Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 03. Jan. 2017 - W 6 S 16.1300

bei uns veröffentlicht am03.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das Sofortverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der am 2. März 1997 geborene Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B und L.

Die Polizeiinspektion Würzburg Stadt teilte dem Landratsamt Kitzingen unter dem Datum vom 1. August 2016 mit, dass bei einer polizeilichen Kontrolle am 28. März 2016 gegen 07:20 Uhr im rückwärtigen Bereich einer Diskothek Betäubungsmittel (0,1 g Amphetamin) sowie ein Schnupfröhrchen im Besitz des Antragstellers gefunden worden seien. Bei der polizeilichen Vernehmung habe der Antragsteller eingeräumt, am 28. März 2016 gegen 1:00 Uhr für 15,00 EUR von einem Unbekannten „Speed“ erworben zu haben. Der Antragsteller habe weiter eingeräumt, dass er dieses Betäubungsmittel im Laufe der Nacht in Form von vier „Lines“ konsumiert habe. Der Antragsteller und sein Begleiter hätten bei der Personenkontrolle deutliche körperliche Anzeichen gezeigt, die auf den Konsum von Betäubungsmitteln schließen ließen (Mundtrockenheit, ständiges Kauen, leichtes Krampfen der Kleinmuskulatur vor allem im Gesichtsbereich).

Nach Anhörung entzog das Landratsamt Kitzingen dem Antragsteller mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 die Fahrerlaubnis (Nr. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, den Führerschein unverzüglich beim Landratsamt Kitzingen abzuliefern bzw. eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib abzugeben (Nr. 2). Für den Fall, dass der Antragsteller seinen Führerschein oder die Versicherung an Eides statt nicht innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieses Bescheids abliefert bzw. abgibt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Nr. 3). Die Nrn. 1 und 2 wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 4). In den Gründen des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe gegenüber der Polizei selbst angegeben, am 28. März 2016 Amphetamin eingenommen zu haben. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestünden nicht. Durch die im polizeilichen Sachverhalt beschriebenen Auffälligkeiten sei davon auszugehen, dass es sich bei den konsumierten Substanzen tatsächlich um Betäubungsmittel gehandelt habe. Die Fahrerlaubnisbehörde habe gemäß Nr. 9.1 Anlage 4 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen gehabt. Der einmalige Konsum harter Drogen lasse die Fahreignung entfallen. Harte Drogen schränkten die Willens- und Steuerungsfähigkeit des Konsumenten grundsätzlich in kaum berechenbarer Weise ein und machten ihn damit zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Straßenverkehr.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 (Eingang bei Gericht: 20.12.2016) ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 16.1299 Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,

die sofortige Vollziehung gemäß Ziffer 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 15. Dezember 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. Dezember 2016 wiederherzustellen und den Antragsgegner zu verbescheiden, den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller zurückzugeben.

Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen ausführen: Der Antragsteller sei Auszubildender im 4. Lehrjahr. Er fahre täglich zur Arbeitsstelle sowie zu betrieblich veranlassten Schulungen und sei auch regelmäßig mit dem Firmenfahrzeug unterwegs. Er sei daher zwingend auf einen Führerschein angewiesen. Eine Güterabwägung für den Sofortvollzug dürfe nicht wie hier lediglich formelhaft oder mit der lapidaren Begründung, der Entzug der Fahrerlaubnis diene dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erfolgen. Es sei zu einem Konsum von weißem Pulver am 27./28. März 2016 in der Diskothek gekommen. Was genau der Antragsteller konsumiert habe, sei ihm im Einzelnen nicht bekannt und auch nicht untersucht worden. Auch die konsumierte Menge sei unbekannt. Weder vor noch nach diesem Vorfall habe der Antragsteller ein weißes Pulver konsumiert. Er habe auch sonst keine Drogen konsumiert. Der Verkäufer habe gesagt, dass man davon wach und fit bleibe. Der Antragsteller habe sich dazu überreden lassen, da er neugierig gewesen sei. Der Antragsteller habe an diesem Abend ziemlich viel getrunken. An eine ordnungsgemäße Belehrung bei der Polizei könne er sich nicht erinnern. Die Unterschrift unter seine Aussage sowie die Belehrung seien erfolgt, ohne dass der Antragsteller diese verstanden habe. Der Antragsteller wolle sich auch freiwillig einem Drogenscreening unterziehen. Auf die persönliche Situation und das Vorliegen einer persönlichen Härte werde nicht ansatzweise eingegangen. Hilfsweise werde beantragt, den Sofortvollzug zumindest bis Ende der Ausbildung am 28. Februar 2017 auszusetzen. Weiter werde Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung ließ der Antragsteller des Weiteren eine eidesstattliche Versicherung vom 19. Dezember 2016 vorlegen, wonach er unter anderem das erste und einzige Mal ein solches Pulver gekauft habe.

Das Landratsamt Kitzingen beantragte für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2016, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte das Landratsamt Kitzingen im Wesentlichen aus: Durch die Polizei seien beim Antragsteller deutliche körperliche Anzeichen festgestellt worden, die auf einen Konsum von Betäubungsmittel hingewiesen hätten. Beim Antragsteller seien 0,1 g Amphetamin sowie ein schwarzes Metalldöschen mit Amphetaminanhaftungen und ein Schnupfröhrchen aufgefunden und sichergestellt worden. Bei einem Beratungsgespräch bei der Fahrerlaubnisbehörde am 19. Dezember 2016 habe der Antragsteller angegeben, Amphetamin konsumiert zu haben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ausreichend begründet. Der Antragsgegner sei sich des Ausnahmecharakters bewusst gewesen und habe dies ausreichend zum Ausdruck gebracht. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und die erhebliche Gefahr, die von drogenkonsumierenden Verkehrsteilnehmern ausgehe, rechtfertigten gerade auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Antragsgegner stütze sich nicht nur auf die eigenen und freiwilligen Angaben des Antragstellers. Die Polizei habe dokumentiert, dass es sich bei dem aufgefundenen weißen Pulver um Amphetamin handele. Die Fahrerlaubnis sei zwingend zu entziehen gewesen. Dies habe seinen Grund darin, dass harte Drogen wie Amphetamin die Willens- und Steuerungsfähigkeit des Konsumenten grundsätzlich in kaum berechenbarer Weise einschränkten und ihn damit zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Straßenverkehr machten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 6 K 16.1299) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet.

Der Antrag ist unzulässig, soweit sich das Rechtsschutzbegehren auf die in Nr. 3 des Bescheides vom 15. Dezember 2016 enthaltene Zwangsgeldandrohung bezieht, weil sich dieser kraft Gesetzes (vgl. Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbare Ausspruch durch die Abgabe des Führerscheins erledigt hat. Aus Nr. 3 des Bescheides ergibt sich für den Antragsteller daher keine Beschwer mehr (vgl. BayVGH, B.v 7.1.2014 - 11 CS 13.2427 - juris; B.v. 29.10.2009 - 11 CS 09.1968 - juris; B.v. 12.3.2007 - 11 CS 06.2028 - juris).

Der Antrag ist ebenfalls unzulässig, soweit der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner aufzugeben, den abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller herauszugeben. Für diesen Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn für den Fall, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich wäre, ist nichts dafür vorgetragen und ersichtlich, dass die Verwaltungsbehörde nicht von sich aus die Konsequenzen hieraus ziehen und dem Antragsteller seinen Führerschein zurückgeben würde (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2007 - 11 CS 06.2028 - juris).

Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheides) sowie gegen die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (Nr. 2 des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im ausreichenden Maße begründet. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den lediglich formell-rechtlichen Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war, und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat. Dass in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle betreffend die Ungeeignetheit von Kraftfahrern das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch ist und die fahrerlaubnisrechtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ähnlich begründet wird, ändert an deren Einzelfallbezogenheit nichts (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.11.2016 - 11 CS 16.1957 - juris; B.v. 15.6.2016 - 11 CS 16.879 - juris; B.v. 11.3.2016 - 11 CS 16.204 - juris).

Ob die im streitgegenständlichen Bescheid angeführte Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermag oder - wie die Antragstellerseite rügt - überwiegende und dringende Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht vorlägen bzw. die Interessen des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses (vgl. SächsOVG, B.v. 10.12.2014 - 3 B 148/14 - DÖV 2015, 304; BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 7 CS 14.275 - juris; OVG NRW, B.v. 12.5.2014 - 16 B 330/14 - juris).

Aufgrund summarischer Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ist davon auszugehen, dass die Hauptsache des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist hier ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Der Bescheid vom 15. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Fahrerlaubnisentziehung ist nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller als Konsument von Amphetamin („Speed“) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und seine Kraftfahreignung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht wiedererlangt hat. Dies hat das Landratsamt Kitzingen in seinem Bescheid zutreffend festgestellt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Bescheidsgründe Bezug genommen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Fahrerlaubnis insbesondere zu entziehen, wenn Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt allein die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Entscheidung ohne Ermessensspielraum zwingend; einer - gegebenenfalls weiteren - Gutachtenseinholung bedarf es nicht (§ 11 Abs. 7 FeV).

Allein der Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin indiziert die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine gelegentliche oder regelmäßige Einnahme oder gar um eine Abhängigkeit handelt; ein einmaliger Konsum genügt. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist - unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit - im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (vgl. zuletzt etwa BayVGH, B.v. 30.8.2016 - 11 CS 16.1542 - juris; B.v. 15.6.2016 - 11 CS 16.879 - juris; B.v. 9.6.2016 - 11 CS 16.942 - juris; B.v. 23.2.2016 - 11 CS 16.38 - juris; B.v. 28.1.2016 - 11 CS 15.2616; B.v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - BayVBl 2016, 812 sowie SaarlOVG, B.v. 28.9.2016 - 1 B 273/16 - Blutalkohol 53, 488 [2016]; B.v. 27.9.2016 - 1 B 241/16 - DV 2016, 316; VGH BW, U.v. 27.7.2016 - 10 S 1880/15 - Blutalkohol 53, 490 [2016]; OVG NRW, B.v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris; B.v. 10.2.2015 - 16 B 86/15 - juris; SächsOVG, B.v. 10.12.2014 - 3 B 148/14 - DÖV 2015, 304; ThürOVG, B.v. 9.7.2014 - 2 EO 589/13 - ThürVBl 2015, 40; jeweils m.w.N.).

Zur Überzeugung des Gerichts hat der Antragsteller Amphetamin („Speed“) konsumiert. Die Beweiswürdigung des Landratsamtes Kitzingen ist in der Sache nicht zu beanstanden. Des analytischen Nachweises aufgrund einer Blut- oder Urinuntersuchung beim Antragsteller bzw. einer sonstigen Untersuchung des betreffenden, beim Antragsteller gefundenen Stoffes bedarf es nicht.

Für den Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers spricht schon maßgeblich die eigene Einlassung des Antragstellers, wonach er „weißes Pulver“ bzw. „Speed“, also Amphetamin, in vier „Lines“ konsumiert hat.

Ohne dass es für die Feststellung des Amphetaminkonsums des Antragstellers einer weiteren gutachterlichen Feststellung bedarf, kann die Feststellung auch im Rahmen der richterlichen freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO gewonnen werden. Denn das Gericht entscheidet gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei sind das Verhalten aller Beteiligten und alle sonstigen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch die vom Antragsteller früher getätigten Aussagen (vgl. BayVGH, U.v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - KommunalPraxis BY 2014, 306; B.v. 11.6.2013 - 11 ZB 12.409 - juris; U.v. 21.4.2010 - 11 B 09.3229 - juris). Das Gericht darf die Einlassung des Antragstellers zu seinen Lasten heranziehen. Denn gerade auch das Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers ist von Bedeutung und bei der Feststellung eines Drogenkonsums beachtlich (vgl. OVG RhPf, B.v. 2.3.2011 - 10 B 11400/10 - NJW 2011, 1985). Die Angaben, die der Antragsteller bei der Polizei gemacht hat, konnten im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren gegen ihn verwendet werden. Gerade wenn der Antragsteller gegenüber der Polizei in der Sache einen Amphetaminkonsum einräumt, muss er diese Angaben gegen sich gelten lassen (vgl. VGH BW, B.v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 - NJW 2014, 2517; VG Düsseldorf, B.v. 7.4.2014 - 14 L 586/14 - juris). Es gibt keinen Rechtssatz, dass die Angaben des Antragstellers nicht herangezogen werden können. Vielmehr ist der Betroffene auch im Fahrerlaubnisverfahren zur Mitwirkung verpflichtet, wie die Regelungen in Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG und nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO sowie § 11 Abs. 8 FeV zeigen. Die Mitwirkungsverpflichtung schließt die Angaben zum Konsum von Stoffen, die die Fahreignung in Frage stellen können, ein (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2013 - 11 CS 13.425 - juris; B.v. 27.3.2013 - 11 CS 13.548 - juris; B.v. 18.4.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 - SVR 2011, 389; vgl. auch VGH BW, U.v. 27.7.2016 - 10 S 1880/15 - Blutalkohol 53, 490 [2016]).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass gerade die eigenen Einlassungen des Fahrerlaubnisinhabers auch zu seinen Lasten verwertet werden können. Aufgrund der bei der Polizei gemachten Angaben des Antragstellers zu seinem Drogenkonsum wäre es Aufgabe des Antragstellers gewesen, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er entgegen seinen dort gemachten Angaben keine harten Drogen konsumiert hat (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 11 CS 16.1649 - juris; B.v. 9.6.2016 - 11 CS 16.942 - juris; B.v. 23.2.2016 - 11 CS 16.38 - juris; VGH BW, U.v. 27.7.2016 - 10 S 1880/15 - Blutalkohol 53, 490 [2016]; SaarlOVG, B.v. 23.12.2015 - 1 B 232/15 - ZfSch 2016, 237; OVG NRW, B.v. 19.2.2015 - 16 B 1318/14, 16 E 1236/14 - juris).

Das Gericht hat keine überzeugenden Anhaltspunkte, dass die vom Antragsteller gegenüber der Polizei ausdrücklich gemachten Angaben zum Konsum von Amphetamin nicht der Wahrheit entsprächen. Insbesondere vermögen die von der Antragstellerseite vorgebrachten Einwände nicht zu überzeugen. So gab der Antragsteller gegenüber der Polizei ausdrücklich an, von einem Unbekannten „Speed“ für 15,00 EUR erworben zu haben und dieses Betäubungsmittel im Laufe der Nacht in Form von vier „Lines“ konsumiert zu haben. Auch in den anwaltlichen Schriftsätzen ist ausdrücklich davon die Rede, dass der Antragsteller das erworbene weiße Pulver konsumiert habe. Der Einwand, dass das Pulver nicht chemisch untersucht worden sei und der Antragsteller nicht genau wisse, was er im Einzelnen konsumiert habe, und auch die konsumierte Menge unbekannt sei, verfängt nicht. Für den Konsum von Amphetamin spricht schon die eigene Annahme des Antragstellers, dass er selbst von „Speed“, also Amphetamin, ausging. Er erwarb aus Neugier einen Stoff, um wach und fit zu bleiben. Der Antragsteller kannte so nicht nur den szenetypischen Namen für Amphetamin („Speed“), sondern auch die übliche Einnahmeform, indem er einräumte, vom Pulver im Laufe der Nacht vier „Lines“ „gezogen“ zu haben, also offenbar mittels eines Schnupfröhrchens durch die Nase konsumiert zu haben. Diese Einnahmeform ist gerade beim Amphetaminkonsum geläufig. Die aufputschende und wachhaltende Wirkung hat der Antragsteller angestrebt. Die Einnahme von Amphetamin aus einer Linie belegt des Weiteren, dass dem Antragsteller offenbar der Umgang mit dieser Droge nicht unbekannt gewesen ist, da er wusste, in welcher Menge und in welcher Weise dieses Rauschmittel eingenommen wird, zumal bei ihm neben 0,1 g Amphetamin sowie einem schwarzen Metalldöschen mit Amphetaminanhaftungen ein Schnupfenröhrchen aufgefunden und sichergestellt wurde. Er verfügte somit über szenetypisches Wissen und entsprechende Drogenutensilien (vgl. auch VGH BW, U.v. 27.7.2016 - 10 S 1880/15 - Blutalkohol 53, 490 [2016]; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.6.2016 - 11 CS 16.760 - juris).

Hinzu kommt, dass der Antragsteller laut seinen anwaltlichen Schriftsätzen zwar angegeben hat, auch sonst keine Drogen konsumiert zu haben. Die Aussage findet sich so aber nicht in der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, die dieser abgegeben hatte, nachdem er von seinem rechtskundigen Bevollmächtigten über Sinn und Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung sowie der Strafbarkeit beraten und belehrt worden ist. In der eidesstattlichen Versicherung ist lediglich die Aussage enthalten, dass es das erste und einzige Mal gewesen sei, dass der Antragsteller ein solches Pulver gekauft habe. Somit erklärt der Antragsteller - auf der Basis der eidesstattlichen Versicherung - selbst nicht, dass er nicht ein anderes Pulver oder Drogen in anderer Form gekauft hat. Der Antragsteller schließt damit erst recht nicht aus, dass er vor oder nach dem streitgegenständlichen Konsum am 28. März 2016 Betäubungsmittel zu sich genommen hat.

Der Antragsteller hat des Weiteren keine Angaben gemacht, welche sonstigen Mittel er konsumiert haben will. Aus welcher Motivation der Konsum erfolgt ist, ist ohne Belang. Der Antragsteller hat nicht angegeben, die konsumierte Substanz ohne sein Wissen zu sich genommen zu haben. Er habe die Substanz vielmehr nach erheblichem Alkoholkonsum bewusst eingenommen; es sei ihm nur nicht bekannt gewesen, um was es sich konkret gehandelt habe. Der Antragsteller ging aber beim Kauf und Konsum nach eigener Aussage bewusst von einer verbotenen Substanz mit aufputschender Wirkung aus, die unter das Betäubungsmittelgesetz fällt und die er als „Speed“ bezeichnet hat. Der Antragsteller musste jedenfalls damit rechnen, dass es sich um ein Betäubungsmittel handelt; gleichwohl hat er es bewusst konsumiert (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2016 - 11 CS 16.1542 - juris).

Für den Konsum von Amphetamin sprechen weiter die vom Antragsteller gezeigten drogentypischen Auffälligkeiten. Dem polizeilichen Bericht ist zu entnehmen, dass der Antragsteller deutliche körperliche Anzeichen zeigte, die auf den Konsum von Betäubungsmitteln schließen ließen, wie Mundtrockenheit, ständiges Kauen und leichtes Krampfen der Kleinmuskulatur vor allem im Gesichtsbereich. Außerdem war der Antragsteller noch im Besitz von 0,1 g Amphetamin (Nettogewicht) sowie eines schwarzes Metalldöschens mit Amphetaminanhaftungen und eines Schnupfenröhrchens. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass die Polizei, gerade mit ihren Erfahrungen in der Drogenszene, im Polizeibericht Amphetamin ausdrücklich erwähnt, ohne dass dies zutrifft. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Amphetaminkonsum bzw. die Substanzbezeichnung Amphetamin ausdrücklich in den Polizeibericht bzw. in das Sicherstellungsprotokoll aufgenommen wurden dafür, dass auch die Polizei keine Zweifel am Vorliegen von Amphetamin hatte. Dem Polizeibericht ist schließlich nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller nicht vernehmungsfähig gewesen wäre (vgl. OVG NRW, B.v. 19.2.2015 - 16 B 1318/14, 16 E 1236/14 - juris).

Die Würdigung der vorliegend skizzierten Gesamtumstände führt zur vollen Überzeugung des Gerichts zu der Feststellung, dass der Antragsteller am 28. März 2016 Amphetamin konsumiert hat. Die vom Antragstellerbevollmächtigten angesprochene theoretische Möglichkeit, dass der Antragsteller auch etwas anderes geschnupft bzw. sonst zu sich genommen haben könnte als Amphetamin, ändert nichts an der Überzeugungsgewissheit des Gerichts, da der Antragsteller - zusammengefasst - zum einen selbst angegeben hat, „Speed“ konsumiert zu haben, er selbst von einem Amphetaminkonsum ausgegangen ist, drogentypische Auffälligkeiten bei ihm festzustellen waren, er im Besitz von typischen Drogenutensilien war und auch die Polizei den Besitz des Antragstellers von Amphetamin und dessen Konsum in ihrem Bericht ausdrücklich festgehalten hat. Selbst wenn der konsumierte Stoff minderwertig gewesen sein sollte, etwa mit anderen Substanzen gestreckt, ändert dies gleichwohl nichts am Amphetaminkonsum, da es auf Menge und Qualität nicht ankommt. Dafür, dass der Antragsteller entgegen seinen eigenen Angaben überhaupt keine harten Drogen konsumiert hat, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Vielmehr wäre es seine Aufgabe gewesen, das Gegenteil konkret darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2014 - 11 ZB 14.53; vgl. auch OVG NRW, B.v. 7.4.2014 - 16 B 89/14 - Blutalkohol 51, 196 [2014]). Der Antragsteller hat etwa keine Zeugen benannt, die bestätigen können, dass der von ihm erworbene und konsumierte Stoff kein Betäubungsmittel gewesen ist bzw. dass der Antragsteller auch sonst zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit Betäubungsmittel konsumiert hat (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.9.2016 - 1 B 273/16 - Blutalkohol 53, 488 [2016]; OVG Bremen, B.v. 12.2.2016 - 1 LA 261/15 - juris). Das gegenteilige Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten ist nach alledem als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten.

Die Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei sind schließlich auch in vollem Umfang verwertbar. Selbst wenn der Antragsteller - trotz der gegenteiligen Feststellung im Vernehmungsprotokoll - zum Zeitpunkt seiner Aussage noch nicht korrekt über seine Rechte belehrt worden wäre bzw. die Belehrung nicht verstanden hätte, hindert dies nicht die Verwertbarkeit der von ihm getätigten Aussagen im vorliegenden Verfahren. Denn im sicherheitsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren unterliegen Erkenntnisse, die in einem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren möglicherweise rechtswidrig gewonnen worden sind, jedenfalls keinem pauschalen Verwertungsverbot. Die Rechtsfolgen etwaiger Mängel der Beweiserhebung im Strafverfahren können nicht unbesehen auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden, da dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt. Im Fahrerlaubnisrecht besteht kein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot. Vielmehr sind nach den Umständen des Einzelfalles die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen einerseits sowie das Interesse an der Straßenverkehrssicherheit und am Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter andererseits abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel - und so auch vorliegend - zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers aus. Während Beweisverwertungsverbote im repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven Fahrerlaubnisverfahren mit erheblichem Gewicht auch die Rechtsgüter einer unbestimmten Anzahl Dritter, nämlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörde an der Berücksichtigung der (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnenen Erkenntnisse allgemein gehindert wäre bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätte, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind (vgl. VGH BW, U.v. 27.7.2016 - 10 S 1880/15 - Blutalkohol 53, 490 [2016]; BayVGH, B.v. 11.3.2016 - 11 CS 16.204 - juris; B.v. 23.2.2016 - 11 CS 16.38 - juris; OVG LSA, B.v. 9.2.2016 - 3 M 14/16 - ZfSch 2016, 715; OVG NRW, B.v. 9.10.2014 - 16 B 709/14 - juris; Rebler, JA 2017, 59).

Abgesehen davon hat der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter nachher gegenüber der Behörde bzw. im gerichtlichen Verfahren das Kerngeschehen und insbesondere den Konsum des erworbenen „weißen Pulvers“ (Amphetamin, „Speed“) bestätigt.

Der zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei feststehende Konsum von Amphetamin hat zwangsläufig die Kraftfahrungeeignetheit des Antragstellers bewirkt. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV kann die Regelvermutung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nur dann in einem anderen Licht erscheinen, wenn eine Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und

– umstellungen möglich sind. Solche besonderen Umstände, die vor Erlass des Entziehungsbescheides eine weitere Aufklärung im Rahmen eines medizinischen und/oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nahegelegt hätten, sind hier weder substanziiert vorgebracht, noch sonst ersichtlich. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund einer besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist. Dabei ist es Sache des Betroffenen die Regelvermutung durch substanziiertes und schlüssiges Vorbringen zu entkräften (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 2 StVG Rn. 52; OVG NRW, B.v. 24.10.2014 - 16 B 946/14 - juris; BayVGH, B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris). Für eine ausnahmsweise Abweichung vom Regelfall der Ungeeignetheit sind beim Antragsteller keine relevanten Anhaltspunkte vorgebracht oder sonst ersichtlich.

Der Antragsteller hat seine Kraftfahreignung auch nicht wiedererlangt. Denn war die Fahreignung wegen Konsums von Betäubungsmitteln entfallen, kann nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV von einer Wiedererlangung der Fahreignung im Regelfall nur dann ausgegangen werden, wenn eine einjährige Drogenabstinenz nachgewiesen ist. Erst wenn ein Betäubungsmittelkonsument angibt, dass er seit in der Regel mindestens einem Jahr betäubungsmittelabstinent ist, muss die Behörde dem nachgehen, da die Behörde im Entziehungsverfahren die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers belegen muss und auf die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht mehr als feststehend abstellen kann, wenn ein Betroffener eine einjährige Abstinenz seit dem letzten Drogenkonsum geltend macht (vgl. etwa SaarlOVG, B.v. 28.9.2016 - 1 B 273/16 - Blutalkohol 53, 488 [2016]; BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 11 CS 16.1649 - juris; B.v. 13.9.2016 - 11 ZB 16.1565 - juris; B.v. 30.8.2016 - 11 CS 16.1542 - juris; B.v. 15.6.2016 - 11 CS 16.879 - juris; VGH BW, U.v. 27.7.2016 - 10 S 1880/15 - Blutalkohol 53, 490 [2016]). Die Jahresfrist war indes bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 15. Dezember 2016 bei weitem noch nicht abgelaufen. Soweit der Antragsteller behauptet, seit 28. März 2016 keine Drogen mehr konsumiert zu haben, waren bis zum Erlass des Bescheides vom 15. Dezember 2016 erst knapp neun Monate vergangen.

Ob gegebenenfalls im Einzelfall eine kürzere Frist als ein Jahr angenommen und bereits früher zu einer günstigen Prognose gelangt werden kann, müsste durch besondere in der Person des Betreffenden liegende Umstände unter Berücksichtigung der konsumierten Substanz, der Häufigkeit des Konsums und des nachherigen Verhaltens des Betreffenden (auch nach der Entziehung der Fahrerlaubnis) begründet werden. Je weniger ausgeprägt die frühere Problematik war, umso geringer werden auch die Anforderungen an die bereits zurückliegende nachgewiesene Abstinenzphase und die Tiefe der Aufarbeitung zu gewichten sein, wenn auch eine gewisse Dauer der Abstinenz gleichwohl erforderlich ist (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 2 StVG Rn. 63; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage 2005, S. 190 und 194).

Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall einen kürzeren Zeitraum ausreichend erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr hinnehmen wollte, wäre unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles eine Wiedererlangung der Fahreignung gleichwohl zu verneinen, da selbst bei nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung nicht durch bloßen Zeitablauf wiedererlangt wird. Denn zu der Behauptung der Abstinenz müssen zum einen der - bislang fehlende - Nachweis der Drogenabstinenz über eine gewisse Zeitdauer und zum anderen der Nachweis eines stabilen Verhaltens- und Einstellungswandels hinzutreten (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.9.2016 - 1 B 273/16 - Blutalkohol 53, 488 [2016]; B.v. 27.9.2016 - 1 B 241/16 - DV 2016, 316; BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 11 CS 16.1649 juris; B.v. 9.6.2016 - 11 CS 16.942 - juris; B.v. 28.1.2016 - 11 CS 15.2616; SächsOVG, B.v. 28.10.2015 - 3 B 289/15 - juris; B.v. 12.12.2014 - 3 B 193/14 - juris; B.v. 10.12.2014 - 3 B 148/14 - DÖV 2015, 304; OVG NRW, B.v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris; OVG LSA, B.v. 1.10.2014 - 3 M 406/14 - VerkMitt 2015, Nr. 11). Zu einem möglichen stabilen Verhaltens- oder Einstellungswandel hat der Antragsteller überhaupt nichts substanziiert, etwa auch nicht zu seinem Alkoholkonsum. Denn nach dem Vorbringen des Antragstellers hat gerade auch sein erheblicher Alkoholkonsum am 27./28. März 2016 mit dazu beigetragen, aus Neugier „Speed“ käuflich zu erwerben und zu konsumieren. Wie der Antragsteller die Wiederholung eines solchen Vorgangs künftig vermeiden will, hat er bislang nicht erklärt.

Nach alledem bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der auf § 47 Abs. 1 FeV gestützten Folgeregelung betreffend die Verpflichtung des Antragstellers, seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern (und dort zu belassen). Ergänzend wird auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist des Weiteren im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Es ist nicht verantwortbar, den Antragsteller - dessen Konsum von Amphetamin am 28. März 2016 zur Überzeugung des Gerichts feststeht - bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung unter Belassung eines gültigen Führerscheins am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Aufgrund der hohen Gefährlichkeit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr können Billigkeitserwägungen keine Beachtung finden. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und auch die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.9.2016 - 1 B 273/16 - Blutalkohol 53, 488 [2016]; BayVGH, B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; OVG NRW, B.v. 24.2.2015 - 16 B 1487/14 - juris; B.v. 24.10.2014 - 16 B 946/14 - juris).

Nach dem eingeräumten Konsum von Amphetamin (zusammen mit Alkohol) muss der Antragsteller den Entzug der Fahrerlaubnis hinnehmen, weil hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Das Sicherheitsrisiko liegt deutlich über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. OVG NRW, B.v. 9.7.2015 - 16 B 660/15 - juris; B.v. 13.2.2015 - 16 B 74/15 - juris). Ausgehend davon kann nicht entscheidend ins Gewicht fallen, dass der Antragsteller bisher nicht negativ im Verkehr aufgefallen ist. Nicht der Fahrerlaubnisbehörde, sondern dem Antragsteller selbst ist anzulasten, dass er - wenn auch nur einmal aus Neugier (aber immerhin vier „Lines“ im Laufe der Nacht) - Amphetamin konsumiert und dadurch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers seine Kraftfahreignung verloren hat. Die Eignungsbedenken, die der Konsum harter Drogen wie Amphetamin auslöst, resultieren aus der gegebenen Unkontrollierbarkeit des Stoffes und seiner Wirkungen (Rausch- und Nachhallwirkungen) für das Verkehrsverhalten einerseits sowie dem Risiko der Entwicklung von unkontrollierten Konsummustern bis hin zur Abhängigkeit andererseits. Denn harte Drogen wie Amphetamin schränken die Willens- und Steuerungsfähigkeit des Konsumenten grundsätzlich in kaum berechenbarer Weise ein und machen ihn damit zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Straßenverkehr (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage 2005, S. 169 ff., 171; BayVGH, B.v. 4.6.2007 - 11 CS 06.2947 - juris).

Die privaten und beruflichen Interessen können keine ausschlaggebende Rolle zugunsten des Antragstellers spielen. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit sowie im Hinblick auf das überwiegende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Eventuelle persönliche oder berufliche Auswirkungen sind typisch und waren dem Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Schaffung der hier einschlägigen Vorschriften bekannt (vgl. SaarlOVG, B.v. 23.12.2015 - 1 B 232/15 - ZfSch 2016, 237).

Soweit der Antragstellerbevollmächtigte die Beibringung von Drogenscreenings anspricht, sind solche allenfalls im Zusammenhang mit der Wiedererlangung der Fahreignung und der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer im Regelfall einjährigen Abstinenz und einer danach erforderlichen positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung relevant.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Streitwertrelevant sind allein die Fahrerlaubnisklassen A1 und B, die die anderen Klassen mit abdecken (vgl. § 6 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs sind für die Fahrerlaubnis der Klasse A1 der halbe Auffangwert von 2.500,00 EUR und für die Fahrerlaubnis der Klasse B gemäß Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen. Insgesamt ergibt sich ein Streitwert von 7.500,00 EUR. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, so dass 3.750,00 EUR festzusetzen waren.

Schließlich war - nach den vorstehenden Ausführungen - auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 03. Jan. 2017 - W 6 S 16.1300

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 03. Jan. 2017 - W 6 S 16.1300

Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 03. Jan. 2017 - W 6 S 16.1300 zitiert 21 §§.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 03. Jan. 2017 - W 6 S 16.1300 zitiert oder wird zitiert von 30 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 03. Jan. 2017 - W 6 S 16.1300 zitiert 30 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - 11 CS 16.942

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2016 - 11 CS 16.1957

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2014 - 7 CS 14.275

bei uns veröffentlicht am 17.11.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2016 - 11 CS 16.204

bei uns veröffentlicht am 11.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Januar 2016 wird der Stre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2016 - 11 CS 16.38

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2016 - 11 CS 15.2403

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Juni 2014 - 11 BV 13.1080

bei uns veröffentlicht am 16.06.2014

Tenor I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 1. März 2013 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. III. Das Urteil ist im Kostenpun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 11 CS 16.1649

bei uns veröffentlicht am 26.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2016 - 11 ZB 16.1565

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Aug. 2016 - 11 CS 16.1542

bei uns veröffentlicht am 30.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2015 - 11 CS 15.1447

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juni 2015 wird in Nr. II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. April 2015 un

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2014 - 11 CS 13.2427

bei uns veröffentlicht am 07.01.2014

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren Az. 11 CS 13.2427 wird abgelehnt. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschw

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2015 - 11 CS 15.1151

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2016 - 11 CS 16.879

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2016 - 11 CS 16.760

bei uns veröffentlicht am 21.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Juli 2016 - 10 S 1880/15

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. August 2014 - 1 K 2644/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Feb. 2016 - 3 M 14/16

bei uns veröffentlicht am 09.02.2016

Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 30. Dezember 2015, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat i

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Juli 2015 - 16 B 656/15

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wi

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Juli 2015 - 16 B 660/15

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Feb. 2015 - 16 B 1487/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. D

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Feb. 2015 - 16 B 1318/14

bei uns veröffentlicht am 19.02.2015

Tenor Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 2014 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin tr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Feb. 2015 - 16 E 1236/14

bei uns veröffentlicht am 19.02.2015

Tenor Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 2014 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin tr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Feb. 2015 - 16 B 74/15

bei uns veröffentlicht am 13.02.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren a

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Okt. 2014 - 16 B 946/14

bei uns veröffentlicht am 24.10.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren a

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Okt. 2014 - 16 B 709/14

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Okt. 2014 - 3 M 406/14

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidun

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Apr. 2014 - 10 S 404/14

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2014 - 4 K 129/14 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Apr. 2014 - 14 L 586/14

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 1738/14 gegen die O

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Apr. 2014 - 16 B 89/14

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der S

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. März 2011 - 10 B 11400/10

bei uns veröffentlicht am 02.03.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für d

Referenzen

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

I.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren Az. 11 CS 13.2427 wird abgelehnt.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens Az. 11 CS 13.2427.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren Az. 11 CS 13.2427 wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B (samt Unterklassen) und zur Fahrgastbeförderung.

Am 7. Mai 2013 gegen 17.10 Uhr wurde der Antragsteller einer Verkehrskontrolle unterzogen; der dabei durchgeführte Urinschnelltest verlief positiv auf Tetrahydrocannabinol - THC. In der Betroffenenanhörung durch die Polizeibeamten erklärte der Antragsteller, er habe am 5. Mai 2013 gegen 21:00 Uhr passiv Marihuana konsumiert (eingeamtet).

Die ihm um 17.47 Uhr entnommene Blutprobe enthielt lt. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 12. Juni 2013 THC von 2,7 ng/ml, Hydroxy-THC von 0,64 ng/ml und THC-Carbonsäure von 19 ng/ml. Die gefundenen Werte belegen nach dem Gutachten die vorangegangene Aufnahme von Cannabis-Zubereitungen wie z. B. Haschisch oder Marihuana offensichtlich einige Stunden vor der Blutentnahme.

Nach vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 5. September 2013 die Fahrerlaubnis aller Klassen. Die Fahrerlaubnisbehörde ging von einem gelegentlichen Cannabiskonsum im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und von einem fehlenden Trennungsvermögen aus, da der Antragsteller mit mehr als 2,0 ng/ml THC im Blut ein Kraftfahrzeug geführt habe. Die sofortige Vollziehung von Nr. 1 und Nr. 2 (Abgabe des Führerscheins) des Bescheids wurde angeordnet, ein Zwangsgeld (Nr. 3) angedroht.

Der Antragsteller ließ Widerspruch gegen den Bescheid erheben, der von der Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 zurückgewiesen wurde. Dagegen wurde Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben.

Den bereits mit Schriftsatz vom 25. September 2013 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen und ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird.

Der Antragsgegner trat der Beschwerde entgegen.

II.

Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil für die Beschwerde keine Erfolgsaussichten bestehen (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Entgegen der Beschwerdebegründung hat das Verwaltungsgericht den einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen die Zwangsgeldandrohung zu Recht als unzulässig abgelehnt. Da der Antragsteller seine Führerscheine am 18. September 2013 bei der Behörde abgegeben hat, kann das angedrohte Zwangsgeld nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG nicht mehr beigetrieben werden. Offen bleiben kann, ob auch hinsichtlich der Abgabepflicht der Führerscheine das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt (vgl. BayVGH, B. v. 21.10.2013 - 11 CS 13.1701), weil diese Regelung das rechtliche Schicksal des Fahrerlaubnisentzugs nach Nr. 1 des Bescheids teilt.

2. Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Annahme fehlender Fahreignung sind nach Aktenlage gegeben, weil mit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Antragsteller gelegentlicher Konsument von Cannabis ist und den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann.

Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (st. Rspr des Senats, vgl. z. B. B. v. 4.3.2013 - 11 CS 13.43; v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 - ZfS 2006, 294). Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass er gelegentlicher Konsument von Cannabis ist. Aufgrund des Ergebnisses des rechtsmedizinischen Gutachtens der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 12. Juni 2013 steht fest, dass der Antragsteller am 7. Mai 2013 „offensichtlich einige Stunden vor der Blutentnahme“ um 17.47 Uhr Cannabisprodukte konsumiert hat.

Es kann offen bleiben, ob sich der Antragsteller als zweiten Konsumakt den von ihm selbst am 7. Mai 2013 in der polizeilichen Betroffenenanhörung eingeräumten passiven Cannabiskonsum am 5. Mai 2013 gegen 21.00 Uhr entgegenhalten lassen muss. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 12. Juni 2013 steht jedenfalls fest, dass der am 7. Mai 2013 festgestellte THC-Gehalt im Blut des Antragstellers nicht auf einen Konsum von Cannabis am 5. Mai 2013 zurückzuführen ist. Ob körperliche Besonderheiten im Einzelfall grundsätzlich zu einem verzögerten Abbau von Cannabis führen können (vgl. BayVGH, B. v. 18.6.2013 - 11 CS 13.882 - juris Rn. 11; B. v. 13.5 2013 - 11 ZB 13.523 - juris Rn. 16 ff.), wie in der Beschwerde vorgetragen, kann offen bleiben, weil der Antragsteller nicht vorgetragen hat, dass bei ihm selbst körperliche Besonderheiten vorliegen. Wenn der Antragsteller, wie die Beschwerde vorträgt, vor dem 7. Mai 2013 17.00 Uhr zuletzt am 6. Mai 2013 gegen 19:45 Nahrung zu sich genommen haben sollte, so ist ein Zusammenhang mit dem Abbau von Cannabis im Blut nicht ersichtlich.

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei ihm nur ein einmaliger und kein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt. Im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis zur Verneinung seiner Fahreignung ist eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen (vgl. BayVGH, B. v. 4.3.2013 - 11 CS 13.43 - Rn. 31, v. 26.9.2011 - 11 CS 11.1427, v. 26.10.2012 - 11 CS 12.2182; ebenso OVG RhPf, B. v. 2.3.2011 - 10 B 11400/10 - DAR 2011/279; OVG NW, B. v. 26.7.2009 - 16 B 1895/9; VGH BW, U. v. 21.2.2007 -10 S 2302/06 - VBl BW 2007, 214). Denn die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer Verkehrskontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte spricht insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen tatsächlich um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (vgl. VGH BW, U. v. 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - juris Rn. 26 f.).

Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsum nach einhelliger Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde nach dem sog. Günstigkeitsprinzip die materielle (und objektive) Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Doch vor dem Hintergrund des geschilderten, äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum Einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und er zum Anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, rechtfertigt in einem Akt der Beweiswürdigung (vgl. OVG NW, B. v. 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275) die Annahme, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss. Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht, da Behörden und Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG; § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO), jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung mitwirken bzw. sind sie hierzu nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG und § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es ein Beteiligter ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 26 Rn. 40 f. und 43 f., § 24 Rn. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess s. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 86 Rn. 11 f., § 108 Rn. 17).

Es kann offen bleiben, ob die Behörde den Antragsteller in der Anhörung vom 23. Juli 2013 ausreichend darauf hingewiesen hat, warum sie von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgeht. Denn der Antragsteller hatte jedenfalls Gelegenheit, der behördlichen Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums entgegenzutreten. Dies kann nur dadurch geschehen, dass - substantiiert - dargelegt wird, der Cannabiskonsum sei nur ein einmaliger und kein gelegentlicher, also mindestens zweimaliger gewesen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung, die eine gebundene Entscheidung ist, kommt es darauf an, ob der Antragsteller einmaliger oder gelegentlicher Konsument von Cannabis ist; das kann auch im gerichtlichen Verfahren noch geklärt werden. Ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG hätte daher entgegen der Beschwerdebegründung nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheids zur Folge, vgl. Art 46 BayVwVfG.

Der Antragsteller hat einen einmaligen Cannabiskonsums auch nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013, der ihn, ebenso wie bereits das Schreiben des Landratsamts an die Antragstellerbevollmächtigten vom 12. September 2013, über die rechtlichen Anforderungen an einen dahingehenden Vortrag aufklärt, bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 und im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt. Der Hinweis des Antragstellers, er habe am 5. Mai 2013 lediglich passiv Cannabis eingeatmet, reicht hierzu, ebenfalls nicht aus.

Hier hat der Antragsteller lediglich bestritten, dass die Behörde von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen durfte. Die Beschwerde behauptet nicht, dass es sich um einen erstmaligen, einmaligen Cannabiskonsum gehandelt hat. Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben zwar in der Beschwerde einen Konsum von Cannabis kurz vor der Verkehrskontrolle am 7. Mai 2013 entsprechend dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 12. Juni 2013 „in den Raum gestellt“, schweigen sich aber zu den näheren Umständen aus.

Das Verwaltungsgericht hat daher auch den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das erstinstanzielle Verfahren zu Recht abgelehnt (§166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung für das Verfahren Az. 11 CS 13.2427 beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht sowie für den Prozesskostenhilfeantrag betreffend die Beschwerde bedarf es nicht, da sich bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt, dass der Antragsteller Schuldner der Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ist, gerichtliche Auslagen nicht angefallen sind und außergerichtliche Kosten gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren Az. 11 CS 13.2427 hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 3 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juni 2015 wird in Nr. II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. April 2015 unter folgender Auflage wiederhergestellt:

Die Antragstellerin

1. führt das beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt begonnene Drogenkontrollprogramm ordnungsgemäß fort und 2. legt der Fahrerlaubnisbehörde unaufgefordert und jeweils binnen einer Woche nach Erhalt die Untersuchungsberichte über die durchgeführten Urinproben vor.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Drittel.

III.

Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahr 1991 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Am 5. April 2014 stellte die Polizei in dem Wohnraum der Antragstellerin verschiedene Betäubungsmittel sicher. Dem lag zugrunde, dass der damalige Freund der Antragstellerin verdächtigt wurde, ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Landshut ordnete daraufhin eine Hausdurchsuchung auch des Zimmers der Antragstellerin an, da der Freund angegeben hatte, sich dort häufig aufzuhalten. Das Amtsgericht Landshut erließ am 9. Oktober 2014, rechtskräftig seit 28. Oktober 2014, einen Strafbefehl wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gegen die Antragstellerin und ordnete die Einziehung von 4,5 blauen, einer rosa, 1,5 grünen, einer weißen und drei orangen Ecstasytabletten sowie ca. 0,8 Gramm Haschisch, 0,5 Gramm Marihuana, fünf Cannabissamen, ca 0,1 Gramm Kokain und eines Crushers an. Weitere in dem Zimmer gefundene Betäubungsmittel ordneten die Strafverfolgungsbehörden dem damaligen Freund der Antragstellerin zu.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Landshut (Fahrerlaubnisbehörde) die Antragstellerin auf, bis zum 9. Februar 2015 ein ärztliches Gutachten beizubringen. Sie sei am 5. April 2014 von einer Funkstreife beobachtet und angehalten worden, nachdem sie ihren Wagen abgestellt und der Streife zu Fuß entgegen gegangen sei. Beim Öffnen des Wagens sei ein Plastikbehälter mit Marihuana aufgefunden worden. Es habe dann eine Hausdurchsuchung stattgefunden und sie sei wegen unerlaubten Drogenbesitzes verurteilt worden. Es sei zu klären, ob sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen bestätige oder, auch wenn keine Abhängigkeit bestehe, die zu untersuchende Person Betäubungsmittel einnehme. Die Anordnung stütze sich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV.

Die TÜV Süd Life Service GmbH beantwortete die gestellten Fragen in dem Gutachten vom 10. Februar 2015 dahingehend, dass die Antragstellerin Cannabis und Amfetamine konsumiert habe und es sich dabei um einen gelegentlichen Konsum gehandelt habe. Sie habe angegeben, seit Januar 2014 keine Drogen mehr zu nehmen und befinde sich seit April 2013 regelmäßig in Beratung beim Sozialpsychiatrischen Dienst der Diakonie Landshut. In den beiden Urinproben vom 13. Januar 2015 und 3. Februar 2015 seien keine Drogenrückstände gefunden worden.

Die Fahrerlaubnisbehörde hörte die Antragstellerin daraufhin zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Es handele sich um ein negatives Gutachten, das die Fahreignungszweifel nicht ausräume, da eine ausreichend lange Drogenabstinenz nicht nachgewiesen sei. Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 13. April 2015 mit, sie sei nicht von der Polizei beobachtet und aufgehalten worden, sondern es habe sich dabei um ihren damaligen Freund gehandelt. Sie nehme keine Drogen. Dies habe auch das eingeholte ärztliche Gutachten bestätigt. Die Drogenfreiheit könne jederzeit durch eine entsprechende Untersuchung belegt werden.

Mit Bescheid vom 21. April 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche (Nrn. 2 und 4) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3). Das ärztliche Gutachten sei anzuordnen gewesen und negativ ausgefallen. Die Drogenproblematik sei nicht überwunden, es fehlten Nachweise zur Abstinenz und zu einer Verhaltensänderung.

Über die gegen den Bescheid vom 21. April 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden (RN 8 K 15.688). Die Antragstellerin legte weitere negative Befundberichte zweier Urinuntersuchungen vom 20. März 2015 und vom 7. April 2015 vor.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2015 abgelehnt. Die Klage gegen den Bescheid werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Das ärztliche Gutachten bestätige die Einnahme von Betäubungsmitteln durch die Antragstellerin. Sie habe zwar behauptet, seit Januar 2014 keine Betäubungsmittel mehr einzunehmen, dies sei aber nicht glaubhaft, denn am 5. April 2014 seien von der Polizei erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln in ihrem Wohnraum aufgefunden worden. Die vier vorgelegten Drogenscreenings könnten einen ausreichend langen Abstinenzzeitraum nicht belegen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Antragstellerin macht geltend, sie sei zu keinem Zeitpunkt unter Drogeneinfluss mit einem Kraftfahrzeug gefahren. Zwischen dem Betäubungsmittelfund am 5. April 2014 und der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 21. April 2015 sei ein Jahr verstrichen, in dem sie unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könne auch durch die Vorlage weiterer Laborwerte gewährleistet werden. Sie unterziehe sich freiwillig regelmäßigen Drogenuntersuchungen. Sie legte einen weiteren Untersuchungsbericht vom 5. Mai 2015 vor, wonach keine Betäubungsmittelrückstände in ihrem Urin gefunden wurden und teilte mit, dass sie sich beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt in einem Drogenkontrollprogramm befinde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist mit der Maßgabe begründet, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2015 mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden war.

Die Auslegung der Beschwerdebegründung ergibt, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Nr. 4 des Bescheids vom 21. April 2015 richtet, da die Antragstellerin der Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins fristgerecht nachgekommen ist und schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass sich die Zwangsgeldandrohung dadurch erledige und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit unzulässig wäre.

1. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage unter Auflagen wiederhergestellt werden kann.

Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 21. April 2015 sind offen und die Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.

Zutreffend haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis seine Fahreignung durch den Konsum sogenannter harter Drogen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV verliert. Danach ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen. Dazu gehört auch das in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführte Amfetamin. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 25.11.2014 - 11 ZB 14.1040 - juris; B. v. 31.7.2013 - 11 CS 13.1395 - juris m. w. N.; OVG NW, B. v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 - juris).

2. Der Entziehungsbescheid vom 21. April 2015 wird sich jedoch eventuell deswegen als rechtswidrig erweisen, weil angesichts des Zeitablaufs und der Umstände zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV angenommen werden kann, dass die Antragstellerin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, sondern ggf. noch weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, um zu klären, ob die Antragstellerin weiterhin Betäubungsmittel einnimmt.

Beim Erlass des Entziehungsbescheids am 21. April 2015 war die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ wohl abgelaufen und der Rückschluss auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin nicht mehr ohne weiteres zulässig. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17; B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 ff.; B. v. 29.3.2007 - 11 CS 06.2913 - juris; B. v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 ff.; v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris; OVG LSA, B. v. 1.10.2014 - 3 M 406/14 - VerkMitt 2015, Nr. 11). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz jedoch regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen.

Es trifft zwar zu, dass die Behauptung der Antragstellerin, seit Januar 2014 keine Drogen mehr einzunehmen, nicht glaubhaft erscheint, denn am 5. April 2014 fand die Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung erhebliche Mengen von Ecstasytabletten und Cannabis in ihrem Zimmer. Allerdings beschlagnahmte die Polizei diese Betäubungsmittel am 5. April 2014 und die Antragstellerin befand sich nach ihrem Vortrag seit April 2013 in sozialpsychiatrischer Beratung, trennte sich von ihrem damaligen Freund und distanzierte sich vom Drogenkonsum. Es liegen daher unabhängig von ihrem Vorbringen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sie zumindest seit der Beschlagnahme der in ihrem Wohnraum aufgefundenen Betäubungsmittel am 5. April 2014 keine Drogen mehr einnimmt.

Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Antragstellerin ihre Drogenabstinenz noch nicht für ein ganzes Jahr durch entsprechende Urin- oder Haaruntersuchungen nachgewiesen hat (vgl. VGH BW, B. v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 - Blutalkohol 51, 191). Im Falle der Fahrerlaubnisentziehung ist es Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers führen, darzulegen und ggf. nachzuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Umstände ausreichend zu würdigen (BayVGH, B. v. 24.6.2015 a. a. O.). Der Betroffene ist grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken (BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17). Behauptet der Fahrerlaubnisinhaber aber vor Erlass des Entziehungsbescheids glaubhaft und nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz, so sind ggf. weitere Aufklärungsmaßnahmen veranlasst.

3. Des Weiteren ist in die Interessenabwägung einzustellen, dass die Antragstellerin im Straßenverkehr noch nicht negativ aufgefallen, zur Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel bereit ist, mittlerweile fünf negative Urinuntersuchungen vorgelegt hat und sich beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt in einem Drogenkontrollprogramm befindet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das vorgelegte Gutachten wohl nicht verwertbar ist, da es sich entgegen § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Nr. 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 4a zur FeV nicht genau an die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung hält (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 39). Die Fahrerlaubnisbehörde hat für klärungsbedürftig gehalten, ob die Antragstellerin Betäubungsmittel einnimmt, aber keine konkreten Maßnahmen zur Aufklärung angeordnet. Die Fragestellung erstreckte sich deshalb nach ihrem Wortlaut nicht darauf, ob die Antragstellerin früher Betäubungsmittel eingenommen habe (vgl. zu einer solchen Fragestellung mit Anordnung einer Haaranalyse und Urinuntersuchungen BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 11 CS 15.1292 - juris; s. empfohlene Fragestellungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 FeV Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbewertung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 60). Das Gutachten befasste sich jedoch über die konkrete Fragestellung hinaus auch mit einem früheren Betäubungsmittelkonsum. Selbst wenn die Auslegung der Fragestellung ergeben würde, dass auch die Erforschung eines früheren Betäubungsmittelkonsums, zumindest im Zusammenhang mit den in der Anordnung geschilderten Umständen, umfasst war (vgl. Schubert/Schneider/Eisen-menger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1 Nr. 4.1.1), so hat die Begutachtungsstelle die Tatsachenbasis für die erweiterte Fragestellung unzureichend ermittelt. Hinsichtlich des aktuellen Betäubungsmittelkonsums wurden zwei Urinproben veranlasst, die negativ ausgefallen sind. Hinsichtlich des früheren Betäubungsmittelkonsums wurde jedoch keine Haaranalyse in die Wege geleitet, obwohl es sich angesichts der Behauptung der Antragstellerin, seit Januar 2014 keine Drogen mehr zu nehmen, aufgedrängt hätte, auch einen möglichst weit zurückliegenden Zeitraum zu überprüfen. Die Antragstellerin konnte der Gutachtensanordnung angesichts der eng formulierten Fragestellung und der falschen Sachverhaltsdarstellung auch nicht entnehmen, dass aus einem früheren Drogenkonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr negative Konsequenzen gezogen werden würden und sie dies ggf. durch eine selbst veranlasste Haaranalyse verhindern könnte. Es erscheint daher hinnehmbar, ihr die Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Klärung der Fahreignungszweifel zu belassen.

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen die Auflagen oder einer positiven Urinuntersuchung eine umgehende Änderung der Entscheidung des Senats erfolgen kann.

4. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2015 ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO wiederherzustellen, da die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids angeordnet hat. Der Senat hält an der Auffassung, dass die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist und deshalb die Anordnung des Sofortvollzugs diesbezüglich ins Leere geht (BayVGH, B. v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 - juris Rn. 50), nicht weiter fest, da es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um ein formelles Gesetz i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO handelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 65; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 28; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 47 FeV Rn. 19).

5. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins.

Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion Coburg an die Fahrerlaubnisbehörde wurde der Antragsteller am 9. Dezember 2015 nach Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes (UnterbrG) wegen Gemein- und Selbstgefährlichkeit in das Bezirksklinikum Obermain eingeliefert. Seine Ehefrau habe mitgeteilt, er befinde sich in einer sehr depressiven Phase und habe suizidale Absichten geäußert. Diese habe er gegenüber den Polizeibeamten wiederholt. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest habe einen Wert von 1,54 mg/l ergeben.

Der Antragsgegner forderte den Antragsteller daraufhin auf, Angaben über seinen Gesundheitszustand zu machen. In dem ihm hierzu übersandten Formblatt gab der Antragsteller unter anderem an, er sei vom 9. bis 20. Dezember 2015 wegen Alkoholproblemen im Bezirksklinikum Obermain behandelt worden. Auf Anforderung des Antragsgegners reichte er hierzu den Entlassungsbericht des Bezirksklinikums vom 21. Dezember 2015 nach (Diagnosen u. a.: Alkoholintoxikation F10.0 bei Alkoholabhängigkeit F10.2, Zustand nach viermaligem generalisiertem epileptischen Anfall im Alkoholentzug). Das vom Antragsgegner mit Schreiben vom 4. März 2016 angeforderte ärztliche Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen legte der Antragsteller trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vor. Daraufhin entzog ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. Juli 2016 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1 und C1E und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins bis spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheids. Aus der Nichtvorlage des ärztlichen Gutachtens werde gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen.

Über den hiergegen mit Schreiben vom 26. Juli 2016 eingelegten Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde, soweit ersichtlich, bislang noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 1. September 2016 abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig; die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formalen Begründungserfordernissen. Der Antragsteller habe die Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit verloren und noch nicht wieder erlangt. Aufgrund des Entlassungsberichts des Bezirksklinikums Obermain, dessen Ärzte insoweit besonders qualifiziert seien, sei von einer hinreichend gesicherten Diagnose der Alkoholabhängigkeit auszugehen. Auch die erhebliche Alkoholisierung des Antragstellers am 9. Dezember 2015 weise sehr deutlich auf eine Alkoholabhängigkeit hin. Es komme daher nicht darauf an, ob die Begutachtungsaufforderung den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Anhaltspunkte für eine nur ausnahmsweise anzunehmende Fahreignung trotz noch nicht überwundener Alkoholabhängigkeit seien nicht ersichtlich. Solche Anhaltspunkte ergäben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller noch nie beim Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand angetroffen worden sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, an den Inhalt der Begründung des Sofortvollzugs seien hohe Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller habe noch nie unter Alkoholeinfluss am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Auch aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde hätten sich aus dem Entlassungsbericht des Bezirksklinikums keine hinreichenden Tatsachen für eine feststehende Alkoholabhängigkeit ergeben. Der Vorfall vom 9. Dezember 2015, bei dem es sich um eine einmalige Ausnahmesituation gehandelt habe, reiche hierfür ebenfalls nicht aus. Der Antragsteller sei bereit, seinen Gesundheitszustand und seine weiterhin uneingeschränkte Alkoholabstinenz durch entsprechende stichprobenartig angeordnete Urinproben untersuchen zu lassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsgegner hat die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichtvorlage des ärztlichen Fahreignungsgutachtens gestützt, dessen Beibringung er vom Antragsteller zur Abklärung etwaiger Erkrankungen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 und § 13 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 4 Nr. 6.6 (Epilepsie), Nr. 7 (psychische [geistige] Störungen) und Nr. 8 (Alkohol) der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl S. 1674), gefordert hatte. Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der nicht (fristgerechten) Beibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt jedoch voraus, dass die Beibringungsanordnung den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV entspricht, insbesondere anlassbezogen, hinreichend bestimmt und verhältnismäßig ist und dem Betroffenen die Gründe für die Zweifel an seiner Fahreignung in der Anordnung hinreichend erläutert werden. In der Beibringungsanordnung des Antragsgegners vom 4. März 2016 waren allerdings sowohl die Fragestellung als auch die Erläuterung sehr knapp und allgemein gehalten. Zwar hat der Antragsgegner dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gleichzeitig ein Schreiben übermittelt, in dem er den Anlass für die Gutachtensanforderung näher dargelegt hat. Eine Erklärung für die Erstreckung der Begutachtung auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung im Sinne von Anlage 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist aber auch diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Insofern bestehen erhebliche Zweifel, ob der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichtvorlage des ärztlichen Fahreignungsgutachtens (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) stützen konnte.

2. Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die im Entlassungsbericht des Bezirksklinikums Obermain vom 21. Dezember 2015 diagnostizierte Alkoholabhängigkeit des Antragstellers die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV auch ohne Vorlage eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigt. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, richtet sich, sofern höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt, nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch zu tragen. Erweist sich dieser aus anderen als den angegebenen Rechtsgründen als rechtmäßig, ohne dass diese anderen Rechtsgründe wesentliche Änderungen des Spruchs erfordern würden, dann ist der Verwaltungsakt (wenn - wie hier - sonst keine Rechtsfehler vorliegen) im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96; BayVGH, B. v. 23.6.2016 - 11 CS 16.907 - juris Rn. 23 ff.).

Alkoholabhängigkeit führt nach Anlage 4 Nr. 8.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist (BVerwG, B. v. 21.10.2015 - 3 B 31.15 - DAR 2016, 216). Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf. Die Anordnung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV, ein ärztliches Gutachten beizubringen, ist nur erforderlich, wenn zwar Tatsachen die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen und daher Zweifel hinsichtlich der Fahreignung vorliegen, aber nicht mit hinreichender Gewissheit feststeht, ob der Betreffende tatsächlich alkoholabhängig ist.

a) Im Fall des Antragstellers ergibt sich das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit mit hinreichender Gewissheit aus dem Entlassungsbericht des Bezirksklinikums Obermain vom 21. Dezember 2015, in dem unter anderem eine Alkoholintoxikation F10.0 bei Alkoholabhängigkeit F10.2 und ein Zustand nach viermaligem generalisiertem epileptischen Anfall im Alkoholentzug diagnostiziert wurden. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014 Abschnitt 3.13.2) soll die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ gemäß den diagnostischen Leitlinien nach ICD 10 nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; Nachweis einer Toleranz; fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums; anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind). Auch wenn der Entlassungsbericht des Bezirksklinikums nicht näher ausführt, welche dieser Kriterien hier erfüllt waren, bestehen an der Diagnose einer Alkoholabhängigkeit keine begründeten Zweifel. Bei den bayerischen Bezirkskliniken handelt es sich um Einrichtungen, die nach Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern unter anderem der Betreuung von Suchtkranken dienen. Das Angebot des Bezirksklinikums Obermain gilt für Abhängigkeitserkrankungen von Alkohol, Medikamenten und Drogen (http://www.bezirkskliniken-oberfranken.de/pages/html/obermain/klinik_psycho/suchterkrankungen.html). Dieses Fachkrankenhaus verfügt deshalb über einen hohen Grad an Spezialisierung auf Suchterkrankungen. Attestiert eine Bezirksklinik einer Person, die sich dort knapp zwei Wochen lang stationär aufgehalten hat, eine Abhängigkeitssymptomatik, kommt einer solchen Diagnose ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu. Denn eine so lange Befassung mit einem Patienten verschafft den behandelnden Ärzten ein mehr als nur oberflächliches Bild von seinen Lebensgewohnheiten und Lebenseinstellungen, seiner psychischen Verfassung und seinen nutritiven Gewohnheiten und damit von Faktoren, die für die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit von Bedeutung sind (BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 11 CS 12.1511 - juris Rn. 27 ff.; B. v. 17.12.2015 - 11 ZB 15.2200 - juris Rn. 20). Deshalb ist nach den für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP] und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013) die Tatsache, dass eine Alkoholabhängigkeit bereits extern diagnostiziert wurde, ein Kriterium für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit, insbesondere wenn die Diagnose von einer suchtherapeutischen Einrichtung gestellt oder eine Entgiftung durchgeführt wurde (Kriterium A 1.1 N, S. 97, 119).

Vorliegend kommt hinzu, dass die Polizeibediensteten beim Antragsteller vor dessen Unterbringung aufgrund eines freiwillig durchgeführten Atemalkoholtests einen Wert von 1,54 mg/l (entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 3,08 ‰) festgestellt haben. BAK-Werte ab 3,0 ‰ sprechen nach medizinischen Erkenntnissen für eine Toleranzentwicklung und damit für eine Alkoholabhängigkeit (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 160; Beurteilungskriterien, Kriterium A 1.2 N D1, S. 123; BayVGH, B. v. 2.9.2016 - 11 ZB 16.1359 - juris Rn. 21; B. v. 2.7.2013 - 11 CS 13.1064 - juris Rn. 14). Ob es sich dabei, wie der Antragsteller vorbringt, um eine einmalige Ausnahmesituation gehandelt hat, ist unerheblich. Blutalkoholkonzentrationen in dieser Größenordnung erreichen nur Personen, die durch häufigen Alkoholkonsum in erheblichen Mengen eine hohe Giftfestigkeit entwickelt haben. Die Einlassung des Antragstellers im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. Juni 2016 an den Antragsgegner, er habe an jenem Abend lediglich drei Flaschen Bier getrunken, kann die festgestellte Atemalkoholkonzentration nicht ansatzweise erklären und spricht für die auch im Entlassungsbericht des Bezirksklinikums beschriebene Bagatellisierung der Alkoholproblematik und fehlende Krankheitseinsicht des Antragstellers.

b) Der Antragsteller hat die Alkoholabhängigkeit auch noch nicht überwunden. Nach Anlage 4 Nr. 8.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung und Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist die Fahreignung erst wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nach einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Außerdem müssen der Einstellungswandel und die Verhaltensänderung als hinreichend gefestigt und stabil einzuschätzen sein (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 13 FeV Rn. 28). Der Nachweis, dass die Verhaltensänderung stabil und motivational gefestigt ist, ist mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV). Der Antragsteller hat jedoch dem Entlassungsbericht des Bezirksklinikums Obermain zufolge die medizinisch dringend indizierte Entwöhnungsbehandlung „strikt abgelehnt“. Er habe sich deutlich bagatellisierend und wenig krankheitseinsichtig gezeigt. Abgesehen davon, dass er eine einjährige Alkoholabstinenz bisher nicht nachgewiesen hat, sind die Voraussetzungen für eine medizinisch-psychologische Abklärung auch wegen der fehlenden erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung hier nicht gegeben.

3. Der Antragsgegner hat schließlich auch die Anordnung des Sofortvollzugs im angefochtenen Bescheid zwar knapp, aber den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch entsprechend begründet. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (st. Rspr., zuletzt BayVGH, B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 13; Schmidt, a. a. O. § 80 Rn. 36). Zu Recht weist der Antragsgegner insoweit in seinem Bescheid darauf hin, dass das Interesse eines ungeeigneten Fahrzeugführers daran, trotz der Entziehung der Fahrerlaubnis bis zur Bestandskraft des Bescheids weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu können, angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr grundsätzlich hinter dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer zurücktreten muss. Die vorliegende Fallgestaltung weist gegenüber sonstigen Entziehungsfällen insoweit auch keine Besonderheiten auf.

4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B sowie der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Wegen des Fundes von Amphetamin beim Antragsteller durch die Polizei am 17. April 2015 ordnete das Landratsamt Rosenheim (im Folgenden: Fahrerlaubnisbehörde) mit Schreiben vom 23. September 2015 die Vorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV an.

Nach dem Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 9. November 2015, das der Antragsteller der Fahrerlaubnisbehörde vorlegte, gab er bei der Untersuchung an, von Oktober 2014 bis April 2015 insgesamt drei oder vier Mal Amphetamin (Speed) konsumiert zu haben.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2016 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung von Zwangsmitteln zur Rückgabe des Führerscheins (Nrn. 2 und 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 4).

Über die hiergegen eingereichte Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. April 2016 abgelehnt.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs habe nicht ausreichend auf den hier vorliegenden Einzelfall abgestellt. Es sei dabei nicht berücksichtigt worden, dass der Antragsteller lediglich drei bis vier Mal die Droge Amphetamin probiert, Amphetamin nur im privaten Bereich und ohne Teilnahme am Straßenverkehr konsumiert und insoweit darauf geachtet habe, dass der Drogenkonsum zu keiner Gefährdung anderer führe. Darüber hinaus habe die Fahrerlaubnisbehörde die berufliche Situation des Antragstellers, der als Bauleiter seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nur unter Einsatz eines Fahrzeugs erfüllen könne, nicht berücksichtigt. Auch habe der Antragsteller nach der Probierphase Amphetamin und andere Drogen nie mehr konsumiert. Er habe das durch regelmäßige Tests auch nachgewiesen. Ferner habe die Fahrerlaubnisbehörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis kein Ermessen ausgeübt. Der Antragsteller legte ein medizinisch-psychologisches Gutachten der AVUS GmbH vom 19. Mai 2015 über einen mit dem Straßenverkehr nicht vereinbaren Alkoholkonsum des Antragstellers vor und führte aus, in dem Gutachten werde auf eine uneingeschränkte Fahreignung des Antragstellers erkannt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt entgegen dem Beschwerdevorbringen den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt in Eyermann a. a. O. Rn. 36). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde daher nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 - 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 - 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 - 11 CS 05.1648). Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt. Diese Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht zu Recht danach vorgenommen, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat.

b) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Die körperlichen und geistigen Anforderungen für Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). Wenn der Betroffene - wie hier - Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (st.Rspr., z. B. BayVGH, B.v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - juris Rn. 11; B.v. 23.2.2016 - 11 CS 16.38 - juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris Rn. 5 ff. m. w. N.). Der Fahrerlaubnisbehörde ist insoweit kein Ermessen eingeräumt. Der Antragsteller hat den Konsum von Amphetamin im Rahmen der ärztlichen Begutachtung eingeräumt und bestreitet das auch in der Beschwerde nicht.

c) Der Antragsteller hat die Fahreignung auch nicht wieder erlangt. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des angefochtenen Bescheids am 1. Februar 2016. Die Wiedererlangung der Fahreignung kommt grundsätzlich frühestens nach einjähriger Abstinenz in Betracht (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung; BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris Rn. 17 ff.). Da der Antragsteller angab, zuletzt im April 2015 Amphetamin konsumiert zu haben, konnte er zum Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids die Fahreignung nicht wiedererlangt haben. Darüber hinaus setzt die Wiedererlangung der Fahreignung eine stabile Verhaltens- und Einstellungsänderung voraus, die durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung abzuklären ist (§ 14 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FeV). Amphetamine können sehr schnell zu einer starken psychischen Abhängigkeit führen (Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V, http://www.d...de/s...html). Für eine nur in Ausnahmefällen ausreichende kürzere Abstinenzzeit sind vorliegend keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich. Das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten der AVUS GmbH vom 19. Mai 2015 beantwortet nur die Frage, ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen beim Antragsteller vorliegen, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können und ob insbesondere nicht zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könne, positiv zugunsten des Antragstellers. Zur Frage der Fahrgeeignetheit wegen Amphetaminkonsums äußert sich das Gutachten nicht.

d) Angesichts der Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum von Menschen bei Teilnahme fahrungeeigneter Personen am öffentlichen Straßenverkehr können persönliche und berufliche Gründe des Antragstellers nicht dazu führen, ihm - auch nur vorläufig - die Fahrerlaubnis zu belassen.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller strebt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Untersagung des Betriebs einer Ergänzungsschule an. Er ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck es ist, eine Schule zu betreiben. Die Mitglieder des Vereins sind Angehörige der Glaubensgemeinschaft „Z. St.“, die es aus religiösen Gründen ablehnen, ihre Kinder in Schulen außerhalb ihrer Glaubensgemeinschaft unterrichten zu lassen.

Der Antragsteller zeigte am 24. April 2006 die Errichtung einer Ergänzungsschule an. Mit Bescheid vom 7. September 2006 stellte das damalige Staatsministerium für Unterricht und Kultus, jetzt Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, fest, dass die Schule zur Erfüllung der Vollzeit- und Berufsschulpflicht geeignet ist. Die Wirksamkeit der Feststellung war auf das Schuljahr 2006/2007 begrenzt und wurde letztmals für die Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 verlängert. Nach erfolgloser Aufforderung durch das Ministerium zur Abhilfe des Mangels an einem geeigneten Schulleiter und geeigneten Lehrkräften untersagte die Regierung von Schwaben mit Bescheid vom 22. November 2013 dem Antragsteller den Betrieb der Schule. Die Untersagung wurde darauf gestützt, dass weder ein Schulleiter oder eine Schulleiterin noch Lehrkräfte vorhanden seien, deren Qualifikation für den Betrieb einer Schule, an der die Vollzeit- und Berufsschulpflicht erfüllt werden könne, ausreiche.

Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass Kinder im Rahmen des Schulbetriebs körperlich gezüchtigt worden seien. Der Antragsteller sei außerdem seiner Verpflichtung, das Jugendamt von stattgefundenen Übergriffen zu unterrichten, nicht nachgekommen. Die Schule habe auch nicht darauf hingewirkt, dass die Schüler den qualifizierenden Hauptschulabschluss als externe Bewerber an öffentlichen Schulen erwerben. Wichtigstes Ziel des Schulträgers sei die Durchsetzung der Glaubensüberzeugung der Gemeinschaft. Es werde nicht für notwendig erachtet, den Jugendlichen mit einem Schulabschluss eine Grundlage für ein Leben außerhalb der Gemeinschaft zu verschaffen. Schließlich seien auch trotz eines entsprechenden Hinweises keine an der Schule unterrichteten Kinder und Jugendliche an geeigneten Schulen angemeldet worden, nachdem die Feststellung der Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht nicht mehr verlängert worden war.

Über den dagegen erhobenen Widerspruch wurde noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Regierung von Schwaben sei dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in noch ausreichendem Maße nachgekommen. Sie gehe besonders darauf ein, warum trotz der vorläufigen Inobhutnahme der Kinder - weshalb kein Unterricht stattfinden könne - ein besonderes Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der Betriebsuntersagung bestehe. Angesichts der weltweiten Struktur der Glaubensgemeinschaft könnten jederzeit schulpflichtige Kinder oder Jugendliche zuziehen. Auch könnten Kinder zurückkehren, wenn Inobhutnahmen in Einzelfällen von den Familiengerichten nicht bestätigt würden.

Ein Anhörungsmangel nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG liege nicht vor und sei jedenfalls gemäß Art. 46 BayVwVfG geheilt.

Der Bescheid der Regierung von Schwaben sei auch materiell rechtmäßig. Die Untersagung des Schulbetriebs sei auf Art. 103 Satz 1 BayEUG zu stützen. Diese Vorschrift gehe davon aus, dass auch Ergänzungsschulen Lehrkräfte mit der erforderlichen fachlichen und pädagogischen Qualifikation und Eignung haben müssen.

Die Betriebsuntersagung diene außerdem dem Schutz der Schülerinnen und Schüler vor körperlicher Misshandlung. Eine solche Gefahr bestehe konkret, weil die Glaubensgemeinschaft das Gebot der Züchtigung mit der Rute aus der Bibel ableite und deshalb nicht davon Abstand nehmen wolle. Die Behauptung, an der Schule sei nicht körperlich gezüchtigt worden, erweise sich als bloße Schutzbehauptung.

Unabhängig davon überwiege das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Auch wenn ein Schulbetrieb derzeit mangels Schülern nicht möglich sei, könne nur durch die Untersagung des Schulbetriebs mit sofortiger Wirkung das Argument, die Glaubensgemeinschaft verfüge über eine Schule, an welcher die Kinder ihre Schulpflicht erfüllen könnten, ausgeräumt werden. Denn der Unterschied zwischen einer Ersatzschule, einer Ergänzungsschule, an der die Schulpflicht erfüllt werden könne und einer sonstigen anzuzeigenden Ergänzungsschule erschließe sich nur schwer.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, weiter.

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sei nicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien insoweit keine Begründung, sondern eine böswillige Unterstellung. Die Maßnahmen, insbesondere die Untersagung des ohnehin ruhenden Betriebs, seien nicht erforderlich. Dem Anspruch auf staatliche Qualitätssicherung werde schon dadurch Rechnung getragen, dass die Feststellung der Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht nicht mehr verlängert worden sei. Für körperliche Züchtigungen im schulischen Bereich gebe es keinerlei Hinweise, Indizien oder Nachweise. Es sei auch nicht richtig, dass die Schule ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.

Die Regierung von Schwaben habe den Antragsteller vor Erlass des Bescheids nicht ordnungsgemäß angehört. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf die Entscheidung gehabt hätte, würde nur dann stimmen, wenn diese als politische Vorgabe von vornherein festgestanden hätte. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Entscheidung über die ohnehin nicht in Betrieb befindliche Ergänzungsschule nicht zurückgestellt worden sei, bis tatsächlich die Möglichkeit eines Schulbetriebs zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht bestehe.

Die Untersagung sei auch materiell rechtswidrig. Die bayerische Schulpflicht verstoße gegen Menschenrechte, namentlich das Erziehungsrecht der Eltern, die Religionsfreiheit und die Privatschulgarantie. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage des Art. 103 Satz 1 BayEUG verkenne das Verwaltungsgericht, dass die Schule im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nicht mehr geeignet gewesen sei, die Schulpflicht zu erfüllen. Außerdem konnten Vorschriften zum Schutz der Schüler in diesem Zeitpunkt schon deswegen nicht verletzt worden sein, weil es keine Schüler gegeben habe. Inzwischen stünden ausreichend qualifizierte Lehrkräfte zur Verfügung. Zu keinem Zeitpunkt habe es an der Schule körperliche Misshandlungen gegeben. Das Verwaltungsgericht setze insoweit „Misshandlung“ und „Körperstrafen“ zu Unrecht gleich. Dem Antragsteller gehe es auch nicht darum, den Anschein einer richtigen Schule zu wahren, sondern zu gegebener Zeit den Betrieb der Ergänzungsschule unter Erfüllung aller staatlichen Vorgaben wieder aufnehmen zu können. Im Übrigen hat der Antragstellerbevollmächtigte eine Erklärung abgegeben, dass die Schule gewaltfrei geführt werde.

Die Befristung der Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht hätte gemäß Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG nicht angeordnet werden dürfen. Die Schule sei deshalb weiterhin zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet. Jedenfalls werde zum Zweck der Anfechtung der Befristung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Januar 2014 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Regierung von Schwaben vom 22. November 2013 wieder herzustellen.

Der Antragsgegner tritt dem entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftverkehr dieses Beschwerdeverfahrens sowie die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht abzuändern oder aufzuheben (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Regierung von Schwaben dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in hinreichendem Maß nachgekommen ist. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde, die die sofortige Vollziehung eines von ihr erlassenen Verwaltungsakts anordnet, das besondere Interesse an dessen sofortiger Vollziehung schriftlich zu begründen. Ein Verstoß gegen diese Begründungspflicht macht die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 45). An den Inhalt dieser Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Behörde muss die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angeben, die sie bewogen haben, den Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gegen den Verwaltungsakt - hier der Untersagung des Betriebs einer Ergänzungsschule - auszuschließen (Schmidt a. a. O. Rn. 43). Die Frage, ob die Gründe - sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind - wirklich vorliegen und so schwer wiegen, dass sie die Aufhebung des Suspensiveffekts rechtfertigen, tritt bei der Prüfung, ob der Begründungspflicht formell genüge getan worden ist, in den Hintergrund. Sie spielt vielmehr bei der auf einer Interessenabwägung beruhenden Entscheidung eine Rolle, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs auf Antrag des Adressaten des Verwaltungsakts wieder herzustellen ist.

Gemessen daran genügt die Begründung der Regierung von Schwaben den formalen Anforderungen. Die Erwägung, dass es angesichts der weltweiten Verbreitung der Gemeinschaft und auch abhängig von Entscheidungen der Familiengerichte durchaus wieder möglich sein könnte, dass nach einem Zuzug von Kindern und Jugendlichen oder der familiengerichtlichen Aufhebung der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen im Einzelfall wieder Kinder unterrichtet werden könnten, ist auf die hier gegebene konkrete Situation bezogen. Darauf, ob die Untersagung im Hinblick auf den ohnehin ruhenden Unterrichtsbetrieb, das Unterbleiben der Verlängerung der Feststellung, dass die Ergänzungsschule zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet ist, und die Tatsache, dass gegenwärtig keine Kinder zu unterrichten sind, erforderlich ist, kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an, wie darauf, ob sich die Vorwürfe, dass Schülerinnen und Schüler körperlich gezüchtigt worden sein sollen, bestätigen lassen oder der Antragsteller als Träger der Schule seinen sonstigen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Die aufschiebende Wirkung ist nicht allein deswegen anzuordnen, weil die Regierung von Schwaben vor Erlass der Untersagungsverfügung den Antragsteller nicht (hinreichend) angehört hat. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine dahingehende Regelung. Es gibt auch keinen Grundsatz, wonach die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts für sich genommen stets seiner Vollziehung entgegenstehen würde, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit in der Sache ankäme. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht zwingend geboten, wenn der Verwaltungsakt möglicherweise Bestand haben wird, weil der formelle Fehler geheilt werden kann (OVG Hamburg, B. v. 18.12.2006 - 3 Bs 218/05 - NVwZ-RR 2007, 364). Die Nachholung der Anhörung und eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Antragstellers ist im noch anhängigen Widerspruchsverfahren möglich.

Die Ausführungen der Antragstellerseite in der Beschwerde zur Sache führen ebenfalls nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 83) eine eigene - originäre - Entscheidung (statt aller: Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146) darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind: die, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die, die für die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.). Sie sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, wird wohl nur die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrags auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 77).

Die summarische Prüfung ergibt, dass die Aussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers in der Hauptsache offen sind. Die danach erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung des Schulbetriebs und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs geht zugunsten des Interesses am Sofortvollzug aus.

Die nicht substantiierten Bedenken des Antragstellers gegen die Verfassungsmäßigkeit der Schulpflicht in Bayern teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Die Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG und das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte elterliche Erziehungsrecht werden durch das Bestimmungsrecht des Staates im Schulwesen, dem ebenfalls Verfassungsrang zukommt (Art. 7 Abs. 1 GG) eingeschränkt (BayVGH, B. v. 22.4.2014 - 7 CS 13.2592, 7 C 7 C 13.2593 - juris Rn. 18 ff.).

Die Beschwerde hält die Untersagung des Betriebs einer Ergänzungsschule, deren Errichtung vor der Aufnahme des Unterrichts gemäß Art. 102 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), lediglich anzuzeigen ist, für rechtswidrig und den dagegen erhobenen Widerspruch für erfolgversprechend. Die Erfolgsaussichten dieses Rechtsbehelfs sind jedoch schon insoweit offen, als Zweifel daran bestehen, ob es sich bei der vom Antragsteller betriebenen Schule tatsächlich um eine nur anzeigepflichtige Ergänzungsschule handelt oder nicht vielmehr um eine Ersatzschule im Sinn von Art. 91 BayEUG, die nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden darf (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). In diesem Fall wäre die Untersagung des Betriebs im Ergebnis rechtmäßig, weil das Betreiben einer Ersatzschule ohne staatliche Genehmigung verboten ist.

Die Prüfung, ob es sich um eine Ersatzschule oder eine Ergänzungsschule handelt, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Ersatzschulen sind Privatschulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen den Bildungsgängen und Abschlüssen der öffentlichen Schulen entsprechen. Ergänzungsschulen finden demgegenüber keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen (Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1128). Die Beteiligten haben bisher nicht vorgetragen, inwieweit sich die Schule des Antragstellers inhaltlich von öffentlichen Schulen unterscheidet. Das damalige Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat im Bescheid vom 7. September 2006, mit dem die Eignung der Schule zur Erfüllung der Vollzeit- und Berufsschulpflicht festgestellt worden ist, ausgeführt, dass die Lehrpläne dem fachlichen Anforderungsniveau der Grundschule, der Hauptschule und dem schulischen Konzept für berufsschulpflichtige Jugendliche ohne Ausbildungsplatz (JoA) entsprechen. Als Ergänzung zu den öffentlichen Schulen sei sie deshalb anzusehen, weil eine Schulform, in der sowohl die Vollzeit- wie auch die Berufsschulpflicht erfüllt werden können, in Art. 6 Abs. 2 BayEUG nicht vorgesehen sei. Diese Vorschrift hat die Gliederung des öffentlichen Schulwesens zum Gegenstand. Die rein formale Gliederung sagt jedoch nichts über den jeweiligen Schultyp hinsichtlich der Lehr- und Bildungsinhalte sowie der Abschlüsse aus. Es ist deshalb zweifelhaft, ob allein die organisatorische Zusammenfassung von Schultypen, die hinsichtlich der Lehrinhalte und der Abschlüsse der Grundschule, der Mittelschule und der Berufsschule entsprechen, eine Schule entstehen lässt, die im öffentlichen Schulwesen keine Entsprechung findet. Auch das Interesse des Antragstellers geht offenkundig lediglich dahin, dass die der Glaubensgemeinschaft der „Z. St.“ angehörenden Kinder zur Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht öffentliche Schulen besuchen müssen. Jedenfalls wurden bisher keine Bildungsziele und Lehrinhalte vorgetragen, die von denen der öffentlichen Pflichtschulen so gravierend abweichen, dass sie sich wesentlich von diesen unterscheiden.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich um eine Ergänzungsschule handelt, bleiben die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen. In diesem Fall ist zugrunde zu legen, dass eine wirksame Feststellung, wonach an der Schule die Schulpflicht erfüllt werden kann, nicht vorliegt. Die Befristung der Feststellung im Bescheid des damaligen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2006 bewirkt, dass seit Ablauf ihrer letzten Verlängerung die Schulpflicht an der Schule des Antragstellers nicht mehr erfüllt werden kann. Ob der Bescheid vom 7. September 2006 gemäß Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG mit einer solchen Befristung versehen werden durfte, kann dahinstehen. Sie bewirkt unabhängig davon, ob sie angeordnet werden durfte, dass der feststellende Verwaltungsakt, nämlich die Feststellung, dass an der Schule die Schulpflicht erfüllt werden kann, mit dem Ablauf der Befristung unwirksam geworden ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 36 Rn. 5). Soweit der Betroffene sich gegen die Befristung wehrt, begehrt er nicht die Befreiung von einer Belastung, sondern die Gewährung einer Begünstigung über die zeitlich limitierte Feststellung der Geeignetheit zur Erfüllung der Schulpflicht hinaus. Die Rechtswidrigkeit der Befristung würde also nicht dazu führen, dass sie aufhebbar oder gar nichtig wäre, sondern dazu, dass eine unbefristete Feststellung erst ausgesprochen werden müsste (Kopp/Ramsauer, a. a. O. Rn. 63).

Abgesehen davon wäre die Befristung unanfechtbar geworden. Die vom Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zweck der Anfechtung der Befristung müsste an der Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO scheitern.

Das Verwaltungsgericht stützt die Untersagung des Betriebs der Ergänzungsschule insbesondere darauf, dass Lehrkräfte im Sinn von Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG fehlen würden und der Mangel trotz Beanstandung nicht beseitigt worden sei. Gesetzliche Anforderungen an Schulleitung und Lehrer von Ergänzungsschulen enthält das Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen nicht. Die Anforderungen des Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BayEUG können allenfalls an Ergänzungsschulen gestellt werden, hinsichtlich derer die Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht festgestellt ist. Das ist hier jedoch gerade nicht (mehr) der Fall. Die Untersagung setzt mithin Verstöße gegen andere Gesetze voraus, z. B. gegen strafrechtliche Bestimmungen, gesundheitliche Vorschriften, sicherheitsrechtliche Regelungen und solche betreffend Einrichtungen, insbesondere bauordnungsrechtliche Vorschriften, Unfallverhütungs- oder Brandschutzvorschriften (Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Art. 103 BayEUG Rn. 2).

Die Regierung von Schwaben und das Verwaltungsgericht stützen die Untersagung u. a. auf die konkrete Gefahr, dass Schülerinnen und Schüler körperlich gezüchtigt würden. Anhaltspunkte hierfür ergäben sich aus dem Fund eines dazu geeigneten Stocks ebenso wie aus der Einlassung von Mitgliedern der Gemeinschaft, dass sich die Pflicht zur Züchtigung von Kindern im Rahmen der Erziehung aus der Bibel ableite. Ferner haben Personen, die die Glaubensgemeinschaft verlassen haben, in den Medien ausgesagt, dass sie in der Schule gezüchtigt worden seien, bzw. als Lehrer selbst Schülerinnen und Schüler dort gezüchtigt hätten. Die Ermittlung, ob die genannte konkrete Gefahr der Züchtigung in der Schule und damit eines Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften besteht, muss ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch insoweit erscheinen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen.

Die angesichts der offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers erforderliche Interessenabwägung geht zugunsten des öffentlichen Interesses aus, das das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt. Je gewichtiger die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, desto stärker ist der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen und umso weniger müssen seine Interessen zurückstehen. Umgekehrt ist den öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug umso eher der Vorrang einzuräumen, je weniger belastend die Maßnahme für den Betroffenen wirkt und je weniger vollendete Tatsachen dadurch geschaffen werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 77).

Gemessen daran haben die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zurückzustehen. Der für den Antragsteller im Vordergrund stehende Zweck der Schule, nämlich die Erfüllung der Schulpflicht durch die der Glaubensgemeinschaft angehörenden Kinder außerhalb von öffentlichen Schulen, ist gegenwärtig nicht erreichbar, weil die Eignung der Schule hierfür nicht festgestellt ist. Im Übrigen können derzeit keine Schüler unterrichtet werden, weil die schulpflichtigen, der Glaubensgemeinschaft der „Z. St.“ angehörenden Kinder behördlich in Obhut genommen worden sind und auch nicht absehbar ist, dass sie in naher Zukunft zu ihren Familien zurückkehren werden. Pressemeldungen ist zu entnehmen, dass mehreren der Glaubensgemeinschaft angehörenden Elternpaaren das Sorgerecht für ihre Kinder familiengerichtlich entzogen worden ist (Süddeutsche Zeitung vom 23.10.2014). Die Untersagung des Schulbetriebs hat für den Antragsteller gegenwärtig deshalb kaum Auswirkungen.

Demgegenüber überwiegt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagung. Denn im Falle eines Zuzugs von der Glaubensgemeinschaft angehörenden Kindern oder der Rückkehr von in Obhut genommenen Kindern könnte versucht werden, die Erfüllung der Schulpflicht zu umgehen. Angesichts der Schwierigkeit, den Unterschied zwischen einer Ersatzschule und einer Ergänzungsschule oder gar den zwischen einer Ergänzungsschule, deren Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht festgestellt ist, und einer solchen, bei der das nicht der Fall ist, in der Öffentlichkeit deutlich darzustellen, erscheint es geboten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache für klare Verhältnisse zu sorgen. Nicht zu vernachlässigen ist im Übrigen auch, dass für den Fall, dass es sich bei der Schule des Antragstellers nicht um eine Ergänzungsschule, sondern um eine Ersatzschule handelt, die Schülerinnen und Schüler entgegen einem gesetzlichen Verbot unterrichtet und einer pflichtgemäßen Beschulung entzogen würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Vorlage seines Führerscheins.

Mit Bußgeldbescheid vom 9. Februar 2016, rechtskräftig seit 26. Februar 2016, verhängte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle gegen den Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 und 3 StVG ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 8. Oktober 2015 mit einer Konzentration von 44,00 ng/ml Amphetamin und 110,00 ng/ml Metamphetamin im Blut mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Nach Anhörung entzog ihm das Landratsamt Fürth (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 6. Mai 2016 die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, BE und A (mit Unterklassen) und ordnete die Abgabe des Führerscheins innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie dessen sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er harte Drogen konsumiere. Eine einjährige Abstinenz sei nicht nachgewiesen. Nach § 11 Abs. 7 FeV könne ihm daher die Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung entzogen werden.

Über die gegen den Bescheid vom 6. Mai 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach noch nicht entschieden (AN 10 K 16.00846). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juli 2016 abgelehnt. Mit seiner Antragsschrift legte der Antragsteller einen Bericht des Labors Staber vom 9. Mai 2016 vor. Darin wird bestätigt, dass eine am 6. Mai 2016 eingegangene Urinprobe auf Rückstände verschiedener Betäubungsmittel untersucht worden sei. Es seien weder Amphetamine noch andere Drogenrückstände gefunden worden.

Mit seiner gegen den Beschluss vom 12. Juli 2016 erhobenen Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, er habe nicht gewusst, um welche Substanz es sich gehandelt habe, die er am 8. Oktober 2015 auf einer Party eingenommen habe. Es sei ihm aber klar gewesen, dass es sich um etwas Verbotenes handele. Er habe aber nicht bewusst harte Drogen eingenommen, sondern es hätte sich auch um ein Cannabisprodukt handeln können. In Zukunft lasse er sich nicht mehr hinreißen, solche Substanzen einzunehmen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der unbewussten Aufnahme einer harten Droge, dem Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV und der Drogenabstinenz nicht hinreichend auseinandergesetzt. Er sei durch die Geldbuße und das Fahrverbot hinreichend beeindruckt. Er verliere seinen Arbeitsplatz, wenn er über keine Fahrerlaubnis mehr verfüge. Im Übrigen werde auf die Darlegungen in der Anhörung und in der Antragsschrift verwiesen. Er legte eine weitere negative Urinanalyse des Labors Staber vom 9. August 2016 vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, ist im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.10.2015 [BGBl I S. 1674]). Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 6 Satz 1 FeV).

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch betäubungsmittelabhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens unterbleibt allerdings, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Antragsteller am 8. Oktober 2015 Amphetamine eingenommen hat, denn er muss sich an dem im rechtskräftigen Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt und der Beurteilung der Schuldfrage festhalten lassen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2016, § 3 StVG Rn. 26). Der Bußgeldbescheid vom 9. Februar 2016 ist am 26. Februar 2016 rechtskräftig geworden und basiert darauf, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Amphetaminen mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Aus welcher Motivation heraus ein solcher Konsum erfolgt, bleibt regelmäßig außer Betracht. Der Antragsteller hat auch nicht geltend gemacht, dass ihm die konsumierte Substanz ohne sein Wissen verabreicht worden sei (vgl. zu den Voraussetzungen der Darlegung eines unwissentlichen Konsums BayVGH, B. v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - ZfSch 2016, 175 = juris Rn. 12). Er hat ausgeführt, er habe die Substanz bewusst eingenommen, es sei ihm nur nicht bekannt gewesen, um was es sich gehandelt habe. Er habe aber gewusst, dass es eine verbotene Substanz gewesen sei. Unabhängig davon, ob dieser Vortrag überhaupt glaubhaft ist, musste er damit rechnen, dass es sich um ein Betäubungsmittel handelte und hat dies offensichtlich in Kauf genommen.

Dass bei dem Antragsteller ein Ausnahmefall vorliegen könnte und deshalb vom Landratsamt eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden musste, ist nicht ersichtlich. Nach Satz 2 der Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV kann eine Person, bei der einer der in der Anlage 4 aufgeführten Verlusttatbestände eingetreten ist und die die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung nicht erfüllt, ausnahmsweise dann als fahrgeeignet anzusehen sein, wenn bei ihr eine besondere Veranlagung, Einstellung, Verhaltenssteuerung oder Verhaltensumstellung vorliegt oder Gewöhnung eingetreten ist. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller meint, es liege ein Ausnahmefall vor, weil er durch das Bußgeldverfahren beeindruckt worden sei und der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe, verkennt er die Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme nach Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV.

Das Landratsamt war auch nicht gehalten, zur weiteren Aufklärung eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen. Grundsätzlich ist im Entziehungsverfahren zwar zu berücksichtigen, ob die Kraftfahreignung wieder hergestellt ist. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 6. Mai 2016 hatte der Antragsteller die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aber offensichtlich noch nicht wiedererlangt und Aufklärungsmaßnahmen waren nicht veranlasst. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei Anwendung der mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktuellen Stand der Wissenschaft eingeführten 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien“ (Beurteilungskriterien - Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP)/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM), 3. Auflage 2013) war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses aber eine positive Begutachtung ausgeschlossen. Danach ist bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik nach dem Kriterium D 3.4 N der Beurteilungskriterien (S. 190) die Wiedererlangung der Fahreignung frühestens nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten (Nr. 1 des Kriteriums D 3.4 N) und zahlreichen weiteren Voraussetzungen möglich. Bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist nach Nr. 4 des Kriteriums D 2.4 N (S. 184) in der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und weiteren Voraussetzungen eine positive Begutachtung zu erwarten. Der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses den behaupteten Drogenverzicht nicht durch geeignete polytoxikologische Urin- oder Haaranalysen nachgewiesen.

Für die Anordnung eines Abstinenzprogramms war ebenfalls kein Raum, da der Antragsteller schon keine einjährige Drogenabstinenz behauptet hat und darüber hinaus auch noch Umstände hinzutreten müssten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 20.7.2016 -11 CS 16.1157 - juris m. w. N.). Der Antragsteller hat aber erstmals nach Bescheiderlass eine negative Urinanalyse beigebracht.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B sowie der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Wegen des Fundes von Amphetamin beim Antragsteller durch die Polizei am 17. April 2015 ordnete das Landratsamt Rosenheim (im Folgenden: Fahrerlaubnisbehörde) mit Schreiben vom 23. September 2015 die Vorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV an.

Nach dem Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 9. November 2015, das der Antragsteller der Fahrerlaubnisbehörde vorlegte, gab er bei der Untersuchung an, von Oktober 2014 bis April 2015 insgesamt drei oder vier Mal Amphetamin (Speed) konsumiert zu haben.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2016 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung von Zwangsmitteln zur Rückgabe des Führerscheins (Nrn. 2 und 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 4).

Über die hiergegen eingereichte Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. April 2016 abgelehnt.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs habe nicht ausreichend auf den hier vorliegenden Einzelfall abgestellt. Es sei dabei nicht berücksichtigt worden, dass der Antragsteller lediglich drei bis vier Mal die Droge Amphetamin probiert, Amphetamin nur im privaten Bereich und ohne Teilnahme am Straßenverkehr konsumiert und insoweit darauf geachtet habe, dass der Drogenkonsum zu keiner Gefährdung anderer führe. Darüber hinaus habe die Fahrerlaubnisbehörde die berufliche Situation des Antragstellers, der als Bauleiter seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nur unter Einsatz eines Fahrzeugs erfüllen könne, nicht berücksichtigt. Auch habe der Antragsteller nach der Probierphase Amphetamin und andere Drogen nie mehr konsumiert. Er habe das durch regelmäßige Tests auch nachgewiesen. Ferner habe die Fahrerlaubnisbehörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis kein Ermessen ausgeübt. Der Antragsteller legte ein medizinisch-psychologisches Gutachten der AVUS GmbH vom 19. Mai 2015 über einen mit dem Straßenverkehr nicht vereinbaren Alkoholkonsum des Antragstellers vor und führte aus, in dem Gutachten werde auf eine uneingeschränkte Fahreignung des Antragstellers erkannt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt entgegen dem Beschwerdevorbringen den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt in Eyermann a. a. O. Rn. 36). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde daher nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 - 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 - 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 - 11 CS 05.1648). Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt. Diese Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht zu Recht danach vorgenommen, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat.

b) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Die körperlichen und geistigen Anforderungen für Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). Wenn der Betroffene - wie hier - Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (st.Rspr., z. B. BayVGH, B.v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - juris Rn. 11; B.v. 23.2.2016 - 11 CS 16.38 - juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris Rn. 5 ff. m. w. N.). Der Fahrerlaubnisbehörde ist insoweit kein Ermessen eingeräumt. Der Antragsteller hat den Konsum von Amphetamin im Rahmen der ärztlichen Begutachtung eingeräumt und bestreitet das auch in der Beschwerde nicht.

c) Der Antragsteller hat die Fahreignung auch nicht wieder erlangt. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des angefochtenen Bescheids am 1. Februar 2016. Die Wiedererlangung der Fahreignung kommt grundsätzlich frühestens nach einjähriger Abstinenz in Betracht (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung; BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris Rn. 17 ff.). Da der Antragsteller angab, zuletzt im April 2015 Amphetamin konsumiert zu haben, konnte er zum Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids die Fahreignung nicht wiedererlangt haben. Darüber hinaus setzt die Wiedererlangung der Fahreignung eine stabile Verhaltens- und Einstellungsänderung voraus, die durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung abzuklären ist (§ 14 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FeV). Amphetamine können sehr schnell zu einer starken psychischen Abhängigkeit führen (Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V, http://www.d...de/s...html). Für eine nur in Ausnahmefällen ausreichende kürzere Abstinenzzeit sind vorliegend keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich. Das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten der AVUS GmbH vom 19. Mai 2015 beantwortet nur die Frage, ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen beim Antragsteller vorliegen, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können und ob insbesondere nicht zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könne, positiv zugunsten des Antragstellers. Zur Frage der Fahrgeeignetheit wegen Amphetaminkonsums äußert sich das Gutachten nicht.

d) Angesichts der Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum von Menschen bei Teilnahme fahrungeeigneter Personen am öffentlichen Straßenverkehr können persönliche und berufliche Gründe des Antragstellers nicht dazu führen, ihm - auch nur vorläufig - die Fahrerlaubnis zu belassen.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B sowie der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Beim Antragsteller wurden nach einer Mitteilung des Polizeipräsidiums Koblenz vom 3. September 2015 am 30. Juli 2015 ein Joint und zwei Ecstasy-Tabletten gefunden. Das Amtsgericht Simmern verurteilte ihn deshalb mit Strafbefehl vom 25. September 2015, rechtskräftig seit 27. Oktober 2015, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 forderte das Landratsamt Miltenberg - Fahrerlaubnisbehörde - den Antragsteller auf, ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Frage vorzulegen, ob er Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnehme oder eingenommen habe, die die Fahreignung infrage stellen. Das vorgelegte Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 7. März 2016 kommt zu dem Ergebnis, der Antragsteller nehme aktuell keine Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein. In der Vorgeschichte sei von sporadischem Cannabiskonsum bis Ende 2014 und Amphetaminkonsum zuletzt im November 2015 auszugehen. Die durchgeführte Haaranalyse belege weitgehenden Drogenverzicht für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Mit Bescheid vom 7. April 2016 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung von Zwangsmitteln zur Rückgabe des Führerscheins (Nrn. 2 und 3) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 4). Der Antragsteller sei wegen des eingeräumten Amphetaminkonsums vor zuletzt knapp fünf Monaten zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Die Fahreignung könne frühestens nach einer nachgewiesenen Abstinenz von einem Jahr wieder erlangt werden.

Über die hiergegen eingereichte Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. April 2016 abgelehnt. Der Antragsteller habe zur Überzeugung des Gerichts bis November 2015 insbesondere Amphetamin (Speed) konsumiert. Dies habe er gegenüber dem Gutachter ausdrücklich eingeräumt. Er habe seine Fahreignung auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Haaranalyse noch nicht wieder erlangt.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 4. Mai 2016 im Wesentlichen geltend, er habe vom 16. Juli 2014 bis November 2015 das ihm ärztlich verordnete Medikament Sertralin 50 mg eingenommen. Dieses habe er in der Exploration als Speed dargestellt, da es eine ähnliche Wirkung habe. Amphetamin habe er jedoch nicht eingenommen. Außerdem reiche bei gelegentlichem Konsum anderer Drogen als Cannabis eine Abstinenz von 3 bis 6 Monaten für die Wiedererlangung der Fahreignung aus.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Die körperlichen und geistigen Anforderungen für Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). Wenn der Betroffene - wie hier - Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (st.Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - juris Rn. 11; B. v. 23.2.2016 - 11 CS 16.38 - juris Rn. 8; OVG NW, B. v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris Rn. 5 ff. m. w. N.).

b) Vorliegend sind die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bis November 2015 Amphetamin konsumiert hat. Es ist ihm auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, diese aufgrund der Gesamtumstände gerechtfertigte Annahme zu entkräften. Insbesondere reicht hierfür das vorgelegte ärztliche Attest vom 4. Mai 2016 nicht aus, wonach dem Antragsteller aufgrund der Diagnose ICD F90.0G am 16. Juli 2014 erstmalig als Dauermedikament Sertralin 50 mg zur täglichen Einnahme verordnet worden sei. Der Antragsteller hat dem von ihm vorgelegten Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 7. März 2016 zufolge gegenüber dem Gutachter ausdrücklich eingeräumt, nicht nur Cannabis (bis Ende 2014), sondern „manchmal bei Musikveranstaltungen auch eine Pille genommen oder ein Pulver durch die Nase gezogen“ zu haben. Er wisse zwar nicht genau, was es gewesen sei, aber es habe ihn aufgeputscht und wach gehalten, weshalb er von Amphetaminen ausgehe. Zuletzt habe er im November 2015 Speed genommen und lebe seitdem drogenfrei.

Selbst wenn der Antragsteller in den Jahren 2014 und 2015 das ihm ärztlich verordnete, antriebssteigernde und stimmungsaufhellende Medikament Sertralin 50 mg eingenommen hat, muss er sich an seinen Äußerungen gegenüber dem Gutachter festhalten lassen, aus denen die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend schließt, dass er Amphetamin konsumiert hat. Auf ausdrückliche Frage hat er gegenüber dem Gutachter angegeben, nicht in regelmäßiger oder ständiger ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente einzunehmen. Außer früherem Cannabiskonsum hat er eingeräumt, bei Musikveranstaltungen eine Pille genommen oder ein Pulver durch die Nase gezogen zu haben. Das Medikament Sertralin 50 mg wurde ihm dem ärztlichen Attest zufolge in Tablettenform verordnet. Bei dem durch die Nase gezogenen Pulver kann es sich somit keinesfalls um dieses Medikament gehandelt haben. Vielmehr dürfte die vom Antragsteller selbst gegenüber dem Gutachter geäußerte Vermutung zutreffen, dass es sich dabei um Amphetamin gehandelt hat. Der Betäubungsmittelkonsum ist auch nicht durch die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Urin- und Haaranalyse mit negativem Ergebnis widerlegt, weil die Urinprobe nur einen kurzen Zeitraum abdeckt und das Ergebnis der Haarprobe aufgrund der Haarlänge nur einen weitgehenden Drogenverzicht in den letzten sechs Monaten belegt, einen vereinzelten Konsum, der jedoch bereits zur Fahrungeeignetheit führt, nicht ausschließt.

c) Der Antragsteller hat die Fahreignung auch nicht wieder erlangt. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des angefochtenen Bescheids vom 7. April 2016. Die Wiedererlangung der Fahreignung kommt jedoch grundsätzlich frühestens nach einjähriger Abstinenz, hier also im November 2016, in Betracht (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung; BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris Rn. 17 ff.) und setzt eine stabile Verhaltens- und Einstellungsänderung voraus, die durch eine medizinischpsychologische Untersuchung abzuklären ist (§ 14 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FeV). Amphetamine können sehr schnell zu einer starken psychischen Abhängigkeit führen (Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V, http://www.dhs.de/suchtstoffeverhalten/medikamente/amphetamine.html). Für eine nur in Ausnahmefällen ausreichende kürzere Abstinenzzeit sind vorliegend keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, zumal der Antragsteller nicht nur einmalig, sondern über mehrere Jahre hinweg diverse Betäubungsmittel konsumiert hat. Dabei war er offenbar auch bereit, ihm von Freunden überlassene Stoffe in Pillen- oder Pulverform einzunehmen, ohne genau zu wissen, worum es sich dabei im Einzelnen handelt (S. 5 des vorgelegten Gutachtens vom 7.3.2016). Auch aus den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Nr. 3.14 - Betäubungs- und Arzneimittel) ergibt sich nicht, dass eine Abstinenz von weniger als einem Jahr nach Amphetaminkonsum bei fehlender Abhängigkeit bereits wieder zur Fahreignung führen würde.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).120

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Bei einer Verkehrskontrolle am 25. März 2015 stellte die Polizei beim Antragsteller mit einer Drogenvortestlampe eine verlangsamte Pupillenreaktion und leicht gerötete Augen fest. Ein daraufhin durchgeführter Urin-Drogenvortest ergab ein positives Ergebnis auf Amphetamin. Dem Polizeibericht zufolge erklärte der Antragsteller hierzu, vor zwei Wochen einmal Amphetamin konsumiert zu haben. Eine chemisch-toxikologische Analyse der mit seiner Einwilligung entnommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München erbrachte nach dortiger Mitteilung vom 8. Juni 2015 keinen sicheren Hinweis auf Betäubungsmittelkonsum.

Mit Bescheid vom 21. September 2015 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins. Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Antragsteller müsse sich an seiner von der Polizei dokumentierten Einlassung, er habe zwei Wochen vor der Kontrolle Amphetamin konsumiert, festhalten lassen. Selbst eine nur einmalige Einnahme von Amphetamin führe auch ohne Bezug zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr regelmäßig zum Verlust der Fahreignung. Das negative Ergebnis der Blutuntersuchung lasse sich aufgrund der unterschiedlichen Nachweisdauer im Blut gegenüber der im Urin erklären und könne daher den positiven Urinvortest nicht widerlegen.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen vortragen, der Urinvortest habe nur Indizwirkung und gegenüber dem Ergebnis der Blutuntersuchung keinen gleichwertigen Beweiswert. Der zunächst positive Befund sei durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der LMU widerlegt. Außerdem sei der Antragsteller bei der polizeilichen Kontrolle nicht über seine Rechte belehrt worden. Deshalb unterlägen seine angebliche Aussage und der Urintest einem Verwertungsverbot. Er bestreite weiterhin, einen Amphetaminkonsum zwei Wochen vor der Verkehrskontrolle eingeräumt zu haben. Das Verwaltungsgericht habe die angebliche Aussage des Antragstellers selektiert verwertet und die Unstimmigkeit eines Konsums zwei Wochen vor der Kontrolle und der maximal viertägigen Nachweisbarkeit von Amphetamin im Urin außer Acht gelassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig wäre.

1. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV]) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl S. 1674). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (st. Rspr., z. B. BayVGH, B.v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris Rn. 5 ff. m. w. N.).

a) Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller zumindest in den Tagen vor der Verkehrskontrolle am 25. März 2015 Amphetamin konsumiert hat. Hierfür spricht zum einen der positive Urin-Schnelltest und zum anderen die im Polizeibericht dokumentierte Einlassung des Antragstellers bei der Verkehrskontrolle, zwei Wochen zuvor Amphetamin konsumiert zu haben. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller, der die Einlassung lediglich pauschal bestreitet, sich gegenüber den Polizeibediensteten entsprechend geäußert hat.

Der Konsum ist auch nicht durch das negative rechtsmedizinische Ergebnis der Blutuntersuchung widerlegt. Insoweit besteht kein Widerspruch zwischen dem Drogenschnelltest und dem Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München. Während Amphetamin im Blut lediglich ca. 6 Stunden nach Konsumende nachweisbar ist, beträgt die Nachweisdauer im Urin ca. 1 bis 3 Tage (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Auflage 2016, vor §§ 29 ff. Rn. 386 und ‚Stoffe‘ Rn. 266). Bei einem Konsum, der im Zeitpunkt der Blutentnahme mehr als 6 Stunden, aber weniger als 3 Tage zurückliegt, kann es daher zu unterschiedlichen Ergebnissen einer Urin- und Blutuntersuchung kommen.

Auch die Zeitangabe des Antragstellers zum Konsum führt nicht dazu, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich irrelevant wäre. Zwar wäre zwei Wochen nach dem Konsum mit einem negativen Ergebnis der Urinuntersuchung zu rechnen. Allerdings spricht das positive Ergebnis des Drogenschnelltests dafür, dass der Konsum entgegen den Angaben des Antragstellers später stattfand. Unabhängig davon wäre der Antragsteller aber auch bei Richtigkeit seiner Zeitangabe zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.

b) Die Einlassung des Antragstellers gegenüber den Polizeibediensteten und das Ergebnis der Urinuntersuchung unterliegen auch keinem Verwertungsverbot. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Fahrerlaubnisrecht kein allgemeiner, von der gesetzlichen Normierung unabhängiger Rechtsgrundsatz besteht, dem zufolge Äußerungen eines Betroffenen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nur verwertet werden dürfen, wenn er zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen wurde. Ein Beweisverwertungsverbot ist jedenfalls - von einer hier nicht vorliegenden Blutentnahme unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO abgesehen (BVerfG, B.v. 28.6.2014, NJW 2015, 1005 Rn. 13) - als Ausnahme nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen nach Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall anzuerkennen, insbesondere bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder dem Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensfehlers (BayVGH, B.v. 31.5.2012 - 11 CS 12.807 u. a. - juris Rn. 13; B.v. 9.5.2012 - 11 ZB 12.614 - juris Rn. 3; B.v. 17.6.2009 - 11 CS 09.833 - juris Rn. 11 f.; ebenso OVG NW, B.v. 26.11.2015 - Blutalkohol 53, 78 Rn. 12-18; B.v. 2.9.2013 - 16 B 976/13 - juris Rn. 2-6). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, AM, B und L und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Nach einer Mitteilung der Landespolizeiinspektion Suhl vom 10. Juni 2015 an das Landratsamt Schweinfurt, Führerscheinstelle (im Folgenden: Landratsamt), ergab ein Drogenvortest im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 6. April 2015 um 3:20 Uhr beim Antragsteller ein positives Ergebnis auf die Substanzen Amphetamin/Metamphetamin und Cannabis. Der toxikologische Befund des Universitätsklinikums Jena, Institut für Rechtsmedizin, vom 23. Mai 2015 der mit Einverständnis des Antragstellers durchgeführten Blutentnahme erbrachte den Nachweis der Aufnahme von Cannabinoiden, Amphetaminen und Benzodiazepinen (Tetrahydrocannabinol 2,2 ng/ml, 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol 0,6 ng/ml, Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure 54 ng/ml, Amphetamin 90 ng/ml, Bromazepam ca. 100 ng/ml).

Mit Bußgeldbescheid vom 2. Juli 2015 setzte die Thüringer Polizei - Zentrale Bußgeldstelle - gegen den Antragsteller wegen der Fahrt am 6. April 2015 unter Wirkung berauschender Mittel eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro fest und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an. Über den hiergegen eingelegten, aber vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers noch nicht abschließend begründeten Einspruch wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2015 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds (Nr. 4) zur Abgabe des Führerscheins spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2) und ordnete hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 die sofortige Vollziehung an (Nr. 3). Der Antragsteller habe sich aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln (Amphetamin, Benzodiazepine) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Außerdem sei von einem zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum und fehlendem Trennvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr auszugehen. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden.

Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs, den die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2015 zurückgewiesen hat, ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30. Juli 2015 vortragen, die festgestellten Betäubungsmittel seien „ohne Wissen und Wollen in das Blut ... gekommen“. Die Zeugin A. habe am 21. Juli 2015 angegeben, dem Antragsteller, mit dem sie die Nacht habe verbringen wollen, ohne sein Wissen am Abend des 5. April 2015 „Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao beigebracht“ zu haben. Im Verlauf des Abends sei es jedoch zu einer Streitigkeit gekommen und der Antragsteller habe sich dann entschieden, mit seinem PKW alleine nach Suhl zu fahren und dort mit Freunden in Bars bzw. Discos zu gehen.

Über die mit Schreiben vom 28. September 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 abgelehnt. Der Antragsteller sei wegen des Konsums von Amphetamin, Bromazepam und Cannabinoiden ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierfür reiche bereits der einmalige Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin aus. Dem Antragsteller sei es auch angesichts der im Klageverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Zeugin A. vom 4. September 2015 nicht gelungen, eine unbewusste Verabreichung von Betäubungsmitteln nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Die Zeugin habe nicht näher dargelegt, welche Betäubungsmittel sie konkret in welcher Form verabreicht haben will. Die behauptete Verabreichung von Amphetaminen in gebackenen Plätzchen oder in erhitztem Kakao sei nicht plausibel, da die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sei, dass sich Amphetamin zersetze, wenn es auf mehr als 80°C erhitzt werde. Abgesehen von weiteren Ungereimtheiten sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin die verschiedenen Betäubungsmittel zusammengemixt und gleichzeitig verabreicht haben wolle, obwohl sich deren Wirkungen teilweise gegenseitig aufheben würden. Angesichts der Erkenntnisse über den Abbau von Cannabis und Amphetamin ließen sich die im Blut des Antragstellers nachgewiesenen Konzentrationen nicht überzeugend mit seinen Schilderungen (Konsumende am 5. April 2015 gegen 21:00 Uhr, Blutentnahme am 6. April 2015 gegen 4:00 Uhr) vereinbaren. Vielmehr sei von einem zeitlich späteren Konsum auszugehen. Des Weiteren hätte eine erstmalige unbewusste Aufnahme von Amphetamin, Cannabis und Bromazepam zu spürbaren Beeinträchtigungen führen müssen, die dem Antragsteller bei fehlender Gewöhnung hätten auffallen müssen. Demgegenüber komme es bei mehrmaligem Konsum zu einer raschen Toleranzentwicklung. Der Antragsteller, bei dem anlässlich der Verkehrskontrolle und Blutentnahme keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen festzustellen gewesen seien, sei bereits in der Vergangenheit als Betäubungsmittelkonsument aufgefallen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen und lässt im Wesentlichen vortragen, es sei nicht streitig, dass er Amphetamin, Benzodiazepine und Cannabinoide konsumiert habe. Allerdings sei die Einnahme ohne sein Wissen und Wollen geschehen. Dies habe die Zeugin in ihrer eidesstattlichen Versicherung bestätigt. Es sei nicht erforderlich, dass die Sachverhaltsschilderung umfangreich und wissenschaftlich begründet ist oder dass die Motive der Person, die die Betäubungsmittel verabreicht habe, logisch, vernünftig oder nachvollziehbar sind. Der Antragsteller könne nur vermuten, dass die Zeugin das geplante sexuelle Abenteuer mit ihm durch die Verabreichung von Drogen noch habe verbessern bzw. intensivieren wollen. Er wisse, dass er Plätzchen gegessen und Kakao getrunken habe. Es könne aber von ihm nicht verlangt werden, dass er noch in der Lage sei, die exakten Zeitpunkte und Mengen anzugeben. Er habe auch keine Auswirkungen durch die Betäubungsmittel wahrgenommen bzw. könne sich daran nicht mehr erinnern. Nach seiner Erinnerung sei er in fahrtüchtigem Zustand nach Suhl gefahren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins und der insoweit angeordnete Sofortvollzug rechtswidrig wären.

1. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl S. 1674). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder medizinischpsychologischen Fahreignungsgutachtens (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogenannte harte Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin im Blut des Fahrerlaubnisinhabers nachgewiesen wurden.

a) Zwar setzt die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Wer - wie der Antragsteller - behauptet, die in seinem Blut festgestellten Substanzen unwissentlich eingenommen zu haben, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Der Senat hat entsprechenden Behauptungen allenfalls dann als beachtlich angesehen, wenn der Betroffene überzeugend aufzeigen konnte, dass der Dritte einen Beweggrund hatte, ihm ohne sein Wissen Betäubungsmittel zuzuführen, und dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (BayVGH, B.v. 31.5.2012 - 11 CS 12.807 - juris Rn. 12, B.v. 24.7.2012 - 11 ZB 12.1362 - juris Rn. 11 m. w. N.; ebenso OVG NW, B.v. 22.3.2012 - 16 B 231/12 - juris Rn. 6).

b) An einem solchen Vortrag fehlt es vorliegend. Die Einlassung des Antragstellers und der Zeugin sind mit den tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle am 6. April 2015 nicht in Einklang zu bringen. Die Zeugin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 4. September 2015 vorgetragen, sie sei am Abend des 5. April 2015 in der Wohnung des Antragstellers gewesen. Sie habe mit ihm die Nacht verbringen wollen und ihm „deswegen Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao ohne sein Wissen beigebracht“. Es sei jedoch zu einer kleinen Streitigkeit gekommen und der Antragsteller habe sich entschieden, nach Suhl zu fahren. Nach ihrer Erinnerung und der des Antragstellers habe dieser die Wohnung um ca. 21:00 Uhr verlassen und sei dann alleine mit seinem PKW nach Suhl gefahren.

Aus dieser Einlassung ergibt sich bereits nicht, welchen Grund die Zeugin gehabt haben sollte, dem Antragsteller Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao ohne sein Wissen zu verabreichen, um mit ihm die Nacht zu verbringen. Bei der entsprechenden Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 16. November 2015, der Antragsteller könne nur vermuten, die Zeugin habe das geplante sexuelle Abenteuer mit ihm durch die Verabreichung von Drogen noch verbessern bzw. intensivieren wollen, handelt es sich um eine Mutmaßung, die durch die eidesstattliche Versicherung der Zeugin in keiner Weise gestützt wird. Die Zeugin hat lediglich angegeben, sie habe dem Antragsteller Betäubungsmittel beigebracht, weil sie mit ihm die Nacht habe verbringen wollen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nunmehr von der Beschwerdebegründung abweichend mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 vorträgt, die Zeugin habe dem Antragsteller die Betäubungsmittel aus „privater Verärgerung“ verabreicht, findet sich hierfür in ihrer eidesstattlichen Versicherung ebenfalls kein Anhaltspunkt.

Unabhängig davon weist jedoch die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller die Wirkungen der ihm angeblich unbewusst verabreichten Betäubungsmittel bei fehlender Gewöhnung angesichts der bei der Blutuntersuchung festgestellten Werte und der Zeitspanne von ca. 7 Stunden zwischen dem Verlassen der Wohnung und der Verkehrskontrolle bei Fahrtantritt oder zumindest während der Fahrt hätte bemerken müssen. Amphetamin wird nach der oralen Aufnahme durch den Magen-Darm-Trakt im Körper rasch verteilt und überwindet die „Blut-HirnSchranke“ ausgesprochen gut (Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2007, Rn. 40). Bei oraler Einnahme treten die aufputschenden und emotional enthemmenden Wirkungen nach etwa 15 bis 60 Minuten ein und können über Stunden anhalten (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahrereignung, 2. Auflage 2005, S. 175). Die Halbwertszeit der Ausscheidung aus dem Körper, in der die Konzentration auf die Hälfte des Ausgangswerts absinkt, beträgt bei Amphetamin zwischen 6 und 32 Stunden (Berr/Krause/Sachs a. a. O. Rn. 39). Ausgehend von der bei der Blutuntersuchung des Antragstellers festgestellten Konzentration von 90 ng/ml und dem von ihm behaupteten Fahrtantritt am 5. April 2015 gegen 21:00 Uhr müsste zu diesem Zeitpunkt eine noch deutlich höhere Konzentration vorgelegen haben. Gleiches gilt für die festgestellten Wirkstoffe und Metabolite Tetrahydrocannabinol (2,2 ng/ml im Zeitpunkt der Blutentnahme), 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol (0,6 ng/ml), Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (54 ng/ml) und Bromazepam (ca. 100 ng/ml). Dass der Antragsteller deren Wirkungen zwischen dem Konsumende und der Verkehrskontrolle trotz behaupteter fehlender Gewöhnung und trotz der laut Befundbericht des Universitätsklinikums Jena, Institut für Rechtsmedizin, vom 23. Mai 2015 zusätzlich zu berücksichtigenden Wirkungsverstärkung bei gleichzeitiger Einnahme der Substanzen nicht bemerkt haben will, ist nicht glaubhaft. Die Glaubwürdigkeit der Einlassung wird auch dadurch erschüttert, dass der Befundbericht aufgrund der festgestellten Werte von einer engerfristigen Aufnahme von Amphetamin und einem aktuellen Einfluss zum Blutentnahmezeitpunkt ausgeht. Gleiches gilt für die im Serum festgestellte THC-Konzentration bei Unterstellung eines seltenen oder gelegentlichen Konsums. Das lässt darauf schließen, dass der Antragsteller die Betäubungsmittel zu einem späteren Zeitpunkt als von ihm angegeben eingenommen hat. Gegen einen unbewussten Konsum spricht des Weiteren, dass weder die Polizeikräfte noch die Ärzte drogentypische Verhaltensauffälligkeiten beim Antragsteller festgestellt haben. Diese wären aber bei fehlender Gewöhnung an die nachgewiesenen Substanzen zu erwarten gewesen. Eine Gewöhnung an Amphetamin tritt relativ schnell ein, die dabei entstehende Toleranz hinsichtlich der Drogenwirkung führt unausweichlich zu Dosissteigerungen (Berr/Krause/Sachs a. a. O. Rn. 45).

Es kommt hinzu, dass der Antragsteller bei der Konfrontation mit dem Ergebnis des Drogenvortests durch die Polizeibediensteten nicht etwa - wie es bei einem unbewussten Konsum zu erwarten gewesen wäre - überrascht reagiert und einen Drogenkonsum ausdrücklich verneint hat. Vielmehr hat er dem polizeilichen Protokoll zufolge zur Einnahme von Drogen oder Medikamenten in den letzten 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle schlicht keine Angaben gemacht und die Behauptung, ihm müssten die Mittel wohl ohne sein Wissen und gegen seinen Willen heimlich zugeführt worden sein, erstmals mehr als drei Monate nach der Verkehrskontrolle im Widerspruchsverfahren mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Juli 2015 erhoben. Dass die Polizeibediensteten bei der Verkehrskontrolle im Fahrzeug des Antragstellers und bei diesem selbst keine Betäubungsmittel gefunden haben, ist kein Beleg für deren unwissentliche Einnahme.

c) Zusammenfassend geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei der (nachgeschobenen) Einlassung des Antragstellers, die Zeugin habe ihm die Wirkstoffe mehr als sieben Stunden vor der Verkehrskontrolle ohne sein Wissen verabreicht, um eine unglaubwürdige Schutzbehauptung handelt.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. August 2014 - 1 K 2644/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1973 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Um eine Alkoholproblematik abzuklären, legte der Kläger auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde ein fachärztliches verkehrsmedizinisches Gutachten vom 05.10.2006 vor, in dem seine Fahreignung grundsätzlich bejaht wurde. Dem Gutachten zufolge gab der Kläger selbst an, dass er 1997 täglich bis zu zehn Flaschen Bier getrunken habe, auch habe er in der damaligen Zeit vereinzelt LSD konsumiert, sehr vereinzelt auch Cannabis, zuletzt 1999 in der Schweiz, wobei er darunter keine wesentliche positive psychotrope Wirkung wahrgenommen habe. 1999 habe er sein Alkoholkonsumverhalten geändert und trinke seither nur noch selten. Zuletzt habe er sehr vereinzelt auch noch Cannabis konsumiert, sich danach bisher allerdings nie ans Steuer gesetzt. In der Zusammenfassung des Gutachtens heißt es hierzu: „Seit 1997 konsumiere er auch gelegentlich Cannabis, LSD, MDMA oder amphetaminhaltige Drogen, letztere allerdings nur bis 11/99“.
Aufgrund des für den Kläger günstigen Fahreignungsgutachtens beließ seinerzeit die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis.
Am Sonntag, den 15.01.2012, wurde aufgrund richterlicher Anordnung wegen des Verdachts eines versuchten Kreditkartenbetrugs die Wohnung des Klägers durch die Polizei durchsucht. Dabei konnte neben dem Bett auf einem Brett weißes Pulver, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert wurde, aufgefunden werden (0,166 g Amphetamin). Ein Röhrchen lag ebenso daneben. In dem daneben befindlichen Nachttisch lag außerdem in einer Blechdose ein weißer Brocken (0,56 g Amphetamin). Hier lag auch in einem Zipptütchen 0,35 g Marihuana. Am gleichen Tag - kurz nach der Wohnungsdurchsuchung - wurde der Kläger im Polizeipräsidium Mannheim als Beschuldigter vernommen. Nach erfolgter Belehrung über seine Beschuldigtenrechte gab der Kläger ausweislich des hierüber angefertigten und von ihm genehmigten und unterschriebenen Protokolls u. a. das Folgende an: „Ich ging in der Nacht von Samstag auf Sonntag im Jungbusch mit meinem Hund Gassi. [...] Ich fand dort auch ein bisschen Gras und auch noch weißes Zeug, vermutlich PEP. Das habe ich auch an mich genommen. [...] Ich lebe als Messi allein mit meinem Hund in der ... Ich bezeichne mich nicht als abhängig, sondern bin vielmehr ein Gelegenheitskonsument, wenn ich mal was finde oder bekomme. Geld habe ich jedenfalls nicht für solche Sachen. Ich trinke keinen Alkohol“.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 15.02.2012, rechtskräftig seit 06.03.2012, wurde gegen den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 15,-- EUR festgesetzt. In dem Strafbefehl wurde dem Kläger zur Last gelegt, dass er am 15.01.2012 gegen 21 Uhr in der ... in Mannheim 0,35 g Marihuana und 0,72 g Amphetamingemisch wissentlich und willentlich aufbewahrt habe, obwohl er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis besessen habe.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29.05.2012 mit, dass beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, und räumte ihm Gelegenheit zur Äußerung binnen zehn Tagen ein. In dem Schreiben wurde ihm mitgeteilt, dass sich aus dem damals von ihm vorgelegten fachärztlichen Gutachten ergebe, dass er gelegentlicher Cannabiskonsument sei und bis November 1999 auch Amphetamin konsumiert habe. Zwar sei 2006 das Entziehungsverfahren wegen des für ihn günstigen Gutachtens für erledigt erklärt worden. Jedoch sei durch den neuerlichen Drogenbesitz von Amphetamin, welches konsumbereit vorgefunden worden sei, erkennbar geworden, dass er sich offensichtlich doch nicht von der Drogenszene und dem Drogenkonsum habe lösen können und noch immer bzw. wieder erneut dem Kreis der Drogenkonsumenten zuzuordnen sei. Wegen dieses Drogenkonsums sei er derzeit als nicht fahrgeeignet anzusehen.
Nachdem der Kläger sich bis dahin nicht geäußert hatte, entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Zur Begründung wurde auf die Erkenntnisse abgestellt, die sich anlässlich der am 15.01.2012 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung und dem in der Folge ergangenen Strafbefehl ergeben hätten. Durch den neuerlichen Drogenbesitz - Amphetamin konsumbereit - sei erkennbar geworden, dass er sich offensichtlich doch nicht von der Drogenszene und dem Drogenkonsum habe lösen können und noch immer bzw. wieder erneut dem Kreis der Drogenkonsumenten zuzuordnen sei. Da er zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde Drogenkonsument sei, liege nach der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Fahreignung vor.
Der Kläger ließ durch seinen Verfahrensbevollmächtigten einen Sachverhalt, der eine Fahrerlaubnisentziehung rechtfertige, bestreiten und gegen die Entziehungsverfügung Widerspruch einlegen, der trotz Aufforderung nicht weiter begründet wurde. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012, zugestellt am 20.09.2012, als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auch nach Auffassung des Regierungspräsidiums durch den nachgewiesenen Besitz von Amphetamin und Cannabis und die von ihm bei seiner polizeilichen Vernehmung am 15.01.2012 gemachten Angaben feststehe, dass hier ein eignungsausschließender Konsum von Amphetamin vorliege. Dadurch, dass sich der Kläger als Gelegenheitskonsument bezeichnet habe, habe er zumindest konkludent eingeräumt, dass er in der Vergangenheit Betäubungsmittel im Sinne von Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV eingenommen habe und mit einem entsprechenden Konsum auch in der Zukunft zu rechnen sei.
Am 22.10.2012 (einem Montag) hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und geltend gemacht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig sei. Die Beklagte schließe aus den in seiner Wohnung aufgefundenen Drogen auf einen Konsum durch ihn. Dies sei allerdings unzutreffend. Die in der Wohnung aufgefundenen Drogen hätten nicht in seinem Eigentum gestanden und seien von ihm auch nicht konsumiert worden. Hierzu trage selbst die Beklagte nichts vor. Sie berufe sich lediglich darauf, dass Drogen konsumbereit gewesen seien. Durch wen der Konsum habe erfolgen sollen, trage sie nicht vor. Sie stelle insoweit nur ungefähre Mutmaßungen an. Derlei Mutmaßungen würden jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen, um ihm den Führerschein zu entziehen. Er könne durch seinen Hausarzt Bescheinigungen vorlegen, nach dem bei ihm ein Drogenkonsum nicht festzustellen sei.
10 
Mit Urteil vom 26.08.2014 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung der Aufhebung der angefochtenen Bescheide hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorlägen. Bestünden lediglich Bedenken an der Kraftfahreignung, so habe die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibe, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehe. Dies könne jedoch nur dann angenommen werden, wenn erwiesene Tatsachen vorlägen, die mit ausreichender Sicherheit zu dieser Schlussfolgerung führten. Dabei sei es Sache der Verwaltungsbehörde, den Nachweis der Tatsachen zu führen. Ausgehend hiervon habe die Beklagte den erforderlichen Nachweis der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erbracht. Zwar schließe bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie Amphetamin - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Jedoch könne der von der Beklagten angenommene aktuelle Konsum von Amphetamin dem Kläger, der diesen Konsum bestreite, nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Sicher nachgewiesen sei nur, dass der Kläger unerlaubt Betäubungsmittel besessen habe, weswegen auch ein inzwischen rechtskräftiger Strafbefehl gegen ihn ergangen sei. Deshalb sei die Beklagte nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zwar ohne weiteres berechtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen und bei einer Weigerung des Klägers oder einer nicht fristgerechten Beibringung die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. Die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zeige jedoch, dass allein aus einem widerrechtlichen Besitz von Betäubungsmitteln noch nicht auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden könne. Die Angabe des Klägers im Rahmen seiner Vernehmung aus anderem Anlass, er sei ein Gelegenheitskonsument, würde zwar ganz erhebliche Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen hervorrufen, aber den Nachweis eines Konsums harter Drogen, den der Kläger mit dieser Aussage nicht ausdrücklich eingeräumt habe, nicht ersetzen, zumal der Kläger einen solchen Konsum nunmehr ausdrücklich bestreite. Im Hinblick auf die rechtlich zwingend vorgegebenen und gravierenden Konsequenzen eines einmaligen Konsums harter Drogen könne auf einen solchen Nachweis bei Fehlen eines eindeutigen Eingeständnisses des Betroffenen auch bei ganz erheblichen Eignungszweifeln nicht verzichtet werden.
11 
Mit Beschluss vom 10.09.2015 - der Beklagten zugestellt am 23.09.2015 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Mit einem am 13.10.2015 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet: Die Klage sei abzuweisen, da die streitigen Bescheide rechtmäßig seien. Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen, die an den Nachweis der Ungeeignetheit zu stellen seien, überspannt. Im vorliegenden Verfahren gebe es keine vernünftigen Zweifel, dass der Kläger harte Drogen konsumiert habe. Ausweislich der polizeilichen Feststellungen seien am Abend des 15.01.2012 bei einer Wohnungsdurchsuchung (aus anderem Anlass) neben dem Bett des Klägers auf einem Brett weißes Pulver, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert gewesen sei, aufgefunden worden, wobei es sich um 0,166 g Amphetamin gehandelt habe. Ein Röhrchen habe danebengelegen. Ferner sei in einer Blechdose ein weißer Brocken (0,56 g Amphetamin) aufgefunden worden, welcher in dem daneben befindlichen Nachttisch gelegen habe. Dort habe sich auch ein Zipptütchen mit Marihuana (0,35 g) befunden. Der Kläger habe sich in der Beschuldigten-Vernehmung kurze Zeit später dahingehend geäußert, dass er sich nicht als abhängig bezeichne, sondern vielmehr ein Gelegenheitskonsument sei, wenn er mal was finde oder bekomme. Jene Aussage vor dem Hintergrund der bei ihm etwa eine Stunde zuvor aufgefundenen Betäubungsmittel lasse bei lebensnaher Betrachtung einzig und allein den Schluss zu, dass die bei ihm bereits portionierten Betäubungsmittel zum Eigenkonsum vorgesehen gewesen seien, zumal der Kläger nach eigenem Kundtun allein lebe. Auch die Behauptung des fehlenden Eigentums ließe sich - wenn sie wahr sein würde - damit begründen, dass der Kläger zuweilen Drogen finde, so wie dies nach seiner Aussage in der Nacht zuvor der Fall gewesen sei, die dann im Regelfall nicht in seinem Eigentum stünden, weil der Eigentümer in der Regel das Eigentum an den Drogen nicht freiwillig aufgegeben haben dürfte. Dies schließe - nach dem eigenen Vortrag des Klägers - einen beabsichtigten Konsum dieser Drogen nicht aus. Dass die in der Wohnung aufgefundenen Drogen nicht vom Kläger konsumiert worden seien, verstehe sich von selbst, nachdem diese von der Polizei beschlagnahmt worden seien. Der Kläger habe erstmals in der Klageschrift vorgetragen, dass er keine Drogen einnehme. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine nachvollziehbare Erklärung dafür geliefert, dass er nicht selbst die Betäubungsmittel habe konsumieren wollen. Anstatt dessen bestreite er nun lediglich pauschal einen Drogenkonsum, nachdem er zuvor zugegeben habe, Gelegenheitskonsument zu sein, wobei er nicht zwischen einzelnen Drogen unterschieden habe; insofern würde auch eine nachträgliche Einlassung, er würde nur Cannabis konsumieren, nicht glaubhaft sein. Das Eingeständnis des Gelegenheitskonsums sei zwar aus anderem Anlass erfolgt, nämlich im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Betrugs. Am Wahrheitsgehalt dieser Aussage würden aber nicht die geringsten Zweifel bestehen. Seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung und die in seiner Wohnung aufgefundenen Drogen würden ein insgesamt stimmiges Bild ergeben. Da bisher nicht substantiiert vorgetragen worden sei, warum diese Drogen nicht von ihm hätten konsumiert werden sollen, stehe die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 07.04.2014 festgestellt, dass die gegenüber der Polizei erfolgten eigenen Bekundungen eines gelegentlichen Betäubungsmittelkonsums einen hinreichenden Grund für die Annahme der Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV darstellen könne. Nachdem der Kläger gegenüber der Polizei den Konsum von Drogen eingestanden habe, komme einem späteren, lediglich pauschalen Bestreiten eines Drogenkonsums kein nennenswerter Beweiswert mehr zu. Im Übrigen lasse sich die Tatsache des gelegentlichen Konsums von Betäubungsmitteln auch aus den Aussagen anlässlich der damaligen nervenfachärztlichen Untersuchung herleiten. Nach dem Gutachten vom 05.10.2006 habe der Kläger angegeben, dass er seit 1997 gelegentlich Cannabis, LSD, MDMA oder Amphetamin konsumiere, letztere allerdings nur bis 11/99. Dass der Kläger sich offensichtlich niemals endgültig von anderen Betäubungsmitteln als Cannabis habe trennen können, beweise der Vorfall vom 15.01.2012.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.08.2014 - 1 K 2644/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
16 
Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei richtig. Im vorliegenden Fall sei die Rechtslage eindeutig.
17 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts, die Fahrerlaubnisakte der Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums sowie die Strafakten des Amtsgerichts Mannheim vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Anfechtungsklage stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439); somit ist hier auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 abzustellen.
20 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie der von Amphetamin (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, wie hoch die zugeführte Wirkstoffkonzentration war oder ob eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss erfolgte. In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen geteilt (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - NJW 2014, 2517 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 09.06.2016 - 11 CS 16.942 - juris). Diese Bewertung gilt nach Nummer 3 der Vorbemerkung dieser Anlage für den Regelfall.
21 
Allerdings kann vom bloßen Besitz eines Betäubungsmittels noch nicht auf dessen Konsum geschlossen werden. Dies folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Nach dieser Regelung kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) anordnen. Selbst wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt, sieht § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV (lediglich) eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vor, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist. Um die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, muss deshalb feststehen, dass der Betroffene eine sog. harte Droge konsumiert hat. Das Verwaltungsgericht hat vom Ansatz her zu Recht ausgeführt, dass die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers aufgrund erwiesener Tatsachen positiv festgestellt werden muss; die Fahrerlaubnisbehörde trägt für das Vorliegen eines Eignungsmangels - ggf. unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen - die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsbeschlüsse vom 13.12.2002 - 10 S 2200/02 - VRS 105, 314 und vom 24.09.1991 - 10 S 2323/91 - DAR 1992, 74; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVG Rn. 24 m.w.N.).
22 
Die Fahrerlaubnisbehörde durfte davon ausgehen, dass der Kläger zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Amphetamin nicht nur besessen, sondern auch konsumiert hat. Da bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetamin die Fahreignung nach § 46 Abs. 1 FeV ausschließt, bedurfte es damit auch keiner vorherigen Einholung eines Gutachtens (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV). Besonderheiten, die dazu führen könnten, dass die Fahreignung des Klägers entgegen der sich aus Nummer 9.1 der Anlage 4 ergebenden Regelfallbeurteilung zu bejahen wäre, liegen nicht vor. Fehlt wegen des Konsums von Amphetamin die Kraftfahreignung, so räumen § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein, sondern sehen vielmehr zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis vor („hat … zu entziehen“).
23 
Wie die Beklagte ist auch der Senat der Auffassung, dass ein zumindest einmaliger Amphetaminkonsum des Klägers aufgrund der Erkenntnisse, die bei der am 15.01.2012 erfolgten Wohnungsdurchsuchung und der anschließenden Beschuldigtenvernehmung gewonnen wurden, als erwiesen anzusehen ist. Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen, vom Kläger unterschriebenen Protokolls über die Vernehmung als Beschuldigter zu einem anderen Deliktsvorwurf hat dieser eingeräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ ist. So wie dieser Begriff vom Kläger verwendet wurde, bedeutet er das Eingeständnis, gelegentlich - also ab und zu - Betäubungsmittel konsumiert zu haben, nämlich immer „wenn ich mal was finde oder bekomme“. Hinsichtlich seines Konsumverhaltens sah sich der Kläger außerdem dazu veranlasst, sich selbst „nicht als abhängig“ zu bezeichnen.
24 
Dieses Eingeständnis ist - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - im Zusammenhang mit der etwa eine Stunde zuvor erfolgten Wohnungsdurchsuchung und den weiteren Angaben des Klägers bei seiner Beschuldigtenvernehmung zu sehen. Bei der aufgrund richterlicher Anordnung erfolgten polizeilichen Durchsuchung der Wohnung, die der Kläger nach eigenen Angaben als „Messi“ allein mit seinem Hund bewohnt, wurde in der Nähe des Betts im Nachttisch in einer Blechdose ein weißer Brocken bestehend aus 0,56 g Amphetamin und ein Zipptütchen mit 0,35 g Marihuana aufgefunden. Weiter konnte auf einem neben dem Bett befindlichen Brett weißes Pulver (0,166 g Amphetamin) aufgefunden werden, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert wurde, außerdem lag ein Röhrchen daneben. Dieses Gesamtbild, insbesondere die unterschiedlichen Drogen, die unterschiedlichen Aufbewahrungsorte sowie deren Anordnung zueinander und innerhalb der Wohnung, die für einen Eigenkonsum typischen Mengen, die verschiedenen Verpackungen und die zum unmittelbaren Konsum vorbereitete portionierte Linie aus Amphetaminpulver mit daneben liegendem Röhrchen, spricht für sich und belegt, dass in der Wohnung des Klägers, die dieser allein bewohnt, Drogen konsumiert werden. Insbesondere zeigt die zum unmittelbar bevorstehenden Konsum vorbereitete Linie aus Amphetamin, dass dem Kläger der Umgang mit dieser Droge nicht unbekannt ist, da er weiß, in welcher Menge und auf welche Weise dieses Rauschmittel eingenommen werden kann, und auch das hierfür benötigte szenetypische Hilfsmittel bereits griffbereit danebengelegen ist. Wenn der Kläger unmittelbar nach der Durchsuchung seiner Wohnung, die in seinem Beisein erfolgte und bei der die genannten Betäubungsmittel in der beschriebenen Weise aufgefunden und anschließend sichergestellt wurden, gegenüber dem Polizeibeamten einräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ sei, dann steht damit bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände auch der Konsum von Amphetamin fest. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Eingeständnis des Klägers, er sei „ein Gelegenheitskonsument“, vor dem Hintergrund der zuvor bei ihm aufgefundenen Rauschmittel zu verstehen sei, und der Kläger selbst sein Eingeständnis auch nicht eingeschränkt, insbesondere nicht das zum unmittelbaren Konsum vorbereitete Amphetamin davon ausgenommen habe.
25 
Da die Fahrerlaubnisbehörde präventiv zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer handelt, darf sie nach § 24 LVwVfG im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles, was ihr zur Kenntnis gelangt, heranziehen, um die Allgemeinheit vor Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Mit dem Anspruch der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung strafprozessual gewonnener Erkenntnisse gehindert wären. § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG begründet dementsprechend die umfassende Pflicht der Polizei, der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gefahrenprognose aufgrund von Feststellungen aus Ermittlungsergebnissen der Polizei und der Staatsanwaltschaft getroffen wird, sofern diese Fakten einer eigenständigen, nachvollziehbaren Bewertung unterworfen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530). Dabei können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen zu seinem Betäubungsmittelkonsum grundsätzlich im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens berücksichtigt werden (zum Ganzen siehe etwa BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186; Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156; Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - a.a.O.; BayVGH, Beschlüsse vom 20.06.2016 - 11 CS 16.806 - juris, vom 19.09.2011 - 11 CS 11.2097 - juris, vom 16.10.2010 - 11 CS 10.2718 - juris, vom 18.05.2010 - 11 CS 09.2849 - juris und vom 08.02.2008 - 11 CS 07.3017 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 04.09.2015 - 7 L 1833/15 - juris und vom 07.08.2015 - 7 L 1559/15 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 28.02.2014 - W 6 S 14.103 - juris; VG München, Beschlüsse vom 31.10.2013 - M 1 S 13.4303 - juris und vom 23.07.2010 - M 1 S 10.2874 - juris; VG Aachen, Beschluss vom 30.05.2006 - 3 L 283/06 - juris).
26 
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Angaben eines Beschuldigten gegenüber der Polizei im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren selbst bei einem etwaigen Verstoß gegen strafprozessuale Bestimmungen grundsätzlich gegen ihn verwendet werden können und keinem Verwertungsverbot unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744 und vom 16.05.2007 - 10 S 608/07 - NJW 2007, 2571; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.09.2013 - 16 B 976/13 - juris und vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - juris; BayVGH, Beschluss vom 31.05.2012 - 11 CS 12.807 - juris; VG München, Urteil vom 23.01.2015 - M 6a K 14.4275 - juris). Der Senat vermag hier schon das Vorliegen eines strafprozessual beachtlichen Verwertungsverbots nicht festzustellen. Jedenfalls sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wegen deren hier ausnahmsweise das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs hinter den Interessen des Klägers zurücktreten müsste.
27 
An seinem gegenüber einem Polizeibeamten gemachten Eingeständnis, ein Gelegenheitskonsument zu sein, welches - wie ausgeführt - sich mit den Erkenntnissen deckt, die bei der Wohnungsdurchsuchung gewonnen wurden, muss sich der Kläger festhalten lassen. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass angesichts des stimmigen Gesamtbilds, insbesondere der eigenen Einlassungen des Klägers, es hier nicht genügt, einfach später einen eigenen Konsum pauschal zu bestreiten. Vorliegend spricht nichts dafür, dass die bei der frühen ersten Befragung gemachten Angaben des Klägers nicht zutreffend sind. Selbst wenn unterstellt würde, dass die bei der Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben falsch oder zumindest missverständlich gewesen wären, wäre von einem um seine Glaubwürdigkeit im anschließenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bemühten Betroffenen zu erwarten gewesen, so bald wie möglich die gemachten Angaben zu korrigieren und richtig zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - a.a.O.).
28 
Hier war dem Kläger bereits aufgrund des Anhörungsschreibens vom 29.05.2012, spätestens aber mit der Entziehungsverfügung vom 18.06.2012 bekannt, dass die streitige Fahrerlaubnisentziehung auf den Ereignissen vom 15.01.2012 und der darauf gestützten Annahme der Beklagten beruht, dass er erneut Amphetamin konsumiert habe. In Kenntnis dieses Umstands hat der anwaltlich vertretene Kläger aber weder bei seiner Anhörung vor Ergehen der Entziehungsverfügung noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens es für nötig erachtet, irgendetwas Substanzielles vorzutragen, was geeignet gewesen wäre, den von der Fahrerlaubnisbehörde angenommenen Eigenkonsum auch nur in Frage zu stellen, geschweige denn seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 15.01.2012 richtig zu stellen. Dieses Zögern lässt nur den Schluss zu, dass es nichts gab, was hier richtig gestellt hätte werden können. Anders als das Verwaltungsgericht meint, reicht es, um den gegenüber einem Polizeibeamten - nach den Gesamtumständen - eindeutig eingeräumten eigenen gelegentlichen Konsum auch von Amphetamin als nicht zutreffend hinzustellen, nicht aus, wenn ein solcher Konsum ohne erkennbaren Grund erst Monate später und dann auch nur weitgehend unsubstantiiert bestritten wird. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass die vom Kläger in seiner Klagebegründung mit Schriftsatz vom 15.03.2013 aufgestellten Behauptungen insgesamt nicht geeignet sind, den hier geführten Nachweis eines Eigenkonsums zu erschüttern. In der vorliegenden Konstellation hätte es dem Kläger vielmehr oblegen, die in seine eigene Sphäre fallenden Gegebenheiten hinreichend detailliert, in sich schlüssig und auch im Übrigen glaubhaft vorzutragen, sodass ein abweichender Geschehensablauf als ernstlich möglich hätte in Betracht gezogen werden können; dies ist allerdings bis heute nicht geschehen.
29 
Schließlich muss auch davon ausgegangen werden, dass der Fahreignungsmangel bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 fortbestand. Der für eine Wiedererlangung der Fahreignung grundsätzlich erforderliche lückenlose Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres scheidet hier bereits in zeitlicher Hinsicht aus; im Übrigen hat der Kläger zwar erklärt, dass er Abstinenznachweise erbringen könne, jedoch ist er diese bis heute schuldig geblieben. Damit kommt eine im Rahmen des vorliegenden Entziehungsverfahrens relevante Wiedererlangung der Fahreignung nicht in Betracht.
30 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
32 
Beschluss vom 27. Juli 2016
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Anfechtungsklage stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439); somit ist hier auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 abzustellen.
20 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie der von Amphetamin (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, wie hoch die zugeführte Wirkstoffkonzentration war oder ob eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss erfolgte. In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen geteilt (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - NJW 2014, 2517 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 09.06.2016 - 11 CS 16.942 - juris). Diese Bewertung gilt nach Nummer 3 der Vorbemerkung dieser Anlage für den Regelfall.
21 
Allerdings kann vom bloßen Besitz eines Betäubungsmittels noch nicht auf dessen Konsum geschlossen werden. Dies folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Nach dieser Regelung kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) anordnen. Selbst wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt, sieht § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV (lediglich) eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vor, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist. Um die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, muss deshalb feststehen, dass der Betroffene eine sog. harte Droge konsumiert hat. Das Verwaltungsgericht hat vom Ansatz her zu Recht ausgeführt, dass die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers aufgrund erwiesener Tatsachen positiv festgestellt werden muss; die Fahrerlaubnisbehörde trägt für das Vorliegen eines Eignungsmangels - ggf. unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen - die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsbeschlüsse vom 13.12.2002 - 10 S 2200/02 - VRS 105, 314 und vom 24.09.1991 - 10 S 2323/91 - DAR 1992, 74; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVG Rn. 24 m.w.N.).
22 
Die Fahrerlaubnisbehörde durfte davon ausgehen, dass der Kläger zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Amphetamin nicht nur besessen, sondern auch konsumiert hat. Da bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetamin die Fahreignung nach § 46 Abs. 1 FeV ausschließt, bedurfte es damit auch keiner vorherigen Einholung eines Gutachtens (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV). Besonderheiten, die dazu führen könnten, dass die Fahreignung des Klägers entgegen der sich aus Nummer 9.1 der Anlage 4 ergebenden Regelfallbeurteilung zu bejahen wäre, liegen nicht vor. Fehlt wegen des Konsums von Amphetamin die Kraftfahreignung, so räumen § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein, sondern sehen vielmehr zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis vor („hat … zu entziehen“).
23 
Wie die Beklagte ist auch der Senat der Auffassung, dass ein zumindest einmaliger Amphetaminkonsum des Klägers aufgrund der Erkenntnisse, die bei der am 15.01.2012 erfolgten Wohnungsdurchsuchung und der anschließenden Beschuldigtenvernehmung gewonnen wurden, als erwiesen anzusehen ist. Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen, vom Kläger unterschriebenen Protokolls über die Vernehmung als Beschuldigter zu einem anderen Deliktsvorwurf hat dieser eingeräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ ist. So wie dieser Begriff vom Kläger verwendet wurde, bedeutet er das Eingeständnis, gelegentlich - also ab und zu - Betäubungsmittel konsumiert zu haben, nämlich immer „wenn ich mal was finde oder bekomme“. Hinsichtlich seines Konsumverhaltens sah sich der Kläger außerdem dazu veranlasst, sich selbst „nicht als abhängig“ zu bezeichnen.
24 
Dieses Eingeständnis ist - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - im Zusammenhang mit der etwa eine Stunde zuvor erfolgten Wohnungsdurchsuchung und den weiteren Angaben des Klägers bei seiner Beschuldigtenvernehmung zu sehen. Bei der aufgrund richterlicher Anordnung erfolgten polizeilichen Durchsuchung der Wohnung, die der Kläger nach eigenen Angaben als „Messi“ allein mit seinem Hund bewohnt, wurde in der Nähe des Betts im Nachttisch in einer Blechdose ein weißer Brocken bestehend aus 0,56 g Amphetamin und ein Zipptütchen mit 0,35 g Marihuana aufgefunden. Weiter konnte auf einem neben dem Bett befindlichen Brett weißes Pulver (0,166 g Amphetamin) aufgefunden werden, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert wurde, außerdem lag ein Röhrchen daneben. Dieses Gesamtbild, insbesondere die unterschiedlichen Drogen, die unterschiedlichen Aufbewahrungsorte sowie deren Anordnung zueinander und innerhalb der Wohnung, die für einen Eigenkonsum typischen Mengen, die verschiedenen Verpackungen und die zum unmittelbaren Konsum vorbereitete portionierte Linie aus Amphetaminpulver mit daneben liegendem Röhrchen, spricht für sich und belegt, dass in der Wohnung des Klägers, die dieser allein bewohnt, Drogen konsumiert werden. Insbesondere zeigt die zum unmittelbar bevorstehenden Konsum vorbereitete Linie aus Amphetamin, dass dem Kläger der Umgang mit dieser Droge nicht unbekannt ist, da er weiß, in welcher Menge und auf welche Weise dieses Rauschmittel eingenommen werden kann, und auch das hierfür benötigte szenetypische Hilfsmittel bereits griffbereit danebengelegen ist. Wenn der Kläger unmittelbar nach der Durchsuchung seiner Wohnung, die in seinem Beisein erfolgte und bei der die genannten Betäubungsmittel in der beschriebenen Weise aufgefunden und anschließend sichergestellt wurden, gegenüber dem Polizeibeamten einräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ sei, dann steht damit bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände auch der Konsum von Amphetamin fest. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Eingeständnis des Klägers, er sei „ein Gelegenheitskonsument“, vor dem Hintergrund der zuvor bei ihm aufgefundenen Rauschmittel zu verstehen sei, und der Kläger selbst sein Eingeständnis auch nicht eingeschränkt, insbesondere nicht das zum unmittelbaren Konsum vorbereitete Amphetamin davon ausgenommen habe.
25 
Da die Fahrerlaubnisbehörde präventiv zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer handelt, darf sie nach § 24 LVwVfG im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles, was ihr zur Kenntnis gelangt, heranziehen, um die Allgemeinheit vor Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Mit dem Anspruch der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung strafprozessual gewonnener Erkenntnisse gehindert wären. § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG begründet dementsprechend die umfassende Pflicht der Polizei, der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gefahrenprognose aufgrund von Feststellungen aus Ermittlungsergebnissen der Polizei und der Staatsanwaltschaft getroffen wird, sofern diese Fakten einer eigenständigen, nachvollziehbaren Bewertung unterworfen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530). Dabei können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen zu seinem Betäubungsmittelkonsum grundsätzlich im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens berücksichtigt werden (zum Ganzen siehe etwa BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186; Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156; Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - a.a.O.; BayVGH, Beschlüsse vom 20.06.2016 - 11 CS 16.806 - juris, vom 19.09.2011 - 11 CS 11.2097 - juris, vom 16.10.2010 - 11 CS 10.2718 - juris, vom 18.05.2010 - 11 CS 09.2849 - juris und vom 08.02.2008 - 11 CS 07.3017 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 04.09.2015 - 7 L 1833/15 - juris und vom 07.08.2015 - 7 L 1559/15 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 28.02.2014 - W 6 S 14.103 - juris; VG München, Beschlüsse vom 31.10.2013 - M 1 S 13.4303 - juris und vom 23.07.2010 - M 1 S 10.2874 - juris; VG Aachen, Beschluss vom 30.05.2006 - 3 L 283/06 - juris).
26 
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Angaben eines Beschuldigten gegenüber der Polizei im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren selbst bei einem etwaigen Verstoß gegen strafprozessuale Bestimmungen grundsätzlich gegen ihn verwendet werden können und keinem Verwertungsverbot unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744 und vom 16.05.2007 - 10 S 608/07 - NJW 2007, 2571; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.09.2013 - 16 B 976/13 - juris und vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - juris; BayVGH, Beschluss vom 31.05.2012 - 11 CS 12.807 - juris; VG München, Urteil vom 23.01.2015 - M 6a K 14.4275 - juris). Der Senat vermag hier schon das Vorliegen eines strafprozessual beachtlichen Verwertungsverbots nicht festzustellen. Jedenfalls sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wegen deren hier ausnahmsweise das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs hinter den Interessen des Klägers zurücktreten müsste.
27 
An seinem gegenüber einem Polizeibeamten gemachten Eingeständnis, ein Gelegenheitskonsument zu sein, welches - wie ausgeführt - sich mit den Erkenntnissen deckt, die bei der Wohnungsdurchsuchung gewonnen wurden, muss sich der Kläger festhalten lassen. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass angesichts des stimmigen Gesamtbilds, insbesondere der eigenen Einlassungen des Klägers, es hier nicht genügt, einfach später einen eigenen Konsum pauschal zu bestreiten. Vorliegend spricht nichts dafür, dass die bei der frühen ersten Befragung gemachten Angaben des Klägers nicht zutreffend sind. Selbst wenn unterstellt würde, dass die bei der Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben falsch oder zumindest missverständlich gewesen wären, wäre von einem um seine Glaubwürdigkeit im anschließenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bemühten Betroffenen zu erwarten gewesen, so bald wie möglich die gemachten Angaben zu korrigieren und richtig zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - a.a.O.).
28 
Hier war dem Kläger bereits aufgrund des Anhörungsschreibens vom 29.05.2012, spätestens aber mit der Entziehungsverfügung vom 18.06.2012 bekannt, dass die streitige Fahrerlaubnisentziehung auf den Ereignissen vom 15.01.2012 und der darauf gestützten Annahme der Beklagten beruht, dass er erneut Amphetamin konsumiert habe. In Kenntnis dieses Umstands hat der anwaltlich vertretene Kläger aber weder bei seiner Anhörung vor Ergehen der Entziehungsverfügung noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens es für nötig erachtet, irgendetwas Substanzielles vorzutragen, was geeignet gewesen wäre, den von der Fahrerlaubnisbehörde angenommenen Eigenkonsum auch nur in Frage zu stellen, geschweige denn seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 15.01.2012 richtig zu stellen. Dieses Zögern lässt nur den Schluss zu, dass es nichts gab, was hier richtig gestellt hätte werden können. Anders als das Verwaltungsgericht meint, reicht es, um den gegenüber einem Polizeibeamten - nach den Gesamtumständen - eindeutig eingeräumten eigenen gelegentlichen Konsum auch von Amphetamin als nicht zutreffend hinzustellen, nicht aus, wenn ein solcher Konsum ohne erkennbaren Grund erst Monate später und dann auch nur weitgehend unsubstantiiert bestritten wird. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass die vom Kläger in seiner Klagebegründung mit Schriftsatz vom 15.03.2013 aufgestellten Behauptungen insgesamt nicht geeignet sind, den hier geführten Nachweis eines Eigenkonsums zu erschüttern. In der vorliegenden Konstellation hätte es dem Kläger vielmehr oblegen, die in seine eigene Sphäre fallenden Gegebenheiten hinreichend detailliert, in sich schlüssig und auch im Übrigen glaubhaft vorzutragen, sodass ein abweichender Geschehensablauf als ernstlich möglich hätte in Betracht gezogen werden können; dies ist allerdings bis heute nicht geschehen.
29 
Schließlich muss auch davon ausgegangen werden, dass der Fahreignungsmangel bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 fortbestand. Der für eine Wiedererlangung der Fahreignung grundsätzlich erforderliche lückenlose Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres scheidet hier bereits in zeitlicher Hinsicht aus; im Übrigen hat der Kläger zwar erklärt, dass er Abstinenznachweise erbringen könne, jedoch ist er diese bis heute schuldig geblieben. Damit kommt eine im Rahmen des vorliegenden Entziehungsverfahrens relevante Wiedererlangung der Fahreignung nicht in Betracht.
30 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
32 
Beschluss vom 27. Juli 2016
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,- € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I.

In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 1. März 2013 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob der Kläger entsprechend dem Bescheid der Beklagten vom 23. November 2011 seinen tschechischen EU-Führerschein zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland vorlegen muss.

Der Kläger fuhr mit einem Pkw am 24. März 2006 unter Einwirkung von 1,7 µg/L THC und am 5. April 2006 unter Einwirkung von 4,9 µg/L THC. Laut polizeilichem Ermittlungsbericht vom 5. April 2006 gab er an, täglich vor dem Einschlafen eine Bong mit Marihuana zu rauchen. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck entzog dem Kläger mit Strafbefehl vom 13. Juli 2006 die Fahrerlaubnis wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr. Die verhängte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis endete am 12. März 2007.

Am 29. Juni 2007 erhielt der Kläger eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt am 18. Juni 2007 in Lovosice; im Feld 8 dieses Führerscheins ist als Wohnort Trebenice (Tschechische Republik) eingetragen. Die Fahrerlaubnisbehörde, die hiervon Kenntnis erhalten hatte, ermittelte, dass der Kläger von 18. März 1996 bis 16. Oktober 2007 nur im E. (Bundesrepublik Deutschland) mit Wohnsitz gemeldet war. Das Gemeinsame Zentrum der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (Gemeinsames Zentrum) teilte ihr mit E-Mail vom 21. November 2008 mit, nach den von der tschechischen Polizei geführten Ermittlungen gebe es weder in der tschechischen Einwohnermeldedatei noch in der Ausländerdatei einen Eintrag hinsichtlich des Klägers.

Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis übersandte die Kreisstaatsanwaltschaft Litomerice auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München II mit Schreiben vom 20. Juli 2009 eine Kopie der Akte, „die vom Stadtamt Lovosice in der Sache der Führerscheinausstellung an den Kläger angelegt wurde“. Auf nahezu allen Dokumenten dieser Führerscheinakte (im Führerscheinantrag, im Eignungsgutachten vom 3.4.2007, im Protokoll über die theoretische Prüfung vom 15.6.2007) ist der Wohnsitz des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. In der Führerscheinakte befindet sich ferner eine Kopie des Personalausweises des Klägers, ausgestellt am 7. März 2007, mit dem Eintrag seiner Wohnung in E.. Im Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses ist ebenfalls E. als Hauptwohnsitz genannt. Als Adresse des Klägers war darüber hinaus die Adresse der ... s.r.o. Usti nad Labem (...) angegeben. Laut einer dieser Akte beiliegenden Bestätigung des Stadtamtes von Lovosice vom 24. April 2009 ergebe sich aus der Erfassungskarte des Klägers, dieser sei mit Aufenthalt in Trebenice, K., Kreis Litomerice, gemeldet gewesen. Es folgen Bestätigungen der Pension K. vom 24. April 2007, wonach der Kläger seit 23. April 2007, und vom 15. Juni 2007, wonach er gegenwärtig in dieser Pension wohne. Aus dem Aktenvermerk der tschechischen Polizei über eine Vernehmung der Pensionsinhaberin am 15. Juli 2009 zu diesen beiden Bestätigungen (Übernachtungsbescheinigungen) ergibt sich, dass eine Aufenthaltsdauer des Klägers nicht genannt werden konnte, da das Übernachtungsbuch nicht aufgefunden werden konnte. Die Pensionsinhaberin habe geäußert, sich an die Person des Klägers nicht erinnern zu können.

Bei einer gerichtlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung am 9. November 2009 stellte die Polizei im Fahrzeug des Klägers eine Studienbescheinigung der ... vom 14. Juni 2007 sicher. Der Kläger habe hierzu erklärt, Buchhandlung bzw. Buchhaltung studiert zu haben. Das Abschlusszeugnis habe er nicht da, den Rest habe er vernichtet. Er sei nur am Wochenende in Tschechien gewesen; gemeldet sei er dort nicht gewesen. Die aufgefundene Studienbescheinigung bestätigt dem Kläger (mit ständigem Wohnsitz in E./BRD) Teilnehmer des Requalifikationsstudiums „tschechischdeutsche Buchführung“ mit einer Studiendauer von zwölf Monaten zu sein. Er studiere seit 1. September 2006.

Das Landgericht München II verurteilte den Kläger mit Urteil vom 16. Juli 2010 (6 Ns 52 Js 1731/09, rechtskräftig seit 24.5.2011) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt. Das ergebe sich aus der tschechischen Führerscheinakte und seinen eigenen Angaben, wonach er sich zum Zwecke des Erwerbs einer Fahrerlaubnis unter Vermeidung der erforderlichen MPU lediglich vier Wochen in der Tschechischen Republik aufgehalten, dort sieben Fahrstunden absolviert und insgesamt 1.200 € inklusive einer Prüfung bezahlt habe. Den Vorsatz bejahte das Landgericht auch deshalb, weil der Kläger gegenüber der Polizei angegeben habe, seinen Hauptwohnsitz für ein halbes Jahr nach Tschechien verlegt zu haben.

Mit Bescheid vom 23. November 2011 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger auf, den am 18. Juni 2007 ausgestellten tschechischen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland vorzulegen. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet und ein Zwangsgeld angedroht.

Am 1. Dezember 2011 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte, den Bescheid vom 23. November 2011 aufzuheben. Er habe anlässlich eines berechtigten Aufenthalts (Studium) in der Tschechischen Republik eine Führerscheinprüfung abgelegt. Nach EU-Recht seien ausländische EU-Führerscheine nur bei zwei Ausnahmefällen nicht anzuerkennen, nämlich bei einer Verletzung des Wohnsitzerfordernisses und bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis während einer laufenden Führerscheinsperre. Beide Voraussetzungen lägen hier nicht vor. In der tschechischen EU-Fahrerlaubnis sei ein tschechischer Wohnort eingetragen. Hinzu komme, dass der Kläger ein Studium in der Tschechischen Republik absolviert habe. Damit sei das Wohnsitzerfordernis entfallen. Der Kläger reichte am 23. Dezember 2011 eine Bestätigung der Stadtverwaltung Lovosice vom 10. November 2011 nach, wonach die Fahrerlaubniserteilung rechtmäßig gewesen sei; der Kläger habe eine Studienbestätigung der ... vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht forderte den Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2012 auf, aussagekräftige Unterlagen über das angegebene Studium in Tschechien (Studienbuch, Ausbildungsschwerpunkte und -zeiten, Abschlusszeugnis, etc.) vorzulegen; das erfolgte nicht.

Auf den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2013 hin teilte das Gemeinsame Zentrum mit Schreiben vom 18. Februar 2013 mit, dass sich nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen der Führerscheinerwerb in der Tschechischen Republik als korrekt darstelle, nachdem die ... alle notwendigen Bescheinigungen attestiert habe. Die Agentur sei seitens des Kultusministeriums befugt, solche „Studiengänge“ durchzuführen. Die angeschlossenen Ämter (Magistrat Lovosice) hätten alles Notwendige (z. B. Wohnsitz) bescheinigt, was die ... vorgegeben habe. Beigefügt war die Antwort der Agentur ... vom 8. Februar 2013 auf die polizeiliche Anfrage (auch in Übersetzung). Daraus ergibt sich im Wesentlichen folgendes:

Die Unterrichtssprache sei Deutsch gewesen; die Vorlesungen der tschechischen Dozenten seien dabei ins Deutsche gedolmetscht worden. Die Schüler hätten Tschechisch als Unterrichtsfach mit Schwerpunkt Konversation gehabt. Der Kläger habe den Lehrgang „tschechischdeutscher Buchhalter“ als intensives Tagesstudium absolviert. Das Studium habe 12 Monate gedauert, mit 164 Unterrichtsstunden im Monat. Die durchschnittliche Anwesenheitszeit des Klägers habe bei 88-96% gelegen. Nach erfolgreichem Ablegen der Abschlussprüfung habe die ... dem Kläger die Urkunde Nr. 08/6401 ausgehändigt. Die Bescheinigung über die Schuleinschreibung vom 14. Juni 2007 sei auf Wunsch des Klägers ausgestellt worden. Sie enthalte wahre Angaben und sei von dem Geschäftsführer unterschrieben worden. Der ... liege keine Einwilligungserklärung des Klägers vor, Auskünfte über seine Leistungen im Studium zu erteilen; er wünsche nicht, diese Informationen an Dritte weiter zu geben.

Dem Schreiben des Gemeinsamen Zentrums war weiter ein von der tschechischen Polizei eingeholtes Schreiben des Stadtamts Lovosice vom 8. Februar 2013 beigefügt. Danach habe es sich bei der Bescheinigung vom 10. November 2011 um eine amtliche Auskunft aufgrund des Ansuchens des Bevollmächtigten des Klägers gehandelt. Die Studienbescheinigung der ... vom 14. Juni 2007 sei Bestandteil der am 15. Juni 2007 angelegten Fahrerlaubnisakte des Klägers. Die Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigung sei nicht überprüft worden.

Mit Urteil vom 1. März 2013, dem Beklagten zugestellt am 19. April 2013, hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 23. November 2011 auf. Vom Ausstellermitgliedstaat stammende unbestreitbare Informationen belegten zwar, dass der Kläger keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Juni 2007 gehabt habe, jedoch falle der Kläger unter die Ausnahme vom Wohnsitzerfordernis des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Die deutschen Behörden und Gerichte hätten zu akzeptieren, dass der Kläger als ein Studierender im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV anzusehen sei, der die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts in der Tschechischen Republik erworben habe. Zwar seien gravierende Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers und der Bestätigung der ... festzustellen, wobei es sich bei den Bestätigungen der ... nicht um vom Ausstellerstaat herrührende Informationen handele. Jedoch müsse die Bestätigung der Stadtverwaltung Lovosice vom 10. November 2011, bekräftigt durch die Bestätigung vom 8. Februar 2013, worin die Korrektheit der Erteilung der Fahrerlaubnis bescheinigt werde, als allein maßgebliche unbestreitbare Information aus dem Ausstellerstaat angesehen werden. Der Aufnahmemitgliedstaat habe zwar die Befugnis, offizielle behördliche Auskünfte aus dem Ausstellermitgliedstaat einzuholen und zu bewerten, ob es sich hierbei um unbestreitbare Informationen handele. Da aber das zuständige Stadtamt Lovosice und das Gemeinsame Zentrum attestiert hätten, dass die Voraussetzungen für eine Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen hätten, sei diese Entscheidung der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde anzuerkennen. Die anderen Mitgliedstaaten seien nicht befugt, die Beachtung der in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Es komme daher nicht darauf an, dass die tschechische Behörde die Richtigkeit der Bestätigung der ... nicht überprüft habe; maßgeblich sei allein, dass diese Behörde nach Vorlage dieser Bestätigung die Studierendeneigenschaft des Klägers akzeptiert habe. Auch die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 18. Februar 2013 sei als eine unbestreitbare Information aus dem Ausstellermitgliedstaat anzusehen.

Gegen das Urteil legte der Beklagte am 15. Mai 2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. März 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zutreffend sei die Erkenntnis des Erstgerichts, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis in Tschechien keinen Wohnsitz gehabt habe. Nicht richtig sei die Erkenntnis des Erstgerichts, dass der Kläger die Fahrerlaubnis als Studierender im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts in Tschechien erworben habe. Das Erstgerichts verkenne, dass es sich bei der durch das Schreiben vom 8. Februar 2013 bekräftigten Bescheinigung der tschechischen Führerscheinbehörde vom 10. November 2011 um keine Information handle, aus der der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs bestehenden Studenteneigenschaft eine Inlandsfahrberechtigung herleiten könne. Vielmehr ergebe sich aus dem berücksichtigungsfähigen Sachverhalt gerade das Fehlen einer Studenteneigenschaft des Klägers. Da der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt habe, obliege es ihm, seine - auf den Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bezogene - tatsächliche (nicht nur formale) Eigenschaft als Student während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat substantiiert geltend zu machen, um damit der Annahme eines Wohnsitzverstoßes entgegenzutreten. Denn nur aufgrund einer solchen Geltendmachung sei überhaupt eine diesbezügliche Prüfung im Aufnahmemitgliedstaat veranlasst. Könne der Nachweis nicht erbracht werden, so gehe das aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Eigenschaft zulasten des Fahrerlaubnisinhabers; insofern treffe ihn auch eine materielle Beweislast. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Rahmen, innerhalb dessen der Aufnahmemitgliedstaat alle Umstände des Einzelfalles prüfen dürfe, durch behördliche Informationen des Ausstellermitgliedstaats gebildet werde, oder ob solche Informationen des Ausstellermitgliedstaats durch vom Fahrerlaubnisinhaber vorgelegte Unterlagen ersetzt (d. h. entbehrlich gestellt) werden könnten. Hier habe der Kläger nämlich zum Beleg seiner Eigenschaft als Student außer der Bescheinigung über die Schuleinschreibung vom 14. Juni 2007 nichts vorgelegt. Er habe vielmehr auch der ... untersagt, Auskünfte zu erteilen. Die behördlichen Informationen des Ausstellermitgliedstaats seien ebenfalls nicht geeignet, um eine Studenteneigenschaft des Klägers zu belegen. Das Erstgericht verkenne die Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen tatsächlichen Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat und der rechtlichen Bewertung dieser Informationen. Die vom Erstgericht zugrunde gelegten Atteste des tschechischen Stadtamts stellten eine rechtliche Bewertung dar. Nach der Spruchpraxis des EuGH sei zu einer rechtlichen Bewertung der Informationen aus dem Ausstellerstaat das nationale Gericht des Aufnahmemitgliedstaats befugt und verpflichtet. Bescheinigungen über den Ausbildungs- und Prüfungsablauf habe der Kläger nicht vorgelegt. Die ... habe eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung attestiert, die beigefügte Urkunde spreche jedoch nur von einem Abschluss des Studiums. Selbst wenn der Kläger den Kurs „deutschtschechischer Buchhalter“ tatsächlich besucht haben sollte, sei er schon begrifflich kein Student gewesen. Student im Sinne der EU-Richtlinie sei, wer bei einer anerkannten Lehranstalt (Universität) zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben sei. Eine Erwachsenenfortbildung - noch dazu im nichtakademischen Bereich - erfülle dieses Kriterium ohne weiteres nicht. Dass hier nur eine Erwachsenenfortbildung vorliege, bestätige die ... selbst. Eine Schule habe der Kläger ebenfalls nicht besucht, weil Schüler im Sinne der EU-Richtlinie nur sei, wer einen herkömmlichen schulischen Ausbildungsgang absolviere. Aus den Schreiben der Führerscheinbehörde vom 8. Februar 2013 und 10. November 2011 ergebe sich nicht, dass der Kläger bei der ... ein über sechs Monate andauerndes Studium bzw. einen Schulbesuch absolviert habe. Eine Feststellung über den tatsächlichen Besuch dieser Einrichtung wiesen die beiden Schreiben gerade nicht aus. Eine Überprüfung des tatsächlichen Schulbesuchs des Klägers sei nicht möglich gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er sei zum Zeitpunkt der Erteilung seines tschechischen Führerscheins am 18. Juni 2007 korporationsrechtliches Mitglied der staatlich anerkannten Fachhochschule ... GmbH in Usti nad Labem gewesen. Das sei durch die tschechische Führerscheinbehörde und die polizeiliche Anfrage bestätigt worden. Bei beiden Schreiben handele es sich um behördliche Mitteilungen aus dem Ausstellermitgliedstaat. Es handle sich nicht um bloße rechtliche Bewertungen. Es sei nicht zulässig, die Auskünfte anzuzweifeln. Die im Vorfeld der Erteilung der Fahrerlaubnis vorzunehmende Prüfung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen obliege dem Ausstellermitgliedstaat. Diese dürfe nicht auf den Aufnahmemitgliedstaat verlagert werden. Hinzu komme die ausführliche Schilderung der ... Die Befugnisse des Aufnahmemitgliedstaats bezüglich der Überprüfung der Wohnsitzvoraussetzung nach der EuGH-Rechtsprechung seien nicht auf die Studenteneigenschaft zu übertragen. Die rechtliche Bewertung der Studenteneigenschaft durch den Ausstellermitgliedstaat sei vom Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen. Auch lägen unbestreitbare Informationen seitens der Schule vor. Die vom Beklagten geforderten weiteren Nachweise seien überflüssig. Eine Beweislasttragung des Klägers sei nicht ersichtlich. Wegen der Studenteneigenschaft des Klägers sei ein Wohnsitznachweis entbehrlich. Dass nur akademische Berufe oder akademische Ausbildungen privilegiert seien, ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Denn auch ein Schulbesuch von mindestens 6 Monaten sei im Gesetz ausdrücklich privilegiert. Hierzu gehöre auch der Aufenthalt eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Fortbildung egal welcher Art. Eine andere Beurteilung widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz und dem Freizügigkeitsgrundsatz. Soweit Fragen hinsichtlich der Auslegung der Begriffe „Schulbesuch und Hochschulbesuch“ entscheidungserheblich seien, käme eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Betracht.

In der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2013 erklärten sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Der Kläger erhielt Gelegenheit, das Abschlusszeugnis beizubringen und die Widersprüche im klägerischen Vortrag zu erklären.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2014 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, er habe von der tschechischen Dolmetscherin Unterlagen von der ... besorgen lassen und lege diese zusammen mit einer Übersetzung durch die Dolmetscherin vor. Neben E-Mail-Nachrichten der Dolmetscherin, der Bescheinigung der ... vom 14. Juni 2007 in verschiedenen Übersetzungen und bereits bekannten Unterlagen wurde ein Lehrgangszertifikat der ... vom 31. August 2007 über das Bestehen des Umschulungslehrgangs „tschechischdeutscher Buchhalter“ mit einer Dauer von 12 Monaten vom 1. September 2006 bis 31. August 2007 vorgelegt, ferner eine Bescheinigung der ... in deutscher Sprache vom 27. September 2007, wonach der 12-monatige Lehrgang vom 1. September 2006 bis 27. September 2007 gedauert habe und das Studium am 27. September 2007 abgeschlossen wurde. Vorgelegt wurde ferner „ein psychologischer Untersuchungsbericht und psychologisches Attest über psychische Eignung zur Fahrzeugführung“ vom 3. Oktober 2010, eine Erklärung des Klägers zu den Widersprüchen zu seinen bisherigen Aussagen gegenüber Polizei und Strafgerichten und Unterlagen zur Meisterprüfung in Deutschland. Der Bevollmächtigte erläuterte hierzu, der Kläger habe sich im Oktober 2009 zur Absolvierung einer medizinischpsychologischen Untersuchung zum Zwecke der Verlängerung seines Führerscheins in Tschechien aufgehalten, er habe diesen kurzfristigen Aufenthalt bei seinen Angaben vor der Polizei und dem Landgericht München II gemeint. Die Bekundungen bei der Polizei und dem Landgericht München II erklärten sich daraus, dass der Kläger sehr aufgeregt gewesen sei, zur Aussage gedrängt worden sei und letztlich gesagt habe, was die Polizisten und der Richter hätten hören wollen. Die Inhaberin der Pension, in der der Kläger in der Zeit vom 1. September 2006 bis zum Abschluss des Studiums am 27. September 2007 gewohnt habe, verweigere eine Bestätigung, dass er die monatlichen Pensionskosten in Höhe von 180 Euro bar entrichtet habe, weil sie erheblichen Ärger mit der Polizei gehabt habe. Er rege eine Ladung der Pensionsinhaberin an. Das gleiche gelte hinsichtlich seiner Freundin in Tschechien, bei der er oftmals übernachtet und eine längere Zeit während des Studienaufenthalts verbracht habe. Sie könne bestätigen, dass der Kläger die Schule besucht habe. Der Kläger strebe die Meisterprüfung als Bäcker an, die in Deutschland sehr teuer sei. Zu deren Vorbereitung habe er den Lehrgang in Tschechien besucht, der hierfür sehr hilfreich sei. Nach dem Freispruch vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Fürstenfeldbruck im Jahr 2009 habe er nicht mehr damit gerechnet, die Belege über die Bezahlung der Pensionskosten vorlegen zu müssen.

Der Beklagte wies mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 darauf hin, dass die vorgelegten Unterlagen, soweit relevant, bereits mit Ausnahme der Lehrgangsbescheinigung über das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung bekannt seien. Die näheren Umstände der Ausbildung und Prüfung seien nicht aufgezeigt worden, Leistungsnachweise fehlten. Insofern sei unklar, welche Kosten für die Meisterprüfung in Deutschland sich der Kläger erspart haben will, wenn zusätzlich auch noch Pensionskosten in Höhe von 2340 Euro (13 x 180 Euro) angefallen sein sollen. Der Kläger habe vor dem Landgericht München II sehr wohl zwischen dem vierwöchigen Aufenthalt 2007 zum Erwerb des Führerscheins und einem Aufenthalt zur angeblichen Verlängerung seines Führerscheins unterschieden. Letzteres einschließlich der verkehrspsychologischen Testung erschließe sich nicht. Eine Verlängerung der Fahrerlaubnis sei nicht notwendig gewesen und auch nicht erfolgt.

Der Klägerbevollmächtigte trat dem mit Schriftsätzen vom 6. März 2014 und 30. April 2014 entgegen und legte weitere Äußerungen des Klägers vor. Dem Kläger komme nach dem Freispruch 2009 durch das Amtsgericht Fürstenfeldbruck die Beweiserleichterung des § 286 ZPO zugute. Es sei ausreichend nachgewiesen worden, dass er den Lehrgang der ... besucht habe und damit der tschechische Führerschein zu Recht erteilt worden sei. In der in Anlage beigefügten Erklärung des Klägers vom 15. Januar 2014 ist ausgeführt, dass seine tschechische Freundin eine schriftliche Auskunft dahingehend, dass der Kläger „bei ihr habe schlafen können und dass auch eine Bestätigung hinsichtlich der Pension benötigt werde“, verweigert habe.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2013 wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der Senat entscheidet über die Berufung ohne (weitere) mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Satz 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 23. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

I.

Der Kläger ist nicht berechtigt, von seiner ihm von der Fahrerlaubnisbehörde in der Tschechischen Republik am 18. bzw. 29. Juni 2007 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG (in analoger Anwendung) und § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV ist er daher, wie im streitgegenständlichen Bescheid verfügt, verpflichtet, seinen Führerschein zum Eintrag eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt das Recht, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Diese Bestimmungen entsprechen EU-Recht. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 29. Juni 2007 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 S. 1) zur Anwendung kommt, oder ob dem Kläger auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl L 403 S. 18) zugute kommen könnte (vgl. hierzu EUGH, U. v. 26. 4.2012, Hofmann, C-419/10 Rn. 32 ff., Blutalkohol 49, 256), weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum weder einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschriften in der Tschechischen Republik hatte (1.), noch sich dort als Studierender oder Schüler i. S. d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 FeV mindestens 6 Monate aufgehalten hat (2.).

1. Obwohl in dem tschechischen Führerschein des Klägers ein Wohnort in der Tschechischen Republik eingetragen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund unbestreitbarer Auskünfte des Ausstellermitgliedstaats fest, dass das Wohnsitzerfordernis tatsächlich nicht erfüllt war.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat setzt voraus, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, dort wohnt, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG.

1.1 Im Führerschein des Klägers wurde zwar ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik ausgewiesen, allerdings im Widerspruch zu den melderechtlichen Verhältnissen.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinen bislang ergangenen führerscheinrechtlichen Entscheidungen nicht festgestellt, dass durch die Eintragung eines im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats liegenden Ortes im Führerschein die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG positiv und in einer Weise bewiesen wird, die die Behörden und Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Union als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen haben. In seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10, a. a. O.) hat der Gerichtshof sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats herausgestellt, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wären die deutschen Behörden befugt, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen.

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) durchbrochen werden darf, müssen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe nicht zutrifft. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, Rn. 72 - BayVBl 2012, 561). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staates, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259). Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde oder des Verwaltungsgerichts zum ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates sind jedoch mit Blick auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nicht „ins Blaue hinein“, sondern nur dann veranlasst, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte (BVerwG, U. v. 25.2.2010 - NZV 2010, 321).

Ernstliche Zweifel an der Wohnsitzangabe im Führerschein waren hier dadurch begründet, dass der Kläger laut deutscher Einwohnermeldedatei seit 18. März 1996 bis 16. Oktober 2007 ausschließlich mit Wohnsitz in E. gemeldet war. Das Gemeinsame Zentrum hat mit E-Mail vom 21. November 2008 mitgeteilt, dass es nach den von der tschechischen Polizei geführten Ermittlungen weder in der tschechischen Einwohnermeldedatei noch in der Ausländerdatei einen Eintrag hinsichtlich des Klägers gebe. Im Rahmen des Strafverfahrens wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis übersandte die Kreisstaatsanwaltschaft Litomerice auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I mit Schreiben vom 20. Juli 2009 eine Kopie der Akte, „die vom Stadtamt Lovosice in der Sache der Führerscheinausstellung an den Kläger angelegt wurde“. Diese wurde auf deren Anforderung hin der Fahrerlaubnisbehörde übermittelt.

Die Informationen der tschechischen Behörden sind vom Senat daraufhin zu bewerten, ob diese „unbestreitbar“ sind, und ob sie belegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U. v. 1.3.2012, Akyüz, a. a. O., Rn. 74). Ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen dürfen die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen.

Mit der tschechischen Führerscheinakte stehen vom Ausstellermitgliedstaat stammende Informationen zur Verfügung, die belegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Juni 2007 keinen Wohnsitz nach Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in der Tschechischen Republik hatte. Denn in sämtlichen Unterlagen der Führerscheinakte ist als Wohnsitz des Klägers stets der Wohnsitz in Deutschland genannt. Nur der erteilte Führerschein enthält einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik. Im Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses ist zwar als „Adresse“ des Klägers die Anschrift der ... aber als Hauptwohnsitz ebenfalls E. genannt. Da nicht vorgetragen wurde, der Kläger habe bei der Agentur gewohnt, deutet das allenfalls auf eine Postadresse hin.

Darüber hinaus war der Kläger nach der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums, die ebenfalls eine Information aus dem Ausstellermitgliedstaat darstellt (vgl. BVerwG, U. v. 25.8.2011 - 3 C 9.11 - Blutalkohol 49, 53 ff.), in der Tschechischen Republik weder in der Einwohnermeldedatei noch im Ausländerregister erfasst. Die der übermittelten Führerscheinakte beigeheftete Äußerung des Stadtamts Lovosice vom 24. April 2009 ist kein Indiz für das Gegenteil. Zwar steht im dortigen Betreff „Auszug aus der Erfassungskarte des Klägers, mit Aufenthalt gemeldet in Trebenice“, jedoch ergibt sich aus dieser erst nachträglich 2009 gefertigten Auskunft nicht, zu welchem Zeitpunkt der Kläger mit Aufenthalt in Trebenice gemeldet gewesen sein soll. Darüber hinaus heißt es darin weiter, der Kläger sei nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnisklasse und nicht im Besitz eines gültigen Führerscheins. Ob der Kläger im Jahr 2009 einen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hatte - etwa im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verlängerung seines Führerscheins - ist nicht entscheidungserheblich; vielmehr kommt es auf den Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins an.

Hier wurde der Wohnsitz ohne Beachtung der Meldedaten in den erteilten tschechischen EU-Führerschein eingetragen, was die tschechischen Behörden nunmehr bestätigen und damit die Richtigkeit der Eintragung im Führerschein zunächst widerlegen. Die Vermutung der Richtigkeit der im EU-Führerschein dokumentierten Angaben gilt somit nicht mehr und der Kläger kann sich insoweit nicht auf den Anerkennungsgrundsatz berufen.

1.2 Die Meldedaten geben allerdings nicht abschließend Auskunft über den tatsächlichen Wohnsitz einer Person. So ist es möglich, dass eine Person unter einer bestimmten Adresse mit Wohnsitz gemeldet ist, dort aber tatsächlich nicht wohnt, und ist es ebenso möglich, dass jemand eine Wohnung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innehat, dort aber nicht gemeldet ist. Die Meldedaten stellen jedoch mehr als nur ein wichtiges Indiz für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wohnsitzes dar. Denn die Meldung ist zunächst eine gegenüber den zuständigen Behörden in der Regel in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht abgegebene Erklärung einer Person, einen Wohnsitz unter einer angegebenen Adresse innezuhaben. Eine solche Erklärung einer Person kann in der Regel auch nur von der Meldebehörde geprüft werden, sei es weil sie die Meldedaten aller Personen unter der angegebenen Adresse kennt und/oder weil sie über die örtlichen Gegebenheiten Bescheid weiß (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 5).

Legt der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dar, dass entgegen der melderechtlichen Gegebenheiten die Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der EU-Fahrerlaubnis im Ausstellermitgliedsstaat erfüllt war, ist deshalb nach den allgemeinen Beweisregeln zu prüfen, ob der EU-Fahrerlaubnisinhaber dort entgegen der melderechtlichen Situation dennoch einen Wohnsitz in Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im Ausstellermitgliedsstaat innehatte. Dabei dürfen die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats „alle Umstände eines bei ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen“ (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, Akyüz, C-467/10 - a. a. O. Rn. 75).

Der Inhaber eines EU-Führerscheins, der von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, und in dem ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist, muss, will er geltend machen, er habe entgegen der Beurkundung eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein doch einen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat gehabt, substantiiert Beweis für die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses antreten (vgl. BayVGH, B. v. 10.6.2013 - 11 ZB 13.942 - VRR 2013, 313).

Ebenso ist es in Fällen, in denen mittels unbestreitbarer Informationen des Ausstellermitgliedstaats festgestellt wird, dass der im ausländischen EU-Führerschein eingetragene Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat unrichtig ist, der Fahrerlaubnisinhaber aber geltend macht, er habe tatsächlich einen anderen, im EU-Führerschein nicht eingetragenen Wohnsitz i. S. v. Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 Richtlinie 2006/126/EG im Ausstellermitgliedstaat innegehabt und daher sei die Voraussetzung für die Erteilung des Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat erfüllt. Da eine Beurkundung der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung im EU-Führerschein in solchen Fällen nicht vorliegt (es wurde ein falscher, widerlegter Wohnsitz beurkundet), gelten für den Beweis der Berechtigung des Ausstellermitgliedstaats zur Erteilung des Führerscheins die allgemeinen Beweisregeln. Danach hat derjenige, der sich auf einen für ihn günstigen Sachverhalt beruft, diesen substantiiert vorzutragen.

Der Betroffene muss in diesen Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls darlegen, an welchem Ort, unter welcher Adresse und in welchen Zeiträumen er den Wohnsitz innegehabt haben will, warum er dort dennoch nicht gemeldet war, in welchem Umfang er sich dort tatsächlich aufgehalten hat, um welche Art von Unterkunft es sich bei der angegebenen Adresse handelt (Pension, Hotel, Mietwohnung oder Ähnliches), zu welchem Zweck er sich dort aufgehalten hat und ob er im fraglichen Zeitraum einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedstaat nachgegangen ist, und hierzu etwaige Dokumente (Mietverträge, Nachweise über den Zahlungsverkehr und über geschäftliche Tätigkeiten, Arbeitsverträge etc.) vorlegen bzw. erläutern, warum solche nicht vorliegen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht, da Behörden und Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken und sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es ein Beteiligter ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 26 Rn. 40 f. und 43 f., § 24 Rn. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess s. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 86 Rn. 11 f., § 108 Rn. 17). Denn die gerichtliche Aufklärungsverpflichtung findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten (vgl. BayVGH, U. v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - Rn. 31). Grundsätzlich hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen, also auch bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; das gilt insbesondere für die „in seine Sphäre fallenden Ereignisse“ (Kopp/Schenke, 19. Aufl. 2013, § 86 Rn. 11 m. w. N.).

Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B. v. 5.4.2006 - 11 CS 05.2853 - Rn. 31).

Hier konnte der Kläger auch nicht ansatzweise belegen, dass er entgegen der melderechtlichen Situation tatsächlich einen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in der Tschechischen Republik innegehabt hat. Die im Verlauf des Behörden- und Gerichtsverfahren hierzu gemachten Angaben weichen erheblich voneinander ab, sind außerordentlich detailarm und in ihrer Widersprüchlichkeit nicht nachvollziehbar. Der Kläger behauptet nunmehr, vom 1. August 2006 an einen 12-monatigen Aufenthalt in der Pension K. gehabt zu haben, gleichzeitig oftmals bei seiner tschechischen Freundin übernachtet oder bei einer Bekannten eine Schlafgelegenheit gehabt und eine längere Zeit während des Studienaufenthalts dort verbracht zu haben. Hierfür liegt nur eine Bestätigung der Pension K. vom 24. April 2007 vor, wonach der Kläger seit 23. April 2007 in der Pension wohne, und vom 15. Juni 2007, wonach er gegenwärtig dort wohne. Aus der Bestätigung vom 24. April 2007, wonach der Kläger seit 23. April 2007 in der Pension wohne, ergibt sich, dass er offensichtlich vorher nicht in der Pension gewohnt hat. Aus dem Aktenvermerk der tschechischen Polizei über eine Vernehmung der Pensionsinhaberin am 15. Juli 2009 zu den Übernachtungsbescheinigungen ergibt sich, dass eine Aufenthaltsdauer des Klägers nicht genannt werden konnte, da das Übernachtungsbuch nicht aufgefunden werden konnte. Die Pensionsinhaberin habe geäußert, sich an die Person des Klägers nicht erinnern zu können. Bestätigt sind somit lediglich drei Aufenthaltstage in der Pension.

Die Angabe des Klägers, er habe die Quittungen über die bezahlten Pensionskosten nach dem Freispruch durch das Urteil des Amtsgericht Fürstenfeldbruck vom 1. April 2009 entsorgt, ist nicht nachvollziehbar, da das Urteil nicht rechtskräftig wurde, sondern durch Urteil des Landgerichtes München II vom 16. Juli 2010 aufgehoben wurde. Auch belegt die Bescheinigung einer Entrichtung von Pensionskosten nicht zwingend den tatsächlichen Aufenthalt.

Der Beweisanregung des Klägers im Schriftsatz vom 20. Januar 2014 auf Vernehmung der Inhaberin der Pension K. und der tschechischen Freundin oder Bekannten des Klägers als Zeuginnen folgt das Gericht nicht.

Ob sich die Mutter des Klägers darum bemüht hat, eine Bestätigung von der Pensionsinhaberin zu erhalten, „dass die in bar bezahlten monatlichen Pensionskosten in Höhe von 180 Euro für die Zeit vom 1.9.2006 bis 27.9.2007 entrichtet worden sind“, und warum diese die Bestätigung verweigert hat, ist irrelevant. Zum Aufenthalt des Klägers hat die Pensionsinhaberin bereits Erklärungen gegenüber der tschechischen Polizei abgegeben (vgl. oben).

Auch eine Vernehmung der Freundin oder Bekannten, „bei der der Kläger oftmals übernachtet habe und eine längere Zeit während des Studienaufenthalts in der Tschechischen Republik vom 1.9.2006 bis zum erfolgreichen Bestehen der Prüfung im September 2007 verbracht habe“ oder „bei der er auch schlafen konnte“, ist nicht veranlasst. Abgesehen davon, dass von diesem Sachverhalt erstmals im Schriftsatz vom 20. Januar 2014 die Rede ist und der Vortrag unsubstantiiert ist, ist die Behauptung auch nicht geeignet, einen Studiumsaufenthalt des Klägers von mindestens sechs Monaten zu belegen. Um eine Aufklärungspflicht des Gerichts auszulösen, hätte das Vorbringen des Klägers zumindest nicht widersprüchlich sein dürfen. Tatsächlich hat er aber einmal von seiner Freundin gesprochen, bei er „oftmals übernachtet“ habe, ein andermal dagegen angegeben, es habe sich um eine Bekannte gehandelt, bei der er auch habe schlafen können. Nach diesem abweichenden Vorbringen bestehen bereits Zweifel am Verhältnis des Klägers zu dieser Frau und an der Glaubwürdigkeit ihrer angeblichen Kenntnisse insgesamt.

Unsubstantiiert ist auch die Behauptung, die Zeugin könne bestätigen, dass der Kläger die ... in der genannten Zeit besucht habe. Es wird nicht mitgeteilt, ob die Zeugin den Kläger zum Unterricht begleitet hat oder woher sie sonst Kenntnis davon haben soll, dass der Kläger die Schule tatsächlich besucht hat.

Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Zeuginnen im Ausland befinden, die Erhebung dieses Zeugenbeweises kein Gebot der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO; jedenfalls drängt sie sich nicht auf. Ferner lässt sich aus dem Rechtsgedanken von § 244 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 StPO ableiten, dass die angebotenen Zeuginnen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sind (vgl. BVerwG, U. v. 29.3.2012 - 2 A 11.10 - NVwZ 2012, 1128; BGH, B. v. 23.10.2013 - 5 StR 401/13 - NStZ 2014, 51). Hiernach kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, wenn das nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (vgl. Geiger in Eyermann/Happ, VwGO, 13. Auflage 2010, § 86 Rn. 40). So liegt es hier, weil der Kläger bereits vor Polizei und Strafgericht das Gegenteil dessen, was die Zeuginnen bekunden sollen, gestanden hat, ein Widerruf dieser Geständnisse nicht in glaubwürdiger Form erfolgt ist, die Angaben des Klägers zu Aufenthalt und Studium in der Tschechischen Republik unsubstantiiert und widersprüchlich sind und die Zeuginnen, wie der Kläger in seinem Schreiben vom 15. Januar 2014 ausgeführt hat, eine schriftliche Bestätigung verweigerten und jeden weiteren Kontakt ablehnten.

Der Senat hält es vielmehr aufgrund der Widersprüchlichkeit und der Steigerung des Vorbringens sowie der Aussagen des Klägers vor der deutschen Polizei und dem Landgericht München II für erwiesen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum weder einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik begründet hat, noch dort einen längeren Aufenthalt hatte. Laut Polizeibericht vom 20. Dezember 2008 hat der Kläger bei der Verkehrskontrolle am 19. November 2008 „nach kurzem Überlegen“ geäußert, seinen Hauptwohnsitz für ein halbes Jahr in die Tschechische Republik verlagert zu haben. Gegenüber der Polizei äußerte der Kläger am 9. November 2009 anlässlich der Wohnungsdurchsuchung, er sei nur am Wochenende in Tschechien gewesen. Bei der Verkehrskontrolle am 8. Dezember 2009 machte er, „auf Anraten seines Rechtsanwalts“ keine Angaben. Ausweislich des Urteils des Landgerichts München II vom 16. Juli 2010 hat der Kläger sich im Strafverfahren dahingehend eingelassen, er habe sich zum Zwecke des Erwerbs einer Fahrerlaubnis unter Vermeidung der erforderlichen MPU lediglich vier Wochen in der Tschechischen Republik aufgehalten. Dies war der die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis tragende Grund. Der Beklagte hat hierzu zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger ausweislich der Urteilsgründe sehr wohl zwischen dem erklärten vierwöchigen Aufenthalt in der Tschechischen Republik im Jahr 2007 zum Zwecke des Erwerbs des Führerscheins und dem Aufenthalt im Jahr 2009 wegen der angeblichen Führerscheinverlängerung unterschieden hat (vgl. UA S.8 oben). Es gibt ersichtlich keinen Grund, warum der Kläger gegenüber der deutschen Polizei und einem deutschen Gericht wahrheitswidrig angegeben haben soll, sich nur kurzfristig in der Tschechischen Republik aufgehalten zu haben, und sogar eine strafgerichtliche Verurteilung hingenommen haben soll, wenn er doch in Wirklichkeit 12 Monate in der Pension K. gewohnt hat.

Warum sich der Kläger im Jahr 2009 einer medizinischpsychologischen Untersuchung in der Tschechischen Republik unterzogen haben soll, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Sein tschechischer Führerschein weist im Feld 4b eine Gültigkeitsdauer bis 18. Juni 2017 aus.

Der Kläger hat somit auch nicht ansatzweise nachgewiesen, dass er entgegen der melderechtlichen Situation tatsächlich doch im maßgeblichen Zeitraum einen Wohnsitz oder einen längeren Aufenthalt in der Tschechischen Republik innehatte.

2. Auch durch einen Wechsel des Berechtigungsgrunds zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik (Studium anstelle von Wohnsitz) kann der Kläger sein Klageziel nicht erreichen. Die Inlandsfahrberechtigung des Klägers aufgrund der tschechischen Fahrerlaubnis ist auch nicht deswegen anzuerkennen, weil der Kläger sie als Studierender oder Schüler i. S. d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 FeV während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts in der Tschechischen Republik erworben hat.

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung eines Führerscheins bei fehlendem Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaats ab. Das Gleiche gilt nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG. Der Besuch einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat keinen Wohnsitzwechsel zur Folge (Art. 9 Satz 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 Satz 4 der Richtlinie 2006/126/EG, § 7 Abs. 2 FeV). Auch hier kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 18. bzw. 29. Juni 2007 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt, oder ob dem Kläger auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG (vgl. hierzu EuGH, U. v. 26. 4.2012, Hofmann, C-419/10 Rn. 32ff. - Blutalkohol 49, 256) zugutekommen könnte, weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Der in den zitierten Vorschriften geforderte Nachweis des Studiumsaufenthalts im Ausstellermitgliedstaat ist vom Fahrerlaubnisbewerber gegenüber der Behörde des Ausstellermitgliedstaats zu führen. Ist der Nachweis nach der Beurteilung der Behörde des Ausstellermitgliedstaats geführt, darf - wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen - die Fahrerlaubnis erteilt werden. Der Führerschein kann dann aber im Regelfall keinen Wohnsitz des Ausstellermitgliedstaats enthalten. Ist ein Wohnsitz des Ausstellermitgliedstaats im Führerschein enthalten, wird damit gleichzeitig beurkundet, dass die Berechtigung des Ausstellermitgliedstaats zur Erteilung des Führerscheins an den ausländischen EU-Bürger aufgrund eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat abgeleitet wurde. Die beiden Berechtigungsalternativen Wohnsitz und Studium schließen sich, soweit der Aufenthalt des Fahrerlaubnisbewerbers im Ausstellermitgliedstaat ausschließlich dem Besuch einer Hochschule oder Schule dient, gegenseitig aus.

Infolge des nachträglichen Austauschs des Berechtigungsgrunds (Studenteneigenschaft statt Wohnsitz) muss der Kläger als Fahrerlaubnisinhaber den Nachweis für das Bestehen des anderen, vom Ausstellermitgliedstaat nicht geprüften und im Führerschein nicht dokumentierten Berechtigungsgrunds erbringen. Daran fehlt es.

Wie bereits dargelegt, muss der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis substantiiert Beweis für die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses antreten, wenn er die Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in seinen EU-Führerschein widerlegen oder behaupten will, er habe im Ausstellermitgliedstaat einen anderen als den im Führerschein eingetragenen Wohnsitz innegehabt (vgl. oben I.1.2). Gleiches muss gelten, wenn - wie hier - die ursprüngliche Berufung auf einen Wohnsitz ausgetauscht wird gegen die Behauptung, sich zur Zeit der Fahrerlaubniserteilung zu einem mindestens sechsmonatigen Studiumsaufenthalt im Ausstellermitgliedstaat befunden zu haben.

2.1 Der Senat geht davon aus, dass es einem tatsächlich in der Tschechischen Republik Studierenden ohne weiteres möglich ist, Belege über sein Studium und über seinen Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat vorzulegen. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht hat er Auskünfte jeder Art, die für oder gegen seine Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaats sprechen, zu erteilen.

Für die Erfüllung der Studenteneigenschaft reicht allerdings die bloße Einschreibung als Student, wie der Kläger mit dem Begriff des „korporationsrechtlichem Mitglieds“ wohl meint, nicht aus, sondern der Fahrerlaubnisbewerber muss tatsächlich studieren, d. h. am Unterrichtsbetrieb im üblichen Umfang teilnehmen.

Dabei kann der EU-Fahrerlaubnisinhaber für seine Behauptung eines mindestens sechsmonatigen Studiumsaufenthalts Belege aus dem Ausstellermitgliedstaat vorlegen, insbesondere auch behördliche Mitteilungen. Es kann offen bleiben, ob diesen Informationen des Ausstellermitgliedstaat - ähnlich wie beim Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat bei entsprechendem Eintrag im Führerschein - im Verhältnis zu inländischen Erkenntnissen (z. B. Aussagen des Betroffenen vor der Polizei, im Strafverfahren oder Dritten gegenüber, Daueraufenthalt oder regelmäßiges Arbeitsverhältnis in Deutschland) besonderes Gewicht zukommt. Denn solche Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat, die die Eigenschaft des Klägers als Student während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik belegten, liegen nicht vor.

Die ausstellende Führerscheinbehörde, das Stadtamt Lovosice, hat zwar mit Schreiben vom 8. Februar 2013 bestätigt, dass ihr die Studienbescheinigung der ... vom 14. Juni 2007 vorgelegen hat; sie hat aber hierzu ausgeführt, dass sie die Richtigkeit der Bescheinigung nicht überprüft hat. Nach dem oben Ausgeführten musste sie das auch nicht, weil sie den Führerschein mit Eintrag eines Wohnsitzes in der Tschechischen Republik erteilt hat. Das Gemeinsame Zentrum hat mit Schreiben vom 18. Februar 2013 keine Sachinformation der tschechischen Polizei zur Studenteneigenschaft des Klägers übermittelt. Diese hat vielmehr nur ausgeführt, dass nach ihrer Einschätzung und nach Einschätzung des Stadtamts Lovosice die Fahrerlaubniserteilung rechtmäßig sei, weil der Kläger alles hierfür Erforderliche nachgewiesen habe. Bei diesen Einschätzungen sowohl der tschechischen Polizei als auch des Stadtamts Lovosice handelt es sich nicht um Informationen, sondern um rechtliche Bewertungen eines Sachverhalts, an die der Aufnahmemitgliedstaat nicht gebunden ist. Nach der Rechtsprechung des EUGH ist zu einer rechtlichen Bewertung der erlangten Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat hinsichtlich der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis eingehalten ist, vielmehr das nationale Gericht des Aufnahmemitgliedstaat befugt und verpflichtet (vgl. U. v. 1.3.2012, Akyüz, C-467/10 Rn. 74 f. - BayVBl 2012, 561 und v. 26.4.2012, Hofmann, C-419/10 Rn. 90 - Blutalkohol 49, 256; vgl. auch BayVGH, U. v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 25; B. v. 3.3.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416). Im Fall des nachträglichen Austauschs des Berechtigungsgrunds (Studenteneigenschaft statt Wohnsitz) gilt das erst Recht, da der Ausstellermitgliedstaat bei Erteilung der Fahrerlaubnis den neuen Berechtigungsgrund nicht geprüft hat. Bei ihrer rechtlichen Beurteilung legen die tschechischen Behörden die Auskunft der ... vom 8. Februar 2013 zugrunde. Auch dabei handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend erkannt hat, nicht um eine unbestreitbare Information aus dem Ausstellermitgliedstaat, weil es sich bei der ... nicht um eine tschechische Behörde handelt, sondern offensichtlich um ein privates Unternehmen. Dass der ... vom tschechischen Kultusministerium das Recht verliehen wurde, Schulungen durchzuführen und Zeugnisse auszustellen, ändert daran nichts.

Nach allgemeinen Beweisregeln unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls ist durch die vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen, dass der Kläger die Fahrerlaubnis erworben hat, während er sechs Monate in der Tschechischen Republik studiert hat:

Zum Beweis der Absolvierung eines 12-monatigen Lehrgangs „deutschtschechische Buchführung“ in der Tschechischen Republik lag zunächst nur die Bestätigung der ... vom 14. Juni 2007 vor, die bereits der tschechischen Fahrerlaubnisakte beilag. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bescheinigte die ... den täglichen Besuch des Lehrgangs zu 88-96%, legte eine Studienbescheinigung für den Lehrgang von 1. September 2006 bis zum 27. September 2007 und ein Lehrgangszertifikat vom 31. August 2007 vor, wonach der Kläger den Umschulungslehrgang von 12 Monaten vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2007 besucht und die Prüfung im „Umfang des Moduls 1 bis 3 tschechischdeutscher Buchhalter mit Schwerpunkt auf die Fächer Bürokaufkraft, Betriebswirtschaftslehre, doppelte und einfache Buchführung, Jahresabschluss laut Handels- und Steuergesetzbuch, Grundlagen der tschechischen Legislative, Arbeitsgesetzbuch, tschechische Sprache“ bestanden habe. Damit wird ein tatsächliches Studium des Klägers nicht belegt.

Zunächst fällt auf, dass in den Bestätigungen ein unterschiedlicher Lehrgangszeitraum genannt wird, was Zweifel an ihrer Verlässlichkeit weckt. Die Versuche des Klägers, seine Motivation für den Besuch des Lehrgangs darzulegen, sind nicht überzeugend. Eine finanzielle Ersparnis im Hinblick auf die angestrebte deutsche Meisterprüfung als Bäcker ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht dargelegt, welcher (deutsche) Lehrgang für die Meisterprüfung ihm dadurch erspart worden sein sollte. Im Gegenteil, für den behaupteten Aufenthalt in Tschechien und die Lehrgangskosten wären Zusatzkosten angefallen. Der Lehrgangsteil „Jahresabschluss laut Handels- und Steuergesetzbuch, Grundlagen der tschechischen Legislative, Arbeitsgesetzbuch, tschechische Sprache“ dürfte für die deutsche Meisterprüfung auch nicht relevant sein. Ferner hat der Kläger das Lehrgangszertifikat erst nachträglich im gerichtlichen Verfahren besorgen lassen. Wenn er sich einen Vorteil für die Meisterprüfung durch den Besuch des tschechischen Lehrgangs erhofft hätte, wäre es logisch gewesen, das Zertifikat sofort an sich zu nehmen. Das hatte er zunächst nicht, vielmehr hat er bei der Wohnungsdurchsuchung am 9. November 2009 geäußert, dass er das Abschlusszeugnis nicht da habe. Weiter hat der Kläger geäußert, dass er den Rest der Lehrgangsunterlagen vernichtet habe. Es gibt jedoch ersichtlich keinen Grund, warum der Kläger seine Studienunterlagen (Bücher, etwaig im Unterricht ausgeteiltes Material, Unterrichtsaufzeichnungen) vernichtet haben sollte. Ebenso verwundert, dass der Kläger, wie die ... behauptet und er nicht bestritten hat, ihr verboten hat, Informationen an Dritte weiter zu geben.

Ferner fällt auf, dass der Kläger nicht bereits vor dem Landgericht München II sein angebliches Studium erwähnt hat, sondern erst in der Revisionsbegründung zum Oberlandesgericht. Auch im Lebenslauf des Klägers, wie er im Landgerichtsurteil geschildert wird, wird kein Studium erwähnt, sondern nur ausgeführt (Bl. 3 UA), dass der Kläger seit Abschluss seiner Lehre (Bäcker, anschließend Konditor) als Bäcker arbeite. Hinzu kommt, dass er am 9. November 2009 anlässlich der Wohnungsdurchsuchung ausweislich des Berichts der Polizeiinspektion vom 10. November 2009 zunächst mehrfach erklärt hat, er habe „Buchhandlung“ studiert, was nicht dafür spricht, dass er sich mit dem behaupteten Studium befasst hat.

All das führt zu der Überzeugung, dass der Schulbesuch nur behauptet wird, um die tschechische EU-Fahrerlaubniserteilung zu rechtfertigen. Darauf ob der Kläger tatsächlich „korporationsrechtliches Mitglied“ der Schule war, also für den Lehrgang eingeschrieben war und die Studiengebühr bezahlt hat, wofür wiederum ein Nachweis fehlt, kommt es nicht an.

2.2 Ferner muss sich der Studierende über einen Zeitraum von sechs Monaten im Ausstellermitgliedstaat aufhalten und eine für den notwendigen Aufenthalt erforderliche Unterkunft nachweisen, soweit - wie hier - aufgrund der Entfernung von Studienort und Heimatwohnort nicht eine Anreise für die einzelnen Unterrichtstage möglich und erfolgt ist. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Hinsichtlich der Begründung eines Aufenthalts zum Zwecke des Studiums wird auf die Ausführungen in Nr. I.1 verwiesen, die sich mit dem Vorbringen des Klägers zu einer Aufenthaltsnahme in der Tschechischen Republik (und nicht nur zur Begründung eines Wohnsitzes im engeren Sinn) auseinandersetzen. Da hiernach feststeht, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum in der Tschechischen Republik allenfalls einen kurzfristigen Aufenthalt gehabt hat, steht auch fest, dass der Kläger nicht den für die Studenteneigenschaft erforderlichen Aufenthaltszeitraum von sechs Monaten erfüllt. Da der Kläger seinen Wohnsitz im maßgeblichen Zeitraum in E., F..., hatte, war es ihm auch wegen der Entfernung von E. nach Usti nad Labem nicht möglich, regelmäßig und im üblichen Umfang zu den einzelnen Veranstaltungen an den Studienort zu reisen. Es kann daher offen bleiben, ob in einem solchen Fall eine Studenteneigenschaft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG vorliegen würde.

3. Ob es sich bei der ... um eine Schule oder eine Universität i. S. v. § 7 Abs. 2 FeV bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 9 Satz 4 der Richtlinie 91/439/EWG oder Art. 7 Abs. 1 Buchst. e, Art. 12 Satz 4 der Richtlinie 2006/126/EG handelt, ist nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich; eine Vorlage an den EUGH zur Vorabentscheidung ist daher nicht erforderlich.

II.

Der Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

3

Was zunächst die Begründung des Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung angeht, ist zu sehen, dass sich im Fahrerlaubnisrecht häufig die Gründe für den Erlass der vom Gesetzgeber zwingend geforderten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Fahreignung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung decken, geht es doch um die Abwendung der von zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeigneten Fahrerlaubnisinhabern im Falle ihrer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgehenden erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Eine „weitestgehende Übereinstimmung“ zwischen den Gründen für die Fahrerlaubnisentziehung mangels Fahreignung und den Gründen für deren sofortige Durchsetzung hat der Senat namentlich in den Fällen gesehen, in denen sich die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr aus dem Konsum von Betäubungsmitteln – auch der gelegentlichen Einnahme von Cannabis bei fehlendem Trennungsvermögen in Bezug auf Konsum und Fahren – herleitet, da es dann regelmäßig darum geht, den von einem solchen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden s t ä n d i g e n erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer möglichst umgehend und nicht erst nach dem Abschluss eines gegebenenfalls mehrere Jahre dauernden gerichtlichen Verfahrens zu begegnen. Von daher genügt die in der Verfügung vom 18. Oktober 2010 gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung - noch - dem Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Es wäre allerdings wünschenswert gewesen, wenn in der Begründung noch einmal gesondert zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass es hier eben um die Bekämpfung der von Fahrzeugführern mit ungenügendem Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme beständig ausgehenden schwerwiegenden Gefahren geht.

4

Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als offensichtlich rechtmäßig.

5

Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht nur – wie von ihm im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird – am Abend des 22. April 2010 unter verkehrssicherheitsrelevantem Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, sondern dass er auch gelegentlich Cannabis konsumiert bzw. bis dahin zumindest konsumiert hat.

6

Insofern kann letztlich dahingestellt bleiben, ob sich dies nach Maßgabe der schon vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen und bislang auch vom Senat regelmäßig herangezogenen sogenannten Daldrup-Tabelle (Blutalkohol 2000, 39) daraus ergibt, dass das dem Antragsteller „spontan“ - nur eine halbe Stunde nach seiner Verkehrsteilnahme - entnommene Blut eine höhere THC-COOH-Konzentration als 10 ng/ml, nämlich eine solche von 94 ng/ml, aufwies (vgl. zu diesem „Richtwert“ auch z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 S 14.06 -, Juris), oder ob erst bei einem höheren – und hier nicht erreichten – Wert allein mit Rücksicht auf die THC-COOH-Konzentration von einer gelegentlichen Cannabiseinnahme ausgegangen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -, Juris), des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2006 -1 M 142/06-, Juris) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 24. September 2008, NJW 2009, 1523) ist eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum von Cannabis allein anhand der THC-COOH-Konzentration auf der Grundlage des gegenwärtigen Stands der Wissenschaft im Bereich bis zu 100 ng/ml nicht möglich.

7

Dahinstehen kann dies deshalb, weil nach der derzeitigen Erkenntnislage auch dann, wenn man die beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Konzentration für sich allein nicht als Nachweis eines gelegentlichen Cannabiskonsums seinerseits genügen lassen wollte, - gleichwohl - von einem solchen Konsumverhalten des Antragstellers auszugehen wäre. Hieran kann nämlich kein vernünftiger Zweifel bestehen, wenn neben der den bislang vom Senat zugrunde gelegten „Richtwert“ für einen gelegentlichen Cannabisgenuss um ein Vielfaches übersteigenden THC-COOH-Konzentration im Blut des Antragstellers weitere Umstände mit in den Blick genommen werden. Von daher wäre es auch dann, wenn die beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Konzentration isoliert betrachtet keine gelegentliche Cannabiseinnahme seinerseits zu belegen vermöchte, im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner ohne weitere Sachverhaltsaufklärung, namentlich ohne Anordnung einer ärztlichen Begutachtung des Antragstellers (vgl. hierzu die oben bereits angeführten Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs), die Fahrerlaubnis entzogen hat.

8

Dass sich die gelegentliche Cannabiseinnahme eines als Verkehrsteilnehmer unter Cannabiseinfluss auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers auch aus anderen Umständen als allein der THC-COOH-Konzentration erschließen kann, bedarf keiner weiteren Vertiefung; so versteht es sich von selbst, dass sich ein solches Konsummuster aus den eigenen Angaben des Betroffenen oder daraus ergeben kann, dass er zuvor schon einmal als Cannabiskonsument in Erscheinung getreten war.

9

Entgegen der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung kann dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers aber nicht bloß dann Bedeutung beigemessen werden, wenn er einen gelegentlichen Cannabiskonsum einräumt. Das Erklärungsverhalten kann vielmehr auch ansonsten von rechtlicher Relevanz sein, weil sich ihm – in Verbindung mit weiteren Gegebenheiten – mit einer für die Überzeugungsbildung hinreichenden Gewissheit entnehmen lässt, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber bereits öfter als nur das eine Mal, auf das seine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss zurückzuführen war, Cannabis zu sich genommen hat. Dem steht die Tatsache nicht entgegen, das die „Gelegentlichkeit“ der Cannabiseinnahme eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die – regelmäßige – Fahrungeeignetheit nach Maßgabe von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV – und den Erlass einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung auf dieser Grundlage ist und es deshalb der anordnenden Behörde obliegt, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber nicht lediglich einmalig Cannabis konsumiert hat. Das schließt es keineswegs aus, bestimmten Tatsachen mit Blick auf das Konsummuster indizielle Bedeutung beizumessen und hieraus berechtigterweise den Schluss auf eine mehr als nur einmalige Cannabisaufnahme ziehen zu können - mit der Folge der Entbehrlichkeit einer Begutachtung (vgl. § 11 Abs. 7 FeV).

10

Maßgebliche Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang zunächst der Umstand, dass, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2010 – 10 B 10770/10.OVG - herausgestellt hat - und worauf auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 29. Juli 2009, DAR 2009, 598), der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 21. Februar 2007, Blutalkohol 2007, 190) und das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 7. Juni 2005 - 4 MB 49/05 -, Juris) hinweisen -, ein Zusammentreffen von erstmaligem - „experimentellem“ - Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter verkehrssicherheitsrelevanter Einwirkung der bislang noch zu keiner Zeit „ausprobierten“ Droge und dem entsprechenden Auffälligwerden im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle - trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei - kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Zu letzterem hebt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (a.a.O.) zutreffend hervor, dass fachspezifische Untersuchungen zur Verkehrsteilnahme unter Alkohol ergeben haben, dass auf eine polizeilich festgestellte Trunkenheitsfahrt hunderte unaufgedeckt gebliebene entfallen. Und was eine eventuelle Verkehrsteilnahme nach „experimentellem“ Cannabiskonsum angeht, weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) richtigerweise darauf hin, dass eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen spricht, dass ein Fahrerlaubnisinhaber gerade im Anschluss an einen „experimentellen“ Cannabiskonsum - bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen dieses Betäubungsmittels - das Risiko auf sich nimmt, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen.

11

Vor diesem Hintergrund der außerordentlichen Seltenheit einer Kombination von einmaligem Cannabiskonsum, Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss und Hineingeraten in eine Polizeikontrolle muss - nicht zuletzt auch mit Rücksicht darauf, dass es hier nicht um die Ahndung begangenen Unrechts, sondern um die Abwehr erheblicher Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer geht – von dem verkehrsauffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber erwartet werden können, dass er sich ausdrücklich auf einen lediglich einmaligen Cannabiskonsum beruft und die Umstände dieser probeweisen Drogeneinnahme substantiiert – unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums – und glaubhaft, gegebenenfalls auch nachprüfbar, darlegt. Anders gewendet heißt dies, dass die Tatsache eines Schweigens zur Frage der Häufigkeit des Cannabisgenusses, der lapidaren Behauptung erst- und einmaligen Cannabiskonsums sowie der Abgabe einer offensichtlich falschen Darstellung zu einem solchen Konsum die Annahme einer nicht nur vereinzelten – „experimentellen“ – Cannabisaufnahme rechtfertigt. Das muss umso gelten, wenn dem Betroffenen – wie dem Antragsteller zumindest nach der Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten noch im Verwaltungsverfahren – die rechtliche Bedeutsamkeit der Abgrenzung zwischen einmaligem und häufigerem Cannabiskonsum und so nicht zuletzt eben auch die Unschädlichkeit der Einräumung eines bloß einmaligen Genusses bekannt ist.

12

Hier hat sich der Antragsteller, nachdem er im Rahmen der Verkehrskontrolle und bei seiner polizeilichen Vernehmung entgegen seiner Darstellung im Verwaltungs- und im vorliegenden Eilverfahren nicht etwa einen einmaligen Cannabiskonsum eingeräumt, sondern Angaben verweigert bzw. geltend gemacht hat, noch nie Betäubungsmittel konsumiert zu haben (vgl. Einsatzbericht vom 22. April 2010), gegenüber dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht sowie in der Beschwerde darauf zurückgezogen, er habe seinerzeit vor dem Fahrtantritt zum ersten Mal Cannabis konsumiert gehabt und habe auch danach kein Cannabis mehr zu sich genommen.

13

Abschließend sei noch hervorgehoben, dass die vom Antragsteller zu den Akten gereichten Laborbefunde aus der Zeit nach dem Vorfall vom 22. April 2010 nichts dazu auszusagen vermögen, ob der Antragsteller am 22. April 2010 erstmals Cannabis zu sich genommen hat oder ob er zuvor bereits dann und wann Cannabis konsumiert hat.

14

Nach alledem erweist sich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die vom Antragsgegner verfügte Fahrerlaubnisentziehung - als eine gebundene Entscheidung - jedenfalls im Ergebnis als richtig und besteht von daher kein Anlass zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

17

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2014 - 4 K 129/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe.
Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 19.09.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausführlich und mit zutreffender Begründung dargestellt hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Danach war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten, ohne dass der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet wäre.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie von Amphetamin, vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.05.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, 23; vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06 - VBlBW 2007, 314; sowie vom 25.11.2010 - 10 S 2162/10 - NJW 2011, 1303). In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen einhellig geteilt (vgl. m.w.N. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2008 - 1 S 186.07 - VRR 2008, 203; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2007 - 3 Bs 300/06 - VRS 112, 308; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.08.2009 - 12 ME 195/09 - juris; Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2012 - 2 B 1570/11 - NJW 2012, 2294 - entgegen der früher vertretenen Auffassung im Beschluss vom 14.01.2002 - 2 TG 3008/01 -ESVGH 52, 130).
Der Senat schließt sich der Auffassung der Beschwerde, dass ein einmaliger Betäubungsmittelkonsum ohne Verkehrsbezug allenfalls Bedenken gegen die Fahreignung begründe, nicht an. Der Verordnungsgeber stellt in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf „harte“ Drogen allein auf die Einnahme als solche und nicht auf die Häufigkeit bzw. auch nicht auf fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, welche die besondere Gefährlichkeit im Falle des Konsums berücksichtigt. Dem unterschiedlichen Gefährdungspotenzial hat der Verordnungsgeber in zulässiger Weise durch die differenzierte Regelung allein beim Konsum von Cannabis hinreichend Rechnung getragen. Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruht maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Bereits für Verkehrsmedizin bei dem Bundesministerium für Verkehr und Gesundheit, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wiedergeben. Auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sehen jegliche Einnahme von Drogen (außer Cannabis) als Ausschlusskriterium für die Fahreignung an (vgl. Nr. 3.12.1). Dieser umfassende Eignungsausschluss beruht insbesondere auf der Gefährlichkeit dieser Substanzen und der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle (vgl. dazu im Einzelnen Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1, S. 169 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2009 - 12 ME 159/09 - a.a.O.).
Gemessen hieran ist der Antragsteller als nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet anzusehen, da der Regelfall der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verwirklicht ist, ohne dass Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall begründende besondere Umstände erkennbar sind. Auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist von einem vorausgegangenen Amphetaminkonsum des Antragstellers auszugehen. Dies ergibt sich aus den eigenen Einlassungen des Antragstellers anlässlich seiner kriminalpolizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 03.06.2013. So ließ sich der Antragsteller ausweislich des in der Behördenakten befindlichen, von ihm selbst unterschriebenen Vernehmungsprotokolls nach entsprechender Belehrung durch die Vernehmungsbeamten dahingehend ein, er habe zwei Gramm Speed gekauft und selbst konsumiert. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beschwerde, der Antragsteller habe im weiteren Verlauf der polizeilichen Vernehmung auf die Frage, ob er Drogen konsumiere, mit „nein“ geantwortet. Bereits nach ihrem Zusammenhang war diese abschließende Frage des Vernehmungsbeamten dahingehend zu verstehen, ob der Antragsteller auch aktuell - über den zuvor eingeräumten Drogenkonsum hinaus -Betäubungsmittel einnehme; in diesem Sinne hat der Antragsteller die Frage auch verstanden und beantwortet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen näher dargelegt, dass die im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis aufgestellte Behauptung des Antragstellers, er habe niemals Amphetamin konsumiert, als Schutzbehauptung einzustufen ist. Der Antragsteller versucht seine eindeutigen Angaben anlässlich der polizeilichen Vernehmung nachträglich mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen, er habe sich ausweislich des von der Polizei protokollierten Chat-Verlaufs bei seinem Verkäufer darüber beschwert, abredewidrig lediglich 0,5 g Speed erhalten zu haben. Aus dieser Unstimmigkeit der Angaben hinsichtlich der erworbenen Menge müsse geschlossen werden, dass die Einlassungen gegenüber den Vernehmungsbeamten insgesamt nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Dieser Schluss ist indes nicht zwingend, sondern beruht auf bloßen Mutmaßungen der Beschwerde. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat, ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung nur schwer nachvollziehbar, dass der Antragsteller die Umstände im Zusammenhang mit dem Erwerb und der angeblichen Vernichtung der Betäubungsmittel nicht bereits gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten, sondern erst im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis vorbringt. Es bestehen daher keine Bedenken, den Antragsteller an seinen anlässlich der Beschuldigtenvernehmung vom 03.06.2013 getätigten Einlassungen festzuhalten. Jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Sachverhaltsprüfung können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen, er habe Betäubungsmittel konsumiert, einen hinreichenden Grund für die Annahme der Einnahme eines anderen Betäubungsmittels im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung darstellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.09.2011 - 11 CS 11.2097 - juris; ebenso Senatsbeschluss vom 15.01.2013 - 10 S 2398/12 -).
2. Der Entziehungsbescheid vom 19.09.2013 ist auch nicht wegen unterbliebener Sachverhaltsaufklärung rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten, ohne dass es der vorherigen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens oder der vom Antragsteller vorgeschlagenen Vorlage von Drogenscreenings bedurfte. Denn § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn - wie hier - die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156).
Der Senat vermag der von der Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannte („materiell-rechtliche“) Zeitspanne für die zur Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisende Betäubungsmittelabstinenz auch eine verfahrensrechtliche Bedeutung dergestalt habe, dass ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Abstinenz genannt hat, nicht mehr von einer weiterhin bestehenden Fahrungeeignetheit ausgegangen werden dürfe, nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl. 2006, 18; sowie Beschlüsse vom 04.02.2009 - 11 CS 08.2591 - juris; vom 17.06.2010 - 11 CS 10.991 - juris) sowie nunmehr auch des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 14.06.2013 - 3 M 68/13 - NJW 2013, 3113) steht ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz genannt hat oder von dem an unabhängig von einem solchen Vorbringen Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen, nicht mehr im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Betroffene noch fahrungeeignet ist. Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, müsse aber nur nachgegangen werden, wenn der Betroffene entweder einen einschlägigen Verhaltenswandel behaupte oder unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorlägen. Andernfalls dürfe die Behörde sogar nach dem Ablauf der „verfahrensrechtlichen“ Einjahresfrist weiterhin davon ausgehen, dass sich an der mangelnden Fahreignung des Betroffenen nichts geändert hat. Lediglich nach dem Verstreichen einer noch größeren Zeitspanne wandele sich auch bei fehlender Behauptung einer Verhaltensänderung ein zunächst im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV feststehender Sachverhalt in eine Fallgestaltung, bei der ein Entzug der Fahrerlaubnis die Einholung eines Gutachtens voraussetze (vgl. näher BayVGH, Beschluss vom 04.02.2009, a.a.O.).
10 
Der Senat hält an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - VBlBW 2004, 151; sowie Senatsbeschluss vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - juris) fest, nach der im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist. Dem Grundsatz, dass die Umstände des Einzelfalls und nicht eine starre Jahresfrist den Ausschlag geben, steht insbesondere nicht der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof herangezogene Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen entgegen. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis an die Voraussetzung knüpfen, dass sich der Betroffene als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen „erweist“ - und nicht in der Vergangenheit „erwiesen hat“ -, beantwortet das nicht die Frage, ob bzw. unter welchen Umständen ein hervorgetretener Fahreignungsmangel fortwirkt; denn wenn und soweit dieser Mangel nicht beweiskräftig überwunden ist, „erweist“ sich nach wie vor die Ungeeignetheit des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers. Erst recht kann den genannten Vorschriften - und auch den sonstigen Regelungen des Fahrerlaubnisrechts - nichts für die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entnommen werden, dass sich bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitintervalls nach einer bloßen Behauptung der Abstinenz die Fahrungeeignetheit weiterhin „erweist“, danach aber nur noch „erwiesen hat“. Vielmehr spricht bereits der Wortlaut von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dafür, die (Wieder-)erlangung der Fahreignung nach deren Verlust aufgrund der Einnahme einer harten Droge an ein (materielles) Nachweiserfordernis und nicht lediglich an den Ablauf der Jahresfrist zu knüpfen.
11 
Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass aufgetretene Eignungsmängel oder Eignungszweifel jenseits eng gezogener zeitlicher Grenzen bedeutungslos werden. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081) im Zusammenhang mit der Frage, unter welchen Umständen weiterhin ein Gefahrenverdacht besteht, der Untersuchungsanordnungen der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigt, jedem Schematismus eine Absage erteilt. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. Diese auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abstellende Sichtweise beansprucht auch dann Geltung, wenn es wie vorliegend um die Frage geht, ob - bei fehlendem oder unzureichendem positivem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung - die Nichteignung des Betroffenen nach wie vor fortbesteht und die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 7 FeV verfahren darf (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - a.a.O.).
12 
Dies gilt umso mehr, als in Fällen der vorliegenden Art auch eine Begutachtung mit dem Ziel einer zeitnahen Klärung der (wiedererlangten) Fahreignung auf Schwierigkeiten stößt. Denn eine medizinisch-psychologische Untersuchung könnte mit Aussicht auf Erfolg erst nach dem hier fehlenden Nachweis einer regelmäßig einjährigen Betäubungsmittelabstinenz angeordnet werden. Konsequenterweise geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. ausdrücklich Beschluss vom 04.02.2009 - 11 CS 08.2591 - a.a.O.) in der hier vorliegenden Fallkonstellation davon aus, dass die Fristsetzung bei der Gutachtensanordnung dem Nachweiserfordernis Rechnung tragen muss und so zu bemessen ist, dass der erforderliche Abstinenznachweis für die Dauer eines Jahres bis zur Begutachtung erbracht werden kann. Indes kann es aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht hingenommen werden, zur Ermöglichung des Abstinenznachweises mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung einen möglicherweise ungeeigneten Betroffenen für die beträchtliche Zwischenzeit im Besitz der Fahrerlaubnis zu belassen. Die Gutachtensanordnung gehört als Gefahrerforschungseingriff zu den Gefahrenabwehrmaßnahmen, die von der Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten bzw. mangelnder Eignung verdächtigen Fahrerlaubnisinhabern zu ergreifen sind. Dieser Schutzauftrag ist im Hinblick auf die gegenwärtige potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrer mit der gebotenen Beschleunigung zu erfüllen und duldet keinen Aufschub bis zu einem entfernten Zeitpunkt in der Zukunft, zu dem ein solcher Fahrer die erforderliche Abstinenz für die Dauer eines Jahres nachgewiesen und dadurch seine Fahreignung wiedererlangt haben mag. Die Frist nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV dient daher nicht dazu, dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit einzuräumen, den erforderlichen Abstinenznachweis zu führen, bevor die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen kann (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 24.01.2012 - 10 S 3175/11 - NJW 2012, 3321; sowie vom 24.11.2011 - 10 S 2405/11 -).
13 
Die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, auch in Fällen der Überschreitung der „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bei gleichzeitiger Abstinenzbehauptung von einer fortbestehenden Fahrungeeignetheit des Betroffenen auszugehen und nach § 11 Abs. 7 FeV zu verfahren, beeinträchtigt auch nicht in unzumutbarer Weise Rechte des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers. Denn diesem steht die Möglichkeit offen, unmittelbar nach dem Abstinenzentschluss entsprechende Nachweise zu erbringen, d.h. sich in unregelmäßigen Abständen unter forensisch anerkannten Bedingungen labormedizinisch untersuchen zu lassen. Lediglich wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids oder der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres unter forensisch gesicherten Bedingungen nachgewiesen ist, kommt nach der unter 3. dargestellten ständigen Rechtsprechung des Senats eine auch im Entziehungsverfahren beachtliche Wiedererlangung der Fahreignung in Betracht.
14 
3. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung muss davon ausgegangen werden, dass der nach dem oben Ausgeführten eingetretene Fahreignungsmangel auch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung fortbestand. Allerdings geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 08.10.2003 - 10 S 842/03 -) davon aus, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, auch für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungverfügung von Bedeutung ist. Der für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderliche stabile Einstellungswandel kann grundsätzlich auch dadurch belegt werden, dass die Drogenabstinenz über einen ausreichend langen Zeitraum nachgewiesen wird. Der Nachweis der nicht mehr gegeben Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann aber nur dann als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit vorgeschoben, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert daher grundsätzlich den lückenlosen Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres (vgl. Senatsbeschluss vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -). Ob daneben noch eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls einen einjährigen durchgängigen Abstinenznachweis bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.11.2013 nicht erbracht, sondern lediglich die negativen Befundberichte zweier Drogenscreenings vom 11.12.2013 bzw. 04.02.2014 vorgelegt. Damit kommt eine Wiedererlangung der Fahreignung bereits aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht.
15 
4. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Der Senat räumt daher mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Die für den Antragsteller mit dieser Entscheidung verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche und private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag bis zur Fahrerlaubnisentziehung beanstandungsfrei am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Denn die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer kann sich jederzeit aktualisieren (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.1996 - 10 S 321/96 - VBlBW 1997, 222).
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1).
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. August 2014 - 1 K 2644/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1973 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Um eine Alkoholproblematik abzuklären, legte der Kläger auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde ein fachärztliches verkehrsmedizinisches Gutachten vom 05.10.2006 vor, in dem seine Fahreignung grundsätzlich bejaht wurde. Dem Gutachten zufolge gab der Kläger selbst an, dass er 1997 täglich bis zu zehn Flaschen Bier getrunken habe, auch habe er in der damaligen Zeit vereinzelt LSD konsumiert, sehr vereinzelt auch Cannabis, zuletzt 1999 in der Schweiz, wobei er darunter keine wesentliche positive psychotrope Wirkung wahrgenommen habe. 1999 habe er sein Alkoholkonsumverhalten geändert und trinke seither nur noch selten. Zuletzt habe er sehr vereinzelt auch noch Cannabis konsumiert, sich danach bisher allerdings nie ans Steuer gesetzt. In der Zusammenfassung des Gutachtens heißt es hierzu: „Seit 1997 konsumiere er auch gelegentlich Cannabis, LSD, MDMA oder amphetaminhaltige Drogen, letztere allerdings nur bis 11/99“.
Aufgrund des für den Kläger günstigen Fahreignungsgutachtens beließ seinerzeit die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis.
Am Sonntag, den 15.01.2012, wurde aufgrund richterlicher Anordnung wegen des Verdachts eines versuchten Kreditkartenbetrugs die Wohnung des Klägers durch die Polizei durchsucht. Dabei konnte neben dem Bett auf einem Brett weißes Pulver, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert wurde, aufgefunden werden (0,166 g Amphetamin). Ein Röhrchen lag ebenso daneben. In dem daneben befindlichen Nachttisch lag außerdem in einer Blechdose ein weißer Brocken (0,56 g Amphetamin). Hier lag auch in einem Zipptütchen 0,35 g Marihuana. Am gleichen Tag - kurz nach der Wohnungsdurchsuchung - wurde der Kläger im Polizeipräsidium Mannheim als Beschuldigter vernommen. Nach erfolgter Belehrung über seine Beschuldigtenrechte gab der Kläger ausweislich des hierüber angefertigten und von ihm genehmigten und unterschriebenen Protokolls u. a. das Folgende an: „Ich ging in der Nacht von Samstag auf Sonntag im Jungbusch mit meinem Hund Gassi. [...] Ich fand dort auch ein bisschen Gras und auch noch weißes Zeug, vermutlich PEP. Das habe ich auch an mich genommen. [...] Ich lebe als Messi allein mit meinem Hund in der ... Ich bezeichne mich nicht als abhängig, sondern bin vielmehr ein Gelegenheitskonsument, wenn ich mal was finde oder bekomme. Geld habe ich jedenfalls nicht für solche Sachen. Ich trinke keinen Alkohol“.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 15.02.2012, rechtskräftig seit 06.03.2012, wurde gegen den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 15,-- EUR festgesetzt. In dem Strafbefehl wurde dem Kläger zur Last gelegt, dass er am 15.01.2012 gegen 21 Uhr in der ... in Mannheim 0,35 g Marihuana und 0,72 g Amphetamingemisch wissentlich und willentlich aufbewahrt habe, obwohl er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis besessen habe.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29.05.2012 mit, dass beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, und räumte ihm Gelegenheit zur Äußerung binnen zehn Tagen ein. In dem Schreiben wurde ihm mitgeteilt, dass sich aus dem damals von ihm vorgelegten fachärztlichen Gutachten ergebe, dass er gelegentlicher Cannabiskonsument sei und bis November 1999 auch Amphetamin konsumiert habe. Zwar sei 2006 das Entziehungsverfahren wegen des für ihn günstigen Gutachtens für erledigt erklärt worden. Jedoch sei durch den neuerlichen Drogenbesitz von Amphetamin, welches konsumbereit vorgefunden worden sei, erkennbar geworden, dass er sich offensichtlich doch nicht von der Drogenszene und dem Drogenkonsum habe lösen können und noch immer bzw. wieder erneut dem Kreis der Drogenkonsumenten zuzuordnen sei. Wegen dieses Drogenkonsums sei er derzeit als nicht fahrgeeignet anzusehen.
Nachdem der Kläger sich bis dahin nicht geäußert hatte, entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Zur Begründung wurde auf die Erkenntnisse abgestellt, die sich anlässlich der am 15.01.2012 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung und dem in der Folge ergangenen Strafbefehl ergeben hätten. Durch den neuerlichen Drogenbesitz - Amphetamin konsumbereit - sei erkennbar geworden, dass er sich offensichtlich doch nicht von der Drogenszene und dem Drogenkonsum habe lösen können und noch immer bzw. wieder erneut dem Kreis der Drogenkonsumenten zuzuordnen sei. Da er zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde Drogenkonsument sei, liege nach der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Fahreignung vor.
Der Kläger ließ durch seinen Verfahrensbevollmächtigten einen Sachverhalt, der eine Fahrerlaubnisentziehung rechtfertige, bestreiten und gegen die Entziehungsverfügung Widerspruch einlegen, der trotz Aufforderung nicht weiter begründet wurde. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012, zugestellt am 20.09.2012, als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auch nach Auffassung des Regierungspräsidiums durch den nachgewiesenen Besitz von Amphetamin und Cannabis und die von ihm bei seiner polizeilichen Vernehmung am 15.01.2012 gemachten Angaben feststehe, dass hier ein eignungsausschließender Konsum von Amphetamin vorliege. Dadurch, dass sich der Kläger als Gelegenheitskonsument bezeichnet habe, habe er zumindest konkludent eingeräumt, dass er in der Vergangenheit Betäubungsmittel im Sinne von Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV eingenommen habe und mit einem entsprechenden Konsum auch in der Zukunft zu rechnen sei.
Am 22.10.2012 (einem Montag) hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und geltend gemacht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig sei. Die Beklagte schließe aus den in seiner Wohnung aufgefundenen Drogen auf einen Konsum durch ihn. Dies sei allerdings unzutreffend. Die in der Wohnung aufgefundenen Drogen hätten nicht in seinem Eigentum gestanden und seien von ihm auch nicht konsumiert worden. Hierzu trage selbst die Beklagte nichts vor. Sie berufe sich lediglich darauf, dass Drogen konsumbereit gewesen seien. Durch wen der Konsum habe erfolgen sollen, trage sie nicht vor. Sie stelle insoweit nur ungefähre Mutmaßungen an. Derlei Mutmaßungen würden jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen, um ihm den Führerschein zu entziehen. Er könne durch seinen Hausarzt Bescheinigungen vorlegen, nach dem bei ihm ein Drogenkonsum nicht festzustellen sei.
10 
Mit Urteil vom 26.08.2014 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung der Aufhebung der angefochtenen Bescheide hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorlägen. Bestünden lediglich Bedenken an der Kraftfahreignung, so habe die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibe, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehe. Dies könne jedoch nur dann angenommen werden, wenn erwiesene Tatsachen vorlägen, die mit ausreichender Sicherheit zu dieser Schlussfolgerung führten. Dabei sei es Sache der Verwaltungsbehörde, den Nachweis der Tatsachen zu führen. Ausgehend hiervon habe die Beklagte den erforderlichen Nachweis der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erbracht. Zwar schließe bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie Amphetamin - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Jedoch könne der von der Beklagten angenommene aktuelle Konsum von Amphetamin dem Kläger, der diesen Konsum bestreite, nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Sicher nachgewiesen sei nur, dass der Kläger unerlaubt Betäubungsmittel besessen habe, weswegen auch ein inzwischen rechtskräftiger Strafbefehl gegen ihn ergangen sei. Deshalb sei die Beklagte nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zwar ohne weiteres berechtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen und bei einer Weigerung des Klägers oder einer nicht fristgerechten Beibringung die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. Die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zeige jedoch, dass allein aus einem widerrechtlichen Besitz von Betäubungsmitteln noch nicht auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden könne. Die Angabe des Klägers im Rahmen seiner Vernehmung aus anderem Anlass, er sei ein Gelegenheitskonsument, würde zwar ganz erhebliche Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen hervorrufen, aber den Nachweis eines Konsums harter Drogen, den der Kläger mit dieser Aussage nicht ausdrücklich eingeräumt habe, nicht ersetzen, zumal der Kläger einen solchen Konsum nunmehr ausdrücklich bestreite. Im Hinblick auf die rechtlich zwingend vorgegebenen und gravierenden Konsequenzen eines einmaligen Konsums harter Drogen könne auf einen solchen Nachweis bei Fehlen eines eindeutigen Eingeständnisses des Betroffenen auch bei ganz erheblichen Eignungszweifeln nicht verzichtet werden.
11 
Mit Beschluss vom 10.09.2015 - der Beklagten zugestellt am 23.09.2015 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Mit einem am 13.10.2015 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet: Die Klage sei abzuweisen, da die streitigen Bescheide rechtmäßig seien. Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen, die an den Nachweis der Ungeeignetheit zu stellen seien, überspannt. Im vorliegenden Verfahren gebe es keine vernünftigen Zweifel, dass der Kläger harte Drogen konsumiert habe. Ausweislich der polizeilichen Feststellungen seien am Abend des 15.01.2012 bei einer Wohnungsdurchsuchung (aus anderem Anlass) neben dem Bett des Klägers auf einem Brett weißes Pulver, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert gewesen sei, aufgefunden worden, wobei es sich um 0,166 g Amphetamin gehandelt habe. Ein Röhrchen habe danebengelegen. Ferner sei in einer Blechdose ein weißer Brocken (0,56 g Amphetamin) aufgefunden worden, welcher in dem daneben befindlichen Nachttisch gelegen habe. Dort habe sich auch ein Zipptütchen mit Marihuana (0,35 g) befunden. Der Kläger habe sich in der Beschuldigten-Vernehmung kurze Zeit später dahingehend geäußert, dass er sich nicht als abhängig bezeichne, sondern vielmehr ein Gelegenheitskonsument sei, wenn er mal was finde oder bekomme. Jene Aussage vor dem Hintergrund der bei ihm etwa eine Stunde zuvor aufgefundenen Betäubungsmittel lasse bei lebensnaher Betrachtung einzig und allein den Schluss zu, dass die bei ihm bereits portionierten Betäubungsmittel zum Eigenkonsum vorgesehen gewesen seien, zumal der Kläger nach eigenem Kundtun allein lebe. Auch die Behauptung des fehlenden Eigentums ließe sich - wenn sie wahr sein würde - damit begründen, dass der Kläger zuweilen Drogen finde, so wie dies nach seiner Aussage in der Nacht zuvor der Fall gewesen sei, die dann im Regelfall nicht in seinem Eigentum stünden, weil der Eigentümer in der Regel das Eigentum an den Drogen nicht freiwillig aufgegeben haben dürfte. Dies schließe - nach dem eigenen Vortrag des Klägers - einen beabsichtigten Konsum dieser Drogen nicht aus. Dass die in der Wohnung aufgefundenen Drogen nicht vom Kläger konsumiert worden seien, verstehe sich von selbst, nachdem diese von der Polizei beschlagnahmt worden seien. Der Kläger habe erstmals in der Klageschrift vorgetragen, dass er keine Drogen einnehme. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine nachvollziehbare Erklärung dafür geliefert, dass er nicht selbst die Betäubungsmittel habe konsumieren wollen. Anstatt dessen bestreite er nun lediglich pauschal einen Drogenkonsum, nachdem er zuvor zugegeben habe, Gelegenheitskonsument zu sein, wobei er nicht zwischen einzelnen Drogen unterschieden habe; insofern würde auch eine nachträgliche Einlassung, er würde nur Cannabis konsumieren, nicht glaubhaft sein. Das Eingeständnis des Gelegenheitskonsums sei zwar aus anderem Anlass erfolgt, nämlich im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Betrugs. Am Wahrheitsgehalt dieser Aussage würden aber nicht die geringsten Zweifel bestehen. Seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung und die in seiner Wohnung aufgefundenen Drogen würden ein insgesamt stimmiges Bild ergeben. Da bisher nicht substantiiert vorgetragen worden sei, warum diese Drogen nicht von ihm hätten konsumiert werden sollen, stehe die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 07.04.2014 festgestellt, dass die gegenüber der Polizei erfolgten eigenen Bekundungen eines gelegentlichen Betäubungsmittelkonsums einen hinreichenden Grund für die Annahme der Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV darstellen könne. Nachdem der Kläger gegenüber der Polizei den Konsum von Drogen eingestanden habe, komme einem späteren, lediglich pauschalen Bestreiten eines Drogenkonsums kein nennenswerter Beweiswert mehr zu. Im Übrigen lasse sich die Tatsache des gelegentlichen Konsums von Betäubungsmitteln auch aus den Aussagen anlässlich der damaligen nervenfachärztlichen Untersuchung herleiten. Nach dem Gutachten vom 05.10.2006 habe der Kläger angegeben, dass er seit 1997 gelegentlich Cannabis, LSD, MDMA oder Amphetamin konsumiere, letztere allerdings nur bis 11/99. Dass der Kläger sich offensichtlich niemals endgültig von anderen Betäubungsmitteln als Cannabis habe trennen können, beweise der Vorfall vom 15.01.2012.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.08.2014 - 1 K 2644/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
16 
Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei richtig. Im vorliegenden Fall sei die Rechtslage eindeutig.
17 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts, die Fahrerlaubnisakte der Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums sowie die Strafakten des Amtsgerichts Mannheim vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Anfechtungsklage stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439); somit ist hier auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 abzustellen.
20 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie der von Amphetamin (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, wie hoch die zugeführte Wirkstoffkonzentration war oder ob eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss erfolgte. In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen geteilt (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - NJW 2014, 2517 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 09.06.2016 - 11 CS 16.942 - juris). Diese Bewertung gilt nach Nummer 3 der Vorbemerkung dieser Anlage für den Regelfall.
21 
Allerdings kann vom bloßen Besitz eines Betäubungsmittels noch nicht auf dessen Konsum geschlossen werden. Dies folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Nach dieser Regelung kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) anordnen. Selbst wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt, sieht § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV (lediglich) eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vor, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist. Um die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, muss deshalb feststehen, dass der Betroffene eine sog. harte Droge konsumiert hat. Das Verwaltungsgericht hat vom Ansatz her zu Recht ausgeführt, dass die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers aufgrund erwiesener Tatsachen positiv festgestellt werden muss; die Fahrerlaubnisbehörde trägt für das Vorliegen eines Eignungsmangels - ggf. unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen - die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsbeschlüsse vom 13.12.2002 - 10 S 2200/02 - VRS 105, 314 und vom 24.09.1991 - 10 S 2323/91 - DAR 1992, 74; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVG Rn. 24 m.w.N.).
22 
Die Fahrerlaubnisbehörde durfte davon ausgehen, dass der Kläger zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Amphetamin nicht nur besessen, sondern auch konsumiert hat. Da bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetamin die Fahreignung nach § 46 Abs. 1 FeV ausschließt, bedurfte es damit auch keiner vorherigen Einholung eines Gutachtens (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV). Besonderheiten, die dazu führen könnten, dass die Fahreignung des Klägers entgegen der sich aus Nummer 9.1 der Anlage 4 ergebenden Regelfallbeurteilung zu bejahen wäre, liegen nicht vor. Fehlt wegen des Konsums von Amphetamin die Kraftfahreignung, so räumen § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein, sondern sehen vielmehr zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis vor („hat … zu entziehen“).
23 
Wie die Beklagte ist auch der Senat der Auffassung, dass ein zumindest einmaliger Amphetaminkonsum des Klägers aufgrund der Erkenntnisse, die bei der am 15.01.2012 erfolgten Wohnungsdurchsuchung und der anschließenden Beschuldigtenvernehmung gewonnen wurden, als erwiesen anzusehen ist. Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen, vom Kläger unterschriebenen Protokolls über die Vernehmung als Beschuldigter zu einem anderen Deliktsvorwurf hat dieser eingeräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ ist. So wie dieser Begriff vom Kläger verwendet wurde, bedeutet er das Eingeständnis, gelegentlich - also ab und zu - Betäubungsmittel konsumiert zu haben, nämlich immer „wenn ich mal was finde oder bekomme“. Hinsichtlich seines Konsumverhaltens sah sich der Kläger außerdem dazu veranlasst, sich selbst „nicht als abhängig“ zu bezeichnen.
24 
Dieses Eingeständnis ist - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - im Zusammenhang mit der etwa eine Stunde zuvor erfolgten Wohnungsdurchsuchung und den weiteren Angaben des Klägers bei seiner Beschuldigtenvernehmung zu sehen. Bei der aufgrund richterlicher Anordnung erfolgten polizeilichen Durchsuchung der Wohnung, die der Kläger nach eigenen Angaben als „Messi“ allein mit seinem Hund bewohnt, wurde in der Nähe des Betts im Nachttisch in einer Blechdose ein weißer Brocken bestehend aus 0,56 g Amphetamin und ein Zipptütchen mit 0,35 g Marihuana aufgefunden. Weiter konnte auf einem neben dem Bett befindlichen Brett weißes Pulver (0,166 g Amphetamin) aufgefunden werden, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert wurde, außerdem lag ein Röhrchen daneben. Dieses Gesamtbild, insbesondere die unterschiedlichen Drogen, die unterschiedlichen Aufbewahrungsorte sowie deren Anordnung zueinander und innerhalb der Wohnung, die für einen Eigenkonsum typischen Mengen, die verschiedenen Verpackungen und die zum unmittelbaren Konsum vorbereitete portionierte Linie aus Amphetaminpulver mit daneben liegendem Röhrchen, spricht für sich und belegt, dass in der Wohnung des Klägers, die dieser allein bewohnt, Drogen konsumiert werden. Insbesondere zeigt die zum unmittelbar bevorstehenden Konsum vorbereitete Linie aus Amphetamin, dass dem Kläger der Umgang mit dieser Droge nicht unbekannt ist, da er weiß, in welcher Menge und auf welche Weise dieses Rauschmittel eingenommen werden kann, und auch das hierfür benötigte szenetypische Hilfsmittel bereits griffbereit danebengelegen ist. Wenn der Kläger unmittelbar nach der Durchsuchung seiner Wohnung, die in seinem Beisein erfolgte und bei der die genannten Betäubungsmittel in der beschriebenen Weise aufgefunden und anschließend sichergestellt wurden, gegenüber dem Polizeibeamten einräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ sei, dann steht damit bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände auch der Konsum von Amphetamin fest. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Eingeständnis des Klägers, er sei „ein Gelegenheitskonsument“, vor dem Hintergrund der zuvor bei ihm aufgefundenen Rauschmittel zu verstehen sei, und der Kläger selbst sein Eingeständnis auch nicht eingeschränkt, insbesondere nicht das zum unmittelbaren Konsum vorbereitete Amphetamin davon ausgenommen habe.
25 
Da die Fahrerlaubnisbehörde präventiv zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer handelt, darf sie nach § 24 LVwVfG im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles, was ihr zur Kenntnis gelangt, heranziehen, um die Allgemeinheit vor Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Mit dem Anspruch der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung strafprozessual gewonnener Erkenntnisse gehindert wären. § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG begründet dementsprechend die umfassende Pflicht der Polizei, der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gefahrenprognose aufgrund von Feststellungen aus Ermittlungsergebnissen der Polizei und der Staatsanwaltschaft getroffen wird, sofern diese Fakten einer eigenständigen, nachvollziehbaren Bewertung unterworfen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530). Dabei können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen zu seinem Betäubungsmittelkonsum grundsätzlich im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens berücksichtigt werden (zum Ganzen siehe etwa BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186; Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156; Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - a.a.O.; BayVGH, Beschlüsse vom 20.06.2016 - 11 CS 16.806 - juris, vom 19.09.2011 - 11 CS 11.2097 - juris, vom 16.10.2010 - 11 CS 10.2718 - juris, vom 18.05.2010 - 11 CS 09.2849 - juris und vom 08.02.2008 - 11 CS 07.3017 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 04.09.2015 - 7 L 1833/15 - juris und vom 07.08.2015 - 7 L 1559/15 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 28.02.2014 - W 6 S 14.103 - juris; VG München, Beschlüsse vom 31.10.2013 - M 1 S 13.4303 - juris und vom 23.07.2010 - M 1 S 10.2874 - juris; VG Aachen, Beschluss vom 30.05.2006 - 3 L 283/06 - juris).
26 
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Angaben eines Beschuldigten gegenüber der Polizei im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren selbst bei einem etwaigen Verstoß gegen strafprozessuale Bestimmungen grundsätzlich gegen ihn verwendet werden können und keinem Verwertungsverbot unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744 und vom 16.05.2007 - 10 S 608/07 - NJW 2007, 2571; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.09.2013 - 16 B 976/13 - juris und vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - juris; BayVGH, Beschluss vom 31.05.2012 - 11 CS 12.807 - juris; VG München, Urteil vom 23.01.2015 - M 6a K 14.4275 - juris). Der Senat vermag hier schon das Vorliegen eines strafprozessual beachtlichen Verwertungsverbots nicht festzustellen. Jedenfalls sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wegen deren hier ausnahmsweise das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs hinter den Interessen des Klägers zurücktreten müsste.
27 
An seinem gegenüber einem Polizeibeamten gemachten Eingeständnis, ein Gelegenheitskonsument zu sein, welches - wie ausgeführt - sich mit den Erkenntnissen deckt, die bei der Wohnungsdurchsuchung gewonnen wurden, muss sich der Kläger festhalten lassen. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass angesichts des stimmigen Gesamtbilds, insbesondere der eigenen Einlassungen des Klägers, es hier nicht genügt, einfach später einen eigenen Konsum pauschal zu bestreiten. Vorliegend spricht nichts dafür, dass die bei der frühen ersten Befragung gemachten Angaben des Klägers nicht zutreffend sind. Selbst wenn unterstellt würde, dass die bei der Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben falsch oder zumindest missverständlich gewesen wären, wäre von einem um seine Glaubwürdigkeit im anschließenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bemühten Betroffenen zu erwarten gewesen, so bald wie möglich die gemachten Angaben zu korrigieren und richtig zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - a.a.O.).
28 
Hier war dem Kläger bereits aufgrund des Anhörungsschreibens vom 29.05.2012, spätestens aber mit der Entziehungsverfügung vom 18.06.2012 bekannt, dass die streitige Fahrerlaubnisentziehung auf den Ereignissen vom 15.01.2012 und der darauf gestützten Annahme der Beklagten beruht, dass er erneut Amphetamin konsumiert habe. In Kenntnis dieses Umstands hat der anwaltlich vertretene Kläger aber weder bei seiner Anhörung vor Ergehen der Entziehungsverfügung noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens es für nötig erachtet, irgendetwas Substanzielles vorzutragen, was geeignet gewesen wäre, den von der Fahrerlaubnisbehörde angenommenen Eigenkonsum auch nur in Frage zu stellen, geschweige denn seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 15.01.2012 richtig zu stellen. Dieses Zögern lässt nur den Schluss zu, dass es nichts gab, was hier richtig gestellt hätte werden können. Anders als das Verwaltungsgericht meint, reicht es, um den gegenüber einem Polizeibeamten - nach den Gesamtumständen - eindeutig eingeräumten eigenen gelegentlichen Konsum auch von Amphetamin als nicht zutreffend hinzustellen, nicht aus, wenn ein solcher Konsum ohne erkennbaren Grund erst Monate später und dann auch nur weitgehend unsubstantiiert bestritten wird. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass die vom Kläger in seiner Klagebegründung mit Schriftsatz vom 15.03.2013 aufgestellten Behauptungen insgesamt nicht geeignet sind, den hier geführten Nachweis eines Eigenkonsums zu erschüttern. In der vorliegenden Konstellation hätte es dem Kläger vielmehr oblegen, die in seine eigene Sphäre fallenden Gegebenheiten hinreichend detailliert, in sich schlüssig und auch im Übrigen glaubhaft vorzutragen, sodass ein abweichender Geschehensablauf als ernstlich möglich hätte in Betracht gezogen werden können; dies ist allerdings bis heute nicht geschehen.
29 
Schließlich muss auch davon ausgegangen werden, dass der Fahreignungsmangel bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 fortbestand. Der für eine Wiedererlangung der Fahreignung grundsätzlich erforderliche lückenlose Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres scheidet hier bereits in zeitlicher Hinsicht aus; im Übrigen hat der Kläger zwar erklärt, dass er Abstinenznachweise erbringen könne, jedoch ist er diese bis heute schuldig geblieben. Damit kommt eine im Rahmen des vorliegenden Entziehungsverfahrens relevante Wiedererlangung der Fahreignung nicht in Betracht.
30 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
32 
Beschluss vom 27. Juli 2016
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Anfechtungsklage stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439); somit ist hier auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 abzustellen.
20 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie der von Amphetamin (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, wie hoch die zugeführte Wirkstoffkonzentration war oder ob eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss erfolgte. In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen geteilt (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - NJW 2014, 2517 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 09.06.2016 - 11 CS 16.942 - juris). Diese Bewertung gilt nach Nummer 3 der Vorbemerkung dieser Anlage für den Regelfall.
21 
Allerdings kann vom bloßen Besitz eines Betäubungsmittels noch nicht auf dessen Konsum geschlossen werden. Dies folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Nach dieser Regelung kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) anordnen. Selbst wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt, sieht § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV (lediglich) eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vor, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist. Um die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, muss deshalb feststehen, dass der Betroffene eine sog. harte Droge konsumiert hat. Das Verwaltungsgericht hat vom Ansatz her zu Recht ausgeführt, dass die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers aufgrund erwiesener Tatsachen positiv festgestellt werden muss; die Fahrerlaubnisbehörde trägt für das Vorliegen eines Eignungsmangels - ggf. unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen - die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsbeschlüsse vom 13.12.2002 - 10 S 2200/02 - VRS 105, 314 und vom 24.09.1991 - 10 S 2323/91 - DAR 1992, 74; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVG Rn. 24 m.w.N.).
22 
Die Fahrerlaubnisbehörde durfte davon ausgehen, dass der Kläger zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Amphetamin nicht nur besessen, sondern auch konsumiert hat. Da bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetamin die Fahreignung nach § 46 Abs. 1 FeV ausschließt, bedurfte es damit auch keiner vorherigen Einholung eines Gutachtens (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV). Besonderheiten, die dazu führen könnten, dass die Fahreignung des Klägers entgegen der sich aus Nummer 9.1 der Anlage 4 ergebenden Regelfallbeurteilung zu bejahen wäre, liegen nicht vor. Fehlt wegen des Konsums von Amphetamin die Kraftfahreignung, so räumen § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein, sondern sehen vielmehr zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis vor („hat … zu entziehen“).
23 
Wie die Beklagte ist auch der Senat der Auffassung, dass ein zumindest einmaliger Amphetaminkonsum des Klägers aufgrund der Erkenntnisse, die bei der am 15.01.2012 erfolgten Wohnungsdurchsuchung und der anschließenden Beschuldigtenvernehmung gewonnen wurden, als erwiesen anzusehen ist. Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen, vom Kläger unterschriebenen Protokolls über die Vernehmung als Beschuldigter zu einem anderen Deliktsvorwurf hat dieser eingeräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ ist. So wie dieser Begriff vom Kläger verwendet wurde, bedeutet er das Eingeständnis, gelegentlich - also ab und zu - Betäubungsmittel konsumiert zu haben, nämlich immer „wenn ich mal was finde oder bekomme“. Hinsichtlich seines Konsumverhaltens sah sich der Kläger außerdem dazu veranlasst, sich selbst „nicht als abhängig“ zu bezeichnen.
24 
Dieses Eingeständnis ist - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - im Zusammenhang mit der etwa eine Stunde zuvor erfolgten Wohnungsdurchsuchung und den weiteren Angaben des Klägers bei seiner Beschuldigtenvernehmung zu sehen. Bei der aufgrund richterlicher Anordnung erfolgten polizeilichen Durchsuchung der Wohnung, die der Kläger nach eigenen Angaben als „Messi“ allein mit seinem Hund bewohnt, wurde in der Nähe des Betts im Nachttisch in einer Blechdose ein weißer Brocken bestehend aus 0,56 g Amphetamin und ein Zipptütchen mit 0,35 g Marihuana aufgefunden. Weiter konnte auf einem neben dem Bett befindlichen Brett weißes Pulver (0,166 g Amphetamin) aufgefunden werden, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert wurde, außerdem lag ein Röhrchen daneben. Dieses Gesamtbild, insbesondere die unterschiedlichen Drogen, die unterschiedlichen Aufbewahrungsorte sowie deren Anordnung zueinander und innerhalb der Wohnung, die für einen Eigenkonsum typischen Mengen, die verschiedenen Verpackungen und die zum unmittelbaren Konsum vorbereitete portionierte Linie aus Amphetaminpulver mit daneben liegendem Röhrchen, spricht für sich und belegt, dass in der Wohnung des Klägers, die dieser allein bewohnt, Drogen konsumiert werden. Insbesondere zeigt die zum unmittelbar bevorstehenden Konsum vorbereitete Linie aus Amphetamin, dass dem Kläger der Umgang mit dieser Droge nicht unbekannt ist, da er weiß, in welcher Menge und auf welche Weise dieses Rauschmittel eingenommen werden kann, und auch das hierfür benötigte szenetypische Hilfsmittel bereits griffbereit danebengelegen ist. Wenn der Kläger unmittelbar nach der Durchsuchung seiner Wohnung, die in seinem Beisein erfolgte und bei der die genannten Betäubungsmittel in der beschriebenen Weise aufgefunden und anschließend sichergestellt wurden, gegenüber dem Polizeibeamten einräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ sei, dann steht damit bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände auch der Konsum von Amphetamin fest. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Eingeständnis des Klägers, er sei „ein Gelegenheitskonsument“, vor dem Hintergrund der zuvor bei ihm aufgefundenen Rauschmittel zu verstehen sei, und der Kläger selbst sein Eingeständnis auch nicht eingeschränkt, insbesondere nicht das zum unmittelbaren Konsum vorbereitete Amphetamin davon ausgenommen habe.
25 
Da die Fahrerlaubnisbehörde präventiv zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer handelt, darf sie nach § 24 LVwVfG im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles, was ihr zur Kenntnis gelangt, heranziehen, um die Allgemeinheit vor Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Mit dem Anspruch der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung strafprozessual gewonnener Erkenntnisse gehindert wären. § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG begründet dementsprechend die umfassende Pflicht der Polizei, der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gefahrenprognose aufgrund von Feststellungen aus Ermittlungsergebnissen der Polizei und der Staatsanwaltschaft getroffen wird, sofern diese Fakten einer eigenständigen, nachvollziehbaren Bewertung unterworfen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530). Dabei können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen zu seinem Betäubungsmittelkonsum grundsätzlich im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens berücksichtigt werden (zum Ganzen siehe etwa BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186; Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156; Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - a.a.O.; BayVGH, Beschlüsse vom 20.06.2016 - 11 CS 16.806 - juris, vom 19.09.2011 - 11 CS 11.2097 - juris, vom 16.10.2010 - 11 CS 10.2718 - juris, vom 18.05.2010 - 11 CS 09.2849 - juris und vom 08.02.2008 - 11 CS 07.3017 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 04.09.2015 - 7 L 1833/15 - juris und vom 07.08.2015 - 7 L 1559/15 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 28.02.2014 - W 6 S 14.103 - juris; VG München, Beschlüsse vom 31.10.2013 - M 1 S 13.4303 - juris und vom 23.07.2010 - M 1 S 10.2874 - juris; VG Aachen, Beschluss vom 30.05.2006 - 3 L 283/06 - juris).
26 
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Angaben eines Beschuldigten gegenüber der Polizei im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren selbst bei einem etwaigen Verstoß gegen strafprozessuale Bestimmungen grundsätzlich gegen ihn verwendet werden können und keinem Verwertungsverbot unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744 und vom 16.05.2007 - 10 S 608/07 - NJW 2007, 2571; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.09.2013 - 16 B 976/13 - juris und vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - juris; BayVGH, Beschluss vom 31.05.2012 - 11 CS 12.807 - juris; VG München, Urteil vom 23.01.2015 - M 6a K 14.4275 - juris). Der Senat vermag hier schon das Vorliegen eines strafprozessual beachtlichen Verwertungsverbots nicht festzustellen. Jedenfalls sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wegen deren hier ausnahmsweise das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs hinter den Interessen des Klägers zurücktreten müsste.
27 
An seinem gegenüber einem Polizeibeamten gemachten Eingeständnis, ein Gelegenheitskonsument zu sein, welches - wie ausgeführt - sich mit den Erkenntnissen deckt, die bei der Wohnungsdurchsuchung gewonnen wurden, muss sich der Kläger festhalten lassen. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass angesichts des stimmigen Gesamtbilds, insbesondere der eigenen Einlassungen des Klägers, es hier nicht genügt, einfach später einen eigenen Konsum pauschal zu bestreiten. Vorliegend spricht nichts dafür, dass die bei der frühen ersten Befragung gemachten Angaben des Klägers nicht zutreffend sind. Selbst wenn unterstellt würde, dass die bei der Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben falsch oder zumindest missverständlich gewesen wären, wäre von einem um seine Glaubwürdigkeit im anschließenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bemühten Betroffenen zu erwarten gewesen, so bald wie möglich die gemachten Angaben zu korrigieren und richtig zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - a.a.O.).
28 
Hier war dem Kläger bereits aufgrund des Anhörungsschreibens vom 29.05.2012, spätestens aber mit der Entziehungsverfügung vom 18.06.2012 bekannt, dass die streitige Fahrerlaubnisentziehung auf den Ereignissen vom 15.01.2012 und der darauf gestützten Annahme der Beklagten beruht, dass er erneut Amphetamin konsumiert habe. In Kenntnis dieses Umstands hat der anwaltlich vertretene Kläger aber weder bei seiner Anhörung vor Ergehen der Entziehungsverfügung noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens es für nötig erachtet, irgendetwas Substanzielles vorzutragen, was geeignet gewesen wäre, den von der Fahrerlaubnisbehörde angenommenen Eigenkonsum auch nur in Frage zu stellen, geschweige denn seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 15.01.2012 richtig zu stellen. Dieses Zögern lässt nur den Schluss zu, dass es nichts gab, was hier richtig gestellt hätte werden können. Anders als das Verwaltungsgericht meint, reicht es, um den gegenüber einem Polizeibeamten - nach den Gesamtumständen - eindeutig eingeräumten eigenen gelegentlichen Konsum auch von Amphetamin als nicht zutreffend hinzustellen, nicht aus, wenn ein solcher Konsum ohne erkennbaren Grund erst Monate später und dann auch nur weitgehend unsubstantiiert bestritten wird. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass die vom Kläger in seiner Klagebegründung mit Schriftsatz vom 15.03.2013 aufgestellten Behauptungen insgesamt nicht geeignet sind, den hier geführten Nachweis eines Eigenkonsums zu erschüttern. In der vorliegenden Konstellation hätte es dem Kläger vielmehr oblegen, die in seine eigene Sphäre fallenden Gegebenheiten hinreichend detailliert, in sich schlüssig und auch im Übrigen glaubhaft vorzutragen, sodass ein abweichender Geschehensablauf als ernstlich möglich hätte in Betracht gezogen werden können; dies ist allerdings bis heute nicht geschehen.
29 
Schließlich muss auch davon ausgegangen werden, dass der Fahreignungsmangel bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 fortbestand. Der für eine Wiedererlangung der Fahreignung grundsätzlich erforderliche lückenlose Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres scheidet hier bereits in zeitlicher Hinsicht aus; im Übrigen hat der Kläger zwar erklärt, dass er Abstinenznachweise erbringen könne, jedoch ist er diese bis heute schuldig geblieben. Damit kommt eine im Rahmen des vorliegenden Entziehungsverfahrens relevante Wiedererlangung der Fahreignung nicht in Betracht.
30 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
32 
Beschluss vom 27. Juli 2016
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B (mit Unterklassen) und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gab der Antragsteller bei der Polizei an, er habe ca. bis Oktober 2015 gelegentlich Cannabis und Ecstasy-Tabletten zum Eigenbedarf erworben und eingenommen. Seit November 2015 habe er mit dem Konsum aufgehört. Die Staatsanwaltschaft Augsburg sah mit Verfügung vom 26. Juli 2016 gemäß § 45 Abs. 2 JGG i. V. m. § 109 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

Das Landratsamt Augsburg (im Folgenden: Landratsamt) entzog dem Antragsteller nach Anhörung mit Bescheid vom 14. Juli 2016 die Fahrerlaubnis, ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe seines Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Betäubungsmittel einnehme. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV sei zur Wiedererlangung der Fahreignung eine mindestens einjährige Abstinenz erforderlich. Diese habe der Antragsteller nicht nachgewiesen. Die Fahrerlaubnis sei ihm daher ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 7 FeV zu entziehen. Der Antragsteller legte am 21. Juli 2016 eine Verlustanzeige seines Führerscheins vor.

Über den gegen den Bescheid vom 14. Juli 2016 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Schwaben nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 1. August 2016 abgelehnt. Der Widerspruch werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da der Antragsteller nach eigenen Angaben mehrfach Betäubungsmittel eingenommen habe. Eine ausreichend lange Abstinenzzeit sei nicht nachgewiesen. Eine Ausnahme nach Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV sei nicht ersichtlich.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, zum Zeitpunkt seiner Vernehmung als Beschuldigter sei seit dem letzten Konsum schon ein Jahr vergangen gewesen, denn er habe angegeben, bis zu seinem 19. Lebensjahr Ecstasy-Tabletten konsumiert zu haben. Im Oktober 2014 habe er das 19. Lebensjahr vollendet. Im Übrigen passten die Datumsangaben der Hausdurchsuchung am 18. Mai 2016 und seiner Vernehmung am 4. März 2016 nicht zusammen, denn er sei gleich nach der Hausdurchsuchung zur Polizeiinspektion mitgenommen und vernommen worden. Es sei zu keinem Zeitpunkt bei ihm ein Konsum von Drogen festgestellt worden. Die Hausdurchsuchung sei negativ verlaufen. Er selbst könne nicht beurteilen, ob er Betäubungsmittel eingenommen habe. Er könne doch nicht dafür bestraft werden, dass er bei der Polizei kooperativ sein wollte. Er benötige seine Fahrerlaubnis, um die Berufsschule besuchen zu können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller durch die von ihm eingeräumte wiederholte Einnahme von Ecstasy (Wirkstoff Methylendioxymetamfetamin [MDMA], Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sind (§ 11 Abs. 7 FeV). Soweit der Antragsteller vorträgt, es stehe nicht fest, dass er tatsächlich Betäubungsmittel konsumiert habe, muss er sich an seinen Angaben bei der Polizei festhalten lassen. Dort hat er unwidersprochen ausgesagt, er habe bis Oktober 2015 ca. einmal monatlich Ecstasy-Tabletten eingenommen. Ersichtlich ist er bei dieser Aussage auch davon ausgegangen, dass es sich bei den von ihm konsumierten Tabletten um Betäubungsmittel gehandelt hat, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der Antragsteller bei der Polizei eine solche Aussage gemacht hat, wenn dies nicht den Tatsachen entspricht. Dafür hat er auch keinerlei Erklärung gegeben, sondern nur behauptet, es sei nicht durch Urin- oder Blutanalysen nachgewiesen, dass es sich bei den eingenommenen Substanzen um Drogen gehandelt habe. Selbst wenn die von ihm eingenommenen Tabletten nicht den üblicherweise in Ecstasy enthaltenen Wirkstoff MDMA, sondern andere Wirkstoffe oder Wirkstoffkombinationen aufgewiesen haben, ist davon auszugehen, dass diese Stoffe ebenfalls unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

Auch der Umstand, dass die Angaben zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung sowie seiner anschließenden Vernehmung in den dem Landratsamt übersandten polizeilichen Unterlagen widersprüchlich sind, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn es steht fest, dass der Antragsteller bei seiner polizeilichen Vernehmung ordnungsgemäß belehrt wurde und selbst angegeben hat, er habe Ecstasy-Tabletten eingenommen. Ob er dies im März oder im Mai 2016 ausgesagt hat, macht für das Verwaltungsverfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Unterschied.

Das Landratsamt war nicht gehalten, zur weiteren Aufklärung eine medizinischpsychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen. Grundsätzlich ist im Entziehungsverfahren zwar zu berücksichtigen, ob die Kraftfahreignung wieder hergestellt ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 14. Juli 2016 hatte der Kläger die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aber offensichtlich noch nicht wiedererlangt und Aufklärungsmaßnahmen waren nicht veranlasst. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei Anwendung der mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktuellen Stand der Wissenschaft eingeführten 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien“ (Beurteilungskriterien - Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013) war zum Zeitpunkt des Entziehungsbescheids eine positive Begutachtung ausgeschlossen. Danach ist bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik nach dem Kriterium D 3.4 N der Beurteilungskriterien (S. 190) die Wiedererlangung der Fahreignung erst nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten (Nr. 1 des Kriteriums D 3.4 N) und zahlreichen weiteren Voraussetzungen möglich. Bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist nach Nr. 4 des Kriteriums D 2.4 N (S. 184) in der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und weiteren Voraussetzungen eine positive Begutachtung zu erwarten. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses einen Drogenverzicht nicht durch geeignete polytoxikologische Urin- oder Haaranalysen nachgewiesen. Auch im Laufe des Widerspruchsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens hat er bisher keine solchen Nachweise vorgelegt.

Für die Anordnung eines Abstinenzprogramms war ebenfalls kein Raum, da der Antragsteller schon keine einjährige Drogenabstinenz behauptet hat, sondern angegeben hat, erst seit November 2015 keine Drogen mehr zu konsumieren. Darüber hinaus müssten aber auch noch Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.07.2016 - 11 CS 16.1157 - juris m. w. N.). Der von der Polizei ausgewertete Chat vom 20. Januar 2016 zwischen dem Antragsteller und dem anderweitig verfolgten Sebastian Zippel deutet aber eher darauf hin, dass der Antragsteller auch über den Oktober 2015 hinaus Drogen eingenommen haben könnte.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B sowie der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Beim Antragsteller wurden nach einer Mitteilung des Polizeipräsidiums Koblenz vom 3. September 2015 am 30. Juli 2015 ein Joint und zwei Ecstasy-Tabletten gefunden. Das Amtsgericht Simmern verurteilte ihn deshalb mit Strafbefehl vom 25. September 2015, rechtskräftig seit 27. Oktober 2015, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 forderte das Landratsamt Miltenberg - Fahrerlaubnisbehörde - den Antragsteller auf, ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Frage vorzulegen, ob er Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnehme oder eingenommen habe, die die Fahreignung infrage stellen. Das vorgelegte Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 7. März 2016 kommt zu dem Ergebnis, der Antragsteller nehme aktuell keine Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein. In der Vorgeschichte sei von sporadischem Cannabiskonsum bis Ende 2014 und Amphetaminkonsum zuletzt im November 2015 auszugehen. Die durchgeführte Haaranalyse belege weitgehenden Drogenverzicht für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Mit Bescheid vom 7. April 2016 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung von Zwangsmitteln zur Rückgabe des Führerscheins (Nrn. 2 und 3) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 4). Der Antragsteller sei wegen des eingeräumten Amphetaminkonsums vor zuletzt knapp fünf Monaten zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Die Fahreignung könne frühestens nach einer nachgewiesenen Abstinenz von einem Jahr wieder erlangt werden.

Über die hiergegen eingereichte Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. April 2016 abgelehnt. Der Antragsteller habe zur Überzeugung des Gerichts bis November 2015 insbesondere Amphetamin (Speed) konsumiert. Dies habe er gegenüber dem Gutachter ausdrücklich eingeräumt. Er habe seine Fahreignung auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Haaranalyse noch nicht wieder erlangt.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 4. Mai 2016 im Wesentlichen geltend, er habe vom 16. Juli 2014 bis November 2015 das ihm ärztlich verordnete Medikament Sertralin 50 mg eingenommen. Dieses habe er in der Exploration als Speed dargestellt, da es eine ähnliche Wirkung habe. Amphetamin habe er jedoch nicht eingenommen. Außerdem reiche bei gelegentlichem Konsum anderer Drogen als Cannabis eine Abstinenz von 3 bis 6 Monaten für die Wiedererlangung der Fahreignung aus.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Die körperlichen und geistigen Anforderungen für Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). Wenn der Betroffene - wie hier - Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (st.Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - juris Rn. 11; B. v. 23.2.2016 - 11 CS 16.38 - juris Rn. 8; OVG NW, B. v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris Rn. 5 ff. m. w. N.).

b) Vorliegend sind die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bis November 2015 Amphetamin konsumiert hat. Es ist ihm auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, diese aufgrund der Gesamtumstände gerechtfertigte Annahme zu entkräften. Insbesondere reicht hierfür das vorgelegte ärztliche Attest vom 4. Mai 2016 nicht aus, wonach dem Antragsteller aufgrund der Diagnose ICD F90.0G am 16. Juli 2014 erstmalig als Dauermedikament Sertralin 50 mg zur täglichen Einnahme verordnet worden sei. Der Antragsteller hat dem von ihm vorgelegten Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 7. März 2016 zufolge gegenüber dem Gutachter ausdrücklich eingeräumt, nicht nur Cannabis (bis Ende 2014), sondern „manchmal bei Musikveranstaltungen auch eine Pille genommen oder ein Pulver durch die Nase gezogen“ zu haben. Er wisse zwar nicht genau, was es gewesen sei, aber es habe ihn aufgeputscht und wach gehalten, weshalb er von Amphetaminen ausgehe. Zuletzt habe er im November 2015 Speed genommen und lebe seitdem drogenfrei.

Selbst wenn der Antragsteller in den Jahren 2014 und 2015 das ihm ärztlich verordnete, antriebssteigernde und stimmungsaufhellende Medikament Sertralin 50 mg eingenommen hat, muss er sich an seinen Äußerungen gegenüber dem Gutachter festhalten lassen, aus denen die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend schließt, dass er Amphetamin konsumiert hat. Auf ausdrückliche Frage hat er gegenüber dem Gutachter angegeben, nicht in regelmäßiger oder ständiger ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente einzunehmen. Außer früherem Cannabiskonsum hat er eingeräumt, bei Musikveranstaltungen eine Pille genommen oder ein Pulver durch die Nase gezogen zu haben. Das Medikament Sertralin 50 mg wurde ihm dem ärztlichen Attest zufolge in Tablettenform verordnet. Bei dem durch die Nase gezogenen Pulver kann es sich somit keinesfalls um dieses Medikament gehandelt haben. Vielmehr dürfte die vom Antragsteller selbst gegenüber dem Gutachter geäußerte Vermutung zutreffen, dass es sich dabei um Amphetamin gehandelt hat. Der Betäubungsmittelkonsum ist auch nicht durch die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Urin- und Haaranalyse mit negativem Ergebnis widerlegt, weil die Urinprobe nur einen kurzen Zeitraum abdeckt und das Ergebnis der Haarprobe aufgrund der Haarlänge nur einen weitgehenden Drogenverzicht in den letzten sechs Monaten belegt, einen vereinzelten Konsum, der jedoch bereits zur Fahrungeeignetheit führt, nicht ausschließt.

c) Der Antragsteller hat die Fahreignung auch nicht wieder erlangt. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des angefochtenen Bescheids vom 7. April 2016. Die Wiedererlangung der Fahreignung kommt jedoch grundsätzlich frühestens nach einjähriger Abstinenz, hier also im November 2016, in Betracht (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung; BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris Rn. 17 ff.) und setzt eine stabile Verhaltens- und Einstellungsänderung voraus, die durch eine medizinischpsychologische Untersuchung abzuklären ist (§ 14 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FeV). Amphetamine können sehr schnell zu einer starken psychischen Abhängigkeit führen (Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V, http://www.dhs.de/suchtstoffeverhalten/medikamente/amphetamine.html). Für eine nur in Ausnahmefällen ausreichende kürzere Abstinenzzeit sind vorliegend keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, zumal der Antragsteller nicht nur einmalig, sondern über mehrere Jahre hinweg diverse Betäubungsmittel konsumiert hat. Dabei war er offenbar auch bereit, ihm von Freunden überlassene Stoffe in Pillen- oder Pulverform einzunehmen, ohne genau zu wissen, worum es sich dabei im Einzelnen handelt (S. 5 des vorgelegten Gutachtens vom 7.3.2016). Auch aus den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Nr. 3.14 - Betäubungs- und Arzneimittel) ergibt sich nicht, dass eine Abstinenz von weniger als einem Jahr nach Amphetaminkonsum bei fehlender Abhängigkeit bereits wieder zur Fahreignung führen würde.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).120

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Bei einer Verkehrskontrolle am 25. März 2015 stellte die Polizei beim Antragsteller mit einer Drogenvortestlampe eine verlangsamte Pupillenreaktion und leicht gerötete Augen fest. Ein daraufhin durchgeführter Urin-Drogenvortest ergab ein positives Ergebnis auf Amphetamin. Dem Polizeibericht zufolge erklärte der Antragsteller hierzu, vor zwei Wochen einmal Amphetamin konsumiert zu haben. Eine chemisch-toxikologische Analyse der mit seiner Einwilligung entnommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München erbrachte nach dortiger Mitteilung vom 8. Juni 2015 keinen sicheren Hinweis auf Betäubungsmittelkonsum.

Mit Bescheid vom 21. September 2015 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins. Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Antragsteller müsse sich an seiner von der Polizei dokumentierten Einlassung, er habe zwei Wochen vor der Kontrolle Amphetamin konsumiert, festhalten lassen. Selbst eine nur einmalige Einnahme von Amphetamin führe auch ohne Bezug zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr regelmäßig zum Verlust der Fahreignung. Das negative Ergebnis der Blutuntersuchung lasse sich aufgrund der unterschiedlichen Nachweisdauer im Blut gegenüber der im Urin erklären und könne daher den positiven Urinvortest nicht widerlegen.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen vortragen, der Urinvortest habe nur Indizwirkung und gegenüber dem Ergebnis der Blutuntersuchung keinen gleichwertigen Beweiswert. Der zunächst positive Befund sei durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der LMU widerlegt. Außerdem sei der Antragsteller bei der polizeilichen Kontrolle nicht über seine Rechte belehrt worden. Deshalb unterlägen seine angebliche Aussage und der Urintest einem Verwertungsverbot. Er bestreite weiterhin, einen Amphetaminkonsum zwei Wochen vor der Verkehrskontrolle eingeräumt zu haben. Das Verwaltungsgericht habe die angebliche Aussage des Antragstellers selektiert verwertet und die Unstimmigkeit eines Konsums zwei Wochen vor der Kontrolle und der maximal viertägigen Nachweisbarkeit von Amphetamin im Urin außer Acht gelassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig wäre.

1. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV]) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl S. 1674). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (st. Rspr., z. B. BayVGH, B.v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris Rn. 5 ff. m. w. N.).

a) Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller zumindest in den Tagen vor der Verkehrskontrolle am 25. März 2015 Amphetamin konsumiert hat. Hierfür spricht zum einen der positive Urin-Schnelltest und zum anderen die im Polizeibericht dokumentierte Einlassung des Antragstellers bei der Verkehrskontrolle, zwei Wochen zuvor Amphetamin konsumiert zu haben. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller, der die Einlassung lediglich pauschal bestreitet, sich gegenüber den Polizeibediensteten entsprechend geäußert hat.

Der Konsum ist auch nicht durch das negative rechtsmedizinische Ergebnis der Blutuntersuchung widerlegt. Insoweit besteht kein Widerspruch zwischen dem Drogenschnelltest und dem Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München. Während Amphetamin im Blut lediglich ca. 6 Stunden nach Konsumende nachweisbar ist, beträgt die Nachweisdauer im Urin ca. 1 bis 3 Tage (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Auflage 2016, vor §§ 29 ff. Rn. 386 und ‚Stoffe‘ Rn. 266). Bei einem Konsum, der im Zeitpunkt der Blutentnahme mehr als 6 Stunden, aber weniger als 3 Tage zurückliegt, kann es daher zu unterschiedlichen Ergebnissen einer Urin- und Blutuntersuchung kommen.

Auch die Zeitangabe des Antragstellers zum Konsum führt nicht dazu, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich irrelevant wäre. Zwar wäre zwei Wochen nach dem Konsum mit einem negativen Ergebnis der Urinuntersuchung zu rechnen. Allerdings spricht das positive Ergebnis des Drogenschnelltests dafür, dass der Konsum entgegen den Angaben des Antragstellers später stattfand. Unabhängig davon wäre der Antragsteller aber auch bei Richtigkeit seiner Zeitangabe zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.

b) Die Einlassung des Antragstellers gegenüber den Polizeibediensteten und das Ergebnis der Urinuntersuchung unterliegen auch keinem Verwertungsverbot. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Fahrerlaubnisrecht kein allgemeiner, von der gesetzlichen Normierung unabhängiger Rechtsgrundsatz besteht, dem zufolge Äußerungen eines Betroffenen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nur verwertet werden dürfen, wenn er zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen wurde. Ein Beweisverwertungsverbot ist jedenfalls - von einer hier nicht vorliegenden Blutentnahme unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO abgesehen (BVerfG, B.v. 28.6.2014, NJW 2015, 1005 Rn. 13) - als Ausnahme nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen nach Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall anzuerkennen, insbesondere bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder dem Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensfehlers (BayVGH, B.v. 31.5.2012 - 11 CS 12.807 u. a. - juris Rn. 13; B.v. 9.5.2012 - 11 ZB 12.614 - juris Rn. 3; B.v. 17.6.2009 - 11 CS 09.833 - juris Rn. 11 f.; ebenso OVG NW, B.v. 26.11.2015 - Blutalkohol 53, 78 Rn. 12-18; B.v. 2.9.2013 - 16 B 976/13 - juris Rn. 2-6). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. August 2014 - 1 K 2644/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1973 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Um eine Alkoholproblematik abzuklären, legte der Kläger auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde ein fachärztliches verkehrsmedizinisches Gutachten vom 05.10.2006 vor, in dem seine Fahreignung grundsätzlich bejaht wurde. Dem Gutachten zufolge gab der Kläger selbst an, dass er 1997 täglich bis zu zehn Flaschen Bier getrunken habe, auch habe er in der damaligen Zeit vereinzelt LSD konsumiert, sehr vereinzelt auch Cannabis, zuletzt 1999 in der Schweiz, wobei er darunter keine wesentliche positive psychotrope Wirkung wahrgenommen habe. 1999 habe er sein Alkoholkonsumverhalten geändert und trinke seither nur noch selten. Zuletzt habe er sehr vereinzelt auch noch Cannabis konsumiert, sich danach bisher allerdings nie ans Steuer gesetzt. In der Zusammenfassung des Gutachtens heißt es hierzu: „Seit 1997 konsumiere er auch gelegentlich Cannabis, LSD, MDMA oder amphetaminhaltige Drogen, letztere allerdings nur bis 11/99“.
Aufgrund des für den Kläger günstigen Fahreignungsgutachtens beließ seinerzeit die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis.
Am Sonntag, den 15.01.2012, wurde aufgrund richterlicher Anordnung wegen des Verdachts eines versuchten Kreditkartenbetrugs die Wohnung des Klägers durch die Polizei durchsucht. Dabei konnte neben dem Bett auf einem Brett weißes Pulver, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert wurde, aufgefunden werden (0,166 g Amphetamin). Ein Röhrchen lag ebenso daneben. In dem daneben befindlichen Nachttisch lag außerdem in einer Blechdose ein weißer Brocken (0,56 g Amphetamin). Hier lag auch in einem Zipptütchen 0,35 g Marihuana. Am gleichen Tag - kurz nach der Wohnungsdurchsuchung - wurde der Kläger im Polizeipräsidium Mannheim als Beschuldigter vernommen. Nach erfolgter Belehrung über seine Beschuldigtenrechte gab der Kläger ausweislich des hierüber angefertigten und von ihm genehmigten und unterschriebenen Protokolls u. a. das Folgende an: „Ich ging in der Nacht von Samstag auf Sonntag im Jungbusch mit meinem Hund Gassi. [...] Ich fand dort auch ein bisschen Gras und auch noch weißes Zeug, vermutlich PEP. Das habe ich auch an mich genommen. [...] Ich lebe als Messi allein mit meinem Hund in der ... Ich bezeichne mich nicht als abhängig, sondern bin vielmehr ein Gelegenheitskonsument, wenn ich mal was finde oder bekomme. Geld habe ich jedenfalls nicht für solche Sachen. Ich trinke keinen Alkohol“.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 15.02.2012, rechtskräftig seit 06.03.2012, wurde gegen den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 15,-- EUR festgesetzt. In dem Strafbefehl wurde dem Kläger zur Last gelegt, dass er am 15.01.2012 gegen 21 Uhr in der ... in Mannheim 0,35 g Marihuana und 0,72 g Amphetamingemisch wissentlich und willentlich aufbewahrt habe, obwohl er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis besessen habe.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29.05.2012 mit, dass beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, und räumte ihm Gelegenheit zur Äußerung binnen zehn Tagen ein. In dem Schreiben wurde ihm mitgeteilt, dass sich aus dem damals von ihm vorgelegten fachärztlichen Gutachten ergebe, dass er gelegentlicher Cannabiskonsument sei und bis November 1999 auch Amphetamin konsumiert habe. Zwar sei 2006 das Entziehungsverfahren wegen des für ihn günstigen Gutachtens für erledigt erklärt worden. Jedoch sei durch den neuerlichen Drogenbesitz von Amphetamin, welches konsumbereit vorgefunden worden sei, erkennbar geworden, dass er sich offensichtlich doch nicht von der Drogenszene und dem Drogenkonsum habe lösen können und noch immer bzw. wieder erneut dem Kreis der Drogenkonsumenten zuzuordnen sei. Wegen dieses Drogenkonsums sei er derzeit als nicht fahrgeeignet anzusehen.
Nachdem der Kläger sich bis dahin nicht geäußert hatte, entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Zur Begründung wurde auf die Erkenntnisse abgestellt, die sich anlässlich der am 15.01.2012 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung und dem in der Folge ergangenen Strafbefehl ergeben hätten. Durch den neuerlichen Drogenbesitz - Amphetamin konsumbereit - sei erkennbar geworden, dass er sich offensichtlich doch nicht von der Drogenszene und dem Drogenkonsum habe lösen können und noch immer bzw. wieder erneut dem Kreis der Drogenkonsumenten zuzuordnen sei. Da er zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde Drogenkonsument sei, liege nach der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Fahreignung vor.
Der Kläger ließ durch seinen Verfahrensbevollmächtigten einen Sachverhalt, der eine Fahrerlaubnisentziehung rechtfertige, bestreiten und gegen die Entziehungsverfügung Widerspruch einlegen, der trotz Aufforderung nicht weiter begründet wurde. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012, zugestellt am 20.09.2012, als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auch nach Auffassung des Regierungspräsidiums durch den nachgewiesenen Besitz von Amphetamin und Cannabis und die von ihm bei seiner polizeilichen Vernehmung am 15.01.2012 gemachten Angaben feststehe, dass hier ein eignungsausschließender Konsum von Amphetamin vorliege. Dadurch, dass sich der Kläger als Gelegenheitskonsument bezeichnet habe, habe er zumindest konkludent eingeräumt, dass er in der Vergangenheit Betäubungsmittel im Sinne von Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV eingenommen habe und mit einem entsprechenden Konsum auch in der Zukunft zu rechnen sei.
Am 22.10.2012 (einem Montag) hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und geltend gemacht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig sei. Die Beklagte schließe aus den in seiner Wohnung aufgefundenen Drogen auf einen Konsum durch ihn. Dies sei allerdings unzutreffend. Die in der Wohnung aufgefundenen Drogen hätten nicht in seinem Eigentum gestanden und seien von ihm auch nicht konsumiert worden. Hierzu trage selbst die Beklagte nichts vor. Sie berufe sich lediglich darauf, dass Drogen konsumbereit gewesen seien. Durch wen der Konsum habe erfolgen sollen, trage sie nicht vor. Sie stelle insoweit nur ungefähre Mutmaßungen an. Derlei Mutmaßungen würden jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen, um ihm den Führerschein zu entziehen. Er könne durch seinen Hausarzt Bescheinigungen vorlegen, nach dem bei ihm ein Drogenkonsum nicht festzustellen sei.
10 
Mit Urteil vom 26.08.2014 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung der Aufhebung der angefochtenen Bescheide hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorlägen. Bestünden lediglich Bedenken an der Kraftfahreignung, so habe die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibe, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehe. Dies könne jedoch nur dann angenommen werden, wenn erwiesene Tatsachen vorlägen, die mit ausreichender Sicherheit zu dieser Schlussfolgerung führten. Dabei sei es Sache der Verwaltungsbehörde, den Nachweis der Tatsachen zu führen. Ausgehend hiervon habe die Beklagte den erforderlichen Nachweis der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erbracht. Zwar schließe bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie Amphetamin - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Jedoch könne der von der Beklagten angenommene aktuelle Konsum von Amphetamin dem Kläger, der diesen Konsum bestreite, nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Sicher nachgewiesen sei nur, dass der Kläger unerlaubt Betäubungsmittel besessen habe, weswegen auch ein inzwischen rechtskräftiger Strafbefehl gegen ihn ergangen sei. Deshalb sei die Beklagte nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zwar ohne weiteres berechtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen und bei einer Weigerung des Klägers oder einer nicht fristgerechten Beibringung die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. Die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zeige jedoch, dass allein aus einem widerrechtlichen Besitz von Betäubungsmitteln noch nicht auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden könne. Die Angabe des Klägers im Rahmen seiner Vernehmung aus anderem Anlass, er sei ein Gelegenheitskonsument, würde zwar ganz erhebliche Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen hervorrufen, aber den Nachweis eines Konsums harter Drogen, den der Kläger mit dieser Aussage nicht ausdrücklich eingeräumt habe, nicht ersetzen, zumal der Kläger einen solchen Konsum nunmehr ausdrücklich bestreite. Im Hinblick auf die rechtlich zwingend vorgegebenen und gravierenden Konsequenzen eines einmaligen Konsums harter Drogen könne auf einen solchen Nachweis bei Fehlen eines eindeutigen Eingeständnisses des Betroffenen auch bei ganz erheblichen Eignungszweifeln nicht verzichtet werden.
11 
Mit Beschluss vom 10.09.2015 - der Beklagten zugestellt am 23.09.2015 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Mit einem am 13.10.2015 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet: Die Klage sei abzuweisen, da die streitigen Bescheide rechtmäßig seien. Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen, die an den Nachweis der Ungeeignetheit zu stellen seien, überspannt. Im vorliegenden Verfahren gebe es keine vernünftigen Zweifel, dass der Kläger harte Drogen konsumiert habe. Ausweislich der polizeilichen Feststellungen seien am Abend des 15.01.2012 bei einer Wohnungsdurchsuchung (aus anderem Anlass) neben dem Bett des Klägers auf einem Brett weißes Pulver, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert gewesen sei, aufgefunden worden, wobei es sich um 0,166 g Amphetamin gehandelt habe. Ein Röhrchen habe danebengelegen. Ferner sei in einer Blechdose ein weißer Brocken (0,56 g Amphetamin) aufgefunden worden, welcher in dem daneben befindlichen Nachttisch gelegen habe. Dort habe sich auch ein Zipptütchen mit Marihuana (0,35 g) befunden. Der Kläger habe sich in der Beschuldigten-Vernehmung kurze Zeit später dahingehend geäußert, dass er sich nicht als abhängig bezeichne, sondern vielmehr ein Gelegenheitskonsument sei, wenn er mal was finde oder bekomme. Jene Aussage vor dem Hintergrund der bei ihm etwa eine Stunde zuvor aufgefundenen Betäubungsmittel lasse bei lebensnaher Betrachtung einzig und allein den Schluss zu, dass die bei ihm bereits portionierten Betäubungsmittel zum Eigenkonsum vorgesehen gewesen seien, zumal der Kläger nach eigenem Kundtun allein lebe. Auch die Behauptung des fehlenden Eigentums ließe sich - wenn sie wahr sein würde - damit begründen, dass der Kläger zuweilen Drogen finde, so wie dies nach seiner Aussage in der Nacht zuvor der Fall gewesen sei, die dann im Regelfall nicht in seinem Eigentum stünden, weil der Eigentümer in der Regel das Eigentum an den Drogen nicht freiwillig aufgegeben haben dürfte. Dies schließe - nach dem eigenen Vortrag des Klägers - einen beabsichtigten Konsum dieser Drogen nicht aus. Dass die in der Wohnung aufgefundenen Drogen nicht vom Kläger konsumiert worden seien, verstehe sich von selbst, nachdem diese von der Polizei beschlagnahmt worden seien. Der Kläger habe erstmals in der Klageschrift vorgetragen, dass er keine Drogen einnehme. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine nachvollziehbare Erklärung dafür geliefert, dass er nicht selbst die Betäubungsmittel habe konsumieren wollen. Anstatt dessen bestreite er nun lediglich pauschal einen Drogenkonsum, nachdem er zuvor zugegeben habe, Gelegenheitskonsument zu sein, wobei er nicht zwischen einzelnen Drogen unterschieden habe; insofern würde auch eine nachträgliche Einlassung, er würde nur Cannabis konsumieren, nicht glaubhaft sein. Das Eingeständnis des Gelegenheitskonsums sei zwar aus anderem Anlass erfolgt, nämlich im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Betrugs. Am Wahrheitsgehalt dieser Aussage würden aber nicht die geringsten Zweifel bestehen. Seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung und die in seiner Wohnung aufgefundenen Drogen würden ein insgesamt stimmiges Bild ergeben. Da bisher nicht substantiiert vorgetragen worden sei, warum diese Drogen nicht von ihm hätten konsumiert werden sollen, stehe die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 07.04.2014 festgestellt, dass die gegenüber der Polizei erfolgten eigenen Bekundungen eines gelegentlichen Betäubungsmittelkonsums einen hinreichenden Grund für die Annahme der Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV darstellen könne. Nachdem der Kläger gegenüber der Polizei den Konsum von Drogen eingestanden habe, komme einem späteren, lediglich pauschalen Bestreiten eines Drogenkonsums kein nennenswerter Beweiswert mehr zu. Im Übrigen lasse sich die Tatsache des gelegentlichen Konsums von Betäubungsmitteln auch aus den Aussagen anlässlich der damaligen nervenfachärztlichen Untersuchung herleiten. Nach dem Gutachten vom 05.10.2006 habe der Kläger angegeben, dass er seit 1997 gelegentlich Cannabis, LSD, MDMA oder Amphetamin konsumiere, letztere allerdings nur bis 11/99. Dass der Kläger sich offensichtlich niemals endgültig von anderen Betäubungsmitteln als Cannabis habe trennen können, beweise der Vorfall vom 15.01.2012.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.08.2014 - 1 K 2644/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
16 
Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei richtig. Im vorliegenden Fall sei die Rechtslage eindeutig.
17 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts, die Fahrerlaubnisakte der Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums sowie die Strafakten des Amtsgerichts Mannheim vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Anfechtungsklage stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439); somit ist hier auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 abzustellen.
20 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie der von Amphetamin (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, wie hoch die zugeführte Wirkstoffkonzentration war oder ob eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss erfolgte. In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen geteilt (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - NJW 2014, 2517 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 09.06.2016 - 11 CS 16.942 - juris). Diese Bewertung gilt nach Nummer 3 der Vorbemerkung dieser Anlage für den Regelfall.
21 
Allerdings kann vom bloßen Besitz eines Betäubungsmittels noch nicht auf dessen Konsum geschlossen werden. Dies folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Nach dieser Regelung kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) anordnen. Selbst wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt, sieht § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV (lediglich) eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vor, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist. Um die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, muss deshalb feststehen, dass der Betroffene eine sog. harte Droge konsumiert hat. Das Verwaltungsgericht hat vom Ansatz her zu Recht ausgeführt, dass die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers aufgrund erwiesener Tatsachen positiv festgestellt werden muss; die Fahrerlaubnisbehörde trägt für das Vorliegen eines Eignungsmangels - ggf. unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen - die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsbeschlüsse vom 13.12.2002 - 10 S 2200/02 - VRS 105, 314 und vom 24.09.1991 - 10 S 2323/91 - DAR 1992, 74; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVG Rn. 24 m.w.N.).
22 
Die Fahrerlaubnisbehörde durfte davon ausgehen, dass der Kläger zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Amphetamin nicht nur besessen, sondern auch konsumiert hat. Da bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetamin die Fahreignung nach § 46 Abs. 1 FeV ausschließt, bedurfte es damit auch keiner vorherigen Einholung eines Gutachtens (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV). Besonderheiten, die dazu führen könnten, dass die Fahreignung des Klägers entgegen der sich aus Nummer 9.1 der Anlage 4 ergebenden Regelfallbeurteilung zu bejahen wäre, liegen nicht vor. Fehlt wegen des Konsums von Amphetamin die Kraftfahreignung, so räumen § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein, sondern sehen vielmehr zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis vor („hat … zu entziehen“).
23 
Wie die Beklagte ist auch der Senat der Auffassung, dass ein zumindest einmaliger Amphetaminkonsum des Klägers aufgrund der Erkenntnisse, die bei der am 15.01.2012 erfolgten Wohnungsdurchsuchung und der anschließenden Beschuldigtenvernehmung gewonnen wurden, als erwiesen anzusehen ist. Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen, vom Kläger unterschriebenen Protokolls über die Vernehmung als Beschuldigter zu einem anderen Deliktsvorwurf hat dieser eingeräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ ist. So wie dieser Begriff vom Kläger verwendet wurde, bedeutet er das Eingeständnis, gelegentlich - also ab und zu - Betäubungsmittel konsumiert zu haben, nämlich immer „wenn ich mal was finde oder bekomme“. Hinsichtlich seines Konsumverhaltens sah sich der Kläger außerdem dazu veranlasst, sich selbst „nicht als abhängig“ zu bezeichnen.
24 
Dieses Eingeständnis ist - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - im Zusammenhang mit der etwa eine Stunde zuvor erfolgten Wohnungsdurchsuchung und den weiteren Angaben des Klägers bei seiner Beschuldigtenvernehmung zu sehen. Bei der aufgrund richterlicher Anordnung erfolgten polizeilichen Durchsuchung der Wohnung, die der Kläger nach eigenen Angaben als „Messi“ allein mit seinem Hund bewohnt, wurde in der Nähe des Betts im Nachttisch in einer Blechdose ein weißer Brocken bestehend aus 0,56 g Amphetamin und ein Zipptütchen mit 0,35 g Marihuana aufgefunden. Weiter konnte auf einem neben dem Bett befindlichen Brett weißes Pulver (0,166 g Amphetamin) aufgefunden werden, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert wurde, außerdem lag ein Röhrchen daneben. Dieses Gesamtbild, insbesondere die unterschiedlichen Drogen, die unterschiedlichen Aufbewahrungsorte sowie deren Anordnung zueinander und innerhalb der Wohnung, die für einen Eigenkonsum typischen Mengen, die verschiedenen Verpackungen und die zum unmittelbaren Konsum vorbereitete portionierte Linie aus Amphetaminpulver mit daneben liegendem Röhrchen, spricht für sich und belegt, dass in der Wohnung des Klägers, die dieser allein bewohnt, Drogen konsumiert werden. Insbesondere zeigt die zum unmittelbar bevorstehenden Konsum vorbereitete Linie aus Amphetamin, dass dem Kläger der Umgang mit dieser Droge nicht unbekannt ist, da er weiß, in welcher Menge und auf welche Weise dieses Rauschmittel eingenommen werden kann, und auch das hierfür benötigte szenetypische Hilfsmittel bereits griffbereit danebengelegen ist. Wenn der Kläger unmittelbar nach der Durchsuchung seiner Wohnung, die in seinem Beisein erfolgte und bei der die genannten Betäubungsmittel in der beschriebenen Weise aufgefunden und anschließend sichergestellt wurden, gegenüber dem Polizeibeamten einräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ sei, dann steht damit bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände auch der Konsum von Amphetamin fest. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Eingeständnis des Klägers, er sei „ein Gelegenheitskonsument“, vor dem Hintergrund der zuvor bei ihm aufgefundenen Rauschmittel zu verstehen sei, und der Kläger selbst sein Eingeständnis auch nicht eingeschränkt, insbesondere nicht das zum unmittelbaren Konsum vorbereitete Amphetamin davon ausgenommen habe.
25 
Da die Fahrerlaubnisbehörde präventiv zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer handelt, darf sie nach § 24 LVwVfG im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles, was ihr zur Kenntnis gelangt, heranziehen, um die Allgemeinheit vor Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Mit dem Anspruch der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung strafprozessual gewonnener Erkenntnisse gehindert wären. § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG begründet dementsprechend die umfassende Pflicht der Polizei, der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gefahrenprognose aufgrund von Feststellungen aus Ermittlungsergebnissen der Polizei und der Staatsanwaltschaft getroffen wird, sofern diese Fakten einer eigenständigen, nachvollziehbaren Bewertung unterworfen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530). Dabei können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen zu seinem Betäubungsmittelkonsum grundsätzlich im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens berücksichtigt werden (zum Ganzen siehe etwa BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186; Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156; Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - a.a.O.; BayVGH, Beschlüsse vom 20.06.2016 - 11 CS 16.806 - juris, vom 19.09.2011 - 11 CS 11.2097 - juris, vom 16.10.2010 - 11 CS 10.2718 - juris, vom 18.05.2010 - 11 CS 09.2849 - juris und vom 08.02.2008 - 11 CS 07.3017 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 04.09.2015 - 7 L 1833/15 - juris und vom 07.08.2015 - 7 L 1559/15 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 28.02.2014 - W 6 S 14.103 - juris; VG München, Beschlüsse vom 31.10.2013 - M 1 S 13.4303 - juris und vom 23.07.2010 - M 1 S 10.2874 - juris; VG Aachen, Beschluss vom 30.05.2006 - 3 L 283/06 - juris).
26 
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Angaben eines Beschuldigten gegenüber der Polizei im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren selbst bei einem etwaigen Verstoß gegen strafprozessuale Bestimmungen grundsätzlich gegen ihn verwendet werden können und keinem Verwertungsverbot unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744 und vom 16.05.2007 - 10 S 608/07 - NJW 2007, 2571; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.09.2013 - 16 B 976/13 - juris und vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - juris; BayVGH, Beschluss vom 31.05.2012 - 11 CS 12.807 - juris; VG München, Urteil vom 23.01.2015 - M 6a K 14.4275 - juris). Der Senat vermag hier schon das Vorliegen eines strafprozessual beachtlichen Verwertungsverbots nicht festzustellen. Jedenfalls sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wegen deren hier ausnahmsweise das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs hinter den Interessen des Klägers zurücktreten müsste.
27 
An seinem gegenüber einem Polizeibeamten gemachten Eingeständnis, ein Gelegenheitskonsument zu sein, welches - wie ausgeführt - sich mit den Erkenntnissen deckt, die bei der Wohnungsdurchsuchung gewonnen wurden, muss sich der Kläger festhalten lassen. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass angesichts des stimmigen Gesamtbilds, insbesondere der eigenen Einlassungen des Klägers, es hier nicht genügt, einfach später einen eigenen Konsum pauschal zu bestreiten. Vorliegend spricht nichts dafür, dass die bei der frühen ersten Befragung gemachten Angaben des Klägers nicht zutreffend sind. Selbst wenn unterstellt würde, dass die bei der Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben falsch oder zumindest missverständlich gewesen wären, wäre von einem um seine Glaubwürdigkeit im anschließenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bemühten Betroffenen zu erwarten gewesen, so bald wie möglich die gemachten Angaben zu korrigieren und richtig zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - a.a.O.).
28 
Hier war dem Kläger bereits aufgrund des Anhörungsschreibens vom 29.05.2012, spätestens aber mit der Entziehungsverfügung vom 18.06.2012 bekannt, dass die streitige Fahrerlaubnisentziehung auf den Ereignissen vom 15.01.2012 und der darauf gestützten Annahme der Beklagten beruht, dass er erneut Amphetamin konsumiert habe. In Kenntnis dieses Umstands hat der anwaltlich vertretene Kläger aber weder bei seiner Anhörung vor Ergehen der Entziehungsverfügung noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens es für nötig erachtet, irgendetwas Substanzielles vorzutragen, was geeignet gewesen wäre, den von der Fahrerlaubnisbehörde angenommenen Eigenkonsum auch nur in Frage zu stellen, geschweige denn seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 15.01.2012 richtig zu stellen. Dieses Zögern lässt nur den Schluss zu, dass es nichts gab, was hier richtig gestellt hätte werden können. Anders als das Verwaltungsgericht meint, reicht es, um den gegenüber einem Polizeibeamten - nach den Gesamtumständen - eindeutig eingeräumten eigenen gelegentlichen Konsum auch von Amphetamin als nicht zutreffend hinzustellen, nicht aus, wenn ein solcher Konsum ohne erkennbaren Grund erst Monate später und dann auch nur weitgehend unsubstantiiert bestritten wird. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass die vom Kläger in seiner Klagebegründung mit Schriftsatz vom 15.03.2013 aufgestellten Behauptungen insgesamt nicht geeignet sind, den hier geführten Nachweis eines Eigenkonsums zu erschüttern. In der vorliegenden Konstellation hätte es dem Kläger vielmehr oblegen, die in seine eigene Sphäre fallenden Gegebenheiten hinreichend detailliert, in sich schlüssig und auch im Übrigen glaubhaft vorzutragen, sodass ein abweichender Geschehensablauf als ernstlich möglich hätte in Betracht gezogen werden können; dies ist allerdings bis heute nicht geschehen.
29 
Schließlich muss auch davon ausgegangen werden, dass der Fahreignungsmangel bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 fortbestand. Der für eine Wiedererlangung der Fahreignung grundsätzlich erforderliche lückenlose Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres scheidet hier bereits in zeitlicher Hinsicht aus; im Übrigen hat der Kläger zwar erklärt, dass er Abstinenznachweise erbringen könne, jedoch ist er diese bis heute schuldig geblieben. Damit kommt eine im Rahmen des vorliegenden Entziehungsverfahrens relevante Wiedererlangung der Fahreignung nicht in Betracht.
30 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
32 
Beschluss vom 27. Juli 2016
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Anfechtungsklage stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439); somit ist hier auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 abzustellen.
20 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie der von Amphetamin (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, wie hoch die zugeführte Wirkstoffkonzentration war oder ob eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss erfolgte. In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen geteilt (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - NJW 2014, 2517 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 09.06.2016 - 11 CS 16.942 - juris). Diese Bewertung gilt nach Nummer 3 der Vorbemerkung dieser Anlage für den Regelfall.
21 
Allerdings kann vom bloßen Besitz eines Betäubungsmittels noch nicht auf dessen Konsum geschlossen werden. Dies folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Nach dieser Regelung kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) anordnen. Selbst wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt, sieht § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV (lediglich) eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vor, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist. Um die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, muss deshalb feststehen, dass der Betroffene eine sog. harte Droge konsumiert hat. Das Verwaltungsgericht hat vom Ansatz her zu Recht ausgeführt, dass die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers aufgrund erwiesener Tatsachen positiv festgestellt werden muss; die Fahrerlaubnisbehörde trägt für das Vorliegen eines Eignungsmangels - ggf. unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen - die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsbeschlüsse vom 13.12.2002 - 10 S 2200/02 - VRS 105, 314 und vom 24.09.1991 - 10 S 2323/91 - DAR 1992, 74; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVG Rn. 24 m.w.N.).
22 
Die Fahrerlaubnisbehörde durfte davon ausgehen, dass der Kläger zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Amphetamin nicht nur besessen, sondern auch konsumiert hat. Da bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetamin die Fahreignung nach § 46 Abs. 1 FeV ausschließt, bedurfte es damit auch keiner vorherigen Einholung eines Gutachtens (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV). Besonderheiten, die dazu führen könnten, dass die Fahreignung des Klägers entgegen der sich aus Nummer 9.1 der Anlage 4 ergebenden Regelfallbeurteilung zu bejahen wäre, liegen nicht vor. Fehlt wegen des Konsums von Amphetamin die Kraftfahreignung, so räumen § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein, sondern sehen vielmehr zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis vor („hat … zu entziehen“).
23 
Wie die Beklagte ist auch der Senat der Auffassung, dass ein zumindest einmaliger Amphetaminkonsum des Klägers aufgrund der Erkenntnisse, die bei der am 15.01.2012 erfolgten Wohnungsdurchsuchung und der anschließenden Beschuldigtenvernehmung gewonnen wurden, als erwiesen anzusehen ist. Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen, vom Kläger unterschriebenen Protokolls über die Vernehmung als Beschuldigter zu einem anderen Deliktsvorwurf hat dieser eingeräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ ist. So wie dieser Begriff vom Kläger verwendet wurde, bedeutet er das Eingeständnis, gelegentlich - also ab und zu - Betäubungsmittel konsumiert zu haben, nämlich immer „wenn ich mal was finde oder bekomme“. Hinsichtlich seines Konsumverhaltens sah sich der Kläger außerdem dazu veranlasst, sich selbst „nicht als abhängig“ zu bezeichnen.
24 
Dieses Eingeständnis ist - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - im Zusammenhang mit der etwa eine Stunde zuvor erfolgten Wohnungsdurchsuchung und den weiteren Angaben des Klägers bei seiner Beschuldigtenvernehmung zu sehen. Bei der aufgrund richterlicher Anordnung erfolgten polizeilichen Durchsuchung der Wohnung, die der Kläger nach eigenen Angaben als „Messi“ allein mit seinem Hund bewohnt, wurde in der Nähe des Betts im Nachttisch in einer Blechdose ein weißer Brocken bestehend aus 0,56 g Amphetamin und ein Zipptütchen mit 0,35 g Marihuana aufgefunden. Weiter konnte auf einem neben dem Bett befindlichen Brett weißes Pulver (0,166 g Amphetamin) aufgefunden werden, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert wurde, außerdem lag ein Röhrchen daneben. Dieses Gesamtbild, insbesondere die unterschiedlichen Drogen, die unterschiedlichen Aufbewahrungsorte sowie deren Anordnung zueinander und innerhalb der Wohnung, die für einen Eigenkonsum typischen Mengen, die verschiedenen Verpackungen und die zum unmittelbaren Konsum vorbereitete portionierte Linie aus Amphetaminpulver mit daneben liegendem Röhrchen, spricht für sich und belegt, dass in der Wohnung des Klägers, die dieser allein bewohnt, Drogen konsumiert werden. Insbesondere zeigt die zum unmittelbar bevorstehenden Konsum vorbereitete Linie aus Amphetamin, dass dem Kläger der Umgang mit dieser Droge nicht unbekannt ist, da er weiß, in welcher Menge und auf welche Weise dieses Rauschmittel eingenommen werden kann, und auch das hierfür benötigte szenetypische Hilfsmittel bereits griffbereit danebengelegen ist. Wenn der Kläger unmittelbar nach der Durchsuchung seiner Wohnung, die in seinem Beisein erfolgte und bei der die genannten Betäubungsmittel in der beschriebenen Weise aufgefunden und anschließend sichergestellt wurden, gegenüber dem Polizeibeamten einräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ sei, dann steht damit bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände auch der Konsum von Amphetamin fest. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Eingeständnis des Klägers, er sei „ein Gelegenheitskonsument“, vor dem Hintergrund der zuvor bei ihm aufgefundenen Rauschmittel zu verstehen sei, und der Kläger selbst sein Eingeständnis auch nicht eingeschränkt, insbesondere nicht das zum unmittelbaren Konsum vorbereitete Amphetamin davon ausgenommen habe.
25 
Da die Fahrerlaubnisbehörde präventiv zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer handelt, darf sie nach § 24 LVwVfG im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles, was ihr zur Kenntnis gelangt, heranziehen, um die Allgemeinheit vor Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Mit dem Anspruch der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung strafprozessual gewonnener Erkenntnisse gehindert wären. § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG begründet dementsprechend die umfassende Pflicht der Polizei, der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gefahrenprognose aufgrund von Feststellungen aus Ermittlungsergebnissen der Polizei und der Staatsanwaltschaft getroffen wird, sofern diese Fakten einer eigenständigen, nachvollziehbaren Bewertung unterworfen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530). Dabei können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen zu seinem Betäubungsmittelkonsum grundsätzlich im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens berücksichtigt werden (zum Ganzen siehe etwa BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186; Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156; Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - a.a.O.; BayVGH, Beschlüsse vom 20.06.2016 - 11 CS 16.806 - juris, vom 19.09.2011 - 11 CS 11.2097 - juris, vom 16.10.2010 - 11 CS 10.2718 - juris, vom 18.05.2010 - 11 CS 09.2849 - juris und vom 08.02.2008 - 11 CS 07.3017 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 04.09.2015 - 7 L 1833/15 - juris und vom 07.08.2015 - 7 L 1559/15 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 28.02.2014 - W 6 S 14.103 - juris; VG München, Beschlüsse vom 31.10.2013 - M 1 S 13.4303 - juris und vom 23.07.2010 - M 1 S 10.2874 - juris; VG Aachen, Beschluss vom 30.05.2006 - 3 L 283/06 - juris).
26 
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Angaben eines Beschuldigten gegenüber der Polizei im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren selbst bei einem etwaigen Verstoß gegen strafprozessuale Bestimmungen grundsätzlich gegen ihn verwendet werden können und keinem Verwertungsverbot unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744 und vom 16.05.2007 - 10 S 608/07 - NJW 2007, 2571; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.09.2013 - 16 B 976/13 - juris und vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - juris; BayVGH, Beschluss vom 31.05.2012 - 11 CS 12.807 - juris; VG München, Urteil vom 23.01.2015 - M 6a K 14.4275 - juris). Der Senat vermag hier schon das Vorliegen eines strafprozessual beachtlichen Verwertungsverbots nicht festzustellen. Jedenfalls sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wegen deren hier ausnahmsweise das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs hinter den Interessen des Klägers zurücktreten müsste.
27 
An seinem gegenüber einem Polizeibeamten gemachten Eingeständnis, ein Gelegenheitskonsument zu sein, welches - wie ausgeführt - sich mit den Erkenntnissen deckt, die bei der Wohnungsdurchsuchung gewonnen wurden, muss sich der Kläger festhalten lassen. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass angesichts des stimmigen Gesamtbilds, insbesondere der eigenen Einlassungen des Klägers, es hier nicht genügt, einfach später einen eigenen Konsum pauschal zu bestreiten. Vorliegend spricht nichts dafür, dass die bei der frühen ersten Befragung gemachten Angaben des Klägers nicht zutreffend sind. Selbst wenn unterstellt würde, dass die bei der Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben falsch oder zumindest missverständlich gewesen wären, wäre von einem um seine Glaubwürdigkeit im anschließenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bemühten Betroffenen zu erwarten gewesen, so bald wie möglich die gemachten Angaben zu korrigieren und richtig zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - a.a.O.).
28 
Hier war dem Kläger bereits aufgrund des Anhörungsschreibens vom 29.05.2012, spätestens aber mit der Entziehungsverfügung vom 18.06.2012 bekannt, dass die streitige Fahrerlaubnisentziehung auf den Ereignissen vom 15.01.2012 und der darauf gestützten Annahme der Beklagten beruht, dass er erneut Amphetamin konsumiert habe. In Kenntnis dieses Umstands hat der anwaltlich vertretene Kläger aber weder bei seiner Anhörung vor Ergehen der Entziehungsverfügung noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens es für nötig erachtet, irgendetwas Substanzielles vorzutragen, was geeignet gewesen wäre, den von der Fahrerlaubnisbehörde angenommenen Eigenkonsum auch nur in Frage zu stellen, geschweige denn seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 15.01.2012 richtig zu stellen. Dieses Zögern lässt nur den Schluss zu, dass es nichts gab, was hier richtig gestellt hätte werden können. Anders als das Verwaltungsgericht meint, reicht es, um den gegenüber einem Polizeibeamten - nach den Gesamtumständen - eindeutig eingeräumten eigenen gelegentlichen Konsum auch von Amphetamin als nicht zutreffend hinzustellen, nicht aus, wenn ein solcher Konsum ohne erkennbaren Grund erst Monate später und dann auch nur weitgehend unsubstantiiert bestritten wird. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass die vom Kläger in seiner Klagebegründung mit Schriftsatz vom 15.03.2013 aufgestellten Behauptungen insgesamt nicht geeignet sind, den hier geführten Nachweis eines Eigenkonsums zu erschüttern. In der vorliegenden Konstellation hätte es dem Kläger vielmehr oblegen, die in seine eigene Sphäre fallenden Gegebenheiten hinreichend detailliert, in sich schlüssig und auch im Übrigen glaubhaft vorzutragen, sodass ein abweichender Geschehensablauf als ernstlich möglich hätte in Betracht gezogen werden können; dies ist allerdings bis heute nicht geschehen.
29 
Schließlich muss auch davon ausgegangen werden, dass der Fahreignungsmangel bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 fortbestand. Der für eine Wiedererlangung der Fahreignung grundsätzlich erforderliche lückenlose Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres scheidet hier bereits in zeitlicher Hinsicht aus; im Übrigen hat der Kläger zwar erklärt, dass er Abstinenznachweise erbringen könne, jedoch ist er diese bis heute schuldig geblieben. Damit kommt eine im Rahmen des vorliegenden Entziehungsverfahrens relevante Wiedererlangung der Fahreignung nicht in Betracht.
30 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
32 
Beschluss vom 27. Juli 2016
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 2014 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 2014 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. August 2014 - 1 K 2644/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1973 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Um eine Alkoholproblematik abzuklären, legte der Kläger auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde ein fachärztliches verkehrsmedizinisches Gutachten vom 05.10.2006 vor, in dem seine Fahreignung grundsätzlich bejaht wurde. Dem Gutachten zufolge gab der Kläger selbst an, dass er 1997 täglich bis zu zehn Flaschen Bier getrunken habe, auch habe er in der damaligen Zeit vereinzelt LSD konsumiert, sehr vereinzelt auch Cannabis, zuletzt 1999 in der Schweiz, wobei er darunter keine wesentliche positive psychotrope Wirkung wahrgenommen habe. 1999 habe er sein Alkoholkonsumverhalten geändert und trinke seither nur noch selten. Zuletzt habe er sehr vereinzelt auch noch Cannabis konsumiert, sich danach bisher allerdings nie ans Steuer gesetzt. In der Zusammenfassung des Gutachtens heißt es hierzu: „Seit 1997 konsumiere er auch gelegentlich Cannabis, LSD, MDMA oder amphetaminhaltige Drogen, letztere allerdings nur bis 11/99“.
Aufgrund des für den Kläger günstigen Fahreignungsgutachtens beließ seinerzeit die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis.
Am Sonntag, den 15.01.2012, wurde aufgrund richterlicher Anordnung wegen des Verdachts eines versuchten Kreditkartenbetrugs die Wohnung des Klägers durch die Polizei durchsucht. Dabei konnte neben dem Bett auf einem Brett weißes Pulver, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert wurde, aufgefunden werden (0,166 g Amphetamin). Ein Röhrchen lag ebenso daneben. In dem daneben befindlichen Nachttisch lag außerdem in einer Blechdose ein weißer Brocken (0,56 g Amphetamin). Hier lag auch in einem Zipptütchen 0,35 g Marihuana. Am gleichen Tag - kurz nach der Wohnungsdurchsuchung - wurde der Kläger im Polizeipräsidium Mannheim als Beschuldigter vernommen. Nach erfolgter Belehrung über seine Beschuldigtenrechte gab der Kläger ausweislich des hierüber angefertigten und von ihm genehmigten und unterschriebenen Protokolls u. a. das Folgende an: „Ich ging in der Nacht von Samstag auf Sonntag im Jungbusch mit meinem Hund Gassi. [...] Ich fand dort auch ein bisschen Gras und auch noch weißes Zeug, vermutlich PEP. Das habe ich auch an mich genommen. [...] Ich lebe als Messi allein mit meinem Hund in der ... Ich bezeichne mich nicht als abhängig, sondern bin vielmehr ein Gelegenheitskonsument, wenn ich mal was finde oder bekomme. Geld habe ich jedenfalls nicht für solche Sachen. Ich trinke keinen Alkohol“.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 15.02.2012, rechtskräftig seit 06.03.2012, wurde gegen den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 15,-- EUR festgesetzt. In dem Strafbefehl wurde dem Kläger zur Last gelegt, dass er am 15.01.2012 gegen 21 Uhr in der ... in Mannheim 0,35 g Marihuana und 0,72 g Amphetamingemisch wissentlich und willentlich aufbewahrt habe, obwohl er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis besessen habe.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29.05.2012 mit, dass beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, und räumte ihm Gelegenheit zur Äußerung binnen zehn Tagen ein. In dem Schreiben wurde ihm mitgeteilt, dass sich aus dem damals von ihm vorgelegten fachärztlichen Gutachten ergebe, dass er gelegentlicher Cannabiskonsument sei und bis November 1999 auch Amphetamin konsumiert habe. Zwar sei 2006 das Entziehungsverfahren wegen des für ihn günstigen Gutachtens für erledigt erklärt worden. Jedoch sei durch den neuerlichen Drogenbesitz von Amphetamin, welches konsumbereit vorgefunden worden sei, erkennbar geworden, dass er sich offensichtlich doch nicht von der Drogenszene und dem Drogenkonsum habe lösen können und noch immer bzw. wieder erneut dem Kreis der Drogenkonsumenten zuzuordnen sei. Wegen dieses Drogenkonsums sei er derzeit als nicht fahrgeeignet anzusehen.
Nachdem der Kläger sich bis dahin nicht geäußert hatte, entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Zur Begründung wurde auf die Erkenntnisse abgestellt, die sich anlässlich der am 15.01.2012 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung und dem in der Folge ergangenen Strafbefehl ergeben hätten. Durch den neuerlichen Drogenbesitz - Amphetamin konsumbereit - sei erkennbar geworden, dass er sich offensichtlich doch nicht von der Drogenszene und dem Drogenkonsum habe lösen können und noch immer bzw. wieder erneut dem Kreis der Drogenkonsumenten zuzuordnen sei. Da er zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde Drogenkonsument sei, liege nach der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Fahreignung vor.
Der Kläger ließ durch seinen Verfahrensbevollmächtigten einen Sachverhalt, der eine Fahrerlaubnisentziehung rechtfertige, bestreiten und gegen die Entziehungsverfügung Widerspruch einlegen, der trotz Aufforderung nicht weiter begründet wurde. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012, zugestellt am 20.09.2012, als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auch nach Auffassung des Regierungspräsidiums durch den nachgewiesenen Besitz von Amphetamin und Cannabis und die von ihm bei seiner polizeilichen Vernehmung am 15.01.2012 gemachten Angaben feststehe, dass hier ein eignungsausschließender Konsum von Amphetamin vorliege. Dadurch, dass sich der Kläger als Gelegenheitskonsument bezeichnet habe, habe er zumindest konkludent eingeräumt, dass er in der Vergangenheit Betäubungsmittel im Sinne von Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV eingenommen habe und mit einem entsprechenden Konsum auch in der Zukunft zu rechnen sei.
Am 22.10.2012 (einem Montag) hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und geltend gemacht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig sei. Die Beklagte schließe aus den in seiner Wohnung aufgefundenen Drogen auf einen Konsum durch ihn. Dies sei allerdings unzutreffend. Die in der Wohnung aufgefundenen Drogen hätten nicht in seinem Eigentum gestanden und seien von ihm auch nicht konsumiert worden. Hierzu trage selbst die Beklagte nichts vor. Sie berufe sich lediglich darauf, dass Drogen konsumbereit gewesen seien. Durch wen der Konsum habe erfolgen sollen, trage sie nicht vor. Sie stelle insoweit nur ungefähre Mutmaßungen an. Derlei Mutmaßungen würden jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen, um ihm den Führerschein zu entziehen. Er könne durch seinen Hausarzt Bescheinigungen vorlegen, nach dem bei ihm ein Drogenkonsum nicht festzustellen sei.
10 
Mit Urteil vom 26.08.2014 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung der Aufhebung der angefochtenen Bescheide hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorlägen. Bestünden lediglich Bedenken an der Kraftfahreignung, so habe die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibe, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehe. Dies könne jedoch nur dann angenommen werden, wenn erwiesene Tatsachen vorlägen, die mit ausreichender Sicherheit zu dieser Schlussfolgerung führten. Dabei sei es Sache der Verwaltungsbehörde, den Nachweis der Tatsachen zu führen. Ausgehend hiervon habe die Beklagte den erforderlichen Nachweis der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erbracht. Zwar schließe bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie Amphetamin - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Jedoch könne der von der Beklagten angenommene aktuelle Konsum von Amphetamin dem Kläger, der diesen Konsum bestreite, nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Sicher nachgewiesen sei nur, dass der Kläger unerlaubt Betäubungsmittel besessen habe, weswegen auch ein inzwischen rechtskräftiger Strafbefehl gegen ihn ergangen sei. Deshalb sei die Beklagte nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zwar ohne weiteres berechtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen und bei einer Weigerung des Klägers oder einer nicht fristgerechten Beibringung die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. Die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zeige jedoch, dass allein aus einem widerrechtlichen Besitz von Betäubungsmitteln noch nicht auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden könne. Die Angabe des Klägers im Rahmen seiner Vernehmung aus anderem Anlass, er sei ein Gelegenheitskonsument, würde zwar ganz erhebliche Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen hervorrufen, aber den Nachweis eines Konsums harter Drogen, den der Kläger mit dieser Aussage nicht ausdrücklich eingeräumt habe, nicht ersetzen, zumal der Kläger einen solchen Konsum nunmehr ausdrücklich bestreite. Im Hinblick auf die rechtlich zwingend vorgegebenen und gravierenden Konsequenzen eines einmaligen Konsums harter Drogen könne auf einen solchen Nachweis bei Fehlen eines eindeutigen Eingeständnisses des Betroffenen auch bei ganz erheblichen Eignungszweifeln nicht verzichtet werden.
11 
Mit Beschluss vom 10.09.2015 - der Beklagten zugestellt am 23.09.2015 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Mit einem am 13.10.2015 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet: Die Klage sei abzuweisen, da die streitigen Bescheide rechtmäßig seien. Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen, die an den Nachweis der Ungeeignetheit zu stellen seien, überspannt. Im vorliegenden Verfahren gebe es keine vernünftigen Zweifel, dass der Kläger harte Drogen konsumiert habe. Ausweislich der polizeilichen Feststellungen seien am Abend des 15.01.2012 bei einer Wohnungsdurchsuchung (aus anderem Anlass) neben dem Bett des Klägers auf einem Brett weißes Pulver, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert gewesen sei, aufgefunden worden, wobei es sich um 0,166 g Amphetamin gehandelt habe. Ein Röhrchen habe danebengelegen. Ferner sei in einer Blechdose ein weißer Brocken (0,56 g Amphetamin) aufgefunden worden, welcher in dem daneben befindlichen Nachttisch gelegen habe. Dort habe sich auch ein Zipptütchen mit Marihuana (0,35 g) befunden. Der Kläger habe sich in der Beschuldigten-Vernehmung kurze Zeit später dahingehend geäußert, dass er sich nicht als abhängig bezeichne, sondern vielmehr ein Gelegenheitskonsument sei, wenn er mal was finde oder bekomme. Jene Aussage vor dem Hintergrund der bei ihm etwa eine Stunde zuvor aufgefundenen Betäubungsmittel lasse bei lebensnaher Betrachtung einzig und allein den Schluss zu, dass die bei ihm bereits portionierten Betäubungsmittel zum Eigenkonsum vorgesehen gewesen seien, zumal der Kläger nach eigenem Kundtun allein lebe. Auch die Behauptung des fehlenden Eigentums ließe sich - wenn sie wahr sein würde - damit begründen, dass der Kläger zuweilen Drogen finde, so wie dies nach seiner Aussage in der Nacht zuvor der Fall gewesen sei, die dann im Regelfall nicht in seinem Eigentum stünden, weil der Eigentümer in der Regel das Eigentum an den Drogen nicht freiwillig aufgegeben haben dürfte. Dies schließe - nach dem eigenen Vortrag des Klägers - einen beabsichtigten Konsum dieser Drogen nicht aus. Dass die in der Wohnung aufgefundenen Drogen nicht vom Kläger konsumiert worden seien, verstehe sich von selbst, nachdem diese von der Polizei beschlagnahmt worden seien. Der Kläger habe erstmals in der Klageschrift vorgetragen, dass er keine Drogen einnehme. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine nachvollziehbare Erklärung dafür geliefert, dass er nicht selbst die Betäubungsmittel habe konsumieren wollen. Anstatt dessen bestreite er nun lediglich pauschal einen Drogenkonsum, nachdem er zuvor zugegeben habe, Gelegenheitskonsument zu sein, wobei er nicht zwischen einzelnen Drogen unterschieden habe; insofern würde auch eine nachträgliche Einlassung, er würde nur Cannabis konsumieren, nicht glaubhaft sein. Das Eingeständnis des Gelegenheitskonsums sei zwar aus anderem Anlass erfolgt, nämlich im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Betrugs. Am Wahrheitsgehalt dieser Aussage würden aber nicht die geringsten Zweifel bestehen. Seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung und die in seiner Wohnung aufgefundenen Drogen würden ein insgesamt stimmiges Bild ergeben. Da bisher nicht substantiiert vorgetragen worden sei, warum diese Drogen nicht von ihm hätten konsumiert werden sollen, stehe die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 07.04.2014 festgestellt, dass die gegenüber der Polizei erfolgten eigenen Bekundungen eines gelegentlichen Betäubungsmittelkonsums einen hinreichenden Grund für die Annahme der Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV darstellen könne. Nachdem der Kläger gegenüber der Polizei den Konsum von Drogen eingestanden habe, komme einem späteren, lediglich pauschalen Bestreiten eines Drogenkonsums kein nennenswerter Beweiswert mehr zu. Im Übrigen lasse sich die Tatsache des gelegentlichen Konsums von Betäubungsmitteln auch aus den Aussagen anlässlich der damaligen nervenfachärztlichen Untersuchung herleiten. Nach dem Gutachten vom 05.10.2006 habe der Kläger angegeben, dass er seit 1997 gelegentlich Cannabis, LSD, MDMA oder Amphetamin konsumiere, letztere allerdings nur bis 11/99. Dass der Kläger sich offensichtlich niemals endgültig von anderen Betäubungsmitteln als Cannabis habe trennen können, beweise der Vorfall vom 15.01.2012.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.08.2014 - 1 K 2644/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
16 
Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei richtig. Im vorliegenden Fall sei die Rechtslage eindeutig.
17 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts, die Fahrerlaubnisakte der Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums sowie die Strafakten des Amtsgerichts Mannheim vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Anfechtungsklage stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439); somit ist hier auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 abzustellen.
20 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie der von Amphetamin (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, wie hoch die zugeführte Wirkstoffkonzentration war oder ob eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss erfolgte. In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen geteilt (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - NJW 2014, 2517 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 09.06.2016 - 11 CS 16.942 - juris). Diese Bewertung gilt nach Nummer 3 der Vorbemerkung dieser Anlage für den Regelfall.
21 
Allerdings kann vom bloßen Besitz eines Betäubungsmittels noch nicht auf dessen Konsum geschlossen werden. Dies folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Nach dieser Regelung kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) anordnen. Selbst wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt, sieht § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV (lediglich) eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vor, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist. Um die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, muss deshalb feststehen, dass der Betroffene eine sog. harte Droge konsumiert hat. Das Verwaltungsgericht hat vom Ansatz her zu Recht ausgeführt, dass die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers aufgrund erwiesener Tatsachen positiv festgestellt werden muss; die Fahrerlaubnisbehörde trägt für das Vorliegen eines Eignungsmangels - ggf. unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen - die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsbeschlüsse vom 13.12.2002 - 10 S 2200/02 - VRS 105, 314 und vom 24.09.1991 - 10 S 2323/91 - DAR 1992, 74; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVG Rn. 24 m.w.N.).
22 
Die Fahrerlaubnisbehörde durfte davon ausgehen, dass der Kläger zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Amphetamin nicht nur besessen, sondern auch konsumiert hat. Da bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetamin die Fahreignung nach § 46 Abs. 1 FeV ausschließt, bedurfte es damit auch keiner vorherigen Einholung eines Gutachtens (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV). Besonderheiten, die dazu führen könnten, dass die Fahreignung des Klägers entgegen der sich aus Nummer 9.1 der Anlage 4 ergebenden Regelfallbeurteilung zu bejahen wäre, liegen nicht vor. Fehlt wegen des Konsums von Amphetamin die Kraftfahreignung, so räumen § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein, sondern sehen vielmehr zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis vor („hat … zu entziehen“).
23 
Wie die Beklagte ist auch der Senat der Auffassung, dass ein zumindest einmaliger Amphetaminkonsum des Klägers aufgrund der Erkenntnisse, die bei der am 15.01.2012 erfolgten Wohnungsdurchsuchung und der anschließenden Beschuldigtenvernehmung gewonnen wurden, als erwiesen anzusehen ist. Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen, vom Kläger unterschriebenen Protokolls über die Vernehmung als Beschuldigter zu einem anderen Deliktsvorwurf hat dieser eingeräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ ist. So wie dieser Begriff vom Kläger verwendet wurde, bedeutet er das Eingeständnis, gelegentlich - also ab und zu - Betäubungsmittel konsumiert zu haben, nämlich immer „wenn ich mal was finde oder bekomme“. Hinsichtlich seines Konsumverhaltens sah sich der Kläger außerdem dazu veranlasst, sich selbst „nicht als abhängig“ zu bezeichnen.
24 
Dieses Eingeständnis ist - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - im Zusammenhang mit der etwa eine Stunde zuvor erfolgten Wohnungsdurchsuchung und den weiteren Angaben des Klägers bei seiner Beschuldigtenvernehmung zu sehen. Bei der aufgrund richterlicher Anordnung erfolgten polizeilichen Durchsuchung der Wohnung, die der Kläger nach eigenen Angaben als „Messi“ allein mit seinem Hund bewohnt, wurde in der Nähe des Betts im Nachttisch in einer Blechdose ein weißer Brocken bestehend aus 0,56 g Amphetamin und ein Zipptütchen mit 0,35 g Marihuana aufgefunden. Weiter konnte auf einem neben dem Bett befindlichen Brett weißes Pulver (0,166 g Amphetamin) aufgefunden werden, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert wurde, außerdem lag ein Röhrchen daneben. Dieses Gesamtbild, insbesondere die unterschiedlichen Drogen, die unterschiedlichen Aufbewahrungsorte sowie deren Anordnung zueinander und innerhalb der Wohnung, die für einen Eigenkonsum typischen Mengen, die verschiedenen Verpackungen und die zum unmittelbaren Konsum vorbereitete portionierte Linie aus Amphetaminpulver mit daneben liegendem Röhrchen, spricht für sich und belegt, dass in der Wohnung des Klägers, die dieser allein bewohnt, Drogen konsumiert werden. Insbesondere zeigt die zum unmittelbar bevorstehenden Konsum vorbereitete Linie aus Amphetamin, dass dem Kläger der Umgang mit dieser Droge nicht unbekannt ist, da er weiß, in welcher Menge und auf welche Weise dieses Rauschmittel eingenommen werden kann, und auch das hierfür benötigte szenetypische Hilfsmittel bereits griffbereit danebengelegen ist. Wenn der Kläger unmittelbar nach der Durchsuchung seiner Wohnung, die in seinem Beisein erfolgte und bei der die genannten Betäubungsmittel in der beschriebenen Weise aufgefunden und anschließend sichergestellt wurden, gegenüber dem Polizeibeamten einräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ sei, dann steht damit bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände auch der Konsum von Amphetamin fest. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Eingeständnis des Klägers, er sei „ein Gelegenheitskonsument“, vor dem Hintergrund der zuvor bei ihm aufgefundenen Rauschmittel zu verstehen sei, und der Kläger selbst sein Eingeständnis auch nicht eingeschränkt, insbesondere nicht das zum unmittelbaren Konsum vorbereitete Amphetamin davon ausgenommen habe.
25 
Da die Fahrerlaubnisbehörde präventiv zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer handelt, darf sie nach § 24 LVwVfG im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles, was ihr zur Kenntnis gelangt, heranziehen, um die Allgemeinheit vor Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Mit dem Anspruch der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung strafprozessual gewonnener Erkenntnisse gehindert wären. § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG begründet dementsprechend die umfassende Pflicht der Polizei, der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gefahrenprognose aufgrund von Feststellungen aus Ermittlungsergebnissen der Polizei und der Staatsanwaltschaft getroffen wird, sofern diese Fakten einer eigenständigen, nachvollziehbaren Bewertung unterworfen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530). Dabei können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen zu seinem Betäubungsmittelkonsum grundsätzlich im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens berücksichtigt werden (zum Ganzen siehe etwa BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186; Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156; Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - a.a.O.; BayVGH, Beschlüsse vom 20.06.2016 - 11 CS 16.806 - juris, vom 19.09.2011 - 11 CS 11.2097 - juris, vom 16.10.2010 - 11 CS 10.2718 - juris, vom 18.05.2010 - 11 CS 09.2849 - juris und vom 08.02.2008 - 11 CS 07.3017 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 04.09.2015 - 7 L 1833/15 - juris und vom 07.08.2015 - 7 L 1559/15 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 28.02.2014 - W 6 S 14.103 - juris; VG München, Beschlüsse vom 31.10.2013 - M 1 S 13.4303 - juris und vom 23.07.2010 - M 1 S 10.2874 - juris; VG Aachen, Beschluss vom 30.05.2006 - 3 L 283/06 - juris).
26 
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Angaben eines Beschuldigten gegenüber der Polizei im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren selbst bei einem etwaigen Verstoß gegen strafprozessuale Bestimmungen grundsätzlich gegen ihn verwendet werden können und keinem Verwertungsverbot unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744 und vom 16.05.2007 - 10 S 608/07 - NJW 2007, 2571; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.09.2013 - 16 B 976/13 - juris und vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - juris; BayVGH, Beschluss vom 31.05.2012 - 11 CS 12.807 - juris; VG München, Urteil vom 23.01.2015 - M 6a K 14.4275 - juris). Der Senat vermag hier schon das Vorliegen eines strafprozessual beachtlichen Verwertungsverbots nicht festzustellen. Jedenfalls sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wegen deren hier ausnahmsweise das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs hinter den Interessen des Klägers zurücktreten müsste.
27 
An seinem gegenüber einem Polizeibeamten gemachten Eingeständnis, ein Gelegenheitskonsument zu sein, welches - wie ausgeführt - sich mit den Erkenntnissen deckt, die bei der Wohnungsdurchsuchung gewonnen wurden, muss sich der Kläger festhalten lassen. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass angesichts des stimmigen Gesamtbilds, insbesondere der eigenen Einlassungen des Klägers, es hier nicht genügt, einfach später einen eigenen Konsum pauschal zu bestreiten. Vorliegend spricht nichts dafür, dass die bei der frühen ersten Befragung gemachten Angaben des Klägers nicht zutreffend sind. Selbst wenn unterstellt würde, dass die bei der Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben falsch oder zumindest missverständlich gewesen wären, wäre von einem um seine Glaubwürdigkeit im anschließenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bemühten Betroffenen zu erwarten gewesen, so bald wie möglich die gemachten Angaben zu korrigieren und richtig zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - a.a.O.).
28 
Hier war dem Kläger bereits aufgrund des Anhörungsschreibens vom 29.05.2012, spätestens aber mit der Entziehungsverfügung vom 18.06.2012 bekannt, dass die streitige Fahrerlaubnisentziehung auf den Ereignissen vom 15.01.2012 und der darauf gestützten Annahme der Beklagten beruht, dass er erneut Amphetamin konsumiert habe. In Kenntnis dieses Umstands hat der anwaltlich vertretene Kläger aber weder bei seiner Anhörung vor Ergehen der Entziehungsverfügung noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens es für nötig erachtet, irgendetwas Substanzielles vorzutragen, was geeignet gewesen wäre, den von der Fahrerlaubnisbehörde angenommenen Eigenkonsum auch nur in Frage zu stellen, geschweige denn seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 15.01.2012 richtig zu stellen. Dieses Zögern lässt nur den Schluss zu, dass es nichts gab, was hier richtig gestellt hätte werden können. Anders als das Verwaltungsgericht meint, reicht es, um den gegenüber einem Polizeibeamten - nach den Gesamtumständen - eindeutig eingeräumten eigenen gelegentlichen Konsum auch von Amphetamin als nicht zutreffend hinzustellen, nicht aus, wenn ein solcher Konsum ohne erkennbaren Grund erst Monate später und dann auch nur weitgehend unsubstantiiert bestritten wird. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass die vom Kläger in seiner Klagebegründung mit Schriftsatz vom 15.03.2013 aufgestellten Behauptungen insgesamt nicht geeignet sind, den hier geführten Nachweis eines Eigenkonsums zu erschüttern. In der vorliegenden Konstellation hätte es dem Kläger vielmehr oblegen, die in seine eigene Sphäre fallenden Gegebenheiten hinreichend detailliert, in sich schlüssig und auch im Übrigen glaubhaft vorzutragen, sodass ein abweichender Geschehensablauf als ernstlich möglich hätte in Betracht gezogen werden können; dies ist allerdings bis heute nicht geschehen.
29 
Schließlich muss auch davon ausgegangen werden, dass der Fahreignungsmangel bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 fortbestand. Der für eine Wiedererlangung der Fahreignung grundsätzlich erforderliche lückenlose Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres scheidet hier bereits in zeitlicher Hinsicht aus; im Übrigen hat der Kläger zwar erklärt, dass er Abstinenznachweise erbringen könne, jedoch ist er diese bis heute schuldig geblieben. Damit kommt eine im Rahmen des vorliegenden Entziehungsverfahrens relevante Wiedererlangung der Fahreignung nicht in Betracht.
30 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
32 
Beschluss vom 27. Juli 2016
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Anfechtungsklage stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439); somit ist hier auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 abzustellen.
20 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie der von Amphetamin (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, wie hoch die zugeführte Wirkstoffkonzentration war oder ob eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss erfolgte. In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen geteilt (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - NJW 2014, 2517 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 09.06.2016 - 11 CS 16.942 - juris). Diese Bewertung gilt nach Nummer 3 der Vorbemerkung dieser Anlage für den Regelfall.
21 
Allerdings kann vom bloßen Besitz eines Betäubungsmittels noch nicht auf dessen Konsum geschlossen werden. Dies folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Nach dieser Regelung kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) anordnen. Selbst wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt, sieht § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV (lediglich) eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vor, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist. Um die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, muss deshalb feststehen, dass der Betroffene eine sog. harte Droge konsumiert hat. Das Verwaltungsgericht hat vom Ansatz her zu Recht ausgeführt, dass die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers aufgrund erwiesener Tatsachen positiv festgestellt werden muss; die Fahrerlaubnisbehörde trägt für das Vorliegen eines Eignungsmangels - ggf. unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen - die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsbeschlüsse vom 13.12.2002 - 10 S 2200/02 - VRS 105, 314 und vom 24.09.1991 - 10 S 2323/91 - DAR 1992, 74; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVG Rn. 24 m.w.N.).
22 
Die Fahrerlaubnisbehörde durfte davon ausgehen, dass der Kläger zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Amphetamin nicht nur besessen, sondern auch konsumiert hat. Da bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetamin die Fahreignung nach § 46 Abs. 1 FeV ausschließt, bedurfte es damit auch keiner vorherigen Einholung eines Gutachtens (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV). Besonderheiten, die dazu führen könnten, dass die Fahreignung des Klägers entgegen der sich aus Nummer 9.1 der Anlage 4 ergebenden Regelfallbeurteilung zu bejahen wäre, liegen nicht vor. Fehlt wegen des Konsums von Amphetamin die Kraftfahreignung, so räumen § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein, sondern sehen vielmehr zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis vor („hat … zu entziehen“).
23 
Wie die Beklagte ist auch der Senat der Auffassung, dass ein zumindest einmaliger Amphetaminkonsum des Klägers aufgrund der Erkenntnisse, die bei der am 15.01.2012 erfolgten Wohnungsdurchsuchung und der anschließenden Beschuldigtenvernehmung gewonnen wurden, als erwiesen anzusehen ist. Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen, vom Kläger unterschriebenen Protokolls über die Vernehmung als Beschuldigter zu einem anderen Deliktsvorwurf hat dieser eingeräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ ist. So wie dieser Begriff vom Kläger verwendet wurde, bedeutet er das Eingeständnis, gelegentlich - also ab und zu - Betäubungsmittel konsumiert zu haben, nämlich immer „wenn ich mal was finde oder bekomme“. Hinsichtlich seines Konsumverhaltens sah sich der Kläger außerdem dazu veranlasst, sich selbst „nicht als abhängig“ zu bezeichnen.
24 
Dieses Eingeständnis ist - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - im Zusammenhang mit der etwa eine Stunde zuvor erfolgten Wohnungsdurchsuchung und den weiteren Angaben des Klägers bei seiner Beschuldigtenvernehmung zu sehen. Bei der aufgrund richterlicher Anordnung erfolgten polizeilichen Durchsuchung der Wohnung, die der Kläger nach eigenen Angaben als „Messi“ allein mit seinem Hund bewohnt, wurde in der Nähe des Betts im Nachttisch in einer Blechdose ein weißer Brocken bestehend aus 0,56 g Amphetamin und ein Zipptütchen mit 0,35 g Marihuana aufgefunden. Weiter konnte auf einem neben dem Bett befindlichen Brett weißes Pulver (0,166 g Amphetamin) aufgefunden werden, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert wurde, außerdem lag ein Röhrchen daneben. Dieses Gesamtbild, insbesondere die unterschiedlichen Drogen, die unterschiedlichen Aufbewahrungsorte sowie deren Anordnung zueinander und innerhalb der Wohnung, die für einen Eigenkonsum typischen Mengen, die verschiedenen Verpackungen und die zum unmittelbaren Konsum vorbereitete portionierte Linie aus Amphetaminpulver mit daneben liegendem Röhrchen, spricht für sich und belegt, dass in der Wohnung des Klägers, die dieser allein bewohnt, Drogen konsumiert werden. Insbesondere zeigt die zum unmittelbar bevorstehenden Konsum vorbereitete Linie aus Amphetamin, dass dem Kläger der Umgang mit dieser Droge nicht unbekannt ist, da er weiß, in welcher Menge und auf welche Weise dieses Rauschmittel eingenommen werden kann, und auch das hierfür benötigte szenetypische Hilfsmittel bereits griffbereit danebengelegen ist. Wenn der Kläger unmittelbar nach der Durchsuchung seiner Wohnung, die in seinem Beisein erfolgte und bei der die genannten Betäubungsmittel in der beschriebenen Weise aufgefunden und anschließend sichergestellt wurden, gegenüber dem Polizeibeamten einräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ sei, dann steht damit bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände auch der Konsum von Amphetamin fest. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Eingeständnis des Klägers, er sei „ein Gelegenheitskonsument“, vor dem Hintergrund der zuvor bei ihm aufgefundenen Rauschmittel zu verstehen sei, und der Kläger selbst sein Eingeständnis auch nicht eingeschränkt, insbesondere nicht das zum unmittelbaren Konsum vorbereitete Amphetamin davon ausgenommen habe.
25 
Da die Fahrerlaubnisbehörde präventiv zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer handelt, darf sie nach § 24 LVwVfG im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles, was ihr zur Kenntnis gelangt, heranziehen, um die Allgemeinheit vor Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Mit dem Anspruch der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung strafprozessual gewonnener Erkenntnisse gehindert wären. § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG begründet dementsprechend die umfassende Pflicht der Polizei, der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gefahrenprognose aufgrund von Feststellungen aus Ermittlungsergebnissen der Polizei und der Staatsanwaltschaft getroffen wird, sofern diese Fakten einer eigenständigen, nachvollziehbaren Bewertung unterworfen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530). Dabei können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen zu seinem Betäubungsmittelkonsum grundsätzlich im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens berücksichtigt werden (zum Ganzen siehe etwa BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186; Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156; Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - a.a.O.; BayVGH, Beschlüsse vom 20.06.2016 - 11 CS 16.806 - juris, vom 19.09.2011 - 11 CS 11.2097 - juris, vom 16.10.2010 - 11 CS 10.2718 - juris, vom 18.05.2010 - 11 CS 09.2849 - juris und vom 08.02.2008 - 11 CS 07.3017 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 04.09.2015 - 7 L 1833/15 - juris und vom 07.08.2015 - 7 L 1559/15 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 28.02.2014 - W 6 S 14.103 - juris; VG München, Beschlüsse vom 31.10.2013 - M 1 S 13.4303 - juris und vom 23.07.2010 - M 1 S 10.2874 - juris; VG Aachen, Beschluss vom 30.05.2006 - 3 L 283/06 - juris).
26 
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Angaben eines Beschuldigten gegenüber der Polizei im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren selbst bei einem etwaigen Verstoß gegen strafprozessuale Bestimmungen grundsätzlich gegen ihn verwendet werden können und keinem Verwertungsverbot unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744 und vom 16.05.2007 - 10 S 608/07 - NJW 2007, 2571; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.09.2013 - 16 B 976/13 - juris und vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - juris; BayVGH, Beschluss vom 31.05.2012 - 11 CS 12.807 - juris; VG München, Urteil vom 23.01.2015 - M 6a K 14.4275 - juris). Der Senat vermag hier schon das Vorliegen eines strafprozessual beachtlichen Verwertungsverbots nicht festzustellen. Jedenfalls sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wegen deren hier ausnahmsweise das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs hinter den Interessen des Klägers zurücktreten müsste.
27 
An seinem gegenüber einem Polizeibeamten gemachten Eingeständnis, ein Gelegenheitskonsument zu sein, welches - wie ausgeführt - sich mit den Erkenntnissen deckt, die bei der Wohnungsdurchsuchung gewonnen wurden, muss sich der Kläger festhalten lassen. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass angesichts des stimmigen Gesamtbilds, insbesondere der eigenen Einlassungen des Klägers, es hier nicht genügt, einfach später einen eigenen Konsum pauschal zu bestreiten. Vorliegend spricht nichts dafür, dass die bei der frühen ersten Befragung gemachten Angaben des Klägers nicht zutreffend sind. Selbst wenn unterstellt würde, dass die bei der Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben falsch oder zumindest missverständlich gewesen wären, wäre von einem um seine Glaubwürdigkeit im anschließenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bemühten Betroffenen zu erwarten gewesen, so bald wie möglich die gemachten Angaben zu korrigieren und richtig zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - a.a.O.).
28 
Hier war dem Kläger bereits aufgrund des Anhörungsschreibens vom 29.05.2012, spätestens aber mit der Entziehungsverfügung vom 18.06.2012 bekannt, dass die streitige Fahrerlaubnisentziehung auf den Ereignissen vom 15.01.2012 und der darauf gestützten Annahme der Beklagten beruht, dass er erneut Amphetamin konsumiert habe. In Kenntnis dieses Umstands hat der anwaltlich vertretene Kläger aber weder bei seiner Anhörung vor Ergehen der Entziehungsverfügung noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens es für nötig erachtet, irgendetwas Substanzielles vorzutragen, was geeignet gewesen wäre, den von der Fahrerlaubnisbehörde angenommenen Eigenkonsum auch nur in Frage zu stellen, geschweige denn seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 15.01.2012 richtig zu stellen. Dieses Zögern lässt nur den Schluss zu, dass es nichts gab, was hier richtig gestellt hätte werden können. Anders als das Verwaltungsgericht meint, reicht es, um den gegenüber einem Polizeibeamten - nach den Gesamtumständen - eindeutig eingeräumten eigenen gelegentlichen Konsum auch von Amphetamin als nicht zutreffend hinzustellen, nicht aus, wenn ein solcher Konsum ohne erkennbaren Grund erst Monate später und dann auch nur weitgehend unsubstantiiert bestritten wird. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass die vom Kläger in seiner Klagebegründung mit Schriftsatz vom 15.03.2013 aufgestellten Behauptungen insgesamt nicht geeignet sind, den hier geführten Nachweis eines Eigenkonsums zu erschüttern. In der vorliegenden Konstellation hätte es dem Kläger vielmehr oblegen, die in seine eigene Sphäre fallenden Gegebenheiten hinreichend detailliert, in sich schlüssig und auch im Übrigen glaubhaft vorzutragen, sodass ein abweichender Geschehensablauf als ernstlich möglich hätte in Betracht gezogen werden können; dies ist allerdings bis heute nicht geschehen.
29 
Schließlich muss auch davon ausgegangen werden, dass der Fahreignungsmangel bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 fortbestand. Der für eine Wiedererlangung der Fahreignung grundsätzlich erforderliche lückenlose Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres scheidet hier bereits in zeitlicher Hinsicht aus; im Übrigen hat der Kläger zwar erklärt, dass er Abstinenznachweise erbringen könne, jedoch ist er diese bis heute schuldig geblieben. Damit kommt eine im Rahmen des vorliegenden Entziehungsverfahrens relevante Wiedererlangung der Fahreignung nicht in Betracht.
30 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
32 
Beschluss vom 27. Juli 2016
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) sowie der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Laut Ermittlungsbericht der Kriminalpolizei M. vom 10. April 2015 wurde der Antragsteller am 21. März 2015 wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz festgenommen und es wurden folgende Betäubungsmittel sichergestellt: 0,23 g (netto) MDMA in Hartgelatinekapsel. Das Betäubungsmittel wurde durch einen Kriminalhauptmeister „mit eindeutiger Farbreaktion“ positiv getestet. Auf ein Wirkstoffgutachten wurde vorerst verzichtet. Die Hartgelatinekapsel war dem Antragsteller laut Bericht der Polizeiinspektion München vom 21. März 2015 vom Türsteher einer Diskothek anlässlich einer Taschenkontrolle beim Eingang abgenommen worden. Der Türsteher erklärte, dass der Antragsteller unter Vorhalt angegeben habe, dass die Tablette MDMA (Amphetamin) enthalten würde. Daraufhin habe er die Polizei verständigt. In seiner Beschuldigtenvernehmung am 21. März 2015 erklärte der Antragsteller, er habe einen Fehler gemacht. Es werde nicht mehr vorkommen. Die Konsequenzen seines Handelns seien ihm bewusst. Er bitte um eine milde Strafe. Es handele sich um eine Kapsel MDMA.

Mit Schreiben vom 17. August 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV innerhalb von drei Monaten ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Frage vorzulegen, ob der Antragsteller Amphetamine, andere Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) oder andere psychoaktiv wirkende Substanzen im Sinne des StVG, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV infrage stellten, einnehme. Eine Verlängerung der Frist zur Beibringung des Gutachtens bis zum 7. Dezember 2015 lehnte die Fahrerlaubnisbehörde ab.

Da der Antragsteller kein Gutachten beibrachte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), ordnete unter Androhung eines Zwangsmittels die Abgabe des Führerscheins spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids an (Nrn. 2 und 3) und verfügte die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids (Nr. 4).

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München. Den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. März 2016 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

II.Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, so dass offen bleiben kann, ob die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht, wie die Antragsgegnerin vorträgt.

1. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), können die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht infrage stellen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts, das auch die in der Beschwerde erneut vorgebrachten Einwände des Antragstellers zutreffend abhandelt, verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung besteht kein Zweifel, dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller am 21. März 2015 im Besitz eines Betäubungsmittels im Sinne des BtMG (sog. harte Drogen) gewesen ist, ohne hierzu berechtigt zu sein. Der Antragsteller hat gegenüber dem Türsteher der Diskothek angegeben, es handele sich um MDMA, ein Fachausdruck, den der Antragsteller also kannte. Der Antragsteller hat diese Angabe gegenüber der Polizei wiederholt und insoweit hinsichtlich des Besitzes harter Drogen ein Geständnis abgelegt. Es gibt ersichtlich keinen Grund, anzunehmen, es habe sich bei der Kapsel nicht um ein Betäubungsmittel im genannten Sinn gehandelt, zumal das Betäubungsmittel durch einen Kriminalhauptmeister mit eindeutiger Farbreaktion positiv getestet wurde.

Dass der Antragsteller die Kapsel für einen Dritten aufbewahrt haben soll, um sie der Vernichtung zuzuführen, ist einerseits unglaubhaft; denn die Aufbewahrung einer Kapsel MDMA in einer Zigarettenschachtel zum Zwecke der Vernichtung ist nicht notwendig; die Kapsel kann jederzeit vernichtet werden. Andererseits stünde das der Tatsache, dass der Antragsteller im Besitz harter Drogen gewesen ist, nicht entgegen.

Die vom Antragsteller vorgelegten Laboruntersuchungen von Urinproben können, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, das ärztliche Gutachten nicht ersetzen. Sie können auch nur den aktuellen Stand eines etwaigen Drogenkonsums belegen.

Die Frist von drei Monaten zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens war ausreichend bemessen. Sachliche Gründe für eine Fristverlängerung lagen nicht vor.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Vorlage seines Führerscheins.

Mit Bußgeldbescheid vom 9. Februar 2016, rechtskräftig seit 26. Februar 2016, verhängte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle gegen den Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 und 3 StVG ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 8. Oktober 2015 mit einer Konzentration von 44,00 ng/ml Amphetamin und 110,00 ng/ml Metamphetamin im Blut mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Nach Anhörung entzog ihm das Landratsamt Fürth (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 6. Mai 2016 die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, BE und A (mit Unterklassen) und ordnete die Abgabe des Führerscheins innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie dessen sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er harte Drogen konsumiere. Eine einjährige Abstinenz sei nicht nachgewiesen. Nach § 11 Abs. 7 FeV könne ihm daher die Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung entzogen werden.

Über die gegen den Bescheid vom 6. Mai 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach noch nicht entschieden (AN 10 K 16.00846). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juli 2016 abgelehnt. Mit seiner Antragsschrift legte der Antragsteller einen Bericht des Labors Staber vom 9. Mai 2016 vor. Darin wird bestätigt, dass eine am 6. Mai 2016 eingegangene Urinprobe auf Rückstände verschiedener Betäubungsmittel untersucht worden sei. Es seien weder Amphetamine noch andere Drogenrückstände gefunden worden.

Mit seiner gegen den Beschluss vom 12. Juli 2016 erhobenen Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, er habe nicht gewusst, um welche Substanz es sich gehandelt habe, die er am 8. Oktober 2015 auf einer Party eingenommen habe. Es sei ihm aber klar gewesen, dass es sich um etwas Verbotenes handele. Er habe aber nicht bewusst harte Drogen eingenommen, sondern es hätte sich auch um ein Cannabisprodukt handeln können. In Zukunft lasse er sich nicht mehr hinreißen, solche Substanzen einzunehmen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der unbewussten Aufnahme einer harten Droge, dem Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV und der Drogenabstinenz nicht hinreichend auseinandergesetzt. Er sei durch die Geldbuße und das Fahrverbot hinreichend beeindruckt. Er verliere seinen Arbeitsplatz, wenn er über keine Fahrerlaubnis mehr verfüge. Im Übrigen werde auf die Darlegungen in der Anhörung und in der Antragsschrift verwiesen. Er legte eine weitere negative Urinanalyse des Labors Staber vom 9. August 2016 vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, ist im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.10.2015 [BGBl I S. 1674]). Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 6 Satz 1 FeV).

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch betäubungsmittelabhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens unterbleibt allerdings, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Antragsteller am 8. Oktober 2015 Amphetamine eingenommen hat, denn er muss sich an dem im rechtskräftigen Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt und der Beurteilung der Schuldfrage festhalten lassen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2016, § 3 StVG Rn. 26). Der Bußgeldbescheid vom 9. Februar 2016 ist am 26. Februar 2016 rechtskräftig geworden und basiert darauf, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Amphetaminen mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Aus welcher Motivation heraus ein solcher Konsum erfolgt, bleibt regelmäßig außer Betracht. Der Antragsteller hat auch nicht geltend gemacht, dass ihm die konsumierte Substanz ohne sein Wissen verabreicht worden sei (vgl. zu den Voraussetzungen der Darlegung eines unwissentlichen Konsums BayVGH, B. v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - ZfSch 2016, 175 = juris Rn. 12). Er hat ausgeführt, er habe die Substanz bewusst eingenommen, es sei ihm nur nicht bekannt gewesen, um was es sich gehandelt habe. Er habe aber gewusst, dass es eine verbotene Substanz gewesen sei. Unabhängig davon, ob dieser Vortrag überhaupt glaubhaft ist, musste er damit rechnen, dass es sich um ein Betäubungsmittel handelte und hat dies offensichtlich in Kauf genommen.

Dass bei dem Antragsteller ein Ausnahmefall vorliegen könnte und deshalb vom Landratsamt eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden musste, ist nicht ersichtlich. Nach Satz 2 der Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV kann eine Person, bei der einer der in der Anlage 4 aufgeführten Verlusttatbestände eingetreten ist und die die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung nicht erfüllt, ausnahmsweise dann als fahrgeeignet anzusehen sein, wenn bei ihr eine besondere Veranlagung, Einstellung, Verhaltenssteuerung oder Verhaltensumstellung vorliegt oder Gewöhnung eingetreten ist. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller meint, es liege ein Ausnahmefall vor, weil er durch das Bußgeldverfahren beeindruckt worden sei und der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe, verkennt er die Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme nach Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV.

Das Landratsamt war auch nicht gehalten, zur weiteren Aufklärung eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen. Grundsätzlich ist im Entziehungsverfahren zwar zu berücksichtigen, ob die Kraftfahreignung wieder hergestellt ist. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 6. Mai 2016 hatte der Antragsteller die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aber offensichtlich noch nicht wiedererlangt und Aufklärungsmaßnahmen waren nicht veranlasst. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei Anwendung der mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktuellen Stand der Wissenschaft eingeführten 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien“ (Beurteilungskriterien - Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP)/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM), 3. Auflage 2013) war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses aber eine positive Begutachtung ausgeschlossen. Danach ist bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik nach dem Kriterium D 3.4 N der Beurteilungskriterien (S. 190) die Wiedererlangung der Fahreignung frühestens nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten (Nr. 1 des Kriteriums D 3.4 N) und zahlreichen weiteren Voraussetzungen möglich. Bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist nach Nr. 4 des Kriteriums D 2.4 N (S. 184) in der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und weiteren Voraussetzungen eine positive Begutachtung zu erwarten. Der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses den behaupteten Drogenverzicht nicht durch geeignete polytoxikologische Urin- oder Haaranalysen nachgewiesen.

Für die Anordnung eines Abstinenzprogramms war ebenfalls kein Raum, da der Antragsteller schon keine einjährige Drogenabstinenz behauptet hat und darüber hinaus auch noch Umstände hinzutreten müssten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 20.7.2016 -11 CS 16.1157 - juris m. w. N.). Der Antragsteller hat aber erstmals nach Bescheiderlass eine negative Urinanalyse beigebracht.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 2014 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 2014 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. August 2014 - 1 K 2644/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1973 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Um eine Alkoholproblematik abzuklären, legte der Kläger auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde ein fachärztliches verkehrsmedizinisches Gutachten vom 05.10.2006 vor, in dem seine Fahreignung grundsätzlich bejaht wurde. Dem Gutachten zufolge gab der Kläger selbst an, dass er 1997 täglich bis zu zehn Flaschen Bier getrunken habe, auch habe er in der damaligen Zeit vereinzelt LSD konsumiert, sehr vereinzelt auch Cannabis, zuletzt 1999 in der Schweiz, wobei er darunter keine wesentliche positive psychotrope Wirkung wahrgenommen habe. 1999 habe er sein Alkoholkonsumverhalten geändert und trinke seither nur noch selten. Zuletzt habe er sehr vereinzelt auch noch Cannabis konsumiert, sich danach bisher allerdings nie ans Steuer gesetzt. In der Zusammenfassung des Gutachtens heißt es hierzu: „Seit 1997 konsumiere er auch gelegentlich Cannabis, LSD, MDMA oder amphetaminhaltige Drogen, letztere allerdings nur bis 11/99“.
Aufgrund des für den Kläger günstigen Fahreignungsgutachtens beließ seinerzeit die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis.
Am Sonntag, den 15.01.2012, wurde aufgrund richterlicher Anordnung wegen des Verdachts eines versuchten Kreditkartenbetrugs die Wohnung des Klägers durch die Polizei durchsucht. Dabei konnte neben dem Bett auf einem Brett weißes Pulver, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert wurde, aufgefunden werden (0,166 g Amphetamin). Ein Röhrchen lag ebenso daneben. In dem daneben befindlichen Nachttisch lag außerdem in einer Blechdose ein weißer Brocken (0,56 g Amphetamin). Hier lag auch in einem Zipptütchen 0,35 g Marihuana. Am gleichen Tag - kurz nach der Wohnungsdurchsuchung - wurde der Kläger im Polizeipräsidium Mannheim als Beschuldigter vernommen. Nach erfolgter Belehrung über seine Beschuldigtenrechte gab der Kläger ausweislich des hierüber angefertigten und von ihm genehmigten und unterschriebenen Protokolls u. a. das Folgende an: „Ich ging in der Nacht von Samstag auf Sonntag im Jungbusch mit meinem Hund Gassi. [...] Ich fand dort auch ein bisschen Gras und auch noch weißes Zeug, vermutlich PEP. Das habe ich auch an mich genommen. [...] Ich lebe als Messi allein mit meinem Hund in der ... Ich bezeichne mich nicht als abhängig, sondern bin vielmehr ein Gelegenheitskonsument, wenn ich mal was finde oder bekomme. Geld habe ich jedenfalls nicht für solche Sachen. Ich trinke keinen Alkohol“.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 15.02.2012, rechtskräftig seit 06.03.2012, wurde gegen den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 15,-- EUR festgesetzt. In dem Strafbefehl wurde dem Kläger zur Last gelegt, dass er am 15.01.2012 gegen 21 Uhr in der ... in Mannheim 0,35 g Marihuana und 0,72 g Amphetamingemisch wissentlich und willentlich aufbewahrt habe, obwohl er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis besessen habe.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29.05.2012 mit, dass beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, und räumte ihm Gelegenheit zur Äußerung binnen zehn Tagen ein. In dem Schreiben wurde ihm mitgeteilt, dass sich aus dem damals von ihm vorgelegten fachärztlichen Gutachten ergebe, dass er gelegentlicher Cannabiskonsument sei und bis November 1999 auch Amphetamin konsumiert habe. Zwar sei 2006 das Entziehungsverfahren wegen des für ihn günstigen Gutachtens für erledigt erklärt worden. Jedoch sei durch den neuerlichen Drogenbesitz von Amphetamin, welches konsumbereit vorgefunden worden sei, erkennbar geworden, dass er sich offensichtlich doch nicht von der Drogenszene und dem Drogenkonsum habe lösen können und noch immer bzw. wieder erneut dem Kreis der Drogenkonsumenten zuzuordnen sei. Wegen dieses Drogenkonsums sei er derzeit als nicht fahrgeeignet anzusehen.
Nachdem der Kläger sich bis dahin nicht geäußert hatte, entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Zur Begründung wurde auf die Erkenntnisse abgestellt, die sich anlässlich der am 15.01.2012 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung und dem in der Folge ergangenen Strafbefehl ergeben hätten. Durch den neuerlichen Drogenbesitz - Amphetamin konsumbereit - sei erkennbar geworden, dass er sich offensichtlich doch nicht von der Drogenszene und dem Drogenkonsum habe lösen können und noch immer bzw. wieder erneut dem Kreis der Drogenkonsumenten zuzuordnen sei. Da er zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde Drogenkonsument sei, liege nach der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Fahreignung vor.
Der Kläger ließ durch seinen Verfahrensbevollmächtigten einen Sachverhalt, der eine Fahrerlaubnisentziehung rechtfertige, bestreiten und gegen die Entziehungsverfügung Widerspruch einlegen, der trotz Aufforderung nicht weiter begründet wurde. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012, zugestellt am 20.09.2012, als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auch nach Auffassung des Regierungspräsidiums durch den nachgewiesenen Besitz von Amphetamin und Cannabis und die von ihm bei seiner polizeilichen Vernehmung am 15.01.2012 gemachten Angaben feststehe, dass hier ein eignungsausschließender Konsum von Amphetamin vorliege. Dadurch, dass sich der Kläger als Gelegenheitskonsument bezeichnet habe, habe er zumindest konkludent eingeräumt, dass er in der Vergangenheit Betäubungsmittel im Sinne von Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV eingenommen habe und mit einem entsprechenden Konsum auch in der Zukunft zu rechnen sei.
Am 22.10.2012 (einem Montag) hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und geltend gemacht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig sei. Die Beklagte schließe aus den in seiner Wohnung aufgefundenen Drogen auf einen Konsum durch ihn. Dies sei allerdings unzutreffend. Die in der Wohnung aufgefundenen Drogen hätten nicht in seinem Eigentum gestanden und seien von ihm auch nicht konsumiert worden. Hierzu trage selbst die Beklagte nichts vor. Sie berufe sich lediglich darauf, dass Drogen konsumbereit gewesen seien. Durch wen der Konsum habe erfolgen sollen, trage sie nicht vor. Sie stelle insoweit nur ungefähre Mutmaßungen an. Derlei Mutmaßungen würden jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen, um ihm den Führerschein zu entziehen. Er könne durch seinen Hausarzt Bescheinigungen vorlegen, nach dem bei ihm ein Drogenkonsum nicht festzustellen sei.
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Mit Urteil vom 26.08.2014 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung der Aufhebung der angefochtenen Bescheide hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorlägen. Bestünden lediglich Bedenken an der Kraftfahreignung, so habe die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibe, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehe. Dies könne jedoch nur dann angenommen werden, wenn erwiesene Tatsachen vorlägen, die mit ausreichender Sicherheit zu dieser Schlussfolgerung führten. Dabei sei es Sache der Verwaltungsbehörde, den Nachweis der Tatsachen zu führen. Ausgehend hiervon habe die Beklagte den erforderlichen Nachweis der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erbracht. Zwar schließe bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie Amphetamin - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Jedoch könne der von der Beklagten angenommene aktuelle Konsum von Amphetamin dem Kläger, der diesen Konsum bestreite, nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Sicher nachgewiesen sei nur, dass der Kläger unerlaubt Betäubungsmittel besessen habe, weswegen auch ein inzwischen rechtskräftiger Strafbefehl gegen ihn ergangen sei. Deshalb sei die Beklagte nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zwar ohne weiteres berechtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen und bei einer Weigerung des Klägers oder einer nicht fristgerechten Beibringung die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. Die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zeige jedoch, dass allein aus einem widerrechtlichen Besitz von Betäubungsmitteln noch nicht auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden könne. Die Angabe des Klägers im Rahmen seiner Vernehmung aus anderem Anlass, er sei ein Gelegenheitskonsument, würde zwar ganz erhebliche Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen hervorrufen, aber den Nachweis eines Konsums harter Drogen, den der Kläger mit dieser Aussage nicht ausdrücklich eingeräumt habe, nicht ersetzen, zumal der Kläger einen solchen Konsum nunmehr ausdrücklich bestreite. Im Hinblick auf die rechtlich zwingend vorgegebenen und gravierenden Konsequenzen eines einmaligen Konsums harter Drogen könne auf einen solchen Nachweis bei Fehlen eines eindeutigen Eingeständnisses des Betroffenen auch bei ganz erheblichen Eignungszweifeln nicht verzichtet werden.
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Mit Beschluss vom 10.09.2015 - der Beklagten zugestellt am 23.09.2015 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Mit einem am 13.10.2015 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet: Die Klage sei abzuweisen, da die streitigen Bescheide rechtmäßig seien. Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen, die an den Nachweis der Ungeeignetheit zu stellen seien, überspannt. Im vorliegenden Verfahren gebe es keine vernünftigen Zweifel, dass der Kläger harte Drogen konsumiert habe. Ausweislich der polizeilichen Feststellungen seien am Abend des 15.01.2012 bei einer Wohnungsdurchsuchung (aus anderem Anlass) neben dem Bett des Klägers auf einem Brett weißes Pulver, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert gewesen sei, aufgefunden worden, wobei es sich um 0,166 g Amphetamin gehandelt habe. Ein Röhrchen habe danebengelegen. Ferner sei in einer Blechdose ein weißer Brocken (0,56 g Amphetamin) aufgefunden worden, welcher in dem daneben befindlichen Nachttisch gelegen habe. Dort habe sich auch ein Zipptütchen mit Marihuana (0,35 g) befunden. Der Kläger habe sich in der Beschuldigten-Vernehmung kurze Zeit später dahingehend geäußert, dass er sich nicht als abhängig bezeichne, sondern vielmehr ein Gelegenheitskonsument sei, wenn er mal was finde oder bekomme. Jene Aussage vor dem Hintergrund der bei ihm etwa eine Stunde zuvor aufgefundenen Betäubungsmittel lasse bei lebensnaher Betrachtung einzig und allein den Schluss zu, dass die bei ihm bereits portionierten Betäubungsmittel zum Eigenkonsum vorgesehen gewesen seien, zumal der Kläger nach eigenem Kundtun allein lebe. Auch die Behauptung des fehlenden Eigentums ließe sich - wenn sie wahr sein würde - damit begründen, dass der Kläger zuweilen Drogen finde, so wie dies nach seiner Aussage in der Nacht zuvor der Fall gewesen sei, die dann im Regelfall nicht in seinem Eigentum stünden, weil der Eigentümer in der Regel das Eigentum an den Drogen nicht freiwillig aufgegeben haben dürfte. Dies schließe - nach dem eigenen Vortrag des Klägers - einen beabsichtigten Konsum dieser Drogen nicht aus. Dass die in der Wohnung aufgefundenen Drogen nicht vom Kläger konsumiert worden seien, verstehe sich von selbst, nachdem diese von der Polizei beschlagnahmt worden seien. Der Kläger habe erstmals in der Klageschrift vorgetragen, dass er keine Drogen einnehme. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine nachvollziehbare Erklärung dafür geliefert, dass er nicht selbst die Betäubungsmittel habe konsumieren wollen. Anstatt dessen bestreite er nun lediglich pauschal einen Drogenkonsum, nachdem er zuvor zugegeben habe, Gelegenheitskonsument zu sein, wobei er nicht zwischen einzelnen Drogen unterschieden habe; insofern würde auch eine nachträgliche Einlassung, er würde nur Cannabis konsumieren, nicht glaubhaft sein. Das Eingeständnis des Gelegenheitskonsums sei zwar aus anderem Anlass erfolgt, nämlich im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Betrugs. Am Wahrheitsgehalt dieser Aussage würden aber nicht die geringsten Zweifel bestehen. Seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung und die in seiner Wohnung aufgefundenen Drogen würden ein insgesamt stimmiges Bild ergeben. Da bisher nicht substantiiert vorgetragen worden sei, warum diese Drogen nicht von ihm hätten konsumiert werden sollen, stehe die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 07.04.2014 festgestellt, dass die gegenüber der Polizei erfolgten eigenen Bekundungen eines gelegentlichen Betäubungsmittelkonsums einen hinreichenden Grund für die Annahme der Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV darstellen könne. Nachdem der Kläger gegenüber der Polizei den Konsum von Drogen eingestanden habe, komme einem späteren, lediglich pauschalen Bestreiten eines Drogenkonsums kein nennenswerter Beweiswert mehr zu. Im Übrigen lasse sich die Tatsache des gelegentlichen Konsums von Betäubungsmitteln auch aus den Aussagen anlässlich der damaligen nervenfachärztlichen Untersuchung herleiten. Nach dem Gutachten vom 05.10.2006 habe der Kläger angegeben, dass er seit 1997 gelegentlich Cannabis, LSD, MDMA oder Amphetamin konsumiere, letztere allerdings nur bis 11/99. Dass der Kläger sich offensichtlich niemals endgültig von anderen Betäubungsmitteln als Cannabis habe trennen können, beweise der Vorfall vom 15.01.2012.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.08.2014 - 1 K 2644/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
16 
Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei richtig. Im vorliegenden Fall sei die Rechtslage eindeutig.
17 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts, die Fahrerlaubnisakte der Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums sowie die Strafakten des Amtsgerichts Mannheim vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Anfechtungsklage stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439); somit ist hier auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 abzustellen.
20 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie der von Amphetamin (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, wie hoch die zugeführte Wirkstoffkonzentration war oder ob eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss erfolgte. In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen geteilt (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - NJW 2014, 2517 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 09.06.2016 - 11 CS 16.942 - juris). Diese Bewertung gilt nach Nummer 3 der Vorbemerkung dieser Anlage für den Regelfall.
21 
Allerdings kann vom bloßen Besitz eines Betäubungsmittels noch nicht auf dessen Konsum geschlossen werden. Dies folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Nach dieser Regelung kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) anordnen. Selbst wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt, sieht § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV (lediglich) eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vor, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist. Um die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, muss deshalb feststehen, dass der Betroffene eine sog. harte Droge konsumiert hat. Das Verwaltungsgericht hat vom Ansatz her zu Recht ausgeführt, dass die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers aufgrund erwiesener Tatsachen positiv festgestellt werden muss; die Fahrerlaubnisbehörde trägt für das Vorliegen eines Eignungsmangels - ggf. unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen - die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsbeschlüsse vom 13.12.2002 - 10 S 2200/02 - VRS 105, 314 und vom 24.09.1991 - 10 S 2323/91 - DAR 1992, 74; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVG Rn. 24 m.w.N.).
22 
Die Fahrerlaubnisbehörde durfte davon ausgehen, dass der Kläger zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Amphetamin nicht nur besessen, sondern auch konsumiert hat. Da bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetamin die Fahreignung nach § 46 Abs. 1 FeV ausschließt, bedurfte es damit auch keiner vorherigen Einholung eines Gutachtens (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV). Besonderheiten, die dazu führen könnten, dass die Fahreignung des Klägers entgegen der sich aus Nummer 9.1 der Anlage 4 ergebenden Regelfallbeurteilung zu bejahen wäre, liegen nicht vor. Fehlt wegen des Konsums von Amphetamin die Kraftfahreignung, so räumen § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein, sondern sehen vielmehr zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis vor („hat … zu entziehen“).
23 
Wie die Beklagte ist auch der Senat der Auffassung, dass ein zumindest einmaliger Amphetaminkonsum des Klägers aufgrund der Erkenntnisse, die bei der am 15.01.2012 erfolgten Wohnungsdurchsuchung und der anschließenden Beschuldigtenvernehmung gewonnen wurden, als erwiesen anzusehen ist. Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen, vom Kläger unterschriebenen Protokolls über die Vernehmung als Beschuldigter zu einem anderen Deliktsvorwurf hat dieser eingeräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ ist. So wie dieser Begriff vom Kläger verwendet wurde, bedeutet er das Eingeständnis, gelegentlich - also ab und zu - Betäubungsmittel konsumiert zu haben, nämlich immer „wenn ich mal was finde oder bekomme“. Hinsichtlich seines Konsumverhaltens sah sich der Kläger außerdem dazu veranlasst, sich selbst „nicht als abhängig“ zu bezeichnen.
24 
Dieses Eingeständnis ist - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - im Zusammenhang mit der etwa eine Stunde zuvor erfolgten Wohnungsdurchsuchung und den weiteren Angaben des Klägers bei seiner Beschuldigtenvernehmung zu sehen. Bei der aufgrund richterlicher Anordnung erfolgten polizeilichen Durchsuchung der Wohnung, die der Kläger nach eigenen Angaben als „Messi“ allein mit seinem Hund bewohnt, wurde in der Nähe des Betts im Nachttisch in einer Blechdose ein weißer Brocken bestehend aus 0,56 g Amphetamin und ein Zipptütchen mit 0,35 g Marihuana aufgefunden. Weiter konnte auf einem neben dem Bett befindlichen Brett weißes Pulver (0,166 g Amphetamin) aufgefunden werden, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert wurde, außerdem lag ein Röhrchen daneben. Dieses Gesamtbild, insbesondere die unterschiedlichen Drogen, die unterschiedlichen Aufbewahrungsorte sowie deren Anordnung zueinander und innerhalb der Wohnung, die für einen Eigenkonsum typischen Mengen, die verschiedenen Verpackungen und die zum unmittelbaren Konsum vorbereitete portionierte Linie aus Amphetaminpulver mit daneben liegendem Röhrchen, spricht für sich und belegt, dass in der Wohnung des Klägers, die dieser allein bewohnt, Drogen konsumiert werden. Insbesondere zeigt die zum unmittelbar bevorstehenden Konsum vorbereitete Linie aus Amphetamin, dass dem Kläger der Umgang mit dieser Droge nicht unbekannt ist, da er weiß, in welcher Menge und auf welche Weise dieses Rauschmittel eingenommen werden kann, und auch das hierfür benötigte szenetypische Hilfsmittel bereits griffbereit danebengelegen ist. Wenn der Kläger unmittelbar nach der Durchsuchung seiner Wohnung, die in seinem Beisein erfolgte und bei der die genannten Betäubungsmittel in der beschriebenen Weise aufgefunden und anschließend sichergestellt wurden, gegenüber dem Polizeibeamten einräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ sei, dann steht damit bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände auch der Konsum von Amphetamin fest. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Eingeständnis des Klägers, er sei „ein Gelegenheitskonsument“, vor dem Hintergrund der zuvor bei ihm aufgefundenen Rauschmittel zu verstehen sei, und der Kläger selbst sein Eingeständnis auch nicht eingeschränkt, insbesondere nicht das zum unmittelbaren Konsum vorbereitete Amphetamin davon ausgenommen habe.
25 
Da die Fahrerlaubnisbehörde präventiv zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer handelt, darf sie nach § 24 LVwVfG im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles, was ihr zur Kenntnis gelangt, heranziehen, um die Allgemeinheit vor Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Mit dem Anspruch der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung strafprozessual gewonnener Erkenntnisse gehindert wären. § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG begründet dementsprechend die umfassende Pflicht der Polizei, der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gefahrenprognose aufgrund von Feststellungen aus Ermittlungsergebnissen der Polizei und der Staatsanwaltschaft getroffen wird, sofern diese Fakten einer eigenständigen, nachvollziehbaren Bewertung unterworfen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530). Dabei können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen zu seinem Betäubungsmittelkonsum grundsätzlich im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens berücksichtigt werden (zum Ganzen siehe etwa BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186; Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156; Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - a.a.O.; BayVGH, Beschlüsse vom 20.06.2016 - 11 CS 16.806 - juris, vom 19.09.2011 - 11 CS 11.2097 - juris, vom 16.10.2010 - 11 CS 10.2718 - juris, vom 18.05.2010 - 11 CS 09.2849 - juris und vom 08.02.2008 - 11 CS 07.3017 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 04.09.2015 - 7 L 1833/15 - juris und vom 07.08.2015 - 7 L 1559/15 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 28.02.2014 - W 6 S 14.103 - juris; VG München, Beschlüsse vom 31.10.2013 - M 1 S 13.4303 - juris und vom 23.07.2010 - M 1 S 10.2874 - juris; VG Aachen, Beschluss vom 30.05.2006 - 3 L 283/06 - juris).
26 
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Angaben eines Beschuldigten gegenüber der Polizei im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren selbst bei einem etwaigen Verstoß gegen strafprozessuale Bestimmungen grundsätzlich gegen ihn verwendet werden können und keinem Verwertungsverbot unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744 und vom 16.05.2007 - 10 S 608/07 - NJW 2007, 2571; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.09.2013 - 16 B 976/13 - juris und vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - juris; BayVGH, Beschluss vom 31.05.2012 - 11 CS 12.807 - juris; VG München, Urteil vom 23.01.2015 - M 6a K 14.4275 - juris). Der Senat vermag hier schon das Vorliegen eines strafprozessual beachtlichen Verwertungsverbots nicht festzustellen. Jedenfalls sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wegen deren hier ausnahmsweise das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs hinter den Interessen des Klägers zurücktreten müsste.
27 
An seinem gegenüber einem Polizeibeamten gemachten Eingeständnis, ein Gelegenheitskonsument zu sein, welches - wie ausgeführt - sich mit den Erkenntnissen deckt, die bei der Wohnungsdurchsuchung gewonnen wurden, muss sich der Kläger festhalten lassen. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass angesichts des stimmigen Gesamtbilds, insbesondere der eigenen Einlassungen des Klägers, es hier nicht genügt, einfach später einen eigenen Konsum pauschal zu bestreiten. Vorliegend spricht nichts dafür, dass die bei der frühen ersten Befragung gemachten Angaben des Klägers nicht zutreffend sind. Selbst wenn unterstellt würde, dass die bei der Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben falsch oder zumindest missverständlich gewesen wären, wäre von einem um seine Glaubwürdigkeit im anschließenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bemühten Betroffenen zu erwarten gewesen, so bald wie möglich die gemachten Angaben zu korrigieren und richtig zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - a.a.O.).
28 
Hier war dem Kläger bereits aufgrund des Anhörungsschreibens vom 29.05.2012, spätestens aber mit der Entziehungsverfügung vom 18.06.2012 bekannt, dass die streitige Fahrerlaubnisentziehung auf den Ereignissen vom 15.01.2012 und der darauf gestützten Annahme der Beklagten beruht, dass er erneut Amphetamin konsumiert habe. In Kenntnis dieses Umstands hat der anwaltlich vertretene Kläger aber weder bei seiner Anhörung vor Ergehen der Entziehungsverfügung noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens es für nötig erachtet, irgendetwas Substanzielles vorzutragen, was geeignet gewesen wäre, den von der Fahrerlaubnisbehörde angenommenen Eigenkonsum auch nur in Frage zu stellen, geschweige denn seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 15.01.2012 richtig zu stellen. Dieses Zögern lässt nur den Schluss zu, dass es nichts gab, was hier richtig gestellt hätte werden können. Anders als das Verwaltungsgericht meint, reicht es, um den gegenüber einem Polizeibeamten - nach den Gesamtumständen - eindeutig eingeräumten eigenen gelegentlichen Konsum auch von Amphetamin als nicht zutreffend hinzustellen, nicht aus, wenn ein solcher Konsum ohne erkennbaren Grund erst Monate später und dann auch nur weitgehend unsubstantiiert bestritten wird. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass die vom Kläger in seiner Klagebegründung mit Schriftsatz vom 15.03.2013 aufgestellten Behauptungen insgesamt nicht geeignet sind, den hier geführten Nachweis eines Eigenkonsums zu erschüttern. In der vorliegenden Konstellation hätte es dem Kläger vielmehr oblegen, die in seine eigene Sphäre fallenden Gegebenheiten hinreichend detailliert, in sich schlüssig und auch im Übrigen glaubhaft vorzutragen, sodass ein abweichender Geschehensablauf als ernstlich möglich hätte in Betracht gezogen werden können; dies ist allerdings bis heute nicht geschehen.
29 
Schließlich muss auch davon ausgegangen werden, dass der Fahreignungsmangel bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 fortbestand. Der für eine Wiedererlangung der Fahreignung grundsätzlich erforderliche lückenlose Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres scheidet hier bereits in zeitlicher Hinsicht aus; im Übrigen hat der Kläger zwar erklärt, dass er Abstinenznachweise erbringen könne, jedoch ist er diese bis heute schuldig geblieben. Damit kommt eine im Rahmen des vorliegenden Entziehungsverfahrens relevante Wiedererlangung der Fahreignung nicht in Betracht.
30 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
32 
Beschluss vom 27. Juli 2016
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Anfechtungsklage stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439); somit ist hier auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 abzustellen.
20 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie der von Amphetamin (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, wie hoch die zugeführte Wirkstoffkonzentration war oder ob eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss erfolgte. In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen geteilt (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - NJW 2014, 2517 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 09.06.2016 - 11 CS 16.942 - juris). Diese Bewertung gilt nach Nummer 3 der Vorbemerkung dieser Anlage für den Regelfall.
21 
Allerdings kann vom bloßen Besitz eines Betäubungsmittels noch nicht auf dessen Konsum geschlossen werden. Dies folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Nach dieser Regelung kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) anordnen. Selbst wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt, sieht § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV (lediglich) eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vor, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist. Um die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, muss deshalb feststehen, dass der Betroffene eine sog. harte Droge konsumiert hat. Das Verwaltungsgericht hat vom Ansatz her zu Recht ausgeführt, dass die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers aufgrund erwiesener Tatsachen positiv festgestellt werden muss; die Fahrerlaubnisbehörde trägt für das Vorliegen eines Eignungsmangels - ggf. unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen - die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsbeschlüsse vom 13.12.2002 - 10 S 2200/02 - VRS 105, 314 und vom 24.09.1991 - 10 S 2323/91 - DAR 1992, 74; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVG Rn. 24 m.w.N.).
22 
Die Fahrerlaubnisbehörde durfte davon ausgehen, dass der Kläger zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Amphetamin nicht nur besessen, sondern auch konsumiert hat. Da bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetamin die Fahreignung nach § 46 Abs. 1 FeV ausschließt, bedurfte es damit auch keiner vorherigen Einholung eines Gutachtens (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV). Besonderheiten, die dazu führen könnten, dass die Fahreignung des Klägers entgegen der sich aus Nummer 9.1 der Anlage 4 ergebenden Regelfallbeurteilung zu bejahen wäre, liegen nicht vor. Fehlt wegen des Konsums von Amphetamin die Kraftfahreignung, so räumen § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein, sondern sehen vielmehr zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis vor („hat … zu entziehen“).
23 
Wie die Beklagte ist auch der Senat der Auffassung, dass ein zumindest einmaliger Amphetaminkonsum des Klägers aufgrund der Erkenntnisse, die bei der am 15.01.2012 erfolgten Wohnungsdurchsuchung und der anschließenden Beschuldigtenvernehmung gewonnen wurden, als erwiesen anzusehen ist. Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen, vom Kläger unterschriebenen Protokolls über die Vernehmung als Beschuldigter zu einem anderen Deliktsvorwurf hat dieser eingeräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ ist. So wie dieser Begriff vom Kläger verwendet wurde, bedeutet er das Eingeständnis, gelegentlich - also ab und zu - Betäubungsmittel konsumiert zu haben, nämlich immer „wenn ich mal was finde oder bekomme“. Hinsichtlich seines Konsumverhaltens sah sich der Kläger außerdem dazu veranlasst, sich selbst „nicht als abhängig“ zu bezeichnen.
24 
Dieses Eingeständnis ist - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - im Zusammenhang mit der etwa eine Stunde zuvor erfolgten Wohnungsdurchsuchung und den weiteren Angaben des Klägers bei seiner Beschuldigtenvernehmung zu sehen. Bei der aufgrund richterlicher Anordnung erfolgten polizeilichen Durchsuchung der Wohnung, die der Kläger nach eigenen Angaben als „Messi“ allein mit seinem Hund bewohnt, wurde in der Nähe des Betts im Nachttisch in einer Blechdose ein weißer Brocken bestehend aus 0,56 g Amphetamin und ein Zipptütchen mit 0,35 g Marihuana aufgefunden. Weiter konnte auf einem neben dem Bett befindlichen Brett weißes Pulver (0,166 g Amphetamin) aufgefunden werden, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert wurde, außerdem lag ein Röhrchen daneben. Dieses Gesamtbild, insbesondere die unterschiedlichen Drogen, die unterschiedlichen Aufbewahrungsorte sowie deren Anordnung zueinander und innerhalb der Wohnung, die für einen Eigenkonsum typischen Mengen, die verschiedenen Verpackungen und die zum unmittelbaren Konsum vorbereitete portionierte Linie aus Amphetaminpulver mit daneben liegendem Röhrchen, spricht für sich und belegt, dass in der Wohnung des Klägers, die dieser allein bewohnt, Drogen konsumiert werden. Insbesondere zeigt die zum unmittelbar bevorstehenden Konsum vorbereitete Linie aus Amphetamin, dass dem Kläger der Umgang mit dieser Droge nicht unbekannt ist, da er weiß, in welcher Menge und auf welche Weise dieses Rauschmittel eingenommen werden kann, und auch das hierfür benötigte szenetypische Hilfsmittel bereits griffbereit danebengelegen ist. Wenn der Kläger unmittelbar nach der Durchsuchung seiner Wohnung, die in seinem Beisein erfolgte und bei der die genannten Betäubungsmittel in der beschriebenen Weise aufgefunden und anschließend sichergestellt wurden, gegenüber dem Polizeibeamten einräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ sei, dann steht damit bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände auch der Konsum von Amphetamin fest. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Eingeständnis des Klägers, er sei „ein Gelegenheitskonsument“, vor dem Hintergrund der zuvor bei ihm aufgefundenen Rauschmittel zu verstehen sei, und der Kläger selbst sein Eingeständnis auch nicht eingeschränkt, insbesondere nicht das zum unmittelbaren Konsum vorbereitete Amphetamin davon ausgenommen habe.
25 
Da die Fahrerlaubnisbehörde präventiv zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer handelt, darf sie nach § 24 LVwVfG im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles, was ihr zur Kenntnis gelangt, heranziehen, um die Allgemeinheit vor Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Mit dem Anspruch der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung strafprozessual gewonnener Erkenntnisse gehindert wären. § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG begründet dementsprechend die umfassende Pflicht der Polizei, der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gefahrenprognose aufgrund von Feststellungen aus Ermittlungsergebnissen der Polizei und der Staatsanwaltschaft getroffen wird, sofern diese Fakten einer eigenständigen, nachvollziehbaren Bewertung unterworfen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530). Dabei können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen zu seinem Betäubungsmittelkonsum grundsätzlich im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens berücksichtigt werden (zum Ganzen siehe etwa BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186; Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156; Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - a.a.O.; BayVGH, Beschlüsse vom 20.06.2016 - 11 CS 16.806 - juris, vom 19.09.2011 - 11 CS 11.2097 - juris, vom 16.10.2010 - 11 CS 10.2718 - juris, vom 18.05.2010 - 11 CS 09.2849 - juris und vom 08.02.2008 - 11 CS 07.3017 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 04.09.2015 - 7 L 1833/15 - juris und vom 07.08.2015 - 7 L 1559/15 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 28.02.2014 - W 6 S 14.103 - juris; VG München, Beschlüsse vom 31.10.2013 - M 1 S 13.4303 - juris und vom 23.07.2010 - M 1 S 10.2874 - juris; VG Aachen, Beschluss vom 30.05.2006 - 3 L 283/06 - juris).
26 
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Angaben eines Beschuldigten gegenüber der Polizei im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren selbst bei einem etwaigen Verstoß gegen strafprozessuale Bestimmungen grundsätzlich gegen ihn verwendet werden können und keinem Verwertungsverbot unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744 und vom 16.05.2007 - 10 S 608/07 - NJW 2007, 2571; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.09.2013 - 16 B 976/13 - juris und vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - juris; BayVGH, Beschluss vom 31.05.2012 - 11 CS 12.807 - juris; VG München, Urteil vom 23.01.2015 - M 6a K 14.4275 - juris). Der Senat vermag hier schon das Vorliegen eines strafprozessual beachtlichen Verwertungsverbots nicht festzustellen. Jedenfalls sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wegen deren hier ausnahmsweise das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs hinter den Interessen des Klägers zurücktreten müsste.
27 
An seinem gegenüber einem Polizeibeamten gemachten Eingeständnis, ein Gelegenheitskonsument zu sein, welches - wie ausgeführt - sich mit den Erkenntnissen deckt, die bei der Wohnungsdurchsuchung gewonnen wurden, muss sich der Kläger festhalten lassen. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass angesichts des stimmigen Gesamtbilds, insbesondere der eigenen Einlassungen des Klägers, es hier nicht genügt, einfach später einen eigenen Konsum pauschal zu bestreiten. Vorliegend spricht nichts dafür, dass die bei der frühen ersten Befragung gemachten Angaben des Klägers nicht zutreffend sind. Selbst wenn unterstellt würde, dass die bei der Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben falsch oder zumindest missverständlich gewesen wären, wäre von einem um seine Glaubwürdigkeit im anschließenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bemühten Betroffenen zu erwarten gewesen, so bald wie möglich die gemachten Angaben zu korrigieren und richtig zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - a.a.O.).
28 
Hier war dem Kläger bereits aufgrund des Anhörungsschreibens vom 29.05.2012, spätestens aber mit der Entziehungsverfügung vom 18.06.2012 bekannt, dass die streitige Fahrerlaubnisentziehung auf den Ereignissen vom 15.01.2012 und der darauf gestützten Annahme der Beklagten beruht, dass er erneut Amphetamin konsumiert habe. In Kenntnis dieses Umstands hat der anwaltlich vertretene Kläger aber weder bei seiner Anhörung vor Ergehen der Entziehungsverfügung noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens es für nötig erachtet, irgendetwas Substanzielles vorzutragen, was geeignet gewesen wäre, den von der Fahrerlaubnisbehörde angenommenen Eigenkonsum auch nur in Frage zu stellen, geschweige denn seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 15.01.2012 richtig zu stellen. Dieses Zögern lässt nur den Schluss zu, dass es nichts gab, was hier richtig gestellt hätte werden können. Anders als das Verwaltungsgericht meint, reicht es, um den gegenüber einem Polizeibeamten - nach den Gesamtumständen - eindeutig eingeräumten eigenen gelegentlichen Konsum auch von Amphetamin als nicht zutreffend hinzustellen, nicht aus, wenn ein solcher Konsum ohne erkennbaren Grund erst Monate später und dann auch nur weitgehend unsubstantiiert bestritten wird. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass die vom Kläger in seiner Klagebegründung mit Schriftsatz vom 15.03.2013 aufgestellten Behauptungen insgesamt nicht geeignet sind, den hier geführten Nachweis eines Eigenkonsums zu erschüttern. In der vorliegenden Konstellation hätte es dem Kläger vielmehr oblegen, die in seine eigene Sphäre fallenden Gegebenheiten hinreichend detailliert, in sich schlüssig und auch im Übrigen glaubhaft vorzutragen, sodass ein abweichender Geschehensablauf als ernstlich möglich hätte in Betracht gezogen werden können; dies ist allerdings bis heute nicht geschehen.
29 
Schließlich muss auch davon ausgegangen werden, dass der Fahreignungsmangel bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 fortbestand. Der für eine Wiedererlangung der Fahreignung grundsätzlich erforderliche lückenlose Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres scheidet hier bereits in zeitlicher Hinsicht aus; im Übrigen hat der Kläger zwar erklärt, dass er Abstinenznachweise erbringen könne, jedoch ist er diese bis heute schuldig geblieben. Damit kommt eine im Rahmen des vorliegenden Entziehungsverfahrens relevante Wiedererlangung der Fahreignung nicht in Betracht.
30 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
32 
Beschluss vom 27. Juli 2016
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Januar 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis (Klassen A und B samt Unterklassen, zuletzt wieder erteilt am 18.11.2002) und gegen das ihr auferlegte Verbot, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge und Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad am 24. Mai 2015 (BAK 2,31 ‰) verhängte das Amtsgericht Straubing gegen die Antragstellerin mit Strafbefehl vom 24. August 2015 eine Geldstrafe. Die Antragstellerin legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Nachdem die Antragstellerin trotz Aufforderung der Antragsgegnerin innerhalb der hierfür gesetzten Frist kein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorgelegt hat, entzog ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 die Fahrerlaubnis (Ziff. I des Bescheids) und untersagte ihr das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge gemäß § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 1a, 1b und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung und das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr (Ziff. II). Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern I und II wurde angeordnet. Über den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch hat die Regierung von Niederbayern nach Auskunft der Antragsgegnerin noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 13. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziff. I und II des Bescheids vom 23. Oktober 2015 wiederherzustellen, abgelehnt.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt die Antragstellerin im Wesentlichen vortragen, die Antragsgegnerin sei in ihrem Bescheid nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls eingegangen und habe das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung lediglich formelhaft begründet. Die Antragstellerin habe bereits am 27. August 2015 ein verkehrspsychologisches Beratungsgespräch beim TÜV Süd wahrgenommen und nehme seit 9. Oktober 2015 an einem halbjährigen Alkoholabstinenzprogramm mit Urinkontrollen teil. Seit Beginn dieses Programms trinke sie keinen Tropfen Alkohol mehr. Der Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil die Ergebnisse der Blutprobenuntersuchung vom 24. Mai 2015 nicht verwertbar seien. Die Antragstellerin habe in die Blutentnahme nicht eingewilligt. Diese sei auch nicht durch einen Richter angeordnet worden. Mit der zu dieser Problematik ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2014 habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Aufgrund der Teilnahme der Antragstellerin am Abstinenzprogramm bestehe derzeit keine Gefahr einer Trunkenheitsfahrt und daher auch kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Bescheids.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge und von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr rechtswidrig wäre.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. d. F. d. Bek. vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl I S. 2161), § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein Fahreignungsmangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV grundsätzlich verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen (§ 46 Abs. 3 FeV). Geht es - wie hier - um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisinhabers nach § 13 FeV.

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen, wozu auch Fahrräder zählen (vgl. § 2 Abs. 4 StVO), hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FeV). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden (ebenfalls) die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Hat der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung(en) an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Dies gilt auch für das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit entsprechenden Werten (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 3 B 102.12 - NJW 2013, 2696; BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 11 CS 15.1262 - juris; B.v. 22.12.2014 - 11 ZB 14.1516 - juris). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).

Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin aufgrund ihrer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad am 24. Mai 2015 und der dabei festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,31 ‰ zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert und - entsprechend ihren Hinweisen an die Antragstellerin in der Aufforderung - aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen geschlossen.

Selbst wenn das Strafverfahren noch nicht (rechtskräftig) beendet ist, reicht der von der Polizei festgestellte Sachverhalt für die streitgegenständliche Gutachtensbeibringungsanordnung aus. Denn am Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV bestehen nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keine Zweifel; insbesondere bestehen gegen die Verwertung des Ergebnisses der Blutprobe keine Bedenken. Den von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin nach Belehrung in die Blutentnahme eingewilligt hat. Gleiches ergibt sich aus der polizeilichen Sachverhaltsdarstellung vom 26. Mai 2015 (Bl. 9 f. der Behördenakte). Einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme gemäß § 81a Abs. 2 StPO bedurfte es daher nicht. Auch die Alkoholisierung der Antragstellerin und ihre fehlende Unterschrift stehen der Wirksamkeit der Einwilligungserklärung nicht entgegen (vgl. KG Berlin, B.v. 9.10.2014 - 3 Ws (B) 507/14 u. a. - NZV 2015, 97 ff.). Es reicht aus, dass die Antragstellerin - wovon der Senat aufgrund der vorliegenden Unterlagen ausgeht - ausreichend belehrt wurde und dass sie Sinn und Tragweite der Einwilligung erfasst hat (vgl. ThürOLG, B.v. 6.10.2011 - 1 Ss 82/11 - Blutalkohol 49, 44). Letzteres ist trotz des hohen BAK-Werts und der bei der Verkehrskontrolle und bei der Blutentnahme festgestellten Ausfallerscheinungen der Antragstellerin anzunehmen, da die festgestellte hohe BAK und ihre Fähigkeit, trotzdem - wenn auch erheblich unsicher und in Schlangenlinien - Fahrrad zu fahren, auf erhebliche Alkoholgewöhnung hindeuten (vgl. Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, S. 73). Für diese Erkenntnis muss nicht auf die bereits im Fahreignungsregister getilgten, aber von der Antragsgegnerin im Schreiben vom 28. August 2015 (Bl. 43 der Behördenakte) erwähnten früheren Fahrerlaubnisentziehungen wegen „Trunkenheitsdelikten“ in den Jahren 1989 und 2002 zurückgegriffen werden.

Rechtswidrig ist der Bescheid auch nicht deshalb, weil die Antragstellerin seit dem 9. Oktober 2015 an einem Alkoholabstinenzprogramm teilnimmt und jederzeit zur Urinprobe einbestellt werden kann. Das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV aufgrund der bei der Trunkenheitsfahrt festgestellten Blutalkoholkonzentration zwingend beizubringende medizinisch-psychologische Gutachten wird hierdurch nicht entbehrlich. Den Nachweis ihrer Eignung zum Führen von Fahrzeugen kann die Antragstellerin nur durch Vorlage eines positiven Gutachtens erbringen. Die Teilnahme an einem Alkoholabstinenzprogramm ist hierfür zwar ein erster positiver Ansatz. Solange die Antragstellerin jedoch kein positives Gutachten vorgelegt hat, ist weiterhin von ihrer Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen auszugehen.

2. Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Zwar bedarf es zu diesem Zweck regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde aber nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs und der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge und von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 - 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 - 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 - 11 CS 05.1648). Deshalb sind in solchen Fällen an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 36, 43).

Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des ihr auferlegten Verbots, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge und Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, damit die als ungeeignet anzusehende Antragstellerin nicht noch über längere Zeit mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen fahren und hierdurch sich und andere Verkehrsteilnehmer an Leib, Leben oder Gesundheit gefährden kann, ist angesichts ihrer Fahrt mit einer BAK von 2,31 ‰ trotz Beginns eines Alkoholkontrollprogramms ausreichend begründet, zumal die Antragstellerin es versäumt hat, durch das angeordnete Gutachten klären zu lassen, ob das sichere Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ggf. unter Beschränkungen und/oder Auflagen möglich ist.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14). Die Führerscheinklasse A ist ausweislich des im Behördenakt befindlichen Führerscheins nicht mit einer Schlüsselzahl versehen und dadurch eingeschränkt. Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Bei einer Verkehrskontrolle am 25. März 2015 stellte die Polizei beim Antragsteller mit einer Drogenvortestlampe eine verlangsamte Pupillenreaktion und leicht gerötete Augen fest. Ein daraufhin durchgeführter Urin-Drogenvortest ergab ein positives Ergebnis auf Amphetamin. Dem Polizeibericht zufolge erklärte der Antragsteller hierzu, vor zwei Wochen einmal Amphetamin konsumiert zu haben. Eine chemisch-toxikologische Analyse der mit seiner Einwilligung entnommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München erbrachte nach dortiger Mitteilung vom 8. Juni 2015 keinen sicheren Hinweis auf Betäubungsmittelkonsum.

Mit Bescheid vom 21. September 2015 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins. Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Antragsteller müsse sich an seiner von der Polizei dokumentierten Einlassung, er habe zwei Wochen vor der Kontrolle Amphetamin konsumiert, festhalten lassen. Selbst eine nur einmalige Einnahme von Amphetamin führe auch ohne Bezug zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr regelmäßig zum Verlust der Fahreignung. Das negative Ergebnis der Blutuntersuchung lasse sich aufgrund der unterschiedlichen Nachweisdauer im Blut gegenüber der im Urin erklären und könne daher den positiven Urinvortest nicht widerlegen.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen vortragen, der Urinvortest habe nur Indizwirkung und gegenüber dem Ergebnis der Blutuntersuchung keinen gleichwertigen Beweiswert. Der zunächst positive Befund sei durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der LMU widerlegt. Außerdem sei der Antragsteller bei der polizeilichen Kontrolle nicht über seine Rechte belehrt worden. Deshalb unterlägen seine angebliche Aussage und der Urintest einem Verwertungsverbot. Er bestreite weiterhin, einen Amphetaminkonsum zwei Wochen vor der Verkehrskontrolle eingeräumt zu haben. Das Verwaltungsgericht habe die angebliche Aussage des Antragstellers selektiert verwertet und die Unstimmigkeit eines Konsums zwei Wochen vor der Kontrolle und der maximal viertägigen Nachweisbarkeit von Amphetamin im Urin außer Acht gelassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig wäre.

1. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV]) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl S. 1674). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (st. Rspr., z. B. BayVGH, B.v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris Rn. 5 ff. m. w. N.).

a) Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller zumindest in den Tagen vor der Verkehrskontrolle am 25. März 2015 Amphetamin konsumiert hat. Hierfür spricht zum einen der positive Urin-Schnelltest und zum anderen die im Polizeibericht dokumentierte Einlassung des Antragstellers bei der Verkehrskontrolle, zwei Wochen zuvor Amphetamin konsumiert zu haben. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller, der die Einlassung lediglich pauschal bestreitet, sich gegenüber den Polizeibediensteten entsprechend geäußert hat.

Der Konsum ist auch nicht durch das negative rechtsmedizinische Ergebnis der Blutuntersuchung widerlegt. Insoweit besteht kein Widerspruch zwischen dem Drogenschnelltest und dem Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München. Während Amphetamin im Blut lediglich ca. 6 Stunden nach Konsumende nachweisbar ist, beträgt die Nachweisdauer im Urin ca. 1 bis 3 Tage (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Auflage 2016, vor §§ 29 ff. Rn. 386 und ‚Stoffe‘ Rn. 266). Bei einem Konsum, der im Zeitpunkt der Blutentnahme mehr als 6 Stunden, aber weniger als 3 Tage zurückliegt, kann es daher zu unterschiedlichen Ergebnissen einer Urin- und Blutuntersuchung kommen.

Auch die Zeitangabe des Antragstellers zum Konsum führt nicht dazu, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich irrelevant wäre. Zwar wäre zwei Wochen nach dem Konsum mit einem negativen Ergebnis der Urinuntersuchung zu rechnen. Allerdings spricht das positive Ergebnis des Drogenschnelltests dafür, dass der Konsum entgegen den Angaben des Antragstellers später stattfand. Unabhängig davon wäre der Antragsteller aber auch bei Richtigkeit seiner Zeitangabe zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.

b) Die Einlassung des Antragstellers gegenüber den Polizeibediensteten und das Ergebnis der Urinuntersuchung unterliegen auch keinem Verwertungsverbot. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Fahrerlaubnisrecht kein allgemeiner, von der gesetzlichen Normierung unabhängiger Rechtsgrundsatz besteht, dem zufolge Äußerungen eines Betroffenen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nur verwertet werden dürfen, wenn er zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen wurde. Ein Beweisverwertungsverbot ist jedenfalls - von einer hier nicht vorliegenden Blutentnahme unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO abgesehen (BVerfG, B.v. 28.6.2014, NJW 2015, 1005 Rn. 13) - als Ausnahme nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen nach Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall anzuerkennen, insbesondere bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder dem Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensfehlers (BayVGH, B.v. 31.5.2012 - 11 CS 12.807 u. a. - juris Rn. 13; B.v. 9.5.2012 - 11 ZB 12.614 - juris Rn. 3; B.v. 17.6.2009 - 11 CS 09.833 - juris Rn. 11 f.; ebenso OVG NW, B.v. 26.11.2015 - Blutalkohol 53, 78 Rn. 12-18; B.v. 2.9.2013 - 16 B 976/13 - juris Rn. 2-6). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 30. Dezember 2015, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 21. Mai 2015 und 21. Juli 2015 sowie gegen zwei Kostenfestsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 21. Mai 2015 und 21. Juli 2015 zu Recht nicht wiederhergestellt bzw. angeordnet. Der Bescheid vom 21. Mai 2015, mit dem dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis der ihm erteilten Klassen entzogen und ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € für den Fall der Nichtabgabe seines Führerscheines binnen einer Frist von fünf Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides des Antragsgegners angedroht worden ist, erweist sich bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Dies gilt auch, soweit der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. Juli 2015 das in Höhe von 1.000,00 € angedrohte Zwangsgeld festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € angedroht sowie mit Kostenfestsetzungsbescheiden vom 21. Mai 2015 und 21. Juli 2015 Verwaltungsgebühren in Höhe von 150,00 EUR bzw. 200,00 EUR festgesetzt hat.

3

Die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

4

Soweit sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde zunächst ganz allgemein auf den Inhalt seiner Antragsschrift vom 9. September 2015 nebst Beweisantritten und Glaubhaftmachungen stützt und den erstinstanzlichen Vortrag umfassend zum Gegenstand seines Beschwerdevorbringens macht, genügt dies nicht.

5

Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf das erstinstanzliche Vorbringen ist unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. u. a. BayVGH, Beschluss vom 09.05.2014 - 22 CS 14.568 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 - juris).

6

Der Einwand des Antragstellers auf Seite 2 seiner Beschwerdeschrift, dem Antragsgegner sei es verwehrt, den bezüglich des Antragstellers verfassten ärztlichen Befundbericht vom 6. Mai 2014, der dem Antragsgegner mit Schreiben von Frau Rechtsanwältin G. vom 6. November 2014 zugeleitet worden sei, zu verwerten, bleibt ohne Erfolg.

7

Voranzustellen ist, dass der Antragsgegner berechtigt war, die Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens vom 22. Dezember 2014 auf den ärztlichen Befundbericht vom 6. Mai 2014 zu stützen. Denn werden nach § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 2 FeV Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 46 Abs. 1 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Der ärztliche Befundbericht vom 6. Mai 2014 begründet solche Bedenken. Denn der Facharzt für Allgemeinmedizin R. teilte darin mit, dass bei dem sich seit dem 4. Juni 2009 in seiner allgemeinmedizinischen Behandlung befindlichen Antragsteller seit 2008 eine depressive Episode bekannt sei und zwei Suizidversuche (Oktober 2009 und Juli 2013) durch stationäre Behandlungen dokumentiert seien, so dass sich die bevorstehende Zwangsversteigerung des Elternhauses, in dem der Antragsteller auch wohnhaft sei, medizinisch ungünstig auf seine Grunderkrankung auswirken könnte. Mit dem Verwaltungsgericht (vgl. Seite 8 des Beschlussabdrucks) ist zu Recht davon auszugehen, dass die aus dem Befundbericht ergebenen Tatsachen geeignet sind, bei lebensnaher Betrachtung vernünftige Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zu wecken. Denn diese Tatsachen weisen hinreichend deutlich darauf hin, dass der Antragsteller an eignungsrelevanten Krankheiten bzw. Leistungseinschränkungen leiden könnte. Keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass hier lediglich Umstände vorliegen, welche - nur - auf eine entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeuten (vgl. zu dieser Abgrenzung: BVerwG, Urt. v. 05.07.2011 - 3 C 13.01 -, juris). Insoweit ist daher - mit dem Verwaltungsgericht - festzustellen, dass aufgrund der mit ärztlichem Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin R. vom 6. Mai 2014 aufgezeigten Krankheitsbefunde nicht ohne weiteres ausräumbare Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers bestehen, die der Aufklärung unter Zuziehung einschlägigen medizinischen Sachverstands bedürfen.

8

Der ärztliche Befundbericht vom 6. Mai 2014 unterlag keinem (Beweis-) Verwertungsverbot und hinderte die Gutachtenanordnung nicht. Zwar dürfte angesichts des hier bereits fraglichen Geheimhaltungswillens des Antragstellers Überwiegendes dafür sprechen, dass mit der Weitergabe des ärztlichen Befundberichts vom 6. Mai 2014 durch Frau Rechtsanwältin G. an den Antragsgegner der Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) bereits nicht erfüllt ist. Denn aufgrund der freiwilligen Vorlage des ärztlichen Befundberichts in einem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren, dessen Verfahrensbeteiligter der Antragsteller schon nicht ist, ist zweifelhaft, ob der Antragsteller den notwendigen Geheimhaltungswillen für die - nunmehr aus seiner Sicht - zu verbergenden Tatsachen besaß. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da für Frau Rechtsanwältin G. angesichts der sich nach § 34 StGB ergebenden Offenbarungsbefugnis das Recht bestand, die einen Dritten - hier den Antragsteller - betreffenden geheimen Tatsachen, die sie als Berufsträgerin i. S. v. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB in inhaltlich untrennbarem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt hat, gegenüber dem Antragsgegner zu entäußern(vgl. zur ärztlichen Schweigepflicht: BayVGH, Beschluss vom 24. August 2010 - 11 CS 10.1139 -, juris, Rdnr. 72). Danach ist auch ein Berufs- / Amtsträger i. S. d. § 203 StGB berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zuständigen Stellen des Staates - hierzu gehört auch die Straßenverkehrsbehörde - von einschlägigen Tatsachen in Kenntnis zu setzen(vgl. zu der sich aus § 34 StGB ergebenden Befugnis, die ärztliche Schweigepflicht dann zu durchbrechen, wenn sich z.B. aus einem Anfallsleiden oder aus einer manifesten Alkoholsucht schwerwiegende Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs ergeben: Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, Rdnr. 47 zu § 203). Besteht ein Offenbarungsrecht zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann bereits kein Verwertungsverbot erwachsen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. August 2010, a. a. O.).

9

Selbst wenn man – entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung - von einem Verwertungsverbot im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ausginge, führte dies nicht zur Unverwertbarkeit der jeweiligen Erkenntnisse im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren maßgeblich auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären oder wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind (vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2015 - 16 B 426/15 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. November 2012, - 3 O 141/12 -, juris [m. w. N.]).

10

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang zudem einwendet, die Weitergabe des ärztlichen Befundberichts sei bei Frau Rechtsanwältin G. nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern nur mit dem Ziel erfolgt, dem Antragsteller Probleme zu bereiten, um das als Prozessbevollmächtigte eines Dritten gegen seine Eltern geführte Zwangsversteigerungsverfahren voranzutreiben, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Zum einen ist festzustellen, dass eine sich nach § 34 StGB ergebende Offenbarungsbefugnis unabhängig von der tatsächlichen Motivlage des Offenbarenden besteht. Darüber hinaus ist der Antragsgegner zum Schutz höherrangiger Rechtsgüter in der Pflicht, Eignungszweifel auslösende Tatsachen im Falle des Bekanntwerdens auch zu verwerten.

11

Schließlich greift auch der Einwand des Antragstellers nicht durch, es werde in rechtswidriger Weise mit zweierlei Maß gemessen, wenn das weitere Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin R. vom 4. Juni 2015, das (nunmehr) die Eignung des Antragstellers bestätige, nicht ausreiche, um die durch den vorherigen ärztlichen Befundbericht des gleichen Arztes entstandenen Eignungsbedenken auszuräumen. Der Antragsteller verkennt, dass die hier bestehenden berechtigten Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers (siehe obige Darstellung) nach der gesetzgeberischen Wertung nur durch eine Begutachtung eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV, der die Anforderungen nach Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 FeV erfüllt, ausgeräumt werden können. Voranzustellen ist, dass Herr R. als Facharzt für Allgemeinmedizin schon nicht für eine solche Begutachtungsstelle tätig ist. Darüber hinaus verfügt er als Facharzt für Allgemeinmedizin nicht ohne Weiteres erkennbar über die fachspezifische Kompetenz zur Beantwortung der in der Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vom 22. Dezember 2014 aufgeworfene Fragestellung – bei psychischen Störungen - nach § 11 Abs. 6 Satz 1, Anlage 4 Ziffer 7 FeV i. V. m. Ziffer 3.12 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung. Nach Ziffer 2.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung muss der ärztliche oder psychologische Gutachter nicht nur über spezielle Erfahrungen in der Verkehrsmedizin bzw. in der Verkehrspsychologie verfügen (praktische Tätigkeit, Fortbildung und Weiterbildung), sondern sich auch bereits durch eine langfristige Tätigkeit in entsprechenden Institutionen (Kliniken, Facharztpraxen bzw. Begutachtungsstellen für Fahreignung) qualifiziert haben (siehe hierzu §§ 65 bis 67 und 72 FeV), wobei bei speziellen medizinischen Fragestellungen die fachärztliche Begutachtung sicherzustellen ist. Dass der Facharzt für Allgemeinmedizin R. diese Anforderungen bezogen auf das zu untersuchende Krankheitsbild erfüllt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Verweis im ärztlichen Befundbericht vom 4. Juni 2015 darauf, dass die medikamentöse Therapie durch die neurologische Mitbehandlung bei Frau Dr. H. begleitet werde, vermag kein anderes Ergebnis zu begründen, zumal der Facharzt für Allgemeinmedizin R. selbst nur darauf abstellt, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht eine Beeinträchtigung für die Teilnahme am Straßenverkehr nicht bestehe. Das die Eignung bestätigende Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin R. genügt zudem - wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat (vgl. Seite 9 des Beschlussabdrucks) - nicht den Anforderungen der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. den Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung.

12

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 bis 3, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.7.1, 1.7.2, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fahrerlaubnis der früheren Klassen 1, 3 und 4, die den Klassen A, B, BE, C1, C1E und AM entspricht, der zweifache Auffangwert (10.000,00 €), hinsichtlich der erfolgten Zwangsgeldfestsetzung nebst erneuter Androhung die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (1.000,00) und der hälftige Betrag des angedrohten Zwangsgeldes (2.000,00 € / 2) sowie hinsichtlich der streitbefangenen Kostenfestsetzungsbescheide der jeweils festgesetzte Betrag (150,00 € bzw. 200,00 €) in den Ansatz zu bringen sind. Im Hinblick auf das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren erachtet der Senat eine Halbierung als angemessen (12.000,00 € / 2), soweit nicht im - die Kostenfestsetzungsbescheide betreffenden - Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Betrag zu vierteln ist (350,00 € / 4).

14

4. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B (mit Unterklassen) und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gab der Antragsteller bei der Polizei an, er habe ca. bis Oktober 2015 gelegentlich Cannabis und Ecstasy-Tabletten zum Eigenbedarf erworben und eingenommen. Seit November 2015 habe er mit dem Konsum aufgehört. Die Staatsanwaltschaft Augsburg sah mit Verfügung vom 26. Juli 2016 gemäß § 45 Abs. 2 JGG i. V. m. § 109 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

Das Landratsamt Augsburg (im Folgenden: Landratsamt) entzog dem Antragsteller nach Anhörung mit Bescheid vom 14. Juli 2016 die Fahrerlaubnis, ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe seines Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Betäubungsmittel einnehme. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV sei zur Wiedererlangung der Fahreignung eine mindestens einjährige Abstinenz erforderlich. Diese habe der Antragsteller nicht nachgewiesen. Die Fahrerlaubnis sei ihm daher ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 7 FeV zu entziehen. Der Antragsteller legte am 21. Juli 2016 eine Verlustanzeige seines Führerscheins vor.

Über den gegen den Bescheid vom 14. Juli 2016 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Schwaben nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 1. August 2016 abgelehnt. Der Widerspruch werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da der Antragsteller nach eigenen Angaben mehrfach Betäubungsmittel eingenommen habe. Eine ausreichend lange Abstinenzzeit sei nicht nachgewiesen. Eine Ausnahme nach Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV sei nicht ersichtlich.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, zum Zeitpunkt seiner Vernehmung als Beschuldigter sei seit dem letzten Konsum schon ein Jahr vergangen gewesen, denn er habe angegeben, bis zu seinem 19. Lebensjahr Ecstasy-Tabletten konsumiert zu haben. Im Oktober 2014 habe er das 19. Lebensjahr vollendet. Im Übrigen passten die Datumsangaben der Hausdurchsuchung am 18. Mai 2016 und seiner Vernehmung am 4. März 2016 nicht zusammen, denn er sei gleich nach der Hausdurchsuchung zur Polizeiinspektion mitgenommen und vernommen worden. Es sei zu keinem Zeitpunkt bei ihm ein Konsum von Drogen festgestellt worden. Die Hausdurchsuchung sei negativ verlaufen. Er selbst könne nicht beurteilen, ob er Betäubungsmittel eingenommen habe. Er könne doch nicht dafür bestraft werden, dass er bei der Polizei kooperativ sein wollte. Er benötige seine Fahrerlaubnis, um die Berufsschule besuchen zu können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller durch die von ihm eingeräumte wiederholte Einnahme von Ecstasy (Wirkstoff Methylendioxymetamfetamin [MDMA], Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sind (§ 11 Abs. 7 FeV). Soweit der Antragsteller vorträgt, es stehe nicht fest, dass er tatsächlich Betäubungsmittel konsumiert habe, muss er sich an seinen Angaben bei der Polizei festhalten lassen. Dort hat er unwidersprochen ausgesagt, er habe bis Oktober 2015 ca. einmal monatlich Ecstasy-Tabletten eingenommen. Ersichtlich ist er bei dieser Aussage auch davon ausgegangen, dass es sich bei den von ihm konsumierten Tabletten um Betäubungsmittel gehandelt hat, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der Antragsteller bei der Polizei eine solche Aussage gemacht hat, wenn dies nicht den Tatsachen entspricht. Dafür hat er auch keinerlei Erklärung gegeben, sondern nur behauptet, es sei nicht durch Urin- oder Blutanalysen nachgewiesen, dass es sich bei den eingenommenen Substanzen um Drogen gehandelt habe. Selbst wenn die von ihm eingenommenen Tabletten nicht den üblicherweise in Ecstasy enthaltenen Wirkstoff MDMA, sondern andere Wirkstoffe oder Wirkstoffkombinationen aufgewiesen haben, ist davon auszugehen, dass diese Stoffe ebenfalls unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

Auch der Umstand, dass die Angaben zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung sowie seiner anschließenden Vernehmung in den dem Landratsamt übersandten polizeilichen Unterlagen widersprüchlich sind, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn es steht fest, dass der Antragsteller bei seiner polizeilichen Vernehmung ordnungsgemäß belehrt wurde und selbst angegeben hat, er habe Ecstasy-Tabletten eingenommen. Ob er dies im März oder im Mai 2016 ausgesagt hat, macht für das Verwaltungsverfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Unterschied.

Das Landratsamt war nicht gehalten, zur weiteren Aufklärung eine medizinischpsychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen. Grundsätzlich ist im Entziehungsverfahren zwar zu berücksichtigen, ob die Kraftfahreignung wieder hergestellt ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 14. Juli 2016 hatte der Kläger die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aber offensichtlich noch nicht wiedererlangt und Aufklärungsmaßnahmen waren nicht veranlasst. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei Anwendung der mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktuellen Stand der Wissenschaft eingeführten 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien“ (Beurteilungskriterien - Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013) war zum Zeitpunkt des Entziehungsbescheids eine positive Begutachtung ausgeschlossen. Danach ist bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik nach dem Kriterium D 3.4 N der Beurteilungskriterien (S. 190) die Wiedererlangung der Fahreignung erst nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten (Nr. 1 des Kriteriums D 3.4 N) und zahlreichen weiteren Voraussetzungen möglich. Bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist nach Nr. 4 des Kriteriums D 2.4 N (S. 184) in der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und weiteren Voraussetzungen eine positive Begutachtung zu erwarten. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses einen Drogenverzicht nicht durch geeignete polytoxikologische Urin- oder Haaranalysen nachgewiesen. Auch im Laufe des Widerspruchsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens hat er bisher keine solchen Nachweise vorgelegt.

Für die Anordnung eines Abstinenzprogramms war ebenfalls kein Raum, da der Antragsteller schon keine einjährige Drogenabstinenz behauptet hat, sondern angegeben hat, erst seit November 2015 keine Drogen mehr zu konsumieren. Darüber hinaus müssten aber auch noch Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.07.2016 - 11 CS 16.1157 - juris m. w. N.). Der von der Polizei ausgewertete Chat vom 20. Januar 2016 zwischen dem Antragsteller und dem anderweitig verfolgten Sebastian Zippel deutet aber eher darauf hin, dass der Antragsteller auch über den Oktober 2015 hinaus Drogen eingenommen haben könnte.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A18, A1, B, L, M und S und die Pflicht zur Ablieferung seines Führerscheins.

Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - verhängte gegen den Kläger wegen dreier Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 2 StVG Bußgelder und Fahrverbote. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 16. Januar, 28. Februar und 6. März 2015 unter der Wirkung von Amphetamin und Metamphetamin ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte.

Nach Anhörung entzog ihm das Landratsamt W. i. Fichtelgebirge (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 30. April 2015 die Fahrerlaubnis und ordnete die unverzügliche Ablieferung des ausgestellten Führerscheins an. Der Kläger gab am 6. Juli 2015 eine eidesstattliche Versicherung ab, dass sein Führerschein am 15. Januar 2015 abhandengekommen sei.

Den gegen den Bescheid vom 30. April 2015 erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Oberfranken mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2015 zurück.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid mit Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2016 abgewiesen. Der Kläger sei nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Betäubungsmittel konsumiere. Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sei die sogenannte verfahrensrechtliche Einjahresfrist noch nicht abgelaufen und der Kläger habe auch keine Abstinenz behauptet. Weitere Aufklärungsmaßnahmen seien daher nicht erforderlich gewesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheids sei die Abstinenzfrist von einem Jahr abgelaufen gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte daher aufklären müssen, ob seit dem Zeitpunkt der Blutentnahmen weiterer Konsum stattgefunden habe, was aber nicht der Fall sei. Zudem setze sich der Gerichtsbescheid nicht mit der Möglichkeit auseinander, dass die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eventuell ausreichen könnte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer - von den hier nicht einschlägigen Sonderregelungen zur Einnahme von Cannabis abgesehen - Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger durch die wiederholte Einnahme von Amphetaminen (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sind (§ 11 Abs. 7 FeV).

Das Landratsamt war nicht gehalten, zur weiteren Aufklärung eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen. Grundsätzlich ist im Entziehungsverfahren zwar zu berücksichtigen, ob die Kraftfahreignung wieder hergestellt ist. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2015 hatte der Kläger die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aber offensichtlich noch nicht wiedererlangt und Aufklärungsmaßnahmen waren nicht veranlasst. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei Anwendung der mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktuellen Stand der Wissenschaft eingeführten 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien“ (Beurteilungskriterien - Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013) war zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine positive Begutachtung ausgeschlossen. Danach ist bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik nach dem Kriterium D 3.4 N der Beurteilungskriterien (S. 190) die Wiedererlangung der Fahreignung erst nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten (Nr. 1 des Kriteriums D 3.4 N) und zahlreichen weiteren Voraussetzungen möglich. Bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist nach Nr. 4 des Kriteriums D 2.4 N (S. 184) in der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und weiteren Voraussetzungen eine positive Begutachtung zu erwarten. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids einen Drogenverzicht, den er im Übrigen erstmals mit seinem Zulassungsantrag behauptet hat, nicht durch geeignete polytoxikologische Urin- oder Haaranalysen nachgewiesen.

Für die Anordnung eines Abstinenzprogramms war ebenfalls kein Raum, da der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 7. Dezember 2015 schon keine einjährige Drogenabstinenz behauptet hat und darüber hinaus auch noch Umstände hinzutreten müssten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 11 CS 16.1157 - juris m. w. N.).

Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht selbst hätte im Klageverfahren weitere Aufklärungsmaßnahmen durchführen müssen, da seit dem letzten Betäubungsmittelkonsum mittlerweile ein Jahr vergangen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249; U.v. 23.10.2014 - 3 C 13.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13). Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts können sich daher allenfalls auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids beziehen. Am 7. Dezember 2015 waren Aufklärungsmaßnahmen aber nicht erforderlich, sondern es konnte nach § 11 Abs. 7 FeV auf die Ungeeignetheit des Klägers geschlossen werden (s.o.). Im Übrigen könnte der Kläger mit dem Einwand der mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ohnehin nicht gehört werden, da er zum einen trotz anwaltlicher Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren keinen dahingehenden Beweisantrag gestellt und zum anderen nicht mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beantragt hat.

Das Landratsamt musste auch nicht vorrangig ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV anordnen, um zu klären, ob der Kläger betäubungsmittelabhängig ist. Den bis zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bekannt gewordenen Vorgängen konnten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Kläger drogenabhängig sein könnte. Die Verurteilung des Klägers wegen eines Vergehens nach § 29 BtMG, rechtskräftig seit 10. August 2015, bezog sich auf den Erwerb von Cannabis und nicht auf Amphetamine oder Metamphetamine. Weitere Anhaltspunkte gemäß dem Kriterium D 1.2 N der Beurteilungskriterien (a. a. O. S. 170) sind nicht ersichtlich. Auch ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV war nicht erforderlich, denn aufgrund der rechtskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahren steht fest, dass der Kläger Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat. Der Kläger muss die Feststellungen in den Bußgeldverfahren gegen sich gelten lassen (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 3 StVG Rn. 56).

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dazu muss dargelegt und begründet werden, worin solche besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124a Rn. 53). Die Antragsbegründung zeigt aber weder ungeklärte Rechtsfragen noch sonstige, über das gewöhnliche Maß hinausgehende rechtliche Schwierigkeiten auf.

Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Vorlage seines Führerscheins.

Mit Bußgeldbescheid vom 9. Februar 2016, rechtskräftig seit 26. Februar 2016, verhängte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle gegen den Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 und 3 StVG ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 8. Oktober 2015 mit einer Konzentration von 44,00 ng/ml Amphetamin und 110,00 ng/ml Metamphetamin im Blut mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Nach Anhörung entzog ihm das Landratsamt Fürth (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 6. Mai 2016 die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, BE und A (mit Unterklassen) und ordnete die Abgabe des Führerscheins innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie dessen sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er harte Drogen konsumiere. Eine einjährige Abstinenz sei nicht nachgewiesen. Nach § 11 Abs. 7 FeV könne ihm daher die Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung entzogen werden.

Über die gegen den Bescheid vom 6. Mai 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach noch nicht entschieden (AN 10 K 16.00846). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juli 2016 abgelehnt. Mit seiner Antragsschrift legte der Antragsteller einen Bericht des Labors Staber vom 9. Mai 2016 vor. Darin wird bestätigt, dass eine am 6. Mai 2016 eingegangene Urinprobe auf Rückstände verschiedener Betäubungsmittel untersucht worden sei. Es seien weder Amphetamine noch andere Drogenrückstände gefunden worden.

Mit seiner gegen den Beschluss vom 12. Juli 2016 erhobenen Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, er habe nicht gewusst, um welche Substanz es sich gehandelt habe, die er am 8. Oktober 2015 auf einer Party eingenommen habe. Es sei ihm aber klar gewesen, dass es sich um etwas Verbotenes handele. Er habe aber nicht bewusst harte Drogen eingenommen, sondern es hätte sich auch um ein Cannabisprodukt handeln können. In Zukunft lasse er sich nicht mehr hinreißen, solche Substanzen einzunehmen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der unbewussten Aufnahme einer harten Droge, dem Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV und der Drogenabstinenz nicht hinreichend auseinandergesetzt. Er sei durch die Geldbuße und das Fahrverbot hinreichend beeindruckt. Er verliere seinen Arbeitsplatz, wenn er über keine Fahrerlaubnis mehr verfüge. Im Übrigen werde auf die Darlegungen in der Anhörung und in der Antragsschrift verwiesen. Er legte eine weitere negative Urinanalyse des Labors Staber vom 9. August 2016 vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, ist im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.10.2015 [BGBl I S. 1674]). Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 6 Satz 1 FeV).

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch betäubungsmittelabhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens unterbleibt allerdings, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Antragsteller am 8. Oktober 2015 Amphetamine eingenommen hat, denn er muss sich an dem im rechtskräftigen Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt und der Beurteilung der Schuldfrage festhalten lassen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2016, § 3 StVG Rn. 26). Der Bußgeldbescheid vom 9. Februar 2016 ist am 26. Februar 2016 rechtskräftig geworden und basiert darauf, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Amphetaminen mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Aus welcher Motivation heraus ein solcher Konsum erfolgt, bleibt regelmäßig außer Betracht. Der Antragsteller hat auch nicht geltend gemacht, dass ihm die konsumierte Substanz ohne sein Wissen verabreicht worden sei (vgl. zu den Voraussetzungen der Darlegung eines unwissentlichen Konsums BayVGH, B. v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - ZfSch 2016, 175 = juris Rn. 12). Er hat ausgeführt, er habe die Substanz bewusst eingenommen, es sei ihm nur nicht bekannt gewesen, um was es sich gehandelt habe. Er habe aber gewusst, dass es eine verbotene Substanz gewesen sei. Unabhängig davon, ob dieser Vortrag überhaupt glaubhaft ist, musste er damit rechnen, dass es sich um ein Betäubungsmittel handelte und hat dies offensichtlich in Kauf genommen.

Dass bei dem Antragsteller ein Ausnahmefall vorliegen könnte und deshalb vom Landratsamt eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden musste, ist nicht ersichtlich. Nach Satz 2 der Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV kann eine Person, bei der einer der in der Anlage 4 aufgeführten Verlusttatbestände eingetreten ist und die die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung nicht erfüllt, ausnahmsweise dann als fahrgeeignet anzusehen sein, wenn bei ihr eine besondere Veranlagung, Einstellung, Verhaltenssteuerung oder Verhaltensumstellung vorliegt oder Gewöhnung eingetreten ist. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller meint, es liege ein Ausnahmefall vor, weil er durch das Bußgeldverfahren beeindruckt worden sei und der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe, verkennt er die Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme nach Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV.

Das Landratsamt war auch nicht gehalten, zur weiteren Aufklärung eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen. Grundsätzlich ist im Entziehungsverfahren zwar zu berücksichtigen, ob die Kraftfahreignung wieder hergestellt ist. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 6. Mai 2016 hatte der Antragsteller die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aber offensichtlich noch nicht wiedererlangt und Aufklärungsmaßnahmen waren nicht veranlasst. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei Anwendung der mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktuellen Stand der Wissenschaft eingeführten 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien“ (Beurteilungskriterien - Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP)/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM), 3. Auflage 2013) war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses aber eine positive Begutachtung ausgeschlossen. Danach ist bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik nach dem Kriterium D 3.4 N der Beurteilungskriterien (S. 190) die Wiedererlangung der Fahreignung frühestens nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten (Nr. 1 des Kriteriums D 3.4 N) und zahlreichen weiteren Voraussetzungen möglich. Bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist nach Nr. 4 des Kriteriums D 2.4 N (S. 184) in der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und weiteren Voraussetzungen eine positive Begutachtung zu erwarten. Der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses den behaupteten Drogenverzicht nicht durch geeignete polytoxikologische Urin- oder Haaranalysen nachgewiesen.

Für die Anordnung eines Abstinenzprogramms war ebenfalls kein Raum, da der Antragsteller schon keine einjährige Drogenabstinenz behauptet hat und darüber hinaus auch noch Umstände hinzutreten müssten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 20.7.2016 -11 CS 16.1157 - juris m. w. N.). Der Antragsteller hat aber erstmals nach Bescheiderlass eine negative Urinanalyse beigebracht.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B sowie der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Wegen des Fundes von Amphetamin beim Antragsteller durch die Polizei am 17. April 2015 ordnete das Landratsamt Rosenheim (im Folgenden: Fahrerlaubnisbehörde) mit Schreiben vom 23. September 2015 die Vorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV an.

Nach dem Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 9. November 2015, das der Antragsteller der Fahrerlaubnisbehörde vorlegte, gab er bei der Untersuchung an, von Oktober 2014 bis April 2015 insgesamt drei oder vier Mal Amphetamin (Speed) konsumiert zu haben.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2016 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung von Zwangsmitteln zur Rückgabe des Führerscheins (Nrn. 2 und 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 4).

Über die hiergegen eingereichte Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. April 2016 abgelehnt.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs habe nicht ausreichend auf den hier vorliegenden Einzelfall abgestellt. Es sei dabei nicht berücksichtigt worden, dass der Antragsteller lediglich drei bis vier Mal die Droge Amphetamin probiert, Amphetamin nur im privaten Bereich und ohne Teilnahme am Straßenverkehr konsumiert und insoweit darauf geachtet habe, dass der Drogenkonsum zu keiner Gefährdung anderer führe. Darüber hinaus habe die Fahrerlaubnisbehörde die berufliche Situation des Antragstellers, der als Bauleiter seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nur unter Einsatz eines Fahrzeugs erfüllen könne, nicht berücksichtigt. Auch habe der Antragsteller nach der Probierphase Amphetamin und andere Drogen nie mehr konsumiert. Er habe das durch regelmäßige Tests auch nachgewiesen. Ferner habe die Fahrerlaubnisbehörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis kein Ermessen ausgeübt. Der Antragsteller legte ein medizinisch-psychologisches Gutachten der AVUS GmbH vom 19. Mai 2015 über einen mit dem Straßenverkehr nicht vereinbaren Alkoholkonsum des Antragstellers vor und führte aus, in dem Gutachten werde auf eine uneingeschränkte Fahreignung des Antragstellers erkannt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt entgegen dem Beschwerdevorbringen den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt in Eyermann a. a. O. Rn. 36). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde daher nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 - 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 - 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 - 11 CS 05.1648). Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt. Diese Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht zu Recht danach vorgenommen, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat.

b) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Die körperlichen und geistigen Anforderungen für Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). Wenn der Betroffene - wie hier - Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (st.Rspr., z. B. BayVGH, B.v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - juris Rn. 11; B.v. 23.2.2016 - 11 CS 16.38 - juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris Rn. 5 ff. m. w. N.). Der Fahrerlaubnisbehörde ist insoweit kein Ermessen eingeräumt. Der Antragsteller hat den Konsum von Amphetamin im Rahmen der ärztlichen Begutachtung eingeräumt und bestreitet das auch in der Beschwerde nicht.

c) Der Antragsteller hat die Fahreignung auch nicht wieder erlangt. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des angefochtenen Bescheids am 1. Februar 2016. Die Wiedererlangung der Fahreignung kommt grundsätzlich frühestens nach einjähriger Abstinenz in Betracht (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung; BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris Rn. 17 ff.). Da der Antragsteller angab, zuletzt im April 2015 Amphetamin konsumiert zu haben, konnte er zum Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids die Fahreignung nicht wiedererlangt haben. Darüber hinaus setzt die Wiedererlangung der Fahreignung eine stabile Verhaltens- und Einstellungsänderung voraus, die durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung abzuklären ist (§ 14 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FeV). Amphetamine können sehr schnell zu einer starken psychischen Abhängigkeit führen (Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V, http://www.d...de/s...html). Für eine nur in Ausnahmefällen ausreichende kürzere Abstinenzzeit sind vorliegend keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich. Das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten der AVUS GmbH vom 19. Mai 2015 beantwortet nur die Frage, ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen beim Antragsteller vorliegen, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können und ob insbesondere nicht zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könne, positiv zugunsten des Antragstellers. Zur Frage der Fahrgeeignetheit wegen Amphetaminkonsums äußert sich das Gutachten nicht.

d) Angesichts der Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum von Menschen bei Teilnahme fahrungeeigneter Personen am öffentlichen Straßenverkehr können persönliche und berufliche Gründe des Antragstellers nicht dazu führen, ihm - auch nur vorläufig - die Fahrerlaubnis zu belassen.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. August 2014 - 1 K 2644/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1973 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Um eine Alkoholproblematik abzuklären, legte der Kläger auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde ein fachärztliches verkehrsmedizinisches Gutachten vom 05.10.2006 vor, in dem seine Fahreignung grundsätzlich bejaht wurde. Dem Gutachten zufolge gab der Kläger selbst an, dass er 1997 täglich bis zu zehn Flaschen Bier getrunken habe, auch habe er in der damaligen Zeit vereinzelt LSD konsumiert, sehr vereinzelt auch Cannabis, zuletzt 1999 in der Schweiz, wobei er darunter keine wesentliche positive psychotrope Wirkung wahrgenommen habe. 1999 habe er sein Alkoholkonsumverhalten geändert und trinke seither nur noch selten. Zuletzt habe er sehr vereinzelt auch noch Cannabis konsumiert, sich danach bisher allerdings nie ans Steuer gesetzt. In der Zusammenfassung des Gutachtens heißt es hierzu: „Seit 1997 konsumiere er auch gelegentlich Cannabis, LSD, MDMA oder amphetaminhaltige Drogen, letztere allerdings nur bis 11/99“.
Aufgrund des für den Kläger günstigen Fahreignungsgutachtens beließ seinerzeit die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis.
Am Sonntag, den 15.01.2012, wurde aufgrund richterlicher Anordnung wegen des Verdachts eines versuchten Kreditkartenbetrugs die Wohnung des Klägers durch die Polizei durchsucht. Dabei konnte neben dem Bett auf einem Brett weißes Pulver, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert wurde, aufgefunden werden (0,166 g Amphetamin). Ein Röhrchen lag ebenso daneben. In dem daneben befindlichen Nachttisch lag außerdem in einer Blechdose ein weißer Brocken (0,56 g Amphetamin). Hier lag auch in einem Zipptütchen 0,35 g Marihuana. Am gleichen Tag - kurz nach der Wohnungsdurchsuchung - wurde der Kläger im Polizeipräsidium Mannheim als Beschuldigter vernommen. Nach erfolgter Belehrung über seine Beschuldigtenrechte gab der Kläger ausweislich des hierüber angefertigten und von ihm genehmigten und unterschriebenen Protokolls u. a. das Folgende an: „Ich ging in der Nacht von Samstag auf Sonntag im Jungbusch mit meinem Hund Gassi. [...] Ich fand dort auch ein bisschen Gras und auch noch weißes Zeug, vermutlich PEP. Das habe ich auch an mich genommen. [...] Ich lebe als Messi allein mit meinem Hund in der ... Ich bezeichne mich nicht als abhängig, sondern bin vielmehr ein Gelegenheitskonsument, wenn ich mal was finde oder bekomme. Geld habe ich jedenfalls nicht für solche Sachen. Ich trinke keinen Alkohol“.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 15.02.2012, rechtskräftig seit 06.03.2012, wurde gegen den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 15,-- EUR festgesetzt. In dem Strafbefehl wurde dem Kläger zur Last gelegt, dass er am 15.01.2012 gegen 21 Uhr in der ... in Mannheim 0,35 g Marihuana und 0,72 g Amphetamingemisch wissentlich und willentlich aufbewahrt habe, obwohl er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis besessen habe.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29.05.2012 mit, dass beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, und räumte ihm Gelegenheit zur Äußerung binnen zehn Tagen ein. In dem Schreiben wurde ihm mitgeteilt, dass sich aus dem damals von ihm vorgelegten fachärztlichen Gutachten ergebe, dass er gelegentlicher Cannabiskonsument sei und bis November 1999 auch Amphetamin konsumiert habe. Zwar sei 2006 das Entziehungsverfahren wegen des für ihn günstigen Gutachtens für erledigt erklärt worden. Jedoch sei durch den neuerlichen Drogenbesitz von Amphetamin, welches konsumbereit vorgefunden worden sei, erkennbar geworden, dass er sich offensichtlich doch nicht von der Drogenszene und dem Drogenkonsum habe lösen können und noch immer bzw. wieder erneut dem Kreis der Drogenkonsumenten zuzuordnen sei. Wegen dieses Drogenkonsums sei er derzeit als nicht fahrgeeignet anzusehen.
Nachdem der Kläger sich bis dahin nicht geäußert hatte, entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Zur Begründung wurde auf die Erkenntnisse abgestellt, die sich anlässlich der am 15.01.2012 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung und dem in der Folge ergangenen Strafbefehl ergeben hätten. Durch den neuerlichen Drogenbesitz - Amphetamin konsumbereit - sei erkennbar geworden, dass er sich offensichtlich doch nicht von der Drogenszene und dem Drogenkonsum habe lösen können und noch immer bzw. wieder erneut dem Kreis der Drogenkonsumenten zuzuordnen sei. Da er zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde Drogenkonsument sei, liege nach der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Fahreignung vor.
Der Kläger ließ durch seinen Verfahrensbevollmächtigten einen Sachverhalt, der eine Fahrerlaubnisentziehung rechtfertige, bestreiten und gegen die Entziehungsverfügung Widerspruch einlegen, der trotz Aufforderung nicht weiter begründet wurde. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012, zugestellt am 20.09.2012, als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auch nach Auffassung des Regierungspräsidiums durch den nachgewiesenen Besitz von Amphetamin und Cannabis und die von ihm bei seiner polizeilichen Vernehmung am 15.01.2012 gemachten Angaben feststehe, dass hier ein eignungsausschließender Konsum von Amphetamin vorliege. Dadurch, dass sich der Kläger als Gelegenheitskonsument bezeichnet habe, habe er zumindest konkludent eingeräumt, dass er in der Vergangenheit Betäubungsmittel im Sinne von Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV eingenommen habe und mit einem entsprechenden Konsum auch in der Zukunft zu rechnen sei.
Am 22.10.2012 (einem Montag) hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und geltend gemacht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig sei. Die Beklagte schließe aus den in seiner Wohnung aufgefundenen Drogen auf einen Konsum durch ihn. Dies sei allerdings unzutreffend. Die in der Wohnung aufgefundenen Drogen hätten nicht in seinem Eigentum gestanden und seien von ihm auch nicht konsumiert worden. Hierzu trage selbst die Beklagte nichts vor. Sie berufe sich lediglich darauf, dass Drogen konsumbereit gewesen seien. Durch wen der Konsum habe erfolgen sollen, trage sie nicht vor. Sie stelle insoweit nur ungefähre Mutmaßungen an. Derlei Mutmaßungen würden jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen, um ihm den Führerschein zu entziehen. Er könne durch seinen Hausarzt Bescheinigungen vorlegen, nach dem bei ihm ein Drogenkonsum nicht festzustellen sei.
10 
Mit Urteil vom 26.08.2014 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung der Aufhebung der angefochtenen Bescheide hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorlägen. Bestünden lediglich Bedenken an der Kraftfahreignung, so habe die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibe, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehe. Dies könne jedoch nur dann angenommen werden, wenn erwiesene Tatsachen vorlägen, die mit ausreichender Sicherheit zu dieser Schlussfolgerung führten. Dabei sei es Sache der Verwaltungsbehörde, den Nachweis der Tatsachen zu führen. Ausgehend hiervon habe die Beklagte den erforderlichen Nachweis der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erbracht. Zwar schließe bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie Amphetamin - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Jedoch könne der von der Beklagten angenommene aktuelle Konsum von Amphetamin dem Kläger, der diesen Konsum bestreite, nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Sicher nachgewiesen sei nur, dass der Kläger unerlaubt Betäubungsmittel besessen habe, weswegen auch ein inzwischen rechtskräftiger Strafbefehl gegen ihn ergangen sei. Deshalb sei die Beklagte nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zwar ohne weiteres berechtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen und bei einer Weigerung des Klägers oder einer nicht fristgerechten Beibringung die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. Die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zeige jedoch, dass allein aus einem widerrechtlichen Besitz von Betäubungsmitteln noch nicht auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden könne. Die Angabe des Klägers im Rahmen seiner Vernehmung aus anderem Anlass, er sei ein Gelegenheitskonsument, würde zwar ganz erhebliche Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen hervorrufen, aber den Nachweis eines Konsums harter Drogen, den der Kläger mit dieser Aussage nicht ausdrücklich eingeräumt habe, nicht ersetzen, zumal der Kläger einen solchen Konsum nunmehr ausdrücklich bestreite. Im Hinblick auf die rechtlich zwingend vorgegebenen und gravierenden Konsequenzen eines einmaligen Konsums harter Drogen könne auf einen solchen Nachweis bei Fehlen eines eindeutigen Eingeständnisses des Betroffenen auch bei ganz erheblichen Eignungszweifeln nicht verzichtet werden.
11 
Mit Beschluss vom 10.09.2015 - der Beklagten zugestellt am 23.09.2015 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Mit einem am 13.10.2015 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet: Die Klage sei abzuweisen, da die streitigen Bescheide rechtmäßig seien. Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen, die an den Nachweis der Ungeeignetheit zu stellen seien, überspannt. Im vorliegenden Verfahren gebe es keine vernünftigen Zweifel, dass der Kläger harte Drogen konsumiert habe. Ausweislich der polizeilichen Feststellungen seien am Abend des 15.01.2012 bei einer Wohnungsdurchsuchung (aus anderem Anlass) neben dem Bett des Klägers auf einem Brett weißes Pulver, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert gewesen sei, aufgefunden worden, wobei es sich um 0,166 g Amphetamin gehandelt habe. Ein Röhrchen habe danebengelegen. Ferner sei in einer Blechdose ein weißer Brocken (0,56 g Amphetamin) aufgefunden worden, welcher in dem daneben befindlichen Nachttisch gelegen habe. Dort habe sich auch ein Zipptütchen mit Marihuana (0,35 g) befunden. Der Kläger habe sich in der Beschuldigten-Vernehmung kurze Zeit später dahingehend geäußert, dass er sich nicht als abhängig bezeichne, sondern vielmehr ein Gelegenheitskonsument sei, wenn er mal was finde oder bekomme. Jene Aussage vor dem Hintergrund der bei ihm etwa eine Stunde zuvor aufgefundenen Betäubungsmittel lasse bei lebensnaher Betrachtung einzig und allein den Schluss zu, dass die bei ihm bereits portionierten Betäubungsmittel zum Eigenkonsum vorgesehen gewesen seien, zumal der Kläger nach eigenem Kundtun allein lebe. Auch die Behauptung des fehlenden Eigentums ließe sich - wenn sie wahr sein würde - damit begründen, dass der Kläger zuweilen Drogen finde, so wie dies nach seiner Aussage in der Nacht zuvor der Fall gewesen sei, die dann im Regelfall nicht in seinem Eigentum stünden, weil der Eigentümer in der Regel das Eigentum an den Drogen nicht freiwillig aufgegeben haben dürfte. Dies schließe - nach dem eigenen Vortrag des Klägers - einen beabsichtigten Konsum dieser Drogen nicht aus. Dass die in der Wohnung aufgefundenen Drogen nicht vom Kläger konsumiert worden seien, verstehe sich von selbst, nachdem diese von der Polizei beschlagnahmt worden seien. Der Kläger habe erstmals in der Klageschrift vorgetragen, dass er keine Drogen einnehme. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine nachvollziehbare Erklärung dafür geliefert, dass er nicht selbst die Betäubungsmittel habe konsumieren wollen. Anstatt dessen bestreite er nun lediglich pauschal einen Drogenkonsum, nachdem er zuvor zugegeben habe, Gelegenheitskonsument zu sein, wobei er nicht zwischen einzelnen Drogen unterschieden habe; insofern würde auch eine nachträgliche Einlassung, er würde nur Cannabis konsumieren, nicht glaubhaft sein. Das Eingeständnis des Gelegenheitskonsums sei zwar aus anderem Anlass erfolgt, nämlich im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Betrugs. Am Wahrheitsgehalt dieser Aussage würden aber nicht die geringsten Zweifel bestehen. Seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung und die in seiner Wohnung aufgefundenen Drogen würden ein insgesamt stimmiges Bild ergeben. Da bisher nicht substantiiert vorgetragen worden sei, warum diese Drogen nicht von ihm hätten konsumiert werden sollen, stehe die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 07.04.2014 festgestellt, dass die gegenüber der Polizei erfolgten eigenen Bekundungen eines gelegentlichen Betäubungsmittelkonsums einen hinreichenden Grund für die Annahme der Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV darstellen könne. Nachdem der Kläger gegenüber der Polizei den Konsum von Drogen eingestanden habe, komme einem späteren, lediglich pauschalen Bestreiten eines Drogenkonsums kein nennenswerter Beweiswert mehr zu. Im Übrigen lasse sich die Tatsache des gelegentlichen Konsums von Betäubungsmitteln auch aus den Aussagen anlässlich der damaligen nervenfachärztlichen Untersuchung herleiten. Nach dem Gutachten vom 05.10.2006 habe der Kläger angegeben, dass er seit 1997 gelegentlich Cannabis, LSD, MDMA oder Amphetamin konsumiere, letztere allerdings nur bis 11/99. Dass der Kläger sich offensichtlich niemals endgültig von anderen Betäubungsmitteln als Cannabis habe trennen können, beweise der Vorfall vom 15.01.2012.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.08.2014 - 1 K 2644/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
16 
Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei richtig. Im vorliegenden Fall sei die Rechtslage eindeutig.
17 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts, die Fahrerlaubnisakte der Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums sowie die Strafakten des Amtsgerichts Mannheim vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Anfechtungsklage stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439); somit ist hier auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 abzustellen.
20 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie der von Amphetamin (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, wie hoch die zugeführte Wirkstoffkonzentration war oder ob eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss erfolgte. In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen geteilt (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - NJW 2014, 2517 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 09.06.2016 - 11 CS 16.942 - juris). Diese Bewertung gilt nach Nummer 3 der Vorbemerkung dieser Anlage für den Regelfall.
21 
Allerdings kann vom bloßen Besitz eines Betäubungsmittels noch nicht auf dessen Konsum geschlossen werden. Dies folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Nach dieser Regelung kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) anordnen. Selbst wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt, sieht § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV (lediglich) eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vor, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist. Um die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, muss deshalb feststehen, dass der Betroffene eine sog. harte Droge konsumiert hat. Das Verwaltungsgericht hat vom Ansatz her zu Recht ausgeführt, dass die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers aufgrund erwiesener Tatsachen positiv festgestellt werden muss; die Fahrerlaubnisbehörde trägt für das Vorliegen eines Eignungsmangels - ggf. unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen - die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsbeschlüsse vom 13.12.2002 - 10 S 2200/02 - VRS 105, 314 und vom 24.09.1991 - 10 S 2323/91 - DAR 1992, 74; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVG Rn. 24 m.w.N.).
22 
Die Fahrerlaubnisbehörde durfte davon ausgehen, dass der Kläger zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Amphetamin nicht nur besessen, sondern auch konsumiert hat. Da bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetamin die Fahreignung nach § 46 Abs. 1 FeV ausschließt, bedurfte es damit auch keiner vorherigen Einholung eines Gutachtens (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV). Besonderheiten, die dazu führen könnten, dass die Fahreignung des Klägers entgegen der sich aus Nummer 9.1 der Anlage 4 ergebenden Regelfallbeurteilung zu bejahen wäre, liegen nicht vor. Fehlt wegen des Konsums von Amphetamin die Kraftfahreignung, so räumen § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein, sondern sehen vielmehr zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis vor („hat … zu entziehen“).
23 
Wie die Beklagte ist auch der Senat der Auffassung, dass ein zumindest einmaliger Amphetaminkonsum des Klägers aufgrund der Erkenntnisse, die bei der am 15.01.2012 erfolgten Wohnungsdurchsuchung und der anschließenden Beschuldigtenvernehmung gewonnen wurden, als erwiesen anzusehen ist. Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen, vom Kläger unterschriebenen Protokolls über die Vernehmung als Beschuldigter zu einem anderen Deliktsvorwurf hat dieser eingeräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ ist. So wie dieser Begriff vom Kläger verwendet wurde, bedeutet er das Eingeständnis, gelegentlich - also ab und zu - Betäubungsmittel konsumiert zu haben, nämlich immer „wenn ich mal was finde oder bekomme“. Hinsichtlich seines Konsumverhaltens sah sich der Kläger außerdem dazu veranlasst, sich selbst „nicht als abhängig“ zu bezeichnen.
24 
Dieses Eingeständnis ist - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - im Zusammenhang mit der etwa eine Stunde zuvor erfolgten Wohnungsdurchsuchung und den weiteren Angaben des Klägers bei seiner Beschuldigtenvernehmung zu sehen. Bei der aufgrund richterlicher Anordnung erfolgten polizeilichen Durchsuchung der Wohnung, die der Kläger nach eigenen Angaben als „Messi“ allein mit seinem Hund bewohnt, wurde in der Nähe des Betts im Nachttisch in einer Blechdose ein weißer Brocken bestehend aus 0,56 g Amphetamin und ein Zipptütchen mit 0,35 g Marihuana aufgefunden. Weiter konnte auf einem neben dem Bett befindlichen Brett weißes Pulver (0,166 g Amphetamin) aufgefunden werden, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert wurde, außerdem lag ein Röhrchen daneben. Dieses Gesamtbild, insbesondere die unterschiedlichen Drogen, die unterschiedlichen Aufbewahrungsorte sowie deren Anordnung zueinander und innerhalb der Wohnung, die für einen Eigenkonsum typischen Mengen, die verschiedenen Verpackungen und die zum unmittelbaren Konsum vorbereitete portionierte Linie aus Amphetaminpulver mit daneben liegendem Röhrchen, spricht für sich und belegt, dass in der Wohnung des Klägers, die dieser allein bewohnt, Drogen konsumiert werden. Insbesondere zeigt die zum unmittelbar bevorstehenden Konsum vorbereitete Linie aus Amphetamin, dass dem Kläger der Umgang mit dieser Droge nicht unbekannt ist, da er weiß, in welcher Menge und auf welche Weise dieses Rauschmittel eingenommen werden kann, und auch das hierfür benötigte szenetypische Hilfsmittel bereits griffbereit danebengelegen ist. Wenn der Kläger unmittelbar nach der Durchsuchung seiner Wohnung, die in seinem Beisein erfolgte und bei der die genannten Betäubungsmittel in der beschriebenen Weise aufgefunden und anschließend sichergestellt wurden, gegenüber dem Polizeibeamten einräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ sei, dann steht damit bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände auch der Konsum von Amphetamin fest. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Eingeständnis des Klägers, er sei „ein Gelegenheitskonsument“, vor dem Hintergrund der zuvor bei ihm aufgefundenen Rauschmittel zu verstehen sei, und der Kläger selbst sein Eingeständnis auch nicht eingeschränkt, insbesondere nicht das zum unmittelbaren Konsum vorbereitete Amphetamin davon ausgenommen habe.
25 
Da die Fahrerlaubnisbehörde präventiv zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer handelt, darf sie nach § 24 LVwVfG im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles, was ihr zur Kenntnis gelangt, heranziehen, um die Allgemeinheit vor Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Mit dem Anspruch der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung strafprozessual gewonnener Erkenntnisse gehindert wären. § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG begründet dementsprechend die umfassende Pflicht der Polizei, der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gefahrenprognose aufgrund von Feststellungen aus Ermittlungsergebnissen der Polizei und der Staatsanwaltschaft getroffen wird, sofern diese Fakten einer eigenständigen, nachvollziehbaren Bewertung unterworfen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530). Dabei können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen zu seinem Betäubungsmittelkonsum grundsätzlich im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens berücksichtigt werden (zum Ganzen siehe etwa BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186; Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156; Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - a.a.O.; BayVGH, Beschlüsse vom 20.06.2016 - 11 CS 16.806 - juris, vom 19.09.2011 - 11 CS 11.2097 - juris, vom 16.10.2010 - 11 CS 10.2718 - juris, vom 18.05.2010 - 11 CS 09.2849 - juris und vom 08.02.2008 - 11 CS 07.3017 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 04.09.2015 - 7 L 1833/15 - juris und vom 07.08.2015 - 7 L 1559/15 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 28.02.2014 - W 6 S 14.103 - juris; VG München, Beschlüsse vom 31.10.2013 - M 1 S 13.4303 - juris und vom 23.07.2010 - M 1 S 10.2874 - juris; VG Aachen, Beschluss vom 30.05.2006 - 3 L 283/06 - juris).
26 
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Angaben eines Beschuldigten gegenüber der Polizei im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren selbst bei einem etwaigen Verstoß gegen strafprozessuale Bestimmungen grundsätzlich gegen ihn verwendet werden können und keinem Verwertungsverbot unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744 und vom 16.05.2007 - 10 S 608/07 - NJW 2007, 2571; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.09.2013 - 16 B 976/13 - juris und vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - juris; BayVGH, Beschluss vom 31.05.2012 - 11 CS 12.807 - juris; VG München, Urteil vom 23.01.2015 - M 6a K 14.4275 - juris). Der Senat vermag hier schon das Vorliegen eines strafprozessual beachtlichen Verwertungsverbots nicht festzustellen. Jedenfalls sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wegen deren hier ausnahmsweise das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs hinter den Interessen des Klägers zurücktreten müsste.
27 
An seinem gegenüber einem Polizeibeamten gemachten Eingeständnis, ein Gelegenheitskonsument zu sein, welches - wie ausgeführt - sich mit den Erkenntnissen deckt, die bei der Wohnungsdurchsuchung gewonnen wurden, muss sich der Kläger festhalten lassen. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass angesichts des stimmigen Gesamtbilds, insbesondere der eigenen Einlassungen des Klägers, es hier nicht genügt, einfach später einen eigenen Konsum pauschal zu bestreiten. Vorliegend spricht nichts dafür, dass die bei der frühen ersten Befragung gemachten Angaben des Klägers nicht zutreffend sind. Selbst wenn unterstellt würde, dass die bei der Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben falsch oder zumindest missverständlich gewesen wären, wäre von einem um seine Glaubwürdigkeit im anschließenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bemühten Betroffenen zu erwarten gewesen, so bald wie möglich die gemachten Angaben zu korrigieren und richtig zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - a.a.O.).
28 
Hier war dem Kläger bereits aufgrund des Anhörungsschreibens vom 29.05.2012, spätestens aber mit der Entziehungsverfügung vom 18.06.2012 bekannt, dass die streitige Fahrerlaubnisentziehung auf den Ereignissen vom 15.01.2012 und der darauf gestützten Annahme der Beklagten beruht, dass er erneut Amphetamin konsumiert habe. In Kenntnis dieses Umstands hat der anwaltlich vertretene Kläger aber weder bei seiner Anhörung vor Ergehen der Entziehungsverfügung noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens es für nötig erachtet, irgendetwas Substanzielles vorzutragen, was geeignet gewesen wäre, den von der Fahrerlaubnisbehörde angenommenen Eigenkonsum auch nur in Frage zu stellen, geschweige denn seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 15.01.2012 richtig zu stellen. Dieses Zögern lässt nur den Schluss zu, dass es nichts gab, was hier richtig gestellt hätte werden können. Anders als das Verwaltungsgericht meint, reicht es, um den gegenüber einem Polizeibeamten - nach den Gesamtumständen - eindeutig eingeräumten eigenen gelegentlichen Konsum auch von Amphetamin als nicht zutreffend hinzustellen, nicht aus, wenn ein solcher Konsum ohne erkennbaren Grund erst Monate später und dann auch nur weitgehend unsubstantiiert bestritten wird. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass die vom Kläger in seiner Klagebegründung mit Schriftsatz vom 15.03.2013 aufgestellten Behauptungen insgesamt nicht geeignet sind, den hier geführten Nachweis eines Eigenkonsums zu erschüttern. In der vorliegenden Konstellation hätte es dem Kläger vielmehr oblegen, die in seine eigene Sphäre fallenden Gegebenheiten hinreichend detailliert, in sich schlüssig und auch im Übrigen glaubhaft vorzutragen, sodass ein abweichender Geschehensablauf als ernstlich möglich hätte in Betracht gezogen werden können; dies ist allerdings bis heute nicht geschehen.
29 
Schließlich muss auch davon ausgegangen werden, dass der Fahreignungsmangel bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 fortbestand. Der für eine Wiedererlangung der Fahreignung grundsätzlich erforderliche lückenlose Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres scheidet hier bereits in zeitlicher Hinsicht aus; im Übrigen hat der Kläger zwar erklärt, dass er Abstinenznachweise erbringen könne, jedoch ist er diese bis heute schuldig geblieben. Damit kommt eine im Rahmen des vorliegenden Entziehungsverfahrens relevante Wiedererlangung der Fahreignung nicht in Betracht.
30 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
32 
Beschluss vom 27. Juli 2016
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Anfechtungsklage stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439); somit ist hier auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 abzustellen.
20 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie der von Amphetamin (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, wie hoch die zugeführte Wirkstoffkonzentration war oder ob eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss erfolgte. In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen geteilt (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - NJW 2014, 2517 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 09.06.2016 - 11 CS 16.942 - juris). Diese Bewertung gilt nach Nummer 3 der Vorbemerkung dieser Anlage für den Regelfall.
21 
Allerdings kann vom bloßen Besitz eines Betäubungsmittels noch nicht auf dessen Konsum geschlossen werden. Dies folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Nach dieser Regelung kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) anordnen. Selbst wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt, sieht § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV (lediglich) eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vor, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist. Um die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, muss deshalb feststehen, dass der Betroffene eine sog. harte Droge konsumiert hat. Das Verwaltungsgericht hat vom Ansatz her zu Recht ausgeführt, dass die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers aufgrund erwiesener Tatsachen positiv festgestellt werden muss; die Fahrerlaubnisbehörde trägt für das Vorliegen eines Eignungsmangels - ggf. unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen - die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsbeschlüsse vom 13.12.2002 - 10 S 2200/02 - VRS 105, 314 und vom 24.09.1991 - 10 S 2323/91 - DAR 1992, 74; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVG Rn. 24 m.w.N.).
22 
Die Fahrerlaubnisbehörde durfte davon ausgehen, dass der Kläger zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Amphetamin nicht nur besessen, sondern auch konsumiert hat. Da bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetamin die Fahreignung nach § 46 Abs. 1 FeV ausschließt, bedurfte es damit auch keiner vorherigen Einholung eines Gutachtens (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV). Besonderheiten, die dazu führen könnten, dass die Fahreignung des Klägers entgegen der sich aus Nummer 9.1 der Anlage 4 ergebenden Regelfallbeurteilung zu bejahen wäre, liegen nicht vor. Fehlt wegen des Konsums von Amphetamin die Kraftfahreignung, so räumen § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein, sondern sehen vielmehr zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis vor („hat … zu entziehen“).
23 
Wie die Beklagte ist auch der Senat der Auffassung, dass ein zumindest einmaliger Amphetaminkonsum des Klägers aufgrund der Erkenntnisse, die bei der am 15.01.2012 erfolgten Wohnungsdurchsuchung und der anschließenden Beschuldigtenvernehmung gewonnen wurden, als erwiesen anzusehen ist. Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen, vom Kläger unterschriebenen Protokolls über die Vernehmung als Beschuldigter zu einem anderen Deliktsvorwurf hat dieser eingeräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ ist. So wie dieser Begriff vom Kläger verwendet wurde, bedeutet er das Eingeständnis, gelegentlich - also ab und zu - Betäubungsmittel konsumiert zu haben, nämlich immer „wenn ich mal was finde oder bekomme“. Hinsichtlich seines Konsumverhaltens sah sich der Kläger außerdem dazu veranlasst, sich selbst „nicht als abhängig“ zu bezeichnen.
24 
Dieses Eingeständnis ist - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - im Zusammenhang mit der etwa eine Stunde zuvor erfolgten Wohnungsdurchsuchung und den weiteren Angaben des Klägers bei seiner Beschuldigtenvernehmung zu sehen. Bei der aufgrund richterlicher Anordnung erfolgten polizeilichen Durchsuchung der Wohnung, die der Kläger nach eigenen Angaben als „Messi“ allein mit seinem Hund bewohnt, wurde in der Nähe des Betts im Nachttisch in einer Blechdose ein weißer Brocken bestehend aus 0,56 g Amphetamin und ein Zipptütchen mit 0,35 g Marihuana aufgefunden. Weiter konnte auf einem neben dem Bett befindlichen Brett weißes Pulver (0,166 g Amphetamin) aufgefunden werden, welches bereits für den Konsum in einer Linie portioniert wurde, außerdem lag ein Röhrchen daneben. Dieses Gesamtbild, insbesondere die unterschiedlichen Drogen, die unterschiedlichen Aufbewahrungsorte sowie deren Anordnung zueinander und innerhalb der Wohnung, die für einen Eigenkonsum typischen Mengen, die verschiedenen Verpackungen und die zum unmittelbaren Konsum vorbereitete portionierte Linie aus Amphetaminpulver mit daneben liegendem Röhrchen, spricht für sich und belegt, dass in der Wohnung des Klägers, die dieser allein bewohnt, Drogen konsumiert werden. Insbesondere zeigt die zum unmittelbar bevorstehenden Konsum vorbereitete Linie aus Amphetamin, dass dem Kläger der Umgang mit dieser Droge nicht unbekannt ist, da er weiß, in welcher Menge und auf welche Weise dieses Rauschmittel eingenommen werden kann, und auch das hierfür benötigte szenetypische Hilfsmittel bereits griffbereit danebengelegen ist. Wenn der Kläger unmittelbar nach der Durchsuchung seiner Wohnung, die in seinem Beisein erfolgte und bei der die genannten Betäubungsmittel in der beschriebenen Weise aufgefunden und anschließend sichergestellt wurden, gegenüber dem Polizeibeamten einräumt, dass er „ein Gelegenheitskonsument“ sei, dann steht damit bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände auch der Konsum von Amphetamin fest. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Eingeständnis des Klägers, er sei „ein Gelegenheitskonsument“, vor dem Hintergrund der zuvor bei ihm aufgefundenen Rauschmittel zu verstehen sei, und der Kläger selbst sein Eingeständnis auch nicht eingeschränkt, insbesondere nicht das zum unmittelbaren Konsum vorbereitete Amphetamin davon ausgenommen habe.
25 
Da die Fahrerlaubnisbehörde präventiv zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer handelt, darf sie nach § 24 LVwVfG im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles, was ihr zur Kenntnis gelangt, heranziehen, um die Allgemeinheit vor Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Mit dem Anspruch der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung strafprozessual gewonnener Erkenntnisse gehindert wären. § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG begründet dementsprechend die umfassende Pflicht der Polizei, der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gefahrenprognose aufgrund von Feststellungen aus Ermittlungsergebnissen der Polizei und der Staatsanwaltschaft getroffen wird, sofern diese Fakten einer eigenständigen, nachvollziehbaren Bewertung unterworfen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530). Dabei können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen zu seinem Betäubungsmittelkonsum grundsätzlich im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens berücksichtigt werden (zum Ganzen siehe etwa BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186; Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156; Senatsbeschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - a.a.O.; BayVGH, Beschlüsse vom 20.06.2016 - 11 CS 16.806 - juris, vom 19.09.2011 - 11 CS 11.2097 - juris, vom 16.10.2010 - 11 CS 10.2718 - juris, vom 18.05.2010 - 11 CS 09.2849 - juris und vom 08.02.2008 - 11 CS 07.3017 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 04.09.2015 - 7 L 1833/15 - juris und vom 07.08.2015 - 7 L 1559/15 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 28.02.2014 - W 6 S 14.103 - juris; VG München, Beschlüsse vom 31.10.2013 - M 1 S 13.4303 - juris und vom 23.07.2010 - M 1 S 10.2874 - juris; VG Aachen, Beschluss vom 30.05.2006 - 3 L 283/06 - juris).
26 
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Angaben eines Beschuldigten gegenüber der Polizei im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren selbst bei einem etwaigen Verstoß gegen strafprozessuale Bestimmungen grundsätzlich gegen ihn verwendet werden können und keinem Verwertungsverbot unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744 und vom 16.05.2007 - 10 S 608/07 - NJW 2007, 2571; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.09.2013 - 16 B 976/13 - juris und vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - juris; BayVGH, Beschluss vom 31.05.2012 - 11 CS 12.807 - juris; VG München, Urteil vom 23.01.2015 - M 6a K 14.4275 - juris). Der Senat vermag hier schon das Vorliegen eines strafprozessual beachtlichen Verwertungsverbots nicht festzustellen. Jedenfalls sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wegen deren hier ausnahmsweise das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs hinter den Interessen des Klägers zurücktreten müsste.
27 
An seinem gegenüber einem Polizeibeamten gemachten Eingeständnis, ein Gelegenheitskonsument zu sein, welches - wie ausgeführt - sich mit den Erkenntnissen deckt, die bei der Wohnungsdurchsuchung gewonnen wurden, muss sich der Kläger festhalten lassen. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass angesichts des stimmigen Gesamtbilds, insbesondere der eigenen Einlassungen des Klägers, es hier nicht genügt, einfach später einen eigenen Konsum pauschal zu bestreiten. Vorliegend spricht nichts dafür, dass die bei der frühen ersten Befragung gemachten Angaben des Klägers nicht zutreffend sind. Selbst wenn unterstellt würde, dass die bei der Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben falsch oder zumindest missverständlich gewesen wären, wäre von einem um seine Glaubwürdigkeit im anschließenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bemühten Betroffenen zu erwarten gewesen, so bald wie möglich die gemachten Angaben zu korrigieren und richtig zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - a.a.O.).
28 
Hier war dem Kläger bereits aufgrund des Anhörungsschreibens vom 29.05.2012, spätestens aber mit der Entziehungsverfügung vom 18.06.2012 bekannt, dass die streitige Fahrerlaubnisentziehung auf den Ereignissen vom 15.01.2012 und der darauf gestützten Annahme der Beklagten beruht, dass er erneut Amphetamin konsumiert habe. In Kenntnis dieses Umstands hat der anwaltlich vertretene Kläger aber weder bei seiner Anhörung vor Ergehen der Entziehungsverfügung noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens es für nötig erachtet, irgendetwas Substanzielles vorzutragen, was geeignet gewesen wäre, den von der Fahrerlaubnisbehörde angenommenen Eigenkonsum auch nur in Frage zu stellen, geschweige denn seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 15.01.2012 richtig zu stellen. Dieses Zögern lässt nur den Schluss zu, dass es nichts gab, was hier richtig gestellt hätte werden können. Anders als das Verwaltungsgericht meint, reicht es, um den gegenüber einem Polizeibeamten - nach den Gesamtumständen - eindeutig eingeräumten eigenen gelegentlichen Konsum auch von Amphetamin als nicht zutreffend hinzustellen, nicht aus, wenn ein solcher Konsum ohne erkennbaren Grund erst Monate später und dann auch nur weitgehend unsubstantiiert bestritten wird. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass die vom Kläger in seiner Klagebegründung mit Schriftsatz vom 15.03.2013 aufgestellten Behauptungen insgesamt nicht geeignet sind, den hier geführten Nachweis eines Eigenkonsums zu erschüttern. In der vorliegenden Konstellation hätte es dem Kläger vielmehr oblegen, die in seine eigene Sphäre fallenden Gegebenheiten hinreichend detailliert, in sich schlüssig und auch im Übrigen glaubhaft vorzutragen, sodass ein abweichender Geschehensablauf als ernstlich möglich hätte in Betracht gezogen werden können; dies ist allerdings bis heute nicht geschehen.
29 
Schließlich muss auch davon ausgegangen werden, dass der Fahreignungsmangel bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2012 fortbestand. Der für eine Wiedererlangung der Fahreignung grundsätzlich erforderliche lückenlose Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres scheidet hier bereits in zeitlicher Hinsicht aus; im Übrigen hat der Kläger zwar erklärt, dass er Abstinenznachweise erbringen könne, jedoch ist er diese bis heute schuldig geblieben. Damit kommt eine im Rahmen des vorliegenden Entziehungsverfahrens relevante Wiedererlangung der Fahreignung nicht in Betracht.
30 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
32 
Beschluss vom 27. Juli 2016
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
34 
Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B (mit Unterklassen) und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gab der Antragsteller bei der Polizei an, er habe ca. bis Oktober 2015 gelegentlich Cannabis und Ecstasy-Tabletten zum Eigenbedarf erworben und eingenommen. Seit November 2015 habe er mit dem Konsum aufgehört. Die Staatsanwaltschaft Augsburg sah mit Verfügung vom 26. Juli 2016 gemäß § 45 Abs. 2 JGG i. V. m. § 109 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

Das Landratsamt Augsburg (im Folgenden: Landratsamt) entzog dem Antragsteller nach Anhörung mit Bescheid vom 14. Juli 2016 die Fahrerlaubnis, ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe seines Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Betäubungsmittel einnehme. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV sei zur Wiedererlangung der Fahreignung eine mindestens einjährige Abstinenz erforderlich. Diese habe der Antragsteller nicht nachgewiesen. Die Fahrerlaubnis sei ihm daher ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 7 FeV zu entziehen. Der Antragsteller legte am 21. Juli 2016 eine Verlustanzeige seines Führerscheins vor.

Über den gegen den Bescheid vom 14. Juli 2016 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Schwaben nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 1. August 2016 abgelehnt. Der Widerspruch werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da der Antragsteller nach eigenen Angaben mehrfach Betäubungsmittel eingenommen habe. Eine ausreichend lange Abstinenzzeit sei nicht nachgewiesen. Eine Ausnahme nach Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV sei nicht ersichtlich.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, zum Zeitpunkt seiner Vernehmung als Beschuldigter sei seit dem letzten Konsum schon ein Jahr vergangen gewesen, denn er habe angegeben, bis zu seinem 19. Lebensjahr Ecstasy-Tabletten konsumiert zu haben. Im Oktober 2014 habe er das 19. Lebensjahr vollendet. Im Übrigen passten die Datumsangaben der Hausdurchsuchung am 18. Mai 2016 und seiner Vernehmung am 4. März 2016 nicht zusammen, denn er sei gleich nach der Hausdurchsuchung zur Polizeiinspektion mitgenommen und vernommen worden. Es sei zu keinem Zeitpunkt bei ihm ein Konsum von Drogen festgestellt worden. Die Hausdurchsuchung sei negativ verlaufen. Er selbst könne nicht beurteilen, ob er Betäubungsmittel eingenommen habe. Er könne doch nicht dafür bestraft werden, dass er bei der Polizei kooperativ sein wollte. Er benötige seine Fahrerlaubnis, um die Berufsschule besuchen zu können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller durch die von ihm eingeräumte wiederholte Einnahme von Ecstasy (Wirkstoff Methylendioxymetamfetamin [MDMA], Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sind (§ 11 Abs. 7 FeV). Soweit der Antragsteller vorträgt, es stehe nicht fest, dass er tatsächlich Betäubungsmittel konsumiert habe, muss er sich an seinen Angaben bei der Polizei festhalten lassen. Dort hat er unwidersprochen ausgesagt, er habe bis Oktober 2015 ca. einmal monatlich Ecstasy-Tabletten eingenommen. Ersichtlich ist er bei dieser Aussage auch davon ausgegangen, dass es sich bei den von ihm konsumierten Tabletten um Betäubungsmittel gehandelt hat, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der Antragsteller bei der Polizei eine solche Aussage gemacht hat, wenn dies nicht den Tatsachen entspricht. Dafür hat er auch keinerlei Erklärung gegeben, sondern nur behauptet, es sei nicht durch Urin- oder Blutanalysen nachgewiesen, dass es sich bei den eingenommenen Substanzen um Drogen gehandelt habe. Selbst wenn die von ihm eingenommenen Tabletten nicht den üblicherweise in Ecstasy enthaltenen Wirkstoff MDMA, sondern andere Wirkstoffe oder Wirkstoffkombinationen aufgewiesen haben, ist davon auszugehen, dass diese Stoffe ebenfalls unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

Auch der Umstand, dass die Angaben zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung sowie seiner anschließenden Vernehmung in den dem Landratsamt übersandten polizeilichen Unterlagen widersprüchlich sind, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn es steht fest, dass der Antragsteller bei seiner polizeilichen Vernehmung ordnungsgemäß belehrt wurde und selbst angegeben hat, er habe Ecstasy-Tabletten eingenommen. Ob er dies im März oder im Mai 2016 ausgesagt hat, macht für das Verwaltungsverfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Unterschied.

Das Landratsamt war nicht gehalten, zur weiteren Aufklärung eine medizinischpsychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen. Grundsätzlich ist im Entziehungsverfahren zwar zu berücksichtigen, ob die Kraftfahreignung wieder hergestellt ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 14. Juli 2016 hatte der Kläger die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aber offensichtlich noch nicht wiedererlangt und Aufklärungsmaßnahmen waren nicht veranlasst. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei Anwendung der mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktuellen Stand der Wissenschaft eingeführten 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien“ (Beurteilungskriterien - Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013) war zum Zeitpunkt des Entziehungsbescheids eine positive Begutachtung ausgeschlossen. Danach ist bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik nach dem Kriterium D 3.4 N der Beurteilungskriterien (S. 190) die Wiedererlangung der Fahreignung erst nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten (Nr. 1 des Kriteriums D 3.4 N) und zahlreichen weiteren Voraussetzungen möglich. Bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist nach Nr. 4 des Kriteriums D 2.4 N (S. 184) in der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und weiteren Voraussetzungen eine positive Begutachtung zu erwarten. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses einen Drogenverzicht nicht durch geeignete polytoxikologische Urin- oder Haaranalysen nachgewiesen. Auch im Laufe des Widerspruchsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens hat er bisher keine solchen Nachweise vorgelegt.

Für die Anordnung eines Abstinenzprogramms war ebenfalls kein Raum, da der Antragsteller schon keine einjährige Drogenabstinenz behauptet hat, sondern angegeben hat, erst seit November 2015 keine Drogen mehr zu konsumieren. Darüber hinaus müssten aber auch noch Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.07.2016 - 11 CS 16.1157 - juris m. w. N.). Der von der Polizei ausgewertete Chat vom 20. Januar 2016 zwischen dem Antragsteller und dem anderweitig verfolgten Sebastian Zippel deutet aber eher darauf hin, dass der Antragsteller auch über den Oktober 2015 hinaus Drogen eingenommen haben könnte.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B sowie der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Beim Antragsteller wurden nach einer Mitteilung des Polizeipräsidiums Koblenz vom 3. September 2015 am 30. Juli 2015 ein Joint und zwei Ecstasy-Tabletten gefunden. Das Amtsgericht Simmern verurteilte ihn deshalb mit Strafbefehl vom 25. September 2015, rechtskräftig seit 27. Oktober 2015, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 forderte das Landratsamt Miltenberg - Fahrerlaubnisbehörde - den Antragsteller auf, ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Frage vorzulegen, ob er Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnehme oder eingenommen habe, die die Fahreignung infrage stellen. Das vorgelegte Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 7. März 2016 kommt zu dem Ergebnis, der Antragsteller nehme aktuell keine Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein. In der Vorgeschichte sei von sporadischem Cannabiskonsum bis Ende 2014 und Amphetaminkonsum zuletzt im November 2015 auszugehen. Die durchgeführte Haaranalyse belege weitgehenden Drogenverzicht für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Mit Bescheid vom 7. April 2016 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung von Zwangsmitteln zur Rückgabe des Führerscheins (Nrn. 2 und 3) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 4). Der Antragsteller sei wegen des eingeräumten Amphetaminkonsums vor zuletzt knapp fünf Monaten zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Die Fahreignung könne frühestens nach einer nachgewiesenen Abstinenz von einem Jahr wieder erlangt werden.

Über die hiergegen eingereichte Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. April 2016 abgelehnt. Der Antragsteller habe zur Überzeugung des Gerichts bis November 2015 insbesondere Amphetamin (Speed) konsumiert. Dies habe er gegenüber dem Gutachter ausdrücklich eingeräumt. Er habe seine Fahreignung auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Haaranalyse noch nicht wieder erlangt.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 4. Mai 2016 im Wesentlichen geltend, er habe vom 16. Juli 2014 bis November 2015 das ihm ärztlich verordnete Medikament Sertralin 50 mg eingenommen. Dieses habe er in der Exploration als Speed dargestellt, da es eine ähnliche Wirkung habe. Amphetamin habe er jedoch nicht eingenommen. Außerdem reiche bei gelegentlichem Konsum anderer Drogen als Cannabis eine Abstinenz von 3 bis 6 Monaten für die Wiedererlangung der Fahreignung aus.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Die körperlichen und geistigen Anforderungen für Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). Wenn der Betroffene - wie hier - Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (st.Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - juris Rn. 11; B. v. 23.2.2016 - 11 CS 16.38 - juris Rn. 8; OVG NW, B. v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris Rn. 5 ff. m. w. N.).

b) Vorliegend sind die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bis November 2015 Amphetamin konsumiert hat. Es ist ihm auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, diese aufgrund der Gesamtumstände gerechtfertigte Annahme zu entkräften. Insbesondere reicht hierfür das vorgelegte ärztliche Attest vom 4. Mai 2016 nicht aus, wonach dem Antragsteller aufgrund der Diagnose ICD F90.0G am 16. Juli 2014 erstmalig als Dauermedikament Sertralin 50 mg zur täglichen Einnahme verordnet worden sei. Der Antragsteller hat dem von ihm vorgelegten Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 7. März 2016 zufolge gegenüber dem Gutachter ausdrücklich eingeräumt, nicht nur Cannabis (bis Ende 2014), sondern „manchmal bei Musikveranstaltungen auch eine Pille genommen oder ein Pulver durch die Nase gezogen“ zu haben. Er wisse zwar nicht genau, was es gewesen sei, aber es habe ihn aufgeputscht und wach gehalten, weshalb er von Amphetaminen ausgehe. Zuletzt habe er im November 2015 Speed genommen und lebe seitdem drogenfrei.

Selbst wenn der Antragsteller in den Jahren 2014 und 2015 das ihm ärztlich verordnete, antriebssteigernde und stimmungsaufhellende Medikament Sertralin 50 mg eingenommen hat, muss er sich an seinen Äußerungen gegenüber dem Gutachter festhalten lassen, aus denen die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend schließt, dass er Amphetamin konsumiert hat. Auf ausdrückliche Frage hat er gegenüber dem Gutachter angegeben, nicht in regelmäßiger oder ständiger ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente einzunehmen. Außer früherem Cannabiskonsum hat er eingeräumt, bei Musikveranstaltungen eine Pille genommen oder ein Pulver durch die Nase gezogen zu haben. Das Medikament Sertralin 50 mg wurde ihm dem ärztlichen Attest zufolge in Tablettenform verordnet. Bei dem durch die Nase gezogenen Pulver kann es sich somit keinesfalls um dieses Medikament gehandelt haben. Vielmehr dürfte die vom Antragsteller selbst gegenüber dem Gutachter geäußerte Vermutung zutreffen, dass es sich dabei um Amphetamin gehandelt hat. Der Betäubungsmittelkonsum ist auch nicht durch die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Urin- und Haaranalyse mit negativem Ergebnis widerlegt, weil die Urinprobe nur einen kurzen Zeitraum abdeckt und das Ergebnis der Haarprobe aufgrund der Haarlänge nur einen weitgehenden Drogenverzicht in den letzten sechs Monaten belegt, einen vereinzelten Konsum, der jedoch bereits zur Fahrungeeignetheit führt, nicht ausschließt.

c) Der Antragsteller hat die Fahreignung auch nicht wieder erlangt. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des angefochtenen Bescheids vom 7. April 2016. Die Wiedererlangung der Fahreignung kommt jedoch grundsätzlich frühestens nach einjähriger Abstinenz, hier also im November 2016, in Betracht (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung; BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris Rn. 17 ff.) und setzt eine stabile Verhaltens- und Einstellungsänderung voraus, die durch eine medizinischpsychologische Untersuchung abzuklären ist (§ 14 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FeV). Amphetamine können sehr schnell zu einer starken psychischen Abhängigkeit führen (Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V, http://www.dhs.de/suchtstoffeverhalten/medikamente/amphetamine.html). Für eine nur in Ausnahmefällen ausreichende kürzere Abstinenzzeit sind vorliegend keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, zumal der Antragsteller nicht nur einmalig, sondern über mehrere Jahre hinweg diverse Betäubungsmittel konsumiert hat. Dabei war er offenbar auch bereit, ihm von Freunden überlassene Stoffe in Pillen- oder Pulverform einzunehmen, ohne genau zu wissen, worum es sich dabei im Einzelnen handelt (S. 5 des vorgelegten Gutachtens vom 7.3.2016). Auch aus den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Nr. 3.14 - Betäubungs- und Arzneimittel) ergibt sich nicht, dass eine Abstinenz von weniger als einem Jahr nach Amphetaminkonsum bei fehlender Abhängigkeit bereits wieder zur Fahreignung führen würde.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).120

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,- € festgesetzt.


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Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

2

Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 5. März 2014 zu Recht nicht wiederhergestellt. Die streitgegenständlichen Bescheide, mit denen dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S entzogen und ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzuges sowie Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der Zuwiderhandlung die Abgabe seines Führerscheines binnen einer Frist von fünf Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides der Antragsgegnerin angeordnet worden ist, erweisen sich bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

3

Auch die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

4

Der Antragsteller bezieht sich mit seiner Beschwerde zunächst ganz allgemein auf den Inhalt seiner Antragsschrift vom 4. April 2014 und auf die von ihm beigefügten Unterlagen, wobei er den erstinstanzlichen Vortrag umfassend zum Gegenstand seines Beschwerdevorbringens macht. Ergänzend macht er geltend, der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletze ihn in seinen Rechten; die Entscheidung beruhe auf unzutreffenden Ausführungen, weshalb der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könne.

5

Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf das erstinstanzliche Vorbringen ist unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. u. a. BayVGH, Beschl. v. 09.05.2014 - 22 CS 14.568 -, juris Rn. 17 m. w. N.)

6

Auch der erhobene generelle Einwand des Antragstellers, die angefochtene Entscheidung (sei rechtswidrig und) verletze ihn in seinen Rechten, gibt dem Senat keine Veranlassung, von Amts wegen in eine erneute vollumfängliche Prüfung der Sach- und Rechtslage einzutreten. Wie bereits ausgeführt, obliegt es gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dem Beschwerdeführer sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinander zu setzen und im Einzelnen aufzuzeigen, weshalb diese keinen Bestand haben kann (vgl. u. a. Nds. OVG, Beschl. v. 25.07.2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Auch prüft der Senat – wie bereits erwähnt – nur die dargelegten Gründe, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.

7

Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift rügt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in formeller Hinsicht nicht in einer den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden, bleibt dieser Einwand in der Sache ohne Erfolg.

8

Mit den angefochtenen Bescheiden wird dem formellen Begründungserfordernis gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt; die Ausführungen zum besonderen öffentlichen Inter-esse am Sofortvollzug lassen einen formellen Begründungsmangel nicht erkennen. Die zur Begründung des Sofortvollzuges angeführten Gründe sind auf den Einzelfall bezogen, sie sind in ausreichender Weise substantiiert dargelegt und sie erschöpfen sich nicht lediglich in einer formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses. Die Begründung lässt zudem erkennen, dass die Antragsgegnerin die Interessenpositionen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung über den Sofortvollzug berücksichtigt hat. Darüber hinaus wird das besondere öffentliche Vollzugsinteresse auch nachvollziehbar dargelegt. So wird ausgeführt, die Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil es darum gehe, Gefahren für den Antragsteller selbst sowie für andere Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung abzuwenden. Den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Begründung des Sofortvollzuges wird damit in ausreichender Weise Rechnung tragen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.09.1982 - 21 CS 82 A.1044 -, BayVBl. 1982, 756 f.). Hiervon zu trennen ist die Frage, ob sich die Begründung in der Sache als tragfähig erweist.

9

Ohne Erfolg in der Sache bleibt darüber hinaus die vom Antragsteller gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrte gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, soweit es die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände gegen den angeordneten Sofortvollzug betrifft.

10

Das Gericht hat bei der im vorliegenden summarischen Verfahren zu treffenden Ermessensentscheidung die Interessen des Antragstellers und der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung hat es dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen und im vorliegenden Fall zu prüfen, ob in dem für Anfechtungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 3 C 15.09 -, Rn. 22 juris, zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung) – die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzuges vorlagen und insoweit unter Berücksichtigung der zu erwartenden Vollzugsfolgen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (fort-)bestand (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rdn. 158 m. w. N.). Hieran gemessen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzutreten hat.

11

Der Antragsteller rügt, die Anordnung des Sofortvollzuges habe nicht erfolgen dürfen, weil er „davon habe ausgehen müssen“, dass eine Bearbeitung seines Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde nicht habe stattfinden können und dürfen, solange der Führerschein tatsächlich in seinem Besitz (gewesen) sei bzw. in seinem Besitz bleiben würde. Er sei nämlich zuvor von der Antragsgegnerin ausdrücklich aufgefordert worden, seinen Führerschein abzugeben, und zwar unter Hinweis darauf, dass „nur unter Vorlage des Führerscheins … der Verwaltungsvorgang beim Landesverwaltungsamt eingereicht werden (könne).“ Er habe daraus geschlossen, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung habe bzw. haben müsse, weil ansonsten nicht erklärbar (gewesen) sei, weshalb der Verwaltungsvorgang nicht an das Landesverwaltungsamt habe abgegeben werden können. Soweit in der Folgezeit der Verwaltungsvorgang mit seinem Widerspruch dennoch an das Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde abgegeben und dort bearbeitet worden sei, habe er dies im Hinblick auf die vorausgegangene Mitteilung der Ausgangsbehörde „für einen Mangel“ gehalten, zumal eine zwangsweise Einziehung seines Führerscheins nicht erfolgt sei.

12

Der Antragsteller vermag mit diesem Vortrag nicht durchzudringen. Die Annahme des Antragstellers, der von ihm eingelegte Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins habe aufschiebende Wirkung, solange er noch im Besitz des Führerscheins und/oder der Verwaltungsvorgang noch nicht an die Widerspruchsbehörde abgegeben worden sei, ist schlicht fehlerhaft und letztendlich das Ergebnis einer höchst eigenwilligen Bewertung der Sach- und Rechtslage seitens des – anwaltlich vertretenen – Antragstellers. Weder der Inhalt des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin noch das Verhalten der Antragsgegnerin im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens – einschließlich der ergänzenden Aufforderung zur Ablieferung (bzw. Hinterlegung) des Führerscheins – geben zu einer solchen Annahme Veranlassung. Im Bescheid vom 20. April 2011 wird vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen wird und dass der Führerschein innerhalb von fünf Tagen abzugeben und auch dieser Anordnung angesichts der zugleich angeordneten sofortigen Vollziehung innerhalb der genannten Frist mit sofortiger Wirkung Folge zu leisten ist – und zwar ungeachtet dessen, ob ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Bei dieser Sachlage erscheint es abwegig anzunehmen, dass die Wirksamkeit der Verfügung erst eintrete, wenn der Vorgang bei der Widerspruchsbehörde eingegangen bzw. dem Bescheid Folge geleistet worden sei. Nach allem ist die behauptete Fehlvorstellung des Antragstellers nicht nachvollziehbar und ein hierauf beruhendes Vertrauen auch nicht schutzwürdig.

13

Nicht zu beanstanden ist überdies die mit dem streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hat sich nach §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - i. V. m. Nr. 9 der Anlage 4 der genannten Verordnung als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen. Nach Nr. 9.1 und Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV ist eine Eignung oder auch nur eine bedingte Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr im Regelfall nicht gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Nach ständiger Rechtsprechung führt dabei schon die einmalige Einnahme von sog. harten Drogen – zu denen auch Amphetamine gehören – regelmäßig zur Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. u. a. Beschl. d. Senats v. 13.04.2012 - 3 M 47/12 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 02.04.2012 - 16 B 356/12 -, juris).

14

Der Antragsteller erhebt demgegenüber den Einwand, der Anordnung des Sofortvollzuges stehe der Umstand entgegen, dass die Antragsgegnerin, jedenfalls aber die Widerspruchsbehörde angesichts einer Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren nach Einlegung des Widerspruchs von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, Ermittlungen darüber anzustellen, ob er zwischenzeitlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eventuell wiedererlangt habe. Es sei seit der Drogenfahrt ein Zeitraum von ca. drei Jahren vergangen und er sei inzwischen drogenabstinent sei. Zumindest aber hätte seitens der Widerspruchsbehörde ein Hinweis darauf erfolgen müssen, dass – worauf noch im Ausgangsbescheid hingewiesen worden sei – nach einem Jahr der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung geführt werden könne. Ergänzend weise er darauf hin, dass er sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens am (…) Juni 2014 beim TÜV A-Stadt Nord eingefunden und dort eine Urinprobe abgegeben habe. Auch sei er bereit, seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Darüber hinaus könne durch eine Haarprobe der Nachweis erbracht werden, dass er zumindest seit einem Zeitraum von 6 Monaten drogenabstinent sei.

15

Der Antragsteller vermag mit diesen Einlassungen nicht durchzudringen. Die Antragsgegnerin und insbesondere auch die Widerspruchsbehörde waren nicht, wie der Antragsteller meint, schon aufgrund des Zeitablaufs daran gehindert, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ca. drei Jahre zurückliegende Drogenfahrt noch zur Grundlage der Entscheidung über die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr heranzuziehen. Zwar ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf einer Frist von einem Jahr nach erwiesener oder auch nur einer behaupteten Drogenabstinenz grundsätzlich nicht mehr berechtigt, die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne eine weitere Überprüfung einer bestehenden Drogenabhängigkeit allein auf die in der Vergangenheit – hier am (...) 2011 – festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen zu stützen. Denn die Vermutung wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangener Fahreignung, aufgrund derer nach § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis ohne weitere Untersuchungen entzogen werden kann, besteht nicht unbegrenzt. Dem Fahrerlaubnisinhaber bleibt vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu erlangen. Der insoweit erforderliche - in der Regel - einjährige Abstinenzzeitraum ergibt sich dabei aus Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV. Nach Ablauf eines Jahres beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an zumindest Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen (sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“), entfällt damit die Möglichkeit einer allein auf den Drogenkonsum gestützten Einziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.05. 2005 - 11 CS 04.2526 -, juris; Beschl. d. Senats v. 14.06.2013 - 3 M 68/13 -, juris).

16

Der Nachweis einer wiedererlangten Fahreignung setzt allerdings in Anlehnung an die Wertung in Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht nur den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz voraus, sondern erfordert neben einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde zugleich einen nachhaltige und stabilen Einstellungswandel, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Betroffene auch in Zukunft drogenfrei bleibt, mithin an seinem Konsumverzicht auch zukünftig festhalten wird (vgl. Bay.VGH, Beschl. v. 14. 09.2006 - 11 CS 06.1475 -, juris; Beschl. v. 04.12.2012 - 11 ZB 12.2267 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.2010 - 10 S 2162/10 -, NJW 2011, 1303 = Rn. 13 juris).

17

Hieran gemessen erweist sich der mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Entzug der Fahrerlaubnis nicht als rechtswidrig.

18

Zwar hat der Antragsteller – nachdem er bis zu seiner Anhörung am (…) November 2013 das Widerspruchsverfahren zunächst nicht weiter betrieben bzw. dieses keinen gang genommen hatte – am (…) Januar 2014 über seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber Mitarbeitern der Widerspruchsbehörde (erstmals) mitteilen lassen, das er nunmehr mit Drogen nichts mehr zu tun habe (s. Gesprächsnotiz der Mitarbeiterin Frau (…) vom (…).01.2014 – Beiakte B, S. 35 ff.). Weiterhin wurde mit Schreiben vom (...) 2014 unter Verweis auf eine bereits am (…) Januar 2014 vorgelegte Urkunde über die Geburt des Sohnes des Antragstellers vorgetragen, das sich aufgrund der Geburt sein Sohnes und der damit verbundenen Unterhaltspflichten seine Lebensumstände geändert hätten. In dem vom Antragsteller zugleich beigebrachten Befundbericht der Gemeinschaftspraxis Dres. med. (…) und (…) vom (…) Februar 2014 heißt es, dass nach der dem Antragsteller am (…) Februar 2014 entnommenen Speichelprobe „derzeit kein Drogenmissbrauch in irgendeiner Form festgestellt werden könne“.

19

Hiernach bestanden im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2014 für die Fahrerlaubnisbehörde keine hinreichenden Anhaltpunkte, die zu der Annahme berechtigt hätten, beim Antragsteller liege nunmehr eine (zumindest) einjährige Drogenabstinenz vor; auch bestand keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Ermittlungen vorzunehmen. Zwar war seit der in Rede stehenden Drogenfahrt eine Frist von weit mehr als einem Jahr vergangen, so dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich – jedenfalls im Falle einer „erwiesenen oder auch nur einer behaupteten Drogenabstinenz“ – allein auf die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen nicht mehr von einer bestehenden Drogenabhängigkeit ausgegangen werden kann. Indessen ist hier nicht maßgeblich allein auf den zurückliegenden Zeitpunkt der Drogenfahrt abzustellen. Vielmehr kommt es – wie bereits dargelegt – für die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ auf den Ablauf eines Jahres an beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an zumindest Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen. Erst nach diesem Zeitpunkt entfällt die Möglichkeit einer allein auf den Drogenkonsum gestützten Einziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hat sich nach Aktenlage hierzu – über seinen Prozessbevollmächtigten – erst am 20. Januar 2014 gegenüber der Mitarbeiterin des Landesverwaltungsamtes Frau (…) geäußert; dabei hat er (sinngemäß) angegeben, er habe „nunmehr“ bzw. gegenwärtig nichts mehr mit Drogen zu tun bzw. – so der von ihm vorgelegte Befundberichte der Ärzte – es könne „derzeit“ kein Drogenmissbrauch in irgendeiner Form festgestellt werden. Belegte Anhaltspunkte dafür, dass die Drogenabstinenz bereits seit geraumer Zeit oder gar für die Dauer eines Jahres bestehe, ergeben sich aus diesem Vortrag nicht. Hiervon ausgehend war im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers am 5. März 2014 die verfahrensrechtliche Einjahresfrist noch nicht abgelaufen; diese endet unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers vielmehr erst im Januar oder Februar 2015. Bei dieser Sachlage, waren auch keine weiteren Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde (mehr) veranlasst; insbesondere musste diese auch nicht etwa zuwarten, bis die Jahresfrist ablaufen würde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis konnte nach allem noch auf den zurückliegenden Drogenkonsum bzw. die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen gestützt werden.

20

Aber auch dann, wenn man davon ausginge, dass es in Anbetracht der seit der Drogenfahrt inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr allein auf die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen ankomme und es grundsätzlich für die Entziehung der Fahrerlaubnis weiterer Ermittlungen zum bestehenden der Drogenabhängigkeit bedurft hätte, so waren diese jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich. Denn jedenfalls lagen – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die materiellen Voraussetzungen für die Feststellung der Fahreignung nicht vor. Denn die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 20. Januar 2014, „der Antragsteller habe mit Drogen nichts mehr zu tun“, sowie der ergänzende Vortrag vom (...) 2014, es hätten sich mit der Geburt seines Sohnes seine Lebensumstände (grundlegend) verändert, erweisen sich bei der hier allein möglich überschlägigen Prüfung als nicht glaubhaft. Diese Erklärungen stehen nämlich in einem auffälligen Widerspruch zu den eigenen Angaben des Antragstellers, wonach er noch am (…). Februar 2011 und damit auch noch nach der Geburt seines Sohnes (…) am (…). Oktober 2010 Drogen konsumiert hat. Der Antragsteller hat diesen Widerspruch zu keiner Zeit – auch nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren – aufgelöst; desgleichen fehlen nach wie vor konkrete Angaben dazu, seit wann er drogenabstinent lebt und ob bei ihm neben einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde zugleich ein nachhaltiger und stabiler Einstellungswandel erfolgt ist, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass er an seinem Konsumverzicht auch zukünftig festhalten wird. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Fahrerlaubnisbehörde im vorliegenden Fall bei ihrer Entscheidung daran festgehalten hat, dass nach ständiger Rechtsprechung schon die einmalige Einnahme von sog. harten Drogen – zu denen auch Amphetamine gehören – zur Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, soweit nicht zwischenzeitlich andere Erkenntnisse vorliegen bzw. seitens des Betroffenen nicht in der gebotenen Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, die der Vorschrift des § 11 Abs. 7 FeV zugrunde liegende Vermutungsregelung zu widerlegen.

21

Eine andere, abweichende Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf den Einwand des Antragstellers, man hätte ihn – zumal in Anbetracht der Dauer des Widerspruchsverfahrens – rechtzeitig auf die Möglichkeit hinweisen müssen, dass er nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder erlangen könne. Der Antragsteller vermag auch mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller – wie er mit seiner Beschwerdeschrift selbst einräumt – im Ausgangsbescheid der Antragsgegnerin auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist; zum anderen hat der – anwaltlich vertretene – Antragsteller noch im Verlauf des Vorverfahrens, d. h. vor Erlass des Widerspruchsbescheides, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine entsprechende Erklärung zum Vorliegen einer einjährigen Abstinenz die Fahreignung wiederzuerlangen. Dass dabei die Erklärungen des Antragstellers bzw. der diesbezügliche Vortrag seines Prozessbevollmächtigten aus den dargelegten Gründen nicht geeignet waren, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, hat der Antragsteller selbst zu verantworten.

22

Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Einlassung des Antragstellers, er habe im Verlauf des Beschwerdeverfahrens am (…). Juni 2014 beim TÜV A-Stadt Nord eine Urinprobe abgegeben und es könne auch durch eine Haarprobe der Nachweis erbracht werden, dass er zumindest seit 6 Monaten drogenabstinent sei. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist – wie eingangs erwähnt – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 3 C 15.09 -, NJW 2010, 1828 = juris; BayVGH, Beschl. v. 04.12.2012 - 11 ZB 12.2267 -, juris). Im Hinblick hierauf kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf an, wie sich die Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darstellt, namentlich ob mittlerweile die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vorliegen. Entscheidend ist allein, wie sich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsamtes über den Widerspruch des Antragstellers dargestellt hat. Unabhängig davon ist der schlichte Hinweis darauf, er habe beim TÜV eine Urinprobe abgegeben – ohne weitere Erläuterungen und ohne schriftlichen Befundbericht – und es könne auch der Nachweis einer sechsmonatige Abstinenz durch eine Haarprobe erbracht werden, für die vom Antragsteller erstrebte Wiedererlangung der Fahreignung nicht ausreichend, setzt dies doch – wie bereits erwähnt – voraus, dass zusätzlich zu einem einjährigen Abstinenzzeitraum ein stabiler und dauerhafter Einstellungswandel hinzutritt, der es plausibel macht, dass der Betroffene an seinem Konsum auch künftig festhalten wird.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit den Nrn. 1.5. und 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt geänderten Fassung vom 18. Juli 2013 (veröffentlicht unter www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf), wobei hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen ist und der Senat im Hinblick auf das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren eine Halbierung desselben als angemessen erachtet.

25

Der Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, L und AM.

Im Anschluss an eine polizeiliche Verkehrskontrolle am 8. November 2014 wurde beim Antragsteller wegen des Verdachts des Betäubungsmittelkonsums eine Blutprobe entnommen. Einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 19. Januar 2015 zufolge wurde bei deren Untersuchung festgestellt, dass der Antragsteller neben Cannabis und Ecstasy auch Amphetamin konsumiert hat.

Mit Bescheid vom 10. März 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung und unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung von Zwangsmitteln zur Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche. Die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sei nicht erforderlich, da die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen feststehe. Die sofortige Vollziehung werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Da der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe, sei zu befürchten, dass er bei der weiteren Benutzung eines Kraftfahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer gefährde oder schädige.

Mit Beschluss vom 22. April 2015 hat das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen eingereichten Klage abgelehnt. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller aufgrund seines nachgewiesenen Amphetaminkonsums derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, habe der Antragsteller nicht dargetan. Das gelte auch für das vorgelegte negative Untersuchungsergebnis vom 18. März 2015 über ein vom Antragsteller veranlasstes Drogenscreening vom 6. März 2015, das lediglich eine Momentaufnahme aufgrund einer für den Antragsteller nicht unvorhersehbaren Blutabnahme darstelle. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller seine Eignung mittlerweile wiedererlangt haben könne. Voraussetzung hierfür seien eine mindestens einjährige, nachgewiesene Betäubungsmittelabstinenz und ein stabiler, tiefgreifender, psychologisch bestätigter Einstellungswandel.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug rechtswidrig wären.

1. Der Senat legt das Begehren des Antragstellers, der im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt hat, dahingehend aus, dass sich der Antrag nur auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins bezieht, nicht jedoch auf die Androhung unmittelbaren Zwangs. Da die Polizei den Führerschein bereits am 30. März 2015 sichergestellt und sich die im Bescheid ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs damit schon im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (2.4.2015) erledigt hatte, bestünde für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (Art. 21a BayVwZVG) sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2009 - 11 CS 08.1545 - juris Rn. 11, B.v. 20.1.2006 - 11 CS 05.1584 - juris Rn. 3).

2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist auch in Bezug auf die Ablieferungsverpflichtung statthaft. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins in Nr. III des Bescheids ausdrücklich für sofort vollziehbar erklärt. Insoweit geht die Anordnung des Sofortvollzugs zwar ins Leere, weil die Ablieferungspflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), nach der Rechtsprechung des Senats unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, wenn - wie hier - der Entzug der Fahrerlaubnis selbst für sofort vollziehbar erklärt wurde (BayVGH, B.v. 26.9.2011 - 11 CS 11.1427 - juris Rn. 12). Es handelt sich damit um einen besonderen Fall des gesetzlichen Sofortvollzugs im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Wäre die Beschwerde hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis begründet, wäre die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablieferungsverpflichtung nach der Terminologie des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht wiederherzustellen, sondern anzuordnen. Dies entspricht dem erkennbaren Begehren des Antragstellers.

3. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug sind jedoch nicht zu beanstanden.

a) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG], § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, ist im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Dies gilt bei sog. harten Drogen unabhängig davon, ob der Betroffene betäubungsmittelabhängig ist oder nicht (vgl. Anlage 4 Nr. 9.3 FeV). Selbst der einmalige Konsum harter Drogen führt zum Verlust der Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit auch kein Ermessen. Die in Zweifelsfällen notwendige Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV). Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 6 Satz 1 FeV).

b) Gemessen daran hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis des Antragstellers zu Recht entzogen, ohne dass ihr hierbei ein Ermessen zugestanden hätte. Bei der Untersuchung der Blutprobe, die dem Antragsteller nach einer Verkehrskontrolle am 8. November 2014 wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelkonsum entnommen wurde, wurde dem Gutachten zufolge festgestellt, dass der Antragsteller „Cannabisprodukte und Amphetamin konsumiert hat“ und „unter der Wirkung dieser berauschenden Mittel stand.“ Amphetamin (§ 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG) zählt zu den sog. harten Drogen, weshalb die Fahrerlaubnis auch ohne Anordnung einer weiteren ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung zwingend zu entziehen war (§ 11 Abs. 7 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Dies gilt unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer (hier vorliegenden) Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren.

Es ist auch weder ersichtlich, dass eine Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV vorliegen würde noch dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Entziehungsbescheids vom 10. März 2015, die Fahreignung wieder erlangt haben könnte. Letzteres ergibt sich insbesondere nicht aus dem (erst nach Erlass des Entziehungsbescheids vorgelegten) laborärztlichen Untersuchungsergebnis vom 18. März 2015, wonach bei einer Blutuntersuchung vom 6. März 2015 keine Hinweise auf Betäubungsmittelkonsum festgestellt wurden. Zum einen waren in diesem Zeitpunkt erst knapp drei Monate seit dem letzten nachgewiesenen Konsum von Amphetamin vergangen. Dieser Zeitraum ist zu kurz, um die Fahrerlaubnisbehörde zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung zu verpflichten. Erst bei einer mindestens einjährigen nachgewiesenen Abstinenz muss die Behörde der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nachgehen und kann nicht mehr ohne Weiteres von einer nach § 11 Abs. 7 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV feststehenden Nichteignung ausgehen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 f.; B.v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris Rn. 21 ff.). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entnahme der Blutprobe für den Antragsteller nicht unvorbereitet war. Für eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter Auflagen, etwa der Vorlage weiterer Abstinenznachweise (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802), war hier damit von vornherein kein Raum.

Hinsichtlich einer etwaigen Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV aufgrund besonderer menschlicher Veranlagung, Gewöhnung, besonderer Einstellung oder besonderer Verhaltenssteuerungen und -umstellungen wäre es Sache des Antragstellers gewesen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2012 - 11 CS 12.28 - juris Rn. 9; B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris Rn. 8; B.v. 5.5.2015 - 11 CS 15.334 - juris Rn. 17). Seinem Vorbringen lässt sich jedoch nichts dafür entnehmen, dass eine nur ausnahmsweise anzunehmende Kompensation der im Regelfall anzunehmenden Fahrungeeignetheit aufgrund des Amphetaminkonsums anzunehmen wäre.

c) Die Anordnung des Sofortvollzugs genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. Rn. 36; BayVGH, B.v. 27.11.2014 - 11 CS 14.2228 - juris Rn. 11). Im Übrigen hat das Landratsamt zur Begründung des angeordneten Sofortvollzugs einzelfallbezogen ausgeführt, aufgrund der nachgewiesenen Fahrt unter Drogeneinfluss bestehe Grund zur Befürchtung, dass der Antragsteller bei der weiteren Benutzung eines Kraftfahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigen könne.

4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fällt auch die Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, nachdem der Antragsteller nach Betäubungsmittelkonsum am Straßenverkehr teilgenommen hat. Es bleibt ihm unbenommen, im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens den Nachweis für seine behauptete Drogenabstinenz durch ein entsprechendes Drogenkontrollprogramm zu erbringen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine unverhältnismäßige Härte vorliegen und die Entziehung der Fahrerlaubnis den Antragsteller im Vergleich zu anderen Fahrerlaubnisinhabern in ähnlicher Lage unzumutbar hart treffen würde, weil er auf die Fahrerlaubnis in besonderem Maße angewiesen wäre. Steht - wie hier - die fehlende Fahreignung fest, können Billigkeitserwägungen wegen der hohen Gefährlichkeit, die von der Teilnahme ungeeigneter Fahrzeugführer am Straßenverkehr ausgeht, ohnehin keine Beachtung finden.

5. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.