1. Allgemeines
Der Begriff der Konzernisierung bezeichnet Verbindungen von Gesellschaften zu Unternehmensgruppen, Konzernrecht ist damit das Recht der verbundenen Unternehmen. Oftmals sind damit ökonomische sowie organisationstheoretische Vorteile verbunden, indem Entscheidungen zentral delegiert werden können, während die Tochterunternehmen weiterhin flexibel bleiben. Zudem können Finanzierungskosten durch das sog. Cash-Pooling eingespart, sowie steuerliche Vorteile geltend gemacht werden. Vorteilhaft gegenüber einer Verschmelzung ist die Konzernisierung etwa aus der Beibehaltung der rechtlichen Selbstständigkeit der Unternehmen, da der Konzern selbst kein Träger von Rechten oder Pflichten ist. Außerdem ist weniger Kapitalaufwand erforderlich, als im Falle einer Verschmelzung, da zur Erlangung der faktischen Herrschaft über ein anderes Unternehmen nur eine Mehrheitsbeteiligung erworben werden muss.
Das Recht der verbundenen Unternehmen ist in den §§ 15 ff. AktG begrifflich definiert und sowohl auf Aktiengesellschaften als auch auf Gesellschaften mbH und Personengesellschaften anwendbar.
Demnach sind verbundene Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG), Konzernunternehmen (§ 18 AktG), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 AktG) sind.
Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind dann jeweils Konzernunternehmen. Ebenso sind Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319 AktG), als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen.
Das Recht der verbundenen Unternehmen ist in den §§ 15 ff. AktG begrifflich definiert und sowohl auf Aktiengesellschaften als auch auf Gesellschaften mbH und Personengesellschaften anwendbar.
Demnach sind verbundene Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG), Konzernunternehmen (§ 18 AktG), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 AktG) sind.
Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind dann jeweils Konzernunternehmen. Ebenso sind Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319 AktG), als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen.

Gesetze
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7 Gesetze werden in diesem Text zitiert
Aktiengesetz - AktG | § 319 Eingliederung
(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland (Hauptgesellschaft) beschließen, wenn sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand der zukünftigen Hauptge
Aktiengesetz - AktG | § 292 Andere Unternehmensverträge
(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien 1. sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen o
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