Ab wann ist eine Erbschaft konkludent angenommen?

published on 23/01/2012 12:21
Ab wann ist eine Erbschaft konkludent angenommen?
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Die Ausschlagung einer Erbschaft wird unmöglich, wenn eine konkludente Annahme erfolgt. Welche Handlungen danach als Annahme zu werten sind und was sie beachten sollten
Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich mit den Regelungen des Erbrechts und verschafft dem Leser einen kleinen Einblick in die besonders wissenswerten Grundlagen des Erbrechts. Auch wenn die wesentlichen Grundlagen zum Erbrecht nicht schwer zu verstehen sind, sind es die Feinheiten, die in aller Regel den Rat eines fachkundigen Rechtsanwaltes für Erbrecht erforderlich machen. Besteht beispielsweise eine Ungewissheit darüber, ob das Vermögen überschuldet ist oder nicht, so hat der Erbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Immerhin ist oft ungewiss, was die Erbschaft alles mit sich bringt. Um das Erbe auszuschlagen, muss er allerdings innerhalb der dreimonatigen Ausschlagungsfrist aktiv werden. Möglich ist eine Ausschlagung aber auch aus persönlichen Gründen.

Eine Erbschaft ist stets mit Vorsicht zu genießen, denn ist die Erbschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten angenommen worden, kann das Erbe nicht mehr ausgeschlagen werden.

Folgende Fragen sind also in diesem Artikel zu klären: Ab wann gilt eine Erbschaft überhaupt als angenommen, wie schlage ich eine Erbschaft wirksam aus und für welche Nachlassverbindlichkeiten muss oder kann der Erbe überhaupt in Haftung genommen werden?


Ab wann ist eine Erbschaft konkludent angenommen?

In Deutschland werden, einer im Jahr 2011 veröffentlichten Studien zufolge, bis um Jahr 2020 Vermögenswerte in Höhe von insgesamt rund 2,6 Billionen Euro vererbt.

Das deutsche Erbrecht wird in den kommenden Jahren also absehbar sowohl die Generation der Erblasser als auch der Erben beschäftigen.

Das Erbrecht im objektiven Sinn, das überwiegend im fünften Buch des BGB geregelt ist, umfasst diejenigen Rechtssätze, die das Schicksal des privatrechtlichen Vermögens einer natürlichen Person nach deren Tod regeln. Grundsätzlich verfolgt das Erbrecht des BGB das Ziel, das Vermögen des Erblassers in private Hände zu lenken. Nur wenn kein testamentarischer oder gesetzlicher privater Erbe auffindbar ist, fällt der Nachlass dem Staat zu.

Im subjektiven Sinn ist es das Recht einer Person, nach dem Tod des Erblassers dessen Gesamtrechtsnachfolger zu sein, sei es als Allein– oder Miterbe. Mit dem Erbfall führt das subjektive Erbrecht auf Grund des Prinzips des „Vonselbsterwerbs“ gleichzeitig zum Erwerb der Erbschaft, welches die Rechte am Nachlass begründen.

Die Rechte am Nachlass sind wiederum von dem subjektiven Erbrecht zu unterscheiden, da dieses lediglich die Grundlage für den Erwerb der Nachlassrechte bildet.

Beim Erwerbsvorgang handelt es sich um eine rechtliche Einheit, da dem Erben das Recht zusteht, die Erbschaft insgesamt im Sinne von § 1942 Abs. 1 BGB auszuschlagen.  Durch die Ausschlagung verliert der Ausschlagende die Rechte am Nachlass.

Ferner kann die Annahme sowie die Ausschlagung einer Erbschaft anfechtbar sein. Hier sind allerdings unbedingt die in  §§ 1954, 1955 BGB geregelten Fristen zu beachten.  Die Anfechtungsfrist beträgt demnach 6 Wochen und beginnt in der Regel mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Die Anfechtung der Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft hat außerdem durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen.

Nun stellt sich die Frage „Wann gilt eine Erbschaft überhaupt als angenommen“?

Sie kann durch ausdrückliche Erklärung erfolgen. Die Annahmeerklärung erfordert die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erklärenden, da sie dem Erben nicht nur einen rechtlichen Vorteil bringen kann, sondern auch Schulden zum Nachlass gehören können.

Die Annahme kann gemäß § 1943 Hs.2 BGB auch durch das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist im Sinne von § 1944 BGB erfolgen. Die Frist beträgt in der Regel sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt hat. Der Ablauf der Frist bewirkt, dass der Erbantritt als erklärt gilt und der Erbe unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haftet.

Ferner kann die Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten erfolgen (pro herede gestio). Eine konkludente Annahme der Erbschaft ist anzunehmen, wenn der Erbe objektiv erkennbar zum Ausdruck bringt, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen. Ein konkreter Annahmewille ist nicht erforderlich. Das Gesetzt behandelt die Annahme als Willenserklärung. Der bloße Nachweis des fehlenden Willens bzw. eines Irrtums beseitigt die Annahmewirkung nicht. Wenn also der Erbe z.B. irrtümlich über einen Nachlassgegenstand verfügt, ohne dass dies eine Maßnahme der laufenden Verwaltung darstellt, da er ihn zu seinem  Eigenvermögen rechnet und dieses Verhalten nach außen als Annahme erscheint, so muss die Wirkung der objektiv vorliegenden Annahme durch Anfechtungserklärung im Sinne von § 1955 BGB beseitigt werden. Die Grundlage der Anfechtung bildet in dieser Konstellation der § 119 Abs. 1,1. Alt. BGB, da dem Erben die richtige Vorstellung über den objektiven Sinn seines Verhaltens fehlte. Die Veräußerung von Nachlassgegenständen oder auch Verkaufsangebote, die Belastung von Nachlassgegenständen sowie die Verwendung von Nachlassmitteln, die Geltendmachung von Nachlassansprüchen und die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten bringen die Annahme der Erbschaft zum Ausdruck, wenn diese Rechtsgeschäfte über den Rahmen der laufenden Verwaltung, die Fürsorge für den Nachlass, hinausgehen.

Von den schlüssigen Annahmehandlungen sind die Fürsorgemaßnahmen zu trennen. Fürsorgemaßnahmen führen nicht zur Annahme, weil sie gemäß § 1959 BGB auch der vorläufige Erbe treffen kann. Im Einzelfall kann es schwierig sein, die schlüssige Annahme von einem bloßen Fürsorgeverhalten abzugrenzen. Diesbezüglich bietet es sich an, nach dem Vorbild des Art. 778 Code Civil nur dann von einer stillschweigenden Annahme auszugehen, wenn das Veralten des zur Erbschaft Berufenen zwingend ein endgültiges Behaltenwollen voraussetzt.

Zu den Annahmehandlungen, die eine Erbschaft begründen gehören beispielsweise:

1.    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
2.    Antrag auf Gläubigeraufgebot gemäß §§ 1970 ff. BGB
3.    Abschluss eines Erbteilsübertragungsvertrages
4.    Antrag auf Grundbuchberichtigung
5.    Geltendmachung des Erbschaftsanspruchs gemäß §§ 2018 ff. BGB
6.    Verwendung von Nachlassgegenständen oder den Erbteil für eigene Zwecke

Zu den Fürsorgemaßnahmen im Sinne von § 1959 BGB gehören:


1.    Antrag auf Testamenteröffnung
2.    Kontensperrung
3.    Antrag an das Nachlassgericht, gemäß § 2200 BGB einen Testamentvollstrecker zu ernennen
4.    Zahlung der Beerdigungskosten (entgegen des § 1968 BGB) dazu gehören Todesanzeigen, Leichenschmaus, Grabstein, Erstanlage des Grabes, Feuerbestattungskosten

§ 1944 BGB gewährt eine Überlegungsfrist für den vorläufigen Erben, der bis zum Ablauf der Frist das Recht hat, den Nachlass zu verwalten. Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses sind daher noch keine Annahme (OLG Koblenz vom 24. 11. 1999 - 5 U 689/99).

Eine Ausschlagung ist die unwiderrufliche, fristgebundene und amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, das Erbe nicht antreten zu wollen. Gemäß §§ 1945 Abs.2, 129 BGB muss die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht entweder zu dessen Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Das Nachlassgericht hat den Empfang der Ausschlagungserklärung in öffentlich beglaubigter Form zu bestätigen. Sie kann gemäß § 1946 BGB nicht vor dem Erbfall erfolgen und ist gemäß § 1947 BGB bedingungs- und befristungsfeindlich. Auch zur Ausschlagung ist eine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erklärenden erforderlich.

Die gesetzliche Ausschlagungsfrist von 6 Wochen beginnt nicht notwendigerweise mit dem Anfall der Erbschaft, sondern setzt weiter gehend sichere positive Kenntnis des Erben vom Anfall der Erbschaft und der eigenen Erbenstellung voraus (OLG München vom 28. 8. 2006 - 31 Wx 45/06). Kenntnis ergibt sich in der Regel schon aus der letztwilligen Verfügung. Die Kenntniserlangen bei Verfügungen tritt frühestens ab Verkündung der Verfügung ein. Schlichte Eröffnung der Verfügung genügt nicht, wenn der Erbe nicht geladen wurde (OLG München, Beschluss vom 2. 12. 2010 - 31 Wx 67/10). Das Fehlen eines Aktivnachlasses oder die Annahme, ein solche würde fehlen, kann bei einem Laien die Kenntnis vom Anfall der Erbschaft ausschließen. Tatsachenirrtümer schließen die Kenntnis und damit den Fristbeginn ebenso aus wie auf der Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften beruhende Rechtsirrtümer. Ein Rechtsirrtum liegt jedoch nicht schon bei fehlerhafter Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Lebenssachverhalt vor, sondern erst dann, wenn der Erbe die Rechtslage nach dem Maßstab eines Laien verstanden hat.

Auf den Lauf der Frist finden die Vorschriften des Allgemeinen Teils der §§ 187 Abs.1, 188 Abs. 2, 193 BGB Anwendung. Ein Fall der Hemmung im Sinne von § 1944 Abs.2 S.3 BGB in Verbindung mit § 206 BGB liegt nach heute herrschender Meinung aus Gründen höherer Gewalt vor, wenn wegen einer bestehenden Vormundschaft gemäß §§ 1643 Abs. 2, 1822 Nr. 2 BGB notwendige Genehmigungen unterbleiben. 

Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, gilt der Erbanfall an den Ausschlagenden als niemals erfolgt im Sinne von § 1953 Abs. 1 BGB. Der Ausschlagende als „vorläufiger Erbe“ wie auch der angefallene Nachlass sind in der Zwischenzeit weitgehend geschützt.

Für welche Nachlassverbindlichkeiten muss oder kann der Erbe überhaupt in Haftung genommen werden?

Nach § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören einerseits diejenigen Schulden, die schon vom Erblasser begründet wurden also dem Erblasser gegenüber entstanden waren oder deren Entstehung dem Erblasser zuzurechnen sind (Erblasserschulden), sowie diejenigen Schulden, die erst vom Zeitpunkt des Erbfalls an entstanden sind. Das sind die sog. Erbfallschulden (§ 1967 Abs. 2 BGB), die den Erben als solchen direkt treffenden Verbindlichkeiten.

Zu den Erbfallschulden gehören vor allem die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Daneben spricht man auch von den Nachlasserbenschulden. Das sind solche Verbindlichkeiten, die sowohl den Nachlass betreffen als auch eine Eigenschuld des Erben darstellen, wie vor allem die aus der Verwaltung des Nachlasses herrührenden Verbindlichkeiten, wenn der Erbe nicht deutlich gemacht hat, dass er nur im Namen oder für den Nachlass handelt.

Der Erbe haftet im Prinzip gemäß § 1967 Abs. 1 BGB unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, also sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem Eigenvermögen. Seine Haftung ist aber beschränkbar. Die Notwendigkeit der Haftungsbeschränkung ergibt sich erst dann, wenn der Nachlass überschuldet ist und der Erbe die Erbschaft angenommen hat, sei es, weil er die Ausschlagungsfrist versäumt hat und die darin liegende Annahme nicht mehr anfechten kann (§ 1956 BGB), oder weil er die Erbschaft bewusst angenommen hat, um für eine ordnungsgemäße Abwicklung zu sorgen und anderen diese Probleme zu ersparen. Die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung kann an Bedeutung gewinnen, wenn nach Annahme der Erbschaft unerwartete, eventuell sehr hohe Forderungen gegen den Nachlass geltend gemacht werden. Die Haftung und die Möglichkeiten ihrer Beschränkung sind verschieden geregelt je nachdem, ob es sich um einen Alleinerben handelt, einen Miterben, den Erben eines Einzelkaufmanns oder den Erben eines persönlich haftenden Gesellschafters.

Wie sich nach dieser Kurzdarstellung feststellen lässt, gehört das Erbrecht zu den komplexesten Rechtsgebieten und erweist sich vor allem für Laien oftmals als nahezu undurchschaubar. Nichtsdestotrotz handelt es sich um ein in der Bundesrepublik Deutschland juristisch verankertes Grundrecht, das somit jeden Bundesbürger betrifft. In Anbetracht dieser Tatsache ist es überaus empfehlenswert, sich intensiv mit dem Erbrecht auseinander zu setzen, schließlich ist ein entsprechendes Grundwissen sowohl für Erben, als auch für Erblasser äußerst nützlich, um Probleme von vorneherein zu vermeiden.


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