Privatinsolvenz bei Unterhaltspflicht

originally published: 06.07.2012 16:08, updated: 22.02.2024 11:28
Privatinsolvenz bei Unterhaltspflicht
Gesetze

Bei der Unterhaltspflicht müssen drei verschiedene Unterhaltspflichten unterschieden werden:


1.    Die allgmeine Unterhaltspflicht

2.    Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ex-Ehegatten

3.    Die Unterhaltspflicht und Wiederheirat



1.    Die allgmeine Unterhaltspflicht

Ein Elternteil ist für seine bzw. ihre Kinder grundsätzlich je nach Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtig.

Eine Unterhaltspflicht ergibt sich aus dem § 1601 BGB. Nach dieser Norm müssen sich Verwandte in gerade Linie gegenseitig Unterhalt gewähren.

§ 1601 BGB setzt jedoch voraus, dass nur im Rahmen der Bedürftigkeit nach § 1602 BGB Unterhaltszahlungen geleistet werden müssen.

Gemäß § 1602 Abs. 1 BGB ist aber nur derjenige unterhaltsberechtigt, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, also über kein eigenes oder kein eigenes ausreichendes Einkommen verfügt. Hiernach kann gemäß § 1602 Abs. 2 BGB ein unverheiratetes minderjähriges Kind, auch wenn es selbst Vermögen hat, von den Eltern Unterhalt verlangen, wenn das Vermögen und die Einkünfte aus Arbeit zum eigenem Unterhalt nicht ausreichen.


2.    Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ex-Ehegatten

Sofern keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere Gründe einen Unterhaltsausschluss begründen, besteht die Unterhaltspflicht gegenüber dem unterhaltsberechtigtem Ehegatten weiter, wenn dieser bedürftig ist. Dies ergibt sich aus den §§ 1559 ff. BGB. Hiernach wird die Unterhaltspflicht nur für den Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue Ehe eingeht. Auch wenn Sie also eine neue Ehe eingehen, müssen Sie ihrem Ex-Ehegatten weiter Unterhalt bezahlen, solange dieser bedürftig ist.


3. Die Unterhaltspflicht und Wiederheirat:

Sollte der Unterhaltspflichtige erneut heiraten, so ist er nicht nur bei Bedürftigkeit seinem Ex-Ehepartner gegenüber unterhaltspflichtig, sondern auch seiner neuen Familie und damit auch seinem neuen Ehepartner. Diese Unterhaltspflicht ergibt sich aus dem § 1360 ff. BGB.

In § 1360a BGB wird festgehalten, dass der angemessene Unterhalt einer Familie all das umfasst, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushaltes zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten als auch den Lebensbedarf aller gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu decken.

Die Höhe des jeweiligen Unterhalts richtet sich dabei u.a. nach dem Verdienst des Unterhaltspflichtigen. Bei Unterhaltsleistungen für Kinder richten sich die Richter in der Regel nach der Düsseldorfer-Tabelle.

 

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Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhal

Annotations

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.