AGB: Kein Leistungsverweigungsrecht einer Fluglinie bei Nichtvorlage der Kreditkarte

bei uns veröffentlicht am15.12.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
AGB-Klausel eines Luftverkehrsunternehmen unwirksam, nach die Vorlage einer Kredit- oder Debitkarte verlangt wird-OLG Frankfurt a.M. vom 08.09.11-Az:16 U 43/11
Schreibt ein Luftverkehrsunternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass ein Reisender nur befördert wird, wenn er die Kredit- oder Debitkarte vorlegt, mit der er das Ticket bezahlt hat oder aber ein neues Ticket vor Ort kauft, ist diese Regelung unwirksam.

Mit dieser Entscheidung stärkte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. die Rechte von Flugkunden. Die Richter machten deutlich, dass die Fluglinie das Risiko eines Kreditkartenmissbrauchs nicht auf die Reisenden abwälzen könne. Es sei unangemessen, in einem solchen Fall die Leistung zu verweigern. Das gelte umso mehr, da es sich bei der Vorlage der Kreditkarte allenfalls um eine vertragliche Nebenpflicht handele. Diese weise keinen Bezug zur Hauptvertragspflicht, nämlich der Flugbeförderung, auf (OLG Frankfurt a.M., 16 U 43/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:


OLG Frankfurt a. M.: Urteil vom 08.09.2011 - Az: 16 U 43/11

Wirksamkeit einer AGB-Klausel im Luftverkehrsrecht

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, die vorsieht, dass die Reise bei Nichtvorlage der Kredit- oder Debitkarte, mit der das Ticket bezahlt wurde, nicht angetreten werden kann, der Reisende vielmehr nur dann befördert wird, wenn er ein neues Ticket vor Ort erwirbt, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Ziffer 3 BGB unwirksam.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2011, Az. 2 - 24 O 142/10, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 5.309,30 festgesetzt.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung einer AGB - Klausel, wonach die Flugreise bei Nichtvorlage der Kredit- bzw. Debitkarte, mit der das Ticket bezahlt wurde, mit diesem Flugschein nicht angetreten werden kann und wonach in diesem Fall ausschließlich der Kauf eines neuen Tickets gegen Bargeld oder Vorlage einer anderen Karte vor Ort möglich ist. Zudem begehrt der Kläger die Erstattung von Abmahnkosten und macht aus abgetretenem Recht einer Kundin der Beklagten, Frau A., Schadensersatzansprüche aufgrund der Verweigerung der Beförderung wegen fehlender Vorlage der Karte geltend.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 163 bis 166 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Klausel sei gemäß §§ 307, 308 Nr. 3 BGB unwirksam, da sie von dem gesetzlichen Leitbild der §§ 323 f., 326 Abs. 4, 346 BGB und der EU-FlugVO abweiche; die Beklagte behielte sich bei verbraucherfeindlicher Auslegung ein Rücktrittsrecht gegenüber einem redlichen Verbraucher auch bei unverschuldeter Verletzung einer Nebenpflicht ohne vorherige Abmahnung vor. Es handele sich um eine unangemessene Benachteiligung.

Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 166 bis 168 d. A.) wird verwiesen.

Gegen dieses ihr am 10. Februar 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 10. März 2011 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. Mai 2011 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung die Annahme des Landgerichts, dass es sich bei der Klausel um ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht handele. Vielmehr gehe es darum, dass die Beklagte den Vertrag nur mit Personen schließen wolle, welche bei Aufforderung in der Lage seien, die Karte vorzulegen. Es handele sich um die die Wirksamkeit des Vertrags auflösende Bedingung, dass der Kunde die Möglichkeit und Bereitschaft zur Kartenvorlage erklärt. Die Beklagte verpflichte sich zur Dienstleistung (Ausführung der Beförderung) nur unter der Bedingung, dass der Kunde bereit sei, die Kreditkarte vorzuzeigen, wenn er danach gefragt werde. Gemeint sei keine Rechtsbedingung, sondern eine Wollensbedingung.

Es bestünde auch ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Regelung. Die Beklagte habe in erheblichem Maße mit der Missbrauchsgefahr durch Kreditkartenbetrug zu kämpfen. Sie behielte sich die Prüfung der Kreditkarte vor, um sich selbst und die Kunden zu schützen. Zudem übertrage der Kartenemittent regelmäßig seine Sorgfaltspflichten auf die Vertragsunternehmen, die mit dem Kunden und der Zahlung direkt in Berührung kämen. In Ausübung der Authentifizierungsverpflichtung handelten die Vertragsunternehmen insofern als Erfüllungsgehilfen des Kartenemittenten, der das Vertragsunternehmen in Regress nehmen könne. Das OLG Frankfurt habe sogar entschieden, dass das Missbrauchsrisiko dem Vertragsunternehmen aufgebürdet werden könne. Die Beklagte komme ihren Sorgfaltspflichten dadurch nach, dass sie es für die Wirksamkeit des Beförderungsvertrags als entscheidend ansehe, dass der Passagier auch in der Lage sein müsse, die Ordnungsgemäßheit seiner Buchung und Zahlung mit der Kreditkarte zu verifizieren.

Die Kundin A hätte die alte entwertete Karte mit vorzeigen können, um die Ordnungsgemäßheit der Transaktion zu belegen.

Da ein Unterlassungsanspruch nicht bestünde, sie auch die Zahlungsklage nicht begründet.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Gegen die Argumentation der Beklagten spreche, dass der Vertrag zwischen der Beklagten und dem Verbraucher durch entsprechende Willenserklärungen - Buchung und Buchungsbestätigung - zustande komme. Die Beklagte habe keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass im Rahmen der zu berücksichtigenden Erklärungen irgendeine Bedingung eine Rolle spiele. Die vorliegende Klausel beziehe sich allein auf das Austauschverhältnis, nämlich die Frage, ob der Verbraucher die vereinbarte Leistung in Anspruch nehmen könne. Die Regelung enthalte auch keine Aussagen über eine Erstattung des Flugpreises, wenn mangels Kreditkartenvorlage der Vertrag entfiele. Die Regelung sei als Leistungsverweigerungsrecht zu werten, das zur Unmöglichkeit führe, so dass faktisch von einem Rücktrittsrecht gesprochen werden müsse.

Die Beklagte sei keineswegs als Geschädigte im Missbrauchsfall zu betrachten; vielmehr ginge ein Schaden zulasten des Kartenunternehmens. Die Beklagte sei die einzige international tätige …gesellschaft, die eine entsprechende Anforderung an die Verbraucher stelle. Sie habe auch keine Vereinbarung zwischen ihr und einem Kartenunternehmen vorgelegt, nach der sie zur Vorlage einer Kreditkarte vor Abflug verpflichtet sei.

Im Fall der Kundin A. habe diese eine Abrechnung des Kreditkartenkontos mitgeführt, so dass eindeutig gewesen sei, dass kein Kartenmissbrauch vorgelegen haben könne.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Eine Rüge gegen die Annahme der internationalen Zuständigkeit sowie die Anwendung deutschen Rechts auf den auf § 1 UKlaG gestützten Unterlassungsanspruch und die Frage der Wirksamkeit der angegriffenen Klausel hat die Beklagte nicht erhoben; die Ausführungen des Landgerichts sind insoweit nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat auch im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG zusteht. Die Beklagte verwendet nämlich in ihren AGB eine Klausel, die nach 308 Nr. 3 BGB unwirksam ist.

Dabei kann offen bleiben, ob - wie die Beklagte meint - die Klausel eine den Beförderungsvertrag auflösende Bedingung beschreibt oder ob sie ein Rücktrittsrecht bzw. einen Kündigungsvorbehalt beinhaltet. § 308 Ziff. 3 BGB findet auf die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders Anwendung, sich - ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund - von seiner Leistungspflicht zu lösen . Unter ein solches Lösungsrecht fallen nicht nur Rücktritts-, Kündigungs-, Widerrufs- und Anfechtungsrechte; vielmehr ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn die Klausel als auflösende Bedingung ausgestaltet ist oder sonst ein Wegfall der Leistungspflicht des Verwenders vorgesehen ist. Hier sieht die angegriffene Klausel einen Wegfall der Leistungspflicht des Verwenders vor, wenn die Kreditkarte, mit der das Flugticket bezahlt wurde, nicht vorgelegt wird.

Dieses Lösungsrecht ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat keinen sachlichen Grund benannt, der es rechtfertigen würde, die Ausführung der Leistung durch Beförderung automatisch dann zu verweigern, wenn der Kunde die Kredit- oder Debitkarte nicht vorlegt, mit der er das Flugticket bezahlt hat.

Die Beklagte führt als Grund die Missbrauchsgefahr durch Kreditkartenbetrug an. Ihr ist zuzugestehen, dass eine Vorlage der Karte beim Einchecken sinnvoll und geeignet ist, die Missbrauchsgefahr einzudämmen; insofern hat die Beklagte in erster Instanz zu Recht darauf hingewiesen, dass in anderen Bereichen ebenfalls die Vorlage der Karte - z. B. beim Abholen per Kreditkarte bezahlter Tickets - vorgesehen ist. Der Kläger wendet sich allerdings nicht gegen die grundsätzliche Vorlagepflicht, sondern gegen die in den AGB pauschal vorgesehene Konsequenz der Nichtbeförderung bei Nichtvorlage. Diese ist nicht sachlich gerechtfertigt. Dass die Beklagte selbst aufgrund Kreditkartenmissbrauchs finanzielle Nachteile erleiden würde, vermochte der Beklagtenvertreter auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht zu bestätigen; er hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Gegenteiliges angedeutet, zu diesem - ohnehin verspäteten - Vortrag aber auch keine Einzelheiten benannt. Die Beklagte hat auch keinen Vertrag mit einem Kreditkartenunternehmen vorgelegt, nach dem sie verpflichtet wäre, sich die Kreditkarte vorlegen zu lassen und dem Kunden bei Nichtvorlage die Beförderung zu verweigern. Sofern sie ihren Sorgfaltsverpflichtungen gegenüber den Kreditkartenunternehmen nachkommen will, schließt dies nicht aus, sich den Nachweis der Berechtigung ggfls. auch auf andere Weise erbringen lassen; so hatte beispielsweise die Kundin A ihre Kreditkartenabrechnung mit dabei, die die Beklagte aber nicht akzeptierte. Die Beklagte kann insoweit nicht damit gehört werden, ein anderer Berechtigungsnachweis sei ihr im Massengeschäft nicht möglich. Da sie die Zahlung des Entgelts auf die Zahlungsmittel der Kreditkarte bzw. der Debitkarte beschränkt, muss sie auch dafür Sorge tragen, einen anderen Berechtigungsnachweis zu ermöglichen, wenn die Kreditkarte in unverschuldeter Weise nicht vorgelegt werden kann. Es ist jedoch unangemessen, das Risiko auf den Kunden abzuwälzen und diesem die Leistung zu verweigern, selbst wenn ihm die Vorlage der Kreditkarte ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

Ergänzend ist mit dem Landgericht darauf hinzuweisen, dass die Leistungsverweigerung allein an die Verletzung einer Nebenpflicht anknüpft, die keinerlei Bezug zur Durchführung der Beförderungsleistung aufweist. Dies verstößt gegen den wesentlichen Grundgedanken des § 324 BGB. Hinzu kommt der gleichzeitige Verlust des bereits gezahlten Reisepreises, den der Kunde mit Kauf eines neuen Tickets erneut entrichten muss; dies läuft den gesetzlichen Regelungen des § 346 BGB bzw. des § 812 BGB zuwider.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bedenken gegen den Tenor des landgerichtlichen Urteils mit seiner Bezugnahme auf Verbraucher, die ihren Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, geäußert hat, weist der Senat darauf hin, dass diese Tenorierung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht.

Da die beanstandete Klausel unwirksam ist, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung auch der Zahlungsklage stattgegeben.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Ziff. 10, 713 ZPO, § 26 Ziff. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Der Streitwert berechnet sich wie in erster Instanz aus zwei Klauseln á 2.500,- zuzüglich zweier Zahlungsanträge.


Gesetze

Gesetze

9 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit


In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Wi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2


Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

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Ist Gegenstand des Beratungsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten, hat der Anwaltsvertrag keine Schutzwirkungen zugunsten des Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen.
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Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.