Aktuelle Gesetzgebung: Ende des Routerzwangs und freies WLAN in Deutschland
Zusammen mit den Neuregelungen zu WLAN werden die Möglichkeiten der Verbraucher in der digitalen Welt maßgeblich ausgebaut und ihre Rechte gestärkt.
Das Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten, sog. „Routergesetz“, ist im August 2016 in Kraft getreten. Damit wird sichergestellt, dass die Endkunden der Telekommunikationsanbieter geeignete Endgeräte auf dem Markt kaufen und anschließen können. Erfasst sind alle Arten von Endgeräten wie Router oder Kabelmodem. Das Gesetz sieht zudem vor, dass Netzbetreiber die notwendigen Zugangsdaten unaufgefordert herausgeben müssen.
Ebenfalls in Kraft getreten ist das zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes, das sogenannte „WLAN-Gesetz“. Das Gesetz stellt klar, dass alle WLAN-Anbieter – sowohl private Betreiber wie auch geschäftsmäßige Anbieter wie Cafés, Hotels oder Bürgerämter – für Rechtsverletzungen von Nutzern ihres WLAN nicht schadenersatzpflichtig sind und sich auch nicht strafbar machen. Zusammen mit der Klarstellung zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung (keine Haftung der Anbieter auf Beseitigung und Unterlassen) soll das Gesetz dazu beitragen, WLAN-Betreibern die notwendige Rechtssicherheit zu verschaffen, um neue Geschäftsmodelle zu fördern und bestehende Geschäftsmodelle weiter auszubauen.
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Das Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten, sog. „Routergesetz“, ist im August 2016 in Kraft getreten. Damit wird sichergestellt, dass die Endkunden der Telekommunikationsanbieter geeignete Endgeräte auf dem Markt kaufen und anschließen können. Erfasst sind alle Arten von Endgeräten wie Router oder Kabelmodem. Das Gesetz sieht zudem vor, dass Netzbetreiber die notwendigen Zugangsdaten unaufgefordert herausgeben müssen.
Ebenfalls in Kraft getreten ist das zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes, das sogenannte „WLAN-Gesetz“. Das Gesetz stellt klar, dass alle WLAN-Anbieter – sowohl private Betreiber wie auch geschäftsmäßige Anbieter wie Cafés, Hotels oder Bürgerämter – für Rechtsverletzungen von Nutzern ihres WLAN nicht schadenersatzpflichtig sind und sich auch nicht strafbar machen. Zusammen mit der Klarstellung zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung (keine Haftung der Anbieter auf Beseitigung und Unterlassen) soll das Gesetz dazu beitragen, WLAN-Betreibern die notwendige Rechtssicherheit zu verschaffen, um neue Geschäftsmodelle zu fördern und bestehende Geschäftsmodelle weiter auszubauen.
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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