Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 03. Jan. 2017 - W 6 S 16.1300
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das Sofortverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
die sofortige Vollziehung gemäß Ziffer 4 des Bescheids des Antragsgegners vom
II.
– umstellungen möglich sind. Solche besonderen Umstände, die vor Erlass des Entziehungsbescheides eine weitere Aufklärung im Rahmen eines medizinischen und/oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nahegelegt hätten, sind hier weder substanziiert vorgebracht, noch sonst ersichtlich. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund einer besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist. Dabei ist es Sache des Betroffenen die Regelvermutung durch substanziiertes und schlüssiges Vorbringen zu entkräften (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 2 StVG Rn. 52; OVG NRW, B.v. 24.10.2014 - 16 B 946/14 - juris; BayVGH, B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris). Für eine ausnahmsweise Abweichung vom Regelfall der Ungeeignetheit sind beim Antragsteller keine relevanten Anhaltspunkte vorgebracht oder sonst ersichtlich.
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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 03. Jan. 2017 - W 6 S 16.1300 zitiert oder wird zitiert von 30 Urteil(en).
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Tenor
I.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren Az. 11 CS 13.2427 wird abgelehnt.
II.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens Az. 11 CS 13.2427.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren Az. 11 CS 13.2427 wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
Die Antragstellerin
1. führt das beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt begonnene Drogenkontrollprogramm ordnungsgemäß fort und 2. legt der Fahrerlaubnisbehörde unaufgefordert und jeweils binnen einer Woche nach Erhalt die Untersuchungsberichte über die durchgeführten Urinproben vor.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Drittel.
III.
Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. August 2014 - 1 K 2644/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. März 2015 rechtmäßig ist. Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er sich durch den Konsum von Amphetamin am 17. Dezember 2014 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Der Antragsteller hat den Konsum von Amphetamin an diesem Tag sowohl im Verwaltungs- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeräumt. Aus diesem Grund kommt es auf die Fragen, ob er am Tattag in die Entnahme einer Blutprobe eingewilligt hat, wofür aus Sicht des Senats jedenfalls die Angaben in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom 17. Dezember 2014 sprechen, und ob im Falle einer fehlenden Einwilligung des Antragstellers einer Verwertbarkeit der Blutprobe entgegensteht, dass ihre Entnahme nicht von einem Richter angeordnet worden ist,
4vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2015 - 16 B 426/15 -,
5nicht an.
6Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist im Einklang mit der - soweit ersichtlich - einhelligen Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) - zu denen Amphetamin nach Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG zählt - die Fahreignung ausschließt.
7Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 (2007), 371 = NWVBl. 2007, 232 = Blutalkohol 44 (2007), 192 = juris, Rn. 4, vom 14. August 2012 - 16 B 392/07 - und vom 30. April 2013 - 16 B 354/13 -; ebenso Saarl. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 1 B 191/08 -, juris, Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 8. März 2006 - 12 ME 53/06 -, Blutalkohol 43 (2006), 513 = juris, Rn. 5; Hamb. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 3 Bs 300/06 -, VRS 112 (2007), 308 = juris, Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Februar 2007
8- 10 S 3032/06 -, NZV 2007, 326 = VRS 112 (2007), 375 = Blutalkohol 44 (2007) = juris, Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. Juni 2009
9- 1 S 97.09 -, Blutalkohol 46 (2009), 357 = juris, Rn. 4; OVG M.-V., Beschluss vom 24. Juni 2009
10- 1 M 87/09 -, Blutalkohol 46 (2009), 360 = juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 2012
11- 11 CS 12.28 -, juris, Rn. 9; Hess. VGH, Beschluss vom 21. März 2012 - 2 B 1570/11 -, NJW 2012, 2294 = VRS 123 (2012), 243 = juris, Rn. 6; OVG LSA, Beschluss vom 13. April 2012 - 3 M 47/12 -, juris, Rn. 6.
12Der Hinweis des Antragstellers auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil sein diesbezügliches Vorbringen nicht über Spekulationen in Bezug darauf, welche Auswirkungen die genannte Vorschrift in Bezug auf das Verständnis der Begriffe „einnehmen“ bzw. „Konsum“ haben könnte, hinausgeht.
13Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe bei der Verkehrskontrolle am 17. Dezember 2014 keine drogentypischen Auffälligkeiten aufgewiesen. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen folgt allein aus der vorausgegangenen Einnahme von Amphetamin ohne dass es darauf ankäme, ob bei der Fahrt mit dem Kraftfahrzeug eine Fahruntüchtigkeit oder sonstige Auffälligkeiten zutage getreten sind.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2012
15- 16 B1127/12 -.
16Soweit der Antragsteller geltend macht, bereits seit 2004 über eine Fahrerlaubnis zu verfügen und seither mehr als eine Million Kilometer mit dem Kraftfahrzeug zurückgelegt zu haben, ohne einen Verkehrsunfall verursacht oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet zu haben, besagt dies nichts im Hinblick auf seine Fahreignung zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung.
17Vgl. zum maßgeblichen Prüfungszeitpunkt BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 -, BVerwGE 132, 315 = juris, Rn. 16.
18Der weitere Hinweis des Antragstellers auf sein diesbezügliches Vorbringen in der Antragsschrift (Seite 5-7) genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses fehlt.
19Gründe für die Annahme, der Antragsteller habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung die zuvor aufgrund seines Amphetaminkonsums eingebüßte Fahreignung wieder erlangt, sind nicht ersichtlich. Seine Auffassung, mangels anderer Anhaltspunkte sei hiervon auszugehen, geht fehl. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt vielmehr den Nachweis voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf jeglichen Konsum „harter“ Drogen dauerhaft zu verzichten. Hierzu ist zunächst der durch eine Mehrzahl von aussagekräftigen Drogenscreenings zu führende Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der im Regelfall mit mindestens einem Jahr zu veranschlagen ist. Anschließend bedarf es des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2006
21- 16 B 1538/06 -, juris, Rn. 4, vom 11. Juni 2010
22- 16 A 1848/09 - und vom 23. April 2012 - 16 B 392/12 -.
23Vorliegend fehlt es in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt bereits an jeglichem Nachweis einer Drogenabstinenz.
24Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es vor dem Entzug seiner Fahrerlaubnis auch keiner Anordnung eines Gutachtens zur Klärung seiner mangelnden Eignung zum Führung von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 FeV. Denn diese ergab sich schon aus seinen eigenen Angaben. Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Hier heißt es zwar: „Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).“ Diese Bestimmung ist jedoch - wie sich aus dem normativen Gesamtzusammenhang ergibt ‑ auf die Anwendungsfälle von § 11 Abs. 2, § 13, § 14, § 46 Abs. 3 FeV beschränkt, in denen Tatsachen bekannt geworden sind, die Bedenken gegen die Eignung begründen, aber noch nicht eindeutig feststeht, ob die in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten (oder sonstige Mängel) vorliegen oder nicht. Hingegen hat sich in Fällen, in denen der in Anlage 4 beschriebene Mangel (hier der Konsum von Amphetamin) bereits im Sinne von § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 FeV feststeht, der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass ihm - wie die zuletzt genannten Vorschriften ausdrücklich vorschreiben - die Fahrerlaubnis ohne Anordnung einer Gutachtenbei-bringung zu entziehen ist.
25Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. März 2003
26- 10 S 323/03 -, Blutalkohol 40 (2003) = juris, Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 172/03 -, Blutalkohol 40 (2003), 465 = juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 11 CS 05.1648 -, juris, Rn. 17; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 21. April 2005 - B 1 K 04.1416 -, juris, Rn. 29; VG Braunschweig, Beschluss vom 23. Februar 2005 - 6 B 66/05 -, NJW 2005, 1816 = juris, Rn. 22; so schon im Ergebnis OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2008 - 16 B 1623/08 - und vom 5. Dezember 2008 - 16 A 1168/08 -; OVG M.-V., Beschluss vom 19. März 2004 - 1 M 2/04 -, VRS 107 (2004), 229 = juris, Rn. 17; Thür. OVG, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 2 EO 190/04 -, Blutalkohol 42 (2005), 183 = juris, Rn. 36.
27Schließlich ist auch die vom Verwaltungsgericht im Übrigen vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er seinen Arbeitsplatz in einem an der Autobahn A 4 gelegenen Raststättenbetrieb mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen könne, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich diese Interessen in der Gegenüberstellung mit dem hochrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit der anderen Verkehrs-teilnehmer selbst dann nicht durchsetzen können, wenn dem Antragsteller der Ver-lust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollte.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Tenor
I.
In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 1. März 2013 wird die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Der Kläger ist nicht berechtigt, von seiner ihm von der Fahrerlaubnisbehörde in der Tschechischen Republik am 18. bzw. 29. Juni 2007 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG (in analoger Anwendung) und § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV ist er daher, wie im streitgegenständlichen Bescheid verfügt, verpflichtet, seinen Führerschein zum Eintrag eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.
Der Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
- 2
Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
- 3
Was zunächst die Begründung des Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung angeht, ist zu sehen, dass sich im Fahrerlaubnisrecht häufig die Gründe für den Erlass der vom Gesetzgeber zwingend geforderten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Fahreignung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung decken, geht es doch um die Abwendung der von zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeigneten Fahrerlaubnisinhabern im Falle ihrer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgehenden erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Eine „weitestgehende Übereinstimmung“ zwischen den Gründen für die Fahrerlaubnisentziehung mangels Fahreignung und den Gründen für deren sofortige Durchsetzung hat der Senat namentlich in den Fällen gesehen, in denen sich die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr aus dem Konsum von Betäubungsmitteln – auch der gelegentlichen Einnahme von Cannabis bei fehlendem Trennungsvermögen in Bezug auf Konsum und Fahren – herleitet, da es dann regelmäßig darum geht, den von einem solchen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden s t ä n d i g e n erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer möglichst umgehend und nicht erst nach dem Abschluss eines gegebenenfalls mehrere Jahre dauernden gerichtlichen Verfahrens zu begegnen. Von daher genügt die in der Verfügung vom 18. Oktober 2010 gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung - noch - dem Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Es wäre allerdings wünschenswert gewesen, wenn in der Begründung noch einmal gesondert zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass es hier eben um die Bekämpfung der von Fahrzeugführern mit ungenügendem Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme beständig ausgehenden schwerwiegenden Gefahren geht.
- 4
Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als offensichtlich rechtmäßig.
- 5
Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht nur – wie von ihm im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird – am Abend des 22. April 2010 unter verkehrssicherheitsrelevantem Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, sondern dass er auch gelegentlich Cannabis konsumiert bzw. bis dahin zumindest konsumiert hat.
- 6
Insofern kann letztlich dahingestellt bleiben, ob sich dies nach Maßgabe der schon vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen und bislang auch vom Senat regelmäßig herangezogenen sogenannten Daldrup-Tabelle (Blutalkohol 2000, 39) daraus ergibt, dass das dem Antragsteller „spontan“ - nur eine halbe Stunde nach seiner Verkehrsteilnahme - entnommene Blut eine höhere THC-COOH-Konzentration als 10 ng/ml, nämlich eine solche von 94 ng/ml, aufwies (vgl. zu diesem „Richtwert“ auch z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 S 14.06 -, Juris), oder ob erst bei einem höheren – und hier nicht erreichten – Wert allein mit Rücksicht auf die THC-COOH-Konzentration von einer gelegentlichen Cannabiseinnahme ausgegangen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -, Juris), des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2006 -1 M 142/06-, Juris) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 24. September 2008, NJW 2009, 1523) ist eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum von Cannabis allein anhand der THC-COOH-Konzentration auf der Grundlage des gegenwärtigen Stands der Wissenschaft im Bereich bis zu 100 ng/ml nicht möglich.
- 7
Dahinstehen kann dies deshalb, weil nach der derzeitigen Erkenntnislage auch dann, wenn man die beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Konzentration für sich allein nicht als Nachweis eines gelegentlichen Cannabiskonsums seinerseits genügen lassen wollte, - gleichwohl - von einem solchen Konsumverhalten des Antragstellers auszugehen wäre. Hieran kann nämlich kein vernünftiger Zweifel bestehen, wenn neben der den bislang vom Senat zugrunde gelegten „Richtwert“ für einen gelegentlichen Cannabisgenuss um ein Vielfaches übersteigenden THC-COOH-Konzentration im Blut des Antragstellers weitere Umstände mit in den Blick genommen werden. Von daher wäre es auch dann, wenn die beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Konzentration isoliert betrachtet keine gelegentliche Cannabiseinnahme seinerseits zu belegen vermöchte, im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner ohne weitere Sachverhaltsaufklärung, namentlich ohne Anordnung einer ärztlichen Begutachtung des Antragstellers (vgl. hierzu die oben bereits angeführten Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs), die Fahrerlaubnis entzogen hat.
- 8
Dass sich die gelegentliche Cannabiseinnahme eines als Verkehrsteilnehmer unter Cannabiseinfluss auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers auch aus anderen Umständen als allein der THC-COOH-Konzentration erschließen kann, bedarf keiner weiteren Vertiefung; so versteht es sich von selbst, dass sich ein solches Konsummuster aus den eigenen Angaben des Betroffenen oder daraus ergeben kann, dass er zuvor schon einmal als Cannabiskonsument in Erscheinung getreten war.
- 9
Entgegen der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung kann dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers aber nicht bloß dann Bedeutung beigemessen werden, wenn er einen gelegentlichen Cannabiskonsum einräumt. Das Erklärungsverhalten kann vielmehr auch ansonsten von rechtlicher Relevanz sein, weil sich ihm – in Verbindung mit weiteren Gegebenheiten – mit einer für die Überzeugungsbildung hinreichenden Gewissheit entnehmen lässt, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber bereits öfter als nur das eine Mal, auf das seine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss zurückzuführen war, Cannabis zu sich genommen hat. Dem steht die Tatsache nicht entgegen, das die „Gelegentlichkeit“ der Cannabiseinnahme eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die – regelmäßige – Fahrungeeignetheit nach Maßgabe von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV – und den Erlass einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung auf dieser Grundlage ist und es deshalb der anordnenden Behörde obliegt, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber nicht lediglich einmalig Cannabis konsumiert hat. Das schließt es keineswegs aus, bestimmten Tatsachen mit Blick auf das Konsummuster indizielle Bedeutung beizumessen und hieraus berechtigterweise den Schluss auf eine mehr als nur einmalige Cannabisaufnahme ziehen zu können - mit der Folge der Entbehrlichkeit einer Begutachtung (vgl. § 11 Abs. 7 FeV).
- 10
Maßgebliche Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang zunächst der Umstand, dass, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2010 – 10 B 10770/10.OVG - herausgestellt hat - und worauf auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 29. Juli 2009, DAR 2009, 598), der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 21. Februar 2007, Blutalkohol 2007, 190) und das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 7. Juni 2005 - 4 MB 49/05 -, Juris) hinweisen -, ein Zusammentreffen von erstmaligem - „experimentellem“ - Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter verkehrssicherheitsrelevanter Einwirkung der bislang noch zu keiner Zeit „ausprobierten“ Droge und dem entsprechenden Auffälligwerden im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle - trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei - kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Zu letzterem hebt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (a.a.O.) zutreffend hervor, dass fachspezifische Untersuchungen zur Verkehrsteilnahme unter Alkohol ergeben haben, dass auf eine polizeilich festgestellte Trunkenheitsfahrt hunderte unaufgedeckt gebliebene entfallen. Und was eine eventuelle Verkehrsteilnahme nach „experimentellem“ Cannabiskonsum angeht, weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) richtigerweise darauf hin, dass eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen spricht, dass ein Fahrerlaubnisinhaber gerade im Anschluss an einen „experimentellen“ Cannabiskonsum - bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen dieses Betäubungsmittels - das Risiko auf sich nimmt, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen.
- 11
Vor diesem Hintergrund der außerordentlichen Seltenheit einer Kombination von einmaligem Cannabiskonsum, Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss und Hineingeraten in eine Polizeikontrolle muss - nicht zuletzt auch mit Rücksicht darauf, dass es hier nicht um die Ahndung begangenen Unrechts, sondern um die Abwehr erheblicher Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer geht – von dem verkehrsauffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber erwartet werden können, dass er sich ausdrücklich auf einen lediglich einmaligen Cannabiskonsum beruft und die Umstände dieser probeweisen Drogeneinnahme substantiiert – unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums – und glaubhaft, gegebenenfalls auch nachprüfbar, darlegt. Anders gewendet heißt dies, dass die Tatsache eines Schweigens zur Frage der Häufigkeit des Cannabisgenusses, der lapidaren Behauptung erst- und einmaligen Cannabiskonsums sowie der Abgabe einer offensichtlich falschen Darstellung zu einem solchen Konsum die Annahme einer nicht nur vereinzelten – „experimentellen“ – Cannabisaufnahme rechtfertigt. Das muss umso gelten, wenn dem Betroffenen – wie dem Antragsteller zumindest nach der Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten noch im Verwaltungsverfahren – die rechtliche Bedeutsamkeit der Abgrenzung zwischen einmaligem und häufigerem Cannabiskonsum und so nicht zuletzt eben auch die Unschädlichkeit der Einräumung eines bloß einmaligen Genusses bekannt ist.
- 12
Hier hat sich der Antragsteller, nachdem er im Rahmen der Verkehrskontrolle und bei seiner polizeilichen Vernehmung entgegen seiner Darstellung im Verwaltungs- und im vorliegenden Eilverfahren nicht etwa einen einmaligen Cannabiskonsum eingeräumt, sondern Angaben verweigert bzw. geltend gemacht hat, noch nie Betäubungsmittel konsumiert zu haben (vgl. Einsatzbericht vom 22. April 2010), gegenüber dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht sowie in der Beschwerde darauf zurückgezogen, er habe seinerzeit vor dem Fahrtantritt zum ersten Mal Cannabis konsumiert gehabt und habe auch danach kein Cannabis mehr zu sich genommen.
- 13
Abschließend sei noch hervorgehoben, dass die vom Antragsteller zu den Akten gereichten Laborbefunde aus der Zeit nach dem Vorfall vom 22. April 2010 nichts dazu auszusagen vermögen, ob der Antragsteller am 22. April 2010 erstmals Cannabis zu sich genommen hat oder ob er zuvor bereits dann und wann Cannabis konsumiert hat.
- 14
Nach alledem erweist sich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die vom Antragsgegner verfügte Fahrerlaubnisentziehung - als eine gebundene Entscheidung - jedenfalls im Ergebnis als richtig und besteht von daher kein Anlass zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
- 15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 16
Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
- 17
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2014 - 4 K 129/14 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 1738/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 07.02.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Soweit der Antrag sich auch gegen die Gebührenfestsetzung richtet, ist er bereits gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, weil es sich insoweit um die Anforderung von Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, der Antragsteller vor Erhebung des Eilantrages keinen Antrag bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat und kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben ist. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Rechtmäßigkeit der auf Grundlage von § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt erfolgten Gebührenfestsetzung in Höhe von 167,70 Euro keine rechtlichen Bedenken bestehen.
6Im Übrigen ist der Antrag zulässig.
7Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins,
8vgl. zur aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2007 – OVG 1 S 31.07 –, Rn. 5 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 09.06.2005 – 11 CS 05.478 –, Rn. 50, juris,
9wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu.
10Der Antrag ist jedoch unbegründet.
11Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
12Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
13In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen.
14Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 15.06.2009 – 11 CS 09.373 –, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2012 – 6 L 1971/11 –, Rn. 2, juris.
15Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt.
16Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2008 – 13 B 1122/08 –, Rn. 4, 6, juris.
17In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 07.02.2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
18Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris.
20Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
21Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Amphetamine (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV entfallen und zwarunabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ist demnach nicht erforderlich. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet.
22Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2012 – 16 B 875/12 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2013 – 16 B 158/13 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.2012 – 3 O 141/12 –, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 07.08.2012 – 11 ZB 12.1404 –, Rn. 7, juris.
23Die Kraftfahreignung entfällt insoweit unabhängig von der Höhe der festgestellten Betäubungsmittelkonzentration.
24Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 27.05.2013 – 11 CS 13.718 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2013 – 16 B 718/13 –, Rn. 6, juris.
25Auch auf die Häufigkeit des Konsums oder fehlendes Trennen zwischen der Einnahme des Betäubungsmittels und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es nicht an. Es genügt vielmehr nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung angesichts des eindeutigen Normbefehls der einmalige Konsum einer sog. harten Droge.
26Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2013 – 16 B 354/13 –, m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer.
27Nach Maßgabe dieser Kriterien liegen beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.
28Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller mehrmals – zuletzt am 13.10.2012 – Amphetamine und damit eine harte Droge zu sich genommen hat. Dies ergibt sich aus seinen Einlassungen in dem durch Urteil des Amtsgerichts E. -I. vom 15.05.2013 (Az.: 15 Ls-153 Js 863/12-40/12) rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren. Durch das vorgenannte Urteil ist der Antragsteller wegen der Herstellung und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Verurteilung lag im Wesentlichen der Anbau von Cannabispflanzen in der Wohnung des Antragstellers zugrunde, welcher am 14.10.2012 gegen 00:15 Uhr im Rahmen eines Polizeieinsatzes entdeckt worden ist. Insoweit wurde von der Polizei insgesamt 876,21 g getrocknetes Marihuana, mithin 39,6 g THC, sichergestellt. Diesbezüglich hat der Antragsteller bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 14.10.2012 gegen 10:55 Uhr angegeben, dass er am 13.10.2012 neben Marihuana auch „Pep“ – mithin Amphetamin – konsumiert hat. Dieses „Pep“ habe er „vorgestern für 10 Euro bei einem Typen gekauft“. Diese Einlassung gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten hat der Antragsteller gleichfalls im Rahmen der Hauptverhandlung am 15.05.2013 vor dem Amtsgericht E. -I. wiederholt. Denn insoweit hat er durch seinen Verteidiger ausdrücklich erklären lassen, dass er Cannabiskonsument sei und daneben auch Amphetamine zu sich nehme. Auf Nachfrage des Gerichts hat er zudem erklärt, dass er hauptsächlich Marihuana und ganz selten Amphetamine konsumiert habe. An diesen Einlassungen muss sich der Antragsteller auch im vorliegenden – die Entziehung der Fahrerlaubnis betreffenden – Verfahren festhalten lassen. Den Vortrag im hiesigen Verfahren, wonach ein Betäubungsmittelkonsum im Strafverfahren ausschließlich aus prozesstaktischen Gründen eingeräumt worden sei, um eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung zu erreichen, er jedoch tatsächlich nie Betäubungsmittel konsumiert habe, bewertet das Gericht als verfahrensangepasst und offensichtlich unglaubhaft. Denn der Antragsteller hat bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am 14.10.2012 auf die Frage, welche Drogen am Vortag von ihm konsumiert worden seien, bereitwillig eingeräumt, dass er Marihuana, Alkohol und „Pep“ genommen habe. Angesichts des Umstands, dass bei der polizeilichen Vernehmung ein Verteidiger nicht zugegen war, ist nicht ansatzweise nachzuvollziehen, dass diese spontan getätigte Aussage des Antragstellers im Hinblick auf den Amphetaminkonsum in irgendeiner Weise prozesstaktisch motiviert gewesen ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsteller hinsichtlich seines Betäubungsmittelkonsums wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als er auch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht E. -I. am 15.05.2013 auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich angegeben hat, seit 1996 immer wieder mal drogenabhängig gewesen zu sein, aber nie eine Therapie gemacht zu haben.
29Angesichts der vorzitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen die Kraftfahreignung entfallen lässt, bedurfte es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis keiner Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Vielmehr hat, wenn – wie hier – die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers bereits feststeht, die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu unterbleiben (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Dass die Antragsgegnerin den Antragsteller gleichwohl zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert hat, welches von ihm auch vorgelegt wurde, ist letztlich unerheblich. Denn die Verwaltungsgerichte haben im Anfechtungsrechtsstreit von Amts wegen umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt. Daraus ergibt sich, dass das Gericht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die bei Erlass der Verwaltungsentscheidung bereits vorlagen, auch dann zu berücksichtigen hat, wenn der Verwaltungsakt nicht auf sie gestützt war. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Verwaltungsakt durch Auswechseln der Begründung in seinem Wesen verändert würde, was jedoch vorliegend, weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV um eine gebundene Entscheidung handelt, nicht der Fall ist.
30Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2013 – 16 B 1229/12 –, Rn. 4 ff., juris.
31Auch der Umstand, dass zwischen dem letzten eingeräumten Amphetaminkonsum des Antragstellers am 13.10.2012 und dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung am 07.02.2014 etwas weniger als eineinhalb Jahre vergangen sind, führt nicht dazu, dass der Antragsteller allein durch Zeitablauf wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet wäre. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Obergerichte, der das erkennende Gericht folgt, kann im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer Jahresfrist oder sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit ausgegangen werden, solange – wie hier – der (materielle) Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung noch aussteht.
32Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 – 16 B 382/10 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2004 – 19 B 29/04 –, Rn. 2 ff., juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2002 – 3 Bs 19/02 –, Rn. 23, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09. 2003 – 10 S 1917/02 –, Rn. 32 ff., juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.03.2004 – 1 M 2/04 –, Rn. 30, juris; wohl auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.11.2004– 12 ME 404/04 –, Rn. 5 juris; a.A. nur VGH Bayern, Beschluss vom 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, Rn. 26, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 04.02.2009 – 11 CS 08.2591 –, Rn. 17, juris; wohl auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2009 – 10 B 10508/09 –,Rn. 9, juris.
33Da es sich bei der Fahrerlaubnisentziehung um eine gebundene Entscheidung handelt, stand der Antragsgegnerin hinsichtlich der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis auch kein Ermessen zu.
34Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bzw. der gerichtlichen Eilentscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Kraftfahreignung wiedererlangt haben könnte. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf jeglichen Konsum sog. harter Drogen dauerhaft zu verzichten. Ob der jeweilige Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht schon mit dem (ersten) Verzicht auf Drogenkonsum nachgewiesen. Vielmehr ist zunächst der durch eine Mehrzahl von aussagefähigen Drogenscreenings zu führende Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der im Regelfall mit mindestens einem Jahr zu veranschlagen ist (vgl. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Anschließend bedarf es des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Diesen Nachweis kann der Antragsteller ausschließlich im Neuerteilungsverfahren durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV führen.
35Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2006 – 16 B 1538/06 –, Rn. 4, juris.
36Einen derartigen Nachweis hat der Antragsteller vorliegend nicht geführt. Dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten negativen medizinisch-psychologischen Gutachten der ABV Gesellschaft für Angewandte Betriebspsychologie und Verkehrssicherheit mbH – Begutachtungsstelle für Fahreignung in E. (ABV GmbH) vom 03.01.2014 ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Kraftfahreignung des Antragstellers im Begutachtungszeitpunkt nicht als gegeben angesehen werden kann.
37Darüber hinaus ist das im Verwaltungsverfahren über die Bewährungshelferin des Antragstellers vorgelegte Drogenscreening in Form eines Urinscreenings vom 27.09.2013 hinsichtlich der erforderlichen Drogenabstinenz nicht aussagekräftig, denn es bezieht sich allein auf den Nachweis von THC. Eine Untersuchung auf Amphetamine ist der vorgelegten Bescheinigung nicht zu entnehmen. Zudem genügt das Drogenscreening nicht den forensischen Anforderungen, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller kurzfristig und unvorhergesehen zur Urinabgabe einbestellt worden ist. Ganz im Gegenteil wurde der Antragsgegnerin nach telefonischer Rücksprache mit dem Fachbereich Bewährungshilfe mitgeteilt, dass der Antragsteller das Drogenscreening selbst veranlasst hat. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass er sein Konsumverhalten auf die Untersuchung einstellen konnte.
38Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2004 – 19 B 29/04 –, Rn. 14, juris.
39Zudem lässt sich dem Drogenscreening bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht ansatzweise entnehmen, dass die Urinabgabe unter ständiger Aufsicht eines Arztes erfolgt ist. Dessen ungeachtet ist die Vorlage eines punktuellen Drogenscreenings in keiner Weise geeignet, den gemäß Ziffer 9.5 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV erforderlichen Nachweis eineseinjährigen Abstinenzzeitraumes zu erbringen. Angesichts des im Anfechtungsprozess für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung, kann der Antragsteller die von ihm behauptete Wiedererlangung der Kraftfahreignung mithin ausschließlich durch Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens im Neuerteilungsverfahren belegen.
40Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass sich die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers – ungeachtet des von ihm eingeräumten Amphetaminkonsums – auch aus dem vorgelegten negativen medizinisch-psychologischen Gutachten der ABV GmbH vom 03.01.2014 ergibt. Denn die Ungeeignetheit ist regelmäßig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV erwiesen, wenn ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das den Anforderungen gemäß § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 15 zur FeV genügt, feststellt, dass sich der Betroffene mit signifikant höherer als durchschnittlicher Wahrscheinlichkeit künftig verkehrswidrig verhalten wird.
41So liegt der Fall hier. In dem Gutachten der ABV GmbH vom 03.01.2014 wird zusammenfassend festgestellt, dass nicht abschließend geklärt werden könne, ob beim Antragsteller eine Einnahme bzw. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln (Arzneimitteln) gegeben sei. Vor diesem Hintergrund sei insbesondere zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungs-/Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen führen wird, auch wenn als Folge eines Betäubungsmittel-/Arzneimittelkonsums keine leistungsbezogenen Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen.
42Das Gutachten erfüllt die Voraussetzungen der § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 15 zur FeV. Es ist – unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung – uneingeschränkt als neue Tatsache für die Beurteilung der Kraftfahreignung verwertbar, weil es der Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1982 – 7 C 69.81 –, Rn. 20, juris; BVerwG, Beschluss vom 19.03.1996 – 11 B 14.96 –, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 10.01.2013 – 11 CS 12.2657 –, Rn. 9, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 15.06.2009 – 11 CS 09.373 –, Rn. 21, juris.
44Das Gutachten legt verständlich, schlüssig und in sich widerspruchsfrei dar, dass die eignungsausschließenden Bedenken maßgeblich auf dem psychologischen Untersuchungsbefund beruhen. Hiernach ließen sich die Eignungszweifel der Antragsgegnerin nicht ausräumen. Die Gutachter führen im Wesentlichen aus, dass sich zwar im medizinischen Bereich beim Antragsteller keine Beeinträchtigungen ergäben, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellten. Da indes ein Cannabiskonsum in der Vergangenheit nicht sicher ausgeschlossen werden könne, stehe die Frage nach einem wahrscheinlichen Rückfall in das alte Konsummuster im Raum. Die Gutachter stellen bei ihrer Bewertung der Kraftfahreignung maßgeblich darauf ab, dass der Antragsteller keine forensisch belastbaren objektiven Nachweise einer mindestens halbjährigen Drogenabstinenz erbracht habe, weshalb die bestehenden Eignungsbedenken auch aus psychologischer Sicht nicht ausgeräumt werden könnten. Damit steht im Übrigen fest, dass das Abhandenkommen der vom Antragsteller am Untersuchungstag, dem 27.11.2013, abgegebenen Urinprobe keine Auswirkungen auf das Ergebnis des Gutachtens hatte. Denn auch wenn die am 27.11.2013 abgegebene Urinprobe keinerlei Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum ergeben hätte, wäre hiermit gleichwohl eine mindestens halbjährige Drogenabstinenz nicht nachgewiesen worden.
45Die Gutachter gehen davon aus, dass angesichts der nicht abschließend geklärten Einnahme bzw. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss führen wird. Es werden daher vor einer erneuten Begutachtung die Teilnahme an einer intensivierten verkehrspsychologischen Maßnahme sowie die Teilnahme an einem sechsmonatigen Kontrollprogramm zum Nachweis der Drogenfreiheit durch polytoxikologische Urinanalysen empfohlen. Die Urinabgabe habe unter Aufsicht zu erfolgen und der Antragsteller müsse zu den Urinuntersuchungen in unregelmäßigen Abständen, kurzfristig und unvorhersehbar einbestellt werden. Alternativ könne auch eine Haaranalyse über 6 cm durchgeführt werden. Sämtliche Analysen müssten indes von einem Labor durchgeführt werden, das die Untersuchungen entsprechend der aktuell gültigen CTU-Kriterien durchführt und nach DIN ISO EN 17025 für forensische Zwecke akkreditiert sei.
46Durchgreifende Zweifel an der Tragfähigkeit dieser die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers begründenden Argumentation sind weder ersichtlich noch seitens des Antragstellers substantiiert vorgetragen. Das Gutachten ist in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst, gibt alle wesentlichen Befunde wieder und stellt die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar und nachprüfbar dar.
47Angesichts der bereits auf Grundlage des feststehenden Amphetaminkonsums und des negativen medizinisch-psychologischen Gutachtens erwiesenen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsteller auch regelmäßiger Cannabiskonsument im Sinne von Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV Cannabis ist, von ihm mithin täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 – 3 C 1.08 –, Rn. 14 ff., juris.
49Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
50Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 –, Rn. 50 ff., juris; BVerfG, Beschluss vom 25.09.2000 – 2 BvQ 30/00 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012– 16 B 1106/12 –, Rn. 7, juris.
51Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 07.02.2014 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht.
52Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
55vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris,
56der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. August 2014 - 1 K 2644/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. August 2014 - 1 K 2644/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 2014 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerden sind unbegründet.
21. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf der Grundlage der dargelegten Gründe.
3Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, dass aufgrund ihrer Angaben am Tattag ein Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nicht nachgewiesen sei. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht auf der Grundlage der Einlassungen der Antragstellerin, die vor ihrer Vernehmung als Beschuldigte durch die Polizeibeamten belehrt wurde, davon ausgegangen, dass ihr wegen des Konsums der Droge LSD die Fahreignung gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt. Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Angaben der Antragstellerin bei dieser ersten Vernehmung als Nachweis eines Konsums von LSD im Rahmen einer Party in Holland gewertet.
4Dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich entgegengetreten. Die Behauptung, den Konsum von LSD wahrheitswidrig angegeben zu haben, um ihrer Begleitperson zu imponieren, stellt die erstinstanzliche Würdigung auch mit Rücksicht auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht nachhaltig in Frage. Denn die Angaben der Antragstellerin sind zum einen in sich widersprüchlich und widersprechen zum anderen in wesentlichen Punkten dem Inhalt des polizeilichen Protokolls vom 21. Juli 2014. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht nachvollziehbar, warum für die Antragstellerin in der konkreten Situation Anlass zu dem behaupteten „Imponiergehabe“ bestanden haben sollte. Soweit sie nunmehr anführt, dass zu ihrem Begleiter keine partnerschaftliche Beziehung bestehe, sie sich vielmehr lediglich seit Juni 2014 eine Wohnung im Rahmen einer Wohngemeinschaft teilten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn die Antragstellerin sich grundsätzlich veranlasst gesehen haben sollte, ihrem Begleiter zu imponieren, ist nicht davon auszugehen, dass sie dies durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber der Polizei über Drogenkonsum anlässlich eines gemeinsamen Aufenthalts in Holland getan hätte. Dagegen spricht zunächst, dass sich die Antragstellerin anlässlich ihrer Vernehmung durch die Polizeibeamten durchaus der Bedeutung der Situation bewusst war. Dies kommt in ihrem Bestreben zum Ausdruck, ihre Täterschaft als Fahrzeugführerin in Abrede zu stellen. So hat sie eingangs angegeben, dass sie das Fahrzeug, das ihr von ihrem Stiefvater zur alleinigen Verfügung überlassen worden sei, nicht geführt habe. Fahrzeugführer sei vielmehr ihr Begleiter gewesen. Auf den Hinweis, dass die Einstellung des Fahrersitzes dafür spreche, dass die 1,64 m große Antragstellerin das Fahrzeug geführt habe - ihr Begleiter ist 1,84 m groß - erklärte sie, dass sie den Pkw lediglich später umgesetzt habe. Anschließend gab sie auf die Nachfrage nach Drogenkonsum an, in Holland LSD konsumiert zu haben. Dass sie mit dieser vermeintlich wahrheitswidrigen Offenbarung ihren Begleiter beeindrucken wollte, ist auch mit Rücksicht auf dessen Verhalten anlässlich ihrer Vernehmung ausgeschlossen. Denn der Verkehrsunfallanzeige ist zu entnehmen, dass er immer wieder verbal versucht hat, auf sie einzuwirken, indem er ihr sagte, sie solle ruhig sein und nicht mit den Beamten reden.
5Soweit die Antragstellerin ferner behauptet und eidesstattlich versichert, ihre vermeintlich wahrheitswidrigen Angaben zu dem Drogenkonsum seien auf die akute Beeinträchtigung durch erheblichen Alkoholkonsum, starke Übermüdung und Stress zurückzuführen, weshalb sie die Polizeibeamten darum gebeten habe, sich vor einer Stellungnahme erst einmal ausschlafen zu können, ist ihr Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, den Beweiswert ihres Geständnisses in Zweifel zu ziehen. Weder für einen solchen Wunsch noch für die behauptete physische und psychische Beeinträchtigung finden sich Anhaltspunkte in den ausführlichen Aufzeichnungen der Polizeibeamten in der Verkehrsunfallanzeige.
6Gegen eine Weigerung der Antragstellerin, unmittelbar zu dem Vorfall Stellung zu nehmen, spricht vor allen, dass ihr Begleiter, der selbst unter Hinweis auf die Einschaltung seines Rechtsanwalts keine Angaben zu dem Verkehrsunfall gemacht hat, die Antragstellerin wiederholt davon abhalten wollte, mit den Polizeibeamten zu sprechen. Wäre die Antragstellerin von sich aus gar nicht zu einer Aussage bereit gewesen, hätte es einer solchen nachhaltigen („immer wieder“) Einwirkung nicht bedurft. Darüber hinaus ist dem Protokoll zu entnehmen, dass sie und ihr Begleiter von sich aus bei ihrem Pkw erschienen sind und einem Atemalkoholtest zustimmten. Einwände gegen eine Einlassung zu dem Vorfall finden sich ausschließlich im Protokoll über die Angaben des Begleiters der Antragstellerin.
7Gegen die behauptete schwerwiegende psychische und physische Beeinträchtigung durch Schlafmangel und Alkoholkonsum in einem Umfang, der den Beweiswert der Aussage entkräften soll, spricht bereits, dass die Antragstellerin erkennbar durchaus willensgesteuert und zielgerichtet vor der Aufnahme des Unfalls durch die Polizei zusammen mit ihrem Begleiter versucht hat, die Unfallgegnerin davon abzuhalten, die Polizei hinzuzuziehen. Außerdem war seit dem Unfall einige Zeit vergangen, denn die Antragstellerin und ihr Begleiter hatten sich zunächst unerlaubt vom Unfallort entfernt und anschließend mit der Unfallgegnerin, die sie verfolgt hatte, verhandelt. Die Konfrontation mit der Polizei war für die Antragstellerin damit nicht überraschend. Anhaltspunkte für eine starke Beeinträchtigung aufgrund des Alkohols oder wegen erheblicher Erschöpfung im Verlauf der Vernehmung gegen 4.00 Uhr am 20. Juli 2014 sind der Verkehrsunfallanzeige ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch die Feststellungen des Arztes anlässlich der Blutabnahme sprechen gegen eine solche Beeinträchtigung ihres Verhaltens gegenüber den Polizeibeamten. Nach dem ärztlichen Bericht war um 5.00 Uhr bei ihr nach dem äußeren Anschein der Einfluss von Drogen, nicht jedoch von Alkohol, leicht bemerkbar (auffällig weite Pupillen, verzögerte Lichtreaktion, leichte Koordinationsdefizite). Sie war bewusstseinsklar, ihr Denkablauf war geordnet, ihr Verhalten beherrscht und die Stimmung unauffällig.
8Soweit die Antragstellerin schließlich darauf hinweist, dass noch nicht einmal das Strafverfahren abgeschlossen sei, führt dies auch im Hinblick auf § 3 StVG Abs. 3 Satz 1 StVG zu keinem anderen Ergebnis. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde zwar, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Diese Vorschrift steht aber der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht entgegen, weil ihr gerade nicht der Sachverhalt, der Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens ist, zugrundeliegt. Anlass für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht Unfallflucht und alkoholisiertes Führen eines Fahrzeugs am 20. Juli 2014 in S. gegen 3.30 Uhr, sondern der Konsum der Droge LSD in Holland und damit ein Sachverhalt, der einige Stunden vor dem Vorfall in S. stattgefunden hat.
92. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, weil der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aus den obigen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) geboten hat. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung fernliegt.
10St. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 ‑, NJW 2013, 1727 = juris, Rn. 10 ff.
11So verhält es sich hier. Anders als die Antragstellerin geltend macht, überzeugen ihre Darstellung des Sachverhalts und die von ihr vorgelegten Unterlagen den Senat aus den oben angeführten Gründen nicht.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 2014 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerden sind unbegründet.
21. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf der Grundlage der dargelegten Gründe.
3Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, dass aufgrund ihrer Angaben am Tattag ein Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nicht nachgewiesen sei. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht auf der Grundlage der Einlassungen der Antragstellerin, die vor ihrer Vernehmung als Beschuldigte durch die Polizeibeamten belehrt wurde, davon ausgegangen, dass ihr wegen des Konsums der Droge LSD die Fahreignung gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt. Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Angaben der Antragstellerin bei dieser ersten Vernehmung als Nachweis eines Konsums von LSD im Rahmen einer Party in Holland gewertet.
4Dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich entgegengetreten. Die Behauptung, den Konsum von LSD wahrheitswidrig angegeben zu haben, um ihrer Begleitperson zu imponieren, stellt die erstinstanzliche Würdigung auch mit Rücksicht auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht nachhaltig in Frage. Denn die Angaben der Antragstellerin sind zum einen in sich widersprüchlich und widersprechen zum anderen in wesentlichen Punkten dem Inhalt des polizeilichen Protokolls vom 21. Juli 2014. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht nachvollziehbar, warum für die Antragstellerin in der konkreten Situation Anlass zu dem behaupteten „Imponiergehabe“ bestanden haben sollte. Soweit sie nunmehr anführt, dass zu ihrem Begleiter keine partnerschaftliche Beziehung bestehe, sie sich vielmehr lediglich seit Juni 2014 eine Wohnung im Rahmen einer Wohngemeinschaft teilten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn die Antragstellerin sich grundsätzlich veranlasst gesehen haben sollte, ihrem Begleiter zu imponieren, ist nicht davon auszugehen, dass sie dies durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber der Polizei über Drogenkonsum anlässlich eines gemeinsamen Aufenthalts in Holland getan hätte. Dagegen spricht zunächst, dass sich die Antragstellerin anlässlich ihrer Vernehmung durch die Polizeibeamten durchaus der Bedeutung der Situation bewusst war. Dies kommt in ihrem Bestreben zum Ausdruck, ihre Täterschaft als Fahrzeugführerin in Abrede zu stellen. So hat sie eingangs angegeben, dass sie das Fahrzeug, das ihr von ihrem Stiefvater zur alleinigen Verfügung überlassen worden sei, nicht geführt habe. Fahrzeugführer sei vielmehr ihr Begleiter gewesen. Auf den Hinweis, dass die Einstellung des Fahrersitzes dafür spreche, dass die 1,64 m große Antragstellerin das Fahrzeug geführt habe - ihr Begleiter ist 1,84 m groß - erklärte sie, dass sie den Pkw lediglich später umgesetzt habe. Anschließend gab sie auf die Nachfrage nach Drogenkonsum an, in Holland LSD konsumiert zu haben. Dass sie mit dieser vermeintlich wahrheitswidrigen Offenbarung ihren Begleiter beeindrucken wollte, ist auch mit Rücksicht auf dessen Verhalten anlässlich ihrer Vernehmung ausgeschlossen. Denn der Verkehrsunfallanzeige ist zu entnehmen, dass er immer wieder verbal versucht hat, auf sie einzuwirken, indem er ihr sagte, sie solle ruhig sein und nicht mit den Beamten reden.
5Soweit die Antragstellerin ferner behauptet und eidesstattlich versichert, ihre vermeintlich wahrheitswidrigen Angaben zu dem Drogenkonsum seien auf die akute Beeinträchtigung durch erheblichen Alkoholkonsum, starke Übermüdung und Stress zurückzuführen, weshalb sie die Polizeibeamten darum gebeten habe, sich vor einer Stellungnahme erst einmal ausschlafen zu können, ist ihr Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, den Beweiswert ihres Geständnisses in Zweifel zu ziehen. Weder für einen solchen Wunsch noch für die behauptete physische und psychische Beeinträchtigung finden sich Anhaltspunkte in den ausführlichen Aufzeichnungen der Polizeibeamten in der Verkehrsunfallanzeige.
6Gegen eine Weigerung der Antragstellerin, unmittelbar zu dem Vorfall Stellung zu nehmen, spricht vor allen, dass ihr Begleiter, der selbst unter Hinweis auf die Einschaltung seines Rechtsanwalts keine Angaben zu dem Verkehrsunfall gemacht hat, die Antragstellerin wiederholt davon abhalten wollte, mit den Polizeibeamten zu sprechen. Wäre die Antragstellerin von sich aus gar nicht zu einer Aussage bereit gewesen, hätte es einer solchen nachhaltigen („immer wieder“) Einwirkung nicht bedurft. Darüber hinaus ist dem Protokoll zu entnehmen, dass sie und ihr Begleiter von sich aus bei ihrem Pkw erschienen sind und einem Atemalkoholtest zustimmten. Einwände gegen eine Einlassung zu dem Vorfall finden sich ausschließlich im Protokoll über die Angaben des Begleiters der Antragstellerin.
7Gegen die behauptete schwerwiegende psychische und physische Beeinträchtigung durch Schlafmangel und Alkoholkonsum in einem Umfang, der den Beweiswert der Aussage entkräften soll, spricht bereits, dass die Antragstellerin erkennbar durchaus willensgesteuert und zielgerichtet vor der Aufnahme des Unfalls durch die Polizei zusammen mit ihrem Begleiter versucht hat, die Unfallgegnerin davon abzuhalten, die Polizei hinzuzuziehen. Außerdem war seit dem Unfall einige Zeit vergangen, denn die Antragstellerin und ihr Begleiter hatten sich zunächst unerlaubt vom Unfallort entfernt und anschließend mit der Unfallgegnerin, die sie verfolgt hatte, verhandelt. Die Konfrontation mit der Polizei war für die Antragstellerin damit nicht überraschend. Anhaltspunkte für eine starke Beeinträchtigung aufgrund des Alkohols oder wegen erheblicher Erschöpfung im Verlauf der Vernehmung gegen 4.00 Uhr am 20. Juli 2014 sind der Verkehrsunfallanzeige ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch die Feststellungen des Arztes anlässlich der Blutabnahme sprechen gegen eine solche Beeinträchtigung ihres Verhaltens gegenüber den Polizeibeamten. Nach dem ärztlichen Bericht war um 5.00 Uhr bei ihr nach dem äußeren Anschein der Einfluss von Drogen, nicht jedoch von Alkohol, leicht bemerkbar (auffällig weite Pupillen, verzögerte Lichtreaktion, leichte Koordinationsdefizite). Sie war bewusstseinsklar, ihr Denkablauf war geordnet, ihr Verhalten beherrscht und die Stimmung unauffällig.
8Soweit die Antragstellerin schließlich darauf hinweist, dass noch nicht einmal das Strafverfahren abgeschlossen sei, führt dies auch im Hinblick auf § 3 StVG Abs. 3 Satz 1 StVG zu keinem anderen Ergebnis. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde zwar, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Diese Vorschrift steht aber der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht entgegen, weil ihr gerade nicht der Sachverhalt, der Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens ist, zugrundeliegt. Anlass für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht Unfallflucht und alkoholisiertes Führen eines Fahrzeugs am 20. Juli 2014 in S. gegen 3.30 Uhr, sondern der Konsum der Droge LSD in Holland und damit ein Sachverhalt, der einige Stunden vor dem Vorfall in S. stattgefunden hat.
92. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, weil der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aus den obigen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) geboten hat. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung fernliegt.
10St. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 ‑, NJW 2013, 1727 = juris, Rn. 10 ff.
11So verhält es sich hier. Anders als die Antragstellerin geltend macht, überzeugen ihre Darstellung des Sachverhalts und die von ihr vorgelegten Unterlagen den Senat aus den oben angeführten Gründen nicht.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. August 2014 - 1 K 2644/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 2014 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerden sind unbegründet.
21. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf der Grundlage der dargelegten Gründe.
3Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, dass aufgrund ihrer Angaben am Tattag ein Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nicht nachgewiesen sei. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht auf der Grundlage der Einlassungen der Antragstellerin, die vor ihrer Vernehmung als Beschuldigte durch die Polizeibeamten belehrt wurde, davon ausgegangen, dass ihr wegen des Konsums der Droge LSD die Fahreignung gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt. Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Angaben der Antragstellerin bei dieser ersten Vernehmung als Nachweis eines Konsums von LSD im Rahmen einer Party in Holland gewertet.
4Dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich entgegengetreten. Die Behauptung, den Konsum von LSD wahrheitswidrig angegeben zu haben, um ihrer Begleitperson zu imponieren, stellt die erstinstanzliche Würdigung auch mit Rücksicht auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht nachhaltig in Frage. Denn die Angaben der Antragstellerin sind zum einen in sich widersprüchlich und widersprechen zum anderen in wesentlichen Punkten dem Inhalt des polizeilichen Protokolls vom 21. Juli 2014. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht nachvollziehbar, warum für die Antragstellerin in der konkreten Situation Anlass zu dem behaupteten „Imponiergehabe“ bestanden haben sollte. Soweit sie nunmehr anführt, dass zu ihrem Begleiter keine partnerschaftliche Beziehung bestehe, sie sich vielmehr lediglich seit Juni 2014 eine Wohnung im Rahmen einer Wohngemeinschaft teilten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn die Antragstellerin sich grundsätzlich veranlasst gesehen haben sollte, ihrem Begleiter zu imponieren, ist nicht davon auszugehen, dass sie dies durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber der Polizei über Drogenkonsum anlässlich eines gemeinsamen Aufenthalts in Holland getan hätte. Dagegen spricht zunächst, dass sich die Antragstellerin anlässlich ihrer Vernehmung durch die Polizeibeamten durchaus der Bedeutung der Situation bewusst war. Dies kommt in ihrem Bestreben zum Ausdruck, ihre Täterschaft als Fahrzeugführerin in Abrede zu stellen. So hat sie eingangs angegeben, dass sie das Fahrzeug, das ihr von ihrem Stiefvater zur alleinigen Verfügung überlassen worden sei, nicht geführt habe. Fahrzeugführer sei vielmehr ihr Begleiter gewesen. Auf den Hinweis, dass die Einstellung des Fahrersitzes dafür spreche, dass die 1,64 m große Antragstellerin das Fahrzeug geführt habe - ihr Begleiter ist 1,84 m groß - erklärte sie, dass sie den Pkw lediglich später umgesetzt habe. Anschließend gab sie auf die Nachfrage nach Drogenkonsum an, in Holland LSD konsumiert zu haben. Dass sie mit dieser vermeintlich wahrheitswidrigen Offenbarung ihren Begleiter beeindrucken wollte, ist auch mit Rücksicht auf dessen Verhalten anlässlich ihrer Vernehmung ausgeschlossen. Denn der Verkehrsunfallanzeige ist zu entnehmen, dass er immer wieder verbal versucht hat, auf sie einzuwirken, indem er ihr sagte, sie solle ruhig sein und nicht mit den Beamten reden.
5Soweit die Antragstellerin ferner behauptet und eidesstattlich versichert, ihre vermeintlich wahrheitswidrigen Angaben zu dem Drogenkonsum seien auf die akute Beeinträchtigung durch erheblichen Alkoholkonsum, starke Übermüdung und Stress zurückzuführen, weshalb sie die Polizeibeamten darum gebeten habe, sich vor einer Stellungnahme erst einmal ausschlafen zu können, ist ihr Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, den Beweiswert ihres Geständnisses in Zweifel zu ziehen. Weder für einen solchen Wunsch noch für die behauptete physische und psychische Beeinträchtigung finden sich Anhaltspunkte in den ausführlichen Aufzeichnungen der Polizeibeamten in der Verkehrsunfallanzeige.
6Gegen eine Weigerung der Antragstellerin, unmittelbar zu dem Vorfall Stellung zu nehmen, spricht vor allen, dass ihr Begleiter, der selbst unter Hinweis auf die Einschaltung seines Rechtsanwalts keine Angaben zu dem Verkehrsunfall gemacht hat, die Antragstellerin wiederholt davon abhalten wollte, mit den Polizeibeamten zu sprechen. Wäre die Antragstellerin von sich aus gar nicht zu einer Aussage bereit gewesen, hätte es einer solchen nachhaltigen („immer wieder“) Einwirkung nicht bedurft. Darüber hinaus ist dem Protokoll zu entnehmen, dass sie und ihr Begleiter von sich aus bei ihrem Pkw erschienen sind und einem Atemalkoholtest zustimmten. Einwände gegen eine Einlassung zu dem Vorfall finden sich ausschließlich im Protokoll über die Angaben des Begleiters der Antragstellerin.
7Gegen die behauptete schwerwiegende psychische und physische Beeinträchtigung durch Schlafmangel und Alkoholkonsum in einem Umfang, der den Beweiswert der Aussage entkräften soll, spricht bereits, dass die Antragstellerin erkennbar durchaus willensgesteuert und zielgerichtet vor der Aufnahme des Unfalls durch die Polizei zusammen mit ihrem Begleiter versucht hat, die Unfallgegnerin davon abzuhalten, die Polizei hinzuzuziehen. Außerdem war seit dem Unfall einige Zeit vergangen, denn die Antragstellerin und ihr Begleiter hatten sich zunächst unerlaubt vom Unfallort entfernt und anschließend mit der Unfallgegnerin, die sie verfolgt hatte, verhandelt. Die Konfrontation mit der Polizei war für die Antragstellerin damit nicht überraschend. Anhaltspunkte für eine starke Beeinträchtigung aufgrund des Alkohols oder wegen erheblicher Erschöpfung im Verlauf der Vernehmung gegen 4.00 Uhr am 20. Juli 2014 sind der Verkehrsunfallanzeige ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch die Feststellungen des Arztes anlässlich der Blutabnahme sprechen gegen eine solche Beeinträchtigung ihres Verhaltens gegenüber den Polizeibeamten. Nach dem ärztlichen Bericht war um 5.00 Uhr bei ihr nach dem äußeren Anschein der Einfluss von Drogen, nicht jedoch von Alkohol, leicht bemerkbar (auffällig weite Pupillen, verzögerte Lichtreaktion, leichte Koordinationsdefizite). Sie war bewusstseinsklar, ihr Denkablauf war geordnet, ihr Verhalten beherrscht und die Stimmung unauffällig.
8Soweit die Antragstellerin schließlich darauf hinweist, dass noch nicht einmal das Strafverfahren abgeschlossen sei, führt dies auch im Hinblick auf § 3 StVG Abs. 3 Satz 1 StVG zu keinem anderen Ergebnis. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde zwar, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Diese Vorschrift steht aber der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht entgegen, weil ihr gerade nicht der Sachverhalt, der Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens ist, zugrundeliegt. Anlass für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht Unfallflucht und alkoholisiertes Führen eines Fahrzeugs am 20. Juli 2014 in S. gegen 3.30 Uhr, sondern der Konsum der Droge LSD in Holland und damit ein Sachverhalt, der einige Stunden vor dem Vorfall in S. stattgefunden hat.
92. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, weil der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aus den obigen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) geboten hat. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung fernliegt.
10St. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 ‑, NJW 2013, 1727 = juris, Rn. 10 ff.
11So verhält es sich hier. Anders als die Antragstellerin geltend macht, überzeugen ihre Darstellung des Sachverhalts und die von ihr vorgelegten Unterlagen den Senat aus den oben angeführten Gründen nicht.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 2014 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerden sind unbegründet.
21. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf der Grundlage der dargelegten Gründe.
3Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, dass aufgrund ihrer Angaben am Tattag ein Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nicht nachgewiesen sei. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht auf der Grundlage der Einlassungen der Antragstellerin, die vor ihrer Vernehmung als Beschuldigte durch die Polizeibeamten belehrt wurde, davon ausgegangen, dass ihr wegen des Konsums der Droge LSD die Fahreignung gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt. Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Angaben der Antragstellerin bei dieser ersten Vernehmung als Nachweis eines Konsums von LSD im Rahmen einer Party in Holland gewertet.
4Dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich entgegengetreten. Die Behauptung, den Konsum von LSD wahrheitswidrig angegeben zu haben, um ihrer Begleitperson zu imponieren, stellt die erstinstanzliche Würdigung auch mit Rücksicht auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht nachhaltig in Frage. Denn die Angaben der Antragstellerin sind zum einen in sich widersprüchlich und widersprechen zum anderen in wesentlichen Punkten dem Inhalt des polizeilichen Protokolls vom 21. Juli 2014. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht nachvollziehbar, warum für die Antragstellerin in der konkreten Situation Anlass zu dem behaupteten „Imponiergehabe“ bestanden haben sollte. Soweit sie nunmehr anführt, dass zu ihrem Begleiter keine partnerschaftliche Beziehung bestehe, sie sich vielmehr lediglich seit Juni 2014 eine Wohnung im Rahmen einer Wohngemeinschaft teilten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn die Antragstellerin sich grundsätzlich veranlasst gesehen haben sollte, ihrem Begleiter zu imponieren, ist nicht davon auszugehen, dass sie dies durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber der Polizei über Drogenkonsum anlässlich eines gemeinsamen Aufenthalts in Holland getan hätte. Dagegen spricht zunächst, dass sich die Antragstellerin anlässlich ihrer Vernehmung durch die Polizeibeamten durchaus der Bedeutung der Situation bewusst war. Dies kommt in ihrem Bestreben zum Ausdruck, ihre Täterschaft als Fahrzeugführerin in Abrede zu stellen. So hat sie eingangs angegeben, dass sie das Fahrzeug, das ihr von ihrem Stiefvater zur alleinigen Verfügung überlassen worden sei, nicht geführt habe. Fahrzeugführer sei vielmehr ihr Begleiter gewesen. Auf den Hinweis, dass die Einstellung des Fahrersitzes dafür spreche, dass die 1,64 m große Antragstellerin das Fahrzeug geführt habe - ihr Begleiter ist 1,84 m groß - erklärte sie, dass sie den Pkw lediglich später umgesetzt habe. Anschließend gab sie auf die Nachfrage nach Drogenkonsum an, in Holland LSD konsumiert zu haben. Dass sie mit dieser vermeintlich wahrheitswidrigen Offenbarung ihren Begleiter beeindrucken wollte, ist auch mit Rücksicht auf dessen Verhalten anlässlich ihrer Vernehmung ausgeschlossen. Denn der Verkehrsunfallanzeige ist zu entnehmen, dass er immer wieder verbal versucht hat, auf sie einzuwirken, indem er ihr sagte, sie solle ruhig sein und nicht mit den Beamten reden.
5Soweit die Antragstellerin ferner behauptet und eidesstattlich versichert, ihre vermeintlich wahrheitswidrigen Angaben zu dem Drogenkonsum seien auf die akute Beeinträchtigung durch erheblichen Alkoholkonsum, starke Übermüdung und Stress zurückzuführen, weshalb sie die Polizeibeamten darum gebeten habe, sich vor einer Stellungnahme erst einmal ausschlafen zu können, ist ihr Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, den Beweiswert ihres Geständnisses in Zweifel zu ziehen. Weder für einen solchen Wunsch noch für die behauptete physische und psychische Beeinträchtigung finden sich Anhaltspunkte in den ausführlichen Aufzeichnungen der Polizeibeamten in der Verkehrsunfallanzeige.
6Gegen eine Weigerung der Antragstellerin, unmittelbar zu dem Vorfall Stellung zu nehmen, spricht vor allen, dass ihr Begleiter, der selbst unter Hinweis auf die Einschaltung seines Rechtsanwalts keine Angaben zu dem Verkehrsunfall gemacht hat, die Antragstellerin wiederholt davon abhalten wollte, mit den Polizeibeamten zu sprechen. Wäre die Antragstellerin von sich aus gar nicht zu einer Aussage bereit gewesen, hätte es einer solchen nachhaltigen („immer wieder“) Einwirkung nicht bedurft. Darüber hinaus ist dem Protokoll zu entnehmen, dass sie und ihr Begleiter von sich aus bei ihrem Pkw erschienen sind und einem Atemalkoholtest zustimmten. Einwände gegen eine Einlassung zu dem Vorfall finden sich ausschließlich im Protokoll über die Angaben des Begleiters der Antragstellerin.
7Gegen die behauptete schwerwiegende psychische und physische Beeinträchtigung durch Schlafmangel und Alkoholkonsum in einem Umfang, der den Beweiswert der Aussage entkräften soll, spricht bereits, dass die Antragstellerin erkennbar durchaus willensgesteuert und zielgerichtet vor der Aufnahme des Unfalls durch die Polizei zusammen mit ihrem Begleiter versucht hat, die Unfallgegnerin davon abzuhalten, die Polizei hinzuzuziehen. Außerdem war seit dem Unfall einige Zeit vergangen, denn die Antragstellerin und ihr Begleiter hatten sich zunächst unerlaubt vom Unfallort entfernt und anschließend mit der Unfallgegnerin, die sie verfolgt hatte, verhandelt. Die Konfrontation mit der Polizei war für die Antragstellerin damit nicht überraschend. Anhaltspunkte für eine starke Beeinträchtigung aufgrund des Alkohols oder wegen erheblicher Erschöpfung im Verlauf der Vernehmung gegen 4.00 Uhr am 20. Juli 2014 sind der Verkehrsunfallanzeige ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch die Feststellungen des Arztes anlässlich der Blutabnahme sprechen gegen eine solche Beeinträchtigung ihres Verhaltens gegenüber den Polizeibeamten. Nach dem ärztlichen Bericht war um 5.00 Uhr bei ihr nach dem äußeren Anschein der Einfluss von Drogen, nicht jedoch von Alkohol, leicht bemerkbar (auffällig weite Pupillen, verzögerte Lichtreaktion, leichte Koordinationsdefizite). Sie war bewusstseinsklar, ihr Denkablauf war geordnet, ihr Verhalten beherrscht und die Stimmung unauffällig.
8Soweit die Antragstellerin schließlich darauf hinweist, dass noch nicht einmal das Strafverfahren abgeschlossen sei, führt dies auch im Hinblick auf § 3 StVG Abs. 3 Satz 1 StVG zu keinem anderen Ergebnis. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde zwar, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Diese Vorschrift steht aber der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht entgegen, weil ihr gerade nicht der Sachverhalt, der Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens ist, zugrundeliegt. Anlass für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht Unfallflucht und alkoholisiertes Führen eines Fahrzeugs am 20. Juli 2014 in S. gegen 3.30 Uhr, sondern der Konsum der Droge LSD in Holland und damit ein Sachverhalt, der einige Stunden vor dem Vorfall in S. stattgefunden hat.
92. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, weil der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aus den obigen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) geboten hat. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung fernliegt.
10St. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 ‑, NJW 2013, 1727 = juris, Rn. 10 ff.
11So verhält es sich hier. Anders als die Antragstellerin geltend macht, überzeugen ihre Darstellung des Sachverhalts und die von ihr vorgelegten Unterlagen den Senat aus den oben angeführten Gründen nicht.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das für die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht maßgebliche Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zieht die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht durchgreifend in Zweifel.
3Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. November 2013 genügt entgegen der Auffassung des Antragstellers den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist rein formeller Natur. Insoweit ist es unerheblich, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung auch tatsächlich rechtfertigen bzw. ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend und zutreffend dargetan ist. Notwendig und zugleich ausreichend ist vielmehr, dass die Begründung erkennen lässt, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt.
4Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 ‑ 16 B 24/11 ‑, juris, Rdnr. 3 ff., mit weiteren Nachweisen.
5Letzteres ist hier der Fall. Die drohende weitere Verkehrsteilnahme von Konsumenten sog. harter Drogen beinhaltet eine Gefahrenlage, in der sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für die sofortige Vollziehung typischerweise weitgehend decken. Daher reicht es aus, wenn sich die Behörde ‑ wie hier ‑ zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht, ohne dabei ausdrücklich eine Verbindung speziell zum Fall des Betroffenen herzustellen.
6Auch in der Sache ist die Ordnungsverfügung des Antragsgegners aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Dass das eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren noch nicht abgeschlossen sein mag, ist kein Grund, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen. Ein laufendes Ordnungswidrigkeitenverfahren entfaltet in Bezug auf das Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde keine Sperrwirkung, weil dort anders als im Strafverfahren keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG). Darüber hinaus ist es unerheblich, ob der Antragsteller sich mit der Fahrt am 7. April 2012 ordnungswidrig verhalten hat, indem er noch unter der Wirkung zuvor eingenommenen Kokains stand. Nach ‑ soweit ersichtlich ‑ einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung schließt im Regelfall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) ‑ zu denen auch Kokain zählt ‑ die Fahreignung aus, und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).
7Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2013 ‑ 16 B 354/13 ‑ mit weiteren Nachweisen.
8Entscheidend ist daher allein, ob feststeht, dass der Antragsteller damals Kokain zu sich genommen hat. Das aber ist angesichts des vorliegenden rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums E. vom 14. Mai 2012 nicht zweifelhaft. Die Einnahme des Rauschmittels wird danach bereits durch den Nachweis des Kokainmetaboliten Benzoylecgonin in der Blutprobe des Antragstellers belegt, sodass es nicht darauf ankommt, dass Kokain selbst nur noch in Spuren und damit nicht mehr sicher ("wahrscheinlich") nachzuweisen war (vgl. Gutachten Seite 3: "Durch die hier vorgenommenen Untersuchungen an der Blutprobe konnte nachgewiesen werden, dass Herr S. Cocain konsumiert hat." und weiter "Cocain war in der Blutprobe nicht mehr sicher nachweisbar, das aufgefundene Benzoylecgonin belegt aber den vorangegangenen Cocainkonsum.").
9Das Verwaltungsgericht ist im Weiteren zu Recht von einem bewussten Kokainkonsum des Antragstellers ausgegangen. Soweit der Antragsteller einen solchen bestreitet und darauf verweist, er sei möglicherweise entweder anlässlich eines Junggesellenabschieds oder während eines Bordellbesuchs unwissentlich mit dem Kokain in Kontakt gekommen, ist dem nicht zu folgen. Die erfolgreiche Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2013 ‑ 16 B 1378/12 ‑, juris, Rdnr. 4 f., mit weiteren Nachweisen.
11Daran fehlt es hier nach wie vor. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ist in jeder Hinsicht völlig substanzlos und erschöpft sich in bloßen Spekulationen, sodass alles für eine Schutzbehauptung spricht. Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung des Antragstellers, er befinde sich mangels näherer Erkenntnisse darüber, wie das Kokain in seinen Körper gelangt sein könnte, in einem Erklärungsnotstand. Während der Antragsteller keinerlei nähere Angaben zu den fraglichen Ereignissen macht, müsste er, was den Bordellbesuch angeht, bei gehöriger Anstrengung zumindest in der Lage sein, Ausführungen dazu zu machen, welche konkreten Verhaltensweisen überhaupt zu der in Rede stehenden Kokainaufnahme geführt haben könnten. Soweit es den Junggesellenabschied betrifft, hätte es angesichts der dem Antragsteller drohenden Konsequenzen mehr als nahe gelegen, nicht nur auf den Verzehr eines möglicherweise kontaminierten Kuchens hinzuweisen, sondern sich bei dem Gastgeber und gegebenenfalls auch bei anderen Gästen eingehend nach diesem Kuchen zu erkundigen. Dabei ist zweitrangig, ob solche Erkundigungen zu einem verwertbaren Ergebnis geführt hätten. Wesentlich gegen die Glaubwürdigkeit des Antragstellers spricht, dass er derartige Nachfragen offenbar von vornherein unterlassen hat. In hohem Maße unrealistisch und damit unglaubhaft ist zudem, dass der Antragsteller von der Zuführung des stark stimulierenden Rauschmittels Kokain in den einem wie in dem anderen Fall augenscheinlich nichts bemerkt haben will.
12Anders als der Antragsteller meint, bedurfte es vor dem Entzug der Fahrerlaubnis nicht der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Frage, wann ein in der Vergangenheit liegender und für sich genommen kraftfahreignungsrelevanter Drogenkonsum die Annahme der Kraftfahrungeeignetheit nicht mehr rechtfertigt, sondern nur noch Anlass zu Zweifeln bietet, denen etwa durch eine Begutachtungsanordnung gemäß §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nachzugehen wäre, kann nicht unter Zugrundelegung schematisch fester Zeiten beantwortet werden. Vielmehr sind insoweit alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Oktober 2011 ‑ 16 B 995/11 ‑ und vom 30. März 2012 ‑ 16 B 341/12 ‑; zu der ähnlichen Frage, unter welchen Umständen ein Drogenkonsum auch eine Gutachtenaufforderung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nicht mehr rechtfertigt, siehe BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 ‑ 3 C 25.04 ‑, juris, Rdnr. 23 (= NJW 2005, 3081).
14Ausgehend davon steht der Umstand, dass der (letzte) nachgewiesene Drogenkonsum des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ordnungsverfügung etwa eineinhalb Jahre zurücklag, der Annahme einer fortdauernden Kraftfahrungeeignetheit nicht entgegen. Dieser Zeitraum ist nicht schon für sich genommen so erheblich, dass der Antragsgegner bereits allein deshalb daran gehindert gewesen wäre, unmittelbar auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen(vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Zwar bietet eine derartige Zeitspanne grundsätzlich genügend Raum für eine stabile Verhaltensänderung und ‑ daraus resultierend ‑ die nachfolgende Wiedererlangung der Kraftfahreignung. Dafür spricht im Fall des Antragstellers allerdings nichts. Da der Antragsteller weder irgendwelche Abstinenznachweise vorgelegt noch überhaupt ‑ wie vorstehend dargelegt ‑ glaubhafte Angaben zu seinem (früheren) Drogenkonsumverhalten gemacht hat, mangelt es an jeglichem konkreten Anhalt für die Annahme, dass er seine Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Ein solcher ergibt sich auch nicht daraus, dass er nach dem Vorfall vom April 2012 nicht nochmals einschlägig im Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist. Selbst eine längerfristig unauffällige Verkehrsteilnahme entfaltet keine hinreichende Aussagekraft im Hinblick auf eine mögliche dauerhafte Verhaltensänderung. Zum einen kann das Ausbleiben weiterer spezifischer Auffälligkeiten ebenso gut auf einer lediglich zeitweiligen situationsbedingten Anpassung oder auf bloßem Zufall beruhen. Zum anderen bringt es schon die relativ geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr mit sich, dass häufig trotz fortbestehender Drogenproblematik über einen langen Zeitraum keine Zuwiderhandlungen aktenkundig werden. Nachweislich falsch dürfte im Übrigen ‑ ohne dass es darauf vorliegend entscheidend ankäme ‑ die Behauptung des Antragstellers sein, sich nicht nur von allen Betäubungsmitteln, sondern inzwischen auch von jeglichem, ohnehin immer nur in kleinen Mengen erfolgtem Alkoholkonsum fernzuhalten. Denn ausweislich einer vom Antragsgegner zu den Akten gereichten Verkehrsunfallanzeige des Polizeipräsidiums E. war der Antragsteller am 23. Januar 2014 in einen Verkehrsunfall verwickelt, wobei ihm eine Blutprobe entnommen wurde, die immerhin eine Blutalkoholkonzentration von 0,70 Promille aufwies.
15Vor diesem Hintergrund erweist sich schließlich auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung als zutreffend. Trotz der ihn vor allem beruflich empfindlich treffenden Folgen der Mobilitätseinbuße stellt sich das öffentliche Interesse am sofortigen Ausschluss des Antragstellers von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr seinen Interessen gegenüber als übergeordnet dar. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Damit verbundene, für ihn nachteilige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Dies ist vorliegend nicht deswegen anders zu bewerten, weil die Fahrerlaubnisentziehung nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem die Maßnahme rechtfertigenden Vorfall steht. Die Dringlichkeit ordnungsrechtlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab. Zeitablauf allein macht es aber nicht weniger dringlich, einen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber von der weiteren Verkehrsteilnahme auszuschließen.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. August 2014 - 1 K 2644/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Gründe
- 1
1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 30. Dezember 2015, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 21. Mai 2015 und 21. Juli 2015 sowie gegen zwei Kostenfestsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 21. Mai 2015 und 21. Juli 2015 zu Recht nicht wiederhergestellt bzw. angeordnet. Der Bescheid vom 21. Mai 2015, mit dem dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis der ihm erteilten Klassen entzogen und ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € für den Fall der Nichtabgabe seines Führerscheines binnen einer Frist von fünf Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides des Antragsgegners angedroht worden ist, erweist sich bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Dies gilt auch, soweit der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. Juli 2015 das in Höhe von 1.000,00 € angedrohte Zwangsgeld festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € angedroht sowie mit Kostenfestsetzungsbescheiden vom 21. Mai 2015 und 21. Juli 2015 Verwaltungsgebühren in Höhe von 150,00 EUR bzw. 200,00 EUR festgesetzt hat.
- 3
Die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
- 4
Soweit sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde zunächst ganz allgemein auf den Inhalt seiner Antragsschrift vom 9. September 2015 nebst Beweisantritten und Glaubhaftmachungen stützt und den erstinstanzlichen Vortrag umfassend zum Gegenstand seines Beschwerdevorbringens macht, genügt dies nicht.
- 5
Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf das erstinstanzliche Vorbringen ist unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. u. a. BayVGH, Beschluss vom 09.05.2014 - 22 CS 14.568 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 - juris).
- 6
Der Einwand des Antragstellers auf Seite 2 seiner Beschwerdeschrift, dem Antragsgegner sei es verwehrt, den bezüglich des Antragstellers verfassten ärztlichen Befundbericht vom 6. Mai 2014, der dem Antragsgegner mit Schreiben von Frau Rechtsanwältin G. vom 6. November 2014 zugeleitet worden sei, zu verwerten, bleibt ohne Erfolg.
- 7
Voranzustellen ist, dass der Antragsgegner berechtigt war, die Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens vom 22. Dezember 2014 auf den ärztlichen Befundbericht vom 6. Mai 2014 zu stützen. Denn werden nach § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 2 FeV Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 46 Abs. 1 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Der ärztliche Befundbericht vom 6. Mai 2014 begründet solche Bedenken. Denn der Facharzt für Allgemeinmedizin R. teilte darin mit, dass bei dem sich seit dem 4. Juni 2009 in seiner allgemeinmedizinischen Behandlung befindlichen Antragsteller seit 2008 eine depressive Episode bekannt sei und zwei Suizidversuche (Oktober 2009 und Juli 2013) durch stationäre Behandlungen dokumentiert seien, so dass sich die bevorstehende Zwangsversteigerung des Elternhauses, in dem der Antragsteller auch wohnhaft sei, medizinisch ungünstig auf seine Grunderkrankung auswirken könnte. Mit dem Verwaltungsgericht (vgl. Seite 8 des Beschlussabdrucks) ist zu Recht davon auszugehen, dass die aus dem Befundbericht ergebenen Tatsachen geeignet sind, bei lebensnaher Betrachtung vernünftige Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zu wecken. Denn diese Tatsachen weisen hinreichend deutlich darauf hin, dass der Antragsteller an eignungsrelevanten Krankheiten bzw. Leistungseinschränkungen leiden könnte. Keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass hier lediglich Umstände vorliegen, welche - nur - auf eine entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeuten (vgl. zu dieser Abgrenzung: BVerwG, Urt. v. 05.07.2011 - 3 C 13.01 -, juris). Insoweit ist daher - mit dem Verwaltungsgericht - festzustellen, dass aufgrund der mit ärztlichem Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin R. vom 6. Mai 2014 aufgezeigten Krankheitsbefunde nicht ohne weiteres ausräumbare Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers bestehen, die der Aufklärung unter Zuziehung einschlägigen medizinischen Sachverstands bedürfen.
- 8
Der ärztliche Befundbericht vom 6. Mai 2014 unterlag keinem (Beweis-) Verwertungsverbot und hinderte die Gutachtenanordnung nicht. Zwar dürfte angesichts des hier bereits fraglichen Geheimhaltungswillens des Antragstellers Überwiegendes dafür sprechen, dass mit der Weitergabe des ärztlichen Befundberichts vom 6. Mai 2014 durch Frau Rechtsanwältin G. an den Antragsgegner der Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) bereits nicht erfüllt ist. Denn aufgrund der freiwilligen Vorlage des ärztlichen Befundberichts in einem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren, dessen Verfahrensbeteiligter der Antragsteller schon nicht ist, ist zweifelhaft, ob der Antragsteller den notwendigen Geheimhaltungswillen für die - nunmehr aus seiner Sicht - zu verbergenden Tatsachen besaß. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da für Frau Rechtsanwältin G. angesichts der sich nach § 34 StGB ergebenden Offenbarungsbefugnis das Recht bestand, die einen Dritten - hier den Antragsteller - betreffenden geheimen Tatsachen, die sie als Berufsträgerin i. S. v. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB in inhaltlich untrennbarem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt hat, gegenüber dem Antragsgegner zu entäußern(vgl. zur ärztlichen Schweigepflicht: BayVGH, Beschluss vom 24. August 2010 - 11 CS 10.1139 -, juris, Rdnr. 72). Danach ist auch ein Berufs- / Amtsträger i. S. d. § 203 StGB berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zuständigen Stellen des Staates - hierzu gehört auch die Straßenverkehrsbehörde - von einschlägigen Tatsachen in Kenntnis zu setzen(vgl. zu der sich aus § 34 StGB ergebenden Befugnis, die ärztliche Schweigepflicht dann zu durchbrechen, wenn sich z.B. aus einem Anfallsleiden oder aus einer manifesten Alkoholsucht schwerwiegende Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs ergeben: Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, Rdnr. 47 zu § 203). Besteht ein Offenbarungsrecht zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann bereits kein Verwertungsverbot erwachsen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. August 2010, a. a. O.).
- 9
Selbst wenn man – entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung - von einem Verwertungsverbot im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ausginge, führte dies nicht zur Unverwertbarkeit der jeweiligen Erkenntnisse im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren maßgeblich auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären oder wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind (vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2015 - 16 B 426/15 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. November 2012, - 3 O 141/12 -, juris [m. w. N.]).
- 10
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang zudem einwendet, die Weitergabe des ärztlichen Befundberichts sei bei Frau Rechtsanwältin G. nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern nur mit dem Ziel erfolgt, dem Antragsteller Probleme zu bereiten, um das als Prozessbevollmächtigte eines Dritten gegen seine Eltern geführte Zwangsversteigerungsverfahren voranzutreiben, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Zum einen ist festzustellen, dass eine sich nach § 34 StGB ergebende Offenbarungsbefugnis unabhängig von der tatsächlichen Motivlage des Offenbarenden besteht. Darüber hinaus ist der Antragsgegner zum Schutz höherrangiger Rechtsgüter in der Pflicht, Eignungszweifel auslösende Tatsachen im Falle des Bekanntwerdens auch zu verwerten.
- 11
Schließlich greift auch der Einwand des Antragstellers nicht durch, es werde in rechtswidriger Weise mit zweierlei Maß gemessen, wenn das weitere Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin R. vom 4. Juni 2015, das (nunmehr) die Eignung des Antragstellers bestätige, nicht ausreiche, um die durch den vorherigen ärztlichen Befundbericht des gleichen Arztes entstandenen Eignungsbedenken auszuräumen. Der Antragsteller verkennt, dass die hier bestehenden berechtigten Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers (siehe obige Darstellung) nach der gesetzgeberischen Wertung nur durch eine Begutachtung eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV, der die Anforderungen nach Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 FeV erfüllt, ausgeräumt werden können. Voranzustellen ist, dass Herr R. als Facharzt für Allgemeinmedizin schon nicht für eine solche Begutachtungsstelle tätig ist. Darüber hinaus verfügt er als Facharzt für Allgemeinmedizin nicht ohne Weiteres erkennbar über die fachspezifische Kompetenz zur Beantwortung der in der Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vom 22. Dezember 2014 aufgeworfene Fragestellung – bei psychischen Störungen - nach § 11 Abs. 6 Satz 1, Anlage 4 Ziffer 7 FeV i. V. m. Ziffer 3.12 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung. Nach Ziffer 2.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung muss der ärztliche oder psychologische Gutachter nicht nur über spezielle Erfahrungen in der Verkehrsmedizin bzw. in der Verkehrspsychologie verfügen (praktische Tätigkeit, Fortbildung und Weiterbildung), sondern sich auch bereits durch eine langfristige Tätigkeit in entsprechenden Institutionen (Kliniken, Facharztpraxen bzw. Begutachtungsstellen für Fahreignung) qualifiziert haben (siehe hierzu §§ 65 bis 67 und 72 FeV), wobei bei speziellen medizinischen Fragestellungen die fachärztliche Begutachtung sicherzustellen ist. Dass der Facharzt für Allgemeinmedizin R. diese Anforderungen bezogen auf das zu untersuchende Krankheitsbild erfüllt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Verweis im ärztlichen Befundbericht vom 4. Juni 2015 darauf, dass die medikamentöse Therapie durch die neurologische Mitbehandlung bei Frau Dr. H. begleitet werde, vermag kein anderes Ergebnis zu begründen, zumal der Facharzt für Allgemeinmedizin R. selbst nur darauf abstellt, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht eine Beeinträchtigung für die Teilnahme am Straßenverkehr nicht bestehe. Das die Eignung bestätigende Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin R. genügt zudem - wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat (vgl. Seite 9 des Beschlussabdrucks) - nicht den Anforderungen der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. den Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 bis 3, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.7.1, 1.7.2, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fahrerlaubnis der früheren Klassen 1, 3 und 4, die den Klassen A, B, BE, C1, C1E und AM entspricht, der zweifache Auffangwert (10.000,00 €), hinsichtlich der erfolgten Zwangsgeldfestsetzung nebst erneuter Androhung die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (1.000,00) und der hälftige Betrag des angedrohten Zwangsgeldes (2.000,00 € / 2) sowie hinsichtlich der streitbefangenen Kostenfestsetzungsbescheide der jeweils festgesetzte Betrag (150,00 € bzw. 200,00 €) in den Ansatz zu bringen sind. Im Hinblick auf das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren erachtet der Senat eine Halbierung als angemessen (12.000,00 € / 2), soweit nicht im - die Kostenfestsetzungsbescheide betreffenden - Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Betrag zu vierteln ist (350,00 € / 4).
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4. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Mai 2014 als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller kann insbesondere durch das Ergebnis der Untersuchung einer Haarprobe durch die TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG (TÜV NORD) vom 28. August 2014 nicht die Überzeugung vermitteln, dass er entgegen seinen polizeilich protokollierten Angaben am 15. Februar 2014 in der Vergangenheit kein Kokain und auch keine anderen Betäubungsmittel konsumiert hat. Zum einen ist die Aussagekraft der Haaranalyse Zweifeln ausgesetzt, weil etwa die Nachweisbarkeit durch Beeinflussung der Haare erschwert werden kann.
4Vgl. hierzu Hettenbach/Kalus/Möller, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl., § 3 Rn. 211, 218, allgemein zu Ungenauigkeiten und Fehlerquellen bei der Haaranalyse Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., 3.12.1c), S. 181 f.
5Zum anderen betrifft das Ergebnis der Haaranalyse, die sechs Monate nach der Verkehrskontrolle und dem zunächst eingeräumten und nunmehr bestrittenen Drogenkonsum durchgeführt wurde, gerade nicht den fraglichen Zeitraum. Nach dem Abschlussbericht des TÜV NORD über die am 16. August 2014 entnommene Barthaarprobe hat diese keinen Hinweis auf einen Drogenkonsum innerhalb der letzten ungefähr vier Monate ergeben, wobei ein einmaliger oder sehr seltener Konsum nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Bericht enthält damit überhaupt Aussagen nur über einen Zeitraum von April bis Mitte August 2014 und ist nicht geeignet, einen Drogenkonsum Anfang Februar 2014 zu widerlegen.
6Darüber hinaus ist auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar, was den Antragsteller veranlasst haben sollte, gegenüber der Polizei anlässlich der Verkehrskontrolle wahrheitswidrig den Konsum einer unbekannten Menge von Kokain und Amphetaminen am vorangegangenen Wochenende einzuräumen. Soweit der Antragsteller nunmehr sinngemäß behauptet, dass er in Unkenntnis dessen, was er an dem Wochenende beim Feiern tatsächlich konsumiert habe, im Hinblick auf das Ergebnis der Urinprobe den Konsum der in dieser Probe festgestellten Betäubungsmittel bestätigt habe, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt seiner Angaben anlässlich der Verkehrskontrolle und der sich unmittelbar anschließenden Untersuchungen in Frage zu stellen. Denn im Normalfall ist davon auszugehen, dass man sich bei der Aufnahme von Substanzen erkundigt, worum es sich handelt. Dass der Antragsteller beim Feiern an dem besagten Wochenende bewusst Substanzen in unbekannter Menge zu sich genommen hat, deren Provenienz er nicht kannte, und dass er die Substanzen dann im Hinblick auf das Ergebnis der Urinprobe ohne Weiteres als Kokain und Amphetamine identifizierte, ist realitätsfern. Sollte er tatsächlich Substanzen zu sich genommen haben, deren Inhaltsstoffe er nicht kannte, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er gegenüber der Polizei auf diesen Umstand hingewiesen und vorgebracht hätte, die Substanzen nicht bewusst als solche aufgenommen zu haben. Stattdessen hat er, als er mit dem Ergebnis der Urinprobe konfrontiert wurde, sofort und ohne erkennbaren Zweifel erklärt, an dem fraglichen Wochenende tatsächlich Kokain und Amphetamine konsumiert zu haben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er sich im Februar 2014 gegenüber der Polizei wahrheitsgemäß geäußert hat.
7Diese Feststellung wird auch nicht durch das unauffällige Ergebnis der Untersuchung der Blutprobe vom 15. Februar 2014 widerlegt, die dem Antragsteller in der Nacht zu einem Freitag abgenommen wurde. Der von ihm eingeräumte Kokainkonsum soll an dem vorangegangenen Wochenende und damit mehr als sechs Tage vor der Blutabnahme stattgefunden haben. Da Kokain bei durchschnittlicher Dosierung bereits innerhalb von tendenziell weniger als 12 Stunden nicht mehr in einer Konzentration von über 10 ng/ml vorliegt und häufig 24 Stunden nach der Verabreichung gar nicht mehr nachgewiesen werden kann,
8Toennes/Skopp, Kokain und Benzoylecgonin ‑ pharmakokinetische Grundlagen im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit iSd § 24a (2) StVG, Blutalkohol 50 (2013), 113 (118–120),
9kann die negative Blutprobe überhaupt keinen Einfluss auf die Feststellung eines Kokainkonsums haben, der mehrere Tage zurückgelegen hat.
10Es bestehen auch keine Bedenken, die Einlassung des Antragstellers zu verwerten, selbst wenn er vor der Konfrontation mit dem Ergebnis der Urinprobe nicht über das Aussageverweigerungsrecht eines Beschuldigten (§ 136 Abs. 1 Satz 2 iVm § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO) belehrt worden sein sollte. Zum einen dürfte er bei der Verkehrskontrolle vom 15. Februar 2014 nicht von vornherein einer Straftat verdächtig gewesen sein, so dass sich jedenfalls ein Teil der polizeilichen Auskunftseinholung noch als ‑ keine Belehrungspflichten auslösende ‑ informatorische Befragung verstehen lässt.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2008- 16 B 641/08 -; Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 50. Aufl., Einl. Rn. 79; vgl. zur Abgrenzung zwischen informatorischer Befragung und Beschuldigtenver-nehmung BayObLG, Beschluss vom 2. November 2004 ‑ 1 St RR 109/04 ‑, juris.
12Zum anderen würde selbst ein etwaiger Verstoß gegen die strafprozessuale Belehrungspflicht nicht zur Unverwertbarkeit belastender Angaben auch im ‑ andere Zielsetzungen verfolgenden und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegenden ‑ ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisverfahren führen.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2008- 16 B 641/08 - und vom 13. Februar 2008 ‑ 16 B 2112/07 ‑; VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 16. Mai 2007 ‑ 10 S 608/07 ‑, juris.
14Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiterhin die Auffassung vertritt, dass es auch bei sogenannten harten Drogen für die Feststellung fehlender Fahreignung auf das Vermögen ankomme, zwischen Drogenkonsum einerseits und dem Führen eines Kraftfahrzeugs andererseits zu trennen, bzw. dass aus einem einmaligen Konsum harter Drogen nicht auf die fehlende Fahreignung geschlossen werden könne, wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss Bezug genommen.
15Mit Rücksicht darauf, dass der Antragsgegner bei dem Antragsteller wegen nachgewiesenen Konsums von Kokain von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen musste, ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Es ist nicht zu rechtfertigen, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig weiterhin als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnimmt. Trotz der Folgen der Mobilitätseinbuße für den Antragsteller stellt sich das öffentliche Interesse an seinem sofortigen Ausschluss von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr als übergeordnet dar. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Damit verbundene, für den Betroffenen nachteilige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss er angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen des Konsums von Amphetamin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowie anderer Obergerichte schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin zählt, im Regelfall die Kraftfahreignung aus, und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV).
4Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2012 - 16 B 875/12 - m.w.N; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 11 CS 13.2538 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. April 2014 - 10 S 404/14 -, Blutalkohol 51 (2014), 191 = juris Rn. 5, m.w.N.
5Vor diesem Hintergrund stellt die Behauptung des Antragstellers, er habe zu keinem Zeitpunkt unter der Wirkung von Amphetamin am Straßenverkehr teilgenommen und es gehe deshalb von ihm keine Gefahr aus, seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht in Frage. Unerheblich ist zudem, ob der Antragsteller nur gelegentlich und nur geringe Mengen Amphetamin konsumiert hat und ob er von dieser Droge abhängig ist. Der vom Antragsteller vorgenommene Vergleich mit dem Konsum von Cannabis geht schon deshalb fehl, weil dieser gerade nicht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, sondern nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV zu beurteilen ist.
6Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass es auf eine bestimmte Wirkstoffkonzentration nicht ankommt.
7Vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2014 - 16 B 656/14 -.
8Etwas anderes folgt nicht aus dem vom Antragsteller genannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 2010 - 11 CS 10.1810 - (juris). Im dort zugrunde liegenden Fall hatte der Fahrerlaubnisinhaber eine Substanz konsumiert, die zum Zeitpunkt des Konsums noch nicht als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV) galt. Die Substanz Amphetamin zählte aber auch im Zeitpunkt des Konsums durch den Antragsteller zu den Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz i.V.m. Anlage III zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz).
9Der Antragsteller legt in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dar, dass in seinem Fall die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht zutrifft. Insbesondere kann diese nicht mit dem Argument erschüttert werden, er habe nach der Einnahme von Amphetamin nicht am Straßenverkehr teilgenommen, weil die Regelvermutung - wie bereits ausgeführt - unabhängig davon greift. Davon geht im Übrigen auch das Verwaltungsgericht Augsburg in dem vom Antragsteller zitierten Urteil vom 6. Juni 2013 (Au 7 K 13.465, juris Rn. 27) aus.
10Entgegen der Rüge des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht durchaus berücksichtigt, dass der letzte Amphetaminkonsum nach Angaben des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt ca. sechs Monate zurücklag. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne dennoch nicht von einer Wiedererlangung der Kraftfahreignung ausgegangen werden, zieht der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel.
11Dass der Antragsteller existentiell auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, wird in der Beschwerdebegründung lediglich behauptet, aber nicht weiter dargelegt. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist aber auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht zu beanstanden. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
12Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 16 B 1124/13 -, juris Rn. 9
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. August 2014 - 1 K 2644/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. März 2015 rechtmäßig ist. Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er sich durch den Konsum von Amphetamin am 17. Dezember 2014 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Der Antragsteller hat den Konsum von Amphetamin an diesem Tag sowohl im Verwaltungs- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeräumt. Aus diesem Grund kommt es auf die Fragen, ob er am Tattag in die Entnahme einer Blutprobe eingewilligt hat, wofür aus Sicht des Senats jedenfalls die Angaben in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom 17. Dezember 2014 sprechen, und ob im Falle einer fehlenden Einwilligung des Antragstellers einer Verwertbarkeit der Blutprobe entgegensteht, dass ihre Entnahme nicht von einem Richter angeordnet worden ist,
4vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2015 - 16 B 426/15 -,
5nicht an.
6Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist im Einklang mit der - soweit ersichtlich - einhelligen Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) - zu denen Amphetamin nach Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG zählt - die Fahreignung ausschließt.
7Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 (2007), 371 = NWVBl. 2007, 232 = Blutalkohol 44 (2007), 192 = juris, Rn. 4, vom 14. August 2012 - 16 B 392/07 - und vom 30. April 2013 - 16 B 354/13 -; ebenso Saarl. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 1 B 191/08 -, juris, Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 8. März 2006 - 12 ME 53/06 -, Blutalkohol 43 (2006), 513 = juris, Rn. 5; Hamb. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 3 Bs 300/06 -, VRS 112 (2007), 308 = juris, Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Februar 2007
8- 10 S 3032/06 -, NZV 2007, 326 = VRS 112 (2007), 375 = Blutalkohol 44 (2007) = juris, Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. Juni 2009
9- 1 S 97.09 -, Blutalkohol 46 (2009), 357 = juris, Rn. 4; OVG M.-V., Beschluss vom 24. Juni 2009
10- 1 M 87/09 -, Blutalkohol 46 (2009), 360 = juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 2012
11- 11 CS 12.28 -, juris, Rn. 9; Hess. VGH, Beschluss vom 21. März 2012 - 2 B 1570/11 -, NJW 2012, 2294 = VRS 123 (2012), 243 = juris, Rn. 6; OVG LSA, Beschluss vom 13. April 2012 - 3 M 47/12 -, juris, Rn. 6.
12Der Hinweis des Antragstellers auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil sein diesbezügliches Vorbringen nicht über Spekulationen in Bezug darauf, welche Auswirkungen die genannte Vorschrift in Bezug auf das Verständnis der Begriffe „einnehmen“ bzw. „Konsum“ haben könnte, hinausgeht.
13Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe bei der Verkehrskontrolle am 17. Dezember 2014 keine drogentypischen Auffälligkeiten aufgewiesen. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen folgt allein aus der vorausgegangenen Einnahme von Amphetamin ohne dass es darauf ankäme, ob bei der Fahrt mit dem Kraftfahrzeug eine Fahruntüchtigkeit oder sonstige Auffälligkeiten zutage getreten sind.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2012
15- 16 B1127/12 -.
16Soweit der Antragsteller geltend macht, bereits seit 2004 über eine Fahrerlaubnis zu verfügen und seither mehr als eine Million Kilometer mit dem Kraftfahrzeug zurückgelegt zu haben, ohne einen Verkehrsunfall verursacht oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet zu haben, besagt dies nichts im Hinblick auf seine Fahreignung zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung.
17Vgl. zum maßgeblichen Prüfungszeitpunkt BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 -, BVerwGE 132, 315 = juris, Rn. 16.
18Der weitere Hinweis des Antragstellers auf sein diesbezügliches Vorbringen in der Antragsschrift (Seite 5-7) genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses fehlt.
19Gründe für die Annahme, der Antragsteller habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung die zuvor aufgrund seines Amphetaminkonsums eingebüßte Fahreignung wieder erlangt, sind nicht ersichtlich. Seine Auffassung, mangels anderer Anhaltspunkte sei hiervon auszugehen, geht fehl. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt vielmehr den Nachweis voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf jeglichen Konsum „harter“ Drogen dauerhaft zu verzichten. Hierzu ist zunächst der durch eine Mehrzahl von aussagekräftigen Drogenscreenings zu führende Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der im Regelfall mit mindestens einem Jahr zu veranschlagen ist. Anschließend bedarf es des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2006
21- 16 B 1538/06 -, juris, Rn. 4, vom 11. Juni 2010
22- 16 A 1848/09 - und vom 23. April 2012 - 16 B 392/12 -.
23Vorliegend fehlt es in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt bereits an jeglichem Nachweis einer Drogenabstinenz.
24Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es vor dem Entzug seiner Fahrerlaubnis auch keiner Anordnung eines Gutachtens zur Klärung seiner mangelnden Eignung zum Führung von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 FeV. Denn diese ergab sich schon aus seinen eigenen Angaben. Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Hier heißt es zwar: „Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).“ Diese Bestimmung ist jedoch - wie sich aus dem normativen Gesamtzusammenhang ergibt ‑ auf die Anwendungsfälle von § 11 Abs. 2, § 13, § 14, § 46 Abs. 3 FeV beschränkt, in denen Tatsachen bekannt geworden sind, die Bedenken gegen die Eignung begründen, aber noch nicht eindeutig feststeht, ob die in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten (oder sonstige Mängel) vorliegen oder nicht. Hingegen hat sich in Fällen, in denen der in Anlage 4 beschriebene Mangel (hier der Konsum von Amphetamin) bereits im Sinne von § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 FeV feststeht, der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass ihm - wie die zuletzt genannten Vorschriften ausdrücklich vorschreiben - die Fahrerlaubnis ohne Anordnung einer Gutachtenbei-bringung zu entziehen ist.
25Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. März 2003
26- 10 S 323/03 -, Blutalkohol 40 (2003) = juris, Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 172/03 -, Blutalkohol 40 (2003), 465 = juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 11 CS 05.1648 -, juris, Rn. 17; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 21. April 2005 - B 1 K 04.1416 -, juris, Rn. 29; VG Braunschweig, Beschluss vom 23. Februar 2005 - 6 B 66/05 -, NJW 2005, 1816 = juris, Rn. 22; so schon im Ergebnis OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2008 - 16 B 1623/08 - und vom 5. Dezember 2008 - 16 A 1168/08 -; OVG M.-V., Beschluss vom 19. März 2004 - 1 M 2/04 -, VRS 107 (2004), 229 = juris, Rn. 17; Thür. OVG, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 2 EO 190/04 -, Blutalkohol 42 (2005), 183 = juris, Rn. 36.
27Schließlich ist auch die vom Verwaltungsgericht im Übrigen vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er seinen Arbeitsplatz in einem an der Autobahn A 4 gelegenen Raststättenbetrieb mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen könne, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich diese Interessen in der Gegenüberstellung mit dem hochrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit der anderen Verkehrs-teilnehmer selbst dann nicht durchsetzen können, wenn dem Antragsteller der Ver-lust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollte.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Gründe
- 1
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
- 2
Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 5. März 2014 zu Recht nicht wiederhergestellt. Die streitgegenständlichen Bescheide, mit denen dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S entzogen und ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzuges sowie Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der Zuwiderhandlung die Abgabe seines Führerscheines binnen einer Frist von fünf Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides der Antragsgegnerin angeordnet worden ist, erweisen sich bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
- 3
Auch die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
- 4
Der Antragsteller bezieht sich mit seiner Beschwerde zunächst ganz allgemein auf den Inhalt seiner Antragsschrift vom 4. April 2014 und auf die von ihm beigefügten Unterlagen, wobei er den erstinstanzlichen Vortrag umfassend zum Gegenstand seines Beschwerdevorbringens macht. Ergänzend macht er geltend, der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletze ihn in seinen Rechten; die Entscheidung beruhe auf unzutreffenden Ausführungen, weshalb der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könne.
- 5
Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf das erstinstanzliche Vorbringen ist unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. u. a. BayVGH, Beschl. v. 09.05.2014 - 22 CS 14.568 -, juris Rn. 17 m. w. N.)
- 6
Auch der erhobene generelle Einwand des Antragstellers, die angefochtene Entscheidung (sei rechtswidrig und) verletze ihn in seinen Rechten, gibt dem Senat keine Veranlassung, von Amts wegen in eine erneute vollumfängliche Prüfung der Sach- und Rechtslage einzutreten. Wie bereits ausgeführt, obliegt es gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dem Beschwerdeführer sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinander zu setzen und im Einzelnen aufzuzeigen, weshalb diese keinen Bestand haben kann (vgl. u. a. Nds. OVG, Beschl. v. 25.07.2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Auch prüft der Senat – wie bereits erwähnt – nur die dargelegten Gründe, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.
- 7
Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift rügt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in formeller Hinsicht nicht in einer den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden, bleibt dieser Einwand in der Sache ohne Erfolg.
- 8
Mit den angefochtenen Bescheiden wird dem formellen Begründungserfordernis gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt; die Ausführungen zum besonderen öffentlichen Inter-esse am Sofortvollzug lassen einen formellen Begründungsmangel nicht erkennen. Die zur Begründung des Sofortvollzuges angeführten Gründe sind auf den Einzelfall bezogen, sie sind in ausreichender Weise substantiiert dargelegt und sie erschöpfen sich nicht lediglich in einer formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses. Die Begründung lässt zudem erkennen, dass die Antragsgegnerin die Interessenpositionen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung über den Sofortvollzug berücksichtigt hat. Darüber hinaus wird das besondere öffentliche Vollzugsinteresse auch nachvollziehbar dargelegt. So wird ausgeführt, die Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil es darum gehe, Gefahren für den Antragsteller selbst sowie für andere Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung abzuwenden. Den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Begründung des Sofortvollzuges wird damit in ausreichender Weise Rechnung tragen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.09.1982 - 21 CS 82 A.1044 -, BayVBl. 1982, 756 f.). Hiervon zu trennen ist die Frage, ob sich die Begründung in der Sache als tragfähig erweist.
- 9
Ohne Erfolg in der Sache bleibt darüber hinaus die vom Antragsteller gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrte gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, soweit es die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände gegen den angeordneten Sofortvollzug betrifft.
- 10
Das Gericht hat bei der im vorliegenden summarischen Verfahren zu treffenden Ermessensentscheidung die Interessen des Antragstellers und der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung hat es dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen und im vorliegenden Fall zu prüfen, ob in dem für Anfechtungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 3 C 15.09 -, Rn. 22 juris, zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung) – die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzuges vorlagen und insoweit unter Berücksichtigung der zu erwartenden Vollzugsfolgen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (fort-)bestand (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rdn. 158 m. w. N.). Hieran gemessen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzutreten hat.
- 11
Der Antragsteller rügt, die Anordnung des Sofortvollzuges habe nicht erfolgen dürfen, weil er „davon habe ausgehen müssen“, dass eine Bearbeitung seines Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde nicht habe stattfinden können und dürfen, solange der Führerschein tatsächlich in seinem Besitz (gewesen) sei bzw. in seinem Besitz bleiben würde. Er sei nämlich zuvor von der Antragsgegnerin ausdrücklich aufgefordert worden, seinen Führerschein abzugeben, und zwar unter Hinweis darauf, dass „nur unter Vorlage des Führerscheins … der Verwaltungsvorgang beim Landesverwaltungsamt eingereicht werden (könne).“ Er habe daraus geschlossen, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung habe bzw. haben müsse, weil ansonsten nicht erklärbar (gewesen) sei, weshalb der Verwaltungsvorgang nicht an das Landesverwaltungsamt habe abgegeben werden können. Soweit in der Folgezeit der Verwaltungsvorgang mit seinem Widerspruch dennoch an das Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde abgegeben und dort bearbeitet worden sei, habe er dies im Hinblick auf die vorausgegangene Mitteilung der Ausgangsbehörde „für einen Mangel“ gehalten, zumal eine zwangsweise Einziehung seines Führerscheins nicht erfolgt sei.
- 12
Der Antragsteller vermag mit diesem Vortrag nicht durchzudringen. Die Annahme des Antragstellers, der von ihm eingelegte Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins habe aufschiebende Wirkung, solange er noch im Besitz des Führerscheins und/oder der Verwaltungsvorgang noch nicht an die Widerspruchsbehörde abgegeben worden sei, ist schlicht fehlerhaft und letztendlich das Ergebnis einer höchst eigenwilligen Bewertung der Sach- und Rechtslage seitens des – anwaltlich vertretenen – Antragstellers. Weder der Inhalt des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin noch das Verhalten der Antragsgegnerin im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens – einschließlich der ergänzenden Aufforderung zur Ablieferung (bzw. Hinterlegung) des Führerscheins – geben zu einer solchen Annahme Veranlassung. Im Bescheid vom 20. April 2011 wird vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen wird und dass der Führerschein innerhalb von fünf Tagen abzugeben und auch dieser Anordnung angesichts der zugleich angeordneten sofortigen Vollziehung innerhalb der genannten Frist mit sofortiger Wirkung Folge zu leisten ist – und zwar ungeachtet dessen, ob ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Bei dieser Sachlage erscheint es abwegig anzunehmen, dass die Wirksamkeit der Verfügung erst eintrete, wenn der Vorgang bei der Widerspruchsbehörde eingegangen bzw. dem Bescheid Folge geleistet worden sei. Nach allem ist die behauptete Fehlvorstellung des Antragstellers nicht nachvollziehbar und ein hierauf beruhendes Vertrauen auch nicht schutzwürdig.
- 13
Nicht zu beanstanden ist überdies die mit dem streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hat sich nach §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - i. V. m. Nr. 9 der Anlage 4 der genannten Verordnung als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen. Nach Nr. 9.1 und Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV ist eine Eignung oder auch nur eine bedingte Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr im Regelfall nicht gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Nach ständiger Rechtsprechung führt dabei schon die einmalige Einnahme von sog. harten Drogen – zu denen auch Amphetamine gehören – regelmäßig zur Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. u. a. Beschl. d. Senats v. 13.04.2012 - 3 M 47/12 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 02.04.2012 - 16 B 356/12 -, juris).
- 14
Der Antragsteller erhebt demgegenüber den Einwand, der Anordnung des Sofortvollzuges stehe der Umstand entgegen, dass die Antragsgegnerin, jedenfalls aber die Widerspruchsbehörde angesichts einer Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren nach Einlegung des Widerspruchs von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, Ermittlungen darüber anzustellen, ob er zwischenzeitlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eventuell wiedererlangt habe. Es sei seit der Drogenfahrt ein Zeitraum von ca. drei Jahren vergangen und er sei inzwischen drogenabstinent sei. Zumindest aber hätte seitens der Widerspruchsbehörde ein Hinweis darauf erfolgen müssen, dass – worauf noch im Ausgangsbescheid hingewiesen worden sei – nach einem Jahr der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung geführt werden könne. Ergänzend weise er darauf hin, dass er sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens am (…) Juni 2014 beim TÜV A-Stadt Nord eingefunden und dort eine Urinprobe abgegeben habe. Auch sei er bereit, seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Darüber hinaus könne durch eine Haarprobe der Nachweis erbracht werden, dass er zumindest seit einem Zeitraum von 6 Monaten drogenabstinent sei.
- 15
Der Antragsteller vermag mit diesen Einlassungen nicht durchzudringen. Die Antragsgegnerin und insbesondere auch die Widerspruchsbehörde waren nicht, wie der Antragsteller meint, schon aufgrund des Zeitablaufs daran gehindert, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ca. drei Jahre zurückliegende Drogenfahrt noch zur Grundlage der Entscheidung über die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr heranzuziehen. Zwar ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf einer Frist von einem Jahr nach erwiesener oder auch nur einer behaupteten Drogenabstinenz grundsätzlich nicht mehr berechtigt, die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne eine weitere Überprüfung einer bestehenden Drogenabhängigkeit allein auf die in der Vergangenheit – hier am (...) 2011 – festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen zu stützen. Denn die Vermutung wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangener Fahreignung, aufgrund derer nach § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis ohne weitere Untersuchungen entzogen werden kann, besteht nicht unbegrenzt. Dem Fahrerlaubnisinhaber bleibt vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu erlangen. Der insoweit erforderliche - in der Regel - einjährige Abstinenzzeitraum ergibt sich dabei aus Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV. Nach Ablauf eines Jahres beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an zumindest Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen (sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“), entfällt damit die Möglichkeit einer allein auf den Drogenkonsum gestützten Einziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.05. 2005 - 11 CS 04.2526 -, juris; Beschl. d. Senats v. 14.06.2013 - 3 M 68/13 -, juris).
- 16
Der Nachweis einer wiedererlangten Fahreignung setzt allerdings in Anlehnung an die Wertung in Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht nur den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz voraus, sondern erfordert neben einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde zugleich einen nachhaltige und stabilen Einstellungswandel, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Betroffene auch in Zukunft drogenfrei bleibt, mithin an seinem Konsumverzicht auch zukünftig festhalten wird (vgl. Bay.VGH, Beschl. v. 14. 09.2006 - 11 CS 06.1475 -, juris; Beschl. v. 04.12.2012 - 11 ZB 12.2267 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.2010 - 10 S 2162/10 -, NJW 2011, 1303 = Rn. 13 juris).
- 17
Hieran gemessen erweist sich der mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Entzug der Fahrerlaubnis nicht als rechtswidrig.
- 18
Zwar hat der Antragsteller – nachdem er bis zu seiner Anhörung am (…) November 2013 das Widerspruchsverfahren zunächst nicht weiter betrieben bzw. dieses keinen gang genommen hatte – am (…) Januar 2014 über seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber Mitarbeitern der Widerspruchsbehörde (erstmals) mitteilen lassen, das er nunmehr mit Drogen nichts mehr zu tun habe (s. Gesprächsnotiz der Mitarbeiterin Frau (…) vom (…).01.2014 – Beiakte B, S. 35 ff.). Weiterhin wurde mit Schreiben vom (...) 2014 unter Verweis auf eine bereits am (…) Januar 2014 vorgelegte Urkunde über die Geburt des Sohnes des Antragstellers vorgetragen, das sich aufgrund der Geburt sein Sohnes und der damit verbundenen Unterhaltspflichten seine Lebensumstände geändert hätten. In dem vom Antragsteller zugleich beigebrachten Befundbericht der Gemeinschaftspraxis Dres. med. (…) und (…) vom (…) Februar 2014 heißt es, dass nach der dem Antragsteller am (…) Februar 2014 entnommenen Speichelprobe „derzeit kein Drogenmissbrauch in irgendeiner Form festgestellt werden könne“.
- 19
Hiernach bestanden im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2014 für die Fahrerlaubnisbehörde keine hinreichenden Anhaltpunkte, die zu der Annahme berechtigt hätten, beim Antragsteller liege nunmehr eine (zumindest) einjährige Drogenabstinenz vor; auch bestand keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Ermittlungen vorzunehmen. Zwar war seit der in Rede stehenden Drogenfahrt eine Frist von weit mehr als einem Jahr vergangen, so dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich – jedenfalls im Falle einer „erwiesenen oder auch nur einer behaupteten Drogenabstinenz“ – allein auf die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen nicht mehr von einer bestehenden Drogenabhängigkeit ausgegangen werden kann. Indessen ist hier nicht maßgeblich allein auf den zurückliegenden Zeitpunkt der Drogenfahrt abzustellen. Vielmehr kommt es – wie bereits dargelegt – für die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ auf den Ablauf eines Jahres an beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an zumindest Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen. Erst nach diesem Zeitpunkt entfällt die Möglichkeit einer allein auf den Drogenkonsum gestützten Einziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hat sich nach Aktenlage hierzu – über seinen Prozessbevollmächtigten – erst am 20. Januar 2014 gegenüber der Mitarbeiterin des Landesverwaltungsamtes Frau (…) geäußert; dabei hat er (sinngemäß) angegeben, er habe „nunmehr“ bzw. gegenwärtig nichts mehr mit Drogen zu tun bzw. – so der von ihm vorgelegte Befundberichte der Ärzte – es könne „derzeit“ kein Drogenmissbrauch in irgendeiner Form festgestellt werden. Belegte Anhaltspunkte dafür, dass die Drogenabstinenz bereits seit geraumer Zeit oder gar für die Dauer eines Jahres bestehe, ergeben sich aus diesem Vortrag nicht. Hiervon ausgehend war im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers am 5. März 2014 die verfahrensrechtliche Einjahresfrist noch nicht abgelaufen; diese endet unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers vielmehr erst im Januar oder Februar 2015. Bei dieser Sachlage, waren auch keine weiteren Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde (mehr) veranlasst; insbesondere musste diese auch nicht etwa zuwarten, bis die Jahresfrist ablaufen würde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis konnte nach allem noch auf den zurückliegenden Drogenkonsum bzw. die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen gestützt werden.
- 20
Aber auch dann, wenn man davon ausginge, dass es in Anbetracht der seit der Drogenfahrt inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr allein auf die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen ankomme und es grundsätzlich für die Entziehung der Fahrerlaubnis weiterer Ermittlungen zum bestehenden der Drogenabhängigkeit bedurft hätte, so waren diese jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich. Denn jedenfalls lagen – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die materiellen Voraussetzungen für die Feststellung der Fahreignung nicht vor. Denn die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 20. Januar 2014, „der Antragsteller habe mit Drogen nichts mehr zu tun“, sowie der ergänzende Vortrag vom (...) 2014, es hätten sich mit der Geburt seines Sohnes seine Lebensumstände (grundlegend) verändert, erweisen sich bei der hier allein möglich überschlägigen Prüfung als nicht glaubhaft. Diese Erklärungen stehen nämlich in einem auffälligen Widerspruch zu den eigenen Angaben des Antragstellers, wonach er noch am (…). Februar 2011 und damit auch noch nach der Geburt seines Sohnes (…) am (…). Oktober 2010 Drogen konsumiert hat. Der Antragsteller hat diesen Widerspruch zu keiner Zeit – auch nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren – aufgelöst; desgleichen fehlen nach wie vor konkrete Angaben dazu, seit wann er drogenabstinent lebt und ob bei ihm neben einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde zugleich ein nachhaltiger und stabiler Einstellungswandel erfolgt ist, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass er an seinem Konsumverzicht auch zukünftig festhalten wird. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Fahrerlaubnisbehörde im vorliegenden Fall bei ihrer Entscheidung daran festgehalten hat, dass nach ständiger Rechtsprechung schon die einmalige Einnahme von sog. harten Drogen – zu denen auch Amphetamine gehören – zur Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, soweit nicht zwischenzeitlich andere Erkenntnisse vorliegen bzw. seitens des Betroffenen nicht in der gebotenen Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, die der Vorschrift des § 11 Abs. 7 FeV zugrunde liegende Vermutungsregelung zu widerlegen.
- 21
Eine andere, abweichende Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf den Einwand des Antragstellers, man hätte ihn – zumal in Anbetracht der Dauer des Widerspruchsverfahrens – rechtzeitig auf die Möglichkeit hinweisen müssen, dass er nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder erlangen könne. Der Antragsteller vermag auch mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller – wie er mit seiner Beschwerdeschrift selbst einräumt – im Ausgangsbescheid der Antragsgegnerin auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist; zum anderen hat der – anwaltlich vertretene – Antragsteller noch im Verlauf des Vorverfahrens, d. h. vor Erlass des Widerspruchsbescheides, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine entsprechende Erklärung zum Vorliegen einer einjährigen Abstinenz die Fahreignung wiederzuerlangen. Dass dabei die Erklärungen des Antragstellers bzw. der diesbezügliche Vortrag seines Prozessbevollmächtigten aus den dargelegten Gründen nicht geeignet waren, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, hat der Antragsteller selbst zu verantworten.
- 22
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Einlassung des Antragstellers, er habe im Verlauf des Beschwerdeverfahrens am (…). Juni 2014 beim TÜV A-Stadt Nord eine Urinprobe abgegeben und es könne auch durch eine Haarprobe der Nachweis erbracht werden, dass er zumindest seit 6 Monaten drogenabstinent sei. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist – wie eingangs erwähnt – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 3 C 15.09 -, NJW 2010, 1828 = juris; BayVGH, Beschl. v. 04.12.2012 - 11 ZB 12.2267 -, juris). Im Hinblick hierauf kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf an, wie sich die Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darstellt, namentlich ob mittlerweile die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vorliegen. Entscheidend ist allein, wie sich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsamtes über den Widerspruch des Antragstellers dargestellt hat. Unabhängig davon ist der schlichte Hinweis darauf, er habe beim TÜV eine Urinprobe abgegeben – ohne weitere Erläuterungen und ohne schriftlichen Befundbericht – und es könne auch der Nachweis einer sechsmonatige Abstinenz durch eine Haarprobe erbracht werden, für die vom Antragsteller erstrebte Wiedererlangung der Fahreignung nicht ausreichend, setzt dies doch – wie bereits erwähnt – voraus, dass zusätzlich zu einem einjährigen Abstinenzzeitraum ein stabiler und dauerhafter Einstellungswandel hinzutritt, der es plausibel macht, dass der Betroffene an seinem Konsum auch künftig festhalten wird.
- 23
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 24
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit den Nrn. 1.5. und 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt geänderten Fassung vom 18. Juli 2013 (veröffentlicht unter www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf), wobei hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen ist und der Senat im Hinblick auf das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren eine Halbierung desselben als angemessen erachtet.
- 25
Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.
(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde ist unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das Beschwerdevorbringen beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht die Ergebnisse des ärztlichen Befundberichts des Labors L. vom 17. Januar 2014 für verwertbar gehalten hat. Zwar ist richtig, dass die in seinem Blut festgestellte Konzentration der Droge Amphetamin von 740 ng/ml sehr hoch ist. Allein aus einem derart hohen Wert ergeben sich aber keine Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses. Anders als der Antragsteller annimmt, der allein auf diesen Gesichtspunkt seine Beschwerde stützt, ist eine derart hohe Konzentration durchaus möglich, ohne dass damit zwingend eine schwerwiegende Bewegungseinschränkung verbunden ist, die das Führen eines Kraftfahrzeugs ausschlösse. Davon ist der Senat im Hinblick auf in vergleichbaren Fällen festgestellte hohe Mengen von Amphetamin im Blut der Betroffenen überzeugt, die sich nicht nur ohne fremde Hilfe bewegen konnten, sondern teilweise sogar geltend gemacht haben, die Wirkung des Amphetamins gar nicht verspürt zu haben.
4Vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 2012 ‑ 16 B 150/12 ‑ (462 ng/ml), vom 15. Februar 2012 ‑ 16 B 186/12 ‑ (500 ng/ml), und vom 11. September 2014 ‑ 16 B 920/14 ‑ (420 ng/ml).
5Diese Einschätzung wird bestätigt durch Feststellungen anderer Verwaltungsgerichte in Bezug auf Fahrzeugführer, bei denen hohe Serumkonzentrationen von Amphetamin,
6vgl. OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 25. Juli 2008 ‑ 10 B 10646/08 ‑ (579 ng/ml), juris, Rn. 9,
7bzw. von Metamphetamin vorgelegen haben,
8vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. September 2006 ‑ 11 ZB 06.835 ‑ (675 ng/ml), juris, Rn. 2; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 ‑ 3 B 67/14 ‑ (696,7 ng/ml), juris, Rn. 2, und vom 10. Dezember 2014 ‑ 3 B 148/14 ‑ (471,3 ng/ml), juris, Rn. 7,
9wobei Metamphetamin eine dem Amphetamin vergleichbare Wirkung besitzt.
10Vgl. Möller, in: Hettenbach,/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 59 bis 63.
11Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ‑ nach bereits vorangegangenem positivem Speichel ‑ die immunologisch und chromatographisch erfolgte Blutuntersuchung zu einem fehlerhaften Ergebnis geführt hat.
12Unterliegt demnach die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entziehungsverfügung keinen durchgreifenden Zweifeln, ist auch die vom Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage getroffene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und auch die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
13Etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 -, juris, Rn. 9.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen des Konsums von Amphetamin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowie anderer Obergerichte schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin zählt, im Regelfall die Kraftfahreignung aus, und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV).
4Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2012 - 16 B 875/12 - m.w.N; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 11 CS 13.2538 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. April 2014 - 10 S 404/14 -, Blutalkohol 51 (2014), 191 = juris Rn. 5, m.w.N.
5Vor diesem Hintergrund stellt die Behauptung des Antragstellers, er habe zu keinem Zeitpunkt unter der Wirkung von Amphetamin am Straßenverkehr teilgenommen und es gehe deshalb von ihm keine Gefahr aus, seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht in Frage. Unerheblich ist zudem, ob der Antragsteller nur gelegentlich und nur geringe Mengen Amphetamin konsumiert hat und ob er von dieser Droge abhängig ist. Der vom Antragsteller vorgenommene Vergleich mit dem Konsum von Cannabis geht schon deshalb fehl, weil dieser gerade nicht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, sondern nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV zu beurteilen ist.
6Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass es auf eine bestimmte Wirkstoffkonzentration nicht ankommt.
7Vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2014 - 16 B 656/14 -.
8Etwas anderes folgt nicht aus dem vom Antragsteller genannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 2010 - 11 CS 10.1810 - (juris). Im dort zugrunde liegenden Fall hatte der Fahrerlaubnisinhaber eine Substanz konsumiert, die zum Zeitpunkt des Konsums noch nicht als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV) galt. Die Substanz Amphetamin zählte aber auch im Zeitpunkt des Konsums durch den Antragsteller zu den Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz i.V.m. Anlage III zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz).
9Der Antragsteller legt in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dar, dass in seinem Fall die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht zutrifft. Insbesondere kann diese nicht mit dem Argument erschüttert werden, er habe nach der Einnahme von Amphetamin nicht am Straßenverkehr teilgenommen, weil die Regelvermutung - wie bereits ausgeführt - unabhängig davon greift. Davon geht im Übrigen auch das Verwaltungsgericht Augsburg in dem vom Antragsteller zitierten Urteil vom 6. Juni 2013 (Au 7 K 13.465, juris Rn. 27) aus.
10Entgegen der Rüge des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht durchaus berücksichtigt, dass der letzte Amphetaminkonsum nach Angaben des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt ca. sechs Monate zurücklag. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne dennoch nicht von einer Wiedererlangung der Kraftfahreignung ausgegangen werden, zieht der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel.
11Dass der Antragsteller existentiell auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, wird in der Beschwerdebegründung lediglich behauptet, aber nicht weiter dargelegt. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist aber auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht zu beanstanden. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
12Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 16 B 1124/13 -, juris Rn. 9
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Die angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. März 2015, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig, so dass die hiergegen erhobene Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Dabei kommt es nicht auf die Verweigerung des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis‑Verordnung ‑ FeV ‑) an, da sich der Fahreignungsmangel bereits positiv aus der zumindest vormals gegebenen Betäubungsmittelabhängigkeit des Betroffenen und dem Fehlen von Nachweisen für eine spätere Wiedererlangung der Fahreignung ergibt; dieser Umstand kann auch berücksichtigt werden, wenn der Beklagte die angefochtene Ordnungsverfügung allein auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt hat.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2010 ‑ 16 E 1227/09 ‑; Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Mai 2009 ‑ 3 B 248/08 ‑, juris, Rn. 8
5So liegt es hier. Die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung folgt schon daraus, dass dem Antragsteller aufgrund der Fahrt unter Cannabiseinfluss vom 7. April 2014 die Fahreignung abzusprechen war, da er als (zumindest) gelegentlicher Cannabiskonsument mit der Fahrt unter erheblichem Einfluss dieser Droge belegt hat, dass er nicht fähig oder willens ist, diesen Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV); einer Begutachtung bedurfte es unter diesen Umständen nicht.
6Dass der Antragsteller zumindest zum Kreis der gelegentlichen Cannabiskonsumenten zählt, unterliegt unter den gegebenen Umständen keinem begründeten Zweifel. Da er bei der Verkehrskontrolle vom 7. April 2014 erklärt hat, am Vorabend einen Joint geraucht zu haben, zugleich aber ein THC‑Gehalt im Blutserum festgestellt wurde, der den sicheren Schluss auf einen (neuerlichen) Konsum am Vorfallstag zulässt, ergibt sich schon aus diesen Umständen ein zumindest zweimaliger Konsum, was für die Annahme der "Gelegentlichkeit" ausreicht. Aufgrund der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über die Abbaugeschwindigkeit des Cannabiswirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) ist auszuschließen, dass der THC‑Wert von 9,2 ng/ml (bzw. 9,2 µg/l) im Blutserum noch auf den Konsum vom Vorabend ‑ mehr als 15 Stunden vor der Blutentnahme ‑ zurückzuführen war. Nach einem Einzelkonsum, wie ihn der Antragsteller behauptet, ist der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern.
7Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs‑Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. (2005), S. 178.
8Im Rahmen der sog. 1. Maastricht‑Studie wurde bei inhalativem Konsum von Cannabis mit hoher THC-Konzentration in den Blutproben der Probanden im Mittel ein THC‑Maximalwert von etwa 95 ng/ml zehn Minuten nach dem Rauchende festgestellt. Bereits etwa zwei Stunden nach dem Rauchende war dieser Wert auf etwa 5 bis 7 ng/ml abgesunken. Nach sechs Stunden lag der Wert im Mittel unter 1 ng/ml.
9Vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), 361, 365, 366 Abb. 2.
10Mit diesen Erkenntnissen sind die Behauptungen des Antragstellers über einen letzten Cannabiskonsum am Vorabend des Auffälligwerdens nicht vereinbar. Abgesehen davon fehlt es auch an der ausdrücklichen Behauptung eines lediglich einmaligen, gleichsam experimentellen Cannabiskonsums durch den Antragsteller, geschweige denn an einer schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubhaften Schilderung der näheren Umstände eines solchen Konsums, wie sie nach ständiger Senatsrechtsprechung in solchen Fällen zu fordern ist. Denn es stellt einen atypischen und mutmaßlich seltenen Fall dar, wenn eine vorgeblich mit der Wirkung von Cannabis noch nicht vertraute Person nach einem experimentellen Erstkonsum das für sie unüberschaubare Risiko einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingeht, also das Drogenexperiment um eine höchst fragwürdige weitere Versuchskomponente erweitert, und dann auch noch trotz der bekanntermaßen relativ geringen Verfolgungsdichte in eine Verkehrskontrolle gerät.
11Vgl. zum Ganzen etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris, m. w. N.
12Das fehlende Trennvermögen des Antragstellers, wie es in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV angesprochen ist, folgt schon aus dem bei ihm im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ermittelte Wert von THC im Blutserum, der deutlich oberhalb des vom Senat und anderen Obergerichten herangezogenen Grenzwertes von 1,0 ng/ml gelegen hat. Auf die ‑ vom Antragsteller überdies unglaubhaft geschilderte ‑ Dauer seit dem letzten Konsum oder auf das subjektive Befinden während der Drogenfahrt kommt es demgegenüber nicht entscheidend an.
13Stellt es sich nach alledem im Ergebnis als ein objektiv nicht zwingend veranlasstes Entgegenkommen gegenüber den Antragsteller dar, dass ihm mit der Verfügung vom 16. Dezember 2014 im Rahmen des Entziehungsverfahrens Gelegenheit zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegeben worden ist, hat der Antragsteller diese Möglichkeit nicht genutzt. Insoweit kann er sich nicht darauf berufen, die ihm auferlegte Frist zur Vorlage eines Gutachtens sei zu kurz bemessen gewesen. Die Vorlagefrist, an deren Verstreichenlassen sich die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV knüpft, richtet sich allein nach dem Zeitraum, der zur Erstellung des Gutachtens notwendig ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen, dass der Betroffene möglicherweise zusätzlich Zeit benötigt, um vorab etwaige Eignungsdefizite zu beseitigen. Eine solche Handhabung wäre mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr unvereinbar.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 ‑ 16 B 108/13 ‑; ebenso OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 21. Juli 2009 ‑ 10 B 10508/09 ‑, Blutalkohol 46 (2009), 436 = juris, Rn. 8; Thür. OVG, Beschluss vom 19. September 2011 ‑ 2 EO 487/11 ‑, Blutalkohol 49 (2012), 171 = VRS 122 (2012), 297 = juris, Rn. 13 f.; VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 24. Januar 2012 ‑ 10 S 3175/11 ‑, NJW 2012, 3321 = Blutalkohol 49 (2012), 174 = VRS 122 (2012), 312 = DAR 2012, 164 = juris, Rn. 17 bis 19.
15Der Antragsteller kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, wegen des Zeitablaufs zwischen seinem Auffälligwerden im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss und dem Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners sei die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig. Angesichts des Umstandes, dass der Fahrerlaubnisbehörde erst am 17. Oktober 2014 durch das Kraftfahrt‑Bundesamt eine Fahrt des Antragstellers unter der Wirkung eines zunächst nicht näher bezeichneten berauschenden Mittels bekannt geworden ist und ihr am 15. Dezember 2014 Einsicht in die Bußgeldakte gewährt wurde, kann von einer die Verhältnismäßigkeit der ordnungsbehördlichen Reaktion in Frage stellenden Verzögerung der Angelegenheit nicht die Rede sein. Aber auch unabh ängig von einem etwaigen behördlichen Versäumnis führt ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einer Drogenauffälligkeit und ordnungsbehördlichen Maßnahmen im Regelfall weder bei der Einschätzung der Rechtmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme noch bei der Interessenabwägung nach § 80 VwGO zu einer Begünstigung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2008 ‑ 16 B 751/08 ‑ und vom 24. Juli 2008 ‑ 16 B 919/08 ‑, juris, Rn. 8 f.; vgl. weiter auch BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2005 ‑ 3 C 25.04 ‑, NJW 2005, 3081 = DAR 2005, 581 = Blutalkohol 43 (2006), 49 = VRS 109 (2005), 300 = juris, Rn. 22 ff.
17Es gilt vielmehr, dass sich die Fahreignungsrelevanz eines Verhaltens im Straßenverkehr, das wie vorliegend zu einer registerpflichtigen Ahndung geführt hat, in aller Regel ausschließlich nach den für dieses Register geltenden Tilgungs‑ und Verwertungsbestimmungen richtet. Ist der anlassgebende Sachverhalt danach noch verwertbar, ist für eine zusätzliche einzelfallbezogene Prüfung, ob die gegebenen Verdachtsmomente unter zeitlichem Aspekt noch Anlass für weitere Maßnahmen oder eine weitere Aufklärung bieten, grundsätzlich kein Raum mehr.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 ‑ 16 B 1031/13 ‑, NZV 2014, 543 = Blutalkohol 51 (2014), 127 = juris, Rn. 5 f., m. w. N.
19Auch die vom Antragsteller behauptete beanstandungsfreie Verkehrsteilnahme seit dem Vorfall vom 7. April 2014 stellt keinen Umstand dar, der gegebenenfalls dazu führen könnte, die noch nicht getilgte Fahrt unter Drogeneinfluss gleichwohl als nicht mehr relevant für die Fahreignungsbeurteilung anzusehen. Die Gefahrenschwelle für die Entziehung der Fahrerlaubnis oder jedenfalls für die Anordnung einer Begutachtung wegen vormaliger Drogenauffälligkeit im Straßenverkehr ist nicht erst dann erreicht, wenn derartige Delikte so häufig begangen werden, dass der Betroffene über kurz oder lang zwangsläufig (wieder) auffällig werden muss. Vielmehr bringt es die relativ geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr mit sich, dass trotz gegebenenfalls (fort‑)bestehender Drogenproblematik über einen langen Zeitraum keine Zuwiderhandlungen aktenkundig werden.
20Bei dieser Ausgangslage fällt die weitere Interessenabwägung auch im Übrigen zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können ‑ was vorliegend indessen nicht in Rede steht ‑, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
21Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 ‑, juris, Rn. 9 f., unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 ‑ 2 BvQ 30/00 ‑, NJW 2001, 357 = juris, Rn. 4.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage offensichtlich ohne Erfolg bleiben wird.
4Die Entziehung der Fahrerlaubnis als Akt gebundener Verwaltung gründet sich auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis und bei fehlender Trennung zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs.
5Hierzu ausführlich OVG NRW, Urteile vom 21. März 2013 ‑ 16 A 2006/12 ‑, NJW 2013, 2841 = juris, Rn. 21, und vom 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 ‑, VRS 127 (2014), 43 = juris, Rn. 23 ff.
6Ein gelegentlicher Konsum des Antragstellers liegt in Bezug auf den festgestellten Cannabisgebrauch bei summarischer Prüfung vor. Von einem erst‑ und einmaligen Cannabiskonsum, wie ihn der Antragsteller behauptet, kann nach ständiger Senatsrechtsprechung nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene einen solchen (Probier‑)Konsum schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft vorträgt. Denn es stellt einen atypischen und mutmaßlich seltenen Fall dar, dass eine ‑ wie behauptet ‑ mit der Wirkung von Cannabis noch nicht vertraute Person nach einem experimentellen Erstkonsum das für sie unüberschaubare Risiko einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingeht ‑ also das Drogenexperiment um eine höchst fragwürdige weitere Versuchskomponente erweitert ‑ und dann auch noch trotz der bekanntermaßen relativ geringen Verfolgungsdichte in eine Verkehrskontrolle gerät.
7Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑, DAR 2012, 275 = Blutalkohol 49 (2012), 179 = juris, Rn. 34 ff., sowie vom 29. August 2012 ‑ 16 B 989/12 ‑; ferner OVG Schl.‑H., Urteil vom 17. Februar 2009 ‑ 4 LB 61/08 ‑, juris, Rn. 33; VGH Bad.‑Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 ‑ 10 S 2302/06 ‑, Blutalkohol 44 (2007), 190; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, NJW 2011, 1985 = NZV 2011, 573; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Mai 2013 ‑ 11 ZB 13.523 ‑, NJW 2014, 407 = juris, Rn. 24 ff.; anders Nds. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2012 ‑ 12 ME 31/12 ‑, SVR 2012, 437 = juris, Rn. 8; Hamb. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2014 ‑ 4 Bs 26/14 ‑, NJW 2014, 3260 = Blutalkohol 51 (2014), 246 = VRS 126 (2014), 160 = juris, Rn. 16 f.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Komm., 42. Aufl. 2013, § 2 StVG Rn. 57 m. w. N.
8Eine solche schlüssige und glaubhafte Einlassung fehlt hier, wenngleich dem Antragsteller und den von ihm aufgebotenen Zeugen im Ausgangspunkt zuzugestehen ist, dass die gegebene Schilderung ‑ in Kürze: der Antragsteller habe bei einem Treffen mit anderen Jugendlichen aus Neugier die sich bietende Möglichkeit zum Mitrauchen eines Joints genutzt und mangels wahrgenommener Cannabiswirkung nachfolgend den objektiv festgestellten Grad seiner Intoxikation verkannt ‑ das Szenario eines Erstkonsums mit anschließender Verkehrsteilnahme im Grundsatz stimmig wiedergibt. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens wird aber entscheidend dadurch gemindert, dass nach der Angabe des Antragstellers zwischen dem gemeinschaftlichen Rauchen einer mit Cannabis versetzten Zigarette und dem Kontakt mit der Polizeistreife rund sechseinhalb Stunden lagen, wobei nach dem Anhalten des Antragstellers durch die Polizei (30. Oktober 2014 um 23.40 Uhr) bis zu der Abgabe der Blutprobe (31. Oktober 2014 um 0.15 Uhr) nochmals mindestens eine halbe Stunde verging. Demgegenüber ist nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen nach einem Einzelkonsum, wie ihn der Antragsteller behauptet, der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des vom Antragsteller gerade bestrittenen wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern.
9Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs‑Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. (2005), S. 178; Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 109 ff.; zum Ganzen auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 ‑ 16 B 571/10 ‑, und vom 27. Dezember 2012 ‑ 16 B 1211/12 ‑, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 ‑ 11 CS 06.2228 ‑, juris, Rn. 36 bis 42.
10Daher ist auszuschließen, dass der vom Antragsteller geschilderte und nach seiner Darstellung auch nicht besonders intensive Cannabiskonsum am Nachmittag des 30. Oktober 2014 zu der festgestellten, deutlich über der Nachweisgrenze liegenden THC‑Wert von 4,0 ng/ml führen konnte, zumal der Antragsteller nicht einmal eine Wirkung des Rauschmittels bemerkt haben will. Im Übrigen weicht die Darstellung des Antragstellers auch in einem wesentlichen Punkt von der schriftlichen Einlassung des Zeugen T. U. ‑ des Mitrauchers ‑ ab. Während der Antragsteller vorträgt, der Joint habe, nachdem dieses Gesprächsthema aufgekommen sei, "erst noch gedreht werden müssen", behauptet Herr U. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. Januar 2015, er habe an dem fraglichen Tag vor dem Treffen mit seinen Freunden "zwei schon fertig gedrehte Joints" erworben.
11Ein mangelndes Trennungsvermögen ist bei einer Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr mit einer THC‑Konzentration von 4,0 ng/ml im Serum unzweifelhaft gegeben.
12Vgl. hierzu aktuell BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 ‑ 3 C 3.13 ‑, DAR 2014, 711 = juris, Rn. 29 bis 42.
13Bei dieser Ausgangslage fällt die weitere Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können ‑ was vorliegend indessen nicht in Rede steht ‑, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
14Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 ‑, juris, Rn. 9.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
- Klasse AM:
- –
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), - –
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), - –
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
- Klasse A1:
- –
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, - –
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
- Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit - a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und - b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
- Klasse A:
- –
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und - –
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
- Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird). - Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt. - Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). - Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug - –
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt, - –
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
- Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). - Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. - Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). - Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. - Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). - Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. - Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). - Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.
(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.
(3) Außerdem berechtigt
- 1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2, - 2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM, - 3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM - 4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L, - 5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1, - 6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist, - 7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist, - 8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1, - 9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE, - 10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE, - 11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen
- –
die ganz oder teilweise mit - a)
Strom, - b)
Wasserstoff, - c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG), - d)
Flüssiggas (LPG), - e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
- –
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg, - –
für die Güterbeförderung und - –
ohne Anhänger,
- –
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und - –
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.
(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.
(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
- 1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, - 2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei, - 3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, - 4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks, - 5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, - 6.
Krankenkraftwagen, - 7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge, - 8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge, - 9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, - 10.
Spezialisierte Verkaufswagen, - 11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge, - 12.
Leichenwagen und - 13.
Wohnmobile.
(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
- 1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege, - 2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege, - 3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten, - 4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung, - 5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - 6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und - 7.
Winterdienst.
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.
(7) (weggefallen)
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.