Nicht gewährter Urlaub bei Scheinselbstständigkeit darf unbegrenzt angesammelt werden
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Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.10.2011 (C-214/10) entschieden, dass das Ansammeln von Urlaub, welcher aufgrund einer längeren Erkrankung nicht genommen werden kann, auf einen Zeitraum von 15 Monaten nach Ablauf des anspruchsbegründenden Urlaubsjahres zu begrenzen ist. Hintergrund war insbesondere der Schutz kleinerer und mittlerer Betriebe vor einer allzu großen finanziellen Last durch ein unbegrenztes Anwachsen von Urlaubs bzw. Urlaubsabgeltungsansprüchen bei lang erkrankten Mitarbeitern.
Anders entschied der EuGH aber den Fall, in dem ein langjährig beschäftigter Scheinselbstständiger Urlaubsabgeltung für den Zeitraum verlangt, in welchem er am Urlaub gehindert war, weil der Arbeitgeber die Bezahlung verweigert (Urteil vom 29.11.2017 (c-214/16).
Beschäftigt der Arbeitgeber Scheinselbständige, will er von vornherein bezahlten Urlaub nicht gewähren. Genau in diesem Fall soll der Arbeitgeber die finanziellen Folgen der fehlerhaften Beschäftigungsgrundlage tragen müssen. Eine Begrenzung der Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche wegen langer Erkrankung soll dem Arbeitgeber nicht zugutekommen. Dieses Risiko muss der Arbeitgeber tragen. Das geht soweit, dass er den Urlaubsanspruch bzw. deren Abgeltung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses gewähren muss.
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