Aktuelle Gesetzgebung: Reform der Lebensversicherungen und neue Beiträge zur Krankenversicherung

published on 27/08/2014 14:14
Aktuelle Gesetzgebung: Reform der Lebensversicherungen und neue Beiträge zur Krankenversicherung
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Am 6.8.2014 wurde das (umstrittene) Lebensversicherungsreformgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die Regierung will damit insbesondere die Versicherungsbranche vor den Folgen der anhaltenden Niedrigzinsphase schützen.

Wichtige Reformpunkte in Kürze: 


• Die Ausschüttung von Bewertungsreserven an die ausscheidenden Versicherten wird begrenzt, soweit dies zur Sicherung der den Bestandskunden zugesagten Garantien erforderlich ist.
• Der Garantiezins für Neuverträge wird ab 2015 von derzeit 1,75 Prozent auf 1,25 Prozent gesenkt.

(Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz))


Krankenversicherung: Neue Beiträge ab 2015

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird ab dem 1.1.2015 von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt.

Das entsprechende Gesetz wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Hälfte (7,3 %) zahlt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitgeberanteil wird bei 7,3 % gesetzlich festgeschrieben.

Abgeschafft wurde der bisherige Zusatzbeitrag von 0,9 %, den Arbeitnehmer allein zahlen mussten. Die hierdurch entstehende Finanzlücke sollen die Krankenkassen durch individuelle und einkommensabhängige Zusatzbeiträge ihrer Mitglieder decken. Damit könnten die Kassen ihre Beiträge oberhalb des Mindestsatzes von 14,6 % künftig selbst festlegen (Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung).

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23/07/2010 16:23

Anwalt für Versicherungsrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
18/02/2016 11:55

Zur Intransparenz zweier Teilklauseln in Allg. Versicherungsbedingungen zu sog. Riester-Rentenversicherungsverträgen, betreffend die Beteiligung der Versicherungsnehmer an Kostenüberschüssen.
04/12/2012 14:24

abweichendes kann von den Partnern zuvor schriftlich vereinbart werden-OLG Köln vom 15.06.12-Az:20 U 160/11
17/12/2014 16:14

Im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit entscheidet grundsätzlich der Versicherer, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.
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