu Schäden kommt, mit anderen Worten, die Wahrscheinlichkeit, dass der fahrende Drogenkonsument Unfälle verursacht. Selbst wenn man als richtig unterstellt, dass der Mischkonsument sich nicht häufiger ans Steuer setzt als derjenige, der es beim Cannabiskonsum belässt, bleibt die Erhöhung des Unfallrisikos durch die kombinierte Rauschwirkung (vgl. Schubert u.a., a.a.O., Kommentar zu Kapitel 3.12.1, Anmerkung 1.1 d, S. 171 f.). Auf den Anstieg der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit wegen der additiven, möglicherweise sogar synergistischen Wirkungen des Mischkonsums, die in mehreren Studien beschrieben wurden, wird selbst in Abschnitt 3 des Gutachtens aufmerksam gemacht, auf das der Verwaltungsgerichtshof sich hinsichtlich des gleichbleibenden Trennungsvermögens beruft, dabei aber diesen, die Unfallhäufigkeit betreffenden Umstand ausblendet. Es ist Allgemeingut, dass im Recht der Gefahrenabwehr, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht zählt, für ein Einschreiten der Behörde in dem Maße geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gestellt werden dürfen, in dem das Ausmaß des zu erwartenden Schadens ansteigt. In vergleichbarer Weise dürfen an die Wahrscheinlichkeit einer fehlenden Trennung von Fahren und Konsum geringere Anforderungen gestellt werden, wenn eine solche Fahrt aufgrund der Art und Kombination der konsumierten Stoffe und der damit einhergehenden stärkeren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit regelmäßig zu größeren Unfallrisiken führt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht geboten, Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einschränkend auszulegen, soweit dort bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung verneint wird, wenn ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. Voraussetzung ist allerdings - dies wird bereits vom Zweck der Norm vorausgesetzt -, dass ein Mischkonsum vorliegt, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen kann (dazu im folgenden unter 2.).

22

2. Das angegriffene Urteil erweist sich auch nicht deswegen im Ergebnis als richtig, weil es unabhängig von der vermeintlich gebotenen einschränkenden Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und damit eigenständig tragend auch darauf gestützt ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht hinreichend geklärt habe, ob dem Kläger überhaupt ein fahrerlaubnisrelevanter Mischkonsum mit der Folge mangelnder Fahreignung vorgeworfen werden konnte. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte auf der Grundlage des ärztlichen Gutachtens vom 3. März 2009 unter Berücksichtigung der Vorgeschichte ohne weitere Sachaufklärung davon ausgehen, dass der Kläger seinerzeit seine Fahreignung - jedenfalls zunächst - verloren hatte.

23

Die Behörde hat diesen Eignungsmangel daraus geschlossen, dass der Kläger bis November 2008 unstreitig gelegentlicher Cannabiskonsument war und dass er ausweislich des genannten Gutachtens gegenüber der Ärztin angegeben hatte, auf Partys auch illegale Drogen und Alkohol kombiniert zu haben und diese Hinweise auf Mischkonsum von Cannabis und Alkohol festgestellt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Angaben des Klägers zur Kombination illegaler Drogen und Alkohol nicht für ausreichend für die Annahme einer fahrerlaubnisrelevanten kombinierten Rauschwirkung gerade im Hinblick darauf gehalten, dass der Kläger seine Äußerung vor der Gutachterin mit der Einschränkung versehen hatte, dass ein Bier nach dem Ziehen an einem Joint nicht mehr schmecke.

24

Soweit es sich dabei um eine einer revisionsgerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogene Tatsachenwürdigung handelt, hat der Beklagte dies mit der Rüge angegriffen, dass sie gegen die Denkgesetze verstoße, weil es sich um einen logisch unmöglichen Schluss handele.

25

Diese Rüge greift im Ergebnis nicht durch, da der vom Verwaltungsgerichtshof gezogene Schluss logisch nicht ausgeschlossen ist. Allerdings hat die Rüge eine gewisse Berechtigung, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Kausalität zwischen dem eingestandenen Mischkonsum und einer daraus folgenden Rauschwirkung im Hinblick auf die genannte einschränkende Äußerung des Klägers bezweifelt. Der Umstand, dass ihm das Bier nach einem Joint nicht mehr schmeckte, schließt nicht nur nicht aus, dass er den Alkohol auf den Partys vor dem Rauschgift zu sich genommen hat; im Zusammenhang mit dem Eingeständnis, offenbar mehrfach beides kombiniert zu haben, kann im Gegenteil nur gefolgert werden, dass er immer diese Konsumreihenfolge gewählt hat, nachdem er festgestellt hatte, dass die gegenteilige Reihenfolge ihm nicht schmeckte. Gegen die Möglichkeit einer fahrerlaubnisrelevanten kombinierten Rauschwirkung spricht eine solche Konsumreihenfolge jedenfalls nicht.

26

Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass der Verwaltungsgerichtshof unabhängig davon auch auf die Vagheit der Einlassung des Klägers hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht hat, dass beide Substanzen auch unter zeitlichem und mengenmäßigem Blickwinkel in einer Weise eingenommen worden sein müssten, die zu einer kombinierten Rauschwirkung habe führen können; insoweit verweist er auf seinen Beschluss vom 15. September 2009 - 11 CS 09.1166 - (juris), in dem er sich zu Recht - wie auch weitere Instanzgerichte (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 10. Februar 2006 - 10 S 133/06 - DÖV 2006, 483, und vom 19. August 2013 - 10 S 206/13 - juris; VG Hamburg, Beschluss vom 10. September 2009 - 15 E 1544/09 - juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 6 B 95/10 - juris) auf den Standpunkt gestellt hat, dass es im Hinblick auf die Gefahren des Mischkonsums, deren Vermeidung die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dient, allein auf die kombinierte Rauschwirkung ankommt. Entscheidend ist - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12. März 2012 - 11 B 10.955 - (juris Rn. 54) zutreffend ausführt - keine "handlungsbezogene", sondern eine "wirkungsbezogene" Betrachtungsweise; nötig ist keine gleichzeitige Einnahme der Substanzen, sondern unter zeitlichem Blickwinkel eine Einnahme, die eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann. Ein fahrerlaubnisrelevanter Mischkonsum von Cannabis und Alkohol setzt demnach in zeitlicher Hinsicht eine Einnahme der Substanzen voraus, die zu einer Wirkungskumulation führen kann (VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2013, a.a.O. Rn. 6; so auch Pießkalla, NVZ 2008, 542 <545 f.>). Hier stand ein solcher zeitlicher Zusammenhang indes nicht in Frage. Anders als in den Fällen, in denen diese Problematik erörtert worden ist, musste hier nach den Äußerungen des Klägers über sein Konsumverhalten nicht von einer zeitlichen Streuung, sondern von einer Einnahme der Substanzen im Sinne eines einheitlichen Lebensvorganges ausgegangen werden. Die Frage, ob eine überlappende Wirkung beider Substanzen ausgeschlossen war, stellte sich daher von vornherein nicht.

27

Problematischer ist die Betrachtung aus dem - vom Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Urteil so bezeichneten - mengenmäßigen Blickwinkel. Insoweit kann jedenfalls denkgesetzlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die in Rede stehenden Substanzen in derart geringen Mengen konsumiert hat, dass eine im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne beachtliche kombinierte Rauschwirkung nicht eintreten konnte. Jedenfalls aus diesem Grund liegt - anders als der Revisionsführer meint - kein schlechthin unmöglicher Schluss des Verwaltungsgerichtshofs vor, wenn er das seinerzeitige Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als nicht erwiesen betrachtet und eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich des eingetretenen Verlusts der Fahreignung für erforderlich hält.

28

Ungeachtet dessen steht diese Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch deshalb nicht im Einklang mit Bundesrecht, weil sie überzogene Anforderungen an die behördliche Pflicht zur Sachaufklärung stellt. Die Einlassung des Klägers gegenüber der Ärztin der Begutachtungsstelle, er habe auf Partys auch illegale Drogen und Alkohol kombiniert, konnte gerade im Hinblick darauf, dass sie aus Anlass einer Untersuchung seiner Fahreignung gemacht wurde, die zudem angeordnet worden war, weil

- bei ihm Betäubungsmittelutensilien gefunden worden waren,

- er bereits früher ein Kfz unter Einfluss von Betäubungsmitteln geführt hatte und

- er im Jahre 2007 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr auffällig geworden war,

bei der gebotenen lebensnahen Betrachtungsweise nur dahin verstanden werden, dass dieses Konsumverhalten für ihn jedenfalls nicht ungewöhnlich war. Im Hinblick auf seine in demselben Zusammenhang gemachten Angaben zur Höhe seines Bierkonsums (jeden zweiten Tag bis zu zwei Halbe, bei dem letzten Rausch vor einem halben Jahr fünf bis sechs Halbe Bier) und die Vorgeschichte, die Anlass für die ärztliche Untersuchung war, lag die Annahme, bei dem eingeräumten mehrmaligen kombinierten Konsum von Cannabis und Alkohol könne die Menge der eingenommenen Substanzen jedes Mal so gering gewesen sein, dass es zu einer kombinierten Rauschwirkung nicht habe kommen können, mehr als fern. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 15. September 2009 - 11 CS 09.1166 - juris Rn. 32 ff.), der sich insoweit auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - (NJW 2005, 349 ff.) und auf die Begründung des Bundesrates zu § 24a Abs. 1 StVG in der seinerzeitigen Fassung (BTDrucks 13/1439 S. 4) beruft, liegen die Schwellen für eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml und für eine alkoholbedingt verminderte Fahrtüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 0,4 Promille, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei Aufnahme beider Substanzen Werte, die jeweils unter diesen Schwellen lägen, in ihrer Summation Einfluss auf die Fahreignung haben könnten; dies könne allerdings nicht als feststehend im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV betrachtet werden. Selbst wenn man diesen Schwellenwert für THC in Zweifel zöge (dies ist Gegenstand einer anhängigen Revision - BVerwG 3 C 3.13 - gegen ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22. November 2012 - 10 S 3174/11), lägen diese Schwellen dennoch so niedrig, dass die Behörde auch bei Ausblendung etwaiger Summationswirkungen nicht ernstlich davon ausgehen musste, dass die Kombination beider Stoffe in jedem der eingestandenen Fälle keine fahrerlaubnisrelevante kombinierte Rauschwirkung hätte herbeiführen können, zumal der Konsum auf Partys typischerweise den Zweck verfolgt, in die entsprechende "Partystimmung" zu kommen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch nach Kenntnis des Ergebnisses der Begutachtung keine Anstalten unternommen hat, die sich ergebenden Hinweise auf einen relevanten Mischkonsum durch eigene konkrete Angaben zur Menge dieses Konsums in Zweifel zu ziehen. Eine solche substantiierte Darlegung der in seiner Sphäre angesiedelten Sachverhaltselemente hätte ihm aber oblegen, hätte er den sich der Behörde bei lebensnaher Betrachtung aufdrängenden Sachverhalt mit der Pflicht zur weiteren Sachaufklärung in Frage stellen wollen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2013 a.a.O. Rn. 10). Solche Angaben hat der Kläger nicht nur im Verwaltungsverfahren unterlassen, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Erst im Berufungsverfahren ist er überhaupt auf diese Problematik eingegangen, hat sich aber darauf beschränkt, die Bedenken zu wiederholen, die der Berichterstatter gegenüber der Behörde gegen deren Ansicht einer damaligen Fahrungeeignetheit wegen Mischkonsums geäußert hat, ohne sich selbst konkreter zu seinen Konsumgewohnheiten einzulassen.

35

Durfte die Fahrerlaubnisbehörde somit ohne weitere Sachaufklärung annehmen, dass der Kläger infolge seines Mischkonsums die Fahreignung verloren hatte, war es ihr auch nicht verwehrt, den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage aufzufordern, ob er inzwischen seine Fahreignung wiedererlangt habe. Eine solche Begutachtung wäre nach § 11 Abs. 7 FeV nur dann rechtlich ausgeschlossen gewesen, wenn keine Umstände vorgelegen hätten, welche die Wiedererlangung der Fahreignung möglich erscheinen ließen. Nachdem der Kläger gegenüber der Ärztin angegeben hatte, seit November 2008 den Cannabiskonsum eingestellt zu haben, die Beibringungsaufforderung aber nur fünf Monate später erging, könnte fraglich sein, ob der bis dahin verstrichene Abstinenzzeitraum für eine Wiedererlangung der Fahreignung ausreichend war. Da die Annahme mangelnder Fahreignung des Klägers an seinem gelegentlichen Mischkonsum auf Partys anknüpfte, dieser aber eine längere Zeit vor der vollständigen Einstellung des Cannabiskonsums letztmalig stattgefunden haben konnte, durfte die Behörde jedoch durchaus Zweifel daran haben, ob der Eignungsmangel des Klägers fortdauerte, so dass sie gehalten war, diese Eignungszweifel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV medizinisch-psychologisch abklären zu lassen. Selbst wenn man aber den Zeitraum der Abstinenz nicht für ausreichend hielte, würde das am Erfolg der Revision nichts ändern; denn in diesem Fall wäre angesichts feststehender Eignungsmängel ohnehin nur eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht gekommen.

36

Da der Kläger der demnach berechtigten Aufforderung der Behörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen ist, durfte die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine mangelnde Fahreignung schließen. Dies gilt ungeachtet des im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen Einwands des Klägers, ihm sei die Wahrnehmung des Gutachtertermins nicht zumutbar gewesen, weil die Begutachtungsstelle ihm erklärt habe, die Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung sei wegen unzureichender Abstinenz nicht aussichtsreich. Das Berufungsgericht ist diesem Einwand nicht nachgegangen, weil er aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich war. Dennoch ist insoweit eine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsklärung nicht geboten; denn selbst wenn der Tatsachenvortrag des Klägers zu dem Verhalten der Begutachtungsstelle zutreffend wäre, hätte das sein schlichtes Fernbleiben von der Untersuchung nicht gerechtfertigt.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis bezüglich der Klassen T und L.

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurde ihm eine Blutprobe entnommen, die nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 25. Juli 2013 den Nachweis von Amphetamin (290 ng/ml) erbrachte.

Mit Bescheid vom 25. November 2013 entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Der Antragsteller ließ Anfechtungsklage erheben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 22. Januar 2014 ablehnte.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel beschränkt auf die Fahrerlaubnisklassen T und L weiter. Zur Begründung trägt sein Bevollmächtigter vor, der Antragsteller sei von Beruf Landwirt mit abgeschlossener Gesellenausbildung und arbeite inzwischen auf dem Hof der Familie. Der Bauernhof mit 30 Hektar Nutzfläche liege am Ortsrand in direkter Nähe zu den bewirtschafteten Flächen. Die Zufahrt sei über einen öffentlichen Feldweg möglich. Wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis müsse eine Hilfskraft eingestellt werden, die sich der vom Antragsteller und seinem 50 Jahre alten Vater geführte Betrieb nicht leisten könne. Der Führerschein werde nur für die Bewirtschaftung der hofnahen Felder benötigt. Durch Fahrten auf den Feldwegen würden der öffentliche Straßenverkehr und die Allgemeinheit nicht gefährdet.

Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 15), hat keinen Erfolg.

Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt beim Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurde. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (z. B. B. v. 27.05.2013 - 11 CS 13.718, B. v. 26.07.2007 - 11 ZB 05.2932). Die Regelvermutung entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, wonach die Bewertungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber genüge getan. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z. B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (z. B. BayVGH, B. v. 14.2.2013 - 11 CS 12.28; OVG Brandenburg, B. v. 22.7.2004 - 4 B 37/04 - VRS 107, 397).

Solche besonderen Umstände gehen aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 zu Anlage 4 der FeV zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund seiner besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist (BayVGH, B. v. 27.05.2013 - 11 CS 13.718 - juris, Rn. 13). Vielmehr knüpft das Beschwerdevorbringen das Antragstellers ausschließlich an rein äußere Umstände an und zwar zum einen an die wirtschaftlichen Belange des landwirtschaftlichen Betriebs und zum anderen an die Einschränkbarkeit einer künftigen Verkehrsteilnahme des Antragstellers. Beide Gesichtspunkte sind für die Beurteilung der allein ausschlaggebenden Frage, ob der Antragsteller trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist, ohne Bedeutung. Sie können nach Wiedererlangung der Fahreignung bei entsprechend konkreter Darlegung allenfalls im Rahmen einer Wiedererteilung berücksichtigt werden (BayVGH, B. v. 27.05.2013 - 11 CS 13.718 - juris, Rn. 17).

Nachdem die Hauptsacheklage des Antragstellers somit keine Erfolgsaussichten hat, ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die wirtschaftlichen Gesichtspunkte auch in der Interessenabwägung als nachrangig gegenüber der Straßenverkehrssicherheit ausgesehen hat.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.8 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller vermittelt seit mindestens 2.4.2012 an seinem Betriebssitz R.-straße ..., S…, an dem er eine Spielhalle betreibt, Sportwetten mit fester Gewinnquote an die in Malta ansässige und konzessionierte Firma C.

Mit Bescheid vom 18.5.2012 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller die Ausübung der Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“, hier speziell den Betrieb einer Annahmestelle, die Vermittlung von Sportwetten und die Abwicklung des damit verbundenen Zahlungsverkehrs, sowie jegliche Werbung hierfür, für nicht im Saarland konzessionierte Sportwetten für das gesamte Gebiet des Saarlandes, insbesondere am Betriebssitz R.-straße in A-Stadt, mit sofortiger Wirkung. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller untersagt, die vorgenannten Betriebsräume Dritten zum Zwecke der Weiterführung der Sportwettvermittlung zu überlassen.

Am 25.5.2012 hat der Antragsteller Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 erhoben und gleichzeitig beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Mit Beschluss vom 20.8.2012 - 6 L 527/12 - hat das Verwaltungsgericht den Eilrechtsschutzantrag zurückgewiesen. Gegen diesen am selben Tag zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 28.8.2012 Beschwerde erhoben und diese fristgerecht begründet. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung, mit der der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 zurückgewiesen wurde. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, der Verbotsverfügung vom 18.5.2012 erst nach Klärung deren Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren nachkommen zu müssen, und dem öffentlichen Interesse an dem sowohl gemäß § 9 Abs. 2 des am 31.12 2011 außer Kraft getretenen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (im Folgenden: GlüStV a.F.) als auch in § 9 Abs. 2 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (im Folgenden: GlüStV n.F.) angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt dem Vollzugsinteresse der Vorrang zu.

Denn die vom Antragsteller gegen die Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände vermögen bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu begründen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, da der streitgegenständliche Bescheid als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen keinen abweichenden Zeitpunkt bestimmen

vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2011 -4 A 1965/07-, m.w.N., juris.

Damit ist die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung - wovon bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - anhand der am Tag der Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften, also anhand des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (GlüStV n.F.) sowie des saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20.6.2012 (AG GlüStV-Saar n.F.) zu beurteilen. Diese Regelungen gelten im Saarland seit dem 1.7.2012.

Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die angefochtene Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ihre Rechtsgrundlage nunmehr in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV n.F. findet, wonach der Antragsgegner als die nach § 14 AG GlüStV-Saar n.F. zuständige Behörde insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen kann. Nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften ist die angefochtene Untersagung voraussichtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, dass die noch auf der Grundlage des alten Glücksspielstaatsvertrages ergangene Untersagungsverfügung vom 18.5.2012 nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages vom 15.12.2011 bereits deshalb keine Regelungswirkung mehr entfalten könne, weil mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag gänzlich andere Ziele als mit der früheren Regelung verfolgt würden und mit der am 1.7.2012 in Kraft getretenen Neuregelung insbesondere die Zielrichtung des streitgegenständlichen ordnungsrechtlichen Einschreitens, nämlich die Sicherung des ehemaligen Sportwettenmonopols, vollständig entfallen sei, vermag er damit nicht durchzudringen. Zunächst lässt sich einem Vergleich der in § 1 GlüStV n.F. genannten Ziele der Neuregelung mit den in § 1 GlüStV a.F. angeführten Zielen des früheren Staatsvertrages ohne weiteres entnehmen, dass diese weitgehend übereinstimmen. Insbesondere ist es nach wie vor Ziel des neuen - wie auch bereits des alten - Glücksspielstaatsvertrages, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Es kann keine Rede davon sein, dass mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag gänzlich andere Ziele als mit dem früheren verfolgt würden. Im neuen Glücksspielstaatsvertrag wurden im Wesentlichen lediglich die Mittel zur Erreichung der fortbestehenden Zielsetzung einer Neuregelung unterzogen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein überwiegendes Suspensivinteresse auch nicht bereits deshalb anzunehmen, weil die angefochtene Untersagungsverfügung – wie der Antragsteller geltend macht - allein zum Zweck der Sicherung des staatlichen Sportwettenmonopols ergangen sei, welches nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages jedoch nicht mehr fortbestehe. Zwar ist im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 - 8 C 13.09 - u.a., vom 1.6.2011 - 8 C 4/10 - u.a. und vom 11.7.2011 - 8 C 11/10 - in der Rechtsprechung in Fällen, in denen Untersagungsverfügungen ursprünglich allein auf das staatliche Sportwettenmonopol gestützt waren, in hiergegen gerichteten Eilrechtsschutzverfahren nicht zuletzt mit Blick auf das im neuen Glücksspielstaatsvertrag im Rahmen einer Experimentierklausel vorgesehene Konzessionssystem zum Teil ein überwiegendes Suspensivinteresse der betroffenen Sportwettenvermittler bejaht worden

vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.8.2011 - 6 S 1695/11 -, juris.

Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung war zwar auch, aber keineswegs ausschließlich darauf gestützt, dass die dem Antragsteller untersagten Tätigkeiten dem staatlichen Sportwettenmonopol zuwider liefen; vielmehr hat der Antragsgegner die angefochtene Untersagungsverfügung von Beginn an selbständig tragend des Weiteren damit begründet, dass weder der Antragsteller noch der Wettveranstalter, dessen Wetten er vermittele, im Besitz der erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis seien, das vom Antragsteller vorgehaltene Sportwettenangebot - unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols - auch wegen eines Verstoßes gegen das gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. geltende Internetverbot und das Verbot von Live- bzw. Sonderwetten gemäß § 21 GlüStV a.F. materiellrechtlich nicht erlaubnisfähig sei und der Antragsteller außerdem die Wettvermittlung entgegen § 10 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar a.F. in einer Spielhalle betreibe. Soweit der Antragsgegner die Untersagungsverfügung nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages weiterhin darauf stützt, dass die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers auch nach den nunmehr geltenden Neuregelungen bereits mit Blick auf den nach wie vor geltenden Erlaubnisvorbehalt unzulässig und angesichts fortbestehender - wenn auch modifizierter - Internet-, Livewetten- und Koppelungsverbote weiterhin materiell nicht erlaubnisfähig sei, handelt es sich von daher lediglich um eine zulässige Ergänzung seiner ursprünglichen Ermessenserwägungen, nicht jedoch um einen gänzlichen Austausch der Begründung wie in dem o.g. vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall. Eine Wesensänderung der ursprünglichen Untersagungsverfügung durch die nunmehr an der Neuregelung des Sportwettenbereichs orientierte Argumentation des Antragsgegners kann insoweit nicht angenommen werden.

Ausgehend davon begegnet die Untersagung der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers im Ergebnis auch sonst keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar vermag – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ebensowenig wie das durch die Neuregelung außer Kraft getretene Sportwettenmonopol das vom Antragsgegner angeführte rein formale Fehlen einer Konzession des Wettveranstalters im Sinne von § 4 a GlüStV n.F bzw. der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV n.F. erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten zur Zeit eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung der vorliegenden Art zu rechtfertigen. Das Fehlen einer solchen Erlaubnis bzw. Konzession kann dem Antragsteller derzeit bereits deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil der Antragsteller unter Geltung des alten Glücksspielstaatsvertrages mit Blick auf das darin vorgesehene Sportwettenmonopol gar keine Möglichkeit hatte, eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter zu erhalten, und das seit dem 1.7.2012 vorgesehene Verfahren zur Erteilung von Sportwettenkonzessionen noch in vollem Gang ist. Erst nach der Entscheidung darüber, wem eine Konzession erteilt wird, kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle von dem Konzessionsnehmer beantragt werden. Vorher wäre ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Antragsteller aussichtslos. Solange dieser - durch die verzögerte Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrages bedingte - Schwebezustand andauert, kann dem Antragsteller das Fehlen einer Erlaubnis nicht angelastet werden.

Auch erscheint mit Blick auf die in §§ 10 a Abs. 4 Satz 1 sowie 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV n.F. erfolgten Lockerungen hinsichtlich des Internet- sowie Livewettenverbots zweifelhaft, ob die Erwägungen des Antragsgegners zum Verstoß der Tätigkeit des Antragstellers gegen das Internet- und Livewettenverbot zum jetzigen Zeitpunkt einen sofortigen Vollzug der angefochtenen umfassenden Untersagungsverfügung zu tragen vermögen

vgl. zu dieser Problematik etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.8.2012 - OVG 1 S 2 44.12 -, juris.

Dies bedarf vorliegend jedoch keiner weiteren Erörterung. Denn unabhängig davon ist die Untersagung der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers voraussichtlich jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil diese - was der Antragsgegner ebenfalls von Beginn an angeführt hat - wegen der Unzulässigkeit der Sportwettenvermittlung in der vom Antragsteller betriebenen Spielhalle nicht erlaubnisfähig ist.

Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dürfen gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV n.F. in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden. Ergänzt wird diese Regelung durch § 11 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar n.F., wonach die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur erteilt werden darf, wenn mit der Antragstellung erklärt wird, dass die Wettvermittlungsstelle nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung eingerichtet wird. Auch § 10 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar a.F. beinhaltete bereits eine vergleichbare Bestimmung. Hinsichtlich der Gründe für dieses Trennungsgebot wird auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), denen insoweit nichts hinzuzufügen ist. Unstreitig vermittelt der Antragsteller in der im angefochtenen Bescheid genannten Betriebsstätte Sportwetten in einer Spielhalle.

Bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bestehen auch keine ernsthaften Zweifel an der Vereinbarkeit des vorgenannten Trennungsgebots mit dem Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrecht. Anhaltspunkte für einen Verstoß des Trennungsgebots gegen Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrecht, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr geht der Senat insoweit in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die Verbote der Vermittlung von Sportwetten in Sportvereinsheimen bzw. in Spielhallen lediglich die Art und Weise des Vertriebs regeln und mit Blick auf das mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgte Ziel der Suchtvorbeugung verhältnismäßig und von daher als Einschränkungen der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind,

so das BVerwG zu dem bereits im GlüStV a.F. geregelten Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Sportvereinsheimen: Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 13.09 -, juris.

Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit im Sinne von § 56, 57 AEUV ist ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere steht außer Frage, dass das hier in Rede stehende Trennungsgebot der Bereiche Sportwetten und Automatenspiele nicht diskriminierend ist, also für Inländer und Ausländer gleichermaßen gilt, und dass damit tatsächlich auch das unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziel der Bekämpfung der Wettsucht verfolgt wird. Anhaltspunkte dafür, dass Sinn und Zweck des hier in Rede stehenden Trennungsgebots durch andere gesetzliche Regelungen bzw. die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert würden, sind ebenso wenig vorgetragen noch ersichtlich

zu den generellen Anforderungen an die Vereinbarkeit einer den Betrieb von Sportwetten einschränkenden Regelungen mit der Dienstleistungsfreiheit vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 -8 C 5/10-, juris.

Zu weitergehenden Ausführungen bietet das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren keinen Anlass, da die vom Antragsteller angesprochenen verfassungs- bzw. gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen den neuen Glücksspielstaatsvertrag allesamt sonstige, vorliegend nicht relevante Vorschriften, nicht jedoch das hier in Rede stehende Trennungsgebot betreffen.

Der Antragsgegner ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Geschäftstätigkeit des Antragstellers materiell nicht erlaubnisfähig ist.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass das in § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV vorgesehene Einschreitensermessen wegen des Verstoßes des Antragstellers gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen hier zu Lasten des Antragstellers auf Null reduziert war und ist

so zu einem Verstoß gegen das Verbot der Sportwettenvermittlung in einem Sportvereinsheim BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 19/09 -, juris.

Die gesetzliche Bindung des Untersagungsermessens an das legitime Ziel der Suchtvorbeugung und -bekämpfung lässt eine Duldung der Eröffnung einer Wettgelegenheit in einer Spielhalle als einem Ort, an dem sich bekanntermaßen Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- oder Wettsucht ist, nicht zu. Es ist davon auszugehen, dass das Automatenspiel die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervorbringt. Die räumliche Verknüpfung einer gewerblichen Spielhalle mit einer Annahmestelle für Sportwetten würde daher für die Besucher der Spielhalle einen nach der Zielsetzung des GlüStV unerwünschten Anreiz bieten, sich auch dem Wetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden unerwünschterweise dazu animiert werden, sich dem Automatenspiel zuzuwenden

vgl. OVG Münster, Urteil vom 8.12.2011 - 4 A 1965/07 - und VG Arnsberg, Urteil vom 14.12.2011 - 1 K 62/09 -, juris.

Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Zulässigkeit ergänzender Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO kommt es von daher nicht an. Im Übrigen hat der Antragsgegner - wie bereits eingangs erwähnt und auch vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - die Untersagungsverfügung von Beginn an auch auf einen Verstoß gegen das Trennungsgebot gestützt, so dass entgegen der Auffassung des Antragstellers eine Wesensänderung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht angenommen werden kann.

Der Antragsgegner war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht gehalten, vor einer Untersagung der Vermittlungstätigkeit zunächst die Möglichkeit einer Auflagenverfügung in Erwägung zu ziehen. Dem vom Antragsteller zur Begründung dafür angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.6.2011 - 8 C 2.10 – lässt sich eine derartige Verpflichtung nicht entnehmen. Zwar kommen nach der vorgenannten Entscheidung bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit zunächst Nebenbestimmungen in Betracht und rechtfertigt der Erlaubnisvorbehalt eine vollständige Untersagung der Sportwettenvermittlung nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch gerade keine Zweifel über die Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften. Vielmehr ist die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers wegen Verstoßes gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen eindeutig nicht erlaubnisfähig, so dass auch nach der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ähnlich wie im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Sportvereinsheimen - eine unmittelbare Untersagung gerechtfertigt ist.

Auch der weitere Einwand des Antragstellers, dass der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in einer Spielhalle allenfalls eine betriebsstättenbezogene, nicht jedoch eine umfassende saarlandweite Untersagung hätte rechtfertigen können, bleibt ohne Erfolg. Vielmehr begegnet bei summarischer Prüfung auch das vom Antragsgegner für das gesamte Gebiet des Saarlandes ausgesprochene umfassende Verbot der Vermittlung von Sportwetten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Annahme des Antragsgegners, dass sich der Antragsteller durch den Verstoß gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in einer Spielhalle insgesamt als unzureichend zuverlässig erwiesen habe, ist rechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in einer Spielhalle ist in § 21 Abs. 2 GlüStV n.F. sowie in § 11 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar n.F. unmissverständlich geregelt und war auch bereits § 10 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar a.F. ohne Weiteres zu entnehmen. Weder dies noch entsprechende Hinweise seitens des Antragsgegners auf die geltende Rechtslage vermochten den Antragsteller bisher dazu zu bewegen, die Vermittlung von Sportwetten in der von ihm betriebenen Spielhalle aufzugeben. Dass der Antragsgegner ausgehend davon beim Antragsteller die gemäß §§ 4 a Abs. 4 Nr. 1 b GlüStV n.F., 4 Abs. 1 Nr. 2 AG GlüStV-Saar n.F. für die Veranstaltung bzw. Vermittlung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit nicht als hinreichend gewährleistet erachtet und dem Antragteller demzufolge die Vermittlung nicht im Saarland konzessionierter Sportwetten für das gesamte Gebiet des Saarlandes umfassend untersagt hat, ist nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Im Übrigen soll durch die saarlandweite Untersagung verhindert werden, dass die Untersagungsverfügung durch die Verlagerung der Tätigkeit an einen anderen Standort einfach umgangen wird, wie dies in der Vergangenheit häufig der Fall war.

Da demnach die angefochtene Untersagung der Sportwettenvermittlung – ungeachtet der Art der vermittelten Sportwetten – bereits wegen des Verstoßes der Tätigkeit des Antragstellers gegen § 21 Abs. 2 GlüStV n.F. und § 11 Abs. 4 Nr. 2 AG GlüStV-Saar n.F. gerechtfertigt erscheint, bedarf das weitere Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, wonach das Wettangebot der Firma C., welche Veranstalterin der vom Antragsteller vermittelten Wetten ist, den Vorschriften des neuen Glücksspielstaatsvertrags entspreche und diese zwischenzeitlich in Schleswig-Holstein auch erfolgreich ein Genehmigungsverfahren durchlaufen habe, mangels Erheblichkeit keiner Erörterung.

Begegnet die angefochtene Untersagungsverfügung nach alledem bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV n.F. zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse am Vollzug der Untersagungsverfügung der Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Antragstellers zukommt. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, dass mit Blick auf die zu erwartende und mittlerweile in Kraft getretene Neuregelung des Sportwettenbereichs die Vermittlung von Sportwetten privater Veranstalter bundesweit zuletzt geduldet worden sei, vermag dies die Annahme eines überwiegenden Suspensivinteresses des Antragstellers bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil dessen Vermittlungstätigkeit auch nach der nunmehr in Kraft befindlichen Neuregelung eindeutig nicht erlaubnisfähig und das Einschreitensermessen des Antragsgegners auf Null reduziert ist. Im Übrigen lässt sich dem vorgenannten pauschalen Vortrag des Antragstellers nichts dafür entnehmen, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden auch gegen materiellrechtlich offenkundig nicht erlaubnisfähige Vermittlungstätigkeiten nicht einschreiten.

Von daher ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. August 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.525,55 Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. Juni 2014 – 4 B 347/14 –, mit dem sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu bewilligen, wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner ihm mit Ordnungsverfügung vom 24. März 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung seine Fahrerlaubnis entzogen hat. Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis war ein bei dem Antragsteller anlässlich einer Verkehrskontrolle am 04. Januar 2014 festgestellter Amfetaminkonsum. Gegen die Entscheidung hat der Antragsteller erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

2

Die nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses am 24. Juni 2014 unter dem 07. Juli 2014 fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte und begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

4

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der von ihm im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers in nicht zu beanstandender Weise zur Begründung des Vorrangs des Vollziehungsinteresses maßgeblich auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entziehungsverfügung abgestellt.

5

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2014 (offensichtlich) rechtmäßig sein dürfte. Auf die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt, wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen vermag die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen.

6

Der Antragsteller macht – wie bereits in der Begründung seines Widerspruchs gegen die Verfügung sowie im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – im Wesentlichen geltend, er habe das Amfetamin unwissentlich eingenommen. Hierzu hat er im Beschwerdeverfahren eine weitere eigene eidesstattliche Versicherung vom 07. Juli 2014 sowie eine weitere seiner Lebensgefährtin, Frau L..., mit gleichem Datum abgereicht. Bereits erstinstanzlich hatte der Antragsteller eidesstattliche Versicherungen von sich (15. April 2014) und seiner Lebensgefährtin (12. April 2014) vorgelegt. Der Antragsteller trägt vor, er habe ein Wasserglas seiner Lebensgefährtin ausgetrunken, in dem sich noch ein Rest Wasser befunden habe. Dass darin Amfetamin aufgelöst gewesen sei, habe er nicht gewusst. Das Betäubungsmittel habe Frau L... in der Nacht im Wasser aufgelöst, aber nicht vollständig leer getrunken. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag als Schutzbehauptung gewürdigt. Das ist nicht zu beanstanden.

7

Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Würdigung der Behauptungen des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin als unglaubhafte Schutzbehauptungen darauf abgestellt, dass die körperlichen Anzeichen, wie sie beim Antragsteller ärztlich als „starke vegetative Zeichen, unruhige Hände, starkes Augenflimmern“ als Gesamteindruck festgestellt wurden, mit der vom Antragsteller behaupteten unbewussten Einnahme einer nur geringen Restmenge Amfetamin nicht in Einklang zu bringen seien. Diese Schlussfolgerung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht unzutreffend.

8

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass eine derart geringe Menge von 5 ng/ml, wie sie in der Blutprobe des Antragstellers festgestellt wurde, nicht zu den vom Gericht unterstellten Ausfallerscheinungen führen könnten, mag das insoweit zutreffen, als es sich dabei nicht um akute Rauschwirkungen handelt. Als akute Wirkungen von Amfetamin innerhalb eines Zeitraums von fünf bis zehn Stunden werden in der Literatur u. a. eine euphorische Stimmung und gesteigerte Aktivität beschrieben (vgl. nur Weber, BtMG, 4. Aufl., 2013, § 1 Rn. 503 mit weiteren Nachweisen), aus denen sich der Szenename „speed“ erklärt. Allerdings kann es bei höheren Dosen im Anschluss an die positiv empfundene Euphorie sodann zu Unruhe, Erregung, Verwirrtheit, Angst, Aggressivität kommen (vgl. Weber, a.a.O. Rn. 504). Im Rahmen der summarischen Prüfung durfte das Verwaltungsgericht danach die oben ausgeführte Schlussfolgerung ziehen. Ob die beim Antragsteller festgestellten Nachwirkungen auch noch bei einer solch geringen Menge von 5 ng/ml vorhanden sein können, geht über die Sachverhaltsermittlung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hinaus und mag der Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

9

Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts erscheint um so mehr als zutreffend, als es noch davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller vorgetragen habe, er habe am Morgen des 03. Januars 2014 die Drogen zu sich genommen. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich jedoch, dass er das Amfetamin sogar einen Tag früher, nämlich bereits am 02. Januar 2014, eingenommen haben will. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 07. Juli 2014 erklärt der Antragsteller ausdrücklich, dass er mit seiner Lebensgefährtin in den frühen Morgenstunden des 02. Januars 2014 gegen 01.30 Uhr von einer Geburtstagsfeier gekommen sei und seine Lebensgefährtin das Amfetamin in dieser Nacht konsumiert und er „vormittags ca. 10.30 Uhr (02.01.2014)“ das Seltersglas ausgetrunken habe. Diese Datumsangabe stimmt mit den eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers vom 15. April 2014 und seiner Lebensgefährtin vom 12. April 2014 sowie mit dem Vortrag des Antragstellers in seinem Widerspruchsschreiben vom 26.03.2014 und seiner Antragsschrift im hiesigen Verfahren vom 17. April 2014 überein.

10

Somit liegen nach den eigenen Angaben des Antragstellers zwischen dem Drogenkonsum und dem Zeitpunkt der Blutentnahme am 04.01.2014 um 3.20 Uhr morgens mehr als 40 Stunden. Wenn nach dieser Zeit noch ein Messwert von 5 ng/ml feststellbar ist, hätte der Antragsteller eine erheblich über der festgestellten Menge konsumiert haben müssen. So liegt die Plasma-Halbwertzeit, die Zeit, in der sich die Hälfte der Substanz im Körper abbaut, bei Amfetamin zwischen 4 und 12 Stunden (siehe Bericht der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht [EMCDDA, European Monitoring Centre for drugs and drug addiction], www.emcdda.europa.eu/publications/drug-profiles/amphetamine/de). Damit hätte der Antragsteller rückgerechnet (bei einer Halbwertzeit von 10 Stunden) etwa das 16fache an Wirkstoff aufnehmen müssen. Es erscheint auch für den Senat als sehr unwahrscheinlich, dass sich eine solche Menge nur noch als „Rest“ oder sogar bloße Anhaftung in einem von der Lebensgefährtin stehen gelassenen Wasserglas befunden haben könnte. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12.04.2014 habe es sich um ein „fast geleertes Glas“ und nur „einen Schluck Wasser“ gehandelt.

11

Auch erscheint bei einer solch hohen Wirkstoffmenge nicht plausibel, dass der Antragsteller die unmittelbaren euphorischen Wirkungen der Droge nach der Einnahme am 02.01.2014 nicht gespürt habe. Diese Wirkungen sind dem Drogen erfahrenen Antragsteller nicht unbekannt. Seine Angaben vor der Polizei im Rahmen der Verkehrskontrolle, er habe keine Drogen genommen, sind auch schon deshalb nicht glaubhaft. Es liegt vielmehr nahe, dass der Antragsteller die Drogen wissentlich konsumiert oder jedenfalls den Drogenkonsum bemerkt hat, aber davon ausgegangen ist, dass der Wirkstoff mittlerweile vollständig abgebaut worden und deshalb nicht mehr nachweisbar sei.

12

Aus den vorstehenden Gründen hat die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO, sodass dem Antragsteller die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO nicht zu bewilligen war.

13

Hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO besteht dann, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen eigener Sachdarstellung und der von ihm gegebenenfalls eingereichten Unterlagen für zutreffend und zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 07.11.1995 – 3 O 5/95 –, DVBl. 1996, 114; Beschl. v. 04.02.2005 – 1 O 386/04 –, juris).

14

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 07.11.1995 – 3 O 5/95 –, DVBl. 1996, 114, 115; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.7.2004 – 2 PA 1176/04 –, DÖV 2005, 34). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass das Verwaltungsgericht erstinstanzlich Prozesskostenhilfe bewilligt hat.

15

Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erscheint die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller – auch unter Berücksichtigung des von ihm selbst behaupteten Drogenkonsums schon am 02. Januar 2014 – als nur entfernt wahrscheinlich.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 47 GKG.

18

Hinweis:

19

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 21. Dezember 1995 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B, die er am 28. Mai 2013 erwarb (Begleitetes Fahren).

Am 3. Januar 2014 führte er ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss. Eine um 3.07 Uhr entnommene Blutprobe ergab nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Ulm eine Konzentration von 2,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und 44,9 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH). Der Kläger gab gegenüber der Polizei an, am 2. Januar 2014 um 14 Uhr drei bis vier Mal an einem Joint gezogen zu haben. Mit Bußgeldbescheid vom 29. April 2014, rechtskräftig seit 20. Mai 2014, verhängte die Zentrale Bußgeldstelle im Polizeiverwaltungsamt für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ein Fahrverbot von einem Monat.

Mit Schreiben vom 24. April 2014 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger zum Entzug der Fahrerlaubnis an. Der Kläger machte daraufhin geltend, es habe sich um einen einmaligen Probierkonsum gehandelt. Er habe sich am 2. Januar 2014 von seiner Freundin getrennt. Er sei deshalb deprimiert und niedergeschlagen gewesen. Dann habe er einen Bekannten getroffen, der ihn überredet habe, einen Joint mitzurauchen. Etwa zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr habe er nach anfänglicher Ablehnung mitgeraucht. Bei der Verkehrskontrolle habe er den Polizisten angelogen. Der Polizist habe jedoch sofort entgegnet, es könne nicht sein, dass er am Nachmittag zuletzt geraucht habe. Daraufhin habe er in die Blutentnahme eingewilligt. Es sei das erste Mal in seinem Leben gewesen, dass er überhaupt Kontakt mit Drogen gehabt habe.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse B (Nr. 1), ordnete die Vorlage des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 4) und drohte bei einem Verstoß gegen Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an (Nr. 3). Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2014 wies die Regierung von Oberbayern den dagegen erhobenen Widerspruch zurück.

Mit Urteil vom 17. November 2014 wies das Verwaltungsgericht München die Klage gegen den Bescheid vom 27. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2014 ab. Der Kläger konsumiere gelegentlich Cannabis und könne das Führen eines Kraftfahrzeugs und den Cannabiskonsum nicht hinreichend trennen. Es sei nicht glaubhaft, dass es sich um einen erstmaligen Probierkonsum gehandelt habe, denn der Kläger habe selbst angegeben, am 2. Januar 2014 um 14 Uhr einen Joint mitgeraucht zu haben. Damit könne der festgestellte THC-Wert von 2,6 ng/ml nicht erklärt werden, es müsse daher einen zweiten Konsumvorgang gegeben haben. Bei den nunmehr abgegebenen Erklärungen handele es sich um Schutzbehauptungen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, er sei in einer besonderen Ausnahmesituation gewesen, deren Wiederholung ausgeschlossen werden könne. Zum Beweis dafür werde seine frühere Freundin als Zeugin angeboten. Zum Beweis dafür, dass er seit diesem Vorfall keine Drogen mehr konsumiert habe, könne ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Es bestehe auch kein Widerspruch zu der Maastricht-Studie, denn der Kläger habe am 2. Januar 2014 nur zwischen 22.30 und 23.00 Uhr Cannabis konsumiert. Einen zweiten Konsum habe der Kläger niemals eingeräumt, einen solchen habe es auch nicht gegeben. Die Beklagte stütze sich dazu auf eine von dem Kläger nicht unterschriebene Aktennotiz der Polizei. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien weitere Aufklärungen durch Ermittlungen zur Häufigkeit des Konsums des Klägers geboten gewesen. Entsprechender Sachvortrag sei schon im erstinstanzlichen Verfahren unter Beweis gestellt geworden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargelegt wurden bzw. nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Solche Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711). Damit ist hier auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2014 abzustellen. Anwendbar sind auf den vorliegenden Fall das Straßenverkehrsgesetz vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), bis dahin zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl S. 3313), und die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl S. 1980), bis dahin zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. S. 348).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist fahrungeeignet, wer gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde, die einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 a. a. O.; BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2427 und 11 CS 13.2428 - juris; B.v. 13.5.2013 - 11 ZB 13.523 - NJW 2014, 407; B.v. 4.3.2013 - 11 CS 13.43 - juris). Das Verwaltungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiert hat und kein Trennungsvermögen gegeben ist, da er nach seinen eigenen Angaben am 2. Januar 2014 um 14 Uhr einen Joint mitgeraucht hat und zur Erklärung der in seinem Blut gefundenen Substanzen noch ein weiterer Konsum vor der Blutentnahme stattgefunden haben muss.

1.1 Aufgrund des Ergebnisses des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums Ulm steht fest, dass der Kläger am 2. Januar 2014, einige Stunden vor der Blutentnahme am 3. Januar 2014 um 3.07 Uhr, Cannabisprodukte konsumiert hat.

Der Senat hat bereits entschieden, dass aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden kann, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z. B. beim Rauschmittel „Alkohol“ möglich ist (vgl. B. v. 27.9.2010 - 11 CS 10.2007 - juris Rn. 10). Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen - gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens - „negative“ Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.

Die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichen nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013 a. a. O. m. w. N.). Die in dem Blut des Klägers gefundenen Substanzen belegen, dass er wenige Stunden vor der Blutentnahme Cannabis konsumiert hat. Dies stellt der Kläger auch nicht in Abrede, sondern er macht geltend, er habe am 2. Januar 2014 zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr an einem Joint mitgeraucht.

1.2 Soweit der Kläger vorträgt, der Konsum am 2. Januar 2014 zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr sei ein erstmaliger Probierkonsum gewesen und er habe den Polizisten bezüglich des Konsumzeitpunkts angelogen, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, rechtfertigt in einem Akt der Beweiswürdigung die Annahme, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (BayVGH, B.v. 7.1.2014 a. a. O.; B.v. 13.5.2013 a. a. O.; OVG Münster, B.v. 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275).

Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Vortrag des Klägers zu einem einmaligen Probierkonsum um eine reine Schutzbehauptung handelt. Diese Annahme kann die Begründung des Zulassungsantrags nicht erschüttern, denn die Vorgänge werden weiterhin nicht nachvollziehbar dargelegt. Zum einen wird behauptet, der Kläger habe den von ihm angegebenen Konsumzeitpunkt am 2. Januar 2014 um 14 Uhr nicht durch seine Unterschrift bestätigt. Dies trifft aber nach Aktenlage nicht zu, denn er hat das Protokoll und den Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut, in dem bei Angaben über Drogeneinnahme der 2. Januar 2014, 14 Uhr, eingetragen ist, eigenhändig unterschrieben. Zugleich trägt er selbst vor, der Polizist habe ihn hinsichtlich des von ihm angegebenen Konsumzeitpunkts darauf hingewiesen, dass dieser Zeitpunkt nicht stimmen könne. Es hätte dann aber einer Erklärung bedurft, aus welchen Gründen er das Protokoll mit dem angeblich falschen Konsumzeitpunkt gleichwohl unterschrieben hat, obwohl ihm schon bekannt war, dass der angegebene Zeitpunkt der Drogeneinnahme unstimmig war.

Zum anderen bleibt er auch weiterhin eine Erklärung dafür schuldig, aus welchen Gründen er den Polizisten angelogen haben will. Nachdem er selbst vorträgt, am 2. Januar 2014 das erste Mal in seinem Leben mit Drogen in Kontakt gekommen zu sein, hätte es einer nachvollziehbaren Darlegung bedurft, weshalb eine völlig drogenunerfahrene Person den Zeitpunkt des Drogenkonsums ca. acht Stunden früher behauptet, als angeblich tatsächlich geschehen. Bei drogenerfahrenen Personen kann regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, dass die Äußerungen von dem Bemühen getragen sind, den Zeitpunkt der Cannabiseinnahme möglichst weit in die Vergangenheit zu legen, um in einem Verfahren, das eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG zum Gegenstand hat, mit Aussicht auf Erfolg einwenden zu können, er habe frei von Verschulden davon ausgehen dürfen, im Zeitpunkt der motorisierten Verkehrsteilnahme nicht mehr unter dem Einfluss dieser Droge zu stehen (BayVGH, B.v. 13.5.2013 a. a. O.). Bei einer völlig drogenunerfahrenen Person sind solche Kenntnisse und taktischen Manöver aber regelmäßig nicht zu erwarten und ein solches Verhalten bedürfte deshalb einer nachvollziehbaren Erklärung. An einer solchen fehlt es hier aber.

2. Das Urteil weicht auch nicht von dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2013 (a. a. O.) ab. Eine Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des übergeordneten Gerichts abweicht und das Urteil darauf beruht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der vom Kläger genannten Entscheidung ausgeführt, dass bei ausdrücklicher Behauptung und substantieller Darlegung eines Betroffenen, er habe erstmals und einmalig Cannabis eingenommen, eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit des Konsums geboten ist, ehe zur Verneinung einer Fahreignung gelangt werden kann.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht von diesem Rechtssatz nicht ab, sondern geht davon aus, es sei im vorliegenden Fall nicht substantiiert dargelegt, dass es sich tatsächlich um einen einmaligen Probierkonsum gehandelt habe. Damit war aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung aus dem Beschluss vom 13. Mai 2013 (a. a. O.) eine weitere Sachaufklärung nicht veranlasst. Ein anderslautender Rechtssatz wurde demgegenüber nicht aufgestellt.

3. Es ist auch kein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt, auf dem das Urteil beruhen kann.

Bei einer behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO müsste dargelegt werden, was im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74). Hier macht der Kläger geltend, es liege ein Gehörsverstoß vor, da das Verwaltungsgericht den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2013 nicht hinreichend beachtet hätte. Dabei handelt es sich nur um Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, ein Gehörsverstoß ist damit nicht hinreichend dargelegt.

Im Rahmen einer Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO müsste vorgetragen werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (Happ a. a. O. Rn. 75). Daran fehlt es hier. Der Kläger macht geltend, seine frühere Freundin sei zu der Tatsache zu vernehmen, dass er sich am 2. Januar 2014 in einer Ausnahmesituation befunden habe. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er keinen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt. Eine solche Beweisaufnahme musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, denn es ist nicht ersichtlich, welche Angaben die Zeugin zur Frage des Cannabiskonsums des Klägers nach Beendigung der Beziehung machen könnte. Den als Zeugen in Betracht kommenden Bekannten, der den Kläger angeblich zum erstmaligen Cannabiskonsum überredet hat, hat der Kläger demgegenüber nicht benannt.

Auch ein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob der Kläger seit dem Vorfall drogenfrei gelebt und damit ggf. seine Fahreignung wiedererlangt hat, war durch das Verwaltungsgericht nicht einzuholen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 20. August 2014 war die „verfahrensrechtliche“ Jahresfrist noch nicht abgelaufen (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18). Somit bestand kein Anlass aufzuklären, ob der Kläger bis dahin drogenfrei gelebt hat, da er seine Fahreignung ohnehin noch nicht wiedererlangt haben konnte. Der Kläger wird erst im Rahmen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nachzuweisen haben, dass er entweder kein Cannabis mehr konsumiert oder zumindest den Cannabiskonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann und der diesbezügliche Einstellungswandel motivational gefestigt ist.

4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

3

Was zunächst die Begründung des Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung angeht, ist zu sehen, dass sich im Fahrerlaubnisrecht häufig die Gründe für den Erlass der vom Gesetzgeber zwingend geforderten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Fahreignung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung decken, geht es doch um die Abwendung der von zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeigneten Fahrerlaubnisinhabern im Falle ihrer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgehenden erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Eine „weitestgehende Übereinstimmung“ zwischen den Gründen für die Fahrerlaubnisentziehung mangels Fahreignung und den Gründen für deren sofortige Durchsetzung hat der Senat namentlich in den Fällen gesehen, in denen sich die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr aus dem Konsum von Betäubungsmitteln – auch der gelegentlichen Einnahme von Cannabis bei fehlendem Trennungsvermögen in Bezug auf Konsum und Fahren – herleitet, da es dann regelmäßig darum geht, den von einem solchen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden s t ä n d i g e n erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer möglichst umgehend und nicht erst nach dem Abschluss eines gegebenenfalls mehrere Jahre dauernden gerichtlichen Verfahrens zu begegnen. Von daher genügt die in der Verfügung vom 18. Oktober 2010 gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung - noch - dem Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Es wäre allerdings wünschenswert gewesen, wenn in der Begründung noch einmal gesondert zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass es hier eben um die Bekämpfung der von Fahrzeugführern mit ungenügendem Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme beständig ausgehenden schwerwiegenden Gefahren geht.

4

Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als offensichtlich rechtmäßig.

5

Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht nur – wie von ihm im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird – am Abend des 22. April 2010 unter verkehrssicherheitsrelevantem Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, sondern dass er auch gelegentlich Cannabis konsumiert bzw. bis dahin zumindest konsumiert hat.

6

Insofern kann letztlich dahingestellt bleiben, ob sich dies nach Maßgabe der schon vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen und bislang auch vom Senat regelmäßig herangezogenen sogenannten Daldrup-Tabelle (Blutalkohol 2000, 39) daraus ergibt, dass das dem Antragsteller „spontan“ - nur eine halbe Stunde nach seiner Verkehrsteilnahme - entnommene Blut eine höhere THC-COOH-Konzentration als 10 ng/ml, nämlich eine solche von 94 ng/ml, aufwies (vgl. zu diesem „Richtwert“ auch z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 S 14.06 -, Juris), oder ob erst bei einem höheren – und hier nicht erreichten – Wert allein mit Rücksicht auf die THC-COOH-Konzentration von einer gelegentlichen Cannabiseinnahme ausgegangen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -, Juris), des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2006 -1 M 142/06-, Juris) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 24. September 2008, NJW 2009, 1523) ist eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum von Cannabis allein anhand der THC-COOH-Konzentration auf der Grundlage des gegenwärtigen Stands der Wissenschaft im Bereich bis zu 100 ng/ml nicht möglich.

7

Dahinstehen kann dies deshalb, weil nach der derzeitigen Erkenntnislage auch dann, wenn man die beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Konzentration für sich allein nicht als Nachweis eines gelegentlichen Cannabiskonsums seinerseits genügen lassen wollte, - gleichwohl - von einem solchen Konsumverhalten des Antragstellers auszugehen wäre. Hieran kann nämlich kein vernünftiger Zweifel bestehen, wenn neben der den bislang vom Senat zugrunde gelegten „Richtwert“ für einen gelegentlichen Cannabisgenuss um ein Vielfaches übersteigenden THC-COOH-Konzentration im Blut des Antragstellers weitere Umstände mit in den Blick genommen werden. Von daher wäre es auch dann, wenn die beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Konzentration isoliert betrachtet keine gelegentliche Cannabiseinnahme seinerseits zu belegen vermöchte, im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner ohne weitere Sachverhaltsaufklärung, namentlich ohne Anordnung einer ärztlichen Begutachtung des Antragstellers (vgl. hierzu die oben bereits angeführten Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs), die Fahrerlaubnis entzogen hat.

8

Dass sich die gelegentliche Cannabiseinnahme eines als Verkehrsteilnehmer unter Cannabiseinfluss auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers auch aus anderen Umständen als allein der THC-COOH-Konzentration erschließen kann, bedarf keiner weiteren Vertiefung; so versteht es sich von selbst, dass sich ein solches Konsummuster aus den eigenen Angaben des Betroffenen oder daraus ergeben kann, dass er zuvor schon einmal als Cannabiskonsument in Erscheinung getreten war.

9

Entgegen der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung kann dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers aber nicht bloß dann Bedeutung beigemessen werden, wenn er einen gelegentlichen Cannabiskonsum einräumt. Das Erklärungsverhalten kann vielmehr auch ansonsten von rechtlicher Relevanz sein, weil sich ihm – in Verbindung mit weiteren Gegebenheiten – mit einer für die Überzeugungsbildung hinreichenden Gewissheit entnehmen lässt, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber bereits öfter als nur das eine Mal, auf das seine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss zurückzuführen war, Cannabis zu sich genommen hat. Dem steht die Tatsache nicht entgegen, das die „Gelegentlichkeit“ der Cannabiseinnahme eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die – regelmäßige – Fahrungeeignetheit nach Maßgabe von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV – und den Erlass einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung auf dieser Grundlage ist und es deshalb der anordnenden Behörde obliegt, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber nicht lediglich einmalig Cannabis konsumiert hat. Das schließt es keineswegs aus, bestimmten Tatsachen mit Blick auf das Konsummuster indizielle Bedeutung beizumessen und hieraus berechtigterweise den Schluss auf eine mehr als nur einmalige Cannabisaufnahme ziehen zu können - mit der Folge der Entbehrlichkeit einer Begutachtung (vgl. § 11 Abs. 7 FeV).

10

Maßgebliche Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang zunächst der Umstand, dass, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2010 – 10 B 10770/10.OVG - herausgestellt hat - und worauf auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 29. Juli 2009, DAR 2009, 598), der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 21. Februar 2007, Blutalkohol 2007, 190) und das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 7. Juni 2005 - 4 MB 49/05 -, Juris) hinweisen -, ein Zusammentreffen von erstmaligem - „experimentellem“ - Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter verkehrssicherheitsrelevanter Einwirkung der bislang noch zu keiner Zeit „ausprobierten“ Droge und dem entsprechenden Auffälligwerden im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle - trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei - kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Zu letzterem hebt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (a.a.O.) zutreffend hervor, dass fachspezifische Untersuchungen zur Verkehrsteilnahme unter Alkohol ergeben haben, dass auf eine polizeilich festgestellte Trunkenheitsfahrt hunderte unaufgedeckt gebliebene entfallen. Und was eine eventuelle Verkehrsteilnahme nach „experimentellem“ Cannabiskonsum angeht, weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) richtigerweise darauf hin, dass eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen spricht, dass ein Fahrerlaubnisinhaber gerade im Anschluss an einen „experimentellen“ Cannabiskonsum - bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen dieses Betäubungsmittels - das Risiko auf sich nimmt, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen.

11

Vor diesem Hintergrund der außerordentlichen Seltenheit einer Kombination von einmaligem Cannabiskonsum, Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss und Hineingeraten in eine Polizeikontrolle muss - nicht zuletzt auch mit Rücksicht darauf, dass es hier nicht um die Ahndung begangenen Unrechts, sondern um die Abwehr erheblicher Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer geht – von dem verkehrsauffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber erwartet werden können, dass er sich ausdrücklich auf einen lediglich einmaligen Cannabiskonsum beruft und die Umstände dieser probeweisen Drogeneinnahme substantiiert – unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums – und glaubhaft, gegebenenfalls auch nachprüfbar, darlegt. Anders gewendet heißt dies, dass die Tatsache eines Schweigens zur Frage der Häufigkeit des Cannabisgenusses, der lapidaren Behauptung erst- und einmaligen Cannabiskonsums sowie der Abgabe einer offensichtlich falschen Darstellung zu einem solchen Konsum die Annahme einer nicht nur vereinzelten – „experimentellen“ – Cannabisaufnahme rechtfertigt. Das muss umso gelten, wenn dem Betroffenen – wie dem Antragsteller zumindest nach der Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten noch im Verwaltungsverfahren – die rechtliche Bedeutsamkeit der Abgrenzung zwischen einmaligem und häufigerem Cannabiskonsum und so nicht zuletzt eben auch die Unschädlichkeit der Einräumung eines bloß einmaligen Genusses bekannt ist.

12

Hier hat sich der Antragsteller, nachdem er im Rahmen der Verkehrskontrolle und bei seiner polizeilichen Vernehmung entgegen seiner Darstellung im Verwaltungs- und im vorliegenden Eilverfahren nicht etwa einen einmaligen Cannabiskonsum eingeräumt, sondern Angaben verweigert bzw. geltend gemacht hat, noch nie Betäubungsmittel konsumiert zu haben (vgl. Einsatzbericht vom 22. April 2010), gegenüber dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht sowie in der Beschwerde darauf zurückgezogen, er habe seinerzeit vor dem Fahrtantritt zum ersten Mal Cannabis konsumiert gehabt und habe auch danach kein Cannabis mehr zu sich genommen.

13

Abschließend sei noch hervorgehoben, dass die vom Antragsteller zu den Akten gereichten Laborbefunde aus der Zeit nach dem Vorfall vom 22. April 2010 nichts dazu auszusagen vermögen, ob der Antragsteller am 22. April 2010 erstmals Cannabis zu sich genommen hat oder ob er zuvor bereits dann und wann Cannabis konsumiert hat.

14

Nach alledem erweist sich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die vom Antragsgegner verfügte Fahrerlaubnisentziehung - als eine gebundene Entscheidung - jedenfalls im Ergebnis als richtig und besteht von daher kein Anlass zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

17

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2006 - 1 K 1272/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Die Fahrerlaubnis der Klassen B, C 1 E, L und M wurde dem Kläger am 19.05.1999 erteilt. Am 30.09.2004 wurde er bei einer Personen- und Verkehrskontrolle der Autobahnpolizei wegen des Verdachts des Drogenkonsums einer Blutprobe zugeführt, die kurz nach der Kontrolle entnommen wurde und laut Laboruntersuchungsergebnis der Universität Tübingen vom 17.10.2004 das Vorhandensein von Cannabinoiden und Opiaten im Blut ergab (Cannabinoide: THC 24,9 ng/ml, OH-THC 3,6 ng/ml und THC-COOH 58,8 ng/ml; Opiate: Codein 10 ng/ml und Morphin 19 ng/ml). Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis wies ihn darauf hin, er sei wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln und wegen akuten Cannabiskonsums sowie der fehlenden Fähigkeit, diesen Konsum vom Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Der Kläger legte daraufhin ein ärztliches Attest vom 05.11.2004 vor, wonach ihm am 19.10.2004 u.a. codeinhaltige Tabletten verordnet worden seien; nachdem sich das Landratsamt durch Rücksprache mit der Arztpraxis vergewissert hatte, dass der Kläger tatsächlich erst am 19.10. diese Medikamente verordnet bekommen hatte, wies es den Kläger darauf hin, dass die festgestellte Fahrt unter Drogeneinfluss bereits vor der entsprechenden Medikamentenverordnung erfolgt sei. Der Kläger berief sich daraufhin - wie schon zuvor - darauf, dass er wegen einer Erkrankung seines Magen-Darm-Traktes auch die Einnahme von Imodium verordnet bekommen habe; außerdem habe er wegen einer Erkältungskrankheit codeinhaltigen Hustensaft verabreicht bekommen. Einen entsprechenden Nachweis werde er vorlegen. Er legte dann ein weiteres ärztliches Attest vom 05.11.2004 vor, in dem bestätigt wird, dass der Kläger auch schon am 26.09.2004 die gleichen Medikamente wie am 19.10.2004 verordnet bekommen habe. Nach weiteren Abklärungen des Landratsamts hinsichtlich der Frage des Opiatbefundes entzog es mit Bescheid vom 02.02.2005 dem Kläger die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf Opiatkonsum einerseits und auf Fahren unter Einfluss von Cannabis bei gelegentlichem Cannabiskonsum andererseits.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005, an den Kläger zugestellt am 17.05.2005, zurück.
Der Kläger hat am 17.06.2005 beim Verwaltungsgericht Freiburg Anfechtungsklage erhoben und sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gewandt.
Der Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 20.02.2006 stattgegeben. Die Fahrerlaubnisbehörde sei nicht ermächtigt gewesen, ohne nähere Untersuchung der Eignung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zwar habe der Kläger unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt, doch fehle es an verlässlichen Feststellungen dazu, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiere. Auch aus dem bei der Blutprobe festgestellten THC-COOH-Wert von 58,8 ng/ml könne kein zwingender Schluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum gezogen werden. Hinsichtlich der Einnahme von Opiaten lasse sich ebensowenig Verlässliches sagen; der Kläger habe durch ein ärztliches Attest belegt, dass er codeinhaltige Medikamente zur entsprechenden Zeit eingenommen habe; die vom Landratsamt eingeholten telefonischen und schriftlichen Auskünfte vom 06.12. und 07.12.2004 seien gegensätzlich, so dass auch insoweit ohne weitere Aufklärung nicht von einem fahreignungsrelevanten Konsum von Betäubungsmitteln ausgegangen werden könne.
Gegen das am 22.02.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.03.2006 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 04.10.2006 - zugestellt am 16.10.2006 - hat der Senat daraufhin die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Am 13.11.2006 hat der Beklagte seine Berufung wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden keine Zweifel an einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers. Dies ergebe sich einmal daraus, dass der festgestellte extrem hohe Wert von 58,8 ng/THC-COOH nur erreicht werden könne, wenn Cannabis über einen längeren Zeitraum konsumiert werde. Darüber hinaus sei aber auch aus sonstigen Gründen ein gelegentlicher Konsum erwiesen. Dies ergebe sich aus der vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigten Vorgeschichte des Klägers, der insbesondere 1993 angegeben habe, bis zu diesem Zeitpunkt - u.a. - Haschisch konsumiert zu haben. So sei 1993 auch gutachtlich festgestellt worden, dass bei ihm ein Cannabinoidwert von 81,8 ng/g vorgelegen habe.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2006 - 1 K 1272/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nach § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf die fehlende Trennung zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme sich als fahrungeeignet erwiesen hat. Auch das Verwaltungsgericht geht zutreffend von einer solchen fehlenden Trennfähigkeit bei Verkehrsteilnahme unter Cannabiskonsum aus.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht dagegen einen gelegentlichen Cannabiskonsum nicht für ausreichend belegt hält, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr fehlt es nach Auffassung des Senats schon an hinreichenden Darlegungen des Klägers zu einem erstmaligen Konsum, die erst Anlass für weitere Aufklärungen hinsichtlich der Konsumhäufigkeit geben würden. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Der Kläger hat aber ausweislich der Gerichts- und Verwaltungsakten weder im Widerspruchs- noch im Klage- oder Berufungsverfahren jemals behauptet, erstmalig vor der Fahrt am 30.09.2004 Cannabis konsumiert zu haben.
16 
Im Übrigen müssten - selbst wenn es entsprechende Behauptungen gäbe - diese auch glaubhaft sein. Auch daran bestünden im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel. Dabei kann offen bleiben, ob sich ein Nachweis für einen mehr als einmaligen Konsum von Cannabis schon aus den objektiv gemessenen Werten (insbesondere 58,8 ng/ml THC-COOH) herleiten lässt. Denn bereits aus den Akten ist ein früherer gelegentlicher Konsum des Klägers belegt. So ergibt sich hieraus, dass der Kläger jedenfalls in früherer Zeit Cannabis - mindestens - gelegentlich eingenommen hat, wie der Beklagte überzeugend deutlich gemacht hat. Hierfür kann insbesondere auf das chemisch-toxikologische Gutachten der Universität Tübingen vom 03.08.1993 verwiesen werden, in dessen Rahmen beim Kläger Cannabinoide in Höhe von 81,8 ng/g festgestellt wurden; auch in der Begutachtung des TÜV Freiburg aus dem Jahre 1998 hat der Kläger eingeräumt, früher - bis 1993 - Cannabis konsumiert zu haben.
17 
Vor dem Hintergrund dieses - früheren - Konsumverhaltens ist die Annahme einer langjährigen vollständigen Abstinenz, die eine Zäsur begründen und damit überhaupt die Möglichkeit eines - erneuten - erstmaligen Konsums eröffnen könnte, jedenfalls wenig wahrscheinlich.
18 
Unter den vorliegenden Umständen fehlen auch Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten.
19 
Die weitere - zwischen Beklagtem und Verwaltungsgericht kontrovers beurteilte - Frage, ob der Kläger darüber hinaus auch schon aufgrund der festgestellten Opiatwerte fahrungeeignet war, bedarf daher keiner Entscheidung.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
22 
Beschluss
Vom 21. Februar 2007
23 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG).
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG).

Gründe

 
13 
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nach § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf die fehlende Trennung zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme sich als fahrungeeignet erwiesen hat. Auch das Verwaltungsgericht geht zutreffend von einer solchen fehlenden Trennfähigkeit bei Verkehrsteilnahme unter Cannabiskonsum aus.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht dagegen einen gelegentlichen Cannabiskonsum nicht für ausreichend belegt hält, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr fehlt es nach Auffassung des Senats schon an hinreichenden Darlegungen des Klägers zu einem erstmaligen Konsum, die erst Anlass für weitere Aufklärungen hinsichtlich der Konsumhäufigkeit geben würden. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Der Kläger hat aber ausweislich der Gerichts- und Verwaltungsakten weder im Widerspruchs- noch im Klage- oder Berufungsverfahren jemals behauptet, erstmalig vor der Fahrt am 30.09.2004 Cannabis konsumiert zu haben.
16 
Im Übrigen müssten - selbst wenn es entsprechende Behauptungen gäbe - diese auch glaubhaft sein. Auch daran bestünden im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel. Dabei kann offen bleiben, ob sich ein Nachweis für einen mehr als einmaligen Konsum von Cannabis schon aus den objektiv gemessenen Werten (insbesondere 58,8 ng/ml THC-COOH) herleiten lässt. Denn bereits aus den Akten ist ein früherer gelegentlicher Konsum des Klägers belegt. So ergibt sich hieraus, dass der Kläger jedenfalls in früherer Zeit Cannabis - mindestens - gelegentlich eingenommen hat, wie der Beklagte überzeugend deutlich gemacht hat. Hierfür kann insbesondere auf das chemisch-toxikologische Gutachten der Universität Tübingen vom 03.08.1993 verwiesen werden, in dessen Rahmen beim Kläger Cannabinoide in Höhe von 81,8 ng/g festgestellt wurden; auch in der Begutachtung des TÜV Freiburg aus dem Jahre 1998 hat der Kläger eingeräumt, früher - bis 1993 - Cannabis konsumiert zu haben.
17 
Vor dem Hintergrund dieses - früheren - Konsumverhaltens ist die Annahme einer langjährigen vollständigen Abstinenz, die eine Zäsur begründen und damit überhaupt die Möglichkeit eines - erneuten - erstmaligen Konsums eröffnen könnte, jedenfalls wenig wahrscheinlich.
18 
Unter den vorliegenden Umständen fehlen auch Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten.
19 
Die weitere - zwischen Beklagtem und Verwaltungsgericht kontrovers beurteilte - Frage, ob der Kläger darüber hinaus auch schon aufgrund der festgestellten Opiatwerte fahrungeeignet war, bedarf daher keiner Entscheidung.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
22 
Beschluss
Vom 21. Februar 2007
23 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG).
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. Juni 2014 – 4 B 347/14 –, mit dem sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu bewilligen, wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner ihm mit Ordnungsverfügung vom 24. März 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung seine Fahrerlaubnis entzogen hat. Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis war ein bei dem Antragsteller anlässlich einer Verkehrskontrolle am 04. Januar 2014 festgestellter Amfetaminkonsum. Gegen die Entscheidung hat der Antragsteller erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

2

Die nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses am 24. Juni 2014 unter dem 07. Juli 2014 fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte und begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

4

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der von ihm im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers in nicht zu beanstandender Weise zur Begründung des Vorrangs des Vollziehungsinteresses maßgeblich auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entziehungsverfügung abgestellt.

5

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2014 (offensichtlich) rechtmäßig sein dürfte. Auf die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt, wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen vermag die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen.

6

Der Antragsteller macht – wie bereits in der Begründung seines Widerspruchs gegen die Verfügung sowie im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – im Wesentlichen geltend, er habe das Amfetamin unwissentlich eingenommen. Hierzu hat er im Beschwerdeverfahren eine weitere eigene eidesstattliche Versicherung vom 07. Juli 2014 sowie eine weitere seiner Lebensgefährtin, Frau L..., mit gleichem Datum abgereicht. Bereits erstinstanzlich hatte der Antragsteller eidesstattliche Versicherungen von sich (15. April 2014) und seiner Lebensgefährtin (12. April 2014) vorgelegt. Der Antragsteller trägt vor, er habe ein Wasserglas seiner Lebensgefährtin ausgetrunken, in dem sich noch ein Rest Wasser befunden habe. Dass darin Amfetamin aufgelöst gewesen sei, habe er nicht gewusst. Das Betäubungsmittel habe Frau L... in der Nacht im Wasser aufgelöst, aber nicht vollständig leer getrunken. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag als Schutzbehauptung gewürdigt. Das ist nicht zu beanstanden.

7

Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Würdigung der Behauptungen des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin als unglaubhafte Schutzbehauptungen darauf abgestellt, dass die körperlichen Anzeichen, wie sie beim Antragsteller ärztlich als „starke vegetative Zeichen, unruhige Hände, starkes Augenflimmern“ als Gesamteindruck festgestellt wurden, mit der vom Antragsteller behaupteten unbewussten Einnahme einer nur geringen Restmenge Amfetamin nicht in Einklang zu bringen seien. Diese Schlussfolgerung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht unzutreffend.

8

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass eine derart geringe Menge von 5 ng/ml, wie sie in der Blutprobe des Antragstellers festgestellt wurde, nicht zu den vom Gericht unterstellten Ausfallerscheinungen führen könnten, mag das insoweit zutreffen, als es sich dabei nicht um akute Rauschwirkungen handelt. Als akute Wirkungen von Amfetamin innerhalb eines Zeitraums von fünf bis zehn Stunden werden in der Literatur u. a. eine euphorische Stimmung und gesteigerte Aktivität beschrieben (vgl. nur Weber, BtMG, 4. Aufl., 2013, § 1 Rn. 503 mit weiteren Nachweisen), aus denen sich der Szenename „speed“ erklärt. Allerdings kann es bei höheren Dosen im Anschluss an die positiv empfundene Euphorie sodann zu Unruhe, Erregung, Verwirrtheit, Angst, Aggressivität kommen (vgl. Weber, a.a.O. Rn. 504). Im Rahmen der summarischen Prüfung durfte das Verwaltungsgericht danach die oben ausgeführte Schlussfolgerung ziehen. Ob die beim Antragsteller festgestellten Nachwirkungen auch noch bei einer solch geringen Menge von 5 ng/ml vorhanden sein können, geht über die Sachverhaltsermittlung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hinaus und mag der Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

9

Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts erscheint um so mehr als zutreffend, als es noch davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller vorgetragen habe, er habe am Morgen des 03. Januars 2014 die Drogen zu sich genommen. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich jedoch, dass er das Amfetamin sogar einen Tag früher, nämlich bereits am 02. Januar 2014, eingenommen haben will. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 07. Juli 2014 erklärt der Antragsteller ausdrücklich, dass er mit seiner Lebensgefährtin in den frühen Morgenstunden des 02. Januars 2014 gegen 01.30 Uhr von einer Geburtstagsfeier gekommen sei und seine Lebensgefährtin das Amfetamin in dieser Nacht konsumiert und er „vormittags ca. 10.30 Uhr (02.01.2014)“ das Seltersglas ausgetrunken habe. Diese Datumsangabe stimmt mit den eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers vom 15. April 2014 und seiner Lebensgefährtin vom 12. April 2014 sowie mit dem Vortrag des Antragstellers in seinem Widerspruchsschreiben vom 26.03.2014 und seiner Antragsschrift im hiesigen Verfahren vom 17. April 2014 überein.

10

Somit liegen nach den eigenen Angaben des Antragstellers zwischen dem Drogenkonsum und dem Zeitpunkt der Blutentnahme am 04.01.2014 um 3.20 Uhr morgens mehr als 40 Stunden. Wenn nach dieser Zeit noch ein Messwert von 5 ng/ml feststellbar ist, hätte der Antragsteller eine erheblich über der festgestellten Menge konsumiert haben müssen. So liegt die Plasma-Halbwertzeit, die Zeit, in der sich die Hälfte der Substanz im Körper abbaut, bei Amfetamin zwischen 4 und 12 Stunden (siehe Bericht der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht [EMCDDA, European Monitoring Centre for drugs and drug addiction], www.emcdda.europa.eu/publications/drug-profiles/amphetamine/de). Damit hätte der Antragsteller rückgerechnet (bei einer Halbwertzeit von 10 Stunden) etwa das 16fache an Wirkstoff aufnehmen müssen. Es erscheint auch für den Senat als sehr unwahrscheinlich, dass sich eine solche Menge nur noch als „Rest“ oder sogar bloße Anhaftung in einem von der Lebensgefährtin stehen gelassenen Wasserglas befunden haben könnte. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12.04.2014 habe es sich um ein „fast geleertes Glas“ und nur „einen Schluck Wasser“ gehandelt.

11

Auch erscheint bei einer solch hohen Wirkstoffmenge nicht plausibel, dass der Antragsteller die unmittelbaren euphorischen Wirkungen der Droge nach der Einnahme am 02.01.2014 nicht gespürt habe. Diese Wirkungen sind dem Drogen erfahrenen Antragsteller nicht unbekannt. Seine Angaben vor der Polizei im Rahmen der Verkehrskontrolle, er habe keine Drogen genommen, sind auch schon deshalb nicht glaubhaft. Es liegt vielmehr nahe, dass der Antragsteller die Drogen wissentlich konsumiert oder jedenfalls den Drogenkonsum bemerkt hat, aber davon ausgegangen ist, dass der Wirkstoff mittlerweile vollständig abgebaut worden und deshalb nicht mehr nachweisbar sei.

12

Aus den vorstehenden Gründen hat die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO, sodass dem Antragsteller die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO nicht zu bewilligen war.

13

Hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO besteht dann, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen eigener Sachdarstellung und der von ihm gegebenenfalls eingereichten Unterlagen für zutreffend und zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 07.11.1995 – 3 O 5/95 –, DVBl. 1996, 114; Beschl. v. 04.02.2005 – 1 O 386/04 –, juris).

14

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 07.11.1995 – 3 O 5/95 –, DVBl. 1996, 114, 115; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.7.2004 – 2 PA 1176/04 –, DÖV 2005, 34). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass das Verwaltungsgericht erstinstanzlich Prozesskostenhilfe bewilligt hat.

15

Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erscheint die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller – auch unter Berücksichtigung des von ihm selbst behaupteten Drogenkonsums schon am 02. Januar 2014 – als nur entfernt wahrscheinlich.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 47 GKG.

18

Hinweis:

19

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Dezember 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2012, geändert durch Beschluss vom 16. Februar 2012, sprach das Amtsgericht Schwabach den Kläger des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Methamphetamin „Crystal Speed“) in zwei Fällen schuldig. Auf Anforderung des Landratsamts Roth (im Folgenden: Landratsamt) legte der Kläger ein fachärztliches Fahreignungsgutachten des Instituts für Beratung - Begutachtung - Kraftfahrereignung GmbH (IBBK) vom 28. August 2012 vor. Dem Gutachten zufolge wurden bei einem Urin-Drogenscreening vom 16. August 2012 keine Drogen nachgewiesen. Der Kläger habe angegeben, mit 16 Jahren erstmals Cannabis probiert und von da an bis zum 19. Lebensjahr ca. zweimal pro Monat sowie nochmals im Jahr 2005 während eines Urlaubs konsumiert zu haben. Von 1992 bis 1994 habe er alle zwei Wochen am Wochenende Amphetamine/Speed und Kokain eingenommen. Crystal/Methamphetamin habe er einmal im Sommer 2011 probiert und lebe seitdem drogenfrei. Ein daraufhin von Landratsamt angefordertes und vom Kläger vorgelegtes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten der IBBK vom 28. Mai 2014 kommt zu dem Ergebnis, es lägen zwar keine körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen vor, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden könnten. Es sei jedoch zu erwarten, dass der Kläger zukünftig Betäubungsmittel einnehme. Mit Bescheid vom 18. Juni 2014 entzog das Landratsamt dem Kläger daraufhin die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, CE, L, M, S und T.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 8. Mai 2015, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 7. August 2015, abgewiesen. Das Landratsamt habe vom Kläger zur Klärung der Frage, ob er seine Fahreignung wiedererlangt habe, die Vorlage von Abstinenznachweisen und eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen können. Das vorgelegte Gutachten komme schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Kläger hinsichtlich seines Drogenkonsums und der insoweit erforderlichen stabilen Verhaltensänderung noch kein ausreichendes Problembewusstsein entwickelt habe. Das Landratsamt habe ihm die Fahrerlaubnis daher zu Recht entzogen.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Unabhängig von der nicht entscheidungserheblichen Frage, ob der Kläger den für die Wiedererlangung der Fahreignung allein nicht ausreichenden Nachweis für eine einjährige Abstinenz erbracht hat, gehen sowohl die Gutachten der IBBK als auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach übereinstimmend davon aus, dass der Kläger letztmals im Sommer 2011 nachgewiesenermaßen Drogen (Methamphetamin) konsumiert hat. Lediglich aufgrund der seither verstrichenen Zeit hat das Landratsamt von einer ansonsten ohne Einholung eines Gutachtens erforderlichen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 und Anlage 4 Nr. 9.1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.4.2014 [BGBl I S. 348]) abgesehen und den Kläger gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens aufgefordert. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV sieht die Beibringungsanordnung zwingend vor. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit ebenso wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erwiesener Ungeeignetheit gemäß § 46 Abs. 1 FeV kein Ermessen.

Das vom Kläger vorgelegte Gutachten der IBBK vom 28. Mai 2014 kommt auch nach Auffassung des Senats schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Kläger zu einer drogenfreien Lebensweise nicht motiviert sei und deshalb eine erhöhte Wiederauffallenswahrscheinlichkeit weiterhin bestehe. Für eine Voreingenommenheit des Gutachters gegenüber dem Kläger sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger hat beim Explorationsgespräch angegeben, seit seinem 16. Lebensjahr immer wieder verschiedene Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Hierzu gehören neben Cannabis mit Amphetamin, Methamphetamin und Kokain auch solche Betäubungsmittel, deren Konsum nach § 11 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 unmittelbar zum Verlust der Fahreignung führt. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt neben einer nachgewiesenen einjährigen Abstinenz (Anlage 4 Nr. 9.5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) eine hinreichend stabile Verhaltensänderung voraus, die auf einem grundlegenden Einstellungswandel beruht (st. Rspr., vgl. nur BayVGH, B.v. 4.1.2010 - 11 CS 09.2608 - juris Rn. 21, B.v. 3.11.2006 - 11 CS 06.1196 - juris Rn. 15; OVG NW, B.v. 2.4.2012 - 16 B 356/12 - juris Rn. 8; B.v. 28.1.2004 - 19 B 29/04 - juris Rn. 17-19). Der Kläger hat jedoch gegenüber dem Gutachter am 6. Mai 2014 angegeben, er habe illegale Drogen genommen, „weil er es mal ausprobieren habe wollen“. „Alles Verbotene sei interessant gewesen“. Nach seiner ersten MPU im Jahr 1994 oder 1995 habe er sich im Hinblick auf Drogenkonsum vorgenommen, seinen Führerschein nicht mehr zu verlieren. Gleichwohl habe er 2005 im Urlaub Cannabis geraucht und im Sommer 2011 auch Crystal/Methamphetamin konsumiert, „weil er alles mal probieren habe wollen“. Er könne erneuten Drogenkonsum zukünftig zwar vermeiden, indem er „Nein sage“, könne sich aber Cannabiskonsum im Urlaub durchaus vorstellen.

Dass der Gutachter aufgrund dieser Äußerungen eine hinreichend gefestigte Verhaltensänderung zum Drogenkonsum verneint, ist nachvollziehbar. Dem Kläger scheint es zwar zu gelingen, längere Zeit abstinent zu bleiben. Gleichwohl schließt er jedoch Cannabiskonsum im Urlaub für die Zukunft nicht aus und scheint ohnehin dazu zu neigen, auch andere Betäubungsmittel bei entsprechender Gelegenheit ausprobieren zu wollen. Entgegen der Antragsbegründung ergibt sich jedenfalls aus den Äußerungen des Klägers nicht, dass er seine Lebensweise ab Mitte 2011 „extrem geändert“ und ein ausreichendes Problembewusstsein bezüglich seines Drogenkonsums entwickelt hat. Daher bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die Frage der Fahreignung des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Wege der Beweisaufnahme durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens (§ 86 Abs. 1, § 98 VwGO i. V. m. §§ 402 ff. ZPO) zu klären.

b) Rechtswidrig ist der Entziehungsbescheid des Landratsamts auch nicht deshalb, weil in den Gründen unter II.3. an einer Stelle statt des Namens des Klägers der Name einer anderen Person genannt ist. Zum einen handelt es sich dabei um eine offenbare Unrichtigkeit (Art. 42 Satz 1 BayVwVfG), die sich auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht auswirkt. Vielmehr gilt der Verwaltungsakt in solchen Fällen mit dem Inhalt, den er bei gedanklicher Korrektur der offensichtlichen Unrichtigkeit hat (BayVGH, B.v. 29.3.2012 - 22 ZB 12.452 - juris Rn. 12). Zum anderen betreffen die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid die Begründung für den angeordneten Sofortvollzug und nicht die Begründung für die Entziehung der Fahrerlaubnis als solche.

2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nrn. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14). Die dem Kläger entzogene Fahrerlaubnis der Klasse CE war von der früheren Fahrerlaubnis der Klasse 3 umfasst und auf Zugfahrzeuge der Klasse C1 beschränkt (§ 6 Abs. 6 FeV i. V. m. Anlage 3 Abschnitt A I. Nr. 18 und Anlage 9 Abschnitt B I. Nr. 48). Sie wirkt sich nach der Rechtsprechung des Senats nicht streitwerterhöhend aus (BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - BayVBl 2014, 373 Rn. 23 f., B.v. 15.12.2014 - 11 CS 14.2202 - juris Rn. 7). Für die Klassen B, BE und C1, C1E sind nach dem Streitwertkatalog (Nrn. 46.3 und 46.5) jeweils 5000,- Euro vorgesehen. Der Senat macht daher von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, die Wertfestsetzung des Ausgangsgerichts zugunsten des Klägers von Amts wegen zu ändern.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juni 2015 wird in Nr. II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. April 2015 unter folgender Auflage wiederhergestellt:

Die Antragstellerin

1. führt das beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt begonnene Drogenkontrollprogramm ordnungsgemäß fort und 2. legt der Fahrerlaubnisbehörde unaufgefordert und jeweils binnen einer Woche nach Erhalt die Untersuchungsberichte über die durchgeführten Urinproben vor.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Drittel.

III.

Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahr 1991 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Am 5. April 2014 stellte die Polizei in dem Wohnraum der Antragstellerin verschiedene Betäubungsmittel sicher. Dem lag zugrunde, dass der damalige Freund der Antragstellerin verdächtigt wurde, ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Landshut ordnete daraufhin eine Hausdurchsuchung auch des Zimmers der Antragstellerin an, da der Freund angegeben hatte, sich dort häufig aufzuhalten. Das Amtsgericht Landshut erließ am 9. Oktober 2014, rechtskräftig seit 28. Oktober 2014, einen Strafbefehl wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gegen die Antragstellerin und ordnete die Einziehung von 4,5 blauen, einer rosa, 1,5 grünen, einer weißen und drei orangen Ecstasytabletten sowie ca. 0,8 Gramm Haschisch, 0,5 Gramm Marihuana, fünf Cannabissamen, ca 0,1 Gramm Kokain und eines Crushers an. Weitere in dem Zimmer gefundene Betäubungsmittel ordneten die Strafverfolgungsbehörden dem damaligen Freund der Antragstellerin zu.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Landshut (Fahrerlaubnisbehörde) die Antragstellerin auf, bis zum 9. Februar 2015 ein ärztliches Gutachten beizubringen. Sie sei am 5. April 2014 von einer Funkstreife beobachtet und angehalten worden, nachdem sie ihren Wagen abgestellt und der Streife zu Fuß entgegen gegangen sei. Beim Öffnen des Wagens sei ein Plastikbehälter mit Marihuana aufgefunden worden. Es habe dann eine Hausdurchsuchung stattgefunden und sie sei wegen unerlaubten Drogenbesitzes verurteilt worden. Es sei zu klären, ob sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen bestätige oder, auch wenn keine Abhängigkeit bestehe, die zu untersuchende Person Betäubungsmittel einnehme. Die Anordnung stütze sich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV.

Die TÜV Süd Life Service GmbH beantwortete die gestellten Fragen in dem Gutachten vom 10. Februar 2015 dahingehend, dass die Antragstellerin Cannabis und Amfetamine konsumiert habe und es sich dabei um einen gelegentlichen Konsum gehandelt habe. Sie habe angegeben, seit Januar 2014 keine Drogen mehr zu nehmen und befinde sich seit April 2013 regelmäßig in Beratung beim Sozialpsychiatrischen Dienst der Diakonie Landshut. In den beiden Urinproben vom 13. Januar 2015 und 3. Februar 2015 seien keine Drogenrückstände gefunden worden.

Die Fahrerlaubnisbehörde hörte die Antragstellerin daraufhin zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Es handele sich um ein negatives Gutachten, das die Fahreignungszweifel nicht ausräume, da eine ausreichend lange Drogenabstinenz nicht nachgewiesen sei. Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 13. April 2015 mit, sie sei nicht von der Polizei beobachtet und aufgehalten worden, sondern es habe sich dabei um ihren damaligen Freund gehandelt. Sie nehme keine Drogen. Dies habe auch das eingeholte ärztliche Gutachten bestätigt. Die Drogenfreiheit könne jederzeit durch eine entsprechende Untersuchung belegt werden.

Mit Bescheid vom 21. April 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche (Nrn. 2 und 4) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3). Das ärztliche Gutachten sei anzuordnen gewesen und negativ ausgefallen. Die Drogenproblematik sei nicht überwunden, es fehlten Nachweise zur Abstinenz und zu einer Verhaltensänderung.

Über die gegen den Bescheid vom 21. April 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden (RN 8 K 15.688). Die Antragstellerin legte weitere negative Befundberichte zweier Urinuntersuchungen vom 20. März 2015 und vom 7. April 2015 vor.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2015 abgelehnt. Die Klage gegen den Bescheid werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Das ärztliche Gutachten bestätige die Einnahme von Betäubungsmitteln durch die Antragstellerin. Sie habe zwar behauptet, seit Januar 2014 keine Betäubungsmittel mehr einzunehmen, dies sei aber nicht glaubhaft, denn am 5. April 2014 seien von der Polizei erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln in ihrem Wohnraum aufgefunden worden. Die vier vorgelegten Drogenscreenings könnten einen ausreichend langen Abstinenzzeitraum nicht belegen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Antragstellerin macht geltend, sie sei zu keinem Zeitpunkt unter Drogeneinfluss mit einem Kraftfahrzeug gefahren. Zwischen dem Betäubungsmittelfund am 5. April 2014 und der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 21. April 2015 sei ein Jahr verstrichen, in dem sie unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könne auch durch die Vorlage weiterer Laborwerte gewährleistet werden. Sie unterziehe sich freiwillig regelmäßigen Drogenuntersuchungen. Sie legte einen weiteren Untersuchungsbericht vom 5. Mai 2015 vor, wonach keine Betäubungsmittelrückstände in ihrem Urin gefunden wurden und teilte mit, dass sie sich beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt in einem Drogenkontrollprogramm befinde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist mit der Maßgabe begründet, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2015 mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden war.

Die Auslegung der Beschwerdebegründung ergibt, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Nr. 4 des Bescheids vom 21. April 2015 richtet, da die Antragstellerin der Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins fristgerecht nachgekommen ist und schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass sich die Zwangsgeldandrohung dadurch erledige und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit unzulässig wäre.

1. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage unter Auflagen wiederhergestellt werden kann.

Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 21. April 2015 sind offen und die Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.

Zutreffend haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis seine Fahreignung durch den Konsum sogenannter harter Drogen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV verliert. Danach ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen. Dazu gehört auch das in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführte Amfetamin. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 25.11.2014 - 11 ZB 14.1040 - juris; B. v. 31.7.2013 - 11 CS 13.1395 - juris m. w. N.; OVG NW, B. v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 - juris).

2. Der Entziehungsbescheid vom 21. April 2015 wird sich jedoch eventuell deswegen als rechtswidrig erweisen, weil angesichts des Zeitablaufs und der Umstände zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV angenommen werden kann, dass die Antragstellerin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, sondern ggf. noch weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, um zu klären, ob die Antragstellerin weiterhin Betäubungsmittel einnimmt.

Beim Erlass des Entziehungsbescheids am 21. April 2015 war die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ wohl abgelaufen und der Rückschluss auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin nicht mehr ohne weiteres zulässig. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17; B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 ff.; B. v. 29.3.2007 - 11 CS 06.2913 - juris; B. v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 ff.; v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris; OVG LSA, B. v. 1.10.2014 - 3 M 406/14 - VerkMitt 2015, Nr. 11). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz jedoch regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen.

Es trifft zwar zu, dass die Behauptung der Antragstellerin, seit Januar 2014 keine Drogen mehr einzunehmen, nicht glaubhaft erscheint, denn am 5. April 2014 fand die Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung erhebliche Mengen von Ecstasytabletten und Cannabis in ihrem Zimmer. Allerdings beschlagnahmte die Polizei diese Betäubungsmittel am 5. April 2014 und die Antragstellerin befand sich nach ihrem Vortrag seit April 2013 in sozialpsychiatrischer Beratung, trennte sich von ihrem damaligen Freund und distanzierte sich vom Drogenkonsum. Es liegen daher unabhängig von ihrem Vorbringen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sie zumindest seit der Beschlagnahme der in ihrem Wohnraum aufgefundenen Betäubungsmittel am 5. April 2014 keine Drogen mehr einnimmt.

Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Antragstellerin ihre Drogenabstinenz noch nicht für ein ganzes Jahr durch entsprechende Urin- oder Haaruntersuchungen nachgewiesen hat (vgl. VGH BW, B. v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 - Blutalkohol 51, 191). Im Falle der Fahrerlaubnisentziehung ist es Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers führen, darzulegen und ggf. nachzuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Umstände ausreichend zu würdigen (BayVGH, B. v. 24.6.2015 a. a. O.). Der Betroffene ist grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken (BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17). Behauptet der Fahrerlaubnisinhaber aber vor Erlass des Entziehungsbescheids glaubhaft und nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz, so sind ggf. weitere Aufklärungsmaßnahmen veranlasst.

3. Des Weiteren ist in die Interessenabwägung einzustellen, dass die Antragstellerin im Straßenverkehr noch nicht negativ aufgefallen, zur Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel bereit ist, mittlerweile fünf negative Urinuntersuchungen vorgelegt hat und sich beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt in einem Drogenkontrollprogramm befindet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das vorgelegte Gutachten wohl nicht verwertbar ist, da es sich entgegen § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Nr. 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 4a zur FeV nicht genau an die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung hält (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 39). Die Fahrerlaubnisbehörde hat für klärungsbedürftig gehalten, ob die Antragstellerin Betäubungsmittel einnimmt, aber keine konkreten Maßnahmen zur Aufklärung angeordnet. Die Fragestellung erstreckte sich deshalb nach ihrem Wortlaut nicht darauf, ob die Antragstellerin früher Betäubungsmittel eingenommen habe (vgl. zu einer solchen Fragestellung mit Anordnung einer Haaranalyse und Urinuntersuchungen BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 11 CS 15.1292 - juris; s. empfohlene Fragestellungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 FeV Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbewertung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 60). Das Gutachten befasste sich jedoch über die konkrete Fragestellung hinaus auch mit einem früheren Betäubungsmittelkonsum. Selbst wenn die Auslegung der Fragestellung ergeben würde, dass auch die Erforschung eines früheren Betäubungsmittelkonsums, zumindest im Zusammenhang mit den in der Anordnung geschilderten Umständen, umfasst war (vgl. Schubert/Schneider/Eisen-menger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1 Nr. 4.1.1), so hat die Begutachtungsstelle die Tatsachenbasis für die erweiterte Fragestellung unzureichend ermittelt. Hinsichtlich des aktuellen Betäubungsmittelkonsums wurden zwei Urinproben veranlasst, die negativ ausgefallen sind. Hinsichtlich des früheren Betäubungsmittelkonsums wurde jedoch keine Haaranalyse in die Wege geleitet, obwohl es sich angesichts der Behauptung der Antragstellerin, seit Januar 2014 keine Drogen mehr zu nehmen, aufgedrängt hätte, auch einen möglichst weit zurückliegenden Zeitraum zu überprüfen. Die Antragstellerin konnte der Gutachtensanordnung angesichts der eng formulierten Fragestellung und der falschen Sachverhaltsdarstellung auch nicht entnehmen, dass aus einem früheren Drogenkonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr negative Konsequenzen gezogen werden würden und sie dies ggf. durch eine selbst veranlasste Haaranalyse verhindern könnte. Es erscheint daher hinnehmbar, ihr die Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Klärung der Fahreignungszweifel zu belassen.

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen die Auflagen oder einer positiven Urinuntersuchung eine umgehende Änderung der Entscheidung des Senats erfolgen kann.

4. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2015 ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO wiederherzustellen, da die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids angeordnet hat. Der Senat hält an der Auffassung, dass die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist und deshalb die Anordnung des Sofortvollzugs diesbezüglich ins Leere geht (BayVGH, B. v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 - juris Rn. 50), nicht weiter fest, da es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um ein formelles Gesetz i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO handelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 65; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 28; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 47 FeV Rn. 19).

5. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, L und AM.

Im Anschluss an eine polizeiliche Verkehrskontrolle am 8. November 2014 wurde beim Antragsteller wegen des Verdachts des Betäubungsmittelkonsums eine Blutprobe entnommen. Einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 19. Januar 2015 zufolge wurde bei deren Untersuchung festgestellt, dass der Antragsteller neben Cannabis und Ecstasy auch Amphetamin konsumiert hat.

Mit Bescheid vom 10. März 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung und unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung von Zwangsmitteln zur Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche. Die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sei nicht erforderlich, da die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen feststehe. Die sofortige Vollziehung werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Da der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe, sei zu befürchten, dass er bei der weiteren Benutzung eines Kraftfahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer gefährde oder schädige.

Mit Beschluss vom 22. April 2015 hat das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen eingereichten Klage abgelehnt. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller aufgrund seines nachgewiesenen Amphetaminkonsums derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, habe der Antragsteller nicht dargetan. Das gelte auch für das vorgelegte negative Untersuchungsergebnis vom 18. März 2015 über ein vom Antragsteller veranlasstes Drogenscreening vom 6. März 2015, das lediglich eine Momentaufnahme aufgrund einer für den Antragsteller nicht unvorhersehbaren Blutabnahme darstelle. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller seine Eignung mittlerweile wiedererlangt haben könne. Voraussetzung hierfür seien eine mindestens einjährige, nachgewiesene Betäubungsmittelabstinenz und ein stabiler, tiefgreifender, psychologisch bestätigter Einstellungswandel.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug rechtswidrig wären.

1. Der Senat legt das Begehren des Antragstellers, der im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt hat, dahingehend aus, dass sich der Antrag nur auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins bezieht, nicht jedoch auf die Androhung unmittelbaren Zwangs. Da die Polizei den Führerschein bereits am 30. März 2015 sichergestellt und sich die im Bescheid ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs damit schon im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (2.4.2015) erledigt hatte, bestünde für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (Art. 21a BayVwZVG) sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2009 - 11 CS 08.1545 - juris Rn. 11, B.v. 20.1.2006 - 11 CS 05.1584 - juris Rn. 3).

2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist auch in Bezug auf die Ablieferungsverpflichtung statthaft. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins in Nr. III des Bescheids ausdrücklich für sofort vollziehbar erklärt. Insoweit geht die Anordnung des Sofortvollzugs zwar ins Leere, weil die Ablieferungspflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), nach der Rechtsprechung des Senats unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, wenn - wie hier - der Entzug der Fahrerlaubnis selbst für sofort vollziehbar erklärt wurde (BayVGH, B.v. 26.9.2011 - 11 CS 11.1427 - juris Rn. 12). Es handelt sich damit um einen besonderen Fall des gesetzlichen Sofortvollzugs im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Wäre die Beschwerde hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis begründet, wäre die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablieferungsverpflichtung nach der Terminologie des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht wiederherzustellen, sondern anzuordnen. Dies entspricht dem erkennbaren Begehren des Antragstellers.

3. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug sind jedoch nicht zu beanstanden.

a) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG], § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, ist im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Dies gilt bei sog. harten Drogen unabhängig davon, ob der Betroffene betäubungsmittelabhängig ist oder nicht (vgl. Anlage 4 Nr. 9.3 FeV). Selbst der einmalige Konsum harter Drogen führt zum Verlust der Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit auch kein Ermessen. Die in Zweifelsfällen notwendige Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV). Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 6 Satz 1 FeV).

b) Gemessen daran hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis des Antragstellers zu Recht entzogen, ohne dass ihr hierbei ein Ermessen zugestanden hätte. Bei der Untersuchung der Blutprobe, die dem Antragsteller nach einer Verkehrskontrolle am 8. November 2014 wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelkonsum entnommen wurde, wurde dem Gutachten zufolge festgestellt, dass der Antragsteller „Cannabisprodukte und Amphetamin konsumiert hat“ und „unter der Wirkung dieser berauschenden Mittel stand.“ Amphetamin (§ 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG) zählt zu den sog. harten Drogen, weshalb die Fahrerlaubnis auch ohne Anordnung einer weiteren ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung zwingend zu entziehen war (§ 11 Abs. 7 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Dies gilt unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer (hier vorliegenden) Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren.

Es ist auch weder ersichtlich, dass eine Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV vorliegen würde noch dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Entziehungsbescheids vom 10. März 2015, die Fahreignung wieder erlangt haben könnte. Letzteres ergibt sich insbesondere nicht aus dem (erst nach Erlass des Entziehungsbescheids vorgelegten) laborärztlichen Untersuchungsergebnis vom 18. März 2015, wonach bei einer Blutuntersuchung vom 6. März 2015 keine Hinweise auf Betäubungsmittelkonsum festgestellt wurden. Zum einen waren in diesem Zeitpunkt erst knapp drei Monate seit dem letzten nachgewiesenen Konsum von Amphetamin vergangen. Dieser Zeitraum ist zu kurz, um die Fahrerlaubnisbehörde zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung zu verpflichten. Erst bei einer mindestens einjährigen nachgewiesenen Abstinenz muss die Behörde der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nachgehen und kann nicht mehr ohne Weiteres von einer nach § 11 Abs. 7 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV feststehenden Nichteignung ausgehen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 f.; B.v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris Rn. 21 ff.). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entnahme der Blutprobe für den Antragsteller nicht unvorbereitet war. Für eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter Auflagen, etwa der Vorlage weiterer Abstinenznachweise (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802), war hier damit von vornherein kein Raum.

Hinsichtlich einer etwaigen Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV aufgrund besonderer menschlicher Veranlagung, Gewöhnung, besonderer Einstellung oder besonderer Verhaltenssteuerungen und -umstellungen wäre es Sache des Antragstellers gewesen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2012 - 11 CS 12.28 - juris Rn. 9; B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris Rn. 8; B.v. 5.5.2015 - 11 CS 15.334 - juris Rn. 17). Seinem Vorbringen lässt sich jedoch nichts dafür entnehmen, dass eine nur ausnahmsweise anzunehmende Kompensation der im Regelfall anzunehmenden Fahrungeeignetheit aufgrund des Amphetaminkonsums anzunehmen wäre.

c) Die Anordnung des Sofortvollzugs genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. Rn. 36; BayVGH, B.v. 27.11.2014 - 11 CS 14.2228 - juris Rn. 11). Im Übrigen hat das Landratsamt zur Begründung des angeordneten Sofortvollzugs einzelfallbezogen ausgeführt, aufgrund der nachgewiesenen Fahrt unter Drogeneinfluss bestehe Grund zur Befürchtung, dass der Antragsteller bei der weiteren Benutzung eines Kraftfahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigen könne.

4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fällt auch die Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, nachdem der Antragsteller nach Betäubungsmittelkonsum am Straßenverkehr teilgenommen hat. Es bleibt ihm unbenommen, im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens den Nachweis für seine behauptete Drogenabstinenz durch ein entsprechendes Drogenkontrollprogramm zu erbringen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine unverhältnismäßige Härte vorliegen und die Entziehung der Fahrerlaubnis den Antragsteller im Vergleich zu anderen Fahrerlaubnisinhabern in ähnlicher Lage unzumutbar hart treffen würde, weil er auf die Fahrerlaubnis in besonderem Maße angewiesen wäre. Steht - wie hier - die fehlende Fahreignung fest, können Billigkeitserwägungen wegen der hohen Gefährlichkeit, die von der Teilnahme ungeeigneter Fahrzeugführer am Straßenverkehr ausgeht, ohnehin keine Beachtung finden.

5. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,- € festgesetzt.


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Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

2

Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 5. März 2014 zu Recht nicht wiederhergestellt. Die streitgegenständlichen Bescheide, mit denen dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S entzogen und ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzuges sowie Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der Zuwiderhandlung die Abgabe seines Führerscheines binnen einer Frist von fünf Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides der Antragsgegnerin angeordnet worden ist, erweisen sich bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

3

Auch die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

4

Der Antragsteller bezieht sich mit seiner Beschwerde zunächst ganz allgemein auf den Inhalt seiner Antragsschrift vom 4. April 2014 und auf die von ihm beigefügten Unterlagen, wobei er den erstinstanzlichen Vortrag umfassend zum Gegenstand seines Beschwerdevorbringens macht. Ergänzend macht er geltend, der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletze ihn in seinen Rechten; die Entscheidung beruhe auf unzutreffenden Ausführungen, weshalb der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könne.

5

Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf das erstinstanzliche Vorbringen ist unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. u. a. BayVGH, Beschl. v. 09.05.2014 - 22 CS 14.568 -, juris Rn. 17 m. w. N.)

6

Auch der erhobene generelle Einwand des Antragstellers, die angefochtene Entscheidung (sei rechtswidrig und) verletze ihn in seinen Rechten, gibt dem Senat keine Veranlassung, von Amts wegen in eine erneute vollumfängliche Prüfung der Sach- und Rechtslage einzutreten. Wie bereits ausgeführt, obliegt es gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dem Beschwerdeführer sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinander zu setzen und im Einzelnen aufzuzeigen, weshalb diese keinen Bestand haben kann (vgl. u. a. Nds. OVG, Beschl. v. 25.07.2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Auch prüft der Senat – wie bereits erwähnt – nur die dargelegten Gründe, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.

7

Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift rügt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in formeller Hinsicht nicht in einer den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden, bleibt dieser Einwand in der Sache ohne Erfolg.

8

Mit den angefochtenen Bescheiden wird dem formellen Begründungserfordernis gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt; die Ausführungen zum besonderen öffentlichen Inter-esse am Sofortvollzug lassen einen formellen Begründungsmangel nicht erkennen. Die zur Begründung des Sofortvollzuges angeführten Gründe sind auf den Einzelfall bezogen, sie sind in ausreichender Weise substantiiert dargelegt und sie erschöpfen sich nicht lediglich in einer formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses. Die Begründung lässt zudem erkennen, dass die Antragsgegnerin die Interessenpositionen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung über den Sofortvollzug berücksichtigt hat. Darüber hinaus wird das besondere öffentliche Vollzugsinteresse auch nachvollziehbar dargelegt. So wird ausgeführt, die Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil es darum gehe, Gefahren für den Antragsteller selbst sowie für andere Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung abzuwenden. Den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Begründung des Sofortvollzuges wird damit in ausreichender Weise Rechnung tragen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.09.1982 - 21 CS 82 A.1044 -, BayVBl. 1982, 756 f.). Hiervon zu trennen ist die Frage, ob sich die Begründung in der Sache als tragfähig erweist.

9

Ohne Erfolg in der Sache bleibt darüber hinaus die vom Antragsteller gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrte gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, soweit es die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände gegen den angeordneten Sofortvollzug betrifft.

10

Das Gericht hat bei der im vorliegenden summarischen Verfahren zu treffenden Ermessensentscheidung die Interessen des Antragstellers und der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung hat es dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen und im vorliegenden Fall zu prüfen, ob in dem für Anfechtungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 3 C 15.09 -, Rn. 22 juris, zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung) – die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzuges vorlagen und insoweit unter Berücksichtigung der zu erwartenden Vollzugsfolgen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (fort-)bestand (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rdn. 158 m. w. N.). Hieran gemessen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzutreten hat.

11

Der Antragsteller rügt, die Anordnung des Sofortvollzuges habe nicht erfolgen dürfen, weil er „davon habe ausgehen müssen“, dass eine Bearbeitung seines Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde nicht habe stattfinden können und dürfen, solange der Führerschein tatsächlich in seinem Besitz (gewesen) sei bzw. in seinem Besitz bleiben würde. Er sei nämlich zuvor von der Antragsgegnerin ausdrücklich aufgefordert worden, seinen Führerschein abzugeben, und zwar unter Hinweis darauf, dass „nur unter Vorlage des Führerscheins … der Verwaltungsvorgang beim Landesverwaltungsamt eingereicht werden (könne).“ Er habe daraus geschlossen, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung habe bzw. haben müsse, weil ansonsten nicht erklärbar (gewesen) sei, weshalb der Verwaltungsvorgang nicht an das Landesverwaltungsamt habe abgegeben werden können. Soweit in der Folgezeit der Verwaltungsvorgang mit seinem Widerspruch dennoch an das Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde abgegeben und dort bearbeitet worden sei, habe er dies im Hinblick auf die vorausgegangene Mitteilung der Ausgangsbehörde „für einen Mangel“ gehalten, zumal eine zwangsweise Einziehung seines Führerscheins nicht erfolgt sei.

12

Der Antragsteller vermag mit diesem Vortrag nicht durchzudringen. Die Annahme des Antragstellers, der von ihm eingelegte Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins habe aufschiebende Wirkung, solange er noch im Besitz des Führerscheins und/oder der Verwaltungsvorgang noch nicht an die Widerspruchsbehörde abgegeben worden sei, ist schlicht fehlerhaft und letztendlich das Ergebnis einer höchst eigenwilligen Bewertung der Sach- und Rechtslage seitens des – anwaltlich vertretenen – Antragstellers. Weder der Inhalt des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin noch das Verhalten der Antragsgegnerin im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens – einschließlich der ergänzenden Aufforderung zur Ablieferung (bzw. Hinterlegung) des Führerscheins – geben zu einer solchen Annahme Veranlassung. Im Bescheid vom 20. April 2011 wird vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen wird und dass der Führerschein innerhalb von fünf Tagen abzugeben und auch dieser Anordnung angesichts der zugleich angeordneten sofortigen Vollziehung innerhalb der genannten Frist mit sofortiger Wirkung Folge zu leisten ist – und zwar ungeachtet dessen, ob ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Bei dieser Sachlage erscheint es abwegig anzunehmen, dass die Wirksamkeit der Verfügung erst eintrete, wenn der Vorgang bei der Widerspruchsbehörde eingegangen bzw. dem Bescheid Folge geleistet worden sei. Nach allem ist die behauptete Fehlvorstellung des Antragstellers nicht nachvollziehbar und ein hierauf beruhendes Vertrauen auch nicht schutzwürdig.

13

Nicht zu beanstanden ist überdies die mit dem streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hat sich nach §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - i. V. m. Nr. 9 der Anlage 4 der genannten Verordnung als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen. Nach Nr. 9.1 und Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV ist eine Eignung oder auch nur eine bedingte Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr im Regelfall nicht gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Nach ständiger Rechtsprechung führt dabei schon die einmalige Einnahme von sog. harten Drogen – zu denen auch Amphetamine gehören – regelmäßig zur Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. u. a. Beschl. d. Senats v. 13.04.2012 - 3 M 47/12 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 02.04.2012 - 16 B 356/12 -, juris).

14

Der Antragsteller erhebt demgegenüber den Einwand, der Anordnung des Sofortvollzuges stehe der Umstand entgegen, dass die Antragsgegnerin, jedenfalls aber die Widerspruchsbehörde angesichts einer Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren nach Einlegung des Widerspruchs von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, Ermittlungen darüber anzustellen, ob er zwischenzeitlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eventuell wiedererlangt habe. Es sei seit der Drogenfahrt ein Zeitraum von ca. drei Jahren vergangen und er sei inzwischen drogenabstinent sei. Zumindest aber hätte seitens der Widerspruchsbehörde ein Hinweis darauf erfolgen müssen, dass – worauf noch im Ausgangsbescheid hingewiesen worden sei – nach einem Jahr der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung geführt werden könne. Ergänzend weise er darauf hin, dass er sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens am (…) Juni 2014 beim TÜV A-Stadt Nord eingefunden und dort eine Urinprobe abgegeben habe. Auch sei er bereit, seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Darüber hinaus könne durch eine Haarprobe der Nachweis erbracht werden, dass er zumindest seit einem Zeitraum von 6 Monaten drogenabstinent sei.

15

Der Antragsteller vermag mit diesen Einlassungen nicht durchzudringen. Die Antragsgegnerin und insbesondere auch die Widerspruchsbehörde waren nicht, wie der Antragsteller meint, schon aufgrund des Zeitablaufs daran gehindert, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ca. drei Jahre zurückliegende Drogenfahrt noch zur Grundlage der Entscheidung über die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr heranzuziehen. Zwar ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf einer Frist von einem Jahr nach erwiesener oder auch nur einer behaupteten Drogenabstinenz grundsätzlich nicht mehr berechtigt, die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne eine weitere Überprüfung einer bestehenden Drogenabhängigkeit allein auf die in der Vergangenheit – hier am (...) 2011 – festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen zu stützen. Denn die Vermutung wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangener Fahreignung, aufgrund derer nach § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis ohne weitere Untersuchungen entzogen werden kann, besteht nicht unbegrenzt. Dem Fahrerlaubnisinhaber bleibt vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu erlangen. Der insoweit erforderliche - in der Regel - einjährige Abstinenzzeitraum ergibt sich dabei aus Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV. Nach Ablauf eines Jahres beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an zumindest Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen (sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“), entfällt damit die Möglichkeit einer allein auf den Drogenkonsum gestützten Einziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.05. 2005 - 11 CS 04.2526 -, juris; Beschl. d. Senats v. 14.06.2013 - 3 M 68/13 -, juris).

16

Der Nachweis einer wiedererlangten Fahreignung setzt allerdings in Anlehnung an die Wertung in Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht nur den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz voraus, sondern erfordert neben einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde zugleich einen nachhaltige und stabilen Einstellungswandel, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Betroffene auch in Zukunft drogenfrei bleibt, mithin an seinem Konsumverzicht auch zukünftig festhalten wird (vgl. Bay.VGH, Beschl. v. 14. 09.2006 - 11 CS 06.1475 -, juris; Beschl. v. 04.12.2012 - 11 ZB 12.2267 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.2010 - 10 S 2162/10 -, NJW 2011, 1303 = Rn. 13 juris).

17

Hieran gemessen erweist sich der mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Entzug der Fahrerlaubnis nicht als rechtswidrig.

18

Zwar hat der Antragsteller – nachdem er bis zu seiner Anhörung am (…) November 2013 das Widerspruchsverfahren zunächst nicht weiter betrieben bzw. dieses keinen gang genommen hatte – am (…) Januar 2014 über seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber Mitarbeitern der Widerspruchsbehörde (erstmals) mitteilen lassen, das er nunmehr mit Drogen nichts mehr zu tun habe (s. Gesprächsnotiz der Mitarbeiterin Frau (…) vom (…).01.2014 – Beiakte B, S. 35 ff.). Weiterhin wurde mit Schreiben vom (...) 2014 unter Verweis auf eine bereits am (…) Januar 2014 vorgelegte Urkunde über die Geburt des Sohnes des Antragstellers vorgetragen, das sich aufgrund der Geburt sein Sohnes und der damit verbundenen Unterhaltspflichten seine Lebensumstände geändert hätten. In dem vom Antragsteller zugleich beigebrachten Befundbericht der Gemeinschaftspraxis Dres. med. (…) und (…) vom (…) Februar 2014 heißt es, dass nach der dem Antragsteller am (…) Februar 2014 entnommenen Speichelprobe „derzeit kein Drogenmissbrauch in irgendeiner Form festgestellt werden könne“.

19

Hiernach bestanden im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2014 für die Fahrerlaubnisbehörde keine hinreichenden Anhaltpunkte, die zu der Annahme berechtigt hätten, beim Antragsteller liege nunmehr eine (zumindest) einjährige Drogenabstinenz vor; auch bestand keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Ermittlungen vorzunehmen. Zwar war seit der in Rede stehenden Drogenfahrt eine Frist von weit mehr als einem Jahr vergangen, so dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich – jedenfalls im Falle einer „erwiesenen oder auch nur einer behaupteten Drogenabstinenz“ – allein auf die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen nicht mehr von einer bestehenden Drogenabhängigkeit ausgegangen werden kann. Indessen ist hier nicht maßgeblich allein auf den zurückliegenden Zeitpunkt der Drogenfahrt abzustellen. Vielmehr kommt es – wie bereits dargelegt – für die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ auf den Ablauf eines Jahres an beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an zumindest Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen. Erst nach diesem Zeitpunkt entfällt die Möglichkeit einer allein auf den Drogenkonsum gestützten Einziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hat sich nach Aktenlage hierzu – über seinen Prozessbevollmächtigten – erst am 20. Januar 2014 gegenüber der Mitarbeiterin des Landesverwaltungsamtes Frau (…) geäußert; dabei hat er (sinngemäß) angegeben, er habe „nunmehr“ bzw. gegenwärtig nichts mehr mit Drogen zu tun bzw. – so der von ihm vorgelegte Befundberichte der Ärzte – es könne „derzeit“ kein Drogenmissbrauch in irgendeiner Form festgestellt werden. Belegte Anhaltspunkte dafür, dass die Drogenabstinenz bereits seit geraumer Zeit oder gar für die Dauer eines Jahres bestehe, ergeben sich aus diesem Vortrag nicht. Hiervon ausgehend war im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers am 5. März 2014 die verfahrensrechtliche Einjahresfrist noch nicht abgelaufen; diese endet unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers vielmehr erst im Januar oder Februar 2015. Bei dieser Sachlage, waren auch keine weiteren Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde (mehr) veranlasst; insbesondere musste diese auch nicht etwa zuwarten, bis die Jahresfrist ablaufen würde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis konnte nach allem noch auf den zurückliegenden Drogenkonsum bzw. die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen gestützt werden.

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Aber auch dann, wenn man davon ausginge, dass es in Anbetracht der seit der Drogenfahrt inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr allein auf die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen ankomme und es grundsätzlich für die Entziehung der Fahrerlaubnis weiterer Ermittlungen zum bestehenden der Drogenabhängigkeit bedurft hätte, so waren diese jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich. Denn jedenfalls lagen – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die materiellen Voraussetzungen für die Feststellung der Fahreignung nicht vor. Denn die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 20. Januar 2014, „der Antragsteller habe mit Drogen nichts mehr zu tun“, sowie der ergänzende Vortrag vom (...) 2014, es hätten sich mit der Geburt seines Sohnes seine Lebensumstände (grundlegend) verändert, erweisen sich bei der hier allein möglich überschlägigen Prüfung als nicht glaubhaft. Diese Erklärungen stehen nämlich in einem auffälligen Widerspruch zu den eigenen Angaben des Antragstellers, wonach er noch am (…). Februar 2011 und damit auch noch nach der Geburt seines Sohnes (…) am (…). Oktober 2010 Drogen konsumiert hat. Der Antragsteller hat diesen Widerspruch zu keiner Zeit – auch nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren – aufgelöst; desgleichen fehlen nach wie vor konkrete Angaben dazu, seit wann er drogenabstinent lebt und ob bei ihm neben einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde zugleich ein nachhaltiger und stabiler Einstellungswandel erfolgt ist, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass er an seinem Konsumverzicht auch zukünftig festhalten wird. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Fahrerlaubnisbehörde im vorliegenden Fall bei ihrer Entscheidung daran festgehalten hat, dass nach ständiger Rechtsprechung schon die einmalige Einnahme von sog. harten Drogen – zu denen auch Amphetamine gehören – zur Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, soweit nicht zwischenzeitlich andere Erkenntnisse vorliegen bzw. seitens des Betroffenen nicht in der gebotenen Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, die der Vorschrift des § 11 Abs. 7 FeV zugrunde liegende Vermutungsregelung zu widerlegen.

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Eine andere, abweichende Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf den Einwand des Antragstellers, man hätte ihn – zumal in Anbetracht der Dauer des Widerspruchsverfahrens – rechtzeitig auf die Möglichkeit hinweisen müssen, dass er nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder erlangen könne. Der Antragsteller vermag auch mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller – wie er mit seiner Beschwerdeschrift selbst einräumt – im Ausgangsbescheid der Antragsgegnerin auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist; zum anderen hat der – anwaltlich vertretene – Antragsteller noch im Verlauf des Vorverfahrens, d. h. vor Erlass des Widerspruchsbescheides, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine entsprechende Erklärung zum Vorliegen einer einjährigen Abstinenz die Fahreignung wiederzuerlangen. Dass dabei die Erklärungen des Antragstellers bzw. der diesbezügliche Vortrag seines Prozessbevollmächtigten aus den dargelegten Gründen nicht geeignet waren, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, hat der Antragsteller selbst zu verantworten.

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Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Einlassung des Antragstellers, er habe im Verlauf des Beschwerdeverfahrens am (…). Juni 2014 beim TÜV A-Stadt Nord eine Urinprobe abgegeben und es könne auch durch eine Haarprobe der Nachweis erbracht werden, dass er zumindest seit 6 Monaten drogenabstinent sei. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist – wie eingangs erwähnt – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 3 C 15.09 -, NJW 2010, 1828 = juris; BayVGH, Beschl. v. 04.12.2012 - 11 ZB 12.2267 -, juris). Im Hinblick hierauf kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf an, wie sich die Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darstellt, namentlich ob mittlerweile die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vorliegen. Entscheidend ist allein, wie sich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsamtes über den Widerspruch des Antragstellers dargestellt hat. Unabhängig davon ist der schlichte Hinweis darauf, er habe beim TÜV eine Urinprobe abgegeben – ohne weitere Erläuterungen und ohne schriftlichen Befundbericht – und es könne auch der Nachweis einer sechsmonatige Abstinenz durch eine Haarprobe erbracht werden, für die vom Antragsteller erstrebte Wiedererlangung der Fahreignung nicht ausreichend, setzt dies doch – wie bereits erwähnt – voraus, dass zusätzlich zu einem einjährigen Abstinenzzeitraum ein stabiler und dauerhafter Einstellungswandel hinzutritt, der es plausibel macht, dass der Betroffene an seinem Konsum auch künftig festhalten wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit den Nrn. 1.5. und 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt geänderten Fassung vom 18. Juli 2013 (veröffentlicht unter www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf), wobei hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen ist und der Senat im Hinblick auf das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren eine Halbierung desselben als angemessen erachtet.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.


Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2012, geändert durch Beschluss vom 16. Februar 2012, sprach das Amtsgericht Schwabach den Kläger des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Methamphetamin „Crystal Speed“) in zwei Fällen schuldig. Auf Anforderung des Landratsamts Roth (im Folgenden: Landratsamt) legte der Kläger ein fachärztliches Fahreignungsgutachten des Instituts für Beratung - Begutachtung - Kraftfahrereignung GmbH (IBBK) vom 28. August 2012 vor. Dem Gutachten zufolge wurden bei einem Urin-Drogenscreening vom 16. August 2012 keine Drogen nachgewiesen. Der Kläger habe angegeben, mit 16 Jahren erstmals Cannabis probiert und von da an bis zum 19. Lebensjahr ca. zweimal pro Monat sowie nochmals im Jahr 2005 während eines Urlaubs konsumiert zu haben. Von 1992 bis 1994 habe er alle zwei Wochen am Wochenende Amphetamine/Speed und Kokain eingenommen. Crystal/Methamphetamin habe er einmal im Sommer 2011 probiert und lebe seitdem drogenfrei. Ein daraufhin von Landratsamt angefordertes und vom Kläger vorgelegtes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten der IBBK vom 28. Mai 2014 kommt zu dem Ergebnis, es lägen zwar keine körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen vor, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden könnten. Es sei jedoch zu erwarten, dass der Kläger zukünftig Betäubungsmittel einnehme. Mit Bescheid vom 18. Juni 2014 entzog das Landratsamt dem Kläger daraufhin die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, CE, L, M, S und T.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 8. Mai 2015, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 7. August 2015, abgewiesen. Das Landratsamt habe vom Kläger zur Klärung der Frage, ob er seine Fahreignung wiedererlangt habe, die Vorlage von Abstinenznachweisen und eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen können. Das vorgelegte Gutachten komme schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Kläger hinsichtlich seines Drogenkonsums und der insoweit erforderlichen stabilen Verhaltensänderung noch kein ausreichendes Problembewusstsein entwickelt habe. Das Landratsamt habe ihm die Fahrerlaubnis daher zu Recht entzogen.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Unabhängig von der nicht entscheidungserheblichen Frage, ob der Kläger den für die Wiedererlangung der Fahreignung allein nicht ausreichenden Nachweis für eine einjährige Abstinenz erbracht hat, gehen sowohl die Gutachten der IBBK als auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach übereinstimmend davon aus, dass der Kläger letztmals im Sommer 2011 nachgewiesenermaßen Drogen (Methamphetamin) konsumiert hat. Lediglich aufgrund der seither verstrichenen Zeit hat das Landratsamt von einer ansonsten ohne Einholung eines Gutachtens erforderlichen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 und Anlage 4 Nr. 9.1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.4.2014 [BGBl I S. 348]) abgesehen und den Kläger gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens aufgefordert. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV sieht die Beibringungsanordnung zwingend vor. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit ebenso wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erwiesener Ungeeignetheit gemäß § 46 Abs. 1 FeV kein Ermessen.

Das vom Kläger vorgelegte Gutachten der IBBK vom 28. Mai 2014 kommt auch nach Auffassung des Senats schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Kläger zu einer drogenfreien Lebensweise nicht motiviert sei und deshalb eine erhöhte Wiederauffallenswahrscheinlichkeit weiterhin bestehe. Für eine Voreingenommenheit des Gutachters gegenüber dem Kläger sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger hat beim Explorationsgespräch angegeben, seit seinem 16. Lebensjahr immer wieder verschiedene Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Hierzu gehören neben Cannabis mit Amphetamin, Methamphetamin und Kokain auch solche Betäubungsmittel, deren Konsum nach § 11 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 unmittelbar zum Verlust der Fahreignung führt. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt neben einer nachgewiesenen einjährigen Abstinenz (Anlage 4 Nr. 9.5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) eine hinreichend stabile Verhaltensänderung voraus, die auf einem grundlegenden Einstellungswandel beruht (st. Rspr., vgl. nur BayVGH, B.v. 4.1.2010 - 11 CS 09.2608 - juris Rn. 21, B.v. 3.11.2006 - 11 CS 06.1196 - juris Rn. 15; OVG NW, B.v. 2.4.2012 - 16 B 356/12 - juris Rn. 8; B.v. 28.1.2004 - 19 B 29/04 - juris Rn. 17-19). Der Kläger hat jedoch gegenüber dem Gutachter am 6. Mai 2014 angegeben, er habe illegale Drogen genommen, „weil er es mal ausprobieren habe wollen“. „Alles Verbotene sei interessant gewesen“. Nach seiner ersten MPU im Jahr 1994 oder 1995 habe er sich im Hinblick auf Drogenkonsum vorgenommen, seinen Führerschein nicht mehr zu verlieren. Gleichwohl habe er 2005 im Urlaub Cannabis geraucht und im Sommer 2011 auch Crystal/Methamphetamin konsumiert, „weil er alles mal probieren habe wollen“. Er könne erneuten Drogenkonsum zukünftig zwar vermeiden, indem er „Nein sage“, könne sich aber Cannabiskonsum im Urlaub durchaus vorstellen.

Dass der Gutachter aufgrund dieser Äußerungen eine hinreichend gefestigte Verhaltensänderung zum Drogenkonsum verneint, ist nachvollziehbar. Dem Kläger scheint es zwar zu gelingen, längere Zeit abstinent zu bleiben. Gleichwohl schließt er jedoch Cannabiskonsum im Urlaub für die Zukunft nicht aus und scheint ohnehin dazu zu neigen, auch andere Betäubungsmittel bei entsprechender Gelegenheit ausprobieren zu wollen. Entgegen der Antragsbegründung ergibt sich jedenfalls aus den Äußerungen des Klägers nicht, dass er seine Lebensweise ab Mitte 2011 „extrem geändert“ und ein ausreichendes Problembewusstsein bezüglich seines Drogenkonsums entwickelt hat. Daher bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die Frage der Fahreignung des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Wege der Beweisaufnahme durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens (§ 86 Abs. 1, § 98 VwGO i. V. m. §§ 402 ff. ZPO) zu klären.

b) Rechtswidrig ist der Entziehungsbescheid des Landratsamts auch nicht deshalb, weil in den Gründen unter II.3. an einer Stelle statt des Namens des Klägers der Name einer anderen Person genannt ist. Zum einen handelt es sich dabei um eine offenbare Unrichtigkeit (Art. 42 Satz 1 BayVwVfG), die sich auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht auswirkt. Vielmehr gilt der Verwaltungsakt in solchen Fällen mit dem Inhalt, den er bei gedanklicher Korrektur der offensichtlichen Unrichtigkeit hat (BayVGH, B.v. 29.3.2012 - 22 ZB 12.452 - juris Rn. 12). Zum anderen betreffen die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid die Begründung für den angeordneten Sofortvollzug und nicht die Begründung für die Entziehung der Fahrerlaubnis als solche.

2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nrn. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14). Die dem Kläger entzogene Fahrerlaubnis der Klasse CE war von der früheren Fahrerlaubnis der Klasse 3 umfasst und auf Zugfahrzeuge der Klasse C1 beschränkt (§ 6 Abs. 6 FeV i. V. m. Anlage 3 Abschnitt A I. Nr. 18 und Anlage 9 Abschnitt B I. Nr. 48). Sie wirkt sich nach der Rechtsprechung des Senats nicht streitwerterhöhend aus (BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - BayVBl 2014, 373 Rn. 23 f., B.v. 15.12.2014 - 11 CS 14.2202 - juris Rn. 7). Für die Klassen B, BE und C1, C1E sind nach dem Streitwertkatalog (Nrn. 46.3 und 46.5) jeweils 5000,- Euro vorgesehen. Der Senat macht daher von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, die Wertfestsetzung des Ausgangsgerichts zugunsten des Klägers von Amts wegen zu ändern.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juni 2015 wird in Nr. II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. April 2015 unter folgender Auflage wiederhergestellt:

Die Antragstellerin

1. führt das beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt begonnene Drogenkontrollprogramm ordnungsgemäß fort und 2. legt der Fahrerlaubnisbehörde unaufgefordert und jeweils binnen einer Woche nach Erhalt die Untersuchungsberichte über die durchgeführten Urinproben vor.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Drittel.

III.

Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahr 1991 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Am 5. April 2014 stellte die Polizei in dem Wohnraum der Antragstellerin verschiedene Betäubungsmittel sicher. Dem lag zugrunde, dass der damalige Freund der Antragstellerin verdächtigt wurde, ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Landshut ordnete daraufhin eine Hausdurchsuchung auch des Zimmers der Antragstellerin an, da der Freund angegeben hatte, sich dort häufig aufzuhalten. Das Amtsgericht Landshut erließ am 9. Oktober 2014, rechtskräftig seit 28. Oktober 2014, einen Strafbefehl wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gegen die Antragstellerin und ordnete die Einziehung von 4,5 blauen, einer rosa, 1,5 grünen, einer weißen und drei orangen Ecstasytabletten sowie ca. 0,8 Gramm Haschisch, 0,5 Gramm Marihuana, fünf Cannabissamen, ca 0,1 Gramm Kokain und eines Crushers an. Weitere in dem Zimmer gefundene Betäubungsmittel ordneten die Strafverfolgungsbehörden dem damaligen Freund der Antragstellerin zu.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Landshut (Fahrerlaubnisbehörde) die Antragstellerin auf, bis zum 9. Februar 2015 ein ärztliches Gutachten beizubringen. Sie sei am 5. April 2014 von einer Funkstreife beobachtet und angehalten worden, nachdem sie ihren Wagen abgestellt und der Streife zu Fuß entgegen gegangen sei. Beim Öffnen des Wagens sei ein Plastikbehälter mit Marihuana aufgefunden worden. Es habe dann eine Hausdurchsuchung stattgefunden und sie sei wegen unerlaubten Drogenbesitzes verurteilt worden. Es sei zu klären, ob sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen bestätige oder, auch wenn keine Abhängigkeit bestehe, die zu untersuchende Person Betäubungsmittel einnehme. Die Anordnung stütze sich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV.

Die TÜV Süd Life Service GmbH beantwortete die gestellten Fragen in dem Gutachten vom 10. Februar 2015 dahingehend, dass die Antragstellerin Cannabis und Amfetamine konsumiert habe und es sich dabei um einen gelegentlichen Konsum gehandelt habe. Sie habe angegeben, seit Januar 2014 keine Drogen mehr zu nehmen und befinde sich seit April 2013 regelmäßig in Beratung beim Sozialpsychiatrischen Dienst der Diakonie Landshut. In den beiden Urinproben vom 13. Januar 2015 und 3. Februar 2015 seien keine Drogenrückstände gefunden worden.

Die Fahrerlaubnisbehörde hörte die Antragstellerin daraufhin zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Es handele sich um ein negatives Gutachten, das die Fahreignungszweifel nicht ausräume, da eine ausreichend lange Drogenabstinenz nicht nachgewiesen sei. Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 13. April 2015 mit, sie sei nicht von der Polizei beobachtet und aufgehalten worden, sondern es habe sich dabei um ihren damaligen Freund gehandelt. Sie nehme keine Drogen. Dies habe auch das eingeholte ärztliche Gutachten bestätigt. Die Drogenfreiheit könne jederzeit durch eine entsprechende Untersuchung belegt werden.

Mit Bescheid vom 21. April 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche (Nrn. 2 und 4) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3). Das ärztliche Gutachten sei anzuordnen gewesen und negativ ausgefallen. Die Drogenproblematik sei nicht überwunden, es fehlten Nachweise zur Abstinenz und zu einer Verhaltensänderung.

Über die gegen den Bescheid vom 21. April 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden (RN 8 K 15.688). Die Antragstellerin legte weitere negative Befundberichte zweier Urinuntersuchungen vom 20. März 2015 und vom 7. April 2015 vor.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2015 abgelehnt. Die Klage gegen den Bescheid werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Das ärztliche Gutachten bestätige die Einnahme von Betäubungsmitteln durch die Antragstellerin. Sie habe zwar behauptet, seit Januar 2014 keine Betäubungsmittel mehr einzunehmen, dies sei aber nicht glaubhaft, denn am 5. April 2014 seien von der Polizei erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln in ihrem Wohnraum aufgefunden worden. Die vier vorgelegten Drogenscreenings könnten einen ausreichend langen Abstinenzzeitraum nicht belegen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Antragstellerin macht geltend, sie sei zu keinem Zeitpunkt unter Drogeneinfluss mit einem Kraftfahrzeug gefahren. Zwischen dem Betäubungsmittelfund am 5. April 2014 und der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 21. April 2015 sei ein Jahr verstrichen, in dem sie unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könne auch durch die Vorlage weiterer Laborwerte gewährleistet werden. Sie unterziehe sich freiwillig regelmäßigen Drogenuntersuchungen. Sie legte einen weiteren Untersuchungsbericht vom 5. Mai 2015 vor, wonach keine Betäubungsmittelrückstände in ihrem Urin gefunden wurden und teilte mit, dass sie sich beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt in einem Drogenkontrollprogramm befinde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist mit der Maßgabe begründet, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2015 mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden war.

Die Auslegung der Beschwerdebegründung ergibt, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Nr. 4 des Bescheids vom 21. April 2015 richtet, da die Antragstellerin der Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins fristgerecht nachgekommen ist und schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass sich die Zwangsgeldandrohung dadurch erledige und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit unzulässig wäre.

1. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage unter Auflagen wiederhergestellt werden kann.

Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 21. April 2015 sind offen und die Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.

Zutreffend haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis seine Fahreignung durch den Konsum sogenannter harter Drogen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV verliert. Danach ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen. Dazu gehört auch das in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführte Amfetamin. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 25.11.2014 - 11 ZB 14.1040 - juris; B. v. 31.7.2013 - 11 CS 13.1395 - juris m. w. N.; OVG NW, B. v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 - juris).

2. Der Entziehungsbescheid vom 21. April 2015 wird sich jedoch eventuell deswegen als rechtswidrig erweisen, weil angesichts des Zeitablaufs und der Umstände zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV angenommen werden kann, dass die Antragstellerin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, sondern ggf. noch weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, um zu klären, ob die Antragstellerin weiterhin Betäubungsmittel einnimmt.

Beim Erlass des Entziehungsbescheids am 21. April 2015 war die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ wohl abgelaufen und der Rückschluss auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin nicht mehr ohne weiteres zulässig. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17; B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 ff.; B. v. 29.3.2007 - 11 CS 06.2913 - juris; B. v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 ff.; v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris; OVG LSA, B. v. 1.10.2014 - 3 M 406/14 - VerkMitt 2015, Nr. 11). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz jedoch regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen.

Es trifft zwar zu, dass die Behauptung der Antragstellerin, seit Januar 2014 keine Drogen mehr einzunehmen, nicht glaubhaft erscheint, denn am 5. April 2014 fand die Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung erhebliche Mengen von Ecstasytabletten und Cannabis in ihrem Zimmer. Allerdings beschlagnahmte die Polizei diese Betäubungsmittel am 5. April 2014 und die Antragstellerin befand sich nach ihrem Vortrag seit April 2013 in sozialpsychiatrischer Beratung, trennte sich von ihrem damaligen Freund und distanzierte sich vom Drogenkonsum. Es liegen daher unabhängig von ihrem Vorbringen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sie zumindest seit der Beschlagnahme der in ihrem Wohnraum aufgefundenen Betäubungsmittel am 5. April 2014 keine Drogen mehr einnimmt.

Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Antragstellerin ihre Drogenabstinenz noch nicht für ein ganzes Jahr durch entsprechende Urin- oder Haaruntersuchungen nachgewiesen hat (vgl. VGH BW, B. v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 - Blutalkohol 51, 191). Im Falle der Fahrerlaubnisentziehung ist es Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers führen, darzulegen und ggf. nachzuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Umstände ausreichend zu würdigen (BayVGH, B. v. 24.6.2015 a. a. O.). Der Betroffene ist grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken (BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17). Behauptet der Fahrerlaubnisinhaber aber vor Erlass des Entziehungsbescheids glaubhaft und nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz, so sind ggf. weitere Aufklärungsmaßnahmen veranlasst.

3. Des Weiteren ist in die Interessenabwägung einzustellen, dass die Antragstellerin im Straßenverkehr noch nicht negativ aufgefallen, zur Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel bereit ist, mittlerweile fünf negative Urinuntersuchungen vorgelegt hat und sich beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt in einem Drogenkontrollprogramm befindet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das vorgelegte Gutachten wohl nicht verwertbar ist, da es sich entgegen § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Nr. 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 4a zur FeV nicht genau an die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung hält (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 39). Die Fahrerlaubnisbehörde hat für klärungsbedürftig gehalten, ob die Antragstellerin Betäubungsmittel einnimmt, aber keine konkreten Maßnahmen zur Aufklärung angeordnet. Die Fragestellung erstreckte sich deshalb nach ihrem Wortlaut nicht darauf, ob die Antragstellerin früher Betäubungsmittel eingenommen habe (vgl. zu einer solchen Fragestellung mit Anordnung einer Haaranalyse und Urinuntersuchungen BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 11 CS 15.1292 - juris; s. empfohlene Fragestellungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 FeV Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbewertung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 60). Das Gutachten befasste sich jedoch über die konkrete Fragestellung hinaus auch mit einem früheren Betäubungsmittelkonsum. Selbst wenn die Auslegung der Fragestellung ergeben würde, dass auch die Erforschung eines früheren Betäubungsmittelkonsums, zumindest im Zusammenhang mit den in der Anordnung geschilderten Umständen, umfasst war (vgl. Schubert/Schneider/Eisen-menger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1 Nr. 4.1.1), so hat die Begutachtungsstelle die Tatsachenbasis für die erweiterte Fragestellung unzureichend ermittelt. Hinsichtlich des aktuellen Betäubungsmittelkonsums wurden zwei Urinproben veranlasst, die negativ ausgefallen sind. Hinsichtlich des früheren Betäubungsmittelkonsums wurde jedoch keine Haaranalyse in die Wege geleitet, obwohl es sich angesichts der Behauptung der Antragstellerin, seit Januar 2014 keine Drogen mehr zu nehmen, aufgedrängt hätte, auch einen möglichst weit zurückliegenden Zeitraum zu überprüfen. Die Antragstellerin konnte der Gutachtensanordnung angesichts der eng formulierten Fragestellung und der falschen Sachverhaltsdarstellung auch nicht entnehmen, dass aus einem früheren Drogenkonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr negative Konsequenzen gezogen werden würden und sie dies ggf. durch eine selbst veranlasste Haaranalyse verhindern könnte. Es erscheint daher hinnehmbar, ihr die Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Klärung der Fahreignungszweifel zu belassen.

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen die Auflagen oder einer positiven Urinuntersuchung eine umgehende Änderung der Entscheidung des Senats erfolgen kann.

4. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2015 ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO wiederherzustellen, da die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids angeordnet hat. Der Senat hält an der Auffassung, dass die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist und deshalb die Anordnung des Sofortvollzugs diesbezüglich ins Leere geht (BayVGH, B. v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 - juris Rn. 50), nicht weiter fest, da es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um ein formelles Gesetz i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO handelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 65; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 28; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 47 FeV Rn. 19).

5. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE durch das Landratsamt Sch..

Im August 2012 erlangte die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von einem Strafverfahren, in welchem dem Kläger Handel mit unerlaubten Betäubungsmitteln (1,5 kg Amphetamin und 0,5 kg Haschisch) angelastet wurde. In der Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei am 24. April 2012, in der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter am 25. April 2012 und in einem Gespräch mit einer psychiatrischen Sachverständigen am 7. November 2012 räumte der Kläger den Konsum von Haschisch und Amphetamin ein. Er gab an, täglich etwa drei bis fünf Joints zu rauchen und etwa 1 Gramm Speed zu schnupfen. Mit Bescheid vom 13. Juni 2013 entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde wegen seiner Abhängigkeit von Betäubungsmitteln die Fahrerlaubnis.

Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung von U. mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 zurück.

Die mit Schriftsatz vom 27. November 2013 beim Verwaltungsgericht Würzburg erhobene Klage gegen den Bescheid vom 13. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von U. vom 30. Oktober 2013 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2014 ab. Der Kläger habe sich durch die gutachterlich festgestellte Abhängigkeit von Cannabinoiden und Stimulanzien als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen und eine Wiedererlangung der Fahreignung liege erst nach einer Entgiftung und Entwöhnung sowie einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz vor. Eine vollständige Entgiftung und Entwöhnung sei nicht bewiesen.

Gegen das Urteil beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung.

Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, weil der vorgetragene Zulassungsgrund nicht vorliegt.

Der Kläger macht ausschließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes sind dann ausreichend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausarbeitet und formuliert, er die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage darlegt, er aufzeigt, dass diese Frage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig (insbesondere entscheidungserheblich) ist und sich aus der Antragsbegründung ergibt, dass der Beantwortung dieser Frage allgemeine, über den Fall hinausgehende Bedeutung zukommt (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 102 ff)

Als klärungsbedürftig bezeichnet der Zulassungsantrag die Frage, ob die verfahrensrechtliche Jahresfrist nach Feststellung einer fahreignungsrelevanten Betäubungsmittelproblematik erst ab dem erfolgreichen Abschluss einer Entgiftung und Entwöhnung beginnt oder ob von einer Wiedererlangung der Fahreignung gem. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV bereits dann auszugehen ist, wenn der betreffende Fahrerlaubnisinhaber eine mindestens einjährige Abstinenz nachweisen kann.

Dieser Fragestellung kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu, weil sich die Beantwortung unmittelbar aus den Bestimmungen der Anlage 4 zur FeV ergibt und dies in der Rechtsprechung des Gerichts auch bereits geklärt ist (1), weil beim Erlass des Widerspruchsbescheides mangels Entwöhnungsbehandlung eine einjährige Drogenabstinenz im Sinn der Ziffer 9.5 beim Kläger noch nicht vorlag (2) und weil der Kläger eine mindestens einjährige tatsächliche Drogenabstinenz nicht nachgewiesen hat (3).

1. Im Entziehungsverfahren ist für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens, hier also beim Erlass des Widerspruchsbescheides der Regierung von U. am 30. Oktober 2013, abzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.1995 - 11 C 34/94 - VRS 91, 221). Eine Wiedergewinnung der Fahreignung bis zu diesem Zeitpunkt setzt wegen der festgestellten Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV voraus, dass er nach einer Entgiftung und Entwöhnung eine einjährige Drogenabstinenz geübt hat. Als für die Wiedergewinnung der Fahreignung relevanter Abstinenzzeitraum kommt dabei nur ein nach der Entgiftungs- und Entwöhnungsphase liegender Abstinenzzeitraum in Betracht (vgl. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, S. 41 ff.; BayVGH, B. v. 9.1.2007 - 11 ZB 05.2087 - juris Rn. 14, B. v. 9.1.2007 - 11 ZB 05.2087 - juris Rn. 14, B. v. 5.7.2012 - 11 CS 12.1321 - juris Rn. 17). Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Gerichts bereits geklärt.

2. Die Entwöhnungsbehandlung ist dabei nicht zu verwechseln mit der Entzugsbehandlung, mit der die akute Entgiftung des Körpers vom Suchtstoff bewirkt wird. Eine Entgiftungsbehandlung kann auch innerhalb relativ kurzer Zeit (Tage/Wochen) erfolgen, wohingegen eine therapeutische Entwöhnungsbehandlung in aller Regel einen längeren Zeitraum von mindestens mehreren Monaten umfasst, während derer der Betroffene gezielt die Ursachen und Mechanismen seines Suchtverhaltens aufarbeitet und Strategien zur Bewältigung erlernt (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2013 - 11 C 13.1471 - juris Rn. 12). Nach Ziffer 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung ist bei Betäubungsmittelabhängigkeit in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung zu fordern, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann. Laut dem psychiatrischen Gutachten vom 22. November 2012 ist beim Kläger eine solche Entwöhnungsbehandlung unverzichtbar, weil es sich bei seinem Konsumverhalten im weiteren Sinn um einen Selbstheilungsversuch für seine dauerhaften Schmerzzustände handelt. Dem dabei vom Cannabiskonsum ausgehenden Antriebsverlust hat der Kläger durch die Einnahme von Amphetaminen gegengesteuert, um wieder aktiv am Leben teilnehmen zu können (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 22.11.2012, Beiakte I, Bl. 58). Nach der verständlichen und nachvollziehbaren Einschätzung der Gutachterin kann bei diesem Verlauf der Abhängigkeit eine dauerhafte Abstinenzkompetenz nur durch eine langzeittherapeutische Maßnahme in Kombination mit einer schmerztherapeutischen Behandlung erreicht werden. Ohne die erforderliche Entwöhnungsbehandlung konnte folglich die erforderliche Abstinenz im Sinn der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht beginnen.

Für die tatsächliche Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung finden sich weder im Vorbringen des Klägers noch in den Akten ausreichende Anhaltspunkte. In der Widerspruchsbegründung vom 11. Juli 2013 wird vorgetragen, dass beim Missbrauch von Cannabinoiden und Stimulanzien eine erfolgreiche Entwöhnung schon dann vorliege, wenn ein Abstinenzzeitraum von über einem Jahr nachgewiesen werde. Eine Entgiftung sei bei diesem Zeitablauf anzunehmen. In der Klagebegründung vom 15. Januar 2014 wird erneut auf eine wegen der Inhaftierung gegebene, langfristig bestehende und umfassende Drogenabstinenz hingewiesen und es wird ein angeblich lückenloser Abstinenznachweis behauptet. In der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 23. Mai 2014 ist erstmals davon die Rede, dass der Kläger während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Sch. mit der entsprechenden medizinischen Unterstützung eine Entgiftung und eine nachfolgende Entwöhnung absolviert haben soll. Er soll sich über mehrere Monate und damit einen für eine Entwöhnung ausreichenden Zeitraum auf der Krankenstation befunden haben. Für diesen erstmals im Zulassungsverfahren erfolgten Vortrag findet sich in den Akten jedoch keinerlei Bestätigung, denn der Kläger hat im Gespräch mit der psychiatrischen Gutachterin selbst angegeben, er habe sich nie in eine stationäre Behandlung zur Entgiftung begeben und er habe auch keine Langzeittherapie gemacht. Er habe nie entgiftet und auch keine Therapie gemacht. Er wolle allerdings in Zukunft ohne illegale Drogen auskommen. Entsprechend den Angaben des Klägers wird die Krankenakte der JVA Sch. im psychiatrischen Gutachten nur mit einer eintägigen Medikamentengabe am 25. April 2012 zitiert, nicht aber mit einer Drogenentgiftung oder gar einer Drogenentwöhnung. Das Fehlen einer Entgiftungs- oder Entwöhnungsbehandlung bezeichnet das Gutachten auf Seite 19 ausdrücklich als prognostisch ungünstig.

3. Unabhängig davon hat der Kläger für den achtzehnmonatigen Zeitraum zwischen seiner Inhaftierung am 21. April 2012 und dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 30. Oktober 2013 eine tatsächliche Drogenabstinenz weder ausreichend dargelegt noch hinreichend nachgewiesen. Aufenthalte im Gefängnis oder im Krankenhaus mögen zwar nach allgemeiner Lebenserfahrung den Konsum von Betäubungsmitteln erschweren, doch sind sie für sich allein kein ausreichender Beleg für eine tatsächliche Drogenabstinenz. Im Fall des Klägers haben diese Aufenthalte auch nur einen Zeitraum von etwa 6 Monaten in Anspruch genommen. Für den Zeitraum zwischen der Entlassung aus Frankenpark-Klinik am 27. Oktober 2012 und dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 30. Oktober 2013 ist lediglich ein weiterer kurzzeitiger Krankenhausaufenthalt vom 16. Februar 2013 bis zum 20. Februar 2013 dokumentiert und für die übrige Zeit fehlt es an jeglichem aussagekräftigen Abstinenznachweis. Der Kläger hat zwar einen einzelnen Nachweis über ein (negatives) Drogen-Screening vom 8. Oktober 2013 vorgelegt, doch mangelt es diesem an jeglicher Aussagekraft. Das Testat enthält keine Angabe zur angewandten Untersuchungsmethode und es trifft auch keine Aussage zum Zeitraum seiner Geltung, so dass damit der erforderliche Nachweis über einen mindestens einjährigen Abstinenzzeitraum nicht geführt werden kann (vgl. BayVGH, B. v.24.10.2013 - 11 C 13.1471 - juris Rn. 12). Ziffer 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien für die Kraftfahrereignung sieht als Nachweis für einen einjährigen Abstinenzzeitraum mindesten vier unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen in unregelmäßigen Abständen vor.

4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www...de/.../pdf/...pdf).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, L und AM.

Im Anschluss an eine polizeiliche Verkehrskontrolle am 8. November 2014 wurde beim Antragsteller wegen des Verdachts des Betäubungsmittelkonsums eine Blutprobe entnommen. Einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 19. Januar 2015 zufolge wurde bei deren Untersuchung festgestellt, dass der Antragsteller neben Cannabis und Ecstasy auch Amphetamin konsumiert hat.

Mit Bescheid vom 10. März 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung und unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung von Zwangsmitteln zur Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche. Die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sei nicht erforderlich, da die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen feststehe. Die sofortige Vollziehung werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Da der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe, sei zu befürchten, dass er bei der weiteren Benutzung eines Kraftfahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer gefährde oder schädige.

Mit Beschluss vom 22. April 2015 hat das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen eingereichten Klage abgelehnt. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller aufgrund seines nachgewiesenen Amphetaminkonsums derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, habe der Antragsteller nicht dargetan. Das gelte auch für das vorgelegte negative Untersuchungsergebnis vom 18. März 2015 über ein vom Antragsteller veranlasstes Drogenscreening vom 6. März 2015, das lediglich eine Momentaufnahme aufgrund einer für den Antragsteller nicht unvorhersehbaren Blutabnahme darstelle. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller seine Eignung mittlerweile wiedererlangt haben könne. Voraussetzung hierfür seien eine mindestens einjährige, nachgewiesene Betäubungsmittelabstinenz und ein stabiler, tiefgreifender, psychologisch bestätigter Einstellungswandel.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug rechtswidrig wären.

1. Der Senat legt das Begehren des Antragstellers, der im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt hat, dahingehend aus, dass sich der Antrag nur auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins bezieht, nicht jedoch auf die Androhung unmittelbaren Zwangs. Da die Polizei den Führerschein bereits am 30. März 2015 sichergestellt und sich die im Bescheid ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs damit schon im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (2.4.2015) erledigt hatte, bestünde für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (Art. 21a BayVwZVG) sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2009 - 11 CS 08.1545 - juris Rn. 11, B.v. 20.1.2006 - 11 CS 05.1584 - juris Rn. 3).

2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist auch in Bezug auf die Ablieferungsverpflichtung statthaft. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins in Nr. III des Bescheids ausdrücklich für sofort vollziehbar erklärt. Insoweit geht die Anordnung des Sofortvollzugs zwar ins Leere, weil die Ablieferungspflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), nach der Rechtsprechung des Senats unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, wenn - wie hier - der Entzug der Fahrerlaubnis selbst für sofort vollziehbar erklärt wurde (BayVGH, B.v. 26.9.2011 - 11 CS 11.1427 - juris Rn. 12). Es handelt sich damit um einen besonderen Fall des gesetzlichen Sofortvollzugs im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Wäre die Beschwerde hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis begründet, wäre die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablieferungsverpflichtung nach der Terminologie des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht wiederherzustellen, sondern anzuordnen. Dies entspricht dem erkennbaren Begehren des Antragstellers.

3. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug sind jedoch nicht zu beanstanden.

a) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG], § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, ist im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Dies gilt bei sog. harten Drogen unabhängig davon, ob der Betroffene betäubungsmittelabhängig ist oder nicht (vgl. Anlage 4 Nr. 9.3 FeV). Selbst der einmalige Konsum harter Drogen führt zum Verlust der Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit auch kein Ermessen. Die in Zweifelsfällen notwendige Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV). Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 6 Satz 1 FeV).

b) Gemessen daran hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis des Antragstellers zu Recht entzogen, ohne dass ihr hierbei ein Ermessen zugestanden hätte. Bei der Untersuchung der Blutprobe, die dem Antragsteller nach einer Verkehrskontrolle am 8. November 2014 wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelkonsum entnommen wurde, wurde dem Gutachten zufolge festgestellt, dass der Antragsteller „Cannabisprodukte und Amphetamin konsumiert hat“ und „unter der Wirkung dieser berauschenden Mittel stand.“ Amphetamin (§ 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG) zählt zu den sog. harten Drogen, weshalb die Fahrerlaubnis auch ohne Anordnung einer weiteren ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung zwingend zu entziehen war (§ 11 Abs. 7 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Dies gilt unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer (hier vorliegenden) Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren.

Es ist auch weder ersichtlich, dass eine Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV vorliegen würde noch dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Entziehungsbescheids vom 10. März 2015, die Fahreignung wieder erlangt haben könnte. Letzteres ergibt sich insbesondere nicht aus dem (erst nach Erlass des Entziehungsbescheids vorgelegten) laborärztlichen Untersuchungsergebnis vom 18. März 2015, wonach bei einer Blutuntersuchung vom 6. März 2015 keine Hinweise auf Betäubungsmittelkonsum festgestellt wurden. Zum einen waren in diesem Zeitpunkt erst knapp drei Monate seit dem letzten nachgewiesenen Konsum von Amphetamin vergangen. Dieser Zeitraum ist zu kurz, um die Fahrerlaubnisbehörde zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung zu verpflichten. Erst bei einer mindestens einjährigen nachgewiesenen Abstinenz muss die Behörde der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nachgehen und kann nicht mehr ohne Weiteres von einer nach § 11 Abs. 7 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV feststehenden Nichteignung ausgehen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 f.; B.v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris Rn. 21 ff.). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entnahme der Blutprobe für den Antragsteller nicht unvorbereitet war. Für eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter Auflagen, etwa der Vorlage weiterer Abstinenznachweise (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802), war hier damit von vornherein kein Raum.

Hinsichtlich einer etwaigen Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV aufgrund besonderer menschlicher Veranlagung, Gewöhnung, besonderer Einstellung oder besonderer Verhaltenssteuerungen und -umstellungen wäre es Sache des Antragstellers gewesen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2012 - 11 CS 12.28 - juris Rn. 9; B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris Rn. 8; B.v. 5.5.2015 - 11 CS 15.334 - juris Rn. 17). Seinem Vorbringen lässt sich jedoch nichts dafür entnehmen, dass eine nur ausnahmsweise anzunehmende Kompensation der im Regelfall anzunehmenden Fahrungeeignetheit aufgrund des Amphetaminkonsums anzunehmen wäre.

c) Die Anordnung des Sofortvollzugs genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. Rn. 36; BayVGH, B.v. 27.11.2014 - 11 CS 14.2228 - juris Rn. 11). Im Übrigen hat das Landratsamt zur Begründung des angeordneten Sofortvollzugs einzelfallbezogen ausgeführt, aufgrund der nachgewiesenen Fahrt unter Drogeneinfluss bestehe Grund zur Befürchtung, dass der Antragsteller bei der weiteren Benutzung eines Kraftfahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigen könne.

4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fällt auch die Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, nachdem der Antragsteller nach Betäubungsmittelkonsum am Straßenverkehr teilgenommen hat. Es bleibt ihm unbenommen, im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens den Nachweis für seine behauptete Drogenabstinenz durch ein entsprechendes Drogenkontrollprogramm zu erbringen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine unverhältnismäßige Härte vorliegen und die Entziehung der Fahrerlaubnis den Antragsteller im Vergleich zu anderen Fahrerlaubnisinhabern in ähnlicher Lage unzumutbar hart treffen würde, weil er auf die Fahrerlaubnis in besonderem Maße angewiesen wäre. Steht - wie hier - die fehlende Fahreignung fest, können Billigkeitserwägungen wegen der hohen Gefährlichkeit, die von der Teilnahme ungeeigneter Fahrzeugführer am Straßenverkehr ausgeht, ohnehin keine Beachtung finden.

5. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2012, geändert durch Beschluss vom 16. Februar 2012, sprach das Amtsgericht Schwabach den Kläger des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Methamphetamin „Crystal Speed“) in zwei Fällen schuldig. Auf Anforderung des Landratsamts Roth (im Folgenden: Landratsamt) legte der Kläger ein fachärztliches Fahreignungsgutachten des Instituts für Beratung - Begutachtung - Kraftfahrereignung GmbH (IBBK) vom 28. August 2012 vor. Dem Gutachten zufolge wurden bei einem Urin-Drogenscreening vom 16. August 2012 keine Drogen nachgewiesen. Der Kläger habe angegeben, mit 16 Jahren erstmals Cannabis probiert und von da an bis zum 19. Lebensjahr ca. zweimal pro Monat sowie nochmals im Jahr 2005 während eines Urlaubs konsumiert zu haben. Von 1992 bis 1994 habe er alle zwei Wochen am Wochenende Amphetamine/Speed und Kokain eingenommen. Crystal/Methamphetamin habe er einmal im Sommer 2011 probiert und lebe seitdem drogenfrei. Ein daraufhin von Landratsamt angefordertes und vom Kläger vorgelegtes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten der IBBK vom 28. Mai 2014 kommt zu dem Ergebnis, es lägen zwar keine körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen vor, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden könnten. Es sei jedoch zu erwarten, dass der Kläger zukünftig Betäubungsmittel einnehme. Mit Bescheid vom 18. Juni 2014 entzog das Landratsamt dem Kläger daraufhin die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, CE, L, M, S und T.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 8. Mai 2015, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 7. August 2015, abgewiesen. Das Landratsamt habe vom Kläger zur Klärung der Frage, ob er seine Fahreignung wiedererlangt habe, die Vorlage von Abstinenznachweisen und eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen können. Das vorgelegte Gutachten komme schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Kläger hinsichtlich seines Drogenkonsums und der insoweit erforderlichen stabilen Verhaltensänderung noch kein ausreichendes Problembewusstsein entwickelt habe. Das Landratsamt habe ihm die Fahrerlaubnis daher zu Recht entzogen.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Unabhängig von der nicht entscheidungserheblichen Frage, ob der Kläger den für die Wiedererlangung der Fahreignung allein nicht ausreichenden Nachweis für eine einjährige Abstinenz erbracht hat, gehen sowohl die Gutachten der IBBK als auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach übereinstimmend davon aus, dass der Kläger letztmals im Sommer 2011 nachgewiesenermaßen Drogen (Methamphetamin) konsumiert hat. Lediglich aufgrund der seither verstrichenen Zeit hat das Landratsamt von einer ansonsten ohne Einholung eines Gutachtens erforderlichen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 und Anlage 4 Nr. 9.1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.4.2014 [BGBl I S. 348]) abgesehen und den Kläger gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens aufgefordert. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV sieht die Beibringungsanordnung zwingend vor. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit ebenso wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erwiesener Ungeeignetheit gemäß § 46 Abs. 1 FeV kein Ermessen.

Das vom Kläger vorgelegte Gutachten der IBBK vom 28. Mai 2014 kommt auch nach Auffassung des Senats schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Kläger zu einer drogenfreien Lebensweise nicht motiviert sei und deshalb eine erhöhte Wiederauffallenswahrscheinlichkeit weiterhin bestehe. Für eine Voreingenommenheit des Gutachters gegenüber dem Kläger sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger hat beim Explorationsgespräch angegeben, seit seinem 16. Lebensjahr immer wieder verschiedene Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Hierzu gehören neben Cannabis mit Amphetamin, Methamphetamin und Kokain auch solche Betäubungsmittel, deren Konsum nach § 11 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 unmittelbar zum Verlust der Fahreignung führt. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt neben einer nachgewiesenen einjährigen Abstinenz (Anlage 4 Nr. 9.5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) eine hinreichend stabile Verhaltensänderung voraus, die auf einem grundlegenden Einstellungswandel beruht (st. Rspr., vgl. nur BayVGH, B.v. 4.1.2010 - 11 CS 09.2608 - juris Rn. 21, B.v. 3.11.2006 - 11 CS 06.1196 - juris Rn. 15; OVG NW, B.v. 2.4.2012 - 16 B 356/12 - juris Rn. 8; B.v. 28.1.2004 - 19 B 29/04 - juris Rn. 17-19). Der Kläger hat jedoch gegenüber dem Gutachter am 6. Mai 2014 angegeben, er habe illegale Drogen genommen, „weil er es mal ausprobieren habe wollen“. „Alles Verbotene sei interessant gewesen“. Nach seiner ersten MPU im Jahr 1994 oder 1995 habe er sich im Hinblick auf Drogenkonsum vorgenommen, seinen Führerschein nicht mehr zu verlieren. Gleichwohl habe er 2005 im Urlaub Cannabis geraucht und im Sommer 2011 auch Crystal/Methamphetamin konsumiert, „weil er alles mal probieren habe wollen“. Er könne erneuten Drogenkonsum zukünftig zwar vermeiden, indem er „Nein sage“, könne sich aber Cannabiskonsum im Urlaub durchaus vorstellen.

Dass der Gutachter aufgrund dieser Äußerungen eine hinreichend gefestigte Verhaltensänderung zum Drogenkonsum verneint, ist nachvollziehbar. Dem Kläger scheint es zwar zu gelingen, längere Zeit abstinent zu bleiben. Gleichwohl schließt er jedoch Cannabiskonsum im Urlaub für die Zukunft nicht aus und scheint ohnehin dazu zu neigen, auch andere Betäubungsmittel bei entsprechender Gelegenheit ausprobieren zu wollen. Entgegen der Antragsbegründung ergibt sich jedenfalls aus den Äußerungen des Klägers nicht, dass er seine Lebensweise ab Mitte 2011 „extrem geändert“ und ein ausreichendes Problembewusstsein bezüglich seines Drogenkonsums entwickelt hat. Daher bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die Frage der Fahreignung des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Wege der Beweisaufnahme durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens (§ 86 Abs. 1, § 98 VwGO i. V. m. §§ 402 ff. ZPO) zu klären.

b) Rechtswidrig ist der Entziehungsbescheid des Landratsamts auch nicht deshalb, weil in den Gründen unter II.3. an einer Stelle statt des Namens des Klägers der Name einer anderen Person genannt ist. Zum einen handelt es sich dabei um eine offenbare Unrichtigkeit (Art. 42 Satz 1 BayVwVfG), die sich auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht auswirkt. Vielmehr gilt der Verwaltungsakt in solchen Fällen mit dem Inhalt, den er bei gedanklicher Korrektur der offensichtlichen Unrichtigkeit hat (BayVGH, B.v. 29.3.2012 - 22 ZB 12.452 - juris Rn. 12). Zum anderen betreffen die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid die Begründung für den angeordneten Sofortvollzug und nicht die Begründung für die Entziehung der Fahrerlaubnis als solche.

2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nrn. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14). Die dem Kläger entzogene Fahrerlaubnis der Klasse CE war von der früheren Fahrerlaubnis der Klasse 3 umfasst und auf Zugfahrzeuge der Klasse C1 beschränkt (§ 6 Abs. 6 FeV i. V. m. Anlage 3 Abschnitt A I. Nr. 18 und Anlage 9 Abschnitt B I. Nr. 48). Sie wirkt sich nach der Rechtsprechung des Senats nicht streitwerterhöhend aus (BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - BayVBl 2014, 373 Rn. 23 f., B.v. 15.12.2014 - 11 CS 14.2202 - juris Rn. 7). Für die Klassen B, BE und C1, C1E sind nach dem Streitwertkatalog (Nrn. 46.3 und 46.5) jeweils 5000,- Euro vorgesehen. Der Senat macht daher von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, die Wertfestsetzung des Ausgangsgerichts zugunsten des Klägers von Amts wegen zu ändern.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbachs vom 6. August 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der im Jahr 1987 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A 79, A1 79, AM, B, und L.

Das Amtsgericht Wolfratshausen entzog ihm mit Strafbefehl vom 25. Januar 2007, rechtskräftig sei 14. Februar 2007, wegen einer Trunkenheitsfahrt die im Jahr 2005 erstmals erteilte Fahrerlaubnis. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller mit 5,2 ng/ml THC, 1,8 ng/ml Hydroxy-THC sowie 82 ng/ml THC-Carbonsäure im Blut mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. verurteilte ihn am 11. Januar 2011 wegen unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vorsätzlichem Anbau von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Am 3. Juli 2014 erteilte ihm die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts W.-G. (Fahrerlaubnisbehörde) erneut eine Fahrerlaubnis der Klassen A 79, A1 79, AM, B und L. Der Antragsteller hatte dafür ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten des DEKRA e.V. Dresden vom 11. April 2014 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller mit 15 Jahren erstmals Cannabis probiert und ab seinem 16. Lebensjahr begonnen habe, regelmäßig täglich Cannabis zu konsumieren. Ab 19. August 2012 habe er vollständig auf den Konsum von Cannabis verzichtet. Dem Gutachten lag ein Nachweis der Drogenabstinenz vom 19. März 2013 bis 19. März 2014 in Form einer Haaranalyse zugrunde.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 teilte das Polizeipräsidium Oberbayern Süd der Fahrerlaubnisbehörde mit, gegen den Antragsteller werde wegen eines Betäubungsmitteldelikts ermittelt. Er habe mit einem Wert von 6,9 ng/ml THC im Blut mit einem Kraftfahrzeug am 11. Dezember 2014 am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Er habe angegeben, am Vorabend zwischen 20 und 21 Uhr einen Joint geraucht zu haben. Der Befundbericht des Labors Krone vom 18. Dezember 2014 geht davon aus, dass der Nachweis von THC und seinen Metaboliten in der am 11. Dezember 2014 um 13 Uhr entnommenen Blutprobe einen kürzlich erfolgten Cannabis-Abusus beweise.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Daraufhin bestellten sich die Prozessbevollmächtigten und baten um Akteneinsicht, die ihnen am 2. März 2015 gewährt wurde.

Mit Schreiben vom 6. März 2015 teilten die Prozessbevollmächtigten mit, der Antragsteller sei nach München verzogen. Im Übrigen sei er - offenbar irrig - davon ausgegangen, dass zwischen dem Konsum und dem Fahrtantritt ein hinreichend langer Zeitraum gelegen habe. Es seien auch keine drogentypischen Anzeichen bei ihm festgestellt worden. Die Prognose aus dem Gutachten des DEKRA e.V. sei weiterhin zutreffend.

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde die Führerscheinakte des Antragstellers mit Schreiben vom 11. März 2015 an die Landeshauptstadt München übersandt hatte, schickte die Landeshauptstadt die Akte mit Schreiben vom 13. Mai 2015 wieder zurück und erteilte die Zustimmung zur Durchführung des Verfahrens durch das Landratsamt W.-G.. Angesichts des bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstands erscheine es sinnvoll, wenn das Verfahren dort fortgeführt werde. Der Antragsteller widersprach dieser Vorgehensweise.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A 79, A1 79, AM, B und L (Nr. 1 des Bescheids), verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, den Führerschein unverzüglich vorzulegen (Nr. 2 und 4) und erklärte die Nrn. 1 und 2 des Bescheids für sofort vollziehbar (Nr. 3). Der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabiskonsument und könne den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen. Er sei daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis sei ihm zu entziehen. Die Polizeiinspektion 29 München stellte den Führerschein am 22. Juni 2015 sicher.

Über den gegen den Bescheid vom 28. Mai 2015 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Mittelfranken noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 6. August 2015 abgelehnt. Der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabiskonsument, denn der zeitliche Abstand zwischen den letzten Konsumhandlungen im Jahr 2012 und dem Konsum im Dezember 2014 sei nicht ausreichend, um den Zusammenhang zwischen den Konsumhandlungen zu unterbrechen. Es fehle auch an dem nötigen Trennungsvermögen. Auf das subjektive Fahreignungsempfinden komme es nicht an. Der Antragsteller habe auch seine Eignung nicht wiedererlangt. Es komme nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG eingehalten seien, denn es handele sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, die Schwelle zur „Gelegentlichkeit“ sei nicht überschritten. Das Gutachten vom 11. April 2014 habe ihm bescheinigt, es sei nicht mehr zu erwarten, dass er unter dem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilnehme. Die vorherigen Konsumakte könnten daher keine Berücksichtigung mehr finden. Es habe sich um einen einmaligen Konsum gehandelt, denn der Antragsteller habe nur einmal ein Cannabisprodukt konsumiert, das ihm auf einer Feier angeboten worden sei. Zudem sei das Landratsamt W.-G. zum Erlass des Bescheids nicht zuständig gewesen. Die Geltendmachung der Rechte des Antragstellers sei durch die gewählte Vorgehensweise erheblich erschwert, da er bei dem ortsfremden Verwaltungsgericht Ansbach um Rechtsschutz nachsuchen müsse.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist nicht begründet. Der Widerspruch des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.

1. Hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Landratsamts W.-G. nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG entspricht die Beschwerde nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dazu reichen bloß pauschale oder formelhafte Rügen nicht aus (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 146 Rn. 41). An der erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung mangelt es hier. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich ausgeführt, dass es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis im vorliegenden Fall um eine gebundene Entscheidung handele und eine Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich sei, da die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht habe beeinflusst werden können. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise auseinander.

2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 9042), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennen kann. Dies ist beim Antragsteller der Fall.

Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711 Rn. 16 ff.).

Angesichts der Einlassungen des Antragstellers bei der Verkehrskontrolle am 11. Dezember 2014 und seinen schriftsätzlichen Ausführungen steht im vorliegenden Fall fest, dass er am Abend des 10. Dezember 2014 zwischen 20 und 21 Uhr Cannabis konsumiert hat. Nach dem Befundbericht des Labors Krone vom 18. Dezember 2014 steht ebenfalls fest, dass er kurz vor der Blutentnahme am 11. Dezember 2014 um 13 Uhr Cannabis konsumiert hat und mit einem Wert von 6,9 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut ein Kraftfahrzeug geführt hat. Damit liegen schon zwei Konsumvorgänge vor und der Antragsteller kann den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht trennen.

Der Vortrag des Antragstellers, es habe sich um einen einmaligen Konsum am Abend des 10. Dezember 2014 gehandelt, kann nicht überzeugen. Der Senat hat bereits entschieden, dass aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden kann, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z. B. beim Rauschmittel „Alkohol“ möglich ist (vgl. B. v. 27.9.2010 - 11 CS 10.2007 - juris Rn. 10). Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen - gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens - „negative“ Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.

Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013 - 11 ZB 13.523 - NJW 2014, 407 Rn. 19 ff. m. w. N.). Der Cannabiskonsum des Antragstellers, der sich in der am 11. Dezember 2014 um 13 Uhr entnommenen Blutprobe niedergeschlagen hat, muss deshalb angesichts der gemessenen Konzentration von 6,9 ng/ml THC im Blut offensichtlich in den Morgenstunden des 11. Dezember 2014 stattgefunden haben (vgl. auch BayVGH, B.v. 13.5.2013 a. a. O. Rn. 21; B.v. 5.3.2009 - 11 CS 08.3046 - juris Rn. 15).

Ob die Vorgänge aus dem Jahr 2012 noch berücksichtigt werden können, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da schon davon auszugehen ist, dass der Antragsteller im Dezember 2014 zwei Mal Cannabis konsumiert hat. Es spricht jedoch vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, es liege auch keine Zäsur zwischen dem letzten feststehenden Konsum am 18. August 2012 und dem Konsum im Jahr 2014 vor. Ob eine solche relevante Zäsur zwischen den einzelnen Konsumakten anzunehmen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Die schematische Festlegung von Zeiträumen verbietet sich (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711 Rn. 21). Das Verwaltungsgericht ist dabei unter Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls, insbesondere des mit 16 Jahren begonnenen und lange andauernden regelmäßigen Cannabiskonsums sowie der abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten des Antragstellers zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche Zäsur auch unter Berücksichtigung des positiven Fahreignungsgutachtens nicht angenommen werden kann. Diese Feststellungen und Wertungen werden durch die Beschwerdebegründung, die weitgehend nur den erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, nicht erschüttert.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O., Anh. § 164 Rn. 14). Dem Antragsteller wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Mai 2015 ausdrücklich die Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04), AM, B und L entzogen. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist nur die Klasse B; die Klassen AM und L sind in der Klasse B enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV), die Klassen A und A1 sind nach Lfd. Nr. 4 der Nr. II der Anlage 3 zur FeV mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 zur FeV versehen und betreffen nur dreirädrige Fahrzeuge, die früher in der Klasse B enthalten waren (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - BayVBl 2014, 373).

Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. September 2014 wird der Streitwert für beide Instanzen auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt ist. Jedenfalls rechtfertigt der Beschwerdevortrag keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Bescheid den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch. Dazu gehört angesichts der Gefahren für den Straßenverkehr die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (Schmidt, a. a. O., Rn. 36).

Auch die von den fehlenden Erfolgsaussichten der Klage geleitete Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Wie dieses bereits zutreffend ausführte (BA S. 10), ist die etwaige Tatsache, dass der Blutdruck des Antragstellers inzwischen wieder eingestellt sei, nicht ausreichend, um die aus dem Vorfall vom 3. März 2014 resultierenden Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers auszuräumen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Der Antragsteller besitzt eine Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt 1970. Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl I S. 35) umfasst die Fahrerlaubnis gemäß Abschnitt A I, Nr. 17 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 1.4.1980) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Maßgeblich sind nur die Fahrerlaubnisklassen A1, BE und C1E. Die Fahrerlaubnisklasse AM ist in der Klasse A1, die Fahrerlaubnisklasse L in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV). Die Fahrerlaubnisklasse E wird nicht mehr streitwerterhöhend berücksichtigt. Das gilt auch für die Klasse CE, weil sie durch die Schlüsselzahl 79 (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 48) lediglich die Befugnis zum Führen bestimmter Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 im Verhältnis zu der durch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E verliehenen Befugnis erweitert (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2324 - juris Rn. 21 ff.). Die Fahrerlaubnisklasse A wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie nach der Anlage 3 zur FeV mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 (Nrn. 53 und 54: Begrenzung auf dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen) eingeschränkt ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2014, a. a. O. Rn. 21 ff.). Hingegen ist die Fahrerlaubnisklasse A1 beim Abschnitt A I, Nr. 17 (erteilt vor dem 1.4.1980) im Gegensatz zum Abschnitt A I, Nr. 18 (erteilt nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) nicht mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04, sondern mit der Schlüsselzahl 79.05 versehen, und gilt daher (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 55) für Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg, so dass für die frühere Fahrerlaubnisklasse 3, erteilt vor dem 1.1.1980, zusätzlich der Streitwert nach Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs (2.500 Euro) anzusetzen ist. Für die Klasse BE und C1E sind nach dem Streitwertkatalog jeweils 5000 Euro (Nrn. 46.3 und 46.5) vorgesehen. Nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs ist der sich so ergebende Gesamtbetrag von 12.500 Euro in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis aller Klassen wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens. Er war Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 (alt).

Der Antragsteller legte am 25. Oktober 2012 Widerspruch gegen eine Verwarnung ein und begründete dies damit, dass er ständig von dritter Seite beobachtet und beeinflusst werde; er erstatte Strafanzeige vermutlich gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Körperverletzung und Stalking. Beispielsweise sei ihm im Burger King absichtsweise altes Essen serviert worden, um seine Stimmung negativ zu beeinflussen. Er werde ständig, auch in seiner Wohnung, beobachtet, seine Wohnung und sein Auto würden absichtlich verschmutzt, ihm würden heimlich Drogen verabreicht und sein Kontakt zu vielen Personen abgeblockt. Darüber hinaus würden Sachen, die ihm gehörten, verschwinden und seien heimliche Umbauten an seinem Auto durchgeführt worden.

Einer Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde zur Vorsprache kam der Antragsteller nicht nach. Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 forderte die Behörde den Antragsteller auf, bis zum 15. April 2013 ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung der Frage beizubringen, ob bei ihm eine Erkrankung (psychische Störung) vorliegt, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellt. Des Weiteren sollte geklärt werden, ob die Fahreignung ggf. nur unter Auflagen und/oder Beschränkungen gewährleistet werden könne, und falls ja, durch welche, und ob im konkreten Fall Nachuntersuchungen erforderlich seien.

Den gegen die Gutachtensanforderung vom Antragsteller gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. W 6 S 13.261) lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. April 2013 ab.

Am 23. April 2013 erklärte sich der Antragsteller bereit, sich einer Begutachtung durch die TÜV Süd Life Service GmbH (TÜV Süd) zu unterziehen, die Unterlagen wurden dahin versandt, die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 21. Mai 2013, später dann bis 13. Juni 2013 und dann noch einmal bis 19. Juni 2013 verlängert. Der Antragsteller legte kein Gutachten vor.

Nach Anhörung, in der der Antragsteller am 28. Juni 2013 vorgetragen hat, er wolle gegen das Gutachten vorgehen, entzog die Behörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. Juli 2013 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1), ordnete die Ablieferung des Führerscheins binnen sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2), und die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheids an.

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 6 K 13.663) und stellte zugleich Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Er habe sich vom 18. Juli 2013 bis 12. September 2013 freiwillig zur Behandlung im Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin in W****** (KPPPM) befunden. Dort sei eine medikamentös-neuroleptische Neueinstellung durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt der Entlassung sei die psychotische Symptomatik vollständig remittiert gewesen. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei daher gegeben. Dem Antrag beigelegt wurde ein Schreiben des KPPPM vom 30. September 2013, das diese Erklärung bestätigt und hinzufügt, die Entlassung am 12. September 2013 sei regulär in psychisch und physisch gut stabilisiertem Zustand nach Hause erfolgt; zum Zeitpunkt der Entlassung sei die psychotische Symptomatik vollständig remittiert gewesen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und macht sich diese zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung bestanden zum Zeitpunkt der Gutachtenbeibringungsanordnung ausreichende Zweifel daran, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4 oder 5 der FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). In Nummer 7 der Anlage 4 zur FeV werden verschiedene psychische Störungen aufgeführt, die je nach Art und Umfang zur Fahrungeeignetheit führen. Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die in § 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, wenn Hinweise auf die genannten Krankheiten vorliegen. Zu diesen Aufklärungsmaßnahmen gehört nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV auch die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen.

Tatsachen, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 beim Antragsteller hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV), sind der Behörde hier bekannt geworden. Solche Tatsachen ergeben sich aus dem Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 25. Oktober 2012. Um die Notwendigkeit einer solchen Begutachtung zu bejahen, genügt es, dass bei einer Person Symptome zu verzeichnen sind, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Fähigkeit zur adäquaten Erfassung und Bewertung der Lebenswirklichkeit beeinträchtigt ist, und dass diese Störung möglicherweise mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs einhergeht. Denn eine Person, die in ihrem Umfeld ablaufenden Vorgängen eine nicht der Realität entsprechende Bedeutung beimisst, bietet nicht die Gewähr dafür, dass sich aus ihrer motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr keine Schäden für die Rechtsgüter Dritter ergeben werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2010 - 11 C 10.2329 - juris Rn. 27).

Im nachhinein bestätigt werden die Hinweise auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 zur FeV auch dadurch, dass sich der Antragsteller in der Zeit vom 18. Juli 2013 bis 12. September 2013 (8 Wochen) freiwillig zur Behandlung in das KPPPM begeben hat, wo eine medikamentös-neuroleptische Neueinstellung durchgeführt wurde. Das KPPPM bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Entlassung die psychotische Symptomatik vollständig remittiert gewesen sei. Damit steht mit ausreichender Sicherheit fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Ergehens der Gutachtensanordnung an einer psychischen Krankheit litt, und möglicherweise noch leidet, die Fahreignungszweifel begründet. Damit steht noch nicht fest, dass der Antragsteller fahrungeeignet ist. Gerade das hätte durch das angeforderte Gutachten, das eine Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung darstellt, geklärt werden sollen.

Die mit dem Eilantrag vorgelegte Bestätigung der KPPPM vom 30. September 2013 stellt die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung und der wegen Nichtvorlage des Gutachten gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV erfolgten Fahrerlaubnisentziehung gerade nicht in Frage, sondern bestätigt sie. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung ist die im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier also des Bescheids der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2013, bestehende Sach- und Rechtslage. Danach liegende Umstände sind für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht maßgebend, sondern können sich ggf. erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken (vgl. BayVGH, B. v. 22.3.2011 - 11 CS 10.3142). Es kann daher offen bleiben, ob der Antragsteller nach der achtwöchigen stationären Behandlung - wieder - fahrgeeignet ist. Die Bestätigung des KPPPM enthält hierzu keine Aussage.

2. Der Bescheid vom 1. Juli 2013 ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Behörde in der Gutachtensanforderung vom 25. Februar 2013 bestimmt hat, dass das Gutachten von einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllt, beizubringen ist. Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV und wurde im Bescheid vom 1. Juli 2013 (S. 4 Mitte) entsprechend der Rechtsprechung des Senats begründet. Es kommt daher nicht darauf an, ob im KPPPM tätige Ärzte als Gutachter geeignet gewesen wären, weil sie die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 FeV erfüllen. Darüber hinaus hat sich der Antragsteller am 23. April 2013 damit einverstanden erklärt, dass die Begutachtung vom TÜV Süd durchgeführt wird. Im Übrigen soll nach § 11 Abs. 2 Satz 5 der Facharzt nach Satz 3 Nr. 1 nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

3. Die Gutachtensanforderung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die gesetzte Frist zur Beibringung zu kurz bemessen gewesen wäre. Die Gutachtensanforderung stammt vom 25. Februar 2013; der darin gesetzte Termin zum 15. April 2013 wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis 19. Juni 2013. Dass sind fast vier Monate, die für eine Begutachtung längstens ausreichen. Einer weiteren Fristverlängerung bis zum 10. Juli 2013 musste die Behörde nicht zustimmen. Sie war auch deswegen nicht veranlasst, weil das Gutachten des TÜV Süd am 13. Juni 2013 offenbar bereits vorlag; jedenfalls hatte der TÜV Süd die Unterlagen an diesem Tag an die Behörde zurückgesandt. Einer Verlängerung bedurfte es auch nicht deswegen, weil der Antragsteller laut eines Aktenvermerks der Behörde vom 28. Juni 2013 telefonisch erklärt hat, er wolle gegen das Gutachten des TÜV Süd rechtlich vorgehen, weil Tatsachen vertauscht worden seien, so dass er dieses nicht akzeptiere. Zur Abklärung der Richtigkeit des Gutachtens bedarf es keiner Fristverlängerung. Er kann es der Fahrerlaubnisbehörde vorlegen und ggf. Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens vortragen. Das Gutachten ist ohnehin von der Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen und zu würdigen.

4. Das Verwaltungsgericht ging auch zutreffend davon aus, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Die Vorschrift verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines fahrungeeigneten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, so dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.5.2013 - 11 CS 13.785 m. w. N.).

Ein Sonderfall - zugunsten des Antragstellers - liegt hier nicht vor. Zwar ist das Krankheitsbild des Antragstellers bisher nicht bekannt, ist der Antragsteller bisher nicht negativ im Straßenverkehr aufgefallen und der Behörde liegt kein Gutachten zur Fahreignung vor. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV rechtfertigt jedoch die Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, den Schluss auf die Nichteignung, weil dann anzunehmen ist, der Betroffene wolle einen Eignungsmangel verbergen (vgl. BayVGH v. 11.5.2012 - 11 CS 12.752 - juris Rn. 24 m. w. N.). Die Weigerung des Pflichtigen kann dahingehend gewertet werden, dass er vorwerfbar die Benutzung eines Beweismittels vereitelt und deswegen die zu beweisende Tatsache nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO als erwiesen angesehen werden kann (OVG NW, B. v. 10.7.2002 - 19 E 808/01 - VRS 105, 76). Da maßgeblicher Zeitpunkt der Erlass des Bescheids ist, kann auch die Tatsache, dass sich der Antragsteller inzwischen einer achtwöchigen Behandlung im KPPPM unterzogen hat, kein Grund sein, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, weil das keine Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers hat. Im Übrigen enthält die Bestätigung des KPPPM vom 30. September 2013 keine Aussage über die Fahreignung des Antragstellers. Dass der Antragsteller aufgrund einer beabsichtigten Arbeitsaufnahme dringend auf den Führerschein angewiesen ist, kann angesichts der Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht ausschlaggebend sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, an dem der Senat sich in der Regel orientiert (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Der Antragsteller war im Besitz der (alten) Fahrerlaubnis Klasse 3, die ihm am 3. Februar 1987 erteilt wurde. Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl. I S.35) umfasst die Fahrerlaubnis gemäß Abschnitt A I, Nr. 18 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E und L. Nach dem Streitwertkatalog 2013 sind nur die Fahrerlaubnisklassen B und C1, je mit dem Auffangstreitwert von 5.000,-- Euro, maßgeblich (in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jeweils die Hälfte). Da die Führerscheinklasse E in dem ab 19. Januar 2013 geltenden § 6 Abs. 1 FeV nicht mehr - isoliert - aufgeführt ist und der Streitwertkatalog 2013, dem der Senat auch insoweit folgt, für die „Klasse E“ keinen eigenen Streitwert mehr vorsieht (die Klassen B und BE, C und CE, C1 und C1E, D und DE sowie D1 und D1E werden jeweils mit dem gleichen Streitwert angesetzt), wirkt die um die frühere Klasse E erweiterte Fahrerlaubnis bei den Klassen B, C1, C und D nicht mehr streitwerterhöhend. Die Klassen AM und L sind in der Fahrerlaubnis der Klasse B enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV).

Die Fahrerlaubnisklassen A und A1, die in der am 19. Januar 2013 neu in Kraft getretenen Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (Nr. 18) hinzukamen, wirken sich deshalb nicht streitwerterhöhend aus, weil sie jeweils mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 versehen sind. Das bedeutet nach der Anlage 9 zur FeV (Nr. 53 und 54), dass nur dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg gefahren werden dürfen. Damit entspricht diese Fahrberechtigung zum Teil der früheren Führerscheinklasse S, die nach dem bis zum 18. Januar 2013 geltenden § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV in der Fahrerlaubnis der Klasse B enthalten war. Im Übrigen beinhaltete die Fahrerlaubnisklasse B in der bis 18. Januar 2013 geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 FeV (vgl. VkBl. 2011, S. 88) auch eine Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge (nur Krafträder, Zweiräder, auch mit Beiwagen waren ausgenommen). Mit der Änderung der Anlage 3 und der Zuerkennung der so eingeschränkten Fahrerlaubnisklassen A und A1 ist keine Erweiterung des Bestandsschutzes der Führerscheinklasse 3 (alt) verbunden, sondern nur eine Angleichung an die neu bestimmten Fahrerlaubnisklassen A1 und A in § 6 Abs. 1 FeV (jeweils 2. Spiegelstrich) und die neu eingeführte Fahrerlaubnisklasse AM (dort 3. Spiegelstrich), die wiederum die Regelungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge in Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 403 S. 18) gemäß Art. 16 der Richtlinie zum 19. Januar 2013 in innerstaatliches Recht umsetzen. Dem entspricht auch die Regelung der Anlage 3 zur FeV für eine Fahrerlaubnis der Klasse B, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 erteilt worden ist (Abschnitt A II, Nr. 4).

Da die um die frühere Klasse E erweiterte Fahrerlaubnis bei den Klassen B, C1, C und D nicht mehr streitwerterhöhend wirkt, ist es konsequent, dass sich auch die „Klasse CE 79“ nicht mehr streitwerterhöhend auswirkt.

Die Führerscheinklasse CE mit Schlüsselzahl 79 - CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) - umfasst nach der Anlage 9 zur FeV (Nr. 48) das Recht, Züge mit Anhängern zu führen, die von der Klasse C1E wegen der Beschränkung auf 12000 kg Gesamtmasse der Fahrzeugkombination nicht umfasst werden. Als Zugfahrzeug ist immer ein Zugfahrzeug der Klasse C1 erforderlich. Eine Streitwerterhöhung ist nicht mehr angemessen.

Die Fahrerlaubnisklasse 3 (alt, erteilt nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) ist mit einem Streitwert von 10.000 Euro im Vergleich zum Streitwert für die Klasse B (5000 Euro) angemessen bewertet.

Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.