Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. Aug. 2017 - W 6 S 17.771

bei uns veröffentlicht am18.08.2017

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller (geb. ...1984) wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung der Nichtfahrberechtigung im Inland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B.

1. Der Antragsteller hatte mit Erklärung vom 14. Oktober 2002 auf seine Fahrerlaubnis der Klasse M nach Anhörung zu deren Entzug verzichtet. Eine vorangegangene Fahreignungsbegutachtung des TÜV, MPI, Service-Center Aschaffenburg, vom 11. Juli 2002, die wegen einer Teilnahme am Straßenverkehr (Roller) mit Hinweis auf Cannabis-Einfluss (THC < 2ng/ml) angeordnet worden war, war negativ. Einer weiteren Begutachtungsanordnung des Landratsamtes M. vom 12. Mai 2006 zum Zwecke des Erwerbs der Fahrerlaubnis der Klasse B kam der Antragsteller nicht nach. Eine vom Antragsteller erworbene tschechische Fahrerlaubnis vom 17. Februar 2006 der Klasse B, (Nr. ... mit ausgewiesenem Wohnsitz in M.), erneuert durch die tschechische Fahrerlaubnis vom 20. April 2009 (Nr. ... mit tschechischen Wohnsitzes, aber unter Hinweis auf das Ersterteilungsdatum 16.2.2006) wurde - nach vorheriger Sicherstellung durch die Polizei - mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Obernburg vom 13. April 2010 (Cs 125 Js 2326/10) wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von 6 Monaten verhängt. Im genannten Zeitraum und auch in der Folgezeit war der Antragsteller immer wieder mit verschiedenen Betäubungsmitteln auffällig (zuletzt rechtskräftige Verurteilung wegen Betäubungsmittelbesitzes mit Urteil des AG Obernburg a. M. v. 24.11.2016 – 7 Ds 112 Js 3496/16).

Aufgrund einer Mitteilung der Polizeiinspektion (PI) M. vom 27. November 2015 wurde dem Landratsamt M. (künftig: Landratsamt) bekannt, dass der Antragsteller im Besitz einer polnischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B vom 29. März 2013, ausgestellt von der polnischen Behörde Starosta Slubice, ist. Aus dem Führerscheindokument (Nr. 8) ergibt sich die Adresse „... Slubice... Z...“. Eine Auskunft aus dem Einwohner-Melderegister ergab, dass der Antragsteller durchgängig im Landkreis M. gemeldet war. Auf Anfrage des Landratsamtes übermittelte das Kraftfahrtbundesamt (Schreiben v. 8.1.2016) Unterlagen der polnischen Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt in Slubice sowie der Stadtverwaltung Slubice. Danach wurde dem Antragsteller (wohnhaft: Slubice Z...) die polnische Fahrerlaubnis aufgrund einer ärztlichen Untersuchung, einem Fahrschulbesuch, der Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung, der Wohnsitznahme in Slubice sowie der eidesstattlichen Versicherung des Aufenthalts in der Republik Polen für mehr als 185 Tage/Jahr, der Bescheinigung ein Bürger der EU zu sein, der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes nicht im Besitz einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis zu sein und einer Abmeldung aus Deutschland, erteilt (Schreiben des Landratsamts in Slubice v. 23.12.2015). Beigefügt waren Bescheinigungen der Stadtverwaltung in Slubice vom 28. Mai 2012, 11. Oktober 2012 und 1. Februar 2013 über einen jeweils befristeten und vorübergehenden Aufenthalt des Antragstellers bis zu drei Monaten unter verschiedenen Adressen in Slubice bei jeweils dauerhafter Meldung in Deutschland (Zeiträume: 26.5.2012 – 27.8.2012 ... S...; 11.10.2012 – 27.1.2013 P...; 1.2.2013 - 31.5.2013 Z...).

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 wies das Landratsamt den Antragsteller auf einen möglichen Wohnsitzverstoß hin und hörte ihn zur beabsichtigten Feststellung der Nichtberechtigung der polnischen Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland an. Der Antragsteller wurde aufgefordert innerhalb der gesetzten Frist Auskunft zu den näheren Umständen seines Aufenthalts in Polen zu geben und entsprechende Nachweise vorzulegen.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2017 stellte das Landratsamt fest, dass die polnische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtigt, von dieser in Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. I). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die polnische Fahrerlaubnis innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides zur Eintragung der Nichtanerkennung vorzulegen (Nr. II) und für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage wurde die Einziehung des Führerscheins durch die Polizei angedroht (Nr. III). Die sofortige Vollziehung der Nrn. I und II wurde angeordnet (Nr. IV). Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die obigen Feststellungen ausgeführt, die Feststellung, dass von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden dürfe, beruhe auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV. Die Berechtigung gelte nach § 28 Abs. 1 FeV nicht, wenn ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt habe. Auch die EU-Richtlinie 2006/126/EG nenne dieses Kriterium. In Art. 12 der Richtlinie werde der ordentliche Wohnsitz dadurch definiert, dass es sich dabei um einen Ort handele, in dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohne. Aus dem Ausstellermitgliedstaat (Polen) habe die Führerscheinstelle die Information erhalten, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Antragstellers in Polen vorübergehend und befristet gewesen sei und sich der Ort seines dauerhaften Aufenthalts in Deutschland befinde. Auch sei nicht bestätigt worden, dass sich der Antragsteller tatsächlich für diese Dauer in Polen aufgehalten habe. Die Mitteilung aus Polen habe „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses und diene als Grundlage für das Durchbrechen des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung (Art. 2 der Richtlinie 2006/146/EG). Die Prüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde habe ergeben, dass der Antragsteller melderechtlichen Hauptwohnsitz im Landkreis M. gehabt habe. Auch sei auffällig, dass der Antragsteller keine ausreichende Erklärung für die behauptete Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen abgegeben habe. Hätte er tatsächlich längere Zeit unter seiner angeblichen Anschrift in Polen gelebt, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er den ihm ungünstigen behördlichen Ermittlungsergebnissen - zumindest hilfsweise - durch die Darlegung einer Fülle sowohl ihm günstiger Details seiner Wohnung und Nachbarschaft an seinem angeblichen polnischen Wohnort als auch von Einzelheiten seiner dortigen Aktivitäten entgegengetreten wäre. Der Antragsteller habe es versäumt substantiierte und verifizierbare Angaben zu seinem Aufenthalt in Polen zu machen. Es stehe daher fest, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Polen gehabt habe. Die polnische Fahrerlaubnis könne deshalb gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV nicht anerkannt werden und es sei festzustellen, dass er nicht von seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen dürfe. Dies geschehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes. Ermessen stehe dem Landratsamt in einem solchen Fall nicht zu. Die Pflicht zur Vorlage des Führerscheins ergebe sich zwingend aus § 47 Abs. 2 FeV. Die Androhung unmittelbaren Zwangs (Einziehung des Führerscheins durch die Polizei) beruhe auf Art. 29, 34 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellung und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Dies sei erforderlich, da ein anderes Zwangsmittel nicht den angestrebten Erfolg erwarten lasse, nämlich sofort auf den Führerschein zurückgreifen zu können. Die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. I und II sei gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse anzuordnen. Der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, weshalb ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Die polnische Fahrerlaubnis könne aus den bereits genannten Gründen ebenfalls nicht anerkannt werden. Das Landratsamt habe als Gefahrenabwehrbehörde die Aufgabe, die Verkehrsgemeinschaft vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen. Beim Antragsteller stehe die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest. Es müssen somit sofort verhindert werden, dass er weiterhin in Deutschland von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch mache. Ansonsten bestehe ein hohes Risiko für eine Gefährdung oder gar Verletzung fremder Rechtsgüter. Wegen des hohen Ranges des Rechtsgutes „Verkehrssicherheit“ und der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer müssten private Belange bei Abwägung der gegenseitigen Interessen zurückstehen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe auch an der sofortigen Vollziehbarkeit der Nr. II des Bescheides. Auf § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV werde verwiesen. Es bestehe ein legitimes öffentliches Interesse daran, alsbald den Rechtsschein einer gültigen Fahrerlaubnis zu beseitigen, der sich daraus ergebe, dass der Antragsteller weiterhin im Besitz der sachlich unzutreffend gewordenen Beweisurkunde Führerschein sei.

Am 8. Februar 2017 ließ der Antragsteller Widerspruch erheben, der nach Akteneinsicht des Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 begründet wurde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, ein Wohnsitzverstoß liege nicht vor. Ausländern, die nicht mindestens fünf Jahre in Polen wohnten, erhielten lediglich einem befristeten Aufenthalt. Es lägen auch keine unbestreitbaren Informationen vor. Der Antragsteller habe durch eine Mietbestätigung gegenüber der ausstellenden Behörde das tatsächliche Wohnen dargestellt. Es sei unzulässig in die Prüfungskompetenz der ausstellenden Behörde eingegriffen worden, da keine Ansatzpunkte für das nicht vorhandene tatsächliche Wohnen vorgelegen hätten. Der Antragsteller müsse nicht nachweisen, welche persönlichen und beruflichen Bindungen in Polen vorgelegen hätten, wenn keine Ansatzpunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Erwerb aufgrund der Informationen aus Polen sich ergäben. Der Bescheid verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, nämlich die gegenseitige Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Es werde auf der Basis von Mutmaßungen das Recht, von der EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, streitig gemacht. Auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg (v. 4.11.2016 – 6 L-1459/16) werde hingewiesen. Der Bescheid sei deshalb rechtswidrig.

Mit Widerspruchsbescheid von 26. Juni 2017 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch zurück. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Fahrerlaubnisbehörde sei berechtigt gewesen, die Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis zu versagen. Das Verkehrsamt des Landkreises Slubice habe mitgeteilt, dass der Antragsteller die Fahrerlaubnis aufgrund befristeter Anmeldung im Ort Slubice und der Bestätigung des Aufenthalts auf dem Gebiet der Republik Polen länger als 185 Tage im Kalenderjahr unter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Falschaussage erhalten habe. Weiterhin seien drei Meldebescheinigungen über einen jeweils befristeten Aufenthalt bis drei Monate unter drei verschiedenen Anschriften in Slubice vorgelegt worden. Die dort genannte Anschrift „... Z...“ sei bereits mehrfach in anderen Fahrerlaubnisangelegenheiten als angeblicher Hauptwohnsitz angegeben worden. In allen Meldebescheinigungen sei als dauerhafter Meldeort Deutschland bestätigt worden. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt M. habe sich der Antragsteller lediglich am 31. Januar 2013 nach Polen abgemeldet, um sich dann am 8. April 2013 wieder mit Hauptwohnsitz unter seiner bisherigen Anschrift in M. anzumelden. Dadurch werde dokumentiert, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Polen tatsächlich nur befristet gewesen sei und zwar vom 31. Januar 2013 bis zum 8. April 2013. Die Abmeldung von M. nach Polen sei erfolgt, um dem Verkehrsamt dort eine Abmeldung vorlegen zu können; die Rückmeldung nach M. sei dann gezielt erfolgt, um den Hauptwohnsitz erneut festzulegen. Die befristeten Bescheinigungen aus Slubice (mit den eindeutigen Angaben über einen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland) stellten einen klaren Hinweis darauf dar, dass der Widerspruchsführer in Polen einen rein fiktiven Wohnsitz begründet habe, um die strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen. Die vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen bildeten lediglich den „Rahmen“, innerhalb dessen die staatlichen Stellen des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines bei ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürften, zu denen insbesondere auch inländische Umstände gehörten. Es komme hierbei entscheidend auf das Erklärungsverhalten des Antragstellers an. Substantiierte und verifizierbare Angaben zur Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses in Polen, konkret zu Beginn und Ende seines Aufenthalts sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen fehlten hier gänzlich. Da der ordentliche Wohnsitz neben der schlichten Aufenthaltsdauer von Rechts wegen auch eine enge und/oder persönliche Bindung zum Ausstellermitgliedsstaat erfordere, lasse dies den Schluss zu, dass das Wohnsitzprinzip bei der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis nicht beachtet worden sei. Die polnische Fahrerlaubnis berechtige deshalb nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen.

2. Am 25. Juli 2017 ließ der Antragsteller Klage (W 6 K 17.770) erheben, über die noch nicht entschieden ist, und im zugrunde liegenden Verfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2017 in Form des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 22. Juni 2017 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wieder herzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Antragsteller sei unter der Wohnanschrift Z... in Slubice/Polen am 29. März 2013 der EU-Führerschein der Klassen A und B nach Erfüllung der einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen der Republik Polen und der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ausgestellt worden. Der Antragsteller habe in Polen einen ordentlichen Wohnsitz unter der vorgenannten Anschrift begründet und im Zuge der späteren Ausstellung des Führerscheins ausdrücklich bestätigt, seinen ordentlichen Wohnsitz für mindestens 185 Tage vor Erteilung der Fahrerlaubnis in Polen unterhalten zu haben. Bereits bei der Wohnsitzbegründung sei der Antragsteller mit seinem Vermieter beim Landratsamt Slubice erschienen und habe den gegenständlichen Mietvertrag vorgelegt. Die Behörde habe durch Befragung des Vermieters geprüft, ob die Wohnsitzvoraussetzungen laut Mietvertrag erfüllt seien, was der Vermieter ausdrücklich bestätigt habe. Der Antragsteller habe somit nicht nur die formellen Kriterien der Wohnsitznahme erfüllt, sondern auch die materiellen Kriterien für einen ordentlichen Wohnsitz. Ein Aufenthalt der (aus welchen Gründen auch immer) nicht von vornherein auf Dauer angelegt sei, werde zunächst als befristet von der Meldebehörde ausgewiesen, ohne dass darauf geschlossen werden könne, der Inhaber müsse das Wohnsitzprinzip verletzt haben. Eine derartige Schlussfolgerung würde auf Mutmaßungen basieren und gehe weder mit der inländischen Rechtsprechung noch mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben konform. Der Antragsteller habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins nochmals bestätigt, bei der Anmeldung dort seinen ordentlichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt gehabt zu haben. Weiterer Darstellungen habe es nicht bedurft. Der Antragsgegner ziehe lediglich das Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes heran und folgere daraus, dass sich der Antragsteller nicht die für die gemeinschaftsrechtskonforme Ausstellung erforderliche Zeit in Polen aufgehalten habe. Unbestreitbare Informationen, wonach der genannte Führerschein unter Nichteinhaltung der Wohnsitzregelung ausgestellt worden sein könnte, lägen gerade nicht. Der Antragsgegner missachte das Prinzip der strikten gegenseitigen Anerkennung von im EU-Ausland durch die dortigen Behörden ausgestellten Fahrerlaubnisse unter Berücksichtigung der 2. und 3. EU-Führerschein-Richtlinie sowie der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung des EuGH in unzulässiger Weise. Es sei ausschließlich Sache der ausstellenden Behörde zu prüfen, ob die einschlägigen europarechtlichen Vorgaben erfüllt seien. Aus der Entscheidung des EuGH vom 26. Juni 2008 gehe klar hervor, dass eine im EU Ausland ausgestellte Fahrerlaubnis nur angreifbar sein solle, wenn sich bereits aus dem Führerschein oder aus anderen vom Ausstellerland herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass die Anforderungen der einschlägigen Vorgaben der EU nicht eingehalten seien. Auch auf die Entscheidung des EuGH vom 26.4.2012 sei hinzuweisen. Die Antragsgegnerin sei somit nicht befugt gewesen, die Anerkennung abzulehnen, insbesondere nachdem weiterführende Informationen aus Polen nicht auf einen Wohnsitzverstoß hingewiesen hätten. Auch liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Im Rahmen der Abwägung ergebe sich ein Überwiegen der Interessen des Antragstellers. Die sofortige Vollziehung sei deshalb aufzuheben.

Das Landratsamt M. beantragte für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Antragsteller wäre die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis in Deutschland nur unter Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens möglich gewesen. Der polnische Führerschein vom 29. März 2013 sei ausgestellt worden, obwohl das Wohnsitzerfordernis (185 Tage) nicht eingehalten worden sei. Zudem habe der Antragsteller nicht zur Klärung der offenen Wohnsitzfrage beigetragen und zu keiner Zeit nachvollziehbare Angaben zu seinem behaupteten Aufenthalt in Polen gemacht. Dadurch wäre es möglich gewesen, zur Klärung des Falls beizutragen. Die amtlich übersetzten Bestätigungen aus Polen würden Fragen aufwerfen, die Zweifel an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses begründeten (z. B. Ort des dauerhaften Aufenthalts: Deutschland). Bekräftigt würden diese Zweifel durch die Angaben des Einwohnermeldeamtes M., wonach sich der Antragsteller lediglich am 31. März 2016 nach Polen abgemeldet habe, um sich dann am 8. April 2013 wieder in M. anzumelden. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (C-445/08, Rn. 58) habe der EuGH ausgesprochen, dass der Aufnahmestaat in derartigen Zusammenhängen nicht nur auf jene Information beschränkt sei, die der Ausstellerstaat in den Führerschein aufnehme oder sonst von sich aus zur Verfügung stelle; die Behörden und Gerichte des Aufnahmestaat seien vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen. Dies berechtige, das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung zu durchbrechen (ebenso EuGH vom 1.3.2012 - C-467/10, Rn. 72).

Mit weiterem Schriftsatz vom 11. August 2017 teilte das Landratsamt ergänzend mit, dass bisher weder ein Mietvertrag vorgelegt worden sei noch – trotz Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde - nachvollziehbare Angaben und Details zum Zweck des angeblichen Aufenthalts im Polen gemacht wurden. Die angegebene Anschrift des Antragstellers sei bereits in anderen derartigen Führerscheinangelegenheiten als dauerhafter Wohnsitz benannt worden. Slubice befinde sich grenznah zu Frankfurt a. d. Oder. Dort und sogar in unmittelbarer Nähe zur Straße Z... befänden sich mehrere Fahrschulen, die im Internet mit dem schnellen und unkomplizierten Erhalt einer polnischen Fahrerlaubnis werben würden. Die Tatsache, dass gerade dieser Ort häufig als Ort des dauerhaften Aufenthalts bzw. ordentlicher Wohnsitz genannt werde und vom Antragssteller keine substantiierten Angaben zu ebendiesem Wohnsitz gemacht würden, bekräftigten die Zweifel an der Einhaltung des erforderlichen Wohnsitzprinzips.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte W 6 K 17.770 und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag, der dahingehend auszulegen ist (§ 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen die angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheides des Landratsamts M. vom 26. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 22. Juni 2017 anzuordnen bzw. wieder herzustellen, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, denn die aufschiebende Wirkung einer Klage ist auch bei feststellenden Verwaltungsakten ausdrücklich bestimmt (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der feststellende Verwaltungsakt (Nr. I des Bescheides) nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV hat zwar lediglich deklaratorischen Charakter, dokumentiert aber auch zum Zwecke der Rechtssicherheit nach außen, dass keine Fahrberechtigung besteht (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 28 FeV Rn. 9, 56). Die nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV getroffene Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung und die auf § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV gestützte Folgeregelung hat lediglich die Funktion, eine verbindliche Klarstellung herbeizuführen. Angemerkt wird aber, dass selbst eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nichts daran ändern könnte, dass er – soweit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erkennbar – bereits unmittelbar kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt wäre, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Selbst im Fall der Gewährung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes besäße der Antragsteller nicht einstweilen die objektive Fahrberechtigung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hätte allenfalls Auswirkungen auf die Strafbarkeit nach § 21 StVG (vgl. NdsOVG, B.v. 29.3.2016 – 12 ME 32/16 – NJW 2016, 2132). Bezüglich der Nr. II (Vorlageverpflichtung) und III (Androhung unmittelbaren Zwangs) des Bescheides ist die Situation einer Anfechtungsklage gegeben.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. I des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerks (Nr. II des Bescheides), weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – ZfSch 2015, 717 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; B. v. 9.3.2017 – 11 CS 17.315 - juris). Die Zwangsmittelandrohung (Nr. III des Bescheides) ist gemäß Art. 21a VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen.

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im ausreichenden Maße schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO).

Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die erhobene Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.

2.1 Nach summarischer Prüfung sind der Bescheid des Landratsamts M. vom 26. Januar 2017 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 22. Juni 2017 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht berechtigt, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teilzunehmen. Dies hat der Antragsgegner in seinen Bescheiden zutreffend dargelegt. Auf die zutreffenden Gründe wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt das Recht, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zu dem Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen EU-Recht.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU oder EWR aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG.

2.2 Im vorliegenden Fall sprechen die Gesamtumstände mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum der Fahrerlaubniserteilung am 29. März 2013 seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Polen hatte, obwohl im polnischen Führerschein ein polnischer Wohnort eingetragen ist. Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der vom Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis (Art. 2 RL 2006/126/EG) durchbrochen werden darf, müssen entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe nicht zutrifft. Der Antragsgegner ist dabei nicht auf die Angaben beschränkt, die sich aus dem Führerschein ergeben. Die zulässigerweise eingeholten Informationen sind daraufhin zu bewerten, ob diese unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats nur für kurze Zeit aufgehalten und im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Es genügt schon die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung, ohne dass die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Fragen die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, also ergänzend auch die inländischen Umstände (vgl. zum Ganzen auch mit Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH etwa zuletzt BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 16.2004 – juris; B.v. 7.2.2017 – 11 CS 16.2562 – juris, B.v 30.1.2017 – 11 C 16.2607 – juris; B.v. 22.8.2016 – 11 CS 16.1230 – juris; B.v. 11.7.2016 – 11 CS 16.1084 – juris; B.v. 9.6.2016 – 11 CS 16.689 – juris; B.v. 11.5.2016 – 11 CS 16.658 – SVR 2016, 358; B.v. 15.9.2015 – 11 ZB 15.1077 – KommunalPraxis BY 2015, 418; B.v. 20.10.2014 – 11 CS 14.1688 – KommunalPraxis BY 2015, 26; BVerwG, B.v. 21.4.2016 – 3 B 45/15 – juris OVG NRW, U. v. 25.10.2016 – 16 A 1638/15 – juris; U.v. 9.12.2014 – 16 A 2608/10 – NWVBl 2015, 229; OVG LSA, B.v. 28.9.2016 – 3 L 130/15 – juris; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 – 10 B 11099/15 – NJW 2016, 2052).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen zur Überzeugung des Gerichts unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat (Polen) vor, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Auffallend ist bereits, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis am 29. März 2013 kein ausreichend langer Zeitraum des Antragstellers im Kalenderjahr (s. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG) unter dem angegebenen polnischen Wohnsitz (Z...) nachgewiesen wurde. Selbst unter Heranziehung des vorangegangenen Aufenthalts bis 27. Januar 2013 (Bescheinigung der Stadt Slubice vom 11.10.2012, Adresse: P...) ergaben sich für das Jahr 2013 lediglich 88 Tage.

Zwar setzt die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen ist. Lässt sich eine Person an einem Ort nieder, an dem sie über persönliche (sowie ggf. zusätzlich über berufliche) Bindungen verfügt, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird, spricht viel für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes bereits ab Beginn des Aufenthalts. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Betreffende über keine weitere Wohnung verfügt oder wenn die Art und die Einrichtung dieser Wohnung bzw. die Art und Intensität der bestehenden persönlichen oder beruflichen Bindungen eine Beendigung des Aufenthalts bereits vor dem Ablauf eines halben Jahres als praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen. Ansonsten bildet jedoch der Umstand, dass der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse Wohnung im Ausstellungsmitgliedstaat genommen hat, ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zwecke des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (BayVGH, B.v. 20.5.2017 - 11 CE 17.718 – juris; unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall hatte sich der Antragsteller zwar am 31. Januar 2013 nach Polen abgemeldet, jedoch bereits am 8. April 2013 wieder in M. unter seiner vorherigen Adresse angemeldet und war somit lediglich für 66 Tage abgemeldet. Zudem ist – im Widerspruch dazu - aus den Bescheinigungen der Stadtverwaltung Slubice ersichtlich, dass der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt dauerhaft in Deutschland gemeldet war. Es liegen somit keine Umstände vor, die erkennen ließen, dass bereits im Zeitpunkt der Anmeldung bzw. im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen durch den Antragsteller als gesichert anzusehen gewesen wäre.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es sich nach den polnischen Meldebescheinigungen der Stadtverwaltung Slubice jeweils um von vornherein „befristete“ Aufenthalte bis zu drei Monaten mit einer jeweils nur „vorübergehenden“ Meldung unter den angegebenen Adressen handelte. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung spricht ein nur vorübergehender Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat indiziell gegen die Begründung eines dortigen Lebensmittelpunktes, da eine solche Begründung in der Regel auf Dauer angelegt ist. Es ist dabei Sache der Gerichte, die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat zu prüfen und zu bewerten (BayVGH, B.v. 13.6.2016 – 11 CS 16.557 – juris; vgl. auch B.v. 20.5.2015 – 11 CS 15.685 – juris). Weiterhin kommt hinzu, dass nach den Angaben des Landratsamtes in Slubice vom 23. Dezember 2015 die erforderliche Aufenthaltsdauer neben einer dokumentierten Anmeldung im Ort Slubice lediglich auf einer abgegebenen „Erklärung des Antragstellers unter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Falschaussagen über den Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen von mehr als 185 Tagen im Kalenderjahr“ angenommen wurde.

Demnach ergeben sich nach der hier vorzunehmenden freien Beweiswürdigung gemäß § 108 VwGO aus den vorgelegten polnischen Unterlagen Zweifel und damit Hinweise auf die fehlende Begründung eines tatsächlichen ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers im Ausstellermitgliedstaat. Denn hinsichtlich des Beweiswertes der vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen für das Nichtbestehen eines dortigen ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße Möglichkeit einer entsprechenden Sachverhaltsgestaltung. Es ist ausreichend, wenn diese Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen. Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des polnischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in der Polnischen Republik aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (so ausdrücklich NdsOVG, B.v. 29.3.2016 – 12 ME 32/16 – NJW 2016, 2132; B.v. 10.3.2016 – 12 ME 22/16 – ZfSch 2016, 356; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 – 10 B 11099/15 – NJW 2016, 2052; vgl. auch BayVGH, B. v. 7.2.2017 – 11 CS 16.2562 – juris; B.v. 15.9.2015 – 11 ZB 15.1077 – KommunalPraxis BY 2015, 418; BayVGH, B.v. 20.2.2014 – 11 BV 13.1189 – juris; kritischer wohl noch OVG NRW, U.v. 9.12.2014 – 16 A 2608/10 – NWVBl 2015, 229 sowie BayVGH, B.v. 20.10.2014 – 11 CS 14.1688 – KommunalPraxis BY 2015, 26).

Liegen danach hinreichende Informationen für einen Wohnsitzverstoß vor, dürfen die nationalen Gerichte ergänzend zu den aus dem Aussteller-Herkunftsstaat herrührenden Informationen auch alle weiteren Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigen.

Der Antragsgegner hat zu Recht auf die weiteren inländischen Umstände verwiesen, konkret die Angaben des Einwohnermeldeamtes, die bestätigen, dass der Antragsteller (im Wesentlichen) durchgängig seinen Hauptwohnsitz im Landkreis M. hatte. Am 1. Dezember 2001 war der Antragsteller in die E...straße ... in M. als einzige Wohnung gezogen und hatte sich dort – bis auf die kurzfristige Abmeldung (Zeitraum 31.1. – 8.4.2013) – aufgehalten, bevor ein Umzug nach Kleinheubach (ebenfalls Landkreis M.) erfolgte (Aktenvermerk vom 18.11.2015, S.169/R, 172 der Behördenakte).

Bestehen somit unter Einbeziehung sowohl ausländischer als auch inländischer Umstände erhebliche Zweifel am Vorliegen eines polnischen Wohnsitzes, liegt es auf der Hand, dass die durch den Führerschein des Ausstellermitgliedstaats begründete Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei zum Ausstellungsdatum erfüllt, erschüttert ist, so dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, substantiierte und verifizierbare Angaben zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Polen und zu seinen dortigen persönlichen und beruflichen Bindungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu machen. Der Antragsteller hat jedoch bisher weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren derartige Angaben gemacht. Zwar besteht insofern keine Behauptungs- und keine Beweisführungslast, da die Behörden und die Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken und sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es – wie hier – der Antragsteller ohne Nennung eines zureichenden Grundes, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Grundsätzlich hat ein Prozessbeteiligter den Prozessstoff umfassend vorzutragen und bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu den Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 11 CS 16.2562 – juris; B.v. 22.8.2016 – 11 CS 16.1230 – juris; B.v. 11.7.2016 – 11 CS 16.1084 – juris; U.v. 7.5.2015 – 11 B 14.654 – SVR 2015, 469; BVerwG, B.v. 21.4.2016 – 3 B 45/15 – juris).

Vorliegend hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, dass er mit dem Vermieter beim Landratsamt Slubice erschienen sei und den gegenständlichen Mietvertrag vorgelegt habe und die Behörde durch Befragung des Vermieters geprüft habe, ob die Wohnsitzvoraussetzungen laut Mietvertrag erfüllt seien, was der Vermieter ausdrücklich bestätigt habe. Aussagekräftige Unterlagen wurden hierfür jedoch nicht vorgelegt. Zudem stehen diese Angaben im Widerspruch zu der Auskunft des Landratsamtes in Slubice, wonach die Prüfung des Wohnsitzes (lediglich) auf einer abgegebenen Erklärung des Antragstellers beruht. Hinzu kommt, dass der Antragsteller keine weiteren Erklärungen zu seinem Aufenthalt abgibt, die Schlüsse auf den jeweiligen Zweck des Aufenthalts erlauben und erkennen lassen, wo sich in dieser Zeit sein beruflicher bzw. privater Schwerpunkt befand. Erst recht fehlen aussagekräftige Belege dazu.

Der Bewertung eines Scheinwohnsitzes steht auch nicht der in der Widerspruchsschrift vom 23. Februar 2017 zitierte Beschluss des VG Arnsberg (vom 4.11.2016 – 6 L 1459/16) entgegen, da der dortigen Behörde lediglich die Auskunft der Polizeiinspektion Marktredwitz sowie die melderechtlich festgestellten durchgängigen Wohnsitze im Inland vorlagen, die Entscheidung somit lediglich auf im Inland vorliegende Erkenntnisse gestützt wurde. Vorliegend hat das Landratsamt jedoch weitere Informationen der polnischen Behörden eingeholt und es lagen damit - wie oben dargestellt - unbestreitbare Informationen i. S. d. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV vor.

Gesamtbetrachtet steht somit nach den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen und ergänzender weiterer inländischen Umstände sowie wegen fehlendem substantiierten Vorbringens des Antragstellers zu seinem Aufenthalt in Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne des Fahrerlaubnisrechts nicht in Polen, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Die Feststellung der Nichtfahrberechtigung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV ist deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Das gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV eröffnete Ermessen am Erlass des feststellenden Verwaltungsakts („kann“) ist – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits früher von einer ungültigen tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hatte - intendiert (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. A., § 28 Rn 56). Die Klage hat deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg.

3. Nach alledem bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der auf § 47 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 FeV gestützten Folgeregelung betreffend die Verpflichtung des Antragstellers, seinen Führerschein zum Eintrag eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen (Nr. II des Bescheides). Auch gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs (Nr. III des Bescheides) bestehen keine Bedenken.

4. Unabhängig davon spricht auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen gegen eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Gravierend ins Gewicht fällt die aktenkundige Vorgeschichte des Antragstellers (Fahren eines Kraftfahrzeugs mit Hinweis auf Betäubungsmitteleinfluss am 22.3.2002 und die negative Fahreignungsbegutachtung am 1.10.2002) sowie die bis in jüngste Zeit aktenkundig anhaltenden Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (zuletzt das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Obernburg vom 24.11.2016 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln -7 Ds 112 Js 3496/16), was darauf hinweist, dass der Antragsteller weiterhin im Drogenmilieu verstrickt ist. Für die Erteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland wäre nach § 14 Abs. 2 FeV die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich gewesen, wie vom Landratsamt bereits in der Vergangenheit angefordert. Auch wenn die Fahrt mit Hinweis auf Betäubungsmitteleinfluss und die negative Fahreignungsbegutachtung im Jahre 2002 bereits längere Zeit zurückliegen, so sind diese Umstände und die weiteren aktenkundigen Vorfälle im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln weiterhin geeignet, Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers zu begründen. Der Antragsteller hat seine Fahreignung bisher nicht nachgewiesen. Der Aufforderungen des Landratsamts zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (v. 12.5.2006) ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dass eine solche Eignungsüberprüfung vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis stattgefunden hätte, ist nicht erkennbar und wurde vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. In der Bescheinigung des Landratsamtes in Slubice wird lediglich ausgeführt, dass eine ärztliche Untersuchungsbescheinigung vorgelegen habe, die keine gesundheitlichen Einschränkungen für das Führen von Fahrzeugen ausgewiesen habe. Eine psychologische Untersuchung, die eine stabile Einstellungsänderung des Antragstellers in seinem Verhältnis zu Betäubungsmitteln darstellt, ist offenbar nicht erfolgt. Die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers bestehen deshalb weiterhin fort und können auch nicht allein durch eine unauffällige Teilnahme am Straßenverkehr über einen längeren Zeitraum ausgeräumt werden, da die Fahreignung nur dann als wiedererlangt angesehen werden kann, wenn Betäubungsmittel nicht mehr bzw. nur in einem nicht die Fahreignung ausschließendem Konsummuster – im Falle von Cannabis – (vergleiche Nr. 9. der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV) konsumiert werden und ein stabiler Einstellungswandel hinzutritt, der es für die Zukunft ausschließt, dass der Antragsteller erneut ein Kraftfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss führen wird (siehe Nr. 9.5 der Anlage 4 FeV). Dies ist im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung festzustellen. Da der Antragsteller dem bisher nicht nachgekommen ist und keine tragfähigen Gründe dafür vorgetragen hat, weshalb er die Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben hat, drängt sich der Verdacht auf, dass er durch ein Ausweichen nach Polen offensichtlich Eignungszweifel hat verbergen wollen (vgl. auch BayVGH, B.v. 20.10.2014 – 11 CS 14.1688 – Kommunal-Praxis BY 2015, 26). Auch die Interessenabwägung muss deshalb zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die sofort vollziehbar erklärte Feststellung einer fehlenden Fahrberechtigung im Bundesgebiet bzw. gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Führerscheins zur Eintragung eines Inlandsungültigkeitsvermerks wird nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das vom Betroffenen ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts anderer motorisierter Verkehrsteilnehmer liegt. Aufgrund der Vorgeschichte des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Fall einer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit einem motorisierten Fahrzeug von diesem keine erhöhte Gefahr ausginge. Zwar nimmt der Antragsteller offenbar seit geraumer Zeit mit seinem polnischen Führerschein wieder am Straßenverkehr teil, ohne dass Auffälligkeiten bekannt wurden. Dem kann angesichts der erheblichen Dunkelziffer bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr jedoch kein durchgreifendes Gewicht zugemessen werden. Die privaten und beruflichen Interessen des Antragstellers müssen wegen der Gefährlichkeit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr zurücktreten.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Bei der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 46.2 ist für die Fahrerlaubnis der Klasse A der Auffangstreitwert und nach Nr. 46.3 für die Fahrerlaubnis der Klasse B ebenfalls der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, zusammen somit 10.000,00 EUR. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist dieser Wert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. Aug. 2017 - W 6 S 17.771

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. Aug. 2017 - W 6 S 17.771

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. Aug. 2017 - W 6 S 17.771 zitiert 18 §§.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

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Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dies

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland


(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden berufliche

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. Aug. 2017 - W 6 S 17.771 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. Aug. 2017 - W 6 S 17.771 zitiert 16 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - 11 CS 16.689

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2016 - 11 CS 16.557

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Mai 2015 - 11 B 14.654

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Siche

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - 11 CS 16.658

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2017 - 11 C 16.2607

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Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 11 ZB 16.2004

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - 11 CS 16.2562

bei uns veröffentlicht am 07.02.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge a

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2014 - 11 CS 14.1688

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2014 - 11 BV 13.1189

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Tenor I. In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. April 2013 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. III. Das Urteil ist i

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 11 ZB 15.1077

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2016 - 11 CS 16.1230

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2017 - 11 CE 17.718

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2016 - 11 CS 16.1084

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Änderung von Nr. III der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2017 - 11 CS 17.315

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. Sept. 2016 - 3 L 130/15

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Gründe 1 I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 4. Februar 2015 hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit de

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Jan. 2016 - 10 B 11099/15

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. November 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwe

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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Aufhebung der Nummer 3 ihres Bescheids vom 12. September 2016, mit der sie die sofortige Vollziehbarkeit der Verpflichtung zur Vorlage des polnischen Führerscheins des Antragstellers angeordnet hat.

Der Antragsteller verzichtete am 26. Mai 2008 auf seine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt), nachdem er am 28. Juli 2007 mit einem Blutalkoholwert von 1,99 ‰ ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte.

Am 1. März 2011 stellte ihm die Behörde in Most, Tschechische Republik, einen Führerschein für die Fahrerlaubnisklasse B aus. In der Spalte 10 ist als Datum der Erteilung der 1. März 2011 eingetragen.

Nachdem die Antragsgegnerin von diesem Führerschein Kenntnis erlangt hatte, holte das Kraftfahrt-Bundesamt auf ihre Bitte eine Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums ein. Das Ministerium teilte am 28. Februar 2014 mit, der Führerschein sei gültig. Hinsichtlich der Fragen nach einem Wohnort für 185 Tage im Jahr, Familienangehörige, Unterkunft usw. ist jeweils „unbekannt“ angekreuzt. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 24. März 2015 auf, den tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Dem kam der Antragsteller nicht nach.

Mit Schreiben vom 6. April 2016 teilte das tschechische Verkehrsministerium mit, der Antragsteller habe seinen tschechischen Führerschein in einen polnischen Führerschein umgetauscht. Aus einem Auszug aus dem Europäischen Fahrzeug- und Fahrerlaubnis-Informations-System (Eucaris) ergibt sich, dass die Behörde Starosta Opolski dem Antragsteller am 21. April 2015 einen polnischen Führerschein mit der Nummer 00472151609 ausgestellt hat, der eine Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt am 1. März 2011, mit der Schlüsselzahl 70 bescheinigt.

Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 26. April 2016 auf, den polnischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Mit Bescheid vom 12. September 2016 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die polnische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtige, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen (Nr. 1 des Bescheids). Sie verpflichtete den Antragsteller, den am „24. April 2015“ ausgestellten polnischen Führerschein mit der Nummer 00472151609 unverzüglich vorzulegen (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nummer 2 des Bescheids an (Nr. 3). Unter Nummer 6 drohte sie ein Zwangsgeld für die Nichtvorlage des unter Nummer 1 genannten Führerscheins an. Zur Begründung des Sofortvollzugs führte die Antragsgegnerin aus, diese liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, da der Antragsteller ansonsten den ausländischen Führerschein missbräuchlich verwenden könne.

Über die gegen den Bescheid vom 12. September 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden (Az: Au 7 K 16.1445). Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2017 Nummer 3 des Bescheids vom 12. September 2016 aufgehoben und den Antrag im Übrigen abgelehnt.

Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, die Anordnung des Sofortvollzugs sei nicht hinreichend begründet i.S.d. § 80 Abs. 3 VwGO. Es fehlten Erwägungen dazu, weshalb nur die Pflicht zur Vorlage des Führerscheins, nicht aber die Feststellung, dass der polnische Führerschein den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtige, für sofort vollziehbar erklärt worden sei.

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 18. August 2010 (11 CS 10.785) geltend, die Behörde müsse keinen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV erlassen. Es sei daher unerheblich, wenn dieser Verwaltungsakt nicht für sofort vollziehbar erklärt werde und die Anfechtungsklage dagegen aufschiebende Wirkung habe. Die fehlende Fahrberechtigung ergäbe sich ohnehin aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerde-verfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis rechtswidrig wäre.

Die Anordnung des Sofortvollzugs der Pflicht zur Vorlage des polnischen Führerscheins leidet allerdings nicht an einem Begründungsmangel nach § 80 Abs. 3 VwGO, sondern es fehlt an der sofortigen Vollziehbarkeit der in Nummer 1 des Bescheids getroffenen Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung, die zur sofortigen Durchsetzung der Vorlagepflicht aber erforderlich ist.

Es trifft zwar zu, dass nach § 28 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), ein feststellender Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV nicht zwingend erlassen werden muss, sondern im Ermessen der Behörde steht (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 28 FeV Rn. 56; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 28 FeV Rn. 45). Das Ermessen ist jedoch intendiert, sobald ein Feststellungsinteresse besteht, also regelmäßig dann, wenn unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob der EU-Führerschein anzuerkennen ist oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 11 CE 16.15 - juris Rn. 11; Dauer a.a.O. Rn. 56). Im Rahmen der Ermessensausübung ist auch zu berücksichtigen, dass die Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I S. 2722), und § 59 Abs. 1 Nr. 9 FeV in das Fahreignungsregister eingetragen werden kann, während die bloße Anordnung der Vorlage des EU-Führerscheins keine solche Eintragung erlaubt. Außerdem wird in der strafgerichtlichen Rechtsprechung zumindest für bestimmte Fallgestaltungen der Erlass eine feststellenden Verwaltungsakts nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV für notwendig erachtet, um eine Tatbestandswirkung für § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu begründen (vgl. AG Bünde, B.v. 1.2.2016, 1 Ds 545/15 - juris Rn. 92).

Wird jedoch ein feststellender Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV erlassen und dieser mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angegriffen, so besteht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV nur dann eine Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins, wenn die Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Nur in diesem Fall ist der Betreffende nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV zur Vorlage seines EU-Führerscheins verpflichtet und diese Pflicht kann ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084, v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230, v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - alle in juris).

Die Auffassung des Senats in seinem Beschluss vom 18. August 2010 (11 CS 10.785 - juris), dass bei fehlender sofortiger Vollziehbarkeit der Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung die Rechtslage so zu bewerten ist, als wäre der feststellende Verwaltungsakt nicht erlassen worden, kann nach der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung durch die Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl I S. 2279) nicht aufrecht erhalten werden. Mit dieser Änderung wurde in § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV zusätzlich zu dem Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Möglichkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung eingefügt. Damit gilt auch hinsichtlich der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung die Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FeV auf § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV. Danach besteht die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung (hier: ihrer Feststellung) angeordnet hat. Im Umkehrschluss besteht keine durchsetzbare Vorlagepflicht, wenn die Verfügung angefochten und insoweit kein Sofortvollzug angeordnet worden ist.

Die Begründung zur Ersten Änderungsverordnung (BR-Drs. 580/10, S. 28) bestätigt dieses Ergebnis. Danach sollen die Verfahrensregelungen in § 47 FeV an die neue Möglichkeit, bezüglich der Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung zu erlassen, angepasst werden. Daraus ist ersichtlich, dass das Verfahren bei der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung dem Verfahren bei der Entziehung der Fahrerlaubnis angepasst werden sollte und es damit auch erforderlich ist, hinsichtlich der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung den Sofortvollzug anzuordnen, wenn die zugleich verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Vorlagepflicht vor Bestandskraft des feststellenden Verwaltungsakts durchgesetzt werden soll.

Im Übrigen kann die fehlende Fahrberechtigung auch nur dann vor Unanfechtbarkeit des feststellenden Verwaltungsakts nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG ins Fahreignungsregister eingetragen werden, wenn diesbezüglich der Sofortvollzug angeordnet ist. Darüber hinaus werden durch die Anordnung des Sofortvollzugs Zweifel hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 21 StGB unmittelbar ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts ausgeschlossen (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 28 FeV Rn. 57). Ist nur die Vorlagepflicht sofort vollziehbar, bestünde demgegenüber die widersprüchliche Situation, dass zwar ein Sperrvermerk in den EU-Führerschein eingetragen werden könnte, die Klage gegen den feststellenden Verwaltungsakt aber aufschiebende Wirkung hat und damit weiterhin nicht verbindlich geklärt ist, ob der Betreffende von der EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen darf. Durch die Möglichkeit des Erlasses eines feststellenden Verwaltungsakts sollte aber gerade Rechtssicherheit auch hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG geschaffen werden (vgl. Empfehlungen des Verkehrsausschusses zur Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung, BR-Drs. 851/1/08, S. 3). Deshalb erscheint es folgerichtig, dass im Falle des Erlasses eines feststellenden Verwaltungsakts die Eintragung eines Sperrvermerks nur dann erfolgen kann, wenn die Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung sofort vollziehbar ist.

Darüber, ob der Bescheid vom 12. September 2016 in allen seinen Nummern hinreichend bestimmt ist, da in Nummer 2 ein von der Eucaris-Auskunft vom 22. April 2016 abweichendes Erteilungsdatum des polnischen Führerscheins genannt ist und in Nummer 6 ein Zwangsgeld für die Nichtvorlage des in Nummer „1“ genannten Führerscheins angedroht wird, obgleich die Vorlagepflicht in Nummer 2 des Bescheids geregelt ist und in Nummer 1 nur festgestellt wird, dass die polnische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige, und ob die vorliegenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat einen Wohnsitzverstoß hinreichend belegen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BayVGH, B.v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris), braucht deshalb hier nicht entschieden zu werden.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 1.7.1 entsprechend und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14), da nur noch der Sofortvollzug hinsichtlich der Vorlagepflicht im Streit steht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, aufgrund der ihm erteilten polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Das Amtsgericht Bamberg entzog ihm mit Strafbefehl vom 20. November 2012 die Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) und setzte eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von acht Monaten fest.

Am 30. Mai 2014 erhielt der Kläger eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von der Fahrerlaubnisbehörde Starosta S. Im ausgestellten Führerschein ist ein polnischer Wohnsitz (in S.) ausgewiesen.

Die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten (im Folgenden: Fahrerlaubnisbehörde) bzw. das Kraftfahrt-Bundesamt holten nähere Auskünfte von polnischen Behörden über die Frage ein, ob der Kläger im maßgeblichen Zeitraum über einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG verfügt habe. Darüber hinaus ermittelte die Fahrerlaubnisbehörde seine inländischen Verhältnisse.

Mit Bescheid vom 26. November 2015 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der polnische Führerschein des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland ungültig sei und ihn nicht berechtige, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Gleichzeitig verpflichtete sie ihn, den polnischen Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld an.

Die Klage gegen den Bescheid wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2016 ab.

Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch ist der Rechtstreit nicht gemäß Art. 267 AEUV auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 Rn. 16). Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr erweist sich der streitgegenständliche Bescheid auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens als rechtmäßig. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und den Beschluss des Senats im vorausgehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren (v. 13.6.2016 - 11 CS 16.557) verwiesen.

Es bestehen keine Zweifel daran, dass die vom polnischen Ausstellungsmitgliedstaat mitgeteilten Informationen darauf hindeuten, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG L 403 S.18) unter der angegebenen Adresse innehatte. Die Informationen belegen nahezu diese Annahme. Die von der Beklagten ermittelten inländischen Umstände bestätigen sie.

Das zuständige polnische Ministerium bestätigte am 24. November 2014 (Formblattauskunft), dass der Führerschein gültig sei, der Kläger mindestens 185 Tage im Kalenderjahr gewöhnlich an der gemeldeten Adresse gelebt habe und die Wohnung existiere. Der Auskunft des Ministeriums lag ein Dokument der Stadt Slubice vom 29. Mai 2014 bei, wonach für den Kläger als sich permanent in Deutschland Aufhaltendem für den Zeitraum vom 29. Mai 2014 bis 2. August 2014 die Anmeldung eines temporären Aufenthalts unter der im Führerschein angegebenen Adresse bestätigt wird. Ein weiteres Schreiben der Stadt Slubice vom 20. August 2013 bestätigt einen temporären Aufenthalt des Klägers über drei Monate mit beabsichtigter Aufenthaltsdauer vom 20. August 2013 bis 19. März 2014 für eine andere Adresse in Polen bei einem Erstwohnsitz in Deutschland. Ein Schreiben der Kreispolizeidienststelle Slubice, übermittelt von der polnischen Bezirksstaatsanwaltschaft unter dem 28. April 2015, merkt an, dass es sich bei der im Führerschein des Klägers angegebenen Adresse um eine Privatwohnung handele, in der - wie sich aus dem elektronischen Einwohnermeldesystem Pesel ergebe - 51 Personen, davon 40 Ausländer, in der Mehrzahl deutsche Staatsbürger, gemeldet seien. Nach einem weiteren Schreiben der Stadt Slubice vom 4. September 2015 steht die maßgebliche Wohnung mit einer Nutzfläche von 33,86 m² im Eigentum der Gemeinde Slubice und ist vom 7. Dezember 2009 bis 31. Juli 2015 an Herrn R.vermietet gewesen. Beigefügt war eine Liste von den in dieser Wohnung gemeldeten Personen mit dem jeweiligen Zeitraum des Aufenthalts.

Die vom Kläger im Berufungszulassungsverfahren vorgelegte Bestätigung der Stadtverwaltung S. vom 28. Juli 2016, wonach im Zeitraum vom 29. Mai 2014 bis 2. August 2014 in der maßgeblichen Wohnung vier Personen angemeldet gewesen seien, gibt für die Frage, ob der Kläger im selben Zeitraum dort lediglich einen Scheinwohnsitz begründet hat, nichts her. Offensichtlich bezieht sich diese Auskunft auf ein begrenztes Zeitfenster und ist nicht vollständig, was sich bereits daraus ergibt, dass der Kläger, dem in einem weiteren Schreiben der Stadt eine Anmeldung für denselben Zeitraum bestätigt wird, nicht aufgeführt ist. Auch Personen, die sich vor dem 29. Mai 2014 angemeldet und nach dem 2. August 2014 wieder abgemeldet haben, sind dort, worauf die Beklagte unter Namensnennung zu Recht hinweist, nicht erfasst.

Dass die polnischen Auskünfte nichts über die Familien- und Eigentumsverhältnisse sowie einen eventuellen Grundbesitz des Klägers in Polen besagen, war für die Einschätzung, dass es sich hier um einen Scheinwohnsitz des Klägers handelt, nicht maßgeblich. Auch haben sich die deutschen Behörden nicht mit einer Auskunft des polnischen Verkehrs- und Transportministeriums auf dem dafür vorgesehenen Formblatt begnügt, sondern Auskünfte von der örtlich zuständigen Behörde in Polen eingeholt.

Hinsichtlich der inländischen Umstände hat die Fahrerlaubnisbehörde ermittelt, dass sich der Kläger nur vom 29. Mai 2014 bis 6. Juni 2014, also im Zeitraum des Tages des Erwerbs des polnischen Führerscheins am 30. Mai 2014, sowohl mit seinem Wohnsitz als auch mit seiner Firma von der deutschen Meldebehörde bzw. beim Finanzamt in Deutschland abgemeldet hat. Die übrige Zeit hat er im Gebiet der Beklagten sowohl seinen Hauptwohnsitz als auch den Sitz seines Gewerbebetriebs gehabt. Die Verlobte des Klägers ist seit 1. November 2013 durchgehend in der gemeinsamen Wohnung im Gebiet der Beklagten gemeldet. Auch hat der Kläger bereits am 10. Juni 2014 einem Pkw auf seinen Namen unter seiner deutschen Wohnadresse zugelassen, am 11. Juni 2014 eine Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen als Handwerker und am 2. Juli 2014 einen Parkausweis für Anwohner für diese Adresse beantragt, also während des Zeitraums, in dem er für sich einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in Polen geltend macht.

Es besteht daher aufgrund der inländischen Umstände kein Zweifel daran, dass sich der Wohnsitz des Klägers im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitpunkt im Gebiet der Beklagten und nicht in Polen befunden hat.

In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3), dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, beharrt er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden. Solche Angaben hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht gemacht.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer

(1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren,

(2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist,

(3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und

(4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 72).

Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob die deutschen Behörden berechtigt sind, „gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV die Anerkennung eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn Informationen aus dem Ausstellerstaat vorliegen, welche jedoch, unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Ausstellerstaat als nicht mehr sicher zutreffend bezeichnet werden können“, ist nicht klärungsbedürftig. Es liegt hier schon kein Fall vor, bei dem die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat „als nicht mehr sicher zutreffend“ bezeichnet werden könnten.

Die Frage ist im Übrigen auch deswegen nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt ist. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Hier liegen nicht nur Hinweise in diesem Sinne vor, sondern Informationen, die nahezu belegen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt in Polen nur einen Scheinwohnsitz begründet hat.

3. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist das Verfahren nicht gemäß Art. 267 AEUV auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorzulegen: 22

„Ist Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG in der Art auszulegen, dass diese einem Mitgliedstaat verbieten, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn ausschließlich durch Informationen aus dem ausstellenden Mitgliedstaat, die dort durch eine Behörde im Wege der Befragung von Vermietern, Nachbarn oder Arbeitgebern erhoben und sodann an den Aufnahmemitgliedstaat übermittelt werden, der Verdacht besteht, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes erfüllte, die Einwohnermeldebehörden und Fahrerlaubnisbehörden des Ausstellerstaats jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG bejaht haben?“

Die Beantwortung dieser Frage ist für den vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die polnischen Behörden die mitgeteilten Informationen nicht aufgrund einer Befragung von Vermietern, Nachbarn oder Arbeitgebern erlangt haben. Im Übrigen ist in Rechtsprechung geklärt, dass unbestreitbare Informationen solche sind, die von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72). Informationen sind Mitteilungen über Tatsachen. An die rechtliche Bewertung der Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht gebunden. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist zu einer rechtlichen Bewertung der erlangten Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat hinsichtlich der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis eingehalten ist, vielmehr das nationale Gericht des Aufnahmemitgliedstaat befugt und verpflichtet (vgl. U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - BayVBl 2012, 561 Rn. 74 f. und v. 26.4.2012 - Hofmann, C-419/10 - Blutalkohol 49, 256 Rn. 90; vgl. auch BayVGH, U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 25; B.v. 3.3.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416). In welcher Weise die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats die Informationen gewinnen, ist nicht maßgeblich. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber hat die Möglichkeit, die Unrichtigkeit der Informationen darzulegen und zu belegen. Der Kläger hat das hier nicht ansatzweise versucht. Wer tatsächlich im Ausstellungsmitgliedstaat einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitraum innehatte, kann das in der Regel entsprechend belegen (Mietvertrag, Zahlungsbelege) und die persönlichen und ggf. beruflichen Bindungen, die notwendig sind, um einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG zu begründen, darlegen. Die bloße Meldung in einer Wohnung des Ausstellungsmitgliedstaats und die bloße „Wohnmöglichkeit“ reichen ohnehin nicht, zumal wenn der betroffene Fahrerlaubnisinhaber im maßgeblichen Zeitraum noch eine andere Wohnung innehat. Dann ist zu klären, welche der mehreren Wohnungen die Wohnung im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist. Das kann nur eine von mehreren Wohnungen sein und bestimmt sich danach, wo der Schwerpunkt des gewöhnlichen Aufenthalts ist und die persönlichen und ggf. beruflichen Bindungen bestehen.

4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass ihn seine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Am 15. Dezember 2014 erteilte ihm die polnische Behörde S. … S. … eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Unter Nr. 8 der Führerscheinkarte ist eine Adresse in Polen eingetragen.

Am 2. Mai 2016 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt Miltenberg (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung der Fahrerlaubnisklassen C und CE. Das Landratsamt holte daraufhin über das Kraftfahrt-Bundesamt eine Auskunft von der Behörde in S* … ein. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 teilte das Verkehrsamt des Landkreises S. … mit, der Antragsteller habe die Fahrerlaubnis auf der Basis einer befristeten Meldebescheinigung im Ort S. …, der Bestätigung des Aufenthaltes auf dem Gebiet der Republik Polen länger als 185 Tage in „jedem Kalenderjahr“ unter der strafrechtlichen Verantwortung für die Falschaussage und der Bescheinigung über die Abmeldung in Deutschland erhalten. Aus der beigefügten befristeten Meldebescheinigung der Stadtverwaltung S. … ergibt sich, dass der Antragsteller beabsichtigt habe, sich vom 9. Juni 2014 bis 8. Januar 2015 in Polen aufzuhalten, sein dauerhafter Aufenthalt aber in Deutschland liege.

Die Meldeauskunft der Verwaltungsgemeinschaft M. besagt, dass sich der Antragsteller am 13. August 2014 nach Polen abgemeldet, am 1. September 2014 aber wieder in R. … an seiner vorherigen Adresse angemeldet habe. Am 2. Dezember 2014 habe er sich erneut nach Polen abgemeldet und am 12. März 2015 in G. … wieder angemeldet.

Aus dem vom Landratsamt eingeholten Auszug aus dem Fahreignungsregister ergibt sich, dass dem Antragsteller in den Jahren 2004 und 2009 die Fahrerlaubnis wegen der Neigung zu Rauschgiftsucht sofort vollziehbar entzogen worden ist. Im Jahr 2009 erfolgte auch eine unanfechtbare Entziehung.

Der Antragsteller legte eine weitere Bescheinigung des Verkehrsamts des Landkreises S. … vom 16. September 2016 vor, die überwiegend wortgleich mit der Bescheinigung vom 4. Juli 2016 ist. Nur hinsichtlich des Wohnsitzes wird ausgeführt, der Erwerb des Führerscheins basiere auf dem nachgewiesenen zeitweisen Wohnsitz in der Stadt S. …

Nach Anhörung des Antragstellers stellte das Landratsamt mit Bescheid vom 10. November 2016 fest, dass er nicht berechtigt sei, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und ordnete unter Androhung des unmittelbaren Zwangs die Vorlage des polnischen Führerscheins innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Die polnische Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden und müsse daher nicht anerkannt werden. In der Meldebescheinigung sei Deutschland als dauerhafter Aufenthaltsort angegeben. Der Antragsteller sei auch lediglich vom 13. August bis 1. September 2014 und dann wieder vom 2. Dezember 2014 bis 12. März 2015 in Polen gemeldet gewesen. Darüber hinaus sei der Antragsteller bis 31. Oktober 2014 bei einer Firma im Landkreis Miltenberg angestellt gewesen.

Über die gegen den Bescheid vom 10. November 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden (Az. W 6 K 16.1188). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben, da der Antragsteller nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt sei, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, da zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis kein ordentlicher Wohnsitz in der Republik Polen vorgelegen habe. Die vorgelegten Bescheinigungen des Landkreises S. … und die befristete Meldebescheinigung der Stadt S. … stellten vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen dar und enthielten ausdrückliche Hinweise, dass ein Wohnsitzverstoß vorliege. Das Landratsamt habe daher die weiteren inländischen Umstände berücksichtigen dürfen. Unter Einbeziehung aller bekannten Umstände sei die Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei erfüllt, erschüttert. Es sei daher Sache des Antragstellers, substantiierte und verifizierbare Angaben zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung und seinen dortigen persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen.

Unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage spreche auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen gegen die Herstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Antragsteller habe wegen regelmäßigen bzw. gelegentlichen Cannabiskonsums und wiederholter Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss einmal auf die Fahrerlaubnis verzichtet und einmal sei sie ihm entzogen worden. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland sei daher die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich. Eine solche Untersuchung habe in Polen nicht stattgefunden. Es fehle auch ein Beleg, dass der Antragsteller seine Drogenproblematik überwunden habe und ein stabiler Einstellungswandel vorliege, da der Antragsteller noch im Jahr 2013 im Besitz auch harter Drogen gewesen sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er macht geltend, der Landkreis S. … habe eindeutig bestätigt, dass das Wohnsitzerfordernis eingehalten und der Führerschein gültig sei. Es sei unerheblich, dass es sich nur um eine befristete Meldebestätigung gehandelt habe. Zu Unrecht entnehme das Erstgericht den amtlichen Bescheinigungen Anhaltspunkte für einen Wohnsitzverstoß. Es handele sich bei diesen Dokumenten nicht um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat. Inländische Erkenntnisse könnten daher nicht verwertet werden. Das Verwaltungsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass nach den polnischen ausländerrechtlichen Vorschriften einem Ausländer nicht automatisch ein Daueraufenthaltsrecht zustehe. Die persönlichen Gründe des Antragstellers, wohin er seinen ordentlichen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt verlagere, entzögen sich der Beurteilungsbefugnis des Antragsgegners und des Gerichts. Die Forderung, weitergehende Angaben zu machen, verletze seine Privatsphäre. Es sei Sache der polnischen Behörden, zu prüfen, ob die Fahrerlaubnis unter Einhaltung der Vorschriften erteilt worden sei. Dem widerspreche die Auffassung, es würde ausreichen, wenn Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorlägen, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen, ohne dass die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein müsse. Diese Auffassung sei europarechtswidrig. Der Antragsteller habe bei der Wohnsitzbegründung beim Landkreis S* … den Mietvertrag zur Prüfung vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerde-verfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. Ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts auf mehrere Gründe gestützt, so muss sich die Beschwerdebegründung mit allen tragenden Gründen auseinandersetzen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rn. 41). Hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Interessenabwägung entschieden, müssen Zweifel an den Abwägungsüberlegungen ausgeführt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22).

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass es sich bei den vorliegenden Bescheinigungen des Landkreises S. … und der Stadt S. … um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat handelt, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen. In der Bescheinigung des Landkreises vom 4. Juli 2016 wird ausgeführt, die Fahrerlaubnis sei nur auf Basis der Meldebestätigungen und der Angaben des Antragstellers, für die er selbst die strafrechtliche Verantwortung trage, erteilt worden. Diese Information besagt im Ergebnis, dass die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses von der Behörde des Landkreises nicht überprüft worden ist. Demgegenüber wird in der Meldebestätigung der Stadt S. … ausgeführt, der dauerhafte Aufenthalt sei weiterhin in Deutschland. Damit ergeben sich erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt nach Polen verlagert hat.

Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 11.07.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Zusammenschau der aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, insbesondere der deutschen Meldeverhältnisse des Antragstellers, einen Wohnsitzverstoß belegt.

Soweit der Antragsteller geltend macht, diese Auffassung verstoße gegen Europarecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insbesondere in seinem Urteil vom 1. März 2012 (Akyüz, C-467/10 Rn. 73 bis 75) ausgeführt, dass bei der dem nationalen Gericht obliegenden Prüfung, ob es sich um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte, alle Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigt werden können. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass nicht die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat alleine den Beweis für den Wohnsitzverstoß erbringen müssen, sondern dass es ausreichend ist, wenn diese Informationen auf einen Scheinwohnsitz hinweisen und erst unter Berücksichtigung der übrigen bekannten Umstände den Wohnsitzverstoß belegen. Es kommt daher darauf an, ob in der Gesamtschau der bekannten Umstände ein Wohnsitzverstoß festgestellt werden kann.

Auch die auf Antrag des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung des Landkreises S. … vom 16. September 2016 führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Landkreis S. … gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt etwas anderes bestätigen wollte als auf den Antrag des Antragstellers. Zum anderen wird auch dort nicht bestätigt, dass der Wohnsitz für 185 Tage nachgewiesen wurde, sondern die Dauer des Aufenthalts beruht weiterhin nur auf den Angaben des Antragstellers, für die er selbst die strafrechtliche Verantwortung trägt.

Es obliegt im vorliegenden Fall dem Antragsteller, die Angaben zu seinem Aufenthalt in der Republik Polen weiter zu substantiieren. In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30), dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben. Solche Angaben hat der Antragsteller bisher nicht gemacht. Weder hat er den Mietvertrag, den er dem Landkreis S. … angeblich zur Prüfung vorgelegt hat, noch Nachweise über die Mietzahlungen oder sonstige Unterlagen (Steuererklärungen, Arbeitsvertrag, Lohnzahlungen) vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Übermittlung solcher Nachweise an die Fahrerlaubnisbehörde oder das Gericht seine Privatsphäre verletzen könnten.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei den aktenkundigen Verzicht auf die Fahrerlaubnis und die Entziehung wegen des regelmäßigen bzw. gelegentlichen Cannabiskonsums und wiederholter Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss sowie den im Jahr 2013 festgestellten Besitz harter Drogen zum Nachteil des Antragstellers gewertet. Die Beschwerdebegründung setzt sich mit diesen Abwägungsüberlegungen nicht auseinander und zeigt nicht auf, aus welchen Gründen die Interessenabwägung anders ausfallen müsste.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid vom 10. November 2016 sich nur auf die Fahrerlaubnis der Klasse B bezieht. Die Fahrerlaubnisklasse A berechtigt den Antragsteller wegen des Wohnsitzverstoßes zwar ebenfalls nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, ist aber von der Feststellung nicht umfasst. Auch die in Nr. 2 des Bescheids angeordnete Vorlagepflicht dient nur der Eintragung der verfügten Aberkennung und erfasst damit nicht die Fahrerlaubnisklasse A.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem das Betreten und die Durchsuchung ihrer Wohnung mit Nebenräumen zum Zwecke der Sicherstellung ihres tschechischen Führerscheins gestattet wurden.

Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 erkannte das Landratsamt Traunstein (im Folgenden: Landratsamt) der Antragsgegnerin das Recht ab, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt am 10. August 2005, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden, da in dem im Jahr 2005 ausgestellten Führerschein als Wohnsitz Augsburg eingetragen gewesen sei. Zugleich verpflichtete das Landratsamt die Antragsgegnerin unter Androhung eines Zwangsgelds, den neuen tschechischen Führerschein, ausgestellt am 14. Oktober 2015, innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids im Zuge einer Umschreibung vorzulegen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnisklassen A1 und A2, die erst am 14. Oktober 2014 erteilt worden seien, seien nicht betroffen, da zu diesem Zeitpunkt kein Wohnsitzverstoß anzunehmen sei.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Juni 2016 wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2016 zurück. Über die Klage hat das Verwaltungsgericht München nach Aktenlage noch nicht entschieden (Az. M 26 K 16.4364).

Da die Antragsgegnerin trotz Mahnung und Fälligstellung zweier Zwangsgelder den Führerschein nicht vorlegte, beantragte das Landratsamt mit Schreiben vom 16. September 2016 beim Verwaltungsgericht München, das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin mit Nebenräumen zum Zwecke der Sicherstellung des Führerscheins zu gestatten. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 statt. Nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) seien die zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde sowie Polizeibeamte befugt, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 VwZVG würden vorliegen. Am 2. Dezember 2016 händigte die Antragsgegnerin ihren Führerschein, der sich nunmehr in der Behördenakte befindet, den Polizeibeamten im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung aus.

Mit ihrer Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt, wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 19. Oktober 2016. Sie macht geltend, der tschechische Führerschein sei hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen A1 und A2 gültig und solle sofort zurückgegeben werden. Es könne ein Sperrvermerk für die Klasse B aufgebracht werden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei daher aufzuheben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragsgegnerin den Führerschein am 2. Dezember 2016 im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung freiwillig ausgehändigt hat. Ihr fehlt somit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses, da sich die Durchsuchungsanordnung endgültig erledigt hat und eine die Antragsgegnerin beeinträchtigende Fortwirkung nicht besteht (vgl. SächsOVG, B.v. 12.11.2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 2).

Darüber hinaus kann dahinstehen, ob die anwaltlich formulierte Beschwerde dahingehend ausgelegt werden könnte, dass die Antragsgegnerin (zumindest hilfsweise) die Feststellung begehrt, der Durchsuchungsbeschluss sei rechtswidrig gewesen. Zwar wäre die Beschwerde dann zulässig, da die effektive Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG es gebietet, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung nachträglich zu klären, weil es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt, der seiner Natur nach häufig schon vor der Prüfung durch die eröffnete Beschwerdeinstanz beendet ist (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.1997, NJW 1997, 2163; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 a.a.O. Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 19). Sie könnte aber gleichwohl keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für den Erlass der in Streit stehenden Durchsuchungsanordnung waren gegeben, denn es lag mit dem Bescheid vom 7. Juni 2016 ein vollziehbarer Verwaltungsakt vor, die Antragsgegnerin hat die Verpflichtung zur Vorlage des tschechischen Führerscheins nicht rechtzeitig erfüllt und das mildere Zwangsmittel in Form eines Zwangsgelds ist nicht erfolgreich gewesen (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Art. 29, Art. 34 BayVwZVG). Einer Androhung des unmittelbaren Zwangs bedurfte es nach Art. 35 BayVwZVG nicht. Mit der Beschwerdebegründung werden auch keine Gründe genannt, aus denen der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig sein könnte.

Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins sei rechtswidrig, da sie dann auch die gültigen Fahrerlaubnisklassen A1 und A2 nicht ausnutzen könne, sind diese Fragen im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen, sondern im anhängigen Klageverfahren hinsichtlich des Bescheids vom 7. Juni 2016 zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 a.a.O. Rn. 15). Auch das Begehren der Antragsgegnerin, dass der tschechische Führerschein mit einem Sperrvermerk für die Klasse B sofort wieder herausgegeben wird, kann mit einer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss nicht verfolgt werden.

Der Senat weist aber darauf hin, dass auch das Landratsamt davon ausgeht, dass die Fahrerlaubnisklassen A1 und A2 die Antragsgegnerin zum Führen der entsprechenden Fahrzeuge im Inland berechtigen. Der tschechische Führerschein ist daher mit einem Sperrvermerk nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 FeV zu versehen, der sich nur auf die Fahrerlaubnisklasse B bezieht (vgl. für einen Sperrvermerk nur bezüglich der Fahrerlaubnisklasse C, BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 5) und wieder an die Antragsgegnerin zurückzugeben. Die im Schreiben vom 15. Dezember 2016 geäußerte Rechtsansicht des Landratsamts, eine Rückgabe des Führerscheins sei nicht möglich, sondern die Antragsgegnerin müsse einen Antrag auf Umschreibung, gemeint wohl auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV stellen, findet keine Stütze in der Fahrerlaubnis-Verordnung und im Straßenverkehrsgesetz. In § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 FeV ist geregelt, dass nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung ein ausländischer Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen ist. Ein Umtausch des tschechischen Führerscheins in einen deutschen Führerschein durch die deutschen Behörden nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, RL 2006/126/EG, ABl L 403 S. 18) ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung und im Straßenverkehrsgesetz nicht vorgesehen (vgl. BR-Drs. 302/08 S. 66; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 48 FeV, Rn. 23 ff.). Nach Nr. 4 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. c des Anhang I zur RL 2006/126/EG können vom Aufnahmemitgliedstaat entsprechende Angaben in dem Feld Nr. 13 des Führerscheins angebracht werden. Dort ist nach § 47 Abs. 2 Satz 3 FeV zwar in der Regel ein durchgestrichenes „D“ anzubringen. Der vorliegende Fall weicht aber vom Regelfall ab, da nicht alle Fahrerlaubnisklassen aberkannt worden sind. Es ist daher in Feld Nr. 13 zu vermerken, dass nur die Fahrerlaubnisklassen AM, B1 und B in der Bundesrepublik Deutschland nicht gültig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertentscheidung bedarf es nicht, da für die Beschwerde der Antragsgegnerin gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Festgebühr anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Dr. Borgmann Stadlöder Geist

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Änderung von Nr. III der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszüge auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und der Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Der am ... 1954 geborene Antragsteller ist nach Verzicht am 2. Juli 2010 nicht mehr im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Am 18. Januar 2016 erteilte ihm die Stadtverwaltung B. eine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen AM, B1 und B.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 teilte die Polizeiinspektion Marktredwitz der Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt ... mit, es sei festgestellt worden, dass unter der tschechischen Meldeadresse „CZ - 418 01 B., K. Nr. ...“ neun deutsche Staatsangehörige, darunter auch der Antragsteller, einen vorübergehenden Aufenthalt angemeldet hätten. Sämtliche Personen hätten mit Sitz an dieser Adresse ein Unternehmen (Groß- und Einzelhandel) gegründet. Das um weitere Ermittlungen gebetene Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit habe mitgeteilt, unter der angegebenen Adresse seien 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz gemeldet. Nach Angaben der Distriktabteilung der Polizei in B. handele es sich bei der Meldeadresse um ein Reihenhaus ohne Türglocke und Briefkasten. Das Anwesen sei zu einer Pension umgewandelt worden; es deute aber nichts darauf hin, dass sich diese derzeit im Betrieb befinde. Bei einer Überprüfung des Anwesens durch die örtliche Polizei sei niemand angetroffen worden. Gegen den Besitzer des Objekts liefen Ermittlungen wegen unerlaubter unternehmerischer Tätigkeit.

Einer Auskunft der Stadt G. ... vom 10. März 2016 zufolge ist der Antragsteller dort unter der Adresse G1-straße ... gemeldet.

Nach Anhörung stellte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 7. April 2016 fest, die tschechische Fahrerlaubnis berechtige den Antragsteller nicht, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks (Nr. 2) und ordnete hinsichtlich der Feststellung und der Verpflichtung die sofortige Vollziehung an (Nr. 3). Der Antragsteller habe seinen ordentlichen Wohnsitz seit dem 22. März 1999 durchgehend im Bundesgebiet. Aufgrund der Ermittlungen stehe zweifelsfrei fest, dass es sich bei der tschechischen Meldeadresse um eine Scheinadresse handele.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Mai 2016 abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, soweit er sich gegen die Zwangsgeldandrohung richte, weil sich diese durch die rechtzeitige Vorlage des Führerscheins erledigt habe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Antragsteller trotz des Eintrags eines tschechischen Wohnorts im Führerschein bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis dort keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe. Dies ergebe sich aus den unbestreitbaren Informationen der tschechischen Polizeibehörde und den ergänzend heranzuziehenden weiteren Umständen, insbesondere der durchgehend gemeldeten Wohnadresse des Antragstellers im Bundesgebiet. Zu etwaigen beruflichen Tätigkeiten in der Tschechischen Republik habe der Antragsteller keine Angaben gemacht oder aussagefähige Dokumente vorgelegt. Unabhängig davon falle auch die Interessenabwägung aufgrund der straßenverkehrsrelevanten Vorfälle, die im Falle eines Antrags auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfordert hätten, zu Ungunsten des Antragstellers aus.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründe seien nicht geeignet, einen Wohnsitzverstoß des Antragstellers im Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis mit hinreichender Sicherheit nahezulegen. Hierfür lägen keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats mit ausreichender Beweistiefe vor. Die Auskunft der tschechischen Polizei beschränke sich schlicht auf eine Zustandsbeschreibung des Gebäudes und den Umstand, dass der Eigentümer telefonisch nicht zu erreichen gewesen sei. Benachbarte Personen habe die tschechische Polizei offenbar nicht befragt. Andere Erkenntnisse dürften daher nicht ergänzend zulasten des Antragstellers herangezogen werden. Er sei auch nicht verpflichtet, bei entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen mitzuwirken.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Abgesehen davon, dass der Antragsteller den selbstständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Interessenabwägung aufgrund der straßenverkehrsrelevanten Vorfälle, die im Falle eines Antrags auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfordert hätten, zu seinen Lasten ausfalle, in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten ist, lassen die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht erkennen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m. w. N.).

b) Gemessen daran sind die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 18. Januar 2016 keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern im Inland hatte.

aa) Da die vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit weitergegebenen Erkenntnisse auf Informationen beruhen, die ihrerseits von tschechischen Behörden stammen, handelt es sich insoweit um Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2013 - 3 B 38.13 - DAR 2013, 594 Rn. 3; EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - DAR 2012, 193 Rn. 71). Diese sind auch unbestreitbar im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Aufgrund des in Übersetzung vorliegenden Vermerks der Distriktabteilung der Polizei B. vom 3. Dezember 2015 steht fest, dass diese die Adresse K. Nr. ... in B. überprüft und dabei niemanden angetroffen hat. Die Pension in dem Anwesen ist offenbar nicht mehr in Betrieb; eine Türglocke und ein Briefkasten sind nicht vorhanden. Die ermittelten Telefonnummern erwiesen sich entweder als vermutlich falsch, nicht erreichbar oder abgeschaltet. Aufgrund der ebenfalls unbestreitbaren Auskunft aus dem tschechischen Ausländerregister, wonach unter der angegebenen Anschrift 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz gemeldet sind, liegen Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass sich der Antragsteller nicht mindestens 185 Tage wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen in B. aufgehalten hat.

Daher war die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, zur endgültigen Beurteilung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend als „inländischen Umstand“ auch die Meldeauskunft der Stadt G. ..., wonach der Antragsteller dort gemeldet war und ist, was ebenfalls gegen einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt des Antragstellers in B. wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen spricht.

bb) Den Zweifeln an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ist der Antragsteller bisher nicht näher entgegengetreten. Im behördlichen Verfahren hat er sich zum Anhörungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 14. März 2016 nicht geäußert. Im gerichtlichen Verfahren hat er sich lediglich dahingehend eingelassen, die Informationen aus der Tschechischen Republik seien für die Annahme eines Wohnsitzverstoßes nicht ausreichend. Zum Hintergrund seines angeblichen Wohnsitzes und seiner Tätigkeit in B. hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Aufgrund der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat hätte es ihm jedoch oblegen, die Zweifel durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Tschechien und zu seiner dortigen beruflichen Tätigkeit und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30). Wenn ein Beteiligter - wie hier - sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht ein solches Erklärungsverhalten bei seiner Entscheidung berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 20).

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14). Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet.

Am 1. April 2009 erteilte ihm die MeU Stribro eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B, am 10. Juli 2009 eine Fahrerlaubnis der Klasse C und am 10. August 2009 der Klassen BE und CE. Ebenfalls am 10. August 2009 stellte die Behörde dem Antragsteller eine Führerscheinkarte aus. In Nummer 8 ist als Wohnort „Sytno“ und in Spalte 10 sind die oben genannten Erteilungsdaten eingetragen.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 an das Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm (im Folgenden: Fahrerlaubnisbehörde) teilte das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (im Folgenden: Gemeinsames Zentrum) auf Nachfrage mit, dass der Antragsteller im Einwohnerregister der Tschechischen Republik vom 4. Februar 2009 bis 25. Mai 2009 in Sytno gemeldet gewesen sei.

Auf Nachfrage des Kraftfahrt-Bundesamts teilte das tschechische Verkehrsministerium mit Schreiben vom 11. Juni 2012 mit, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis gemäß den in der Führerscheinkarte in Spalte 10 genannten Daten erteilt worden und weiterhin gültig sei.

Eine Auskunft aus dem Melderegister ergab, dass der Antragsteller seit 1987 an seinem jetzigen Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist.

Daraufhin regte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 3. August und 24. September 2012 gegenüber dem tschechischen Verkehrsministerium an, die tschechische Fahrerlaubnis zurückzunehmen, da für den Antragsteller mehrere Straftaten im Zusammenhang mit Alkoholeinfluss beim Führen eines Kraftfahrzeugs im damaligen Verkehrszentralregister gespeichert seien und Bedenken gegen die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisse bestehen würden.

Über das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgte am 13. März 2015 eine erneute Nachfrage beim tschechischen Verkehrsministerium, ob Informationen zum Wohnsitz des Antragstellers vorliegen würden. Das Ministerium übersandte den von der Behörde MeU Stribro ausgefüllten Fragebogen. Damit wird bestätigt, dass kein Wohnort bekannt sei, wo der Betreffende für mindestens 185 Tage im Jahr wohne. Auch der Wohnort von nahestehenden Familienmitgliedern, das Vorhandensein einer Unterkunft, ein Ort der Berufsausübung, Grundeigentum oder andere behördliche Kontakte (z. B. Steuerzahlungen, Erhalt von Sozialleistungen, Fahrzeuganmeldung) seien unbekannt.

Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte der Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 10. Juni 2015 mit, es seien drei Straftaten der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr, begangen in den Jahren 1991, 1992 und 1997, sowie drei Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Jahren 1992, 1993 und 1994 im Fahreignungsregister eingetragen. Darüber hinaus sei noch die am 11. August 2003 unanfechtbar gewordene Versagung einer Fahrerlaubnis wegen der Neigung zur Trunksucht erfasst.

Nach Anhörung stellte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 9. Juli 2015 fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die unverzügliche Vorlage des tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks sowie die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids an. Aus der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 10. Februar 2011 und den Angaben der MeU Stribro ergebe sich, dass der Antragsteller nicht mindestens 185 Tage in Sytno gewohnt habe. Da er durchgehend in Deutschland gemeldet gewesen sei, handele es sich wohl um einen Scheinwohnsitz in Tschechien. Das Wohnsitzerfordernis sei daher nicht erfüllt und der Antragsteller dürfe von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik keinen Gebrauch machen.

Über die Klage gegen den Bescheid vom 9. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden (M 6 K 15.3386). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Februar 2016 abgelehnt. Der Bescheid sei rechtmäßig. Das Wohnsitz-erfordernis des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV sei nicht eingehalten.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, der Führerschein sei am 10. August 2009 ausgestellt worden. Es komme daher auf dieses Datum an. Vom 4. Februar 2009 bis 10. August 2009 habe der Antragsteller insgesamt 188 Tage in der Tschechischen Republik gewohnt. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet worden sei. Im Führerschein des Antragstellers sei auch ein Wohnort in Tschechien eingetragen. Damit werde der volle Beweis der Beachtung des Wohnsitzerfordernisses erbracht. Darüber hinaus würden keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstel-lungsmitgliedstaat vorliegen. Die beiden Auskünfte seien widersprüchlich, bestätigten aber, dass der Antragsteller jedenfalls vom 4. Februar 2009 bis zum 25. Mai 2009 in Sytno gemeldet gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt entgegen dem Beschwerdevorbringen den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt in Eyermann a. a. O. Rn. 36). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde daher nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle der Aberkennung der Berechtigung, von einer EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 - 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 - 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 - 11 CS 05.1648). Ein solcher Fall liegt hier auch vor, denn der Antragsteller ist vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis mehrfach sowohl durch Alkoholverstöße im Straßenverkehr als auch durch Fahrten ohne Fahrerlaubnis auffällig geworden, die noch im Fahreignungsregister eingetragen sind. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt.

2. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), im Zeitpunkt des Bescheidserlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sind die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72) und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28). Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O. Rn. 71) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O. Rn. 74 f.; BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris; B. v. 24.11.2014 - 11 CS 14.1090 - juris; B. v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - juris; B. v. 3.5.2012, a. a. O. Rn. 30).

Gemessen an diesen Vorgaben liegen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte. Zwar ist in dem tschechischen Führerscheindokument eine Adresse in Tschechien eingetragen. Es liegt aber zum einen der von der MeU Stribro ausgefüllte Fragebogen vor, mit dem mitgeteilt wird, dass den Behörden nicht bekannt ist, ob der Antragsteller über 185 Tage im Jahr einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, über eine Wohnung verfügte oder sonstige Bindungen an die Tschechische Republik hat.

Soweit mit dem Fragebogen lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die tschechischen Behörden keinerlei Kenntnisse haben, um die Fragen zu beantworten, liegt darin zwar noch keine Information aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag, denn damit würde schon keine Sachinformation mitgeteilt. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt, denn sie beweist nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats gehabt hat (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstel-lungsmitgliedstaat lediglich mitteilt, er wisse nichts über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung.

Im vorliegenden Fall liegt jedoch zusätzlich noch die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 10. Februar 2011 vor, mit der bestätigt wird, dass der Antragsteller nur vom 4. Februar 2009 bis zum 25. Mai 2009 in Sytno gemeldet gewesen ist. Der Antragsteller war daher zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C, BE und CE und der Ausstellung der Führerscheinkarte am 10. August 2009 nicht mehr in der Tschechischen Republik gemeldet und war auch insgesamt im Jahr 2009 keine 185 Tage dort gemeldet. Von der Nichteinhaltung der Wohnsitzvoraussetzung ist nach der Rechtsprechung auszugehen, wenn die EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem der Fahrerlaubnisinhaber ausweislich einer behördlichen Mitteilung des Ausstellungsmitgliedstaats dort nicht mehr einwohnermelderechtlich gemeldet war oder keine 185 Tage im Kalenderjahr dort gemeldet war und - wie hier - ein substantiierter Gegenvortrag des Betroffenen nicht vorliegt (BVerwG, B. v. 22.10.2014 - 3 B 21/14 - ZfSch 2015, 58 = juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 35, U. v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 28; OVG NW, U. v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - juris).

Darüber hinaus können bei Vorliegen unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat auch sämtliche weiteren Informationen, z. B. die deutsche Melderegisterauskunft, verwertet werden. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller seit 1987 ununterbrochen einen Wohnsitz an seiner jetzigen Adresse angemeldet hat. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich dabei nicht um seinen Lebensmittelpunkt gehandelt haben könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Emp-fehlungen in Nrn. 1.5, 46.1, 46.1 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwal-tungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und der Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Der am ... 1981 geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Landshut die Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums und festgestellter Betäubungsmittel- und Alkoholabhängigkeit entzogen. Einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat das Landratsamt Landshut (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 abgelehnt, da der Antragsteller das geforderte Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt hat.

Mit Schreiben vom 1. August 2015 informierte die Polizeiinspektion Marktredwitz das Landratsamt über Ermittlungen der tschechischen Behörden zu Führerscheinerwerben unter Umgehung des Wohnortprinzips. Nach einer vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Petrovice-Schwandorf vorgelegten Mitteilung der Bezirksdirektion der Polizei des Kreises Usti vom 27. Mai 2015 sei an diesem Tag die Adresse Bílina, S. 6/13 überprüft worden, unter der 38 deutsche Staatsangehörige, darunter auch der Antragsteller, gemeldet seien. Es handele sich um ein Wohnhaus mit sechs Wohneinheiten; weitere zwei unter dem Dach würden noch renoviert. An der nicht funktionierenden Klingel befänden sich keine Namen. Eine befragte Mieterin habe mitgeteilt, in den Wohnungen würden nur Tschechisch sprechende Personen wohnen. Deutsch sprechende Personen habe sie dort nie gesehen.

Nachdem das Landratsamt über das Kraftfahrt-Bundesamt in Erfahrung gebracht hatte, dass der Antragsteller Inhaber einer am 27. Juli 2015 in Bílina erteilten tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B1 und B ist, hörte es den Antragsteller zur Aberkennung diese Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet an. Mit Schreiben vom 8. November 2015 teilte der Antragsteller unter Vorlage eines Mietvertrags und eines Arbeitsvertrags mit, er sei tatsächlich unter der Adresse S. 6/13, 418 01 Bílina gemeldet gewesen, habe aber seit dem 15. Juli 2015 eine andere Adresse (T., 418 01 Bílina). Einem Aktenvermerk des Landratsamts vom 25. November 2015 zufolge hat der Antragsteller auf Frage mitgeteilt, er habe in Tschechien lediglich eine Nebenwohnung gemietet und angemeldet und sich weiter hauptsächlich in Deutschland aufgehalten.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2016 (in der dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 15.1.2016 zugestellten Fassung offenbar datiert auf den 28.8.2015) stellte das Landratsamt fest, der Antragsteller sei nicht berechtigt, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks (Nr. 2) und ordnete hinsichtlich der Feststellung und der Verpflichtung die sofortige Vollziehung an (Nr. 3). Die vom Antragsteller beigebrachten Dokumente hätten den Verdacht eines Wohnsitzverstoßes nicht ausgeräumt.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 ließ der Antragsteller Klage gegen diesen Bescheid erheben, über die das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden hat. Den mit Schriftsatz vom gleichen Tag eingereichten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. März 2016 abgelehnt. Eine Zusammenschau der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat und der weiteren verfügbaren Informationen ergebe, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Selbst wenn man jedoch von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausginge, falle die Interessenabwägung aufgrund der 2009 festgestellten Alkohol- und Betäubungsmittelabhängigkeit zulasten des Antragstellers aus.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat besäßen „nicht die Tiefe“, um die erforderliche Unbestreitbarkeit für sich in Anspruch nehmen zu können. Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts sei im Führerschein nicht etwa die Adresse S. 6/13 angebracht, sondern lediglich die Ausstellergemeinde Bílina. Das sei zunächst ein Indiz für die ordnungsgemäße Wohnsitznahme des Antragstellers in der Tschechischen Republik. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass der Antragsteller vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in eine Wohnung in Bílina unter der Anschrift T. 908 verzogen sei, zu der der Ausstellungsmitgliedsstaat keinerlei Informationen geliefert habe. Damit sei gänzlich unerheblich, wie viele Personen unter der früheren Anschrift, auf die sich die Ermittlungen beschränkt hätten, gemeldet gewesen seien. Auch aus dem Miet- und Arbeitsvertrag ergebe sich die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Abgesehen davon, dass der Antragsteller den selbstständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Interessenabwägung aufgrund der 2009 festgestellten Betäubungsmittel- und Alkoholabhängigkeit zu seinen Lasten ausfalle, in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten ist, lassen die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht erkennen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S. 18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. nur BayVGH, B. v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - juris Rn. 12 ff. m. w. N.).

b) Gemessen daran sind das Landratsamt und das Verwaltungsgericht trotz des angeblichen Umzugs des Antragstellers am 15. Juli 2015 in eine Wohnung unter der Anschrift T. 908 in Bílina hier zu Recht davon ausgegangen, dass er im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 27. Juli 2015 nach wie vor keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern im Inland hatte.

aa) Da die vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit weitergegebenen Erkenntnisse auf Informationen beruhen, die ihrerseits von tschechischen Behörden stammen, handelt es sich insoweit um Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats (vgl. BVerwG, B. v. 15.8.2013 - 3 B 38.13 - DAR 2013, 594 Rn. 3; EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - DAR 2012, 193 Rn. 71). Diese sind auch unbestreitbar im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Aufgrund des in Übersetzung vorliegenden Vermerks der Bezirksdirektion der Polizei des Kreises Usti vom 27. Mai 2015 steht fest, dass diese die Adresse S. 6/13 in Bílina überprüft hat und sich in diesem Anwesen lediglich sechs bewohnte Wohneinheiten befunden haben; ferner die Aussage einer dort wohnenden Mieterin, dass dort lediglich Tschechisch sprechende Personen wohnen und sie dort noch nie Deutsch sprechende Personen gesehen habe. Im Hinblick auf den ebenfalls vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit im dortigen Schreiben vom 22. Juni 2015 mitgeteilten Umstand, wonach eine Überprüfung im tschechischen Ausländerregister ergeben habe, dass an der genannten Adresse insgesamt 38 Deutsche aktuell registriert seien, liegen - was nach dem oben Ausgeführten für die ergänzende Berücksichtigung „inländischer Umstände“ ausreicht - Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass sich der Antragsteller nicht mindestens 185 Tage wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen in Bílina aufgehalten hat.

bb) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen. Vielmehr erhärten diese in einer Gesamtschau die Annahme, dass der durchgehend mit einem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldete Antragsteller im Hinblick auf seine bisher vergeblichen Bemühungen zur Wiedererlangung einer deutschen Fahrerlaubnis lediglich einen Scheinwohnsitz in der Tschechischen Republik begründet hat, um dort eine auch im Bundesgebiet anzuerkennende Fahrerlaubnis zu erhalten.

Die von ihm vorgelegte Bescheinigung der Ausländerbehörde in Chomutov bestätigt einen vorübergehenden Aufenthalt zur Ausübung einer selbstständigen Unternehmertätigkeit lediglich vom 20. Januar 2015 bis zum 21. Juli 2015 unter der Anschrift S. 6/13 in Bílina. Abgesehen davon, dass dieser Zeitraum bereits vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 27. Juli 2015 endete, handelt es sich bei dieser Anschrift um die Adresse, auf die sich die Feststellungen der Bezirksdirektion der Polizei des Kreises Usti vom 27. Mai 2015 beziehen und unter der gleichzeitig 38 deutsche Staatsangehörige gemeldet waren.

Auch der vorgelegte Arbeitsvertrag ist zum Beleg eines ausreichenden Wohnsitzes des Antragstellers in der Tschechischen Republik nicht geeignet. Zum einen bestätigt er lediglich und abweichend von der ausländerrechtlichen Bescheinigung eine Beschäftigung als Arbeitnehmer in der Zeit vom 24. Mai 2015 bis 30. Dezember 2015. Die insoweit allenfalls berücksichtigungsfähige Zeit nach dem Umzug des Antragstellers am 15. Juli 2015 bis zum 30. Dezember 2015 erfüllt jedoch nicht die Voraussetzung eines mindestens 185-tägigen Aufenthalts (Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG). Außerdem fällt auf, dass in dem Arbeitsvertrag als ständiger Wohnsitz die deutsche Adresse des Antragstellers angegeben ist und die von ihm zu erbringende Tätigkeit in keiner Weise beschrieben wird. Auch die Verpflichtung zu einer Arbeit im Umfang von 10 Stunden ohne nähere Angabe, ob diese 10 Stunden täglich, wöchentlich, monatlich oder lediglich einmalig in der Zeit vom 24. Mai bis 30. Dezember 2015 zu erbringen sind, bestärkt die Zweifel daran, dass der Antragsteller in Bílina keinen ordentlichen Wohnsitz aus beruflichen Gründen begründet hat.

Schließlich ergibt sich die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses auch nicht aus dem vorgelegten Mietvertrag über eine Einzimmerwohnung für die Zeit ab dem 15. Juli 2015 bis zum 15. Juli 2016. Abgesehen davon, dass als Vertragsanschrift ebenfalls die deutsche Adresse des Antragstellers genannt ist, wird in dem Vertrag kein fester Mietpreis vereinbart. Vielmehr soll der Mietpreis „nach der Häufigkeit der Benutzung des Mietgegenstands festgelegt werden“. Das spricht jedenfalls gegen die Nutzung dieser Wohnung für einen überwiegenden und damit die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG erfüllenden Aufenthalt in der fraglichen Zeit.

cc) Den in der angefochtenen Entscheidung geäußerten Zweifeln an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ist der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung nicht näher entgegengetreten. Vielmehr hat er dem Aktenvermerk des Landratsamts vom 25. November 2015 zufolge sogar ausdrücklich eingeräumt, in der Tschechischen Republik lediglich eine Nebenwohnung gemietet und angemeldet und sich weiter hauptsächlich in Deutschland aufgehalten zu haben. Es hätte ihm jedoch oblegen, die Zweifel durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Tschechien und zu seiner dortigen beruflichen Tätigkeit und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B. v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; U. v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U. v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30). Wenn ein Beteiligter - wie hier - sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht ein solches Erklärungsverhalten bei seiner Entscheidung berücksichtigen (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 20).

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, aufgrund der ihm erteilten polnischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks. Er begehrt den Umtausch seiner polnischen in eine deutsche Fahrerlaubnis.

Ihm wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw unter erheblichem Alkoholeinfluss entzogen. Darüber hinaus hat er nach Erreichen von 20 Punkten am 23. Mai 2004 auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Zuletzt wurde ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mülheim vom 21. Februar 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,77 Promille) mit anschließendem unerlaubtem Entfernen von Unfallort seine tschechische Fahrerlaubnis entzogen. Am 29. April 2008 erhielt der Kläger eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von Starosta Mysliborski. Im polnischen EU-Führerschein ist ein polnischer Wohnort (... Sa. 93) eingetragen.

Am 29. Oktober 2013 beantragte der Kläger den Umtausch seiner polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, lehnte den Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis ab (Ziff. I des Bescheids), forderte den Kläger auf, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung des Bescheids zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziff. II) und drohte ein Zwangsgeld von 500 € für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage des Führerscheins an (Ziff. III). Der Kläger sei seit Geburt ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet, ihm sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegende Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Behörde vermute, dass es sich um einen Einzelfall eines Führerscheintourismus handele. Die polnische Behörde habe mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Aufgrund dieser Angaben sei die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handle es sich um die Anschrift der vom Kläger besuchten Fahrschule. Der Behörde seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Kläger einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Kläger sei seit 20. Januar 2007 verheiratet, am 27. Mai 2007 sei seine Tochter geboren. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Selbst wenn der Kläger im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen sei, so sage das nichts über den tatsächlichen Aufenthalt aus. Der Kläger habe zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die von ihm besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise.

Der Kläger erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Würzburg. Seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 (W 6 S 14.591) ab, die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (11 CS 14.1688).

Unter dem 31. März 2015 legte die Beklagte ein Schreiben des Landratsamts Mysliborz vom 11. März 2015 vor, wonach sich unter der im Führerschein des Klägers eingetragenen Adresse die Fahrschule sowie ein Wohnhaus des Fahrschulinhabers befinden. Dem Schreiben war eine Liste von 48 deutschen Staatsbürgern beigefügt, die in dem Zeitraum vom 13. September 2007 bis 30. September 2008 unter der im Führerschein des Klägers genannten Adresse gemeldet waren.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 1. April 2015 ab.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dargelegt, dass der polnische Führerschein des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werden muss und der Kläger daher auch keinen Anspruch auf einen Umtausch dieser Fahrerlaubnis in eine deutsche hat.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des polnischen Führerscheins am 29. April 2008 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt oder ob dem Kläger auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG zugutekommen könnte, weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Kläger der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

1.1 Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen deshalb entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72).

Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a. a. O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a. a. O.) geäußert. Danach sind bei der Beurteilung, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat hatte, die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht schlechthin auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die sie - ggf. auf Nachfrage hin - sonst vom Ausstellungsmitgliedstaat erhalten. Vielmehr hat diese Prüfung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es (d. h. das vorlegende Gericht) befasst ist“, zu erfolgen (EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90). Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellungsmitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde. Danach bilden die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen gleichsam den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen.

In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie „unbestreitbar“ sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Hervorzuheben ist an dieser Aussage namentlich, dass sich der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Frage, welcher Beweiswert den vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen für das Nichtbestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zukommen muss, damit begnügt, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss.

Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z. B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat „hinweisen“ entsprechen dort die Verben „indiquent“ (fr.), „indichino“ (it.), „indiquem“ (port.), „indicǎ“ (rum.) bzw. „indiquen“ (span.). Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellungsstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen („In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period …“).

Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsache-verfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der „Umstände des … anhängigen Verfahrens“, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O., Rn. 75; ähnlich EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mit zu berücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen. Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 73, 74).

Soweit jedenfalls danach unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also auch die „inländischen Umstände“.

1.2 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass hier Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die darauf hinweisen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in Polen innehatte. Die polnischen Behörden haben die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung schon mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 in Zweifel gezogen; auf erneute Nachfrage haben sie mit Schreiben des Landratsamts Mysliborz vom 11. März 2015 mitgeteilt, dass sich unter der im Führerschein des Klägers eingetragenen Adresse die Fahrschule sowie ein Wohnhaus des Fahrschulinhabers befinden. Dem Schreiben war eine Liste von 48 deutschen Staatsbürgern beigefügt, die in dem Zeitraum vom April 2007 bis Dezember 2008 unter der im Führerschein des Klägers genannten Adresse gemeldet waren. Das sind nicht nur ausreichende Informationen, die darauf hindeuten, dass der Kläger unter der im Führerschein eingetragenen Adresse keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründet hat, sondern Informationen, die es nahelegen, dass der Kläger, wie wohl 48 andere Führerscheinbewerber aus Deutschland auch, dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Dass es - eher theoretisch und nur bezogen auf die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat - möglich ist, dass es sich bei dem „Wohnhaus des Fahrschulinhabers“ um ein so großes Gebäude handelt, dass dort neben dem Fahrschulinhaber und dem Kläger noch bis zu 48 Personen einen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründen könnten, steht dem nicht entgegen, weil nicht erforderlich ist, dass allein aufgrund der Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat der Wohnsitzverstoß bereits mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist.

1.3 Diese letzte Sicherheit für die Annahme eines Wohnsitzverstoßes lässt sich den „inländischen“ Umständen entnehmen. Zur Größe des Wohnhauses hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. August 2015 vorgetragen, dass während der Zeit, als er dort wohnhaft gewesen sei, maximal fünf Personen in dem Haus gewohnt hätten und dass die räumlichen Voraussetzungen hierfür ausreichend gewesen seien. Das war offenbar die Reaktion des Klägers auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10. Juli 2015, in dem diese auf die im Klageverfahren vorgelegten Bildaufnahmen des Wohnhauses aus dem Internet verwiesen. Damit steht fest, dass es sich um keine Gebäude handelte, in dem im maßgeblichen Zeitraum bis zu 50 Personen einen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG innehaben konnten. Ein bloßer Schlafplatz für Übernachtungen begründet regelmäßig ohnehin keinen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschriften.

Auch die weiteren inländischen Umstände sprechen hier dafür, dass sich der Wohnsitz des Klägers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland befand. Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG befand (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris). Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschieden EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche die Wohnung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist. Hier spricht alles dafür, dass das die Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland war. Zum einen war der Kläger ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland mit Wohnsitz gemeldet; unter dieser Adresse waren und sind auch seine Ehefrau und sein Kind gemeldet. Da ein Getrenntleben nicht vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass dort auch die persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, lagen. Die Internetrecherche der Beklagten hat zudem ergeben, dass die Fahrschule in deutscher Sprache damit wirbt, dass ein Fahrerlaubniserwerb bei bloßer dreimaliger Anreise - also gerade ohne Wohnsitz in Polen - möglich ist. Auch das Motiv des Klägers für diese Art des Fahrerlaubniserwerbs liegt angesichts der Vorgeschichte (mehrfacher Fahrerlaubnisentzug wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs, negative medizinisch-psychologische Gutachten) auf der Hand.

Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

Hier hat der Kläger keine ausreichenden Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen und seinen tatsächlichen Aufenthalt dort abgegeben. Für eine Geschäftstätigkeit als Handelsvertreter in Polen hat er keine Nachweise vorgelegt. Im Übrigen hat nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FeV ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen - wie hier - im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Der Antragsbegründung kann schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage entnommen werden. Dass hier „gemeinschaftsrechtliche Fragestellungen für die Anerkennung von Führerscheinen tangiert“ sind, reicht für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus. Auch die Frage, „ob lediglich allgemeine Informationen zur Beschaffenheit des Umfelds einer Wohnung, ohne konkrete Untersuchungen über die tatsächlichen Voraussetzungen des Wohnens der aufgeführten Personen in dem Zeitraum ausreichen“, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, sondern eine Frage der Einzelfallbeurteilung, die hier im Übrigen zweifelsfrei erfolgen konnte.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1975 geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Feststellung der Nichtfahrberechtigung im Inland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B und die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks.

Dem Antragsteller wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw unter erheblichem Alkoholeinfluss entzogen. Darüber hinaus hat er nach Erreichen von 20 Punkten am 23. Mai 2004 auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Zuletzt wurde ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 21. Februar 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,77 Promille) mit anschließendem unerlaubtem Entfernen von Unfallort seine tschechische Fahrerlaubnis entzogen. Am 29. April 2008 erhielt der Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von St. M. Im polnischen EU-Führerschein ist ein polnischer Wohnort (. S. 93) eingetragen.

Am 29. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller den Umtausch seiner polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, lehnte den Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis ab (Ziff. I des Bescheids), forderte den Antragsteller auf, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung des Bescheids zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziff. II), drohte ein Zwangsgeld von 500 € für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage des Führerscheins an (Ziff. III) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziff. I Satz 1 und Ziff. II des Bescheids an. Der Antragsteller sei seit Geburt ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet, ihm sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegende Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Antragsgegnerin vermute, dass es sich um einen Einzelfall eines Führerscheintourismus handele. Die polnische Behörde habe mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Aufgrund dieser Angaben sei die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handle es sich um die Anschrift der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der Antragsgegnerin seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Antragsteller einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Antragsteller sei seit ... 2007 verheiratet, am ... 2007 sei seine Tochter geboren. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Selbst wenn der Antragsteller im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen sei, so sage das nichts über den tatsächlichen Aufenthalt aus. Der Antragsteller habe zu seinem persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die vom Antragsteller besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise.

Der Antragsteller ließ Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 ablehnte.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Interessenabwägung. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist offen. Es ist derzeit noch ungeklärt, ob die Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis eingehalten wurde. Davon aber hängt die Berechtigung des Antragstellers zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen aufgrund seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland ab.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen sowohl Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) als auch Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit EU-Recht vereinbar. Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des polnischen Führerscheins am 29. April 2008 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt, oder ob dem Antragsteller auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG zugute kommen könnte, weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Antragsteller der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen deshalb entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28).

Der Antragsteller trägt in der Beschwerde zu Recht vor, dass derzeit keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vorliegen, die belegen, dass das Wohnsitzerfordernis bei Erteilung des polnischen Führerscheins nicht eingehalten wurde. Nach der Rechtsprechung des Senats ist insoweit jedoch nur erforderlich, dass Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet wurde. Jedoch ist auch das Vorliegen dieser Voraussetzung offen. Der Sachverhalt bietet aber jedenfalls Anlass zu weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren.

Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a. a. O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a. a. O.) geäußert. Danach sind bei der Beurteilung, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht schlechthin auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die sie - ggf. auf Nachfrage hin - sonst vom Ausstellermitgliedstaat erhalten. Vielmehr hat diese Prüfung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es (d. h. das vorlegende Gericht) befasst ist“, zu erfolgen (EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90). Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde. Danach bilden die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen gleichsam den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen.

In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie „unbestreitbar“ sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Hervorzuheben ist an dieser Aussage namentlich, dass sich der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Frage, welcher Beweiswert den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen für das Nichtbestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zukommen muss, damit begnügt, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss.

Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z. B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat „hinweisen“ entsprechen dort die Verben „indiquent“ (fr.), „indichino“ (it.), „indiquem“ (port.), „indicǎ“ (rum.) bzw. „indiquen“ (span.). Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellerstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen („In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period …“).

Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsacheverfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der „Umstände des … anhängigen Verfahrens“, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O., Rn. 75; ähnlich EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mit zu berücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen.

Eine Information eines Ausstellermitgliedstaates, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, kann aber nur dann als unbestreitbare Information eingestuft werden, wenn sie von einer Behörde dieses Staates herrührt (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 67). Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 73, 74).

Hier liegt als Information des Ausstellermitgliedstaats zunächst das Schreiben der polnischen Ausstellerbehörde vom 19. Dezember 2013 vor, in dem mitgeteilt wird, dass die Behörde bei Erteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller Zweifel am Bestehen eines Wohnsitzes in Polen hatte. Dem Beschwerdevorbringen ist beizupflichten, dass darin noch keine Information aus dem Ausstellermitgliedstaat liegt, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag. Damit wird schon keine Sachinformation mitgeteilt, sondern nur eine Einschätzung. Es werden auch unmittelbar keine Tatsachen genannt, auf denen die Einschätzung beruht. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellermitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt; denn sie beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstellermitgliedstaat lediglich mitteilt, er habe Zweifel am Vorliegen der Wohnsitzvoraussetzung.

Gleiches gilt für die weitere Mitteilung, dass sich die Behörde an die polnische Staatsanwaltschaft gewandt hat. Auch darin liegt keine Mitteilung einer Information über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung. Dabei kann offen bleiben, ob sich die polnische Behörde im Fall des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft gewandt hat, oder, wie der Antragsteller in der Beschwerde unter Vorlage einer Übersetzung vorgetragen hat, die Behörde nur mitgeteilt hat, dass sie sich in anderen Fällen an die polnische Staatsanwaltschaft gewandt hat, diese aber jedes Mal nicht tätig geworden sei, weil sie einen Verstoß gegen polnische Vorschriften nicht angenommen habe.

Ferner wurde von der polnischen Ausstellerbehörde auch die Führerscheinakte des Antragstellers in Kopie übermittelt. Allerdings ist offen, welche Informationen sich daraus ergeben, weil diese Unterlagen in polnischer Sprache abgefasst sind und keine Übersetzungen gefertigt wurden. Offen ist insbesondere, ob sich daraus die Information ergibt, dass die Adresse der Fahrschule der Wohnsitzadresse des Antragstellers entspricht, oder ob die deutsche Fahrerlaubnisbehörde auch diese Information im Internet recherchiert hat. Ergibt sich die Information aus der polnischen Führerscheinakte, kann angenommen werden, dass die Zweifel der polnischen Ausstellerbehörde darauf beruhen. Jedenfalls stellen die Informationen, die sich aus der polnischen Führerscheinakte ergeben, Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat dar. Eine solche vom Ausstellermitgliedstaat stammende Information, dass die vom deutschen Führerscheinbewerber genannte Wohnsitzadresse der Adresse der Fahrschule entspricht, könnte darauf hindeuten, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten wurde.

Zwar ist es möglich, dass sich unter derselben Adresse sowohl eine Fahrschule als auch Wohnungen befinden. Auch wurde in der Beschwerde - wenn auch nicht unter Beifügung des erwähnten Luftbilds - vorgetragen, dass die Wohnung sich in einem Nachbargebäude zur Fahrschule befand. Ein solches Zusammenfallen bietet jedoch ausreichenden Anlass zu weiteren Nachfragen. So dürfte im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein, ob sich dort tatsächlich Wohnungen befinden und ob der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum dort tatsächlich gewohnt hat. Der bloße, zudem in polnischer Sprache vorgelegte Mietvertrag reicht hierfür nicht aus. Nachzufragen wäre, gerade im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin vorgetragen hat, dass auch andere Fahrerlaubnisbewerber mit schwerwiegenden Eignungsmängeln diese Adresse zum Führerscheinerwerb in Polen angegeben haben, danach, wie viele Wohnungen unter der Adresse vorhanden sind, wie viele Personen dort insgesamt und wie viele Deutsche dort ggf. gleichzeitig gemeldet waren.

Soweit jedenfalls danach unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also auch die „inländischen Umstände“.

Diese sprechen hier dafür, dass sich der Wohnsitz des Antragstellers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland befand. Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG befand (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris). Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschieden EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche die Wohnung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist. Hier spricht vieles dafür, dass das die Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland war. Zum einen war der Antragsteller ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland mit Wohnsitz gemeldet; unter dieser Adresse waren und sind auch seine Ehefrau und sein Kind gemeldet. Da ein Getrenntleben nicht vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass dort auch die persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, lagen. Die Internetrecherche der Antragsgegnerin hat zudem ergeben, dass die Fahrschule in deutscher Sprache damit wirbt, dass ein Fahrerlaubniserwerb bei bloßer dreimaliger Anreise - also gerade ohne Wohnsitz in Polen - möglich ist. Da eine einwohnermelderechtliche Anmeldung im Ausstellermitgliedstaat grundsätzlich notwendig ist, könnte ein Scheinwohnsitz bei der Fahrschule fingiert worden sein. Auch das Motiv des Antragstellers für diese Art des Fahrerlaubniserwerbs liegt angesichts der Vorgeschichte (mehrfacher Fahrerlaubnisentzug wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs, negative medizinisch-psychologische Gutachten) auf der Hand.

Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an, wie das Verwaltungsgericht (BA S. 10 f.) zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats dargelegt hat (vgl. U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

Hier hat der Antragsteller keine ausreichenden Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen und seinen tatsächlichen Aufenthalt dort abgegeben. Für eine Geschäftstätigkeit als Handelsvertreter in Polen hat er keine Nachweise vorgelegt.

Die Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten der Klage geht hier zulasten des Antragstellers. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgericht (BA S. 12 f.) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller hat vielfach ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluss geführt (16.5.1993: BAK 1,6 Promille; 10.8.1993: BAK 1,06 Promille; 20.2.1998: BAK 2,13 Promille; 4.8.2005: BAK 1,77 Promille), hat am 31. Mai 2003 auch ein Fahrrad unter dem Einfluss von 0,95 mg/l AAK und am 9. August 1992 ein Mofa bei einer BAK von 0,92 Promille geführt. Auch wenn die letzte Tat bereits 9 Jahre zurück liegt, so kann angesichts der Häufung der Alkoholfahrten über einen Zeitraum von 13 Jahren und der erreichten Promillewerte nicht nur auf eine gefährliche Einstellung des Antragstellers zum Fahren unter Alkoholeinfluss geschlossen werden, sondern auch auf ein massives „Alkoholproblem“. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise dargelegt, ob und ggf. wie er das Problem überwunden haben will. Eine etwaige „ärztliche“ Untersuchung in Polen in Rahmen des Fahrerlaubniserwerbs hat jedenfalls nicht in Kenntnis der Fahrerlaubnisakte des Antragstellers stattgefunden.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

1

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 4. Februar 2015 hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Auch liegt der gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

2

1. Die von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen(vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das ist vorliegend nicht der Fall.

4

a. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht aus der Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip geschlossen und insoweit übersehen, dass die Eintragung eines deutschen Wohnsitzes nur dann den Ausnahmetatbestand erfülle, wenn es sich bei der Eintragung um eine unbestreitbare Tatsache handele. Feststellungen dazu, aufgrund welcher Angaben die ausländische Fahrerlaubnisbehörde den deutschen Wohnsitz angenommen und dies den Tatsachen entsprochen habe, habe das Verwaltungsgericht jedoch entgegen der vom EuGH (NJW 2012, 1341 Rz. 75) geforderten Einzelfallprüfung gerade nicht getroffen, obwohl sein substantiierter Vortrag zu seinem Auslandsaufenthalt einen deutschen Wohnsitz ausgeschlossen habe.

5

Nach der mit Europarecht in Einklang stehenden (OVG LSA, Beschluss vom 7. März 2014 - 3 M 301/13 -; BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – 11 B 14.654 –, juris Rn. 29, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 11 CS 15.693 – juris Rn. 7) Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gilt die Berechtigung, als Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Letzteres kommt im Fall des Klägers ersichtlich nicht in Betracht. Im Übrigen ist im Führerschein des Klägers A-Stadt als dessen Wohnsitz eingetragen, so dass er - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - bereits "ausweislich seines Führerscheins" i. S. d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2,1. Alt. FeV seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat und damit nicht berechtigt ist, als Inhaber einer von der Tschechischen Republik ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im Inland zu führen (vgl. für vergleichbare Fallkonstellationen auch BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 – BVerwG 3 C 25.10 – juris; Urteil vom 27. September 2012 – BVerwG 3 C 34.11 –, juris).

6

Insoweit hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler erkannt, dass durch einen Führerschein, in dessen Feld 8 ein nicht im Ausstellerstaat liegender Ort eingetragen ist, der volle Beweis der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO erbracht wird(so auch BayVGH, Urteil vom 13. Februar 2013 – 11 B 11.2798 –, juris Rn. 54 m. w. N.; zu einem vergleichbaren Fall: OVG LSA, Beschluss vom 4. September 2015 - 3 M 144/15 -).

7

Die Pflicht zu einer umfassenden Einzelfallprüfung auch für den Fall, dass sich der ordentliche Wohnsitz im Inland bereits dem Führerschein entnehmen lässt, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht aus der zitierten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 1. März 2012 (Az: C-467/10, juris, Leitsatz 2). Der EuGH hat zwar in der zitierten Entscheidung festgestellt, dass Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 über den Führerschein sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 über den Führerschein dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es diesem erlaubt, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn aufgrund unbestreitbarer, vom Ausstellermitgliedstaat herrührender Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 und in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126 vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats erfüllte (vgl. dazu grundsätzlich auch OVG LSA, Urteil vom 4. März 2012 - 3 L 56/09 -, juris). Der Entscheidung lag mithin der Fall zugrunde, dass "vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen" darauf hingewiesen haben, dass sich der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Ausstellung - trotz einer entgegenstehenden Eintragung - nicht im Gebiet des Staates aufgehalten hat, der den Führerschein ausgestellt hat, hier also in der Tschechischen Republik, sondern seinen Wohnsitz weiterhin im Inland, hier der Bundesrepublik Deutschland, hatte. Ausschließlich für diesen Fall hat der EuGH angenommen, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, zu prüfen, ob derart erlangte Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können, und gegebenenfalls die genannten Informationen zu bewerten und unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen, ob es sich bei ihnen um unbestreitbare Informationen handele, die belegten, dass der Inhaber des Führerscheins, als dieser ihm im letztgenannten Staat ausgestellt wurde, dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte (EuGH, a. a. O., Leitsatz 2). Diese Rechtsprechung des EuGH hat in der Folge auch Eingang in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2,2. Alt. FeV gefunden.

8

Vorliegend hatte das Verwaltungsgericht aber gerade nicht zu bewerten, ob der Kläger "aufgrund vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen" im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2,2. Alt. FeV seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik, sondern tatsächlich im Inland hatte; vielmehr ergab sich diese Tatsache der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses bereits aus dem vom Ausstellermitgliedstaat ausgestellten Führerschein selbst (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2., 1. Alt. FeV), so dass von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen darüber, ob der Ausstellerstaat das Wohnsitzerfordernis beachtet hat, entgegen der Auffassung des Klägers nicht veranlasst waren (so auch BayVGH, a.a.O.).

9

b. Insoweit blieb dem Kläger - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - nur die Möglichkeit, nach § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO die inhaltliche Unrichtigkeit der im ausländischen Führerschein bezeugten Tatsache zu beweisen. An einen auf die Widerlegung der Beweisregelung des § 418 Abs. 1 ZPO abzielenden Gegenbeweis sind entgegen der Auffassung des Klägers im Hinblick auf die zu gewährleistende Sicherheit im Straßenverkehr durchaus strenge Anforderungen zu stellen(vgl. schon OVG LSA, Beschluss vom 4. September 2015 - 3 M 144/15 -), d. h. es obliegt dem Fahrerlaubnisinhaber, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat und zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen (BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - BVerwG 3 B 21.14 -, juris Rn. 3, Beschluss vom 28. Januar 2015 - BVerwG 3 B 48.14 -, juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen ist das klägerische Vorbringen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gerecht geworden.

10

Soweit der Kläger vorträgt, er habe sehr wohl substantiiert zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt vorgetragen, kann dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Der Kläger wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vorgenommene Beweiswürdigung. Die bloße Möglichkeit einer abweichenden Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme stellt jedoch die Richtigkeit der Entscheidung noch nicht in Frage. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt insoweit nur in Betracht, wenn das Gericht von objektiv unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist oder wenn die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was z. B. bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - BVerwG 5 B 36.14 -, juris Rn. 13 jeweils m.w.N.). Dass derartige Mängel hier vorliegen, zeigt der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht auf; insbesondere setzt er sich in keiner Weise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem vom Kläger geschilderten Lebenssachverhalt auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die nach seiner Auffassung notwendige, aber unterbliebene Zeugenbefragung durch das Verwaltungsgericht zu beanstanden.

11

Dieses Vorbringen erfüllt indes nicht die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

12

Vielmehr macht der Kläger mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Zeugen D. zu ermitteln und als Zeugen zu laden, eine unzureichende gerichtliche Sachaufklärung und damit einen Verfahrensmangel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend (vgl. dazu 3.).

13

2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz.

14

Eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechts- oder Tatsachenfrage seiner Entscheidung einen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung eines der in der genannten Vorschrift aufgeführten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt(vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1984 - 1 B 13.84 -, juris; st. Rspr. d. Senats, s. u. a. Beschluss vom 4. November 2015 - 3 L 315/13 -, juris, m. w. N.). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechts- oder Tatsachengrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung i. S. d. Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 5 ER 625.90 -, juris; Beschluss vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 -, juris). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (st. Rspr. d. Senats: Beschluss vom 4. November 2015, a. a. O., m. w. N.) Das Darlegungserfordernis gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt zugleich, dass die voneinander abweichenden (abstrakten) Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des Divergenzgerichts einerseits sowie die des angefochtenen Urteils andererseits aufgezeigt und gegenübergestellt werden(vgl. zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 -, juris; Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 -, juris). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995, a. a. O). Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich darauf beschränkt geltend zu machen, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 -, juris; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328).

15

Das Vorbringen unter Ziffer 2. der Antragsbegründungsschrift zur Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 3 C 18.12 –, ZfSch 2013, 534 ff.) genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge; denn mit dem schlichten Hinweis, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung des Ausnahmetatbestands nicht ausschließlich auf die Wohnsitzeintragung im Führerschein abstellen dürfen, sondern darüber hinaus auch den insoweit abweichenden Vortrag des Klägers nachprüfen müssen, zeigt der Kläger nicht auf, dass und mit welchem (abstrakten) Rechtssatz oder mit welcher Tatsachenfeststellung das Verwaltungsgericht von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. In der Sache rügt der Kläger erneut die Beweisermittlung und -würdigung durch das Verwaltungsgericht. Hiermit ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO indes nicht dargetan.

16

3. Schließlich rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Aufklärungsrüge geltend gemachten Verfahrensmängel; denn das Verwaltungsgericht hat seine Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, entgegen der Auffassung des Klägers nicht verletzt.

17

Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt(vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - BVerwG 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - BVerwG 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - BVerwG 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichts (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - BVerwG 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - BVerwG 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung, die ein anwaltlich nicht vertretener Prozessbeteiligter nicht beantragt hat, offensichtlich hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 4 B 27.04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386).

18

Hiernach ist weder seitens des Klägers nachvollziehbar dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat.

19

Zwar macht der Kläger unter Ziffern 1b. und 3. der Antragsschrift geltend, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, auf eine ordnungsgemäße Beweisantragstellung hinzuwirken bzw. den Zeugen D. zu ermitteln und als Zeugen zu laden, obwohl die ladungsfähige Anschrift des Zeugen ohne weiteres über das Internet hätte ermittelt werden können.

20

Damit ist aber ein Aufklärungsmangel nicht hinreichend dargelegt. Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann(BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 L 58/15 -, juris [m. w. N.]), BayVGH, Beschluss vom 15.01.2008 - 10 ZB 07.2164 -, juris).

21

Daran fehlt es; denn der Zulassungsantrag legt schon nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die genannten weiteren Ermittlungen aufgrund des fehlenden förmlichen Beweisantrags des anwaltlich nicht vertretenen Klägers offensichtlich hätten aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht hat dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) folgend den vom Kläger geschilderten Lebenssachverhalt bereits für lebensfremd und den Geschehensablauf insgesamt für nicht plausibel angesehen. Vor diesem Hintergrund war eine (konsularische) Zeugenvernehmung, auch wenn diese nach entsprechender Aufenthaltsermittlung möglich gewesen wäre, aus erstinstanzlicher Sicht schon nicht angezeigt. Insoweit war das Verwaltungsgericht auch nicht - aus Fürsorgegründen - gehalten, auf eine entsprechende Beweisantragstellung des Klägers hinzuwirken. Die Antragsschrift unternimmt demgegenüber nicht einmal ansatzweise den Versuch, unter Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen den Geschehensablauf zu plausibilisieren - der Einwand des Klägers, dass fahrende Kleinhandwerker mit der Öffnung der Ostgrenzen Gang und Gäbe seien, ist schon keine Präzisierung des ihn betreffenden Sachverhalts - oder aufzuzeigen, welchen Lebenssachverhalt der Zeuge voraussichtlich hätte schildern können und inwiefern die Aussage das angefochtene Urteil geändert hätte, sondern beschränkt sich schlicht darauf, die nicht erfolgten Aufklärungsmaßnahmen bzw. kontraproduktive Ermittlungstätigkeit des Verwaltungsgerichts zu rügen.

22

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

23

III. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Sie entspricht der - zutreffenden - erstinstanzlichen Streitwertbemessung.

24

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. November 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2015 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – beschränkt, führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung.

3

Die auf § 28 Abs. 4 Satz 2 der Fahrerlaubnis-VerordnungFeV – gestützte Feststellung des Antragsgegners über die Nichtberechtigung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland ist nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV fehlt diese Berechtigung, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat – hier Polen – herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland – hier Deutschland – hatte.

4

Um – wie hier – den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung), ABl. L 403, S. 18) zu durchbrechen, müssen entweder Angaben im Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2006/126/EG) nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 62). Nur diese – abschließend genannten – Erkenntnisquellen können als Grundlage bzw. Ausgangspunkt für eine Prüfung des Aufnahmemitgliedstaats dienen, ob ein Wohnsitzverstoß der Anerkennung des Führerscheins entgegensteht (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 66; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 28). Die Gerichte haben auf dieser Grundlage die Befugnis und die Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls darauf hin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Führerscheininhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 73 f.; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 15). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht auf die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen beschränkt, sondern ihre Prüfung hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75, und Urteil vom 26. April 2012 – C-419/10 –, juris, Rn. 90; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 14). Die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen bilden dabei also den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 29). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann das Gericht bei seiner Prüfung insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75). Hinsichtlich der Frage des Beweiswerts der vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen für das Nichtbestehen eines dortigen ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung ist es damit unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ausreichend, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen worden sein muss. Es genügt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses zukommt bzw. wenn diese Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen (vgl. zu alldem BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 28 ff. und Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 12 ff., jeweils mit Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75 in den unterschiedlichen Sprachfassungen).

5

Der Antragsteller trägt zu Recht vor, dass es für die Berechtigung, mit dem ausländischen Führerschein im Inland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, nicht erforderlich ist, dass der Führerschein oder die Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat positiv die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses belegen. Eine in diesem Sinne vorgenommene „Beweislastumkehr“ widerspräche dem Grundsatz der Anerkennung der Fahrerlaubnisse. Weiter trägt er zu Recht vor, dass in seinem Fall keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat Polen vorliegen, die als solche die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses belegen. Vorliegend steht jedoch eine vom Ausstellermitgliedstaat stammende Information zur Verfügung, die im Sinne der obigen Ausführungen darauf „hinweist“, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet worden ist und die unter weiterer – zulässiger – Berücksichtigung auch nationaler Umstände zur Annahme eines Wohnsitzverstoßes führt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es insoweit gerade nicht erforderlich, dass die ausländischen Informationen allein das Nichtbestehen eines Wohnsitzes bestätigen müssen.

6

Die vom Ausstellermitgliedstaat – Polen – herrührenden Informationen besagen, dass dem Antragsteller unter Zugrundelegung der Adresse „...“ am 23. November 2012 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt wurde. Auf die Frage hinsichtlich der (Nicht-)Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses hat die polnische Behörde angegeben, dass der Antragsteller nach ihren Informationen dort seinen gewöhnlichen Wohnsitz („normal residence“) hatte, und zwar basierend auf der Angabe „Place where person usually lives for at least 185 days each calendar year“. Über weitere Angaben verfügt die polnische Behörde offenbar nicht („unkown“). Die Erkenntnisse der polnischen Behörde, die sich offenkundig ausschließlich auf die melderechtlichen Angaben stützen, besagen damit zwar keineswegs, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorliegt. Ebenso wie die Erklärung einer Behörde, sie habe die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information darstellt, die zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt, weil die Erklärung nicht beweist, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedsstaats gehabt habe (BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 19), kann der Umstand, dass den Behörden etwaige familiäre, berufliche, geschäftliche oder sonstige Verbindungen des Betroffenen nicht bekannt sind, als solcher nicht zu seinen Lasten gehen. Die auf die sonstigen Umstände bezogenen Angaben sind hier zudem jedenfalls hinsichtlich des Innehabens einer Wohnung ohnehin nicht eindeutig („yes“ bzw. „unkown“). Dies ändert aber nichts daran, dass Informationen ausschließlich auf einer melderechtlichen Grundlage geeignet sein können, auf einen Wohnsitzverstoß „hinzuweisen“. Dies ergibt sich hier aus der Gesamtschau, dass der polnischen Behörde über die melderechtliche Information hinaus tatsächliche Umstände des ausländischen Wohnsitzes nicht bekannt sind und der Antragsteller durchgehend (auch) einen Wohnsitz in Deutschland hatte. Auch wenn das Bestehen des inländischen Wohnsitzes keine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Information ist, setzt der „Hinweis“ auf einen Wohnsitzverstoß im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV denklogisch voraus, dass ein anderweitiger (nämlich inländischer) Wohnsitz bestanden hat. Davon geht § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV aus, wenn die Norm darauf abstellt, dass der Betroffene seinen „ordentlichen Wohnsitzim Inland“ hatte. Dies dürfte auch den praktischen Gegebenheiten Rechnung tragen. Einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip kann der Aufnahmemitgliedstaat auf Grundlage lediglich melderechtlicher Informationen des Ausstellermitgliedstaats nämlich regelmäßig in erster Linie nur dann in Betracht ziehen, wenn der Führerscheininhaber in der maßgeblichen Zeit (auch) einen inländischen Wohnsitz gehabt hat. Ansonsten wäre ein Wohnsitzverstoß vielfach nur dann überhaupt erkennbar, wenn der Ausstellermitgliedstaat diesen und damit eine fehlerhafte Erteilung einer Fahrerlaubnis – ggf. auf Anfrage – positiv bestätigen würde. Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnisse über tatsächliche Umstände des polnischen Wohnsitzes ist damit bei gleichzeitig beibehaltenem Wohnsitz in Deutschland ein „Hinweis“ darauf, dass sich Antragsteller nur für ganz kurze Zeit in Polen aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen. Dies bedeutet – entgegen der Ansicht des Antragstellers – keine Beweislastumkehr zu seinen Lasten. Hierbei geht es vielmehr allein um die Bestimmung des „Ausgangspunkts“ der Prüfung des Wohnsitzverstoßes, nämlich der Informationen des Ausstellermitgliedstaats, die sodann unter Einbeziehung aller Umstände des Falles vom Antragsgegner zu bewerten sind.

7

Liegen damit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung dieser Voraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, d.h. auch alle „inländischen Umstände“ (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 23). Deren Funktion besteht darin, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 17).

8

Maßgeblich für die Erfüllung oder Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse des Betroffenen, nicht aber die Eintragungen in behördliche Register (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 35). Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für Deutschland als auch – so lässt sich die Erklärung der polnischen Behörden verstehen – für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz befindet. Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche Wohnung die maßgebliche Wohnung ist (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 24).

9

Vorliegend belegen die erkennbaren tatsächlichen Umstände, dass sich der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers im maßgeblichen Zeitraum in Deutschland befand und sein Wohnsitz in Polen lediglich ein melderechtlicher Wohnsitz war, ohne dass der Antragsteller dort aber im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG „gewohnt“ hat. Der Antragsteller war – diesen Feststellungen ist er nicht entgegen getreten – bis Anfang August 2012 bei einer österreichischen Firma als Regionalgebietsleiter beschäftigt. Aufgrund dieser Tatsache ist es nicht nachvollziehbar, warum er in dieser Zeit neben seinem Wohnsitz in Deutschland einen (zweiten) Wohnsitz in Polen begründet hat. Die vom Antragsteller als „Meldebescheinigungen“ vorgelegten Schriftstücke sind nicht aussagekräftig, zumal – soweit ersichtlich – lediglich die zweite von einem Gemeindeamt („Urzad Gminy“) stammt, während die erste wohl von einer Pension („Pensjonat“) ausgestellt wurde. Beide Schriftstücke bestätigen am ersten Tag des dort aufgeführten Zeitraums (4. Juni 2012 bzw. 13. August 2012) nicht nur den Zeitpunkt der Anmeldung („data zameldowania“: 4. Juni 2012 bzw. 13. August 2012), sondern auch bereits den (erst künftigen, allenfalls beabsichtigten) Zeitpunkt der Abmeldung („data wymeldowania“: 3. August 2013 bzw. 31. Dezember 2012). Darüber hinaus weisen diese Bestätigungen auch eine zeitliche Lücke von 10 Tagen (3. bis 13. August 2013) auf, was jedenfalls mit dem Vortrag, durchgehend vom 4. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012 einen Wohnsitz in Polen gehabt zu haben, nicht ohne weiteres in Einklang steht.

10

Soweit auch inländische Umstände bei der Prüfung der Frage eines Wohnsitzverstoßes heranzuziehen sind, kann die Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse auch das Erklärungsverhalten des Betreffenden umfassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 25). Über das Bestehen eines melderechtlichen Wohnsitzes hinaus hat der Antragsteller jedoch keinerlei Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen, für seinen tatsächlichen dortigen Aufenthalt und für persönliche und berufliche Bindungen angegeben. Auch zu dem Umstand, bis Anfang August 2012 noch in Österreich gearbeitet zu haben, hat sich der Antragsteller nicht erklärt.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 46.3, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

13

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Feststellung, dass ihn seine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B nicht berechtige, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und hinsichtlich der Verpflichtung, seinen polnischen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Der in Deutschland geborene und wohnhafte Antragsteller war zu keinem Zeitpunkt Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Mit Strafbefehl vom 1. März 2004, rechtskräftig seit 17. April 2004, sprach ihn das Amtsgericht Gemünden der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig, verhängte eine Geldstrafe und ordnete eine isolierte Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) von 12 Monaten für die Fahrerlaubniserteilung an. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 30. November 2003 nach Alkoholkonsum (BAK: 1,66 ‰) mit einem Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen gefahren war. Zwei Anträge des Antragstellers auf Erteilung der Fahrerlaubnis hat das Landratsamt Main-Spessart (Fahrerlaubnisbehörde) mit Bescheiden vom 26. Oktober 2006 und vom 29. Januar 2013 abgelehnt, da der Antragsteller die von ihm geforderten Fahreignungsgutachten jeweils nicht beigebracht hatte.

Bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 26. September 2016 legte der Antragsteller einen am 13. November 2013 ausgestellten polnischen Führerschein der Klasse B vor. Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde ergaben, dass der Antragsteller durchgehend mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war. Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelte der Fahrerlaubnisbehörde auf Anfrage über das polnische Ministerium für Infrastruktur - Abteilung Transport und Straßenverkehr - eine Auskunft der Stadt Szczecin (Stettin) vom 10. Januar 2017, wonach die erteilte polnische Fahrerlaubnis gültig sei. Fragen nach dem Aufenthalt des Antragstellers oder enger Familienangehöriger zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung, der Existenz der Unterkunft, einer beruflichen Tätigkeit, etwaigem Eigentum und etwaigen Kontakten zu öffentlichen Behörden und Sozialleistungsträgern wurden jeweils mit „unknown“ beantwortet. Der Auskunft beigefügt war eine Bescheinigung der Stadt Stettin in polnischer Sprache über die Anmeldung eines vorübergehenden Aufenthalts vom 30. Oktober 2013 bis 31. Juli 2014 unter der Adresse W … 60/1 in Stettin bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

Nach Anhörung stellte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 6. Februar 2017 fest, dass die polnische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtige, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Vorlage des Führerscheins zum Eintrag eines Vermerks über die Ungültigkeit in Deutschland (Nr. 2), drohte für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an (Nr. 3) und ordnete hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit und der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins die sofortige Vollziehung an (Nr. 4).

Am 20. Februar 2017 legte der Antragsteller den Führerschein vor, der ihm nach Anbringung des Sperrvermerks wieder ausgehändigt wurde.

Über die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden. Den gleichzeitig eingereichten Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung die Anbringung eines Aberkennungsvermerks auf dem Führerschein zu untersagen und ihn zu verpflichten, den bereits aufgebrachten Vermerk zu entfernen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. März 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerde-verfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund des für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakts nicht in Betracht kommt, da der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz im Wege eines Antrags auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehren kann (§ 123 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Ebenfalls zu Recht hat es den zu Gunsten des Antragstellers so ausgelegten Antrag hinsichtlich der gemäß Art. 21a VwZVG sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung angesichts des bereits angebrachten Sperrvermerks als unzulässig angesehen, weil sich dieser behördliche Ausspruch schon vor Klageerhebung durch die Vorlage des Führerscheins erledigt hatte und der Antragsteller deshalb insoweit von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis besaß (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 21-23). Für den Sperrvermerk wäre im Erfolgsfall die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in Betracht gekommen.

2. Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist, hat ihn das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zutreffend als unbegründet abgelehnt, weil die Klage nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird und auch die Interessenabwägung gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage spricht.

a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Das Landratsamt Main-Spessart hat sowohl hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit als auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins (§ 47 Abs. 2 FeV) den Sofortvollzug angeordnet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 - juris Rn. 14 ff.).

b) Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).

Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18) in Einklang. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Allerdings darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie). Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 12 der Richtlinie der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Fall eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Nach Art. 7 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 - und somit auch die Wohnsitzvoraussetzung - erfüllt.

c) Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75).

d) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die aus dem Ausstellungsmitgliedstaat Polen stammenden Informationen auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei der Erteilung der Fahrerlaubnis hinweisen und die Zusammenschau mit den übrigen bekannten Umständen, insbesondere der durchgehenden Meldung des Antragstellers in Deutschland, auf einen Wohnsitzverstoß schließen lässt.

aa) Die Fahrerlaubnisbehörde ist entgegen der Ansicht des Antragstellers durch den Eintrag eines polnischen Wohnsitzes im Führerschein nicht gehindert, die über das Kraftfahrt-Bundesamt beigebrachten Erkenntnisse der polnischen Behörden zu berücksichtigen. Allein die Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat im Führerschein steht dem nicht entgegen. Vielmehr dürfen Angaben im Führerschein selbst und andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen als Erkenntnisquellen gleichrangig herangezogen werden (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51). Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61).

Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Senats die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 29-36; offen BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23). Lässt sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche (sowie ggf. zusätzlich über berufliche) Bindungen verfügt, in einer Weise nieder, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird, spricht viel für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes ab dem Beginn des Aufenthalts. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Betreffende über keine weitere Wohnung verfügt oder wenn die Art und die Einrichtung dieser Wohnung bzw. die Art und Intensität der bestehenden persönlichen oder beruflichen Bindung eine Beendigung des Aufenthalts bereits vor dem Ablauf eines halben Jahres als praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen. Ansonsten bildet jedoch der Umstand, dass der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse Wohnung im Ausstellungsmitgliedstaat genommen hat, ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (BayVGH, B.v. 22.2.2010 a.a.O. Rn. 29). So liegt es auch im Fall des Antragstellers, der seinen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat. Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen bereits im Zeitpunkt der Anmeldung oder der Erteilung der Fahrerlaubnis als gesichert erscheinen ließen.

Ein weiterer Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß ergibt sich aus den vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Unterlagen der polnischen Behörden. Zwar beweist die Erklärung einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft zu haben, für sich betrachtet nicht unbedingt, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht gleichwohl im Ausstellungsmitgliedstaat hatte (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 55). Allein die Beantwortung der Fragen zu den näheren persönlichen Umständen des Antragstellers im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung durch die polnische Behörde mit „unknown“ lässt daher nicht zwangsläufig auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis schließen. Allerdings beschränken sich die von der Fahrerlaubnisbehörde über das Kraftfahrt-Bundesamt eingeholten Auskünfte nicht auf die Angabe „unknown“. Vielmehr lag der Auskunft eine Bescheinigung des Amts der Stadt Stettin - Bürgerangelegenheiten - (Urzad Miasta Szczecin) vom 30. Oktober 2013 in polnischer Sprache über die Anmeldung eines vorübergehenden Aufenthalts (Potwierdzenie zameldowania na pobyt czasowy) bei, in der die Adresse des vorübergehenden Aufenthalts des Antragstellers (Adres miejsca pobytu czasowego) vom 30. Oktober 2013 bis 31. Juli 2014 mit ‚Szczecin W … 60/1‘ bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (Adres miejsca pobytu stalego: Niemcy) angegeben war. Auch hierbei handelt es sich um eine unbestreitbare Information einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die im Zusammenhang mit den weiteren eingeholten Auskünften gesehen werden muss. Wenn in einer Meldebestätigung des Ausstellungsmitgliedstaats zwar ein nach eigenen Angaben des Antragstellers längerer Aufenthalt von mehr als 185 Tagen im Ausstellungsmitgliedstaat, aber zugleich ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bescheinigt und der Aufenthalt in Polen demgegenüber als vorübergehend bezeichnet wird, ergeben sich daraus erhebliche Zweifel daran, dass der Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 14, B.v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris Rn. 15; OVG RhPf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052 Rn. 6; NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132 Rn. 9).

bb) Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 7.2.2017 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). Insoweit spricht als gewichtiger inländischer Umstand für einen Scheinwohnsitz des Antragstellers in Polen lediglich zur Erlangung einer Fahrerlaubnis die Tatsache, dass er dauerhaft, also auch im Zeitpunkt der Erteilung, mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war. Des Weiteren hat er zur Begründung seiner Klage eine Teilnahmebescheinigung über einen Alkohol-Abstinenzcheck der TÜV SÜD L. Service GmbH, Service-Center Würzburg, für den Zeitraum vom 7. August 2013 bis 7. Februar 2014 vorlegen lassen, wonach bei ihm aufgrund kurzfristiger und für ihn unvorhersehbarer Einbestellungen unter anderem am 5. November 2013, 4. Dezember 2013 und 23. Januar 2014 Urinscreenings durchgeführt wurden. Diese Daten fallen genau in die Zeit, in der der Antragsteller vorgibt, sich in Polen aufgehalten zu haben.

cc) Aufgrund dieser gravierenden Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis hätte es dem Antragsteller oblegen, die Angaben zu seinem Aufenthalt in Polen weiter zu substantiieren. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30). Solche Angaben hat der Antragsteller jedoch bisher nicht gemacht. Seine Klage wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben.

e) Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage eine Interessenabwägung vorgenommen mit dem Ergebnis, dass aufgrund der noch nicht getilgten Straftat vom 30. November 2003 (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StVG in der bis 30.4.2014 geltenden Fassung) auch unter Berücksichtigung der seither verstrichenen Zeit und der beruflichen Interessen des Antragstellers die Belange der Verkehrssicherheit überwiegen. Dem schließt sich der Senat angesichts der noch nicht nachgewiesenen Wiedererlangung der Fahreignung des Antragstellers an. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, diesen Nachweis durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV) zu erbringen.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, aufgrund der ihm erteilten polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Das Amtsgericht Bamberg entzog dem Antragsteller mit Strafbefehl vom 20. November 2012 die Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) und setzte eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von acht Monaten fest.

Am 30. Mai 2014 erhielt der Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von der Fahrerlaubnisbehörde Starosta Slubicki. Im ausgestellten Führerschein ist ein polnischer Wohnsitz des Antragstellers (in Slubice) ausgewiesen.

Die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin (im Folgenden: Fahrerlaubnisbehörde) bzw. das Kraftfahrt-Bundesamt holten nähere Auskünfte von polnischen Behörden über die Frage ein, ob der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum über einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG verfügt habe. Darüber hinaus ermittelte die Fahrerlaubnisbehörde die inländischen Verhältnisse des Antragstellers.

Mit Bescheid vom 26. November 2015 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der polnische Führerschein des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland ungültig sei und ihn nicht berechtige, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Gleichzeitig verpflichtete sie den Antragsteller, den polnischen Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld an. Der sofortige Vollzug des Bescheids wurde angeordnet.

Der Antragsteller ließ Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Bayreuth erheben. Den hierzu gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. März 2016 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, dem die Antragsgegnerin und die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses entgegentreten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin und im Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

1. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, dass die hier vom polnischen Ausstellungsmitgliedstaat gegebenen Informationen überhaupt nicht geeignet seien, Zweifel am Bestehen eines Wohnsitzes des Antragstellers im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins am 30. Mai 2014 in Polen zu begründen.

Das zuständige polnische Ministerium bestätigte am 24. November 2014 (Formblattauskunft), dass der Führerschein gültig sei, der Antragsteller mindestens 185 Tage im Kalenderjahr gewöhnlich an der gemeldeten Adresse gelebt habe und die Wohnung existiere. Der Auskunft des Ministeriums lag ein Dokument der Stadt Slubice vom 29. Mai 2014 bei, wonach für den Antragsteller als sich permanent in Deutschland Aufhaltendem für den Zeitraum vom 29. Mai 2014 bis 2. August 2014 die Anmeldung eines temporären Aufenthalts unter der im Führerschein angegebenen Adresse bestätigt wird. Ein weiteres Schreiben der Stadt Slubice vom 20. August 2013 bestätigt einen temporären Aufenthalt des Antragstellers über drei Monate mit beabsichtigter Aufenthaltsdauer vom 20. August 2013 bis 19. März 2014 für eine andere Adresse in Polen bei einem Erstwohnsitz in Deutschland. Ein Schreiben der Kreispolizeidienststelle Slubice, übermittelt von der polnischen Bezirksstaatsanwaltschaft unter dem 28. April 2015, merkt an, dass es sich bei der im Führerschein des Antragstellers angegebenen Adresse um eine Privatwohnung handele, in der - wie sich aus dem elektronischen Einwohnermeldesystem Pesel ergebe - 51 Personen, davon 40 Ausländer, in der Mehrzahl deutsche Staatsbürger, gemeldet seien. Nach einem weiteren Schreiben der Stadt Slubice vom 4. September 2015 steht die maßgebliche Wohnung mit einer Nutzfläche von 33,86 m² im Eigentum der Gemeinde Slubice und ist vom 7. Dezember 2009 bis 31. Juli 2015 an Herrn R... ... vermietet gewesen. Beigefügt war eine Liste von den in dieser Wohnung gemeldeten Personen mit dem jeweiligen Zeitraum des Aufenthalts.

In der Zusammenschau dieser Mitteilungen der polnischen Behörden sind das nach Auffassung des Senats Informationen, die nicht nur darauf hindeuten, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG unter der angegebenen Adresse innehatte, sondern solche, die diese Annahme nahezu belegen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat zu prüfen und zu bewerten.

2. Diese Informationen sind daher auch ausreichend, um ergänzend inländische Umstände berücksichtigen zu können und den deutschen Behörden und Gerichten den vollen Prüfungsumfang unter Heranziehung aller Umstände des Falles zu eröffnen.

Hinsichtlich der inländischen Umstände hat die Fahrerlaubnisbehörde ermittelt, dass sich der Antragsteller nur vom 29. Mai 2014 bis 6. Juni 2014, also im Zeitraum des Tages des Erwerbs des polnischen Führerscheins am 30. Mai 2014, sowohl mit seinem Wohnsitz als auch mit seiner Firma von der deutschen Meldebehörde bzw. beim Finanzamt in Deutschland abgemeldet hat, die übrige Zeit hat er im Gebiet der Antragsgegnerin sowohl seinen Hauptwohnsitz als auch den Sitz seines Gewerbebetriebs gehabt. Die Verlobte des Antragstellers ist seit 1. November 2013 durchgehend in der gemeinsamen Wohnung im Gebiet der Antragsgegnerin gemeldet. Auch hat der Antragsteller bereits am 10. Juni 2014 einem Pkw auf seinen Namen unter seiner deutschen Wohnadresse zugelassen, am 11. Juni 2014 eine Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen als Handwerker und am 2. Juli 2014 einen Parkausweis für Anwohner für diese Adresse beantragt, also während des Zeitraums, in dem er für sich einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in Polen geltend macht.

Es besteht daher auch aufgrund der inländischen Umstände kaum ein Zweifel daran, dass sich der Wohnsitz des Antragstellers im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit im Gebiet der Antragsgegnerin und nicht in Polen befunden hat.

In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; B. v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3), dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, beharrt er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden. Solche Angaben hat der Antragsteller nicht gemacht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5, und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. November 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2015 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – beschränkt, führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung.

3

Die auf § 28 Abs. 4 Satz 2 der Fahrerlaubnis-VerordnungFeV – gestützte Feststellung des Antragsgegners über die Nichtberechtigung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland ist nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV fehlt diese Berechtigung, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat – hier Polen – herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland – hier Deutschland – hatte.

4

Um – wie hier – den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung), ABl. L 403, S. 18) zu durchbrechen, müssen entweder Angaben im Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2006/126/EG) nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 62). Nur diese – abschließend genannten – Erkenntnisquellen können als Grundlage bzw. Ausgangspunkt für eine Prüfung des Aufnahmemitgliedstaats dienen, ob ein Wohnsitzverstoß der Anerkennung des Führerscheins entgegensteht (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 66; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 28). Die Gerichte haben auf dieser Grundlage die Befugnis und die Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls darauf hin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Führerscheininhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 73 f.; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 15). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht auf die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen beschränkt, sondern ihre Prüfung hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75, und Urteil vom 26. April 2012 – C-419/10 –, juris, Rn. 90; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 14). Die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen bilden dabei also den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 29). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann das Gericht bei seiner Prüfung insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75). Hinsichtlich der Frage des Beweiswerts der vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen für das Nichtbestehen eines dortigen ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung ist es damit unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ausreichend, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen worden sein muss. Es genügt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses zukommt bzw. wenn diese Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen (vgl. zu alldem BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 28 ff. und Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 12 ff., jeweils mit Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75 in den unterschiedlichen Sprachfassungen).

5

Der Antragsteller trägt zu Recht vor, dass es für die Berechtigung, mit dem ausländischen Führerschein im Inland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, nicht erforderlich ist, dass der Führerschein oder die Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat positiv die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses belegen. Eine in diesem Sinne vorgenommene „Beweislastumkehr“ widerspräche dem Grundsatz der Anerkennung der Fahrerlaubnisse. Weiter trägt er zu Recht vor, dass in seinem Fall keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat Polen vorliegen, die als solche die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses belegen. Vorliegend steht jedoch eine vom Ausstellermitgliedstaat stammende Information zur Verfügung, die im Sinne der obigen Ausführungen darauf „hinweist“, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet worden ist und die unter weiterer – zulässiger – Berücksichtigung auch nationaler Umstände zur Annahme eines Wohnsitzverstoßes führt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es insoweit gerade nicht erforderlich, dass die ausländischen Informationen allein das Nichtbestehen eines Wohnsitzes bestätigen müssen.

6

Die vom Ausstellermitgliedstaat – Polen – herrührenden Informationen besagen, dass dem Antragsteller unter Zugrundelegung der Adresse „...“ am 23. November 2012 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt wurde. Auf die Frage hinsichtlich der (Nicht-)Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses hat die polnische Behörde angegeben, dass der Antragsteller nach ihren Informationen dort seinen gewöhnlichen Wohnsitz („normal residence“) hatte, und zwar basierend auf der Angabe „Place where person usually lives for at least 185 days each calendar year“. Über weitere Angaben verfügt die polnische Behörde offenbar nicht („unkown“). Die Erkenntnisse der polnischen Behörde, die sich offenkundig ausschließlich auf die melderechtlichen Angaben stützen, besagen damit zwar keineswegs, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorliegt. Ebenso wie die Erklärung einer Behörde, sie habe die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information darstellt, die zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt, weil die Erklärung nicht beweist, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedsstaats gehabt habe (BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 19), kann der Umstand, dass den Behörden etwaige familiäre, berufliche, geschäftliche oder sonstige Verbindungen des Betroffenen nicht bekannt sind, als solcher nicht zu seinen Lasten gehen. Die auf die sonstigen Umstände bezogenen Angaben sind hier zudem jedenfalls hinsichtlich des Innehabens einer Wohnung ohnehin nicht eindeutig („yes“ bzw. „unkown“). Dies ändert aber nichts daran, dass Informationen ausschließlich auf einer melderechtlichen Grundlage geeignet sein können, auf einen Wohnsitzverstoß „hinzuweisen“. Dies ergibt sich hier aus der Gesamtschau, dass der polnischen Behörde über die melderechtliche Information hinaus tatsächliche Umstände des ausländischen Wohnsitzes nicht bekannt sind und der Antragsteller durchgehend (auch) einen Wohnsitz in Deutschland hatte. Auch wenn das Bestehen des inländischen Wohnsitzes keine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Information ist, setzt der „Hinweis“ auf einen Wohnsitzverstoß im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV denklogisch voraus, dass ein anderweitiger (nämlich inländischer) Wohnsitz bestanden hat. Davon geht § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV aus, wenn die Norm darauf abstellt, dass der Betroffene seinen „ordentlichen Wohnsitzim Inland“ hatte. Dies dürfte auch den praktischen Gegebenheiten Rechnung tragen. Einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip kann der Aufnahmemitgliedstaat auf Grundlage lediglich melderechtlicher Informationen des Ausstellermitgliedstaats nämlich regelmäßig in erster Linie nur dann in Betracht ziehen, wenn der Führerscheininhaber in der maßgeblichen Zeit (auch) einen inländischen Wohnsitz gehabt hat. Ansonsten wäre ein Wohnsitzverstoß vielfach nur dann überhaupt erkennbar, wenn der Ausstellermitgliedstaat diesen und damit eine fehlerhafte Erteilung einer Fahrerlaubnis – ggf. auf Anfrage – positiv bestätigen würde. Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnisse über tatsächliche Umstände des polnischen Wohnsitzes ist damit bei gleichzeitig beibehaltenem Wohnsitz in Deutschland ein „Hinweis“ darauf, dass sich Antragsteller nur für ganz kurze Zeit in Polen aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen. Dies bedeutet – entgegen der Ansicht des Antragstellers – keine Beweislastumkehr zu seinen Lasten. Hierbei geht es vielmehr allein um die Bestimmung des „Ausgangspunkts“ der Prüfung des Wohnsitzverstoßes, nämlich der Informationen des Ausstellermitgliedstaats, die sodann unter Einbeziehung aller Umstände des Falles vom Antragsgegner zu bewerten sind.

7

Liegen damit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung dieser Voraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, d.h. auch alle „inländischen Umstände“ (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 23). Deren Funktion besteht darin, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 17).

8

Maßgeblich für die Erfüllung oder Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse des Betroffenen, nicht aber die Eintragungen in behördliche Register (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 35). Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für Deutschland als auch – so lässt sich die Erklärung der polnischen Behörden verstehen – für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz befindet. Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche Wohnung die maßgebliche Wohnung ist (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 24).

9

Vorliegend belegen die erkennbaren tatsächlichen Umstände, dass sich der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers im maßgeblichen Zeitraum in Deutschland befand und sein Wohnsitz in Polen lediglich ein melderechtlicher Wohnsitz war, ohne dass der Antragsteller dort aber im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG „gewohnt“ hat. Der Antragsteller war – diesen Feststellungen ist er nicht entgegen getreten – bis Anfang August 2012 bei einer österreichischen Firma als Regionalgebietsleiter beschäftigt. Aufgrund dieser Tatsache ist es nicht nachvollziehbar, warum er in dieser Zeit neben seinem Wohnsitz in Deutschland einen (zweiten) Wohnsitz in Polen begründet hat. Die vom Antragsteller als „Meldebescheinigungen“ vorgelegten Schriftstücke sind nicht aussagekräftig, zumal – soweit ersichtlich – lediglich die zweite von einem Gemeindeamt („Urzad Gminy“) stammt, während die erste wohl von einer Pension („Pensjonat“) ausgestellt wurde. Beide Schriftstücke bestätigen am ersten Tag des dort aufgeführten Zeitraums (4. Juni 2012 bzw. 13. August 2012) nicht nur den Zeitpunkt der Anmeldung („data zameldowania“: 4. Juni 2012 bzw. 13. August 2012), sondern auch bereits den (erst künftigen, allenfalls beabsichtigten) Zeitpunkt der Abmeldung („data wymeldowania“: 3. August 2013 bzw. 31. Dezember 2012). Darüber hinaus weisen diese Bestätigungen auch eine zeitliche Lücke von 10 Tagen (3. bis 13. August 2013) auf, was jedenfalls mit dem Vortrag, durchgehend vom 4. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012 einen Wohnsitz in Polen gehabt zu haben, nicht ohne weiteres in Einklang steht.

10

Soweit auch inländische Umstände bei der Prüfung der Frage eines Wohnsitzverstoßes heranzuziehen sind, kann die Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse auch das Erklärungsverhalten des Betreffenden umfassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 25). Über das Bestehen eines melderechtlichen Wohnsitzes hinaus hat der Antragsteller jedoch keinerlei Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen, für seinen tatsächlichen dortigen Aufenthalt und für persönliche und berufliche Bindungen angegeben. Auch zu dem Umstand, bis Anfang August 2012 noch in Österreich gearbeitet zu haben, hat sich der Antragsteller nicht erklärt.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 46.3, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

13

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass ihn seine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Am 15. Dezember 2014 erteilte ihm die polnische Behörde S. … S. … eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Unter Nr. 8 der Führerscheinkarte ist eine Adresse in Polen eingetragen.

Am 2. Mai 2016 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt Miltenberg (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung der Fahrerlaubnisklassen C und CE. Das Landratsamt holte daraufhin über das Kraftfahrt-Bundesamt eine Auskunft von der Behörde in S* … ein. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 teilte das Verkehrsamt des Landkreises S. … mit, der Antragsteller habe die Fahrerlaubnis auf der Basis einer befristeten Meldebescheinigung im Ort S. …, der Bestätigung des Aufenthaltes auf dem Gebiet der Republik Polen länger als 185 Tage in „jedem Kalenderjahr“ unter der strafrechtlichen Verantwortung für die Falschaussage und der Bescheinigung über die Abmeldung in Deutschland erhalten. Aus der beigefügten befristeten Meldebescheinigung der Stadtverwaltung S. … ergibt sich, dass der Antragsteller beabsichtigt habe, sich vom 9. Juni 2014 bis 8. Januar 2015 in Polen aufzuhalten, sein dauerhafter Aufenthalt aber in Deutschland liege.

Die Meldeauskunft der Verwaltungsgemeinschaft M. besagt, dass sich der Antragsteller am 13. August 2014 nach Polen abgemeldet, am 1. September 2014 aber wieder in R. … an seiner vorherigen Adresse angemeldet habe. Am 2. Dezember 2014 habe er sich erneut nach Polen abgemeldet und am 12. März 2015 in G. … wieder angemeldet.

Aus dem vom Landratsamt eingeholten Auszug aus dem Fahreignungsregister ergibt sich, dass dem Antragsteller in den Jahren 2004 und 2009 die Fahrerlaubnis wegen der Neigung zu Rauschgiftsucht sofort vollziehbar entzogen worden ist. Im Jahr 2009 erfolgte auch eine unanfechtbare Entziehung.

Der Antragsteller legte eine weitere Bescheinigung des Verkehrsamts des Landkreises S. … vom 16. September 2016 vor, die überwiegend wortgleich mit der Bescheinigung vom 4. Juli 2016 ist. Nur hinsichtlich des Wohnsitzes wird ausgeführt, der Erwerb des Führerscheins basiere auf dem nachgewiesenen zeitweisen Wohnsitz in der Stadt S. …

Nach Anhörung des Antragstellers stellte das Landratsamt mit Bescheid vom 10. November 2016 fest, dass er nicht berechtigt sei, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und ordnete unter Androhung des unmittelbaren Zwangs die Vorlage des polnischen Führerscheins innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Die polnische Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden und müsse daher nicht anerkannt werden. In der Meldebescheinigung sei Deutschland als dauerhafter Aufenthaltsort angegeben. Der Antragsteller sei auch lediglich vom 13. August bis 1. September 2014 und dann wieder vom 2. Dezember 2014 bis 12. März 2015 in Polen gemeldet gewesen. Darüber hinaus sei der Antragsteller bis 31. Oktober 2014 bei einer Firma im Landkreis Miltenberg angestellt gewesen.

Über die gegen den Bescheid vom 10. November 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden (Az. W 6 K 16.1188). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben, da der Antragsteller nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt sei, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, da zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis kein ordentlicher Wohnsitz in der Republik Polen vorgelegen habe. Die vorgelegten Bescheinigungen des Landkreises S. … und die befristete Meldebescheinigung der Stadt S. … stellten vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen dar und enthielten ausdrückliche Hinweise, dass ein Wohnsitzverstoß vorliege. Das Landratsamt habe daher die weiteren inländischen Umstände berücksichtigen dürfen. Unter Einbeziehung aller bekannten Umstände sei die Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei erfüllt, erschüttert. Es sei daher Sache des Antragstellers, substantiierte und verifizierbare Angaben zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung und seinen dortigen persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen.

Unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage spreche auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen gegen die Herstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Antragsteller habe wegen regelmäßigen bzw. gelegentlichen Cannabiskonsums und wiederholter Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss einmal auf die Fahrerlaubnis verzichtet und einmal sei sie ihm entzogen worden. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland sei daher die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich. Eine solche Untersuchung habe in Polen nicht stattgefunden. Es fehle auch ein Beleg, dass der Antragsteller seine Drogenproblematik überwunden habe und ein stabiler Einstellungswandel vorliege, da der Antragsteller noch im Jahr 2013 im Besitz auch harter Drogen gewesen sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er macht geltend, der Landkreis S. … habe eindeutig bestätigt, dass das Wohnsitzerfordernis eingehalten und der Führerschein gültig sei. Es sei unerheblich, dass es sich nur um eine befristete Meldebestätigung gehandelt habe. Zu Unrecht entnehme das Erstgericht den amtlichen Bescheinigungen Anhaltspunkte für einen Wohnsitzverstoß. Es handele sich bei diesen Dokumenten nicht um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat. Inländische Erkenntnisse könnten daher nicht verwertet werden. Das Verwaltungsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass nach den polnischen ausländerrechtlichen Vorschriften einem Ausländer nicht automatisch ein Daueraufenthaltsrecht zustehe. Die persönlichen Gründe des Antragstellers, wohin er seinen ordentlichen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt verlagere, entzögen sich der Beurteilungsbefugnis des Antragsgegners und des Gerichts. Die Forderung, weitergehende Angaben zu machen, verletze seine Privatsphäre. Es sei Sache der polnischen Behörden, zu prüfen, ob die Fahrerlaubnis unter Einhaltung der Vorschriften erteilt worden sei. Dem widerspreche die Auffassung, es würde ausreichen, wenn Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorlägen, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen, ohne dass die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein müsse. Diese Auffassung sei europarechtswidrig. Der Antragsteller habe bei der Wohnsitzbegründung beim Landkreis S* … den Mietvertrag zur Prüfung vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerde-verfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. Ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts auf mehrere Gründe gestützt, so muss sich die Beschwerdebegründung mit allen tragenden Gründen auseinandersetzen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rn. 41). Hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Interessenabwägung entschieden, müssen Zweifel an den Abwägungsüberlegungen ausgeführt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22).

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass es sich bei den vorliegenden Bescheinigungen des Landkreises S. … und der Stadt S. … um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat handelt, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen. In der Bescheinigung des Landkreises vom 4. Juli 2016 wird ausgeführt, die Fahrerlaubnis sei nur auf Basis der Meldebestätigungen und der Angaben des Antragstellers, für die er selbst die strafrechtliche Verantwortung trage, erteilt worden. Diese Information besagt im Ergebnis, dass die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses von der Behörde des Landkreises nicht überprüft worden ist. Demgegenüber wird in der Meldebestätigung der Stadt S. … ausgeführt, der dauerhafte Aufenthalt sei weiterhin in Deutschland. Damit ergeben sich erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt nach Polen verlagert hat.

Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 11.07.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Zusammenschau der aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, insbesondere der deutschen Meldeverhältnisse des Antragstellers, einen Wohnsitzverstoß belegt.

Soweit der Antragsteller geltend macht, diese Auffassung verstoße gegen Europarecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insbesondere in seinem Urteil vom 1. März 2012 (Akyüz, C-467/10 Rn. 73 bis 75) ausgeführt, dass bei der dem nationalen Gericht obliegenden Prüfung, ob es sich um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte, alle Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigt werden können. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass nicht die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat alleine den Beweis für den Wohnsitzverstoß erbringen müssen, sondern dass es ausreichend ist, wenn diese Informationen auf einen Scheinwohnsitz hinweisen und erst unter Berücksichtigung der übrigen bekannten Umstände den Wohnsitzverstoß belegen. Es kommt daher darauf an, ob in der Gesamtschau der bekannten Umstände ein Wohnsitzverstoß festgestellt werden kann.

Auch die auf Antrag des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung des Landkreises S. … vom 16. September 2016 führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Landkreis S. … gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt etwas anderes bestätigen wollte als auf den Antrag des Antragstellers. Zum anderen wird auch dort nicht bestätigt, dass der Wohnsitz für 185 Tage nachgewiesen wurde, sondern die Dauer des Aufenthalts beruht weiterhin nur auf den Angaben des Antragstellers, für die er selbst die strafrechtliche Verantwortung trägt.

Es obliegt im vorliegenden Fall dem Antragsteller, die Angaben zu seinem Aufenthalt in der Republik Polen weiter zu substantiieren. In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30), dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben. Solche Angaben hat der Antragsteller bisher nicht gemacht. Weder hat er den Mietvertrag, den er dem Landkreis S. … angeblich zur Prüfung vorgelegt hat, noch Nachweise über die Mietzahlungen oder sonstige Unterlagen (Steuererklärungen, Arbeitsvertrag, Lohnzahlungen) vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Übermittlung solcher Nachweise an die Fahrerlaubnisbehörde oder das Gericht seine Privatsphäre verletzen könnten.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei den aktenkundigen Verzicht auf die Fahrerlaubnis und die Entziehung wegen des regelmäßigen bzw. gelegentlichen Cannabiskonsums und wiederholter Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss sowie den im Jahr 2013 festgestellten Besitz harter Drogen zum Nachteil des Antragstellers gewertet. Die Beschwerdebegründung setzt sich mit diesen Abwägungsüberlegungen nicht auseinander und zeigt nicht auf, aus welchen Gründen die Interessenabwägung anders ausfallen müsste.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid vom 10. November 2016 sich nur auf die Fahrerlaubnis der Klasse B bezieht. Die Fahrerlaubnisklasse A berechtigt den Antragsteller wegen des Wohnsitzverstoßes zwar ebenfalls nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, ist aber von der Feststellung nicht umfasst. Auch die in Nr. 2 des Bescheids angeordnete Vorlagepflicht dient nur der Eintragung der verfügten Aberkennung und erfasst damit nicht die Fahrerlaubnisklasse A.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, aufgrund der ihm erteilten polnischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks. Er begehrt den Umtausch seiner polnischen in eine deutsche Fahrerlaubnis.

Ihm wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw unter erheblichem Alkoholeinfluss entzogen. Darüber hinaus hat er nach Erreichen von 20 Punkten am 23. Mai 2004 auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Zuletzt wurde ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mülheim vom 21. Februar 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,77 Promille) mit anschließendem unerlaubtem Entfernen von Unfallort seine tschechische Fahrerlaubnis entzogen. Am 29. April 2008 erhielt der Kläger eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von Starosta Mysliborski. Im polnischen EU-Führerschein ist ein polnischer Wohnort (... Sa. 93) eingetragen.

Am 29. Oktober 2013 beantragte der Kläger den Umtausch seiner polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, lehnte den Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis ab (Ziff. I des Bescheids), forderte den Kläger auf, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung des Bescheids zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziff. II) und drohte ein Zwangsgeld von 500 € für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage des Führerscheins an (Ziff. III). Der Kläger sei seit Geburt ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet, ihm sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegende Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Behörde vermute, dass es sich um einen Einzelfall eines Führerscheintourismus handele. Die polnische Behörde habe mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Aufgrund dieser Angaben sei die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handle es sich um die Anschrift der vom Kläger besuchten Fahrschule. Der Behörde seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Kläger einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Kläger sei seit 20. Januar 2007 verheiratet, am 27. Mai 2007 sei seine Tochter geboren. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Selbst wenn der Kläger im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen sei, so sage das nichts über den tatsächlichen Aufenthalt aus. Der Kläger habe zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die von ihm besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise.

Der Kläger erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Würzburg. Seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 (W 6 S 14.591) ab, die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (11 CS 14.1688).

Unter dem 31. März 2015 legte die Beklagte ein Schreiben des Landratsamts Mysliborz vom 11. März 2015 vor, wonach sich unter der im Führerschein des Klägers eingetragenen Adresse die Fahrschule sowie ein Wohnhaus des Fahrschulinhabers befinden. Dem Schreiben war eine Liste von 48 deutschen Staatsbürgern beigefügt, die in dem Zeitraum vom 13. September 2007 bis 30. September 2008 unter der im Führerschein des Klägers genannten Adresse gemeldet waren.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 1. April 2015 ab.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dargelegt, dass der polnische Führerschein des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werden muss und der Kläger daher auch keinen Anspruch auf einen Umtausch dieser Fahrerlaubnis in eine deutsche hat.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des polnischen Führerscheins am 29. April 2008 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt oder ob dem Kläger auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG zugutekommen könnte, weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Kläger der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

1.1 Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen deshalb entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72).

Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a. a. O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a. a. O.) geäußert. Danach sind bei der Beurteilung, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat hatte, die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht schlechthin auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die sie - ggf. auf Nachfrage hin - sonst vom Ausstellungsmitgliedstaat erhalten. Vielmehr hat diese Prüfung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es (d. h. das vorlegende Gericht) befasst ist“, zu erfolgen (EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90). Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellungsmitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde. Danach bilden die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen gleichsam den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen.

In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie „unbestreitbar“ sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Hervorzuheben ist an dieser Aussage namentlich, dass sich der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Frage, welcher Beweiswert den vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen für das Nichtbestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zukommen muss, damit begnügt, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss.

Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z. B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat „hinweisen“ entsprechen dort die Verben „indiquent“ (fr.), „indichino“ (it.), „indiquem“ (port.), „indicǎ“ (rum.) bzw. „indiquen“ (span.). Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellungsstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen („In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period …“).

Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsache-verfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der „Umstände des … anhängigen Verfahrens“, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O., Rn. 75; ähnlich EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mit zu berücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen. Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 73, 74).

Soweit jedenfalls danach unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also auch die „inländischen Umstände“.

1.2 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass hier Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die darauf hinweisen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in Polen innehatte. Die polnischen Behörden haben die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung schon mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 in Zweifel gezogen; auf erneute Nachfrage haben sie mit Schreiben des Landratsamts Mysliborz vom 11. März 2015 mitgeteilt, dass sich unter der im Führerschein des Klägers eingetragenen Adresse die Fahrschule sowie ein Wohnhaus des Fahrschulinhabers befinden. Dem Schreiben war eine Liste von 48 deutschen Staatsbürgern beigefügt, die in dem Zeitraum vom April 2007 bis Dezember 2008 unter der im Führerschein des Klägers genannten Adresse gemeldet waren. Das sind nicht nur ausreichende Informationen, die darauf hindeuten, dass der Kläger unter der im Führerschein eingetragenen Adresse keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründet hat, sondern Informationen, die es nahelegen, dass der Kläger, wie wohl 48 andere Führerscheinbewerber aus Deutschland auch, dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Dass es - eher theoretisch und nur bezogen auf die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat - möglich ist, dass es sich bei dem „Wohnhaus des Fahrschulinhabers“ um ein so großes Gebäude handelt, dass dort neben dem Fahrschulinhaber und dem Kläger noch bis zu 48 Personen einen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründen könnten, steht dem nicht entgegen, weil nicht erforderlich ist, dass allein aufgrund der Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat der Wohnsitzverstoß bereits mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist.

1.3 Diese letzte Sicherheit für die Annahme eines Wohnsitzverstoßes lässt sich den „inländischen“ Umständen entnehmen. Zur Größe des Wohnhauses hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. August 2015 vorgetragen, dass während der Zeit, als er dort wohnhaft gewesen sei, maximal fünf Personen in dem Haus gewohnt hätten und dass die räumlichen Voraussetzungen hierfür ausreichend gewesen seien. Das war offenbar die Reaktion des Klägers auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10. Juli 2015, in dem diese auf die im Klageverfahren vorgelegten Bildaufnahmen des Wohnhauses aus dem Internet verwiesen. Damit steht fest, dass es sich um keine Gebäude handelte, in dem im maßgeblichen Zeitraum bis zu 50 Personen einen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG innehaben konnten. Ein bloßer Schlafplatz für Übernachtungen begründet regelmäßig ohnehin keinen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschriften.

Auch die weiteren inländischen Umstände sprechen hier dafür, dass sich der Wohnsitz des Klägers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland befand. Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG befand (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris). Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschieden EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche die Wohnung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist. Hier spricht alles dafür, dass das die Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland war. Zum einen war der Kläger ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland mit Wohnsitz gemeldet; unter dieser Adresse waren und sind auch seine Ehefrau und sein Kind gemeldet. Da ein Getrenntleben nicht vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass dort auch die persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, lagen. Die Internetrecherche der Beklagten hat zudem ergeben, dass die Fahrschule in deutscher Sprache damit wirbt, dass ein Fahrerlaubniserwerb bei bloßer dreimaliger Anreise - also gerade ohne Wohnsitz in Polen - möglich ist. Auch das Motiv des Klägers für diese Art des Fahrerlaubniserwerbs liegt angesichts der Vorgeschichte (mehrfacher Fahrerlaubnisentzug wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs, negative medizinisch-psychologische Gutachten) auf der Hand.

Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

Hier hat der Kläger keine ausreichenden Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen und seinen tatsächlichen Aufenthalt dort abgegeben. Für eine Geschäftstätigkeit als Handelsvertreter in Polen hat er keine Nachweise vorgelegt. Im Übrigen hat nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FeV ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen - wie hier - im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Der Antragsbegründung kann schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage entnommen werden. Dass hier „gemeinschaftsrechtliche Fragestellungen für die Anerkennung von Führerscheinen tangiert“ sind, reicht für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus. Auch die Frage, „ob lediglich allgemeine Informationen zur Beschaffenheit des Umfelds einer Wohnung, ohne konkrete Untersuchungen über die tatsächlichen Voraussetzungen des Wohnens der aufgeführten Personen in dem Zeitraum ausreichen“, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, sondern eine Frage der Einzelfallbeurteilung, die hier im Übrigen zweifelsfrei erfolgen konnte.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. April 2013 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen.

Der 1986 geborene Kläger hat in den Jahren 2002 bis 2010 insgesamt sechsmal die Erteilung einer Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt. Zu einer Fahrerlaubniserteilung kam es nie, da der Kläger die theoretische Prüfung nicht bestanden hatte, nicht zu ihr angetreten war oder die eingereichten Unterlagen unvollständig waren.

Am 19. September 2012 wurde dem Kläger ein tschechischer Führerschein der Klasse B ausgestellt. Als ausstellende Behörde ist „Mag. m. Most“, als Wohnort „Most“ eingetragen.

Die Fahrerlaubnisbehörde brachte bei einer persönlichen Vorsprache des Klägers am 26. Oktober 2012 einen Ungültigkeitsvermerk auf dem Führerschein an und erklärte dem Kläger, dass ihn die tschechische Fahrerlaubnis nicht berechtigte, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Bei dieser Vorsprache konnte der Kläger zu seinen näheren Wohngegebenheiten in der Tschechischen Republik keine Angaben machen. Er gab an, ein halbes Jahr in Most gewohnt zu haben, aber weiterhin in P. (Deutschland) gearbeitet zu haben.

Aus einer am 10. Januar 2013 vorgelegten Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 12. Dezember 2012 geht hervor, dass der Kläger vom 4. Januar 2012 bis zum 4. November 2012 laut dem tschechischen Einwohnermelderegister an einer Adresse in Most gemeldet war. Das tatsächliche Wohnen an der Adresse habe nicht überprüft werden können. Nach Auskunft der deutschen Meldebehörde ist der Kläger seit dem 13. August 2010 ununterbrochen an seiner derzeitigen (deutschen) Wohnadresse (ohne weiteren Wohnsitz) gemeldet.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2013 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1). Auf dem tschechischen Führerschein vom 19. September 2012 werde ein Ungültigkeitsvermerk für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angebracht (Nr. 2).

Mit Urteil vom 12. April 2013 hob das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid vom 26. Oktober 2012 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 10. Januar 2013 auf und verurteilte den Beklagten, den auf dem tschechischen Führerschein des Klägers eingetragenen Ungültigkeitsvermerk zu entfernen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung zum Wohnsitzerfordernis verbiete sich in Ermangelung unbestreitbarer Informationen des Ausstellermitgliedstaats, die auf eine Nichterfüllung dieses Erfordernisses hindeuteten.

Der Beklagte legte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil ein und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. April 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf den Beweisbeschluss des Senats teilte das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit unter dem 10. Oktober 2013 mit, dass an der genannten Adresse eine große Anzahl von Personen gemeldet sei; an den Briefkästen befänden sich 16 Namen. Es folgte ein Schreiben der Polizeidirektion Usti nad Labem vom 31. Oktober 2013, aus dem sich ergibt, dass es sich bei der Adresse um ein altes ungepflegtes Anwesen mit sechs Zimmern handele; am Postkasten befinde sich eine Liste mit 30 - in der Mehrheit - deutschen Namen. Der Hauseigentümer habe anlässlich der ersten Kontrolle am 20. Juni 2012 mitgeteilt, dass „die Ausländer hier in Wirklichkeit gar nicht wohnten“.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 18. Dezember 2013, der Beklagte am 10. Januar 2014 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die zulässige Berufung konnte der Verwaltungsgerichtshof ohne mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Ungültigkeitsvermerk wurde zu Recht angebracht. Das Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die dem Kläger am 19. September 2012 erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B verleiht ihm nicht das Recht, entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Das ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV.

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - zfs 2012, 351), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, mit EU-Recht vereinbar. Nach dieser Vorschrift gilt die Berechtigung für EU- oder EWR-Fahrerlaubnisinhaber, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Dafür, dass der Kläger als Studierender oder Schüler die Fahrerlaubnis während eines sechsmonatigen Aufenthalts in Tschechien erworben hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Diese Bestimmung entspricht Art. 12 der hier einschlägigen Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S. 18). Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Sinn dieser EU-Vorschrift im Ausstellermitgliedstaat ist Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG) und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland.

Im Führerschein vom 19. September 2012 ist zwar ein tschechischer Wohnsitz eingetragen. Die Ausstellung des Führerscheins ist auch grundsätzlich als Nachweis für die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses anzusehen (EuGH, U. v. 29.4.2004 - Kapper, C-476/01 - Slg. 2004, I-5205). Etwas anderes gilt hier aber deshalb, weil unbestreitbare Informationen, die vom Ausstellermitgliedstaat herrühren, belegen, dass der Kläger bei Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatte (EuGH, U. v. 26.6.2008 - Wiedemann/Funk, C-329/06 und C-343/06 - NJW 2008, 2403; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06 - Slg. 2008, I-4691).

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - zfs 2012, 351) ausgesprochen, dass die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt sind, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs der Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte. Bereits aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217 ff. Rn. 58) ergibt sich, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von dem anderen Mitgliedstaat einzuholen. Da die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitraum zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staates, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen. Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde oder des Verwaltungsgerichts zum ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats sind jedoch mit Blick auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nicht „ins Blaue hinein“, sondern nur dann veranlasst, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, das der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte (BVerwG, U. v. 25.2.2010 - 3 C 15.09 - NZV 2010, 321).

Hier wurden ernstliche Zweifel dadurch begründet, dass der Kläger durchgehend seit 1994 in der Gemeinde S. im Ostallgäu mit (alleinigem) Wohnsitz gemeldet ist, dass er am 26. Oktober 2012 anlässlich seiner Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde keine Anschrift in Tschechien nennen konnte und er eigenen Angaben zufolge ununterbrochen seinen Arbeitsplatz in P. (Ostallgäu) hatte. Folglich war der Senat berechtigt und verpflichtet, Informationen zur Frage der Wohnsitznahme des Klägers in der Tschechischen Republik von den tschechischen Behörden einzuholen. Ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen dürfen die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Die Funktion der „Berücksichtigung von Umständen des anhängigen Verfahrens“ (EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 ff. Rn. 75 Satz 1) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, kann nur darin bestehen, dass sie zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Information hinzutreten, um - soweit erforderlich - etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen.

Nach diesen Grundsätzen steht allein schon aufgrund vom Ausstellermitgliedstaat herrührender, unbestreitbarer Informationen fest, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Sinn von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht in der Tschechischen Republik hatte.

Bei ihrer Bewertung der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen können die nationalen Gerichte insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass diese Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75 Satz 2).

Das Gemeinsame Zentrum teilte unter dem 10. Oktober 2013 mit, dass an der in der Auskunft vom 12. Dezember 2012 genannten Adresse eine große Anzahl von Personen gemeldet sei; an den Briefkästen befänden sich 16 Namen. Die tschechischen Behörden haben mit vom Gemeinsamen Zentrum übermittelten Schreiben vom 31. Oktober 2013 mitgeteilt, dass es sich bei der Adresse um ein altes ungepflegtes Anwesen mit sechs Zimmern handele; am Postkasten befinde sich eine Liste mit 30 - in der Mehrheit - deutschen Namen. Der Hauseigentümer habe anlässlich der ersten Kontrolle am 20. Juni 2012 mitgeteilt, dass „die Ausländer hier in Wirklichkeit gar nicht wohnten“. Die weiteren von der tschechischen Polizei festgestellten Umstände bestätigen das. Bei mehreren Kontrollen im Jahr 2012 wurden hiernach keine Ausländer angetroffen. Der Vermieter habe mitgeteilt, dass die Unterbringung unentgeltlich sei, er den Beginn und das Ende ihrer Unterbringung nicht ins Herbergsbuch eintrage, weil er niemanden überwachen wolle. Die Ausländer hätten Zimmerschlüssel und könnten kommen und gehen, wann sie wollten. Aufgrund der Unterbringungsbestätigung, die er den Ausländern unentgeltlich ausgestellt habe, sei ihnen bei ihm ein Wohnsitz gewährleistet gewesen. Das Herbergsbuch liege frei verfügbar auf. An den Kläger konnte sich der Vermieter nicht erinnern. Nach alledem steht fest, dass der Kläger unter der Adresse in Most nur einen Scheinwohnsitz begründet hat. Daran kann auch die Eintragung im Herbergsbuch, in dem ein Aufenthalt des Klägers vom 4. Januar 2012 bis 4. November 2012 bestätigt ist, gleichzeitig aber sein Hauptwohnsitz in Deutschland und als Aufenthaltszweck Tourismus angegeben ist, nichts ändern.

Der Kläger ist dem offensichtlichen Beweisergebnis auch nicht mehr entgegengetreten.

Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Trotz des Wortlauts von § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV („kann erlassen“) ist diese Entscheidung einer gebundenen Entscheidung angenähert, da das Ermessen in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV intendiert ist, wenn ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. Urteil des Senats v. 6.7.2011 - 11 BV 11.1610 - BayVBl 2012, 21). Ein Feststellungsinteresse war im Fall des Klägers gegeben, da vor Erlass des Bescheids zwischen ihm und der Fahrerlaubnisbehörde gegensätzliche Auffassungen darüber bestanden, ob er aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen darf. Die Berechtigung, auf dem Führerschein des Klägers zu vermerken, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf (Ungültigkeitsvermerk), ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV.

Der Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1975 geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Feststellung der Nichtfahrberechtigung im Inland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B und die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks.

Dem Antragsteller wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw unter erheblichem Alkoholeinfluss entzogen. Darüber hinaus hat er nach Erreichen von 20 Punkten am 23. Mai 2004 auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Zuletzt wurde ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 21. Februar 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,77 Promille) mit anschließendem unerlaubtem Entfernen von Unfallort seine tschechische Fahrerlaubnis entzogen. Am 29. April 2008 erhielt der Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von St. M. Im polnischen EU-Führerschein ist ein polnischer Wohnort (. S. 93) eingetragen.

Am 29. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller den Umtausch seiner polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, lehnte den Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis ab (Ziff. I des Bescheids), forderte den Antragsteller auf, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung des Bescheids zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziff. II), drohte ein Zwangsgeld von 500 € für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage des Führerscheins an (Ziff. III) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziff. I Satz 1 und Ziff. II des Bescheids an. Der Antragsteller sei seit Geburt ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet, ihm sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegende Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Antragsgegnerin vermute, dass es sich um einen Einzelfall eines Führerscheintourismus handele. Die polnische Behörde habe mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Aufgrund dieser Angaben sei die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handle es sich um die Anschrift der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der Antragsgegnerin seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Antragsteller einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Antragsteller sei seit ... 2007 verheiratet, am ... 2007 sei seine Tochter geboren. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Selbst wenn der Antragsteller im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen sei, so sage das nichts über den tatsächlichen Aufenthalt aus. Der Antragsteller habe zu seinem persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die vom Antragsteller besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise.

Der Antragsteller ließ Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 ablehnte.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Interessenabwägung. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist offen. Es ist derzeit noch ungeklärt, ob die Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis eingehalten wurde. Davon aber hängt die Berechtigung des Antragstellers zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen aufgrund seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland ab.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen sowohl Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) als auch Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit EU-Recht vereinbar. Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des polnischen Führerscheins am 29. April 2008 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt, oder ob dem Antragsteller auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG zugute kommen könnte, weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Antragsteller der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen deshalb entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28).

Der Antragsteller trägt in der Beschwerde zu Recht vor, dass derzeit keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vorliegen, die belegen, dass das Wohnsitzerfordernis bei Erteilung des polnischen Führerscheins nicht eingehalten wurde. Nach der Rechtsprechung des Senats ist insoweit jedoch nur erforderlich, dass Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet wurde. Jedoch ist auch das Vorliegen dieser Voraussetzung offen. Der Sachverhalt bietet aber jedenfalls Anlass zu weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren.

Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a. a. O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a. a. O.) geäußert. Danach sind bei der Beurteilung, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht schlechthin auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die sie - ggf. auf Nachfrage hin - sonst vom Ausstellermitgliedstaat erhalten. Vielmehr hat diese Prüfung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es (d. h. das vorlegende Gericht) befasst ist“, zu erfolgen (EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90). Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde. Danach bilden die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen gleichsam den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen.

In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie „unbestreitbar“ sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Hervorzuheben ist an dieser Aussage namentlich, dass sich der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Frage, welcher Beweiswert den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen für das Nichtbestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zukommen muss, damit begnügt, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss.

Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z. B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat „hinweisen“ entsprechen dort die Verben „indiquent“ (fr.), „indichino“ (it.), „indiquem“ (port.), „indicǎ“ (rum.) bzw. „indiquen“ (span.). Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellerstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen („In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period …“).

Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsacheverfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der „Umstände des … anhängigen Verfahrens“, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O., Rn. 75; ähnlich EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mit zu berücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen.

Eine Information eines Ausstellermitgliedstaates, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, kann aber nur dann als unbestreitbare Information eingestuft werden, wenn sie von einer Behörde dieses Staates herrührt (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 67). Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 73, 74).

Hier liegt als Information des Ausstellermitgliedstaats zunächst das Schreiben der polnischen Ausstellerbehörde vom 19. Dezember 2013 vor, in dem mitgeteilt wird, dass die Behörde bei Erteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller Zweifel am Bestehen eines Wohnsitzes in Polen hatte. Dem Beschwerdevorbringen ist beizupflichten, dass darin noch keine Information aus dem Ausstellermitgliedstaat liegt, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag. Damit wird schon keine Sachinformation mitgeteilt, sondern nur eine Einschätzung. Es werden auch unmittelbar keine Tatsachen genannt, auf denen die Einschätzung beruht. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellermitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt; denn sie beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstellermitgliedstaat lediglich mitteilt, er habe Zweifel am Vorliegen der Wohnsitzvoraussetzung.

Gleiches gilt für die weitere Mitteilung, dass sich die Behörde an die polnische Staatsanwaltschaft gewandt hat. Auch darin liegt keine Mitteilung einer Information über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung. Dabei kann offen bleiben, ob sich die polnische Behörde im Fall des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft gewandt hat, oder, wie der Antragsteller in der Beschwerde unter Vorlage einer Übersetzung vorgetragen hat, die Behörde nur mitgeteilt hat, dass sie sich in anderen Fällen an die polnische Staatsanwaltschaft gewandt hat, diese aber jedes Mal nicht tätig geworden sei, weil sie einen Verstoß gegen polnische Vorschriften nicht angenommen habe.

Ferner wurde von der polnischen Ausstellerbehörde auch die Führerscheinakte des Antragstellers in Kopie übermittelt. Allerdings ist offen, welche Informationen sich daraus ergeben, weil diese Unterlagen in polnischer Sprache abgefasst sind und keine Übersetzungen gefertigt wurden. Offen ist insbesondere, ob sich daraus die Information ergibt, dass die Adresse der Fahrschule der Wohnsitzadresse des Antragstellers entspricht, oder ob die deutsche Fahrerlaubnisbehörde auch diese Information im Internet recherchiert hat. Ergibt sich die Information aus der polnischen Führerscheinakte, kann angenommen werden, dass die Zweifel der polnischen Ausstellerbehörde darauf beruhen. Jedenfalls stellen die Informationen, die sich aus der polnischen Führerscheinakte ergeben, Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat dar. Eine solche vom Ausstellermitgliedstaat stammende Information, dass die vom deutschen Führerscheinbewerber genannte Wohnsitzadresse der Adresse der Fahrschule entspricht, könnte darauf hindeuten, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten wurde.

Zwar ist es möglich, dass sich unter derselben Adresse sowohl eine Fahrschule als auch Wohnungen befinden. Auch wurde in der Beschwerde - wenn auch nicht unter Beifügung des erwähnten Luftbilds - vorgetragen, dass die Wohnung sich in einem Nachbargebäude zur Fahrschule befand. Ein solches Zusammenfallen bietet jedoch ausreichenden Anlass zu weiteren Nachfragen. So dürfte im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein, ob sich dort tatsächlich Wohnungen befinden und ob der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum dort tatsächlich gewohnt hat. Der bloße, zudem in polnischer Sprache vorgelegte Mietvertrag reicht hierfür nicht aus. Nachzufragen wäre, gerade im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin vorgetragen hat, dass auch andere Fahrerlaubnisbewerber mit schwerwiegenden Eignungsmängeln diese Adresse zum Führerscheinerwerb in Polen angegeben haben, danach, wie viele Wohnungen unter der Adresse vorhanden sind, wie viele Personen dort insgesamt und wie viele Deutsche dort ggf. gleichzeitig gemeldet waren.

Soweit jedenfalls danach unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also auch die „inländischen Umstände“.

Diese sprechen hier dafür, dass sich der Wohnsitz des Antragstellers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland befand. Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG befand (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris). Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschieden EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche die Wohnung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist. Hier spricht vieles dafür, dass das die Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland war. Zum einen war der Antragsteller ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland mit Wohnsitz gemeldet; unter dieser Adresse waren und sind auch seine Ehefrau und sein Kind gemeldet. Da ein Getrenntleben nicht vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass dort auch die persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, lagen. Die Internetrecherche der Antragsgegnerin hat zudem ergeben, dass die Fahrschule in deutscher Sprache damit wirbt, dass ein Fahrerlaubniserwerb bei bloßer dreimaliger Anreise - also gerade ohne Wohnsitz in Polen - möglich ist. Da eine einwohnermelderechtliche Anmeldung im Ausstellermitgliedstaat grundsätzlich notwendig ist, könnte ein Scheinwohnsitz bei der Fahrschule fingiert worden sein. Auch das Motiv des Antragstellers für diese Art des Fahrerlaubniserwerbs liegt angesichts der Vorgeschichte (mehrfacher Fahrerlaubnisentzug wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs, negative medizinisch-psychologische Gutachten) auf der Hand.

Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an, wie das Verwaltungsgericht (BA S. 10 f.) zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats dargelegt hat (vgl. U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

Hier hat der Antragsteller keine ausreichenden Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen und seinen tatsächlichen Aufenthalt dort abgegeben. Für eine Geschäftstätigkeit als Handelsvertreter in Polen hat er keine Nachweise vorgelegt.

Die Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten der Klage geht hier zulasten des Antragstellers. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgericht (BA S. 12 f.) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller hat vielfach ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluss geführt (16.5.1993: BAK 1,6 Promille; 10.8.1993: BAK 1,06 Promille; 20.2.1998: BAK 2,13 Promille; 4.8.2005: BAK 1,77 Promille), hat am 31. Mai 2003 auch ein Fahrrad unter dem Einfluss von 0,95 mg/l AAK und am 9. August 1992 ein Mofa bei einer BAK von 0,92 Promille geführt. Auch wenn die letzte Tat bereits 9 Jahre zurück liegt, so kann angesichts der Häufung der Alkoholfahrten über einen Zeitraum von 13 Jahren und der erreichten Promillewerte nicht nur auf eine gefährliche Einstellung des Antragstellers zum Fahren unter Alkoholeinfluss geschlossen werden, sondern auch auf ein massives „Alkoholproblem“. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise dargelegt, ob und ggf. wie er das Problem überwunden haben will. Eine etwaige „ärztliche“ Untersuchung in Polen in Rahmen des Fahrerlaubniserwerbs hat jedenfalls nicht in Kenntnis der Fahrerlaubnisakte des Antragstellers stattgefunden.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass seine tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, und der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins.

Am 14. November 2007 erteilte ihm die Verwaltungsbehörde in M./Tschechische Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B und stellte ihm eine Führerscheinkarte mit der Nummer ED 208598 aus. Unter der Nr. 8 ist als Wohnsitz „M.“ eingetragen.

Nach den Informationen aus dem Melderegister der Stadt M. war der Antragsteller in den Jahren 2005 bis 2008 mit alleinigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet.

Bei einer Polizeikontrolle am 14. September 2008 zeigte er seinen tschechischen Führerschein und gab an, im Jahr 2007 einen Nebenwohnsitz in Tschechien gemeldet gehabt zu haben, wo er jeweils am Wochenende gewesen sei. Der kontrollierende Polizist bezweifelte diese Angaben, da der Antragsteller nach seinen Erkenntnissen als Hausmeister eines Veranstaltungszentrums angestellt und seine Anwesenheit am Wochenende oft erforderlich sei. Weitere Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Unterallgäu (im Folgenden: Landratsamt) führten aber zu keinen Maßnahmen.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 teilte die Kriminalpolizeiinspektion Oberpfalz dem Landratsamt mit, der Antragsteller habe seine tschechische Fahrerlaubnis über eine Agentur erworben, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen anhängig sei. Auf Anfrage des Landratsamts teilte die Verwaltungsbehörde M. am 27. November 2013 mit, der Antragsteller habe ab 22. Oktober 2007 seinen vorübergehenden Aufenthalt in M. unter der Adresse eines Hotels gehabt. Er habe diese Adresse im Rahmen der Erteilung der Fahrerlaubnis auf allen Unterlagen angegeben. Mit Schreiben vom 29. Mai 2014 teilte die Verwaltungsbehörde M. mit, der Antragsteller habe für die Erteilung der Fahrerlaubnis Bescheinigungen der Stadt F... vom 7. Mai 2007 und der Stadt M. vom 22. Oktober 2007 über seinen vorübergehenden Aufenthalt vorgelegt. In den von der Verwaltungsbehörde M. zugleich übersandten Unterlagen über die Beantragung der Fahrerlaubnis durch den Antragsteller befindet sich eine am 29. Oktober 2007 von ihm unterzeichnete Vollmacht für einen Herrn R... mit der dieser ermächtigt wurde, verschiedene Anträge für den Antragsteller zu stellen und die Aufenthaltsbestätigung (Bürgerkarte) sowie den Führerschein abzuholen. Für den Antragsteller ist in dieser Vollmacht seine Adresse in Deutschland angegeben.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 übersandte das tschechische Verkehrsministerium auf Anfrage des Kraftfahrt-Bundesamts einen von der Verwaltungsbehörde M. am 17. April 2015 ausgefüllten Fragebogen. Darin ist angegeben, dass die Informationen hinsichtlich des Wohnsitzes des Antragstellers auf den beiden Bescheinigungen über den vorübergehenden Aufenthalt vom 7. Mai 2007 und vom 22. Oktober 2007 beruhten. Ein Wohnsitz, an dem der Antragsteller mindestens 185 Tage im Jahr gelebt habe, sei unbekannt. Ebenso seien der Aufenthalt von nahen Familienangehörigen, Geschäftsbeziehungen oder andere Verbindungen unbekannt. Unter den genannten Adressen existierten aber Wohnmöglichkeiten.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, seine tschechische Fahrerlaubnis vorzulegen, da er nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt sei, damit Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Eine Anfrage des Landratsamts vom 22. Januar 2016 an das Gemeinsame Zentrum der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Schwandorf - Petrovice ergab, dass der Antragsteller vom 1. März 2007 bis 21. Februar 2008 in M. unter der Adresse eines Hotels angemeldet war.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 stellte das Landratsamt fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes die Vorlage des Führerscheins spätestens innerhalb von vier Tagen ab Zustellung des Bescheids sowie den Sofortvollzug an. Die Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden. Es würden unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die in der Zusammenschau mit den weiteren bekannten Informationen ergäben, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Der Antragsteller legte seinen tschechischen Führerschein am 18. Februar 2016 zur Anbringung eines Sperrvermerks vor.

Über die gegen den Bescheid vom 8. Februar 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden (Az. Au 7 K 16.257). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2016 abgelehnt. Die Anfechtungsklage werde voraussichtlich erfolglos sein. Es lägen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, die die Möglichkeit des Nichtbestehens eines ordentlichen Wohnsitzes belegten.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Rangfolge der Verwertung der vorliegenden Informationen verkannt. Die geringe Qualität der Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat würde nicht ausreichen, um einen Wohnsitzverstoß auch nur nahe zu legen. Es sei nicht ersichtlich, wie das tschechische Verkehrsministerium über vertiefte Informationen verfügen könne. Der Fragebogen sei wohl so gestaltet, um europarechtswidrig Informationen zu beschaffen. Die inländischen Informationen könnten daher auch nicht verwertet werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 11.07.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B. v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m. w. N.).

Gemessen an diesen Vorgaben liegen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Zwar ist in dem tschechischen Führerscheindokument eine Adresse in Tschechien eingetragen. Es liegt aber zum einen der von dem Verkehrsministerium übersandte, von der Verwaltungsbehörde M. ausgefüllte Fragebogen vor, mit dem mitgeteilt wird, dass den Behörden nicht bekannt ist, ob der Antragsteller über 185 Tage im Jahr einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte oder sonstige Bindungen an die Tschechische Republik hat.

Soweit mit dem Fragebogen lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die tschechischen Behörden keinerlei Kenntnisse haben, um die Fragen zu beantworten, liegt darin zwar noch keine Information aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag, denn damit würde schon keine Sachinformation mitgeteilt. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt, denn sie beweist nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats gehabt hat (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat lediglich mitteilt, er wisse nichts über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung.

Zum anderen liegt aber noch die zusätzliche Information der Verwaltungsbehörde M. vor, dass es sich bei der Adresse um ein Hotel handelt. Obgleich der Antragsteller dort nach der tschechischen Meldeauskunft fast ein Jahr gemeldet war, bestehen Zweifel, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz über einen derart langen Zeitraum in einem Hotel hatte. Darüber hinaus hat der Antragsteller am 29. Oktober 2007 unter seiner deutschen Adresse einem Herrn R... eine umfassende Vollmacht für zahlreiche Angelegenheiten erteilt, die nahe legt, dass er sich nicht selbst in der Tschechischen Republik aufgehalten hat, sondern Herr R... dort sämtliche Angelegenheiten hinsichtlich des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis für ihn erledigte.

Daher war das Landratsamt berechtigt, zur endgültigen Beurteilung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die Melderegisterauskunft der Stadt M., wonach der Antragsteller durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet war. Darüber hinaus konnten auch seine eigenen Angaben, dass es sich nur um einen Nebenwohnsitz gehandelt hat und die Erkenntnisse über seinen Arbeitsplatz in Deutschland, der eine Anwesenheit am Wochenende erforderlich machte, was ebenfalls gegen einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt des Antragstellers in Tschechien wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen spricht und denen der Antragsteller nicht widersprochen hat, Berücksichtigung finden. In der Zusammenschau der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Erkenntnisse ergibt sich, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis und der Ausstellung des tschechischen Führerscheins seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte.

Den in der angefochtenen Entscheidung geäußerten Zweifeln an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ist der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung nicht näher entgegengetreten. Vielmehr hat er stets nur geltend gemacht, es lägen keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor. Nachdem dies nicht zutrifft, hätte es jedoch ihm oblegen, die Zweifel durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Tschechien und zu seinen dortigen persönlichen und beruflichen Bindungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B. v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; U. v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U. v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Änderung von Nr. III der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszüge auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und der Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Der am ... 1954 geborene Antragsteller ist nach Verzicht am 2. Juli 2010 nicht mehr im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Am 18. Januar 2016 erteilte ihm die Stadtverwaltung B. eine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen AM, B1 und B.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 teilte die Polizeiinspektion Marktredwitz der Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt ... mit, es sei festgestellt worden, dass unter der tschechischen Meldeadresse „CZ - 418 01 B., K. Nr. ...“ neun deutsche Staatsangehörige, darunter auch der Antragsteller, einen vorübergehenden Aufenthalt angemeldet hätten. Sämtliche Personen hätten mit Sitz an dieser Adresse ein Unternehmen (Groß- und Einzelhandel) gegründet. Das um weitere Ermittlungen gebetene Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit habe mitgeteilt, unter der angegebenen Adresse seien 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz gemeldet. Nach Angaben der Distriktabteilung der Polizei in B. handele es sich bei der Meldeadresse um ein Reihenhaus ohne Türglocke und Briefkasten. Das Anwesen sei zu einer Pension umgewandelt worden; es deute aber nichts darauf hin, dass sich diese derzeit im Betrieb befinde. Bei einer Überprüfung des Anwesens durch die örtliche Polizei sei niemand angetroffen worden. Gegen den Besitzer des Objekts liefen Ermittlungen wegen unerlaubter unternehmerischer Tätigkeit.

Einer Auskunft der Stadt G. ... vom 10. März 2016 zufolge ist der Antragsteller dort unter der Adresse G1-straße ... gemeldet.

Nach Anhörung stellte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 7. April 2016 fest, die tschechische Fahrerlaubnis berechtige den Antragsteller nicht, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks (Nr. 2) und ordnete hinsichtlich der Feststellung und der Verpflichtung die sofortige Vollziehung an (Nr. 3). Der Antragsteller habe seinen ordentlichen Wohnsitz seit dem 22. März 1999 durchgehend im Bundesgebiet. Aufgrund der Ermittlungen stehe zweifelsfrei fest, dass es sich bei der tschechischen Meldeadresse um eine Scheinadresse handele.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Mai 2016 abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, soweit er sich gegen die Zwangsgeldandrohung richte, weil sich diese durch die rechtzeitige Vorlage des Führerscheins erledigt habe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Antragsteller trotz des Eintrags eines tschechischen Wohnorts im Führerschein bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis dort keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe. Dies ergebe sich aus den unbestreitbaren Informationen der tschechischen Polizeibehörde und den ergänzend heranzuziehenden weiteren Umständen, insbesondere der durchgehend gemeldeten Wohnadresse des Antragstellers im Bundesgebiet. Zu etwaigen beruflichen Tätigkeiten in der Tschechischen Republik habe der Antragsteller keine Angaben gemacht oder aussagefähige Dokumente vorgelegt. Unabhängig davon falle auch die Interessenabwägung aufgrund der straßenverkehrsrelevanten Vorfälle, die im Falle eines Antrags auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfordert hätten, zu Ungunsten des Antragstellers aus.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründe seien nicht geeignet, einen Wohnsitzverstoß des Antragstellers im Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis mit hinreichender Sicherheit nahezulegen. Hierfür lägen keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats mit ausreichender Beweistiefe vor. Die Auskunft der tschechischen Polizei beschränke sich schlicht auf eine Zustandsbeschreibung des Gebäudes und den Umstand, dass der Eigentümer telefonisch nicht zu erreichen gewesen sei. Benachbarte Personen habe die tschechische Polizei offenbar nicht befragt. Andere Erkenntnisse dürften daher nicht ergänzend zulasten des Antragstellers herangezogen werden. Er sei auch nicht verpflichtet, bei entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen mitzuwirken.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Abgesehen davon, dass der Antragsteller den selbstständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Interessenabwägung aufgrund der straßenverkehrsrelevanten Vorfälle, die im Falle eines Antrags auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfordert hätten, zu seinen Lasten ausfalle, in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten ist, lassen die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht erkennen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m. w. N.).

b) Gemessen daran sind die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 18. Januar 2016 keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern im Inland hatte.

aa) Da die vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit weitergegebenen Erkenntnisse auf Informationen beruhen, die ihrerseits von tschechischen Behörden stammen, handelt es sich insoweit um Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2013 - 3 B 38.13 - DAR 2013, 594 Rn. 3; EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - DAR 2012, 193 Rn. 71). Diese sind auch unbestreitbar im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Aufgrund des in Übersetzung vorliegenden Vermerks der Distriktabteilung der Polizei B. vom 3. Dezember 2015 steht fest, dass diese die Adresse K. Nr. ... in B. überprüft und dabei niemanden angetroffen hat. Die Pension in dem Anwesen ist offenbar nicht mehr in Betrieb; eine Türglocke und ein Briefkasten sind nicht vorhanden. Die ermittelten Telefonnummern erwiesen sich entweder als vermutlich falsch, nicht erreichbar oder abgeschaltet. Aufgrund der ebenfalls unbestreitbaren Auskunft aus dem tschechischen Ausländerregister, wonach unter der angegebenen Anschrift 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz gemeldet sind, liegen Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass sich der Antragsteller nicht mindestens 185 Tage wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen in B. aufgehalten hat.

Daher war die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, zur endgültigen Beurteilung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend als „inländischen Umstand“ auch die Meldeauskunft der Stadt G. ..., wonach der Antragsteller dort gemeldet war und ist, was ebenfalls gegen einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt des Antragstellers in B. wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen spricht.

bb) Den Zweifeln an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ist der Antragsteller bisher nicht näher entgegengetreten. Im behördlichen Verfahren hat er sich zum Anhörungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 14. März 2016 nicht geäußert. Im gerichtlichen Verfahren hat er sich lediglich dahingehend eingelassen, die Informationen aus der Tschechischen Republik seien für die Annahme eines Wohnsitzverstoßes nicht ausreichend. Zum Hintergrund seines angeblichen Wohnsitzes und seiner Tätigkeit in B. hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Aufgrund der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat hätte es ihm jedoch oblegen, die Zweifel durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Tschechien und zu seiner dortigen beruflichen Tätigkeit und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30). Wenn ein Beteiligter - wie hier - sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht ein solches Erklärungsverhalten bei seiner Entscheidung berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 20).

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14). Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B.

Ihm wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 27. Juli 2006, Az. 2 Cs 104 Js 4414/06, die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,73 ‰) entzogen. Zu einer Neuerteilung kam es nicht, weil der Kläger kein positives Fahreignungsgutachten vorlegen konnte.

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 19. Januar 2010 legte er einen am 13. August 2009 in M. (Tschechische Republik) ausgestellten Führerschein der Klassen A und B vor. Während der Kontrolle sei starker Alkoholgeruch festgestellt worden. Die Blutprobe habe eine BAK von 0,87 ‰ aufgewiesen.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 stellte das Landratsamt K. (im Folgenden: Landratsamt) nach vorheriger Anhörung fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, mit seinem tschechischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen (Nr. 1). Weiter verpflichtete es den Kläger, seinen tschechischen Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids zum Zwecke der Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen (Nr. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden sei und daher die nach dem 19. Januar 2009 erworbene tschechische Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden müsse.

Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Bescheid vom 23. Januar 2012 aufzuheben.

Das Landratsamt übermittelte mit Schreiben vom 5. Juni 2012 eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (im Folgenden: Gemeinsames Zentrum) vom 21. Mai 2012 und hielt im Hinblick darauf weiter am streitgegenständlichen Bescheid fest, da der Kläger laut Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik nur in der Zeit vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 in M. gemeldet gewesen sei und somit bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 13. August 2009 gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen worden sei.

Der Kläger legte eine Ablichtung einer Bestätigung des tschechischen „MINISTERSTVO VNITRA“ vom 30. Juli 2012 (Bl. 51 d. Gerichtsakte) vor; er habe danach im Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 seinen Wohnsitz in Tschechien, M., gehabt.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte das Gemeinsame Zentrum mit Schreiben vom 23. August 2012 mit, dass eine nochmalige Überprüfung der tschechischen Einwohnermelde-/Ausländermeldedatei die im Schreiben vom 21. Mai 2012 mitgeteilten Auskünfte bestätige. Der Kläger sei vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 in M. gemeldet gewesen. Über weitere offizielle Wohnsitznahmen in Tschechien lägen keine Dateieinträge vor. Weiterhin gehe aus den Auskunftsdateien hervor, dass der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Tschechien, gültig vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009, gewesen sei. Laut Auskunft der tschechischen Polizei werde eine Wohnsitznahme in Tschechien von Amts wegen gelöscht, wenn festgestellt werde, dass der Wohnsitznehmer sich nicht mehr an dieser Anschrift aufhalte. Hier handle es sich um ein Verwaltungsverfahren, bei welchem im Anschluss auch die tschechische Aufenthaltserlaubnis für ungültig erklärt und zur Fahndung ausgeschrieben werde. Dadurch komme es zu einer zeitlichen Verzögerung der Wohnsitzlöschung und Ungültigkeitserklärung der tschechischen Aufenthaltserlaubnis. Hinsichtlich der in Kopie übermittelten tschechischen Bestätigung könne von einem offiziellen Dokument ausgegangen werden. Eine Prüfung der tschechischen Auskunftsdateien in Bezug auf berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Klägers in Tschechien sei ohne Ergebnis verlaufen.

Mit Schriftsatz vom 26. September 2012 trug der Klägerbevollmächtigte vor, auch auf der Grundlage der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 23. August 2012 bestehe noch ergänzender Klärungsbedarf. Unbestreitbar stehe zunächst fest, dass der Kläger bei seiner Wohnsitznahme im tschechischen M. ab Februar 2009 dort gemeldet gewesen sei. Eine Abmeldung durch den Kläger selbst sei vor Ablauf der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis (bis 20.11.2009) nicht erfolgt. Ob ein in der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums erwähntes Amtslöschungsverfahren durchgeführt worden sei, sei näher aufklärungsbedürftig. Ferner sei auch eine unmittelbare Beschaffung der tschechischen Einwohnermelde-/Ausländermeldedateien geboten und möglich zur näheren Klärung, worauf eine mitgeteilte Wohnsitzmeldebeendigung per 20. Juli 2009 beruhe. Zweifel hieraus resultierten bereits daraus, dass in Tschechien bei Erteilung einer Fahrerlaubnis (vorliegend am 13.8.2009) regelmäßig auch das Bestehen eines Wohnsitzes geprüft werde. Ergänzend sei noch mitzuteilen, dass der Kläger verheiratet sei, von seiner Ehefrau jedoch bereits seit Oktober 2006 getrennt lebe und vor kurzem von ihr geschieden worden sei. Der Kläger habe keine Kinder. Er sei seit 1. Januar 1998 Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer Firma; die Leitung deren Geschäfte sei aufgrund der modernen Kommunikationsmöglichkeiten auch vom Ausland aus möglich.

Mit weiterem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Oktober 2012 legte der Kläger eine beglaubigte Übersetzung der tschechischen Bestätigung vom 30. Juli 2012 vor und machte geltend, bei dieser handle es sich nicht um die Bestätigung einer abstrakten Aufenthaltserlaubnis, sondern um eine Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsbestätigung für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 mit Angabe der Wohnsitzadresse des Klägers in M.

Auf Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts hin teilte die beauftragte Übersetzerin für Tschechisch unter dem 30. Oktober 2012 mit, dass die vom Kläger vorgelegte Übersetzung unvollständig sei, da die deutsche Entsprechung des Begriffs „povolený“, der mit „erlaubt“, „genehmigt“ bzw. zusammen mit dem Wort „pobyt“ als „Aufenthaltserlaubnis“ oder „Aufenthaltsgenehmigung“ zu übersetzen sei, in den markierten Zeilen der gefertigten Übersetzung nicht enthalten sei. Gemäß der von der beauftragten Übersetzerin gefertigten Übersetzung der Bestätigung des Ministeriums des Innern der Tschechischen Republik, Bereich Asyl- und Migrationspolitik, Abteilung Aufenthalt von Ausländern C., vom 30. Juli 2012 lauten die für die vorliegende Sache entscheidungserheblichen Passagen wie folgt:

„Hatte auf dem Gebiet der Tschechischen Republik einen erlaubten Aufenthalt vorübergehend vom 09.02.2009 bis 20.11.2009; zwecks: Sonstiges; unter der Adresse: Tr. B., M.“

Der Kläger teilte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. November 2012 mit, Anlass für die Wohnsitznahme in Tschechien sei die Trennung des Klägers von seiner Ehefrau und eine aufgenommene private Beziehung zu einer tschechischen Staatsbürgerin gewesen; gleichzeitig habe der Kläger auch Geschäftskontakte für etwaige Aufträge aus Tschechien für seine GmbH eruieren wollen.

Das Verwaltungsgericht wies den Kläger mit Schreiben vom 28. November 2012 darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die nationalen Gerichte den Sachverhalt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu bewerten hätten, und forderte ihn auf, sein Vorbringen durch Vorlage ergänzender Unterlagen glaubhaft zu machen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. November 2012 machte der Kläger insoweit geltend, der Rechtsprechung des EuGH könne nicht entnommen werden, dass dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dahingehend obliege, dass er seinen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe.

Mit Urteil vom 11. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Laut Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik habe der Kläger nur vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 einen Wohnsitz gehabt, also nicht bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 13. August 2009. Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums seien Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat. Die vom Kläger vorgelegte Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis zum 20. November 2009 könne den Wohnsitz für diesen Zeitraum nicht belegen, sondern nur die Erlaubnis zum Aufenthalt im genannten Zeitraum und unter der angegebenen Adresse. Der Kläger habe das Bestehen eines Wohnsitzes im maßgeblichen Zeitraum auch nicht glaubhaft gemacht, obwohl er vom Gericht ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 20. März 2014 zugelassenen Berufung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf die Zulassungsbegründung im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe der Bestätigung der Ausländerbehörde C. nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen. Diese weise ausdrücklich eine Meldung des Klägers mit Wohnsitz in M. vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 aus, unterscheide dabei zwischen der Aufenthaltserlaubnis und der tatsächlichen Wohnsitzmeldung unter der konkret angebenden Adresse. Die Bestätigung sei auf Anforderung des Klägers am 30. Juli 2012 ausgestellt worden und beschreibe die Meldesituation des Klägers in der Vergangenheit. Der Kläger habe sich beim Einwohnermeldeamt angemeldet und sich nicht vorzeitig wieder abgemeldet; auch sei kein Amtslöschungsverfahren durchgeführt worden. Ferner habe das Verwaltungsgericht rechtliche Hinweise insbesondere auf eine dem Kläger obliegende Beweisführungspflicht unterlassen, so dass der Kläger keine Unterlagen über die Meldung vorgelegt habe. Auch wäre dann ein Beweisantrag, z. B. auf Vernehmung des Bereichsleiters der Ausländerbehörde C., gestellt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. Juni 2013 und den Bescheid des Landratsamts K. vom 23. Januar 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat wies den Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2015 auf die Bedeutung einer Meldebescheinigung des Ausstellermitgliedstaats, auf die Mitwirkungspflicht des EU-Fahrerlaubnisinhabers und den Umfang der Darlegungspflicht bei Behauptung eines Wohnsitzes ohne einwohnermelderechtliche Bestätigung nach der obergerichtlichen Rechtsprechung hin und gab ihm auf, bis spätestens 23. Februar 2015 Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen sowie Urkunden vorzulegen, dass er am Tag der Erteilung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis am 13. August 2009 entgegen der einwohnermelderechtlichen Situation dennoch einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl. L 403 S.18) innegehabt hat.

Der Kläger wies mit Schriftsatz vom 6. März 2015 innerhalb verlängerter Frist zunächst auf die Rechtsprechung des EuGH hin, wonach die Nachprüfung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen durch den Aufnahmemitgliedstaat nur eingeschränkt zulässig sei. Hier lägen einander widersprechende Informationen des Ausstellermitgliedstaats vor. Im Übrigen habe der Kläger, nachdem sich die Trennung von seiner Ehefrau als dauerhaft herausgestellt, und er eine tschechische Staatsbürgerin kennengelernt habe, mit der er eine längere Beziehung erwartet habe, im Februar 2009 in der Tschechischen Republik eine Wohnung angemietet und sich dort auch schwerpunktmäßig aufgehalten. Der Mietvertrag sei nicht mehr auffindbar. Die Abmeldung des Wohnsitzes in Deutschland sei lediglich fahrlässigerweise unterblieben. Die Leitung seiner Firma sei auch von M. aus durch die modernen Telekommunikationsmittel möglich gewesen, so dass seine Anwesenheit in M. an zwei bis drei Tagen im Monat ausreichend gewesen sei. Ferner habe die Firma über einen angestellten Elektromeister verfügt. Für ihn sei der Aufenthalt in Tschechien auch eine Art beruflicher Auszeit gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die zulässige Berufung konnte der Verwaltungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 8. und 9. April 2015 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2012 zu Recht abgewiesen. Er ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Der Kläger ist gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) in der hier anwendbaren, am 23. Januar 2012 geltenden Fassung vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl I S. 2279), nicht berechtigt, von seiner ihm in der Tschechischen Republik am 13. August 2009 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. In analoger Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz - StVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl I S. 1378), und gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV a. F. ist er daher, wie im streitgegenständlichen Bescheid verfügt, verpflichtet, seinen Führerschein zum Eintrag eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt das Recht, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Diese Bestimmungen entsprechen EU-Recht. Einen Aufenthalt als Studierender oder Schüler macht der Kläger nicht geltend.

Obwohl in dem tschechischen Führerschein des Klägers ein Wohnort in der Tschechischen Republik eingetragen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund unbestreitbarer Auskünfte des Ausstellungsmitgliedstaats und ergänzend aufgrund inländischer Umstände unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags fest, dass das Wohnsitzerfordernis tatsächlich nicht erfüllt war.

1. Im Führerschein des Klägers wurde zwar ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik ausgewiesen, allerdings im Widerspruch zu den melderechtlichen Verhältnissen.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinen bislang ergangenen führerscheinrechtlichen Entscheidungen nicht festgestellt, dass durch die Eintragung eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Orts im Führerschein die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG L 403 S.18) positiv und in einer Weise bewiesen wird, die die Behörden und Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Union als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen haben. In seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - Blutalkohol 49, 256) hat der Gerichtshof sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats herausgestellt, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat hatte. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wären die deutschen Behörden befugt, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen.

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) durchbrochen werden darf, müssen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe nicht zutrifft. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U.v. 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, Rn. 72 - BayVBl 2012, 561). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinie zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259).

Die Informationen der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind von den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats daraufhin zu bewerten, ob diese „unbestreitbar“ sind, und ob sie belegen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U.v. 1.3.2012 a. a. O. Rn. 74). Ergänzend zu den vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen dürfen die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen.

Aus einer im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Ausstellungsmitgliedstaat eingeholten Meldebescheinigung können sich unbestreitbare Informationen darüber ergeben, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dort zum Zeitpunkt der Erteilung nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte (vgl. OVG NW, U.v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - juris). Eine solche Meldebescheinigung liegt hier vor. Danach hat der Kläger nur vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik innegehabt, also nicht bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 13. August 2009. Die tschechischen Dienstkräfte des Gemeinsamen Zentrums haben unmittelbar Zugriff auf die zentrale Einwohnermeldedatei; eine andere Meldesituation als in der zentralen Einwohnermeldedatei ausgewiesen kann nicht vorliegen. Die vom Kläger verlangte weitere Aufklärung durch eine Anfrage bei der Stadt M. und die Vorlage von etwaigen Meldeunterlagen kann nichts anderes ergeben.

Die Bestätigung der Ausländerbehörde C. vom 30. Juli 2012 ist nicht geeignet, die einwohnermelderechtliche Information des Gemeinsamen Zentrums in Frage zu stellen.

Hierzu hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die vom Gemeinsamen Zentrum erlangte Information, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung seines tschechischen Führerscheins am 13. August 2009 nicht mehr in Tschechien gemeldet gewesen sei, durch die vom Kläger vorgelegte Bestätigung der Ausländerbehörde C. vom 30. Juli 2012 deshalb nicht in Frage gestellt werde, weil die vorgelegte Bestätigung lediglich bescheinige, dass der vorübergehende Aufenthalt des Klägers unter der angegebenen Anschrift für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 erlaubt gewesen sei, nicht aber, dass der Kläger sich in dem genannten Zeitraum auch in M. aufgehalten habe. Für die Dauer des gemeldeten Aufenthalts des Klägers maßgebend seien vielmehr die vom Gemeinsamen Zentrum eingeholten Auskünfte aus dem Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik.

Der Senat hat bereits in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil (v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - juris Rn. 31) zur unterschiedlichen Bedeutung von ausländerrechtlicher Bestätigung und melderechtlicher Auskunft ausgeführt, dass, wenn im tschechischen Fremdenregister zur Person des Klägers ein vorübergehender Aufenthalts als „EU-Angehöriger“ eingetragen ist, dieser Zeitraum der ausländerbehördlichen Erfassung nicht mit der einwohnermelderechtlichen Erfassung gleichgesetzt werden kann. Aus der Dauer der ausländerbehördlichen Erfassung ergebe sich nicht, dass der Kläger während dieses gesamten Zeitraums seinen ordentlichen Wohnsitz in dem Land gehabt habe.

In Fällen, in denen die erteilte Aufenthaltserlaubnis einen anderen Zeitraum ausweist als die einwohnermelderechtliche Erfassung liegen keine sich widersprechenden unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor. Die Aufenthaltserlaubnis hat einen anderen Zweck als die Meldung eines Wohnsitzes bei der Einwohnermeldebehörde. Bei ersterer kommt es nicht darauf an, wo der Ausländer während seines erlaubten Aufenthalts wohnt; schließlich muss er sich trotz Erlaubnis nicht im Land aufhalten. Die in der Aufenthaltserlaubnis genannte Adresse hat allenfalls den Zweck, den Ausländer unter einer bestimmten Anschrift zu erreichen, oder z. B. um zu überprüfen, ob sich der Ausländer nach Ablauf der Erlaubnis noch im Land aufhält. Die Angabe der Adresse beim Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat nicht den Zweck, nachzuweisen, dass der Betreffende eine Wohnung im Sinne des Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innehat. Anders verhält es sich bei der Meldung beim Einwohnermeldeamt. Diese Meldung ist zunächst eine vom Betroffenen gegenüber den zuständigen Behörden in der Regel in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht abgegebene Erklärung, einen Wohnsitz unter einer angegebenen Adresse innezuhaben. Eine solche Erklärung einer Person kann in der Regel nur von der Meldebehörde geprüft werden, sei es weil sie die Meldedaten aller Personen unter der angegebenen Adresse kennt und/oder weil sie über die örtlichen Gegebenheiten Bescheid weiß.

Es kann offen bleiben, in welcher Weise es zur Abmeldung des Klägers zum 20. Juli 2009 kam; denn es kommt nicht darauf an, ob er sich selbst abgemeldet hat oder vom Amts wegen abgemeldet wurde. In beiden Fällen bestand kein gemeldeter Wohnsitz mehr. Eine Zeugenvernehmung des Bereichsleiters der Ausländerbehörde C. kann insoweit keine neuen Erkenntnisse bringen, als die bekannten, nämlich, dass der Kläger bei der Ausländerbehörde für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 unter der Adresse „gemeldet“ war. Die rechtliche Beurteilung dieser Meldung im Hinblick auf die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung ist von den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats vorzunehmen. Der Kläger hat auch keine Anmelde- oder Abmeldebestätigungen vorgelegt, die etwas anderes auswiesen.

Es steht daher nach unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat fest, dass der Kläger bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 13. August 2009 keinen gemeldeten Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte.

2. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 28) ist von der Nichteinhaltung der Wohnsitzvoraussetzung auszugehen, wenn die EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem der Fahrerlaubnisinhaber ausweislich einer behördlichen Mitteilung des Ausstellungsmitgliedstaats dort nicht mehr einwohnermelderechtlich gemeldet war und ein substantiierter Gegenvortrag des Betroffenen nicht vorliegt.

Aus dem Fehlen eines gemeldeten Wohnsitzes ergibt sich noch nicht ohne weiteres, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten ist. Die Meldedaten sagen nichts Unwiderlegbares darüber aus, ob jemand tatsächlich einen Wohnsitz unter der gemeldeten Adresse unterhält. So ist es möglich, dass eine Person unter einer bestimmten Adresse mit Wohnsitz gemeldet ist, dort aber tatsächlich nicht wohnt, und es ist ebenso möglich, dass jemand eine Wohnung im Sinne des Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innehat, dort aber nicht gemeldet ist.

Legt der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dar, dass entgegen der vom Ausstellungsmitgliedstaat erteilten Informationen über melderechtliche Gegebenheiten die Wohnsitzvoraussetzung des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG bei Erteilung der EU-Fahrerlaubnis im Ausstellungsmitgliedsstaat erfüllt war, ist hierüber nach allgemeinen Beweisregeln zu befinden. Dabei obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber‚ substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (BVerwG, B. v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - juris Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30). Soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der ihn betreffenden, insbesondere der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, gebietet es auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen.

Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht, da Behörden und Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO)‚ jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken bzw. sind sie hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es ein Beteiligter aber ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 26 Rn. 40 f. und 43 f., § 24 Rn. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess s. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 86 Rn. 11 f., § 108 Rn. 17). Denn die gerichtliche Aufklärungsverpflichtung findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2013 a. a. O. Rn. 31). Grundsätzlich hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen, also auch bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; das gilt insbesondere für die „in seine Sphäre fallenden Ereignisse“ (Kopp/Schenke a. a. O. § 86 Rn. 11 m. w. N.). Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2006 - 11 CS 05.2853 - Rn. 31).

Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die eine enge Beziehung zwischen Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.

Ein ordentlicher Wohnsitz ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Person im Laufe eines Jahres zeitlich überwiegend dort wohnt, und dass das aufgrund persönlicher sowie ggf. beruflicher Bindungen geschieht (vgl. BayVGH, U.v. 14.3.2013 - 11 B 12.1314 - juris Rn. 28).

Der Senat hat im Beschluss vom 3. Juni 2013 (11 CE 13.738 - juris Rn. 12 ff.) zu einem solchen Wohnsitznachweis ausgeführt:

„Der Betroffene muss somit je nach den Umständen des Einzelfalls darlegen, an welchem Ort, unter welcher Adresse und in welchen Zeiträumen er den Wohnsitz innegehabt haben will, warum er dort dennoch nicht gemeldet war, in welchem Umfang er sich dort tatsächlich aufgehalten hat, um welche Art von Unterkunft es sich bei der angegebenen Adresse handelt (Pension, Hotel, Mietwohnung oder Ähnliches), zu welchem Zweck sich er dort aufgehalten hat und ob er im fraglichen Zeitraum einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedstaat nachgegangen ist, und hierzu etwaige Dokumente (Mietverträge, Nachweise über den Zahlungsverkehr und über geschäftliche Tätigkeiten, Arbeitsverträge etc.) vorlegen bzw. erläutern, warum solche nicht vorliegen.

Ist der Betroffene im Inland mit einem (weiteren) Wohnsitz gemeldet oder hatte er einen tatsächlichen Wohnsitz im Inland inne, ist insbesondere darzulegen, dass es sich bei dem Wohnsitz im EU-Ausstellermitgliedstaat um einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG gehandelt hat. Die Glaubhaftigkeit der Angaben hierzu setzt auch voraus, dass der Betreffende erklärt, warum er gleichzeitig im Bundesgebiet eine Wohnung innehatte, warum er dort etwaig mit Hauptwohnsitz gemeldet war, wo sich der berufliche und private Schwerpunkt befand und z. B. im Falle einer bestehenden Ehe, ob er getrennt lebte, und dass er, soweit vorhanden, Unterlagen hierzu vorlegt (Steuererklärungen, Nachweise über ausgeübte Tätigkeiten etc.)“.

Der Kläger hat nichts dargelegt, was auf einen Wohnsitz in M. in diesem Sinne hindeuten würde. Es reicht nicht aus, lediglich vorzutragen, er habe im maßgeblichen Zeitraum eine Freundin in der Tschechischen Republik gehabt und sich auch um Kontakte für die Firma in Deutschland bemüht, zumal der Kläger in der Berufung die Suche nach geschäftlichen Kontakten in der Tschechischen Republik nicht mehr erwähnt, sondern vielmehr eine „Art beruflicher Auszeit“ geltend macht. Gleichzeitig führt er aus, er habe seine Firma über moderne Kommunikationsmittel von der Tschechischen Republik aus geleitet. Das zeigt, dass seine „beruflichen Bindungen“ nach wie vor und ausschließlich in Deutschland lagen. Auch sein Aufenthaltszweck für die Tschechische Republik laut Aufenthaltserlaubnis war „Sonstiges“. Eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit hat er dort nicht angemeldet (Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 23.8.2012).

Zu seinen persönlichen Bindungen in der Tschechischen Republik lässt sich der Kläger nicht näher aus. Darüber hinaus trägt er nur vor, der Mietvertrag über die Wohnung in der Tschechischen Republik liege ihm nicht mehr vor, schildert aber entgegen den Anforderungen des Senatsschreibens vom 29. Januar 2015 nicht einmal die Art der Wohnung und nennt auch nicht den Namen des Vermieters.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger, hätte er sich tatsächlich in dem Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 überwiegend in der Tschechischen Republik aufgehalten und dort eine Wohnung im Sinne von Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innegehabt, dies neben näherer Angaben zur Wohnung durch eine breitere Schilderung seiner Aktivitäten in der Tschechischen Republik und durch sonstige Aufenthaltsbelege, die „enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen“, vgl. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG, ausreichend hätte darlegen können. Stattdessen stellt er - zu Unrecht - vor allem darauf ab, dass die Fahrerlaubnisbehörde ihm nicht nachgewiesen habe, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tschechischen EU-Fahrerlaubnis am 13. August 2009 keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1975 geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Feststellung der Nichtfahrberechtigung im Inland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B und die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks.

Dem Antragsteller wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw unter erheblichem Alkoholeinfluss entzogen. Darüber hinaus hat er nach Erreichen von 20 Punkten am 23. Mai 2004 auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Zuletzt wurde ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 21. Februar 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,77 Promille) mit anschließendem unerlaubtem Entfernen von Unfallort seine tschechische Fahrerlaubnis entzogen. Am 29. April 2008 erhielt der Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von St. M. Im polnischen EU-Führerschein ist ein polnischer Wohnort (. S. 93) eingetragen.

Am 29. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller den Umtausch seiner polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, lehnte den Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis ab (Ziff. I des Bescheids), forderte den Antragsteller auf, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung des Bescheids zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziff. II), drohte ein Zwangsgeld von 500 € für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage des Führerscheins an (Ziff. III) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziff. I Satz 1 und Ziff. II des Bescheids an. Der Antragsteller sei seit Geburt ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet, ihm sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegende Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Antragsgegnerin vermute, dass es sich um einen Einzelfall eines Führerscheintourismus handele. Die polnische Behörde habe mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Aufgrund dieser Angaben sei die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handle es sich um die Anschrift der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der Antragsgegnerin seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Antragsteller einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Antragsteller sei seit ... 2007 verheiratet, am ... 2007 sei seine Tochter geboren. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Selbst wenn der Antragsteller im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen sei, so sage das nichts über den tatsächlichen Aufenthalt aus. Der Antragsteller habe zu seinem persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die vom Antragsteller besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise.

Der Antragsteller ließ Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 ablehnte.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Interessenabwägung. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist offen. Es ist derzeit noch ungeklärt, ob die Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis eingehalten wurde. Davon aber hängt die Berechtigung des Antragstellers zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen aufgrund seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland ab.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen sowohl Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) als auch Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit EU-Recht vereinbar. Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des polnischen Führerscheins am 29. April 2008 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt, oder ob dem Antragsteller auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG zugute kommen könnte, weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Antragsteller der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen deshalb entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28).

Der Antragsteller trägt in der Beschwerde zu Recht vor, dass derzeit keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vorliegen, die belegen, dass das Wohnsitzerfordernis bei Erteilung des polnischen Führerscheins nicht eingehalten wurde. Nach der Rechtsprechung des Senats ist insoweit jedoch nur erforderlich, dass Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet wurde. Jedoch ist auch das Vorliegen dieser Voraussetzung offen. Der Sachverhalt bietet aber jedenfalls Anlass zu weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren.

Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a. a. O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a. a. O.) geäußert. Danach sind bei der Beurteilung, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht schlechthin auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die sie - ggf. auf Nachfrage hin - sonst vom Ausstellermitgliedstaat erhalten. Vielmehr hat diese Prüfung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es (d. h. das vorlegende Gericht) befasst ist“, zu erfolgen (EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90). Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde. Danach bilden die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen gleichsam den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen.

In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie „unbestreitbar“ sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Hervorzuheben ist an dieser Aussage namentlich, dass sich der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Frage, welcher Beweiswert den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen für das Nichtbestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zukommen muss, damit begnügt, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss.

Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z. B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat „hinweisen“ entsprechen dort die Verben „indiquent“ (fr.), „indichino“ (it.), „indiquem“ (port.), „indicǎ“ (rum.) bzw. „indiquen“ (span.). Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellerstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen („In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period …“).

Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsacheverfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der „Umstände des … anhängigen Verfahrens“, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O., Rn. 75; ähnlich EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mit zu berücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen.

Eine Information eines Ausstellermitgliedstaates, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, kann aber nur dann als unbestreitbare Information eingestuft werden, wenn sie von einer Behörde dieses Staates herrührt (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 67). Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 73, 74).

Hier liegt als Information des Ausstellermitgliedstaats zunächst das Schreiben der polnischen Ausstellerbehörde vom 19. Dezember 2013 vor, in dem mitgeteilt wird, dass die Behörde bei Erteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller Zweifel am Bestehen eines Wohnsitzes in Polen hatte. Dem Beschwerdevorbringen ist beizupflichten, dass darin noch keine Information aus dem Ausstellermitgliedstaat liegt, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag. Damit wird schon keine Sachinformation mitgeteilt, sondern nur eine Einschätzung. Es werden auch unmittelbar keine Tatsachen genannt, auf denen die Einschätzung beruht. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellermitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt; denn sie beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstellermitgliedstaat lediglich mitteilt, er habe Zweifel am Vorliegen der Wohnsitzvoraussetzung.

Gleiches gilt für die weitere Mitteilung, dass sich die Behörde an die polnische Staatsanwaltschaft gewandt hat. Auch darin liegt keine Mitteilung einer Information über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung. Dabei kann offen bleiben, ob sich die polnische Behörde im Fall des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft gewandt hat, oder, wie der Antragsteller in der Beschwerde unter Vorlage einer Übersetzung vorgetragen hat, die Behörde nur mitgeteilt hat, dass sie sich in anderen Fällen an die polnische Staatsanwaltschaft gewandt hat, diese aber jedes Mal nicht tätig geworden sei, weil sie einen Verstoß gegen polnische Vorschriften nicht angenommen habe.

Ferner wurde von der polnischen Ausstellerbehörde auch die Führerscheinakte des Antragstellers in Kopie übermittelt. Allerdings ist offen, welche Informationen sich daraus ergeben, weil diese Unterlagen in polnischer Sprache abgefasst sind und keine Übersetzungen gefertigt wurden. Offen ist insbesondere, ob sich daraus die Information ergibt, dass die Adresse der Fahrschule der Wohnsitzadresse des Antragstellers entspricht, oder ob die deutsche Fahrerlaubnisbehörde auch diese Information im Internet recherchiert hat. Ergibt sich die Information aus der polnischen Führerscheinakte, kann angenommen werden, dass die Zweifel der polnischen Ausstellerbehörde darauf beruhen. Jedenfalls stellen die Informationen, die sich aus der polnischen Führerscheinakte ergeben, Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat dar. Eine solche vom Ausstellermitgliedstaat stammende Information, dass die vom deutschen Führerscheinbewerber genannte Wohnsitzadresse der Adresse der Fahrschule entspricht, könnte darauf hindeuten, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten wurde.

Zwar ist es möglich, dass sich unter derselben Adresse sowohl eine Fahrschule als auch Wohnungen befinden. Auch wurde in der Beschwerde - wenn auch nicht unter Beifügung des erwähnten Luftbilds - vorgetragen, dass die Wohnung sich in einem Nachbargebäude zur Fahrschule befand. Ein solches Zusammenfallen bietet jedoch ausreichenden Anlass zu weiteren Nachfragen. So dürfte im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein, ob sich dort tatsächlich Wohnungen befinden und ob der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum dort tatsächlich gewohnt hat. Der bloße, zudem in polnischer Sprache vorgelegte Mietvertrag reicht hierfür nicht aus. Nachzufragen wäre, gerade im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin vorgetragen hat, dass auch andere Fahrerlaubnisbewerber mit schwerwiegenden Eignungsmängeln diese Adresse zum Führerscheinerwerb in Polen angegeben haben, danach, wie viele Wohnungen unter der Adresse vorhanden sind, wie viele Personen dort insgesamt und wie viele Deutsche dort ggf. gleichzeitig gemeldet waren.

Soweit jedenfalls danach unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also auch die „inländischen Umstände“.

Diese sprechen hier dafür, dass sich der Wohnsitz des Antragstellers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland befand. Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG befand (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris). Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschieden EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche die Wohnung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist. Hier spricht vieles dafür, dass das die Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland war. Zum einen war der Antragsteller ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland mit Wohnsitz gemeldet; unter dieser Adresse waren und sind auch seine Ehefrau und sein Kind gemeldet. Da ein Getrenntleben nicht vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass dort auch die persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, lagen. Die Internetrecherche der Antragsgegnerin hat zudem ergeben, dass die Fahrschule in deutscher Sprache damit wirbt, dass ein Fahrerlaubniserwerb bei bloßer dreimaliger Anreise - also gerade ohne Wohnsitz in Polen - möglich ist. Da eine einwohnermelderechtliche Anmeldung im Ausstellermitgliedstaat grundsätzlich notwendig ist, könnte ein Scheinwohnsitz bei der Fahrschule fingiert worden sein. Auch das Motiv des Antragstellers für diese Art des Fahrerlaubniserwerbs liegt angesichts der Vorgeschichte (mehrfacher Fahrerlaubnisentzug wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs, negative medizinisch-psychologische Gutachten) auf der Hand.

Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an, wie das Verwaltungsgericht (BA S. 10 f.) zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats dargelegt hat (vgl. U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

Hier hat der Antragsteller keine ausreichenden Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen und seinen tatsächlichen Aufenthalt dort abgegeben. Für eine Geschäftstätigkeit als Handelsvertreter in Polen hat er keine Nachweise vorgelegt.

Die Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten der Klage geht hier zulasten des Antragstellers. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgericht (BA S. 12 f.) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller hat vielfach ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluss geführt (16.5.1993: BAK 1,6 Promille; 10.8.1993: BAK 1,06 Promille; 20.2.1998: BAK 2,13 Promille; 4.8.2005: BAK 1,77 Promille), hat am 31. Mai 2003 auch ein Fahrrad unter dem Einfluss von 0,95 mg/l AAK und am 9. August 1992 ein Mofa bei einer BAK von 0,92 Promille geführt. Auch wenn die letzte Tat bereits 9 Jahre zurück liegt, so kann angesichts der Häufung der Alkoholfahrten über einen Zeitraum von 13 Jahren und der erreichten Promillewerte nicht nur auf eine gefährliche Einstellung des Antragstellers zum Fahren unter Alkoholeinfluss geschlossen werden, sondern auch auf ein massives „Alkoholproblem“. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise dargelegt, ob und ggf. wie er das Problem überwunden haben will. Eine etwaige „ärztliche“ Untersuchung in Polen in Rahmen des Fahrerlaubniserwerbs hat jedenfalls nicht in Kenntnis der Fahrerlaubnisakte des Antragstellers stattgefunden.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.