Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Jan. 2018 - W 2 K 17.33334
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2017 (Gz. 6925559-475) wird – ausgenommen Ziffer 3 Satz 3 („Die Antragstellerin darf nicht nach Syrien abgeschoben werden.") – aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Klägerin und Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. August 2017 zu verpflichten, der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Jan. 2018 - W 2 K 17.33334 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
Tenor
I.
Ziffer I. Satz 1 und Ziffer II. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 2013 werden aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2012 wird insoweit aufgehoben, als er von einer Prüfung europarechtlicher und hilfsweise nationaler Abschiebungsverbote abgesehen hat. Insoweit wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
Gründe
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Beschluss ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die 2015 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige und Tochter der syrischen Staatsangehörigen M. geboren 1986 und F. geboren 1983.
Der Asylantrag der Eltern der Klägerin wurde mit Bescheid der Beklagten vom 23.02.2015 mit der Begründung abgelehnt, dass sie aufgrund des ihnen in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könnten. Die Klage dagegen blieb erfolglos; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Für die am
Mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wird angeführt, der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei unzulässig. Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO sei für Kinder, die in einem Mitgliedstaat geboren werden, die Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation ihrer Familienangehörigen, also ihrer Eltern, verbunden.
Die Zustellung des Bescheids vom
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.10.2015 ließ die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit folgendem Antrag erheben:
Der Bescheid der Beklagten vom
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
The person’s parents were granted refugee status in Republic of Bulgaria with a decision dated on
Therefore a transfer according to the rules of the Dublin III Regulation cannot take place.
Concerning the above mentioned person a separate request should be sent according to the Readmission agreements.
The responsible Bulgarian authority for the person is Border Police Directorate General, Ministry of Interior. Their contact data are:
1202 Sofia …”
Mit Beschuss der 3. Kammer vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Das Kind reise demnach mit den Eltern „als Flüchtling“ ein und erhalte nach entsprechendem Antrag ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft. Genau das werde mit dem Schreiben garantiert. Auch in Deutschland könne das Kind nur den Schutzstatus der Eltern (Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 AsylG) genießen, weil ein entsprechender Antrag gestellt werde. Zudem werde mitgeteilt, dass betreffend die Klägerin gemäß dem Rückübernahmeabkommen eine gesonderte Anfrage übersandt werden solle. Damit bestätige Bulgarien explizit, dass das Kind sodann mit den Eltern zusammen rückübernommen werde.
Mit Schriftsatz vom 09.03.2016 betonte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch einmal, es sei davon auszugehen, dass für die noch nicht einmal einjährige Klägerin die Lebensbedingungen in Bulgarien aufgrund der bekannten miserablen Situation so schlecht wären, dass dort ein tatsächlicher Flüchtlingsschutz nicht stattfänden könne. Hierzu werde auf das bereits vorgelegte Gutachten von Pro Asyl verwiesen. Ergänzend wurde auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart
Mit Schriftsatz vom 19.02.2016 verzichtete die Beklagte und mit Schriftsatz vom 11.03.2016 die Klägerin auf mündliche Verhandlung.
Ergänzend wird auf die beigezogene Gerichtsakte B 3 K 15.30128, die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte in diesem Verfahren verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1. Die Klage ist hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens zulässig. Der Anfechtungsantrag gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags ist statthaft und ausreichend zur Erlangung des vom Kläger erstrebten Rechtsschutzziels, der erneuten Aufnahme des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte (BayVGH, Urteil vom 28.02.2014, Az. 13a B 13.30295 und Beschlüsse
2. Die zulässige Klage, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2015 erweist sich in Nr. 1 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin auch im Übrigen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a. Nr. 1 des angefochtenen Bescheides vom 15.10.2015 - Ablehnung des Asylantrags als unzulässig - ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht zunächst der insoweit zutreffenden Begründung im angefochtenen Bescheid und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Den aus Syrien stammenden Eltern der Klägerin wurde in Bulgarien unstrittig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weshalb das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch (deklaratorisch) tenoriert hat, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Wie schon dem rechtskräftigen, klageabweisenden Urteil bezüglich der Eltern der Klägerin
Diese Rechtslage gilt nicht nur für die Eltern der Klägerin, sondern auch für sie selbst: „Hier ist das Verfahren der Klägerin nach Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO untrennbar mit dem Verfahren ihrer Eltern verbunden“ (BayVGH B.v. 17.08.2015 - 11 B 15.50110 - juris Rn. 1/14 bei negativem Ausgang des Asylverfahrens der Eltern im Drittstaat).
Es trifft zwar zu, dass das sogenannte Dublin-Verfahren der Eltern der Klägerin mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die bulgarische Republik am 21.07.2015 abgeschlossen wurde. Die damit unstreitig feststehende Zuständigkeit der Republik Bulgarien für das Asylbegehren der Eltern der Klägerin besteht allerdings nach wie vor; ein Umstand, der nachträglich zu einer Änderung dieser Zuständigkeit geführt hätte, ist in keiner Weise ersichtlich. Und genau an diese fixierte Zuständigkeit knüpft hier aktualisierend Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO an, wonach für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates fällt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist. Dieses „ist“ beinhaltet gerade keinen Ausschluss einer Zuständigkeit, die sich bereits in Form der Flüchtlingsanerkennung der zuvor antragstellenden Eltern realisiert hat, also „gewesen“ ist. Vielmehr erstreckt Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO die zeitliche Reichweite der „verfahrensrechtlichen Akzessorietät“ (so zutreffend VG Meiningen
Der Einwand des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, deren von den Eltern abgeleiteter Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien sichere ihr noch nicht die - gemeinsame - Einreise mit den Eltern nach Bulgarien, ist dem gegenüber unbeachtlich. Abgesehen davon, dass auch nach § 26 AsylG die von den bulgarischen Behörden angekündigte Verfahrensweise im Bundesgebiet einzuhalten wäre und die Einreise der Klägerin nach Bulgarien, wie auch die ihrer Eltern (Beiakt I S. 146) nach dem deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommen vom 07.03.2006 zu erfolgen hat, kann in der Tat kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin in Bulgarien den Flüchtlingsstatus erhalten wird. Die bulgarischen Behörden verlangen für die Klägerin und ihre Eltern lediglich eine gesonderte Anfrage nach dem Rückübernahmeabkommen und sichern der Klägerin nach entsprechender Antragstellung in Bulgarien durch die Eltern den Flüchtlingsstatus zu (Beiakt I S. 146 und Gerichtsakte S. 49).
Das Erfordernis, die - alternativlos - gemeinsame Einreise/Rückkehr der Klägerin und ihrer Eltern in die Republik Bulgarien nach dem deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommen vom 07.03.2006 zu organisieren und sicherzustellen, betrifft die Möglichkeit und die Modalitäten der Aufenthaltsbeendigung in der Bundesrepublik Deutschland (siehe unten b), nicht aber die Zuständigkeit der Republik Bulgarien gem. § 27a AsylG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin als Tochter ihrer in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannten Eltern.
Da es sich bei Bulgarien gem. § 26a Abs. 2 AsylG um einen sicheren Drittstaat handelt, ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zu eben dieser Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (vgl. grundsätzlich BVerwG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93
Zwar sind die Lebensbedingungen für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus in Bulgarien nicht leicht. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschen in Bulgarien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigen, anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und der Klägerin müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss vielmehr ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ausgesetzt sind, nicht (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 27.10.2014 - 17 L 2200/14.A - juris). Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen. Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, B.v. 02.04.2013 - 27725/10 - juris). Der UNHCR berichtet zwar („Bulgarien als Asylland, Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014), dass der Zugang zu einer stabilen Beschäftigung Flüchtlingen in Bulgarien schwer fällt und es an angemessenen und erschwinglichen Unterkünften mangelt (vgl. Ziffer 2.7). Diese genannten Probleme treffen jedoch offensichtlich auf eine Vielzahl von Mitgliedsstaaten zu. Mögen sie in Bulgarien ausgeprägter sein, ist hierin jedoch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu sehen.
Das Gericht ist zwar aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel davon überzeugt, dass derzeit in Bulgarien ein wirklich vielversprechendes Integrationsprogramm für anerkannte Flüchtlinge nicht existiert. Auch die Aussagen von UNHCR (a. a. O.), von Dr. phil. V. I. („Bericht über die derzeitige, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien“ vom 27.08.2015) sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes (Auskunft an VG Stuttgart
Ein Verstoß gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK lässt sich daraus jedoch noch nicht ableiten (vgl. VGH BW, U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - juris Rn. 59; zu Bulgarien als sicheren Drittstaat s.a. VG Ansbach, U.v. 22.4.2015 - AN 14 K 15.50044 - juris Rn. 17 ff. u. VG Gelsenkirchen, U.v. 8.5.2015 - 18a K 3619/14.A - juris Rn. 23 ff.). Dabei darf nicht übersehen werden, dass das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art. 32 und 33 RL 2011/95/EU) verspricht und sie damit nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung.
Ergänzend sei unter dem Aspekt der systemischen Mängel hinzugefügt, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 29.01.2015, denen sich das erkennende Gericht anschließt, unter eingehender und sorgfältiger Würdigung des vorliegenden aktuellen Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern sowie Dublin-Rückkehrern zu der Überzeugung gelangt, dass in der Gesamtschau das bulgarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen nicht an systematischen Schwachstellen leiden, die befürchten ließen, dass Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden (Az. 13 AB 14.50038 und 50039 - juris Leits. 2 und Rn. 29 bis 47 bzw. 50).
Der Bericht von Pro Asyl, April 2015 „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ stützt sich im Wesentlichen auch auf die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in oben genannten Entscheidungen herangezogenen Quellen, bewertet diese jedoch (teilweise) anders. Die überzeugende Würdigung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird damit allerdings nicht in Frage gestellt (s.a. VG Düsseldorf B.v. 04.05.2015 - 15 L 947/15.A - juris Rn. 25 ff. unter Einbezug des o.g. Berichts von Pro Asyl, April 2015), zumal der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den oben genannten Urteilen vom 29.01.2015 - insoweit in Einklang mit den Forderungen von Pro Asyl Bericht 4.2 Seite 43 - eine gesonderte Überprüfung bei besonders schützenswerten Personen vorsieht (BayVGH,
Die Empfehlungen des UNHCR, bei Asylsuchenden bzw. anerkannten Schutzberechtigten mit besonderen Bedürfnissen eine Einzelfallbewertung durchzuführen, haben vorliegend auf das Ergebnis keine Auswirkung.
Die mittlerweile neun Monate alte Klägerin wird (nur) zusammen mit ihren Eltern nach Bulgarien reisen und dort in ihrer Obhut leben. Die Anmietung einer Wohnung ist nach gerichtlicher Kenntnis (auch) in Sofia möglich.
b. Die Abschiebungsandrohung Nr. 2 des angefochtenen Bescheides vom 15.10.2015 ist rechtswidrig.
Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin ist hier zwar gerade nicht auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylG, sondern auf die Zuständigkeit der Republik Bulgarien für die Durchführung ihres Asylverfahrens als Tochter in Bulgarien anerkannter Flüchtlinge gestützt worden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kommt aber in seinem Beschluss vom 05.10.2015 (Az. 21 ZB 15.30178 - juris Rn. 2 ff.) offenbar auch für diesen Fall zu der Schlussfolgerung, dass - wegen der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat gem. § 26a AsylG - gem. § 34a Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsanordnung „zwingend“ zu erlassen ist (s.a. BVerwG, B.v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - juris, wonach Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung keine teilidentischen Vollstreckungsmaßnahmen darstellen).
Dies führt indes nicht zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides vom 15.10.2015, weil eine Rechtsverletzung der Klägerin durch den - rechtswidrigen - Ausspruch einer Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung nicht ersichtlich ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.10.2015 (a. a. O. Rn. 16) zitierten Regelungswillen des Gesetzgebers, „von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in den Drittstaat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 12/4450 Begr. S 23)“, kann eine drittschützende Wirkung nicht entnommen werden, zumal bei Abschiebungshindernissen, die sich erst nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung ergeben, ohnehin ggf. - weiterer - Eilrechtsschutz veranlasst ist (etwa entgegen VG Ansbach U.v. 7.10.2015 - AN 11 K 15.50067 - juris Rn. 35).
Das in § 34a AsylG normierte Erfordernis, dass die Anordnung einer Abschiebung in einen sicheren Drittstaat deren rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit voraussetzt (s. dazu BayVGH, B.v. 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4), ist ersichtlich der Zielsetzung der Sonderregelung geschuldet, wonach eine Rückführung in „allernächster Zeit“ nach Erlass der Abschiebungsanordnung erfolgen soll (s. Funke - Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Lose Blatt, Bd. 2, Rn. 20 zu § 34a), was bei einer Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 38 AsylG mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gerade nicht der Fall ist. Diese Ausreisefrist beinhaltet zugunsten der Klägerin insbesondere auch die aufschiebende Wirkung seiner Klage (§ 38 Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG), weshalb ein diesbezüglicher Ausspruch in einem Eilverfahren nicht vonnöten war.
Im Kern ist hinsichtlich der - fehlenden - Rechtsverletzung jedoch darauf abzustellen, dass auch im Rahmen der ausgesprochenen Abschiebungsandrohung ohne jegliche qualitative Abstriche sichergestellt ist, dass eine Abschiebung der Klägerin zwingend erst und nur dann erfolgen kann, wenn die (Rückübernahme) der Klägerin aufgrund des Rückübernahmeabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien vom 01.02.2006 zusammen mit ihren Eltern sichergestellt ist und auch ansonsten (keine inlandsbezogenen) Abschiebungshindernisse vorliegen.
Dass die Klägerin insofern nur aufgrund der Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde in ihren Rechten verletzt wäre, erschließt sich nicht, denn die Ausländerbehörden sind ohnehin in jeden Abschiebungsvorgang in direktem örtlichen Kontakt eingebunden und verfügen über die maßgebenden Informationen zu den individuellen Verhältnissen des Abzuschiebenden.
c. Schließlich begegnet auch die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. Art. 11 Abs. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Die Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung ist ermessensfehlerfrei innerhalb der in § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG normierten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Besondere Umstände sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Die Klage war sonach insgesamt abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Beschluss ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.0.1976 geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.1985 geborene Klägerin zu 2. sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 27. Januar 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 6. Januar 2016 Anträge auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz stellten.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte auf der Grundlage von Eurodac-Treffern fest, dass Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Bulgariens vorlagen (BG1BR108C1407250006 und BG1BR108C1407250007). Es richtete daraufhin am 3. März 2016 Wiederaufnahmegesuche gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-Verordnung an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden lehnten mit Schreiben vom 15. März 2016 die Wiederaufnahme der Kläger nach der Dublin III-Verordnung mit der Begründung ab, den Klägern sei bereits am 22. Oktober 2014 der Flüchtlingsstatus in Bulgarien zuerkannt worden. Es werde deshalb auf einen Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen verwiesen.
4Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 14. April 2016, den Klägern zugestellt am 19. April 2016, die Anträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1.) und forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde den Klägern die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Die Kläger dürften jedoch nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 2.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 3.).
5Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Anträge auf Durchführung von Asylverfahren seien unzulässig, weil die Kläger auf Grund des in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könnten. § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG schlössen eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Die Unzulässigkeit der Asylanträge ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG). Da die Kläger dorthin abgeschoben werden sollten, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Der Vortrag der Kläger, dass ihre Brüder ebenfalls in Deutschland seien, führe zu keiner Fristverkürzung. Im Bundesgebiet lebende Verwandte könnten bei der Festsetzung einer kürzeren Frist nur berücksichtigt werden, wenn es sich um Angehörige der Kernfamilie handele, die sich legal im Bundesgebiet aufhielten. Zu den Angehörigen der Kernfamilie gehörten die Brüder der Kläger aber nicht.
6Die Kläger haben am 29. April 2016 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst die Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2016 und die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens beantragt haben.
7Zur Begründung führen sie aus: Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 (1 B 41/15) festgestellt, dass allein die Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen europäischen Land nicht dazu führe, dass der Antrag auf Asylanerkennung in Deutschland ohne weiteres als unzulässig abgelehnt werden könne. Vielmehr sei in diesem Fall eine materielle Prüfung notwendig. Diese habe die Beklagte nicht vorgenommen, so dass der Bescheid bereits aus diesem Grunde rechtswidrig sei.
8Für die von der Beklagten ausgesprochene Androhung der Abschiebung gebe es keine rechtliche Grundlage, denn sie lasse sich weder auf § 34a AsylG noch auf § 34 AsylG stützen. Durch die rechtswidrige Androhung der Abschiebung würden sie auch in ihren Rechten verletzt, denn anders als in § 34a AsylG vorgesehen, finde eine Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse durch das Bundesamt nicht statt. Dies führe zu einer verfassungswidrigen Lücke in den Rechtsschutzmöglichkeiten von Ausländern.
9Im Übrigen sei davon auszugehen, dass das bulgarische Asylsystem sowohl für Asylsuchende als auch für Asylberechtigte unter erheblichen systemischen Mängeln leide. Insoweit werde auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 hingewiesen.
10Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
11den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2016 hinsichtlich Ziffer 2. aufzuheben, soweit darin die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wird.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 7. November 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt E. Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
18Nachdem die Kläger die Klage darauf beschränkt haben, den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich Ziffer 2. aufzuheben, soweit darin die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wird, war das Verfahren im Hinblick auf die darin liegende teilweise Klagerücknahme einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
19Die Klage gegen die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 14. April 2016 ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Bulgarien hat keinen Erfolg.
20Sie ist zulässig, insbesondere wurde die statthafte Anfechtungsklage fristgerecht erhoben. Der streitgegenständliche Bescheid wurde den Klägern am 19. April 2016 förmlich zugestellt. Die Erhebung der Klage am 29. April 2016 erfolgte mithin innerhalb der hier einschlägigen zweiwöchigen Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG).
21Die Klage ist aber unbegründet. Die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung nach Bulgarien erweist sich zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG in der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939). Nach dieser Vorschrift droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.
23Hier liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier der Fall, denn den Klägern ist in Bulgarien bereits am 22. Oktober 2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden.
24Aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts folgt nichts anderes. Sie ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen betrifft sie Asylanträge, die – anders als im hier zu beurteilenden Fall – vor dem 20. Juli 2015 gestellt wurden. Zum anderen befasst sie sich mit den Rechtsfolgen der Zuerkennung subsidiären Schutzes, wohingegen den Klägern in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41/15 -, juris, Rdn. 11.
26Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung stehen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien entgegen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG).
27Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
28Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der EMRK kein Abschiebungsverbot zugunsten der Kläger. Ihnen droht im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.
29Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A -, juris, Rdn. 11.
31Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist.
32Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz), NVwZ 2015, 127, 129, Rdn. 98 m.w.N.
33Dagegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.
34Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 – 39350/13 – (A.S. / Schweiz), juris, Rdn. 27, vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, EUGRZ 2011, 243, Rdn. 249, m. w. N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) -, ZAR 2013, 336 f., Rdn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 91, und vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris, Rdn. 119.
35Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 89 ff. m.w.N.
37Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen.
38Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 – (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), ZAR 2013, 336 f., Rdn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 93 m.w.N.
39Nach diesen Maßgaben steht nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismaterial zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Kläger im Falle einer Überstellung nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.
40International Schutzberechtigte haben in Bulgarien per Gesetz einen Anspruch auf Sozialhilfe. Bulgarien gewährt ihnen Sozialhilfeleistungen unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bulgarischen Staatsbürgern.
41Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 3; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das VG Stuttgart, zu Frage 2.
42International Schutzberechtigte haben auch Zugang zum bulgarischen Gesundheitssystem. Die Versicherung im nationalen Gesundheitssystem ist grundsätzlich auch für international Schutzberechtigte zugänglich. Voraussetzung ist – wie bei bulgarischen Staatsangehörigen – die Zahlung eines monatlichen Beitrags. Im Übrigen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen auch beim Fehlen einer Krankenversicherung die gemäß Art. 3 EMRK gebotene medizinische Notfallversorgung gegeben.
43Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 5.
44Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich die allgemeinen Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Bulgarien nach wie vor als sehr schwierig darstellen. Bulgarien verfügt – im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland – über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Verhalten jedes Einzelnen geprägt. Dementsprechend muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich in der Lage sein, sich den unbestreitbar schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
45Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2016 – 13 K 4468/15.A, juris, Rdn. 91; VG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2015 – 9 A 399/14 -, juris, Rdn. 46.
46Die Kläger erfüllen diese Voraussetzungen. Es sind keine individuellen, in der Person der Kläger liegenden besonderen Bedürfnisse ersichtlich, die auf eine Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK schließen lassen könnten. Der 40jährige Kläger und die 30jährige Klägerin sind gesund und erwerbsfähig. Sie haben keine Kinder. Es kann von ihnen erwartet werden, dass sie durch Eigeninitiative für eine Unterkunft sorgen und ihren Lebensunterhalt sicherstellen.
47Dem steht nicht entgegen, dass international Schutzberechtigte für die Durchsetzung der nach der nationalen Gesetzeslage bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen erhebliche Hürden zu überwinden haben.
48So ist Voraussetzung für den Zugang zu staatlicher Unterstützung, dass der Nachweis über einen Unterkunft erbracht wird. Dieser Nachweis ist nur schwer zu erbringen, da es für international Schutzberechtigte schwierig ist, eine Unterkunft zu finden.
49International Schutzberechtigte können in kommunalen Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen kein Obdach finden, weil hierfür mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen muss. Die einzig verbleibende Möglichkeit ist, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden. Dies ist jedenfalls für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die keine Arbeit haben und über keine finanzielle Unterstützung durch Angehörige oder Freunde verfügen, nur schwer möglich. Unterstützung bei der Wohnungssuche erhält nur ein verschwindend geringer Teil.
50Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das VG Stuttgart, zu Frage 2.
51Zu den ohnehin bestehenden administrativen Hürden treten regelmäßig Schwierigkeiten aufgrund fehlender Kenntnisse der bulgarischen Sprache auf, wobei lediglich in den Aufnahmezentren für Asylbewerber Sprachkurse angeboten werden.
52Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 7.
53Diese Hürden können in Einzelfällen aber durch Hilfe aus der Zivilgesellschaft oder Unterstützung z.B. durch andere Flüchtlinge überwunden werden. Das bulgarische Recht sieht zudem Rechtsschutzmöglichkeiten vor.
54Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 6.
55Es ist den Klägern zumutbar, ihre Rechte in Bulgarien notfalls mithilfe eines bulgarischen Rechtsbeistands oder der Unterstützung der in Bulgarien tätigen Flüchtlingsorganisationen durchzusetzen – auch vor den dortigen Gerichten.
56Aus dem Vortrag der Kläger im Übrigen lässt sich ebenfalls kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK entnehmen.
57Soweit die Kläger geltend machen, der Zugang zum Arbeitsmarkt in Bulgarien sei unzureichend, ist der Schutzbereich von Art. 3 EMRK nicht berührt.
58Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2016 – 13 K 4468/15.A -, juris, Rdn. 89; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 133.
59Unerheblich ist auch, dass Bulgarien die Richtlinie 2011/95/EU nur teilweise umgesetzt hat.
60Vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 23. September 2015, http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-5699_de.htm (abgerufen im November 2016); Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 9. September 2016 – 10 A 336/16 -, juris, Rdn. 34.
61Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), medizinischer Versorgung (Art. 30) und Wohnung (Art. 32) nicht anders als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt werden. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass anerkannte Flüchtlinge - anders als die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats - regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können.
62Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 96.
63Selbst wenn die fehlende Umsetzung der Richtlinie europäischen Rechtsvorschriften widersprechen sollte, so folgt daraus noch nicht, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. Nicht jeder Verstoß gegen (europäische) Rechtsvorschriften ist gleichbedeutend mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A -, juris, Rdn. 15.
65Dies gilt auch im Hinblick auf das von den Klägern bemängelte Fehlen eines nationalen Integrationsplans, selbst wenn dies gegen europäische Rechtsvorschriften verstoßen sollte.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A -, juris, Rdn. 15.
67Das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger im Falle ihrer Rückführung nach Bulgarien einer solchen Gefahr ausgesetzt sein könnten, liegen nicht vor.
68Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse werden von den Klägern nicht geltend gemacht. Ihnen wäre im Übrigen auch erst anlässlich einer konkret in Aussicht genommenen Abschiebungsmaßnahme zunächst durch die zuständige Ausländerbehörde nachzugehen.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13/96 -, juris, Rdn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 – A 2 S 1995/12 -, juris, Rdn. 15.
70Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil die den Klägern gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen nicht in Einklang mit § 36 Abs. 1 AsylG steht. Danach beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG lediglich eine Woche. Durch die den Klägern gewährte längere Ausreisepflicht (30 Tage) sind sie aber nicht in ihren Rechten verletzt, da das Bundesamt insoweit eine für sie günstigere Regelung getroffen hat – u.a. im Hinblick auf § 75 Abs. 1 AsylG.
71Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
72Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tatbestand
- 1
Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid der Beklagten mit dem festgestellt wurde, dass ihnen in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht und ihre Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wird.
- 2
Der am 08.03.1984 geborene Kläger zu 1. sowie seine zwei minderjährigen am 16.06.2008 und 11.11.2009 geborenen Kinder, die Kläger zu 2. und 3. sind, sind ungeklärter Staatsangehörigkeit mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien. Sie reisten gemeinsam mit der syrischen Staatsangehörigen Frau H. H., Ehefrau des Klägers zu 1. (nur nach traditionellem Ritus), Mutter der Kläger zu 2. und 3. und Klägerin im Verfahren 9 A 401/14 MD, aus Bulgarien kommend in das Bundesgebiet ein und stellten am 07.05.2014 einen Asylantrag.
- 3
Die Kläger haben bereits in Bulgarien ein Asylverfahren durchgeführt. Ihnen und der Klägerin des Verfahrens 9 A 401/14 MD wurde mit Entscheidung vom 31.01.2014 bzw. vom 14.02.2014 der Flüchtlingsstatus durch die bulgarischen Behörden zuerkannt.
- 4
Beim persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens gab der Kläger zu 1. an, am 08.09.2013 sein Herkunftsland verlassen zu haben und über die Türkei kommend nach Bulgarien eingereist zu sein und dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Bei seiner Anhörung nach § 25 AsylVfG ergänzt der Kläger zu 1, dass er und seine Familie in Bulgarien anerkannt worden seien und einen Aufenthaltstitel erhalten hätten.
- 5
Hinsichtlich des Klägers zu 1. erzielte die Beklagte einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für die Republik Bulgarien am 06.06.2014.
- 6
Unter Verweis auf den erzielten EURODAC-Treffer richtete die Beklagte am 17.06.2014 ein Wiederaufnahmegesuch an die Republik Bulgarien hinsichtlich des Klägers zu 1. und seiner Familie. Unter dem 17. und 19.06.2014 lehnten die bulgarischen Behörden verweisend auf die bereits erfolgte Flüchtlingsanerkennung die Wiederaufnahme der Kläger nach der Dublin III-VO ab. Es wird unter Angabe der Kontaktdaten mitgeteilt, dass zwecks Rücküberstellung der Kläger die Grenzpolizei/Innenministerium Bulgariens zuständig ist.
- 7
Mit Bescheid vom 02.10.2014 stellte die Beklagte fest, dass den Klägern kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1.). Sie ordnete zudem die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2.). Zur Begründung verwies sie aufgrund der Flüchtlingsanerkennung durch die Republik Bulgarien auf Art. 16a GG, §§ 26a, 31 Abs. 4, 34a AsylVfG. Mit Bescheid gleichen Datums hat die Beklagte einen gleichlautenden Bescheid gegenüber der Ehefrau und Mutter der Kläger erlassen, dieser ist Gegenstand des Verfahrens 9 A 401/14 MD.
- 8
Die Kläger haben am 17.10.2014 Klage beim erkennenden Gericht erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (9 B 400/14 MD) sowie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin … beantragt. Mit Beschluss des Gerichts vom 03.12.2014 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 02.10.2014 an. Den am 18.08.2015 gestellten Antrag der Beklagten nach § 80 Abs. 7 VwGO lehnte das Gericht mit Beschluss vom 18.08.2015 (9 B 688/15 MD) ab.
- 9
Am 16.06.2015 wurde das dritte Kind des Klägers zu 1. und der Klägerin des Verfahrens 9 A 401/14 MD (A. H.) geboren.
- 10
Unter dem 19.06.2015 teilte das Innenministerium Bulgariens (Chief Directorate Border Police) seine Übernahmebereitschaft hinsichtlich der Kläger mit.
- 11
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass sie sich nach der Zuerkennung des Schutzstatus in Bulgarien selbst überlassen worden seien. Ihnen sei weder eine Unterkunft zur Verfügung gestellt noch Lebensmittel oder sonstige Dinge des täglichen Bedarfs überlassen worden. Der Kläger zu 1. habe keine Arbeitserlaubnis erhalten und es habe auch keine Möglichkeit einer Schulbildung hinsichtlich des Klägers zu 2., der sich in einem schulpflichtigen Alter befände, bestanden. Nur mit der finanziellen Unterstützung ihrer Familienangehörigen in Syrien hätten sie überleben können. Ein selbstbestimmtes Leben sei in Bulgarien nicht möglich, weil ohne Unterstützung des bulgarischen Staats sie vor der Obdachlosigkeit gestanden hätten, und gezwungen gewesen seien, ihre Flucht nach Deutschland fortzusetzen. Die Beklagte sei zum Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin III-VO aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens in Bulgarien und der dortigen Aufnahmebedingungen verpflichtet. Die Dublinvorschriften seien anwendbar. Es bestehe die tatsächliche Gefahr, einer unmenschlichen erniedrigen Behandlung in Bulgarien ausgesetzt zu sein.
- 12
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2014 (2 BvR 1795/14) müssten bei einer grundsätzlich zulässigen Abschiebung Vorkehrung getroffen werden, um diese verantworten zu können. Anders als bei der Abschiebung ins Herkunftsland müsse bei einer Abschiebung in einen Drittstaat berücksichtigt werden, dass ein Ausländer regelmäßig nicht auf verwandtschaftliche Beziehung bzw. ein soziales Netzwerk zurückgreifen könne, so dass die zuständige Behörde bei bestehenden Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung zurückgeführter Ausländer dem angemessen Rechnung zu tragen habe. Kapazitätsengpässe lägen nach der derzeitigen Auskunftslage vor und die Kläger zu 2. und 3. sowie das am 16.06.2015 geborene dritte Kind gehörten einer schutzbedürftigen Personengruppe an, so dass es einer Garantieerklärung der bulgarischen Behörden bedürfe.
- 13
Neben der Obdachlosigkeit drohe der Mutter der Kläger zu 2. und 3. bzw. Frau des Klägers zu 1. (Klägerin im Verfahren 9 A 401/14 MD) bei Rückkehr nach Bulgarien die Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigung, da eine akute Gefahr einer Suizidalität bestehe. Aus Angst vor ihrer Abschiebung habe sie bereits einen psychischen Zusammenbruch erlitten und habe sich in der Zeit vom 15.10. bis 17.10.2014 – nach Erlass des streitbefangenen Bescheides – in stationärer Behandlung der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie im Fachklinikum Bernburg befunden. Die perspektivische Unsicherheit sei unter psychischen Gesichtspunkten enorm bedenklich.
- 14
Die Kläger beantragen,
- 15
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.10.2014 zu verpflichten, über den Asylantrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
- 16
Die Beklagte beantragt,
- 17
die Klage abzuweisen.
- 18
Sie verteidigt ihren Bescheid und ergänzt, dass die Aufnahmesituation anerkannter Personen in Bulgarien nicht derart schlecht sei, dass von einer Abschiebung abgesehen werden müsse. Punktuelle Engpässe bei der Versorgung und Unterbringung seien hierfür nicht ausreichend. Eine Menschenrechtsverletzung drohe nicht. Dass in Europa die Schutzgewährung mit einem umfassenden Anspruch auf soziale Hilfen – wie in der Bundesrepublik Deutschland – nicht gegeben sei, führe keineswegs zu einem Schutzanspruch in Deutschland. Dass der Mensch grundsätzlich für sich selbst Verantwortung trage und seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern habe, sei in vielen Teilen Europas gelebte Praxis, wie auch im Heimatland der Kläger.
- 19
Eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU stehe den Klägern in Bulgarien zur Verfügung. Bei der Beklagten handele es sich nicht um eine „europäische Sozialbehörde“. Die Kläger haben den schutzgewährenden Staat selbstständig verlassen, so dass es ihr eigenes Verschulden sei und es ihnen nunmehr schwer fallen werde, nach ihrer Rückkehr Fuß zu fassen. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehe nicht.
- 20
Ein Anspruch auf Wohnraum in Bulgarien könne keineswegs durch die Beklagte in konkretes Handeln übersetzt werden. Wieso den Klägern die Anmietung von Wohnraum, übergangsweise einer Pension nicht möglich sein soll, erschließe sich nicht. Immerhin hätten sie unter Aufwendung von tausenden von Euro den Weg in die Bundesrepublik geschafft.
- 21
Die Beteiligten haben übereinstimmend Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt.
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die vorliegenden Erkenntnismittel zur Republik Bulgarien (Stand: Juni 2015) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
- 23
I. Die Klage, über die im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat teilweise Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 02.10.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit in Ziffer 2. die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wird. Im Übrigen – Ziffer 1. des Bescheides – begegnet der Bescheid keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Neubescheidung ihres Asylbegehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
- 24
1. Soweit die Kläger beantragen, dass über ihren Asylantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden ist, ist der Antrag bereits unzulässig. Wegen der insoweit konkreten Formulierung des Klageantrages war das Gericht gehindert, das Begehren der Kläger gemäß § 88 VwGO dahingehend sachdienlich auszulegen, dass sie nur die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 02.10.2014 begehren, was ausreichend wäre, um das Ziel einer Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland zu erreichen (vgl. etwa BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 -; VG Düsseldorf, U. v. 27.6.2014 - 13 K 654/14.A -. m. w. N.; VG Regensburg, U. v. 29.4.2014 - RO 4 K 14.50022 -; U. v. 18.7.2013 - RN 5 K 13.30027 -, alle juris). Die Unzulässigkeit des so anzunehmenden Verpflichtungsbegehrens rührt daraus, dass die – von den Klägern begehrte – Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates eine der Prüfung des Asylantrages vorgelagerte Frage betrifft und deshalb – anders als z. B. im Folgeverfahren – ein „Durchentscheiden“ des Gerichts nicht in Betracht kommt (vgl. dazu OVG Münster, U. v. 07.03 2013 - 1 A 21/12 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -; beide juris; OVG LSA, B. v. 02.03.2015 - 4 L 172/14 -). Die Klage unterliegt mithin insoweit der Abweisung.
- 25
2. Voranzustellen ist darüber hinaus, dass die Kläger – entgegen ihrer Rechtsauffassung – nicht mehr dem Dublin-System, insbesondere nicht den materiellen Regelungen der Dublin II-VO unterfallen. Dass Asylbewerber (noch) dem gesamteuropäischen Dublin-System zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates für die Bearbeitung von Asylanträgen mit all den daraus resultierenden Fristen und Verfahrensgarantien unterliegen könnten, liegt im Wesentlichen die Erwägung zugrunde, dass für sie noch die Dublin II-VO Anwendung findet, von der auch Asylsuchende erfasst werden, die bereits als subsidiär Schutzberechtigte in einem Mitgliedsstaat anerkannt wurden und danach in einen anderen Mitgliedsstaat weiterreisen und dort erneut einen Asylantrag stellen (so auch Bender/ Bethke, „Dublin III“, Asylmagazin 2013, S. 357 ff.), weil für sie die Notwendigkeit der Bestimmung eines zuständigen Mitgliedsstaates (noch) besteht (vgl. hierzu im Einzelnen: VG Magdeburg, U. v. 09.07.2015 – 9 A 216/15 MD –). Denn nach der Dublin II-VO gelten Asylanträge deshalb im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO als abgelehnt, weil diese nach Artikel 2 lit. c) Dublin-II-VO von dem jeweiligen Mitgliedsstaat inhaltlich zwingend als auf die Anerkennung als Konventionsflüchtling gerichtet anzusehen waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 10 C 6/13 – juris). Zwar haben die Kläger vor dem nach der Überleitungsvorschrift des Art. 49 Dublin III-VO maßgebenden Stichtag am 02.10.2013 ihren Asylantrag in Bulgarien gestellt, so dass die materiellen Regelungen der Dublin II-VO einschlägig wären. Fest steht jedoch auch, dass die Kläger mit Entscheidung der bulgarischen Behörden vom 31.01.2014 bzw. vom 14.02.2014 bereits als Konventionsflüchtlinge und nicht lediglich als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden sind, mithin keine Notwendigkeit mehr besteht, für sie den Mitgliedsstaat zu bestimmen, in dem der Asylantrag (weiter) bearbeitet wird bzw. sie sich nach der Ablehnung des Antrages aufzuhalten haben. Das Asylverfahren der Kläger hat zweifellos seinen Abschluss in Bulgarien gefunden, weil die Kläger nicht mehr erreichen können. Dementsprechend findet (auch) die Dublin II-VO keine Anwendung mehr, mit der Folge, dass sich die Rückführung der Kläger allein nach bilateralen Vorschriften zwischen der Republik Bulgarien und der Bundesrepublik Deutschland richtet.
- 26
Unterfallen die Kläger damit nicht mehr dem Dublinregime können sie auch nicht mit ihrem Vortrag gehört werden, die Beklagte müsse von ihrem Selbsteintrittsrecht nach den Dublinregelungen Gebrauch machen. Konsequenz der fehlenden Anwendbarkeit der Dublinvorschriften ist zudem, dass die Beklagte nicht zu prüfen hat, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien systemische Mängel aufweist. Denn der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes hängt davon ab, ob der Ausländer bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, erhalten hat oder nicht. Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rdnr. 78 f., 84 ff. und 94; VG Düsseldorf, B. v. 17.07.2014 – 17 L 1018/14.A –, juris).
- 27
3. Ziffer 1. des streitbefangenen Bescheides, mit der festgestellt wird, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und ist so zu verstehen bzw. nach § 47 VwVfG umzudeuten, dass der von den Klägern gestellte Asylantrag unzulässig ist.
- 28
Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der Asylbewerber – wie hier – bereits einen Schutzstatus im Schutzraum erlangt hat. Dies folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, U. v. 17.06.2014 – 10 C 7/13 – juris, Rdnr. 28 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus:
- 29
„…Die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat wirkt zwar völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat in diesem Sinne keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland (hierzu auch Marx, InfAuslR 2014, 227 <232>). Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 - BVerfGE 52, 391 <404>; BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 1 C 42.67 - BVerwGE 38, 87 <89 f.> = Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 2 S. 4 f.). Eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Dieses ermächtigt zwar nach Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b AEUV zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus und einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige vorsehen, die maßgebliche Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 sieht eine in der ganzen Union gültige Statusentscheidung jedoch nicht vor. Die Bundesrepublik Deutschland hat aber von der nach Völker- und Unionsrecht fortbestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen (vgl. etwa die diesbezügliche Empfehlung des UNHCR im Beschluss Nr. 12 seines Exekutivkomitees aus dem Jahr 1978). In Deutschland genießen im Ausland anerkannte Flüchtlinge schon seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 (dort § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (n.F.) ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an (ähnlich Treiber, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2011, § 60 Rn. 205.3). Es besteht aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG n.F.) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland. Vielmehr ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig. Das hat der Senat bereits zu der bis 30. November 2013 geltenden Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 6 AufenthG (a.F.) entschieden (Beschluss vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 10 B 28.10 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 43). Dem entspricht die nunmehr geltende Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG. Sie ist jedenfalls bei Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat mit Unionsrecht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie 2013 - eröffnet dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, d.h. ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. Art. 2 Buchst. i der Richtlinie).
- 30
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474) wurde die Unzulässigkeit eines erneuten Anerkennungsverfahrens nunmehr auch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (n.F.) erstreckt (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Damit wurde die Konsequenz aus der inhaltlichen Neubestimmung des Asylantrags in § 13 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) gezogen, der - im Einklang mit Unionsrecht - nunmehr neben dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch den Antrag auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz umfasst (vgl. BTDrucks 17/13063 S. 25 zu § 60 Abs. 2 AufenthG). Dies hat die verfahrensrechtliche Konsequenz, dass das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylVfG (n.F.) zuerkannt worden ist (vgl. hierzu bereits Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 Rn. 16). Da dem Kläger im vorliegenden Fall bereits in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, kann er in Deutschland nicht mehr die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter verlangen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG)…“
- 31
Damit hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, wie entsprechende Asylanträge durch die Beklagte rechtlich zu behandeln sind, eine Bezugnahme auf § 26a AsylVfG erfolgt nicht (so auch Bay VGH, B. v. 16.06.2015 – 20 B 15.50058 – juris; Funke-Kaiser, Personen mit Schutzstatus in einem anderen EU-Land – Rechtliche Probleme, Asylmagazin 5/2015, S. 148 ff.).
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Eines Rückgriffs auf § 26a AsylVfG bedarf es nach Auffassung des Gerichts nicht, zumal bereits fraglich ist, ob der Anwendungsbereich der Norm auf die vorliegende Fallgestaltung, dass der Asylbewerber bereits in einem sicheren Drittstaat Flüchtlingsanerkennung erlangt hat, eröffnet ist. In der Rechtsprechung wird zwar die Anwendbarkeit mit der Begründung vertreten, dass das Konzept sicherer Drittstaaten auf dem Gedanken beruht, dass in Deutschland keine Schutzbedürftigkeit besitzt, wer in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können. Diese Schutzbedürftigkeit fehlt danach erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern sogar Schutz gefunden hat. Der Umstand, dass es Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG für das Entfallen der Schutzbedürftigkeit ausreichen lässt, dass der Asylbewerber im sicheren Drittstaat die Gelegenheit hatte, Schutz zu erlangen, ungeachtet dessen, ob diese Gelegenheit genutzt wurde, kann daher kein Grund sein, den Anwendungsbereich des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG entgegen Wortlaut und Sinn auf Fälle zu beschränken, in denen der sichere Drittstaat keinen internationalen Schutz gewährt hat (vgl. OVG NRW, B. v. 11.05.2015 – 14 A 926/15.A – juris). Dem gegenüber ist zu konstatieren, dass dieses Konzept, das durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer-, und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30.06.1993 (BGBl. I, S. 1062ff.) Eingang in das Asylverfahrensgesetz gefunden hat, nach dem Willen des Gesetzgebers für noch nicht Schutzberechtigte entwickelt wurde (vgl. BT-Drs. 12/4450 S. 20). In der Begründung zum Gesetzesentwurf heißt es:
- 33
"Satz 1 normiert in Übereinstimmung mit Artikel 16 a Abs. 2 GG den Grundsatz, daß sich derjenige nicht auf Artikel 16a Abs. 1 GG berufen kann, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Satz 2 stellt klar, daß dieser Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird. Die Regelung beruht darauf, daß ein vor politischer Verfolgung Flüchtender in dem ersten Staat um Schutz nachsuchen muß, in dem ihm dies möglich ist. Außerdem muß es dem Ausländer möglich sein, nach Rückkehr in den sicheren Drittstaat, über den er eingereist ist, ein dort eingeleitetes Verfahren auf Schutzgewährung zu Ende zu führen oder ein noch nicht gestelltes Schutzersuchen nachzuholen."
- 34
Der Gesetzgeber hatte also erkennbar nur Asylsuchende im Blick, für die entweder ein Asylverfahren im Drittstaat bereits eingeleitet oder für die dieses noch durchzuführen ist (zur verneinten Anwendung der Drittstaatenregelung: vgl. im Einzelnen: Funke-Kaiser, Personen mit Schutzstatus in einem anderen EU-Land – Rechtliche Probleme, Asylmagazin 5/2015, S. 148, 151¸ auch BVerwG, U. v. 17.06.2014 – a.a.O.). Es handelt sich nur um ein Instrumentarium, das gewissermaßen ein „abdrängendes“ Zuständigkeitsregime enthält, was in Art. 16a Abs. 5 GG zum Ausdruck kommt (vgl. im Einzelnen: Funke-Kaiser, Personen mit Schutzstatus in einem anderen EU-Land – Rechtliche Probleme, Asylmagazin 5/2015, S. 148, 151). Durch die Überlagerung des durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970ff.) eingefügten § 27a AsylVfG und die fortgesetzte Erweiterung der Europäischen Union sind jedoch die vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Anwendungsfälle der Regelung weitestgehend entzogen worden. Für eine analoge Anwendung der Norm des § 26a AsylVfG – auch vor dem Hintergrund der damit im Zusammenhang stehenden Folgen, wie des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG – besteht davon ausgehend, dass nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG der Asylantrag bereits unzulässig ist, kein Anlass, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
- 35
Die Voraussetzung des § 47 VwVfG liegen vor. Nach Absatz 1 der Vorschrift kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für den Erlass vorliegen. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass das Dublinsystem nicht mehr greift und den Klägern kein Asylrecht wegen bestehenden Flüchtlingsstatus zusteht, so dass trotz der Bezugnahme auf § 26a AsylVfG hierin die Entscheidung zu erblicken ist, dass der Asylantrag unzulässig ist. Eine Umdeutung ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen, insbesondere sind die damit einhergehenden Rechtsfolgen weder ungünstiger für die Kläger noch widerspricht die Umdeutung der erkennbaren Absicht der erlassenen Behörde. Letzteres insbesondere deshalb nicht, weil gerichtsbekannt ist, dass die Beklagte in ihrer Tenorierungs- und Entscheidungspraxis unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Personen die internationalen Schutz in einem sicheren Drittstaat erlangt haben, solche Asylanträge nunmehr regelmäßig als unzulässig ablehnt und sodann mit einer Abschiebungsandrohung und nicht etwa Abschiebungsanordnung versieht.
- 36
4. Die in Ziffer 2. des streitbefangenen Bescheides getroffene Abschiebungsanordnung ist jedoch rechtswidrig.
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4.1. Ausgehend davon, dass nach Auffassung des Gerichts kein Fall des § 26a AsylVfG vorliegt, ist bereits der Weg einer Entscheidung nach § 31 Abs. 4 AsylVfG sowie hierauf aufbauend der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht eröffnet (vgl. Funke-Kaiser, Personen mit Schutzstatus in einem anderen EU-Land – Rechtliche Probleme, Asylmagazin 5/2015, S. 148, 151, a. A.: „Erstrechtschluss“ OVG NRW, a.a.O.), so dass allein der Erlass einer Abschiebungsandrohung – was auch der seit Januar 2015 gerichtsbekannten regelmäßigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht – hier statthaft gewesen wäre.
- 38
4.2. Selbst wenn man der Auffassung des erkennenden Gerichts nicht folgen sollte und mit dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vgl. oben) und der wohl überwiegenden Rechtsprechung (vgl. VG Berlin, U. v. 04.06.2015 – 23 K 906.14 A –; VG des Saarlandes, U. v. 04.08.2015 – 3 K 1955/14 –; VG Düsseldorf, U. v. 29.06.2015 – 13 K 3215/15.A –; alle juris ) davon ausgeht, dass die Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG anwendbar ist, mit der Folge, dass die Beklagte dem Grunde nach berechtigt ist, eine Abschiebungsanordnung zu erlassen, wäre eine Abschiebung der Kläger angesichts des Umstandes, dass sie gemeinsam mit der nach religiösen Ritus verheirateten Ehefrau und Mutter – Klägerin des Verfahrens 9 A 401/14 MD – und des am 16.06.2015 geborenen dritten Kindes einer schutzbedürftigen Personengruppe angehören, derzeit nicht möglich.
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4.2.1. Vorauszuschicken ist hierbei, dass die „sichere Drittstaatenregelung“ des § 26a AsylVfG in Entsprechung des Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93) bzw. des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris) von der Annahme getragen wird, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen, mit der Folge, dass unter diesen Bedingungen die - freilich widerlegbare - Vermutung gilt, die Behandlung der Kläger als schutzberechtigt anerkannte Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten (zustimmend: VG Düsseldorf, B. v. 17.07.2014 – 17 L 1018/14.A –, juris; a.A. Marx, Spontane Binnenwanderung international Schutzberechtigter in der Union, InfAuslR 2014, 227 ff.).
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Nach der aktuellen Auskunftslage (zuletzt Bericht von ProAsyl, „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“, April 2015) bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Verhältnisse in Bulgarien – mit Ausnahme solcher für besonders schutzbedürftige Personengruppen (vgl. Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95 (EU)) – hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Flüchtlingsschutz zurückbleiben, mithin tatsächlich die Gefahr besteht, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung ausgesetzt sind, so dass dies einer Abschiebung nicht entgegengehalten werden kann.
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Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien die Verpflichtung zur Inländergleichbehandlung nicht beachten wird, sind vorliegend weder ersichtlich noch werden sie von den Klägern behauptet.
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Für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien im Sinne von Art. 3 EMRK ist gleichfalls nichts ersichtlich. Der Inhalt des internationalen Flüchtlingsschutzes wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU. So gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Art. 24) und der Reisedokumente (Art. 25 Abs. 1). Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu (VG Düsseldorf, B. v. 17.07. 2014 – 17 L 1018/14.A –, juris).
- 43
Im Hinblick auf Bulgarien ist zwar festzustellen, dass die Lebensbedingungen (auch) für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus dort nach den gegebenen Erkenntnissen prekär sind. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschen in Bulgarien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und einem international Schutzberechtigten müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss vielmehr ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten (vgl. zum Schutzumfang: VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 – juris). Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ausgesetzt sind, nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht.
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Dabei geht das Gericht von folgenden Erkenntnissen in Bulgarien aus: Der UNHCR schildert in seinem Bericht "Current Situation of Asylum in Bulgaria" Schwierigkeiten anerkannter Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien (vgl. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Stand: April 2014, Ziff. 2.7.). So bestünde eine bis zu zweimonatige Lücke bei der Gesundheitsversorgung in der Zeit zwischen Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter aufgrund der Änderung ihres Status im System. Sie hätten außerdem - wie die bulgarischen Staatsangehörigen auch - einen monatlichen Beitrag von umgerechnet 8,70 Euro für die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen, von dem indes Medikamente und psychologische Betreuung nicht umfasst seien. Berichtet wird außerdem von Schwierigkeiten, eine gesicherte Beschäftigung zu erlangen. Neben der schwierigen wirtschaftlichen Situation seien einige strukturelle Hindernisse wie etwa die fehlende Anerkennung von Vorkenntnissen zu überwinden. Es fehle an gezielter Unterstützung. Außerdem mangele es an angemessenen und bezahlbaren Unterkünften, was eine Integration erschwere. Ohne externe Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Unterkünften seien die Statusinhaber auf die weitere Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen angewiesen, wo sie kaum Möglichkeit zur Integration in die bulgarische Gesellschaft hätten. Auch die für eine erfolgreiche Integration erforderliche Bildung der Schutzberechtigten, insbesondere der Kinder, sei verbesserungswürdig. Zwar hätten die Statusinhaber – wie Asylsuchende – unter 18 Jahren nach bulgarischem Recht im gleichen Maße Zugang zu Bildung wie bulgarische Staatsbürger. Voraussetzung für den Antritt des Schulbesuchs sei jedoch die erfolgreiche Teilnahme an einem SAR-Sprachkurs, der nur in einer Aufnahmeeinrichtung vorgehalten werde. In den übrigen Einrichtungen würden informelle Sprachkursen erteilt, die vom UNHCR finanziert und von der Caritas durchgeführt würden. Deren Anerkennung sei derzeit noch nicht sichergestellt.
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Die Darstellungen des UNHCR decken sich im Wesentlichen mit dem neuesten Bericht von ProAsyl vom April 2015 (s.o.), wobei jedoch durch ProAsyl Schluss gezogen wird, dass kein anerkannter Flüchtling in Bulgarien eine reelle Chance habe, sich ein Existenzminimum zu schaffen, was dazu führe, dass eine Rückführung von Personen, die in Bulgarien einen Status erhalten haben, gegen Art. 3 EMRK verstoße. ProAsyl führt im Einzelnen aus, dass es für einen Schutzberechtigten fast unmöglich sei, eine gesicherte Unterkunft zu finden, da es an Unterstützung mangele. In kommunalen Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen könnten sie keine Unterkunft finden, da dies voraussetze, dass sie die bulgarische Staatbürgerschaft besitzen und über einen gewissen Zeitraum bereits in der Gemeinde gemeldet gewesen seien. Die danach einzig verbleibende Option sei, über Landsleute, Freunde oder Makler eine Wohnung zu suchen. Diese prekäre Situation mache sie häufig zu Opfern von Betrug und Ausbeutung, da der Mietpreis meist auf das Doppelte oder Dreifache ansteige. Ohne finanzielle Unterstützung bleibe häufig die Obdachlosigkeit. Zwar könnten die Schutzberechtigten ausnahmsweise maximal sechs Monate nach Erlangung des Status in den Flüchtlingsunterkünften verbleiben, verbessere sich jedoch nicht die finanzielle Situation, sei dies nur eine „Gnadenfrist“. Angesichts dessen, dass derzeit kein nationales Integrationsprogramm bestehe, sei es praktisch unmöglich, soziale Rechte wahrzunehmen. Ohne Sprachkenntnisse und unterstützende Sozialarbeiter werde die Situation erschwert. Es sei zwar die ambitionierte Integrationsstrategie 2014 – 2020 aufgelegt worden, allerdings fehle es an der konkreten Umsetzung und Finanzierung. Mangels Meldeadresse scheide auch eine Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt aus, die zusätzlich durch fehlende Sprachkenntnisse und Dokumentation der beruflichen Qualifikation der Schutzberechtigten erschwert werde. Diese führe dazu, dass Schutzberechtigte häufig ohne Arbeitsvertrag zu einem Lohnniveau beschäftigt würden, dass sie weiterhin in einer existenzbedrohenden Armut leben müssten. Seit 2015 biete nur noch die Caritas Bulgariens finanziert durch den UNHCR Sprachkurse an, wobei das Angebot/die Kapazität vor dem Hintergrund der Anzahl der Schutzberechtigten völlig unzureichend sei. Ähnliches gelte für den Zugang zum bulgarischen Bildungssystem, die große Mehrheit minderjähriger Schutzberechtigter besuche die Schule faktisch nicht, da die Aufnahme die Ablegung eines Eignungstest voraussetze. Zum Zugang zur medizinischen Versorgung ergänzt ProAsyl, dass Voraussetzung sei, dass der selbst versicherte Schutzberechtigte auf einer „Patientenliste“ eines Hausarztes eingetragen sein müsse, um behandelt zu werden bzw. Rezepte und Überweisungen zu erhalten. Dies gestalte sich vor dem Hintergrund, dass Ärzte mit freien Listenplätzen oft nicht willens seien, diese aufnehmen, schwierig. Hierbei spielten Vorbehalte und Vorurteile eine Rolle, aber auch Erfahrungen mit der Weiterwanderung der Schutzberechtigten, da eine Streichung von der „Patientenliste“ einen erheblichen administrativen Aufwand mit sich bringe.
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Zur Überzeugung des Gerichts lassen die aufgezeigten Defizite jedoch noch nicht den Schluss zu, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im oben genannten Sinne vorliegt. Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen (vgl. EGMR, U. v. 21.01.2011 - 30969/09 -, juris dort Rdnr. 249); auch reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, B. v. 02.04.2013 - 27725/10 -, juris). Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 15.04.2013 - 17 L 660/13.A -, juris Rn. 43, m.w.N.; VG Düsseldorf, B. v. 04.11.2014 – 17 L 2342/14.A –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 29.01.2015 – 14 A 134/15.A). Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebensstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (zu Italien: VG Düsseldorf, B. v. 17.07.2014 – 17 L 1018/14.A –, juris, m.w.N.). Dass einem anerkannten Flüchtling in Bulgarien hinsichtlich Aufenthalts, Freizügigkeit, Unterkunft, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung nicht dieselben Rechte wie bulgarischen Staatsangehörigen zustehen, ist nicht ersichtlich (so bereits VG Magdeburg, B. v. 03.12.2014 – 9 B 400/14 –, juris). Bulgarien verfügt – im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland – über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Verhalten eines jeden Einzelnen geprägt. Dementsprechend muss verlangt werden, dass der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich Willens und in der Lage ist, sich den unbestreitbar schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative seine Integration herbeizuführen, obgleich dies in der Bundesrepublik Deutschland wesentlich einfacher wäre. Nur dadurch kann der Eingliederungsprozess gelingen. Dabei ist er gehalten, seine sich nach den vorbezeichneten Vorschriften aufzeigenden Rechte selbstständig wahrzunehmen und durchzusetzen. Hilfe hierbei können die in Bugarien tätigen Flüchtlingsorganisationen und das sich bei der Rückkehr entwickelnde soziale Umfeld bieten. Ein alleinstehender Schutzberechtigter, ohne gesundheitliche Defizite, der nicht dem Personenkreis des Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU angehört, hat sich dem schwierigen Integrationsprozess in Bulgarien zu stellen und diesen eigenverantwortlich zu fördern.
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4.2.2. Die Kläger gehören jedoch einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe an, was dem Erlass der in Ziffer 2. des streitbefangenen Bescheids verfügten Abschiebungsanordnung entgegensteht. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen (4.2.1.) kann es im Einzelfall aus individuellen, in der Person des Ausländers liegenden Gründen – wenn auch nur vorübergehend – geboten sein, von der Überstellung in den anderen Mitgliedstaat abzusehen. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob der Ausländer eine Personen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU ist, wonach die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Kapitels VII (Art. 20 bis 35 Richtlinie 2011/95/EU) die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu berücksichtigen haben und der Ausländer nach einer Einzelfallprüfung (Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU) entsprechend einzustufen ist (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 17.07.2014 – 17 L 1018/14.A –, juris). Vergleichbares ergibt sich auch nach Art. 5 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Richtlinie 2008/115/EG –, wonach bei der Umsetzung der Richtlinie die Mitgliedstaaten in gebührender Weise das Wohl des Kindes (lit. a), die familiären Bedingungen (lit. b), den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen (lit. c) zu berücksichtigen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement-Prinzip) einzuhalten haben.
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Beim Erlass der Abschiebungsanordnung hat die Beklagte nicht im Sinne von § 34a Abs. 1 AsylVfG berücksichtigt, dass der mittlerweile siebenjährige Kläger zu 2., der fünfjährige Kläger zu 3. sowie das am 16.06.2015 und damit im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens geborene dritte Kind des Klägers zu 1. und der Klägerin im Verfahren 9 A 401/14 MD als Minderjährige einer schutzbedürftigen Personengruppe nach § 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU bzw. Art. 5 lit. a und b Richtlinie 2008/115/EG angehören und nach der aktuellen Auskunftslage (s.o. UNHCR-Bericht von April 2014), die auch durch den Bericht von ProAsyl vom April 2015 ihre erneute Bestätigung gefunden hat, greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine gesicherte Unterkunft der Familie bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien nicht zur Verfügung steht.
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Das Bundesverfassungsgericht hat im Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014 (2 BvR 1795/14, juris) klargestellt, dass auch bei bereits Schutzberechtigten bei der Rückführung in sichere Drittstaaten zu beachten ist, dass diese – anders als bei ihrer Rückführung in ihr Heimatland – regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen können. Bestehen jedoch aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat die Beklagte angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls (vgl. etwa Erwägungsgrund 22 und Art. 14 Abs. 1 lit. a und b, Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe (wenigstens) eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014, a.a.O.). Das erkennende Gericht geht darüber hinaus davon aus, dass eine Abstimmung mit den Behörden des Zielstaates nicht nur bei Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern, sondern auch bei Familien mit Kindern jedenfalls bis zum Alter von 12 Jahren notwendig ist. Denn auch diese Altersgruppe ist im besonderen Maße auf ihre Eltern angewiesen und besitzt nicht die notwendige körperliche und persönliche Reife, die eine andere Sichtweise rechtfertigen würde.
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Dies vor dem Hintergrund der nach der aktuellen Auskunftslage bestehenden Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung von Schutzberechtigten in Bulgarien zugrunde gelegt (siehe obige Ausführungen unter 4.2.1.), hat die Beklagte in Abstimmung mit den bulgarischen Behörden Vorkehrungen für die Rückkehr der Familie zu treffen, die eine gesicherte Unterkunft einschließen. Dies ist bisher nicht geschehen. Das bisherige Vorbringen der Beklagten zugrunde gelegt, ist nicht erkennbar, dass sie bereits geeignete Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den bulgarischen Behörden eingeleitet hat, zumal sie sich der besonderen Schutzbedürftigkeit der Personengruppe nicht hinreichend bewusst ist. Zwar hat die Beklagte über das Bundespolizeipräsidium in Koblenz unter dem 19.06.2015 eine Übernahmeerklärung der bulgarischen Behörden unter Verweis auf das hier für die Rückübernahme maßgebende bilaterale deutsch-bulgarische Abkommen über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rücknahmeabkommen) vom 07.03.2006 (BGBl. 2006 Teil II Nr. 8 Seite 259 ff.) erhalten und dem Gericht vorgelegt. Diese schließt jedoch weder das am 16.06.2015 geborene dritte Kind ein noch sind darin Ausführungen über die Unterbringung der Familie nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien enthalten. Allein der Umstand, dass hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. den bulgarischen Behörden das Geburtsdatum, mithin deren Minderjährigkeit bekannt ist, genügt nach Auffassung des Gerichts nicht. Es bedarf darüber hinaus einer ausdrücklichen Erklärung, dass die gemeinsame Unterbringung der Familie nach der Rückkehr nach Bulgarien sichergestellt ist. Erst dann stehen dem Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG deshalb keine Rechtsgründe mehr entgegen, weil (nur) dann die Abschiebung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alsbald (sobald i. S. des Gesetzes) möglich ist (vgl. OVG LSA, B. v. 03.09.2014 – 2 M 68/14 – juris).
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Gleiches gilt, soweit nach der Auskunftslage Überwiegendes dafür spricht, dass den minderjährigen – schulpflichtigen bzw. in Kürze schulpflichtigen – Klägern zu 2. und 3. ein Zugang zur Bildung verwehrt bleibt, wenn ihre Teilnahmemöglichkeit an einem anerkannten Sprachkurs nicht sichergestellt wird. Allein die (erfolgreiche) Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht schulpflichtigen Ausländern den Zugang zum bulgarischen Schulsystem (siehe obige Ausführungen unter 4.2.1.). Angesichts der unbestreitbar fehlenden Kapazitäten, dem Umstand, dass nicht ersichtlich ist, dass diese Integrationsvoraussetzung – nämlich die Möglichkeit des Erlangens der Sprachbefähigung für minderjährige Schutzberechtigte – zeitnah durch die Republik Bulgarien umgesetzt wird, und dem damit (derzeit) fehlenden Zugang zur Bildung, ist gleichsam eine Überstellung der Kläger ausgeschlossen. Auch insoweit bedarf es einer Garantieerklärung der bulgarischen Behörden, aus der sich jedenfalls ergibt, dass den Klägern zu 2. und 3. die Teilnahme an einem zertifizierten Sprachkurs ermöglicht wird oder aber auch ohne diese Teilnahme, der Zugang zum bulgarischen Schulsystem eröffnet ist.
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5. Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass – nach der hier vertretenen Rechtsauffassung – der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG als solches das richtige Instrumentarium zur Rückführung der international Schutzberechtigter darstellt, wobei die obigen Erwägungen unter § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu verorten wären und bei besonders schutzbedürftigen, sog. vulnerablen Personen zu einem Abschiebungshindernis führen können, weil diese dem Erlass einer Abschiebungsandrohung wegen § 34 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 3 AsylVfG entgegen stehen würde.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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III. Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beruht auf §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.