Gesellschaftsrecht in der Insolvenz

originally published: 08.09.2010 14:31, updated: 14.02.2024 13:30
Gesellschaftsrecht in der Insolvenz
Gesetze

Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Das Gesellschaftsrecht in der Insolvenz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Gesellschaften während des Insolvenzverfahrens, wobei verschiedene Gesellschaftsformen wie GmbH, AG und Personengesellschaften betroffen sind. Wichtige Aspekte sind die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer und Vorstände, die Übernahme der Verwaltung durch Insolvenzverwalter sowie die Beschränkung von Gesellschafterrechten, wobei die Insolvenzordnung (InsO) und gesellschaftsrechtliche Gesetze maßgeblich sind.

Das Gesellschaftsrecht in der Insolvenz ist ein bedeutendes Unterthema des Insolvenzrechts, das die rechtlichen Aspekte betrifft, die sich auf Gesellschaften und ihre Organisationsstrukturen während des Insolvenzverfahrens beziehen. In einer Insolvenzsituation spielen verschiedene Gesellschaftsformen wie die GmbH, AG oder Personengesellschaften eine wichtige Rolle.

GmbH in der Insolvenz: Im Fall einer GmbH muss der Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gemäß § 15a InsO unverzüglich Insolvenz anmelden. Eine verspätete Anmeldung kann zu strafrechtlichen Konsequenzen und persönlicher Haftung führen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernimmt der Insolvenzverwalter die Verwaltung der GmbH, und die Geschäftsführung verliert ihre Befugnisse. Die Gesellschafterrechte, einschließlich des Rechts auf Gewinnausschüttung, werden durch das Insolvenzverfahren beschränkt.

AG in der Insolvenz: Auch für Aktiengesellschaften besteht eine Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO für den Vorstand. Nach der Insolvenzeröffnung übernimmt der Insolvenzverwalter die Verwaltung der AG, und der Vorstand verliert seine Befugnisse. Aktionärsrechte wie das Bezugsrecht und das Recht auf Dividendenausschüttung werden ebenfalls durch das Insolvenzverfahren beeinträchtigt.

Personengesellschaften: Personengesellschaften wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) stehen vor besonderen Herausforderungen in der Insolvenz. Die Insolvenz einer Personengesellschaft kann zur persönlichen Insolvenz der Gesellschafter führen, da sie unbeschränkt haften können. Auch hier besteht eine Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsführung bzw. die persönlich haftenden Gesellschafter.

Rechtsquellen: Rechtsquellen für das Gesellschaftsrecht in der Insolvenz sind neben der Insolvenzordnung (InsO) auch das GmbH-Gesetz (GmbHG), das Aktiengesetz (AktG) und das Handelsgesetzbuch (HGB). Spezifische Regelungen und Rechtsprechung zu insolvenzrechtlichen Fragen in Bezug auf Gesellschaften bieten einen Leitfaden für Anwälte und Unternehmen in dieser Situation.

Insgesamt ist das Gesellschaftsrecht in der Insolvenz ein komplexes Rechtsgebiet, das eine fundierte Kenntnis der gesellschaftsrechtlichen Strukturen sowie der insolvenzrechtlichen Vorschriften erfordert. Eine rechtzeitige Beratung und eine sorgfältige Planung sind entscheidend, um die Interessen der Gesellschafter, Gläubiger und des Unternehmens bestmöglich zu schützen.

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Annotations

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.