3.3 OHG - Gesellschafter - Eintritt, Austritt & Übertragung

bei uns veröffentlicht am26.04.2012

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte

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(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 64 Abs. 2 BDG i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 4. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2012, durch die das gegen den Kläger geführte Disziplinarverfahren eingestellt, zugleich jedoch ein Dienstvergehen festgestellt wurde, gerichtete Klage zu Recht abgewiesen, weil diese nicht rechtswidrig ist und der Kläger dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die hiergegen mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 2. Oktober 2012 innerhalb der Frist des § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Gründe, mit der der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen.

Der Kläger kann gegen die Einstellungsverfügung vorgehen, weil die Begründung der auf § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG gestützten Einstellung des Disziplinarverfahrens belastende Elemente enthält. Sie beinhaltet die Feststellung eines Dienstvergehens i. S. d. § 77 Abs. 1 BBG a. F. und die Zumessung der Disziplinarmaßnahme (Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 BDG), die verfügt worden wäre, wenn der Kläger nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG). Die Feststellung eines Dienstvergehens und der hierfür vom Dienstherrn für erforderlich gehaltenen Disziplinarmaßnahme berechtigen den Beamten zur Anfechtung der Einstellungsverfügung (BayVGH, B. v. 26.2.2013 - 16b DZ 11.1421 - juris Rn. 3).

Die Beschwer des Klägers folgt aus § 16 Abs. 4 Satz 1 BDG, wonach die Frist für das Verwertungsverbot, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 BDG eingestellt wurde, drei Monate und im Übrigen - so auch bei einer Einstellung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG - zwei Jahre ab Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt (§ 16 Abs. 4 Satz 2 BDG), beträgt. Die Einstellung führt zum Abschluss des Disziplinarverfahrens, wegen § 35 Abs. 2 BDG jedoch nicht zur formellen oder materiellen Rechtskraft (BayVGH, B. v. 26.2.2013 a. a. O. Rn. 4). Nach Ablauf der Frist tritt ein Verwertungsverbot ein, das das in der Einstellungsverfügung festgestellte Dienstvergehen betrifft (BayVGH, B. v. 26.2.2013 a. a. O. Rn. 5). Negative Auswirkungen eines eingestellten Disziplinarverfahrens für den Beamten kommen daher insbesondere in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BDG bei Beurteilungs- oder Beförderungsentscheidungen, aber auch in einem etwaigen weiteren Disziplinarverfahren im Zeitraum vor dem Verwertungsverbot in Betracht (vgl. OVG NRW, B. v. 16.11.2011 - 1 B 976/11 - juris; BayVGH, U. v. v. 22.9.2010 - 16b D 08.314 - juris). Die negativen Auswirkungen für den Beamten müssen sich dabei nicht zwingend aus dem Tenor der Einstellungsverfügung ergeben. Es genügt, dass in den Gründen der Verfügung tatsächliche oder rechtliche Umstände enthalten sind, die den Beamten beschweren können (BayVGH, B. v. 13.3.2012 - 16a DZ 10.473 - juris Rn. 6). Eine Einstellungsverfügung nach § 32 Abs. 1 BDG ist als Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG zu qualifizieren, da es sich nicht um eine auf einen innerdienstlichen Vorgang beschränkte Maßnahme handelt, sondern um eine Regelung, die den Betroffenen in subjektiven Rechten aus dem Beamtenverhältnis tangiert (BayVGH, B. v. 26.2.2013 a. a. O. Rn. 5). Ob die Einstellungsverfügung den Beamten auch tatsächlich beschwert, ist bei der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Anfechtungsklage zu entscheiden (BayVGH, B. v. 13.3.2012 a. a. O. Rn. 6).

Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger durch das in der Einstellungsverfügung festgestellte Verhalten ein außerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 77 Abs. 1 BBG (in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung = a. F.) begangen hat, hinsichtlich dessen an sich eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 BDG in Betracht gekommen wäre. Wenn die Beklagte aufgrund der unanfechtbaren Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe im Strafverfahren dennoch gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG von der Verhängung der verwirkten Disziplinarmaßnahme abgesehen hat, weil sie das Bedürfnis für eine zusätzliche Pflichtenmahnung beim Kläger verneint hat, und das Disziplinarverfahren dementsprechend nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG eingestellt hat, verletzt dies den Kläger nicht in seinen Rechten.

Aufgrund des seit 1. April 2010 rechtskräftigen Urteils des Landgerichts M. I vom 17. Februar 2009 (Az. 20 Ns 468 Js 303444/06), mit dem der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, steht bindend fest, dass der Kläger 2005 und 2006 den damals 16-jährigen Sohn seiner Lebensgefährtin körperlich misshandelt und an seiner Gesundheit geschädigt hat. Dadurch hat der Kläger gegen die aus § 54 Abs. 1 Satz 3 BBG a. F. resultierende Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verstoßen und ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F. erfüllt und für das nach der Rechtsprechung eine Disziplinarmaßnahme im Bereich von der Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 BDG über die Zurückstufung i. S. d. § 9 BDG bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 11 BDG in Betracht kommt (BayVGH, B. v. 20.4.2011 - 16b DS 10.1120 - juris Rn. 41).

Die Disziplinarbehörde ist auch - im Gegensatz zu den Gerichten, die sich nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG von offenkundig unrichtigen Feststellungen lösen können und müssen -, gemäß § 23 Abs. 1 BDG an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils gebunden, so dass die Beklagte ihrer streitgegenständlichen Einstellungsverfügung schon aus diesem Grund rechtsfehlerfrei die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils zugrunde gelegt hat. Im Übrigen kann auch keine Rede davon sein, dass die Verurteilung des Klägers im Strafverfahren auf ersichtlich unrichtigen Feststellungen beruht.

Die Gerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unvertretbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, dass das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Hierfür muss das Vorbringen jedoch hinreichend substantiiert sein, pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen nicht (BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 38).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wenn der Kläger diesbezüglich behauptet, dass der Geschädigte als einziger Belastungszeuge nicht glaubwürdig sei, greift er lediglich die Beweiswürdigung des Landgerichts an, ohne damit zugleich substantiiert darzutun, dass die Verurteilung auf einer offenkundig unrichtigen oder unvertretbaren Würdigung des Sachverhalts durch das Strafgericht beruht. Dieses ist aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme, in deren Rahmen an 23 Verhandlungstagen der Geschädigte sowie weitere (sachverständige) Zeugen bzw. Sachverständige gehört wurden, zu der von ihm ausführlich begründeten, nachvollziehbaren Überzeugung gelangt, dass der Kläger diesen körperlich misshandelt hat. Es hat sich hierbei auch eingehend mit der Glaubwürdigkeit des Geschädigten als Hauptbelastungszeugen auseinandergesetzt (UA S. 13-15) und diese angesichts von dessen - durch den Sachverständigen H. gewürdigten - Aussageverhalten sowie der übereinstimmenden Angaben weiterer Zeugen bejaht (UA S. 30-53), auch wenn der klägerische Sachverständige S. diese in Frage gestellt hat. Daran ändert auch der Hinweis darauf nichts, dass sich der Geschädigte in psychiatrischer Behandlung befunden habe, da sich das Strafgericht auch hiermit auseinandergesetzt hat und vertretbar zu dem Schluss gekommen ist, dass diesbezüglich keinesfalls von einer psychiatrischen Erkrankung des Geschädigten ausgegangen werden könne (UA S. 25-28).

Der Kläger wird auch nicht dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass die Beklagte die (von ihr bejahte) Beleidigung eines Rechts- bzw. Staatsanwalts 2003 bzw. 2004 durch den Kläger nicht zum Anlass genommen hat, gegenüber diesem trotzdem eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen, weil sie dieses Verhalten zu Recht jedenfalls als bloß nachgeordneten Annex angesehen hat, der in seiner disziplinaren Relevanz gegenüber der im Vordergrund stehenden Körperverletzung zurücktritt (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2011 a. a. O. Rn. 45).

Der Kläger verkennt die Bedeutung des Begriffs des „desselben Sachverhalts“ i. S. d. § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG, wenn er meint, dass auf dieser Grundlage eine Einstellung des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG nicht zulässig gewesen sei, weil es sich bei den festgestellten Dienstpflichtverletzungen nicht um ein einheitliches Dienstvergehen handeln würde. Zwar spricht § 14 Abs. 1 BDG nicht ausdrücklich von Dienstvergehen, doch besteht keine Veranlassung, deshalb von der Nichtanwendbarkeit des Einheitsgrundsatzes auszugehen. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte hinsichtlich der strafrechtlich geahndeten Körperverletzung und der zunächst strafrechtlich verfolgten Beleidigungen von einem einheitlichen Dienstvergehen ausgegangen ist. Zudem ist § 14 Abs. 1 BDG auch auf Fälle anwendbar, in denen sich der strafrechtlich (letztlich) nicht erfasste Teil des Dienstvergehens - wie hier - lediglich als unselbstständiger, nachgeordneter Annex zum strafrechtlich geahndeten Teil des einheitlichen Dienstvergehens darstellt (so zu § 14 BDO BVerwG, U. v. 19.6.1969 - II D 8/69 - BVerwGE 33, 314). Für eine Sachverhaltsidentität i. S. d. § 14 Abs. 1 BDG ist auch nicht die straf- oder disziplinarrechtliche Würdigung des Tatverhaltens, sondern vielmehr allein der historische Geschehensablauf maßgebend; ein identischer Sachverhalt i.d.S. liegt nur vor, wenn der gesamte historische Geschehensablauf, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist und sich als einheitliches Dienstvergehen darstellt, bereits in vollem Umfang durch die strafgerichtliche Entscheidung erfasst wurde, so dass hiernach trotz § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG die gesonderte disziplinarrechtliche Ahndung eines strafrechtlich noch nicht bereits erfassten Sachverhalts nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2001 - 1 D 7/00 - BVerwGE 114, 50). Vorliegend geht es jedoch um den umgekehrten Fall, dass die Beklagte trotz der von ihr bejahten, strafrechtlich nicht abgeurteilten Beleidigungen angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers keine gesonderte disziplinarrechtliche Ahndung für erforderlich gehalten hat, so dass der Kläger durch Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG nicht beschwert ist.

Es geht vorliegend auch nicht um eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO, der nach der früheren Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.1990 - 1 D 13/90 - BVerwGE 86, 379) im Rahmen des § 14 BDO nicht mit einer Verurteilung gleichgesetzt werden konnte. Im Gegensatz zu § 14 BDO erfasst § 14 Abs. 1 BDG zudem auch die Einstellung nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO.

Deshalb kann dahinstehen, ob die - aktenkundigen und vom Kläger als solche auch nicht in Abrede gestellten - Äußerungen gegenüber einem Rechts- bzw. Staatsanwalt („Winkeladvokat“ bzw. „dümmlich“ und „Lügner“), die jeweils zu Strafverfahren gegen den Kläger wegen Beleidigung (§ 185 StGB) führten, aber letztlich nach § 206a bzw. § 154 StPO eingestellt wurden, die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F. erfüllen und von der Meinungsäußerungsfreiheit Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind.

Soweit der Kläger die angeblich unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens rügt, würde dies - selbst bei einer unterstellten Verzögerung - allenfalls dazu führen, dass ein (zusätzliches) Bedürfnis für eine Pflichtenmahnung zu verneinen wäre.

Die mit der Einstellungsverfügung ausgesprochene Missbilligung (vgl. dazu BayVGH - 6 ZB 14.2121) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die Gerichtskosten gesetzlich festgelegt sind (§ 78 Satz 1 BDG i. V. m. Nr. 17 und 20 des Gebührenverzeichnisses zum BDG).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 64 Abs. 2 BDG i. V. m. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.