2. Internetvertragsrecht
Die Einordnung Ihres Vertrages über z.B. eine Softwareerstellung, eine Domainregistrierung oder auch die Erstellung einer Website ist aus einem Grunde rechtlich besonders wichtig:
Es ergeben sich aus der unterschiedlichen Vertragstypbestimmung verschiedene Gewährleistungsansprüche für Sie als Kunden oder Pflichten als Anbieter, wenn das Resultat nicht der gewünschten Vorstellung entspricht oder gar Fehler aufweist.
Juristisch ist diese Zuordnung diffizil und bedarf einer gründlichen Ausarbeitung des Einzelfalls, da Gerichte mit der Beurteilung von Verträgen im Bereich Internetrecht und IT-Recht noch relativ neue und der Juristerei noch nicht eindeutig zugängliche Gebiete betreten. Umso wichtiger ist es, wenn die IT-Materie Ihrem Rechtsvertreter vertraut und der rechtliche Umgang mit ihr firm ist.
Dem Begriff Informationstechnologie (IT) unterfallen alle Verträge über Software, Hardware und über diesbezügliche Dienstleistungen. Bei der Frage, wann im Einzelfall welcher internetrechtliche Vertrag vorliegt und damit zusammenhängend welche Rechtsfolgen eintreten können, hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 04.03.2010 (BGH - III ZR 79/09) Rechtsklarheit geschaffen .
Danach sind Verträge über die Erstellung von Software und über die Einrichtung und Unterhaltung einer Website (IT-Vertrag / Internet-System-Vertrag ) generell als Werkverträge gem. §§ 631 ff. BGB zu qualifizieren (siehe auch 1.1 Internet-System-Vertrag), ebenso der Webdesignvertrag und der Domain-Registrierungsvertrag.
Vertragsformen wie der „Access-Provider-Vertrag“ über den Zugang zum Internet sind hingegen als Dienstleistungsvertrag nach den §§ 611 ff. BGB und der „Application-Service-Providing“ (ASP) über die Bereitstellung von Softwareanwendungen als Mietvertrag nach den §§ 535 ff. BGB einzuordnen. Simple Softwareüberlassungsverträge werden weiterhin als Kaufverträge nach den §§ 433 ff. BGB behandelt.
Aber auch Online-Auktionen stellen eigene vertragsrechtliche Besonderheiten dar.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Verträge und ihre Problematiken in der Praxis.
Es ergeben sich aus der unterschiedlichen Vertragstypbestimmung verschiedene Gewährleistungsansprüche für Sie als Kunden oder Pflichten als Anbieter, wenn das Resultat nicht der gewünschten Vorstellung entspricht oder gar Fehler aufweist.
Juristisch ist diese Zuordnung diffizil und bedarf einer gründlichen Ausarbeitung des Einzelfalls, da Gerichte mit der Beurteilung von Verträgen im Bereich Internetrecht und IT-Recht noch relativ neue und der Juristerei noch nicht eindeutig zugängliche Gebiete betreten. Umso wichtiger ist es, wenn die IT-Materie Ihrem Rechtsvertreter vertraut und der rechtliche Umgang mit ihr firm ist.
Dem Begriff Informationstechnologie (IT) unterfallen alle Verträge über Software, Hardware und über diesbezügliche Dienstleistungen. Bei der Frage, wann im Einzelfall welcher internetrechtliche Vertrag vorliegt und damit zusammenhängend welche Rechtsfolgen eintreten können, hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 04.03.2010 (BGH - III ZR 79/09) Rechtsklarheit geschaffen .
Danach sind Verträge über die Erstellung von Software und über die Einrichtung und Unterhaltung einer Website (IT-Vertrag / Internet-System-Vertrag ) generell als Werkverträge gem. §§ 631 ff. BGB zu qualifizieren (siehe auch 1.1 Internet-System-Vertrag), ebenso der Webdesignvertrag und der Domain-Registrierungsvertrag.
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