Aufenthaltsbestimmungsrecht: Auswanderungswunsch und ungesicherte Schulsituation

published on 31/01/2011 22:14
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Auswanderungswunsch und ungesicherte Schulsituation
Gesetze
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Author’s summary

Bei einer beabs
Hat der Auswanderungswunsch eines Elternteils eine ungesicherte Schulsituation der Kinder im Ausland zur Folge, kann dem weiter im Inland ansässigen Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden.

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, in der über folgenden Fall zu entscheiden war: Aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft waren zwei jetzt 9 und 11 Jahre alte Kinder hervorgegangen. Beide Elternteile waren sorgeberechtigt. Nach der Trennung der Eltern verblieben die Kinder in der Woche bei der Mutter und verbrachten die Wochenenden bei ihrem Vater. Ab Januar 2010 meldeten die Eltern die Kinder aus der Schule ab und gaben zur Begründung an, die Mutter wolle ihren Lebensmittelpunkt im Ausland begründen. Die Mutter unternahm mit den Kindern und ihrem neuen Lebensgefährten eine mehrmonatige Segelreise. Die Kinder besuchten im Sommer 2010 ihren Vater, dieser meldete sie auf deutschen Schulen an. Die Mutter legte zunächst Bildungskonzepte vor. Sie beabsichtigte, sich auf einer griechischen Insel niederzulassen und die Kinder dort in eine griechisch-englischsprachige Schule zu schicken.

Das OLG hat dem Kindesvater im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder übertragen. Dies sei aufgrund der im Einzelfall vorgenommen umfassenden Abwägung der Kindeswohlgesichtspunkte geboten, bevor durch die beabsichtigte Übersiedlung Tatsachen festgeschrieben würden, die im Hauptsacheverfahren nicht oder nur schwerlich umkehrbar seien. Eine gefestigte Lebenssituation der Kinder bei der Mutter auf der griechischen Insel bestehe nicht. Mit dem Wechsel des Lebensmittelpunkts an den Wohnsitz des Vaters seien weniger Veränderungen für die Kinder verbunden, weil ihnen das deutsche Schulsystem bekannt sei und sie Deutsch als Muttersprache beherrschen. Nach Auffassung der Richter sei vor dem Hintergrund bestehender Schulprobleme der Kinder eine Wiedereingliederung in das deutsche Schulsystem eher möglich, als die mit Sprach- und Schriftproblemen verbundene Beschulung in fremder kultureller Umgebung (OLG Hamm, 8 WF 240/10).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

OLG Hamm: Beschluss vom 15.11.2010 - 8 WF 240/10

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 03.09.2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt wird zurückgewiesen.

Dem Kindesvater wird im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder D. T1, geboren am ... 1999, sowie M. T1, geboren am ... 2001, übertragen.

Die vom Amtsgericht in dem am 03.09.2010 verkündeten Beschluss getroffenen Anordnungen betreffend das Ausreiseverbot der beiden vorgenannten Kinder (Abs. 3 des Tenors der Entscheidung) werden aufgehoben.

Diese einstweilige Anordnung tritt bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft.


Gründe:

Die Beteiligten zu 1) und 2) lebten von 1999 bis ... 2003 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in N. zusammen, aus der die am ... 1999 geborene D. und der am ... 2001 geborene M. hervorgingen. Für beide Kinder haben die Beteiligten zu 1) und 2) gemeinsame Sorgeerklärungen gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben.

Die Beteiligten trennten sich im November 2003 und die Kinder blieben bei der Kindesmutter. Es fanden wöchentliche Besuchskontakte an den Wochenenden beim Kindesvater statt, der im Jahr 2008 nach T.-C. verzog.

Die Kindesmutter war in Deutschland bis zum 15.11.2010 als Rechtsanwältin zugelassen und arbeitete seit Januar 2010 „juristisch, mediatorisch und vertragsverhandelnd“ in „verschiedenen ausländischen Unternehmen“, u. a. für die Firma F. mit Hauptsitz in J. Ab Juli 2010 unterbrach sie diese Tätigkeit, weil sie zunächst erkrankte und sich ab September 2010 wieder in Deutschland aufhielt.

Die Kindesmutter hat seit Anfang 2008 einen Lebensgefährten, K. X., der von Beruf Ingenieur ist und verschiedene Unternehmen im Bereich regenerative Energien betreibt. Aus der Beziehung ging die im ... 2009 geborene F1 K. hervor.

Der Kindesvater ist gelernter Diplom-Betriebswirt und Inhaber einer Firma, die verschiedene Wohnimmobilien besitzt und Wohnungen verwaltet. Darüber hinaus ist er hälftiger Anteilseigner der A. & A. L.-GmbH + D.KG. Für die Firmen ist er ungefähr eine Stunde pro Tag tätig. Der Kindesvater lebt in unmittelbarer Nähe zu seinen Eltern in einem eigenen Haus.

Zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) war bereits in 2009 ein Sorgerechtsverfahren beim Amtsgericht N. anhängig (39 F 73/09), das der Kindesvater eingeleitet hatte, weil er befürchtete, dass die Kindesmutter mit den Kindern nach N. auswandern wolle. Dieses Verfahren erklärten der Beteiligte zu 2) am 31.08.2009 und die Beteiligte zu 1) am 02.11.2009 für erledigt.

Die Kindeseltern trafen im Dezember 2009 gemeinsam die Entscheidung, die Kinder ab Januar 2010 aus den Schulen abzumelden. Zur Begründung gaben sie an, die Kindesmutter werde aufgrund einer neuen beruflichen Situation ihren Lebensmittelpunkt mit den Kindern ins Ausland verlegen. Der genaue weitere Inhalt der Vereinbarung ist zwischen den Beteiligten streitig.

Die Kindesmutter begab sich mit den Kindern und ihrem Lebensgefährten im Januar 2010 auf eine mehrmonatige Reise, die sie zunächst den R. entlang, über die Schweiz, nach Ma., Pi., Ro., Po. und schließlich bis nach S. führte. Dort wechselte die Familie auf ein Segelboot, mit dem sie durch das M-meer fuhr.

D. besuchte den Kindesvater vom 04.06.2010 bis 29.07.2010, M. besuchte den Kindesvater vom 22.07.2010 bis 28.08.2010.

Im Juli 2010 gab es mehrfach Email-Kontakt zwischen den Kindeseltern. Der Kindesvater meldete die Kinder auf Schulen in C. an. Dem widersprach die Kindesmutter gegenüber dem Kindesvater und gegenüber den Schulen ausdrücklich. Am 28.07.2010 übersandte die Kindesmutter dem Kindesvater einen „Bildungsentwurf“ ab Sommer 2010, in dem sie für beide Kinder „unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrpläne“ zum Sommer 2011 den „Bildungsstand Ende 5. Klasse“ erreichen wollte und zwar „mittels Internetschule und/oder eigens angeschafften Lehrmaterialien, Einschaltung von Privatlehrkörpern, Fremdsprachenschulen“.

Am 19.08.2010 leitete der Kindesvater das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren ein, in dem er Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich begehrt und ein vorläufiges Verbot an die Kindesmutter, den Lebensmittelpunkt der Kinder in eine andere Stadt bzw. in ein anderes Land zu verlegen sowie Aushändigung der Ausweispapiere für die Kinder an sich.

Zur Begründung führte der Kindesvater aus, dass er sich mit der Segelreise nur unter der Voraussetzung, dass die Kinder ab dem Schuljahr 2010/2011 eine Schulausbildung erhalten und die Reise deshalb im Sommer 2010 beendet werde, einverstanden erklärt habe. Die Kinder hätten ihm während ihrer Zeit bei ihm von Plänen für eine mehrmonatige Karibikreise berichtet. Im Bildungsentwurf der Kindesmutter komme schulische Bildung überhaupt nicht vor. Er bestreite, dass die Kindesmutter oder sonstige von ihr dazu bestimmte Personen die pädagogischen, geschweige denn fachlichen Qualifikationen hätten, eine schulische Bildung im erforderlichen Maß zu vermitteln. Er sehe vor diesem Hintergrund das Kindeswohl als erheblich gefährdet an. Ihm sei daran gelegen, den Kindern den Lebensmittelpunkt in N. zu erhalten, insbesondere dass diese wieder zur Schule gehen. Der dauerhafte Aufenthalt in N. und der Schulbesuch in N. seien zwischen den Beteiligten damals vereinbart worden. Ein Abweichen der Kindesmutter von dieser Vereinbarung könne nicht hingenommen werden. Die einstweilige Anordnung sei erforderlich, um sicherzustellen, dass bis zu einer endgültigen Regelung die Kinder in einer gewohnten und von beiden Elternteilen gewählten Umgebung verblieben und insbesondere ihr Schulbesuch sichergestellt werde.

Die Kindesmutter beantragte am 02.09.2010 ihrerseits die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich und Herausgabe des im Besitz des Kindesvaters befindlichen Reisepasses von M.

Zur Begründung führt die Kindesmutter aus, die Kinder lebten seit der Trennung bei ihr. Es habe seit 2007 Probleme sowohl in der Schule als auch wegen der Umgangskontakte gegeben. Die Kinder seien nicht in der Lage gewesen, die Schule regelmäßig zu besuchen. Montags bis mittwochs seien sie vom Wochenende übermüdet gewesen, mehrmals in der Woche hätten sie wegen verschiedener Krankheitssymptome von der Schule abgeholt werden müssen. Die Leistungen seien abgefallen und eine innere Blockadehaltung eingetreten. D. habe Untergewicht gehabt und die Aufnahme von Nahrung verweigert. Mit einer tiefgreifenden Regenerationsphase habe das körperliche und seelische Gleichgewicht wieder hergestellt und die Kinder wieder froh und bildungsfähig gemacht werden sollen. Im Dezember 2009 sei vereinbart worden, dass die Kindesmutter ihren Lebensmittelpunkt mitsamt der neuen Familie ins Ausland verlege, sie berufliche Herausforderungen im Ausland wahrnehme, die Standorte mit einem Segelschiff bereist werden, die Kinder eine alternative Bildung erfahren und nach Ablauf eines halben Jahres eine Zwischenbewertung erfolge. Es erfolge weiterhin die mit der D1 School abgesprochene Beschulung. Die Kindesmutter und ihr Lebensgefährte hätten ihr Leben im Hinblick auf die Absprache zwischen den Kindeseltern abgestimmt und ihr berufliches Standbein ins Ausland verlegt. Es stelle sich die Frage, wie der Kindesvater der Aufgabe vor Ort mit den Kindern gewachsen sei. Er habe über zwanzig Jahre lang täglich Marihuana konsumiert und sich nach eigenen Angaben in den letzten Monaten aus Frust immer wieder Alkoholexzessen unterzogen. Von Januar bis Juni 2010 habe er sich um die Kinder gar nicht gekümmert. Die Kinder wollten nicht zum Vater und auch nicht in T. in die Schule. Ab Oktober 2010 wolle sich die Kindesmutter mit ihrem Lebensgefährten und den Kindern dauerhaft auf der griechischen Insel Sy. niederlassen. Die Kindesmutter arbeite für einen weltweit tätigen Spezialisten für erneuerbare Energien, müsse einmal monatlich nach I. und betreue Kunden in der südwestlichen Türkei, arbeite ansonsten vom Home Office. Ihr Lebensgefährte sei beratend bei der Regierung in ... tätig, müsse dort einmal im Monat hin und arbeite ansonsten auch von zu Hause aus. Die Kinder wollten weiter mittels der D1 School beschult werden. Von der D1 School würden Lehrpläne und Lehrmaterialien zur Verfügung gestellt. Es fänden Leistungskontrollen statt. Parallel solle eine private bilinguale Schule den Ausbau der Fremdsprachen Englisch und Griechisch stärken. Eine Reise in die Karibik könne sich die Familie weder leisten noch sei diese aktuell geplant. Eine Veränderung des Lebensmittelpunktes der Kinder von der Kindesmutter weg würde zu massiven seelischen Beeinträchtigungen, wenn nicht gar einer Traumatisierung führen. Eine konkrete Planung habe der Kindesvater auch nicht.

Das Amtsgericht hat die Beteiligten zu 1), 2) und 3) sowie M. am 03.09.2010 persönlich angehört.

D. konnte nicht angehört werden, da sie in Griechenland beim Lebensgefährten der Kindesmutter war. An sich war für D. wegen des amtsgerichtlichen Termins ein Flug nach Deutschland gebucht worden, D. weigerte sich jedoch, zu fliegen und drohte an, in C3 beim Umsteigen wegzulaufen. Sie äußerte Selbstmordgedanken.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 03.09.2010 die gegenläufigen Anträge beider Eltern zum Aufenthaltsbestimmungsrecht zurückgewiesen, der Antragsgegnerin auferlegt, dafür Sorge zu tagen, dass sich D. binnen einer Woche wieder innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland aufhält und beiden Kindeseltern untersagt, D. und M. außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen. Die weitergehenden Anträge der Beteiligten wurden zurückgewiesen. Der Beschluss wurde zunächst bis zum Ablauf von sechs Monaten befristet, wobei sich das Amtsgericht eine Verlängerung vorbehalten hat.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass im summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht mit hinreichender Sicherheit geklärt werden konnte, wo die Kinder künftig ihren Aufenthalt haben werden. Der Kindeswille habe nicht hinreichend geklärt werden können. D. habe weder durch das Jugendamt noch durch das Amtsgericht befragt werden können, weil sie sich im Ausland aufgehalten habe. Es müsse hinterfragt werden, ob der von M. geäußerte und über D. berichtete Kindeswille unbeeinflusst zustande gekommen sei und ob ggf. nicht Kindeswohlaspekte dafür sprechen, den Kindeswillen ausnahmsweise unbeachtet zu lassen. Es müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden, zu wem die Kinder eine bessere emotionale Bindung aufgebaut hätten. Dann müsse hinterfragt werden, ob derjenige, zu dem die Kinder die bessere emotionale Bindung aufweisen, auch die wohlverstandenen Kindesinteressen wahren könne. Als weniger einschneidende Maßnahme als die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei daher ein Rückführungsgebot für D. und ein Ausreiseverbot für beide Kinder auszusprechen. Diese gem. § 1666 BGB getroffenen Maßnahmen seien zwingend notwendig, um die Durchführung des angekündigten Hauptsacheverfahrens zur Klärung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu gewährleisten. Durch die nachhaltige Weigerung der Kindesmutter, die Kinder wieder in Deutschland einschulen zu lassen, sei das geistige und seelische Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet. Die Kinder erhielten momentan keine ausreichende schulische Bildung. Ob durch die D1-Schule eine hinreichende Wissensvermittlung gewährleistet sei, könne dahinstehen, da durch den gemeinsamen Schulbesuch Kinder auch in das Gemeinschaftsleben hineinwachsen sollten. Es sei notwendig, dass Kinder auch anderen Einflüssen als denen des Elternhauses ausgesetzt seien. Wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 31.05.2006, 2 BvR 1693/04) ausgeführt habe, könnten soziale Kompetenzen im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind. Es könne auch dahinstehen, ob die Kinder derzeit der nordrhein-westfälischen Schulpflicht gem. § 34 SchulG NW unterliegen, denn unabhängig vom Bestehen einer Schulpflicht gehöre es auch zu einer umfassenden Wahrnehmung der Elternverantwortung, den Kindern eine ausreichende schulische Bildung zu vermitteln und eine Teilnahme am Gemeinschaftsleben zu ermöglichen. Gerade dies könne zurzeit jedoch nicht hinreichend festgestellt werden. Es sei zwar durchaus lobenswert, dass die Kindesmutter sehr viel Wert auf die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder lege. Dies möge auch zu einer Verbesserung des Sozialverhaltens geführt haben. Nichtsdestotrotz reiche eine Persönlichkeitsbildung ohne Vermittlung ausreichender schulischer Kenntnisse nicht aus, um der Elternverantwortung gerecht zu werden. Die von der Kindesmutter aufgeworfene Schulproblematik der Kinder könne nicht nachvollzogen werden. Die Äußerungen von M. im Rahmen der Kindesanhörung ließen nicht den Eindruck eines bestehenden Schultraumas zu. Der Kindesvater habe glaubhaft bekundet, dass die Probleme von D. nicht nur schulisch bedingt gewesen seien, sondern insbesondere auch durch die familiäre Situation verursacht worden. Es könne auch bei D. zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass ein Schulbesuch ihrer Weiterentwicklung abträglich sei. Es sei das mildere Mittel, ein Ausreisverbot auszusprechen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht zunächst bei beiden Eltern zu belassen. Da es dem Kindesvater vorrangig darum gehe, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt wieder in Deutschland hätten und langsam eine schulischer Wiedereingliederung stattfinden könne, habe das Gericht mit der Abweisung der gegenläufigen Anträge auch der Kindesmutter zunächst Gelegenheit geben wollen, ihren Aufenthalt wieder hier zu begründen und insofern sich selbst um die Kinder zu kümmern. Bei gemeinsamem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern bestehe auch keine Verpflichtung, einen Reisepass des Kindes herauszugeben.

Gegen die Entscheidung wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde vom 16.09.2010. Sie rügt, dass das Amtsgericht keinen Verfahrensbeistand bestellt habe.

Es habe sich nicht um eine Urlaubsreise der Antragsgegnerin mit den Kindern gehandelt, sondern um die Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes mit der Prämisse, neue berufliche Chancen im Ausland wahrzunehmen. Die Idee, den dauerhaften Lebensmittelpunkt im Ausland, in Griechenland, zu begründen, sei mit dem Kindesvater besprochen worden und nicht alleine eine Idee der Kindesmutter gewesen. Es sei nicht ausdrücklich vereinbart worden, dass die Kindesmutter mit den Kindern spätestens im Sommer 2010 nach Deutschland zurückkehre. Der Text der von beiden Eltern unterzeichneten Schulabmeldung dokumentiere, dass es sich nicht um eine vorübergehende Auslandsreise, sondern um eine langfristige Verlegung des Lebensmittelpunktes gehandelt habe. Eine Befristung wäre sonst sicherlich in den Text aufgenommen worden. Lediglich der Aufenthalt auf dem Schiff und die Beschulung über die D1-Schule habe vorübergehend sein sollen. Über die Schulsituation (und über nichts anderes) hätten die Kindeseltern im Sommer 2010 erneut diskutieren wollen.

Die D1-Schule sei keine Internet-Schule, sondern eine Fernschule. Der vorherige Plan, die weitere Beschulung durch die D1-Schule ergänzt durch eine Privatschule durchzuführen, werde nicht weiter verfolgt. Die Kinder sollen auf einer staatlich anerkannten Schule in Griechenland (Sy.) angemeldet werden. Zur Vorbereitung und zur Begleitung nähmen die Kindesmutter und die Kinder Sprachunterricht, um dem Unterricht folgen zu können.

D. sei nicht reisefähig gewesen und habe deswegen nicht angehört werden können. Dies habe das Amtsgericht im Termin auch akzeptiert. Das Amtsgericht habe die Situation der Kinder nicht ausreichend gewürdigt. D. und M. hätten enthusiastisch ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und seien nun seit vielen Monaten in Griechenland angekommen. Auf der Insel seien bereits die ersten Kontakte geknüpft worden. Die neue Familie werde auseinander gerissen. Die Kinder lebten seit sieben Jahren mit der Mutter zusammen. Es gebe eine gewachsene Beziehung zum Lebensgefährten der Kindesmutter und auch zur Schwester F1 K. Die Doppelhaushälfte in N. sei ab November bzw. Dezember 2010 neu vermietet, so dass die Kindesmutter dort nicht bleiben könne. Sofern die Kindesmutter - entsprechend der amtsgerichtlichen Entscheidung - in Deutschland bleiben müsse, müssten ihre Kinder zwischendurch fremdbetreut werden, wenn sie ihren Arbeitsverpflichtungen nachkommen müsse. Derzeit habe sie diese jedoch zurückgestellt. Die Einschätzung des Amtsgerichts, der Kindeswille sei nicht hinreichend geklärt, könne nicht nachvollzogen werden. Das Gericht überspanne die Anforderungen an eine persönliche Anhörung. Es entspreche dem Beweis des ersten Anscheins, dass die Kinder weiterhin in Griechenland bei ihrer Mutter leben wollen.

Es gebe keine Anzeichen dafür, dass die Kindesmutter die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens dadurch verhindere, dass sie die Kinder nicht nach Deutschland reisen lasse, sondern in Griechenland verstecke. Die Mutter werde selbstverständlich für ein Hauptsacheverfahren und eine eventuelle familienpsychologische Begutachtung nach Deutschland reisen.

Das Amtsgericht begründe die zwangsweise Einschulung in Deutschland lediglich durch Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts. Das Amtsgericht habe jedoch nicht geprüft, ob die nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts wichtigen sozialen Kompetenzen wie Toleranz, Durchsetzungsvermögen oder Selbstbehauptung auch ersatzweise durch andere Umstände erworben werden können als durch den Besuch einer Schule in Deutschland. Die gemeinsame Entscheidung beider Eltern, dass die Kinder von Januar bis Juli 2010 im Rahmen der D1-Schule beschult werden und ihren Lebensmittelpunkt im Ausland, später Griechenland, gefunden haben, werde nicht berücksichtigt. Die Kinder hätten während der Zeit der griechischen Schulpflicht unterlegen. Die dortigen Behörden hätten eine Beschulung auf privater Basis, die im inselreichen Griechenland stark verbreitet sei, geduldet. Die Kinder unterlägen derzeit (nach der amtsgerichtlichen Entscheidung) der deutschen Schulpflicht, da sie im Moment hier lebten. Die Kindesmutter habe bereits Kontakt zur zuständigen Schulbehörde aufgenommen. Es werde demnächst ein Gespräch über die schrittweise Eingliederung der Kinder in den deutschen Schulbetrieb stattfinden. Dabei spiele natürlich auch eine wichtige Rolle, wie lange die Kinder noch in Deutschland leben würden. Ziel sei es, mit den Kindern sodann zurück zu ihrem Lebensmittelpunkt nach Griechenland zu reisen. Dort sei eine Lebens- und Wirkungsstätte auf der Insel Sy. gegründet worden. Zudem würden die Kinder dort an einer staatlichen Schule angemeldet.

Die Begründung des Amtsgerichts, die Kinder müssten nach Deutschland gebracht werden, damit sie hier eine Schule besuchten, sei nicht ausreichend. Selbst der Kindesvater habe gesagt, dass eine sofortige Beschulung der Kinder in Deutschland nicht möglich sei. Es müsse über eine langsame Wiedereingliederung nachgedacht werden. Vorbereitungen darauf, dass die Kinder zu ihm kommen, habe der Kindesvater nicht getroffen. Dieser habe kein Wort dazu gesagt, wie er sodann mit den Kindern umgehen werde. Er habe den Kindern vielmehr mitgeteilt, dass sie, wenn sie bei ihm wohnen würden, gar nicht zur Schule gehen müssten. Dazu habe das Amtsgericht keine Ausführungen gemacht.

Die Einschätzung des Amtsgerichts, das Ausreiseverbot sei das mildere Mittel, sei nicht nachvollziehbar. Die berufliche Perspektive der Kindesmutter sei unterbrochen, die finanzielle Situation völlig unklar, die Beschulung sei völlig unklar. Das mildeste Mittel wäre gewesen, wenn die Kindesmutter verpflichtet worden wäre, die Kinder in Griechenland innerhalb eines bestimmten Zeitraums in einer staatlichen Schule anzumelden und dieses nachzuweisen, und die Mutter zu verpflichten, an einem Hauptsacheverfahren teilzunehmen.

Die Unterlagen für die Anmeldung der Kinder in der staatlichen Grundschule in Sy. seien eingereicht worden, was die Schule zum Zwecke der Genehmigung des Schulwechsels auch am 07.10.2010 bescheinigt habe. Bei der Anmeldung der Kinder sei der Lebensgefährte der Kindesmutter mit dem Kindesvater verwechselt worden. Fremdsprachige Kinder seien in der Schule auf Sy. keine Ausnahme. Es gebe vor Ort vielfältige Förderungs- und Unterstützungsmöglichkeiten. Die Kinder könnten am Unterricht einer niedrigeren Klasse teilnehmen, zusätzliche Stunden erhalten oder mit anderen nicht-griechisch-sprachigen Kindern in einem speziellen Kurs in der griechischen Sprache unterrichtet werden (wenn sich mindestens 9 Schüler finden). Es gebe auch möglicherweise Deutschlehrer an privaten Sprachschulen. Es stehe auch eine Schulberaterin zur Verfügung.

Die deutsche Schulbehörde warte die laufenden Verfahren ab. Die bestehende Schulpflicht werde absprachegemäß momentan nicht durchgesetzt.

Die Kindesmutter habe ab 01.10.2010 ein Haus auf Sy. angemietet. Der Lebensgefährte der Kindesmutter lebe dort bereits mit der Tochter F1 K. Sowohl die Kindesmutter als auch ihr Lebensgefährte könnten überwiegend auf Sy. arbeiten. Die Kindesmutter müsse bei ihrer beruflichen Tätigkeit für die F, mit der sie bereits seit drei Jahren zusammenarbeite, nur einmal im Monat nach I. reisen und einige wenige Termine im Monat bei Großkunden vor Ort wahrnehmen. Ihr Lebensgefährte müsse ebenfalls nur einmal im Monat nach ... reisen.

Die verbindliche Schulanmeldung, das feste Anmieten eines Hauses sowie die beruflichen Bindungen verdeutlichten das ernsthafte Bestreben und den Wunsch der neuen Familie, ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt und festen Wohnort dauerhaft in Griechenland zu begründen.

Es bestehe keine dem Kindeswohl entsprechende Umgangsregelung mit dem Kindesvater. Bei Aufenthalten beim Kindesvater gingen die Kinder regelmäßig erst gegen Mitternacht ins Bett und schliefen dann bis mittags. Ein Termin für D. beim Psychologen sei vergessen worden. Der Kindesvater diskutiere die Inhalte der Schriftsätze mit den Kindern.

Die Kinder seien schwer irritiert, fänden keine Ruhe mehr. Am regulären Schulstart in Griechenland hätten die Kinder nicht teilnehmen können. Auch das Lernprogramm der D1-Schule, bei der die Kinder seit Dezember 2009 angemeldet seien und einen eng mit der Schule abgestimmten Lehrplan absolvierten, könne derzeit nicht effektiv durchgeführt werden. In der Zeit beim Kindesvater hätten die Kinder keinerlei schulisches Lernprogramm durchlaufen.

Als die Kinder in den Herbstferien beim Kindesvater gewesen seien, seien sie nachts aufgewacht und hätten den Vater gesucht. Auf dem Computer des Vaters seien mehrere Sexfilme aufgerufen gewesen, die sich die Kinder auch angeguckt hätten. Beide Kinder hätten sich geekelt und teilweise geschämt. D. habe zunächst jeglichen Kontakt zum Kindesvater eingestellt. Sie sei lediglich zwei Wochen vor dem Gerichtstermin wieder zum Vater gefahren, weil sie gemeint habe, dass sie diesen, bevor sie nach Sy. gehe, dann gar nicht mehr sehen werde.

Beide Kinder äußerten sehr deutlich, dass sie bei der Mutter und ihrer neuen Familie in Griechenland leben wollten. Die neue Familie sei seit drei Jahren zusammen. Seit dem 27.06.2008 sei die Kindesmutter mit ihrem neuen Lebenspartner verlobt, eine Hochzeit solle voraussichtlich im nächsten Jahr stattfinden. D. und M. seien in der Familie voll integriert und liebten ihre kleine Schwester F1 K. Zum Lebensgefährten der Kindesmutter hätten sie ein inniges und gefestigtes Verhältnis.

Die Kindesmutter wolle dafür sorgen, dass der Kontakt der Kinder zum Vater intensiv fortgeführt werde.

Die Beschwerde der Kindesmutter ist gem. §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts war dennoch im Hinblick darauf, dass die Kindeseltern sich derzeit über den Lebensmittelpunkt der Kinder nicht einigen können, eine Entscheidung diesbezüglich jedoch kurzfristig zu treffen ist, von Amts wegen gem. §§ 1671 Abs. 3, 1666 Abs. 1 BGB abzuändern. Im Übrigen verfolgt der Kindesvater, dies ist im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 15.11.2010 deutlich geworden, im Beschwerdeverfahren seinen ursprünglich gestellten Antrag (Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf ihn) weiter, auch wenn er selbst keine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt hat. Auch bei der im einstweiligen Anordnungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung hätte das Amtsgericht nicht beide Anträge auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückweisen dürfen, weil eine Einigung zwischen den Kindeseltern über den Lebensmittelpunkt der Kinder nicht vorliegt, beide Eltern den Lebensmittelpunkt der Kinder bei sich bestimmen möchten (die Kindesmutter auf der griechischen Insel Sy. und der Kindesvater in T) und insofern eine gemeinsame Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht möglich ist. Es bestand und besteht hinsichtlich der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Sinne des § 49 Abs. 1 FamFG, welches auch nicht durch die durch das Amtsgericht gem. § 1666 BGB getroffenen Maßnahmen (Einreisegebot für D., Ausreiseverbot für beide Kinder) beseitigt worden ist.

Es kann dahinstehen, ob die Kindeseltern - wie die Kindesmutter behauptet - sich im Dezember 2009/Januar 2010 einig waren, dass die Kindesmutter mit den Kindern ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt (wobei nach Auffassung des Senats diesbezüglich schon erhebliche Zweifel bestehen). Denn jedenfalls seit Juli 2010 steht aufgrund des unstreitigen Email-Verkehrs zwischen den Kindeseltern fest, dass kein Einvernehmen zwischen den Kindeseltern (mehr) besteht, auch wenn im Juli und August 2010 von konkreten Plänen der Kindesmutter, sich auf Sy. niederzulassen, noch nicht die Rede war, sondern dies erstmals am 02.09.2010 in der Antragserwiderung im vorliegenden Verfahren erwähnt wird.

Im Hinblick auf die nunmehr im Weiteren Verlauf des Verfahrens konkreter geplante Auswanderung der Kindesmutter nach Sy. ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, Maßstab der Entscheidung über die beantragte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 BGB das Kindeswohl. Bei einer beabsichtigten Auswanderung in ein fernes Land ist umstritten, welches Gewicht den einzelnen Aspekten des Kindeswohls beizumessen ist und welche Bedeutung den Elternrechten beider Eltern sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils für die Entscheidung zukommt. Die einzelnen Kriterien stehen letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Zudem sind die durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleisteten Elternrechte beider Elternteile zu berücksichtigen. Die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils gem. Art. 2 Abs. 1 GG ist hingegen zunächst nur mittelbar betroffen, indem er dadurch in seiner Freiheit beeinträchtigt wird, auswandern zu können und gleichzeitig im bisherigen Umfang sein Elternrecht wahrzunehmen. Für die Entscheidung sind demnach nicht die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils und das Elternrecht des im Inland verbleibenden Elternteils gegeneinander abzuwägen, sondern die beiderseitigen Elternrechte. Allerdings ist die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils gleichwohl bedeutsam, indem sie die tatsächliche Ausgangslage für die Abwägung bestimmt. Denn für die Beurteilung des Kindeswohls und die Abwägung der beiderseitigen Elternrechte ist nicht davon auszugehen, dass der hauptsächlich betreuende Elternteil mit dem Kind im Inland verbleibt, selbst wenn diese Möglichkeit mit dem Kindeswohl am besten zu vereinbaren wäre. Tatsächlicher Ausgangspunkt muss vielmehr sein, dass der Elternteil seinen Auswanderungswunsch in die Tat umsetzt. Die Motive für seinen Auswanderungsentschluss stehen jedenfalls grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Familiengerichts. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Elternteil triftige Gründe anführen kann. Dementsprechend stehen dem Familiengericht auch keine Möglichkeiten zur Verfügung, die allgemeine Handlungsfreiheit des Elternteils einzuschränken, auch kann dem Elternteil seine Ausreise nicht in zulässiger Weise untersagt werden. Die Befugnisse des Familiengerichts beschränken sich vielmehr auf das Kind, und die Beurteilung hat sich darauf zu konzentrieren, wie sich die Auswanderung auf das Kindeswohl auswirkt. Wenn mit der Auswanderung für das Kind schädliche Folgen verbunden sind, ist die Erziehungseignung des betreuenden Elternteils in Zweifel zu ziehen und es kann sogar ein Entzug des Sorgerechts angebracht sein. Bei einem ersichtlich unvernünftigen Vorhaben, das mit nicht vertretbaren Risiken für das Kind verbunden ist, ergeben sich schließlich jedenfalls für die Kontinuität und die Qualität der Bindung zum Obhutselternteil nachteilige Folgen, die gegen dessen Erziehungseignung sprechen und bei bestehender Erziehungseignung des anderen Elternteils regelmäßig den Ausschlag dafür geben können, diesem das Sorgerecht zu übertragen.

Einer Auswanderung steht ferner nicht ohne weiteres die gesetzliche Regelung in § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB entgegen, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Auch wenn durch die Auswanderung der Umgang zwischen dem Kind und dem anderem Elternteil wesentlich erschwert wird, ergibt sich daraus allein weder eine generelle noch eine vermutete Kindeswohlschädlichkeit.

Die Entscheidung des Familiengerichts ist nicht durch tatsächliche oder rechtliche Vermutungen eingeengt, die im Zweifelsfall den Ausschlag für oder gegen eine Auswanderung mit dem Kind geben können. Vielmehr ist die Entscheidung stets aufgrund einer umfassenden Abwägung der im Einzelfall berührten Kindeswohlgesichtspunkte zu treffen. Die Abwägung der für das Kind mit einer bestimmten Sorgerechtslage oder -regelung verbundenen Vor- und Nachteile hat auf der Grundlage der beiden genannten tatsächlichen Alternativen zu erfolgen. Zu fragen ist demnach, ob die Auswanderung mit dem Elternteil oder der Verbleib des Kindes beim weiter im Inland ansässigen Elternteil die für das Kindeswohl bessere Lösung ist.

Darüber hinaus ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, in dem nur eine summarische Prüfung der materiellen Rechtslage erfolgen kann. Grundsätzlich besteht für das Verfahren der einstweiligen Anordnung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache.

Vorliegend ist nach Auffassung des Senats bei summarischer Prüfung im einstweiligen Anordnungsverfahren - bis zu einer Entscheidung in dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren - der Verbleib von D. und M. beim weiter im Inland ansässigen Kindesvater die für das Kindeswohl bessere Lösung gegenüber der Auswanderung mit der Kindesmutter nach Griechenland/Sy.

Maßgebliche Kriterien im Rahmen der Kindeswohlentscheidung sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens.

Das Kindeswohl von D. und M. ist bei beiden Eltern nach Einschätzung des Jugendamtes gleichermaßen nicht gefährdet. Beide Eltern haben die Kinder gut im Blick, sind sich der Bedürfnisse von Kindern im Allgemeinen und auch ihrer Kinder im Speziellen bewusst. Beide Eltern sind sehr engagiert, das Sorgerecht zum Wohl ihrer Kinder auszuüben und machen sich gleichermaßen Sorgen um deren Wohlergehen.

Besondere Berücksichtigung verlangen die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes an Eltern, Geschwister und andere Bezugspersonen.

Nach den Stellungnahmen des Jugendamtes und des Verfahrensbeistands, aber auch nach dem eigenen Eindruck des Senats, ist davon auszugehen, dass D. und M. eine enge Bindung an die Mutter und insbesondere auch aneinander haben. Der Lebensgefährte der Mutter ist 2008 in das Leben der Kinder getreten. Zur gefühlsmäßigen Bindung an diesen sind bislang keine fachlichen Einschätzungen durch das Jugendamt erfolgt. Das Halbgeschwisterkind, F1 K, wurde im ... 2009 geboren. Der Bezug zu F1 K ist nach Einschätzung des Jugendamtes ebenfalls sehr eng. Auch zum Kindesvater besteht eine enge Bindung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kinder zu ihm in der ersten Jahreshälfte während der Reise mit der Kindesmutter bis zu ihren jeweiligen Ferienaufenthalten im Sommer 2010 wenig bis gar keinen Kontakt hatten. Wie wichtig ihnen der Kontakt zum Kindesvater ist, ist insbesondere im Rahmen der Anhörung durch den Senat deutlich geworden. Vorbehalte, etwa wegen der vom Vater nachts während der Anwesenheit der Kinder in seinem Haus angeschauten Sexfilme, haben beide Kinder nicht geäußert, sondern deutlich gemacht, dass sie alle Ferien (darunter auch die dreimonatigen Sommerferien) beim Kindesvater verbringen wollten und ggf. auch die Schule ausfallen lassen würden, um den Vater über Weihnachten in Deutschland besuchen zu können.

Der Senat verkennt nicht, dass die Kinder sich seit der Trennung der Kindeseltern im November 2003 bis Ende 2009 regelmäßig in der Woche bei der Kindesmutter aufgehalten haben, die auch während der (Segel)Reise von Januar bis Sommer 2010 hauptverantwortlich für die Kinder war, bis D. am ... und M. am ... für mehrere Wochen zum Vater flogen. Insofern ist, davon geht auch der Senat aus, die Kindesmutter bislang - abgesehen von den bis Ende 2009 wöchentlich stattfindenden Wochenendumgangskontakten und Ferienaufenthalten beim Kindesvater - der überwiegend betreuende Elternteil gewesen.

Es ist jedoch für das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht primär entscheidend, welcher Elternteil das Kind vor der Trennung überwiegend betreut hat. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Lebensverhältnisse des Kindes derart gefestigt haben, dass sie ohne triftige Gründe nicht durch einen Wechsel des Aufenthalts verändert werden sollten.

Erziehung bedeutet Aufbauen von Verhaltenskonstanten. Deshalb sind für die Entwicklung des Kindes die Lösungen von besonderer Bedeutung, welche die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Erziehung am wenigsten stören. Das Gericht hat dabei die zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen, darf seine Entscheidung nicht auf vorübergehende Verhältnisse stützen.

Von einer Verfestigung der Lebensverhältnisse der Kinder bei der Kindesmutter auf Sy. kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn bislang haben sich die Kinder nur einmal kurz auf der Insel aufgehalten, kennen weder das angemietete Haus noch die örtliche Schule.

Was den Alltag - außerhalb von Wochenendumgangs- und Ferienkontakten - betrifft, ist jedoch auch beim Kindesvater nicht von verfestigten Lebensverhältnissen auszugehen. Allerdings sind mit einem Wechsel des Lebensmittelpunkts zum Kindesvater weniger Veränderungen für die Kinder verbunden, als bei einer Auswanderung mit der Kindesmutter nach Griechenland, da die Kinder das deutsche Schulsystem (wenn auch nicht die konkreten Schulen) kennen und Deutsch als Muttersprache beherrschen.

D. und M. haben sich durchgehend sowohl gegenüber dem Jugendamt, dem Verfahrensbeistand als auch dem Senat für einen Umzug mit der Kindesmutter nach Sy. ausgesprochen. Eine andere Alternative als Sy. ist für die Kinder nicht vorstellbar. Dies hat sich sowohl in dem Gespräch der Kinder mit dem Verfahrensbeistand als auch in der Anhörung durch den Senat gezeigt. Der Senat schließt sich jedoch der Auffassung des Verfahrensbeistands an, dass die Kinder unter psychischem Druck stehen. Auch das Jugendamt geht davon aus, dass die Kinder beeinflusst sind. Nach Einschätzung des Jugendamtes haben die Kinder ferner, jedenfalls was die Beschulung auf Sy. betrifft, tatsächlich keine belastbare spezifizierte Vorstellung und erhoffen sich pauschal, jedoch ohne realen Hintergrund, dass dort alles schöner und leichter sein wird.

Es ist allgemein anerkannt, dass der Kindeswille an Bedeutung verliert, wenn er auf massiver Beeinflussung durch einen Elternteil, auf einem von dem Kind nicht selbst zu lösenden Loyalitätskonflikt beruht oder wenn er von unrealistischen Vorstellungen der Übertragbarkeit von Sonntagsbedingungen auf den Alltag getragen ist. Vor diesem Hintergrund kann dem geäußerten Kindeswillen im vorliegenden summarischen einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens ausscheidet, durch das zu klären wäre, inwieweit der geäußerte Wille dem wirklichen Kindeswillen entspricht, welche Rolle eine möglicherweise stattfindende Beeinflussung, vorhandene Loyalitätskonflikte und die während der Reise mit der Kindesmutter von Januar 2010 bis zum Sommer 2010 ohne Zweifel vorhandenen Sonntagsbedingungen bzw. Dauerferien (vgl. Jugendamtsbericht) spielen, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen.

Die Fähigkeit, die Kinder ausreichend geistig und seelisch zu fördern, ist nach Auffassung des Senats bei beiden Eltern, was die übereinstimmende Herausnahme der Kinder aus der Schule zum Zwecke einer „Auszeit“ betrifft, als eingeschränkt anzusehen.

Um etwas anderes als eine Auszeit (mit zwischen den Eltern streitigem Endzeitpunkt) hat es sich bis Sommer 2010 nach Auffassung des Senats nicht gehandelt, auch wenn die Kindesmutter im vorliegenden Verfahren Gegenteiliges vorträgt. Weder im Phasenmodell der Kindesmutter noch im Zwischenbericht der Kindesmutter vom 29.03.2010 ist eine reguläre Beschulung der Kinder vorgesehen. Aus dem Zwischenbericht der Kindesmutter und den Emails aus Juni und Juli 2010 geht hervor, dass die schulische Bildung in dieser Zeit völlig nachrangig war. Auch als D. sich für acht Wochen beim Kindesvater aufgehalten hat, war von schulischen Aufgaben, die der Kindesvater mit ihr erledigen sollte, in der mütterlichen Übergabe-Email nicht die Rede, ebenfalls nicht in der Email vom 21.07.2010, die die Kindesmutter einen Tag vor M. Flug nach Deutschland geschrieben hat.

Dass eine Beschulung nach dem Konzept der D.-Schule bis zum Sommer bzw. bis zum Senatstermin stattgefunden hat, ist äußerst fraglich. Wenn - wie die Kindesmutter behauptet - tatsächlich eine solche Beschulung der Kinder vorgenommen worden wäre, hätte es nahe gelegen, dass die Kindesmutter die ausgearbeiteten Lehrpläne und Lehrmaterialien und etwaige Prüfungsergebnisse oder zumindest eine Schulbescheinigung vorlegt. Trotz der Auflage in der Terminsverfügung, zur aktuellen schulischen Situation in Deutschland, einer möglichen Beschulung in Griechenland und zur Wohnsituation ab November vorzutragen und den Vortrag durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen, hat die Kindesmutter außer dem erstinstanzlich überreichten Schreiben der D1-Schule vom 30.08.2010, dass die erste Rate der D1-Schulgebühren eingegangen und die Anmeldung damit vollzogen ist, eine Schulbescheinigung jedoch erst nach Eingang der letzten Rate ausgestellt werden kann, keine weiteren Unterlagen eingereicht.

Dass die Kindesmutter eine Freundin gebeten hat, ihr Ende April deutsche Schulbücher (für Mathematik und Deutsch) und Arbeitshefte für die 3. und 5. Klasse mitzubringen (vgl. die eidesstattliche Versicherung B. P.), ändert daran nichts. Aus den gesamten Berichten der Kindesmutter geht hervor, dass diese keinen Druck auf die Kinder, was lernen betrifft, ausüben wollte und die Unlust und das Abblocken von D. und auch von M. akzeptiert hat.

So führt die Kindesmutter im Zwischenbericht vom 29.03.2010 aus: „bis vor wenigen Tagen würde ich sagen war die Lernbereitschaft bei beiden gleich null. Zwar gab es ein Interesse dafür, wo wir sind, und bezüglich rudimentärer Zusammenhänge, aber sobald ein Gefühl aufkam von „ das könnte jetzt ja wie Schule sein“ sind sie ausgestiegen. D. mehr als M. Sie wollten wirklich gar nichts mehr davon hören. K. zum Schreiben zu bewegen, ist schwer; D. eine Matheaufgabe zu stellen, ist nahezu unmöglich.“

Nach Auffassung des Senats war es auf Seiten der Kindesmutter auch bis Anfang September 2010 nicht verbindlich beabsichtigt, sich irgendwo im Ausland konkret niederzulassen. Erstmals in der Antragserwiderung vom 02.09.2010 wurden die Pläne, dauerhaft auf Sy. zu wohnen, geäußert.

Dies wurde vom Kindesvater jedenfalls bis zum Sommer 2010 auch so akzeptiert.

Soweit die Kindesmutter auf die Erklärung der Kindeseltern in der Abmeldung gegenüber der Schule abstellt, wonach die Kindesmutter ihren Lebensmittelpunkt aufgrund einer neuen beruflichen Situation ins Ausland verlegt, führt dies insbesondere unter Berücksichtigung der erstellten Konzepte, des Zwischenberichts vom 29.03.2010 und der verschiedenen Emails zwischen den Kindeseltern aus dem Sommer 2010 zu keiner anderen Bewertung. Denn wenn die Kindeseltern in der Abmeldung gegenüber den Schulen offen gelegt hätten, dass sie den Kindern eine urlaubsgeprägte Auszeit von der Schule gönnen wollten, ohne dass tatsächlich ein Umzug ins Ausland erfolgt, wären die Kinder weiterhin gem. §§ 34, 35 SchulG schulpflichtig gewesen, da sie dann weiterhin ihren Wohnsitz in... gehabt hätten.

So gut die Kindeseltern es mit der Auszeit für ihre beiden Kinder gemeint haben mögen, stellt diese Entscheidung nach Auffassung des Senats einen eklatanten Verstoß gegen das Recht der Kinder auf schulische Bildung und die Pflichten aus § 41 Abs. 1 S. 2 SchulG dar.

Eine solche Urlaubs-Auszeit ist keine adäquate Lösung für größere (bei D.) oder auch kleinere (bei M.) Schulprobleme, zumal eine solche Ausschulung den Kindern, gerade was den notwendigen Wiedereinstieg betrifft, nach Einschätzung des Senats ein neues, noch viel gravierenderes Problem bereitet und damit von vorneherein nicht mit dem wohlverstandenen Kindeswohl zu vereinbaren ist.

Was die geistige und seelische Förderung der Kinder betrifft, bestehen nach Auffassung des Senats auch bezüglich der aktuellen Pläne der Kindesmutter erhebliche Bedenken. Es ist nach dem Bericht des Jugendamtes und des Verfahrensbeistands, aber auch nach dem eigenen Vortrag der Kindesmutter davon auszugehen, dass sich bei beiden Kindern zumindest eine erhebliche Abneigung gegen einen geregelten Schulbesuch, wenn nicht bei D. sogar eine ausgeprägte Schulangst, aufgebaut hat (D. hat sogar den Besuch der Sprachschule auf ... nach zwei Tagen abgebrochen). Es dürfte schon in einer deutschsprachigen Schule zu erheblichen Problemen bei der Wiedereingliederung kommen. Die Kinder jetzt auch noch in eine fremdsprachige Schule (griechisch-englisch) zu schicken, in der die Kinder neben den ausgeprägten Wiedereingliederungsproblemen auch noch nicht unerhebliche kulturelle und sprachliche Probleme haben werden (unabhängig davon, wie viel Englisch sie seit Anfang des Jahres gesprochen und wie viel Griechisch sie seit September gelernt haben) ist - jedenfalls bei einer im einstweiligen Anordnungsverfahren nur möglichen überschlägigen Einschätzung - nicht zu verantworten.

Zudem hat die Kindesmutter den Umstand, dass die Kinder seit Januar 2010 keine Schule mehr besucht haben, bei der Anmeldung der Kinder in der Schule auf Sy. auch nicht thematisiert, was sie im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat selbst bestätigt hat und sich auch aus der Schulbescheinigung ergibt, die ausdrücklich „zum Zwecke der Genehmigung des Schulwechsels der obigen Schüler von der Schule in Deutschland, wo sie die Schule besuchen, ausgestellt“ worden ist. Entgegen der Auffassung der Kindesmutter handelt es sich bei der seit Januar 2010 fehlenden regulären Beschulung der Kinder auch nicht bloß um „Formalitäten“. Auch eine etwaige, nach Ansicht des Senats jedoch zweifelhafte Beschulung nach dem Konzept der D1-Schule ändert daran nichts. Darüber hinaus hätte die Kindesmutter jedenfalls D. Schulprobleme in Deutschland mit der griechischen Schule eingehend und ausführlich thematisieren müssen. Dies ist nach den im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Unterlagen offenbar nicht erfolgt. Denn auch das Telefonprotokoll vom 27.10.2010, welches der Griechischlehrer mit der Schuldirektorin geführt hat, bezog sich primär und allgemein auf grundsätzliche Fördermöglichkeiten für fremdsprachige Schüler. Selbst wenn die Kinder tatsächlich jetzt sehr motiviert wären, auf Sy. in die Schule zu gehen, wovon der Senat keineswegs überzeugt ist (M. will nämlich viel lieber weiter segeln) kann eine solche vermeintliche kindliche temporäre Euphorie, der keine belastbare Kenntnis der Verhältnisse der Schule in Sy. zugrunde liegt, nicht über alle vorhandenen Probleme hinwegtäuschen.

Dass die Kindesmutter auch seit der erstinstanzlichen Entscheidung vom 03.09.2010 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Maßnahmen zur Wiedereingliederung der Kinder in eine deutsche Schule in die Wege geleitet hat, was das Amtsgericht mit der Entscheidung ausweislich der Entscheidungsgründe jedoch erreichen wollte, sondern mit den Kindern lediglich einen Griechisch-Sprachkurs besucht, stellt die Förderkompetenz der Kindesmutter weiter nachdrücklich in Frage. Denn die Kinder halten sich jetzt jedenfalls seit Anfang September 2010 in NRW auf und unterfallen ohne jeden berechtigten Zweifel der Schulpflicht nach §§ 34, 35 SchulG. Wie der Senat im einstweiligen Anordnungsverfahren und das Amtsgericht N. im Hauptsacheverfahren entscheiden werden, konnte die Kindesmutter bei ihren von ihr dargestellten Gesprächen mit der Schulbehörde nicht vorhersehen.

Was die geistige und seelische Förderung der Kinder betrifft, bestehen nach Auffassung des Senats bezüglich der aktuellen Pläne des Kindesvaters keine durchgreifenden Bedenken. Selbstverständlich sind die Schulen in T. und O. den Kindern bislang auch nicht bekannt, weil sie bis Ende 2009 in N. zur Schule gegangen sind. Darüber hinaus werden auch in T. und O. Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in das Schulsystem auftreten. Nach Einschätzung des Jugendamtes, der sich der Senat anschließt, ist eine Wiedereingliederung von D. und M. im deutschen Schulsystem jedoch eher möglich und zudem auch nicht mit zusätzlichen Sprach- und Schriftproblemen behaftet und erfolgt in einem kulturellen Umfeld, das den Kindern von Geburt an bekannt ist und nicht erst seit wenigen Wochen, die zudem Dauerferiencharakter hatten wie das in Sy. der Fall ist.

Im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof für erforderlich erachtete Prüfung, in welchem Umfang durch die Auswanderung Umstellungen für das Kind in seiner Lebenssituation verbunden sind und ob die hiermit einhergehende Anforderungen von dem Kind ohne bleibende Defizite zu bewältigen sind, hält es der Senat im vorliegenden summarischen einstweiligen Anordnungsverfahren gerade wegen der problematischen Schulsituation beider Kinder (insbesondere jedoch D) für zwingend geboten, durch die von der Kindesmutter beabsichtigte Übersiedlung der Kinder nach Sy. nicht Tatsachen festschreiben zu lassen, die im anhängigen Hauptsacheverfahren nach weiterer Sachverhaltsaufklärung und ggf. Einholung eines fundierten familienpsychologischen Sachverständigengutachtens nicht oder allenfalls schwerlich umkehrbar sein könnten.

Von daher war dem Kindesvater vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für D. und M. zu übertragen.

Nachdem eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugunsten des Kindesvaters zu treffen war, waren die Anordnungen des Amtsgerichts gem. § 1666 BGB betreffend das Ausreiseverbot aufzuheben, da diese Maßnahme nun nicht mehr erforderlich ist, um die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu gewährleisten.

Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 56 Abs. 1, 81 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG.


Show what you know!
10 Gesetze

moreResultsText

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc
99 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

11/01/2018 12:33

Kinder dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen von ihren Eltern getrennt und anderweitig, z.B. in einer Pflegefamilie untergebracht werden – BSP Rechtanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
09/04/2018 11:29

Fachkräftemangel und andere Schwierigkeiten entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz in angemessener Nähe zur Wohnung anzubieten – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
28/06/2017 15:27

Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen.
19/06/2017 13:30

Im Rahmen von § 24 Abs. 2 SGB VIII konkurrieren Gleichaltrige von Rechts wegen nicht um zu wenige Kinderkrippenplätze, sondern haben jeweils einen unbedingten Anspruch auf früh-kindliche Förderung.
Artikel zu Elterliches Sorgerecht und Umgangsrecht

Annotations

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft. Ist dies eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache, ist deren Rechtskraft maßgebend, soweit nicht die Wirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt.

(2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer Kraft, wenn

1.
der Antrag in der Hauptsache zurückgenommen wird,
2.
der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen ist,
3.
die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird oder
4.
die Erledigung der Hauptsache anderweitig eingetreten ist.

(3) Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweiligen Anordnungssache im ersten Rechtszug zuletzt entschieden hat, die in den Absätzen 1 und 2 genannte Wirkung durch Beschluss auszusprechen. Gegen den Beschluss findet die Beschwerde statt.