Anspruch auf Sonderzahlung nicht Bestandteil des Prozessvergleichs

bei uns veröffentlicht am09.05.2011
Zusammenfassung des Autors
Regelt ein Prozessvergleich zur Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses noch Ansprüche des Arbeitnehmers auf Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beendigungszeitpunkt, wird ein
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit dem Urteil vom 19.01.2011 (Az: 15 Sa 2348/10) entschieden:

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch über die anteilige Zahlung eins Urlaubs- und Weihnachtsgeldes in Höhe von insgesamt 1.967,50 € brutto.

Die Klägerin war vom 24. Juni 1998 bis 30. Juni 2009 bei der Beklagten beschäftigt. Die Abrechnungen des Arbeitsentgelts der Klägerin enthalten ab Juli 1997 durchgehend die Zahlung eines Urlaubs- und Weihnachtsgeldes in unterschiedlicher Höhe mit Ausnahme der Zeiträume, in denen die Klägerin sich in Mutterschutz befand (Bl. 53 ff. d. A.). Nachdem die Beklagte unter dem 17. Februar 2009 gegenüber der Klägerin eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hatte, schlossen die Parteien im nachfolgenden Kündigungsschutzverfahren unter dem 3. Dezember 2009 einen Vergleich. Dieser lautet - soweit hier von Relevanz:

1. „Die Parteien sind sich einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund fristgemäßer arbeitgeberseitiger Kündigung vom 17. Februar 2009 aus dringenden betrieblichen Gründen mit Ablauf des 30. Juni 2009 geendet hat.

2. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß auf der Basis einer monatlichen Bruttovergütung von 2.300,00 € ab und zahlt den sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrag unter Anrechnung der auf Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche an die Klägerin aus.



7. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus diesem Rechtsstreit und dem beendeten Arbeitsverhältnis ausgeglichen, und der vorliegende Rechtsstreit ist erledigt.“

Mit Mail vom 19. Januar 2010 und 25. Februar 2010 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre Ansprüche auf Zahlung der Sonderzuwendungen geltend. Mit der am 11. Mai 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt sie diesen Anspruch weiter.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei seit 1. Oktober 2002 Mitglied bei ver.di. Bei der Beklagten bestünde eine betriebliche Übung auf Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeldern. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stünde auch nach § 8 MTV Wohnungswirtschaft, der unstreitig zum 31. Dezember 2002 gekündigt worden war, diese Zahlung ebenfalls zu. Durch den gerichtlichen Vergleich seien diese Ansprüche nicht ausgeschlossen worden, da es sich um die bei Gericht üblichen Formulierungen gehandelt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.967,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, nicht tarifgebunden zu sein. Wegen der Ziffer 2. des Vergleichs stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da sie nur die monatliche Vergütung verlangen könne. Gemäß Ziffer 7. des Vergleichs seien weitere Ansprüche ausgeschlossen, denn bei Vergleichsabschluss sei über ein offenes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht gesprochen worden.

Mit Urteil vom 1. September 2010 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der klägerische Anspruch sich nicht aus Ziffer 2. des Vergleiches ergebe. Dort sei nichts über die Monatsvergütung hinaus geregelt. Hinsichtlich der Tarifbindung der Beklagten habe die Klägerin nichts vorgetragen. Selbst wenn ein Anspruch auf Basis einer Betrieblichen Übung bestünde, sei dieser durch Ziffer 7. des Vergleichs ausgeschlossen.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 6. Oktober 2010 zugestellt worden. Die Berufung ging am 8. November 2010 (Montag) beim Landesarbeitsgericht ein. Die Begründung erfolgte am 1. Dezember 2010.

Zwischen den Parteien ist nunmehr unstreitig, dass die Klägerin seit dem 1. Oktober 2002 Mitglied bei der Gewerkschaft ver.di ist. Die Beklagte ist zum 31. Dezember 2002 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten. Im Kündigungsschutzverfahren war zwischen den Parteien auch die Höhe der Vergütung der Klägerin streitig. Die entsprechenden Klauseln im gerichtlichen Vergleich vom 3. Dezember 2009 sind im Wesentlichen auf die in der EDV gespeicherten Formulierungen der Vorsitzenden Richterin zurückzuführen.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihr stünde der Anspruch auch aus dem Tarifvertrag der Wohnungswirtschaft zu, da dieser sich in der Nachwirkung befinde. In Ziffer 2. des Vergleichs sei nicht lediglich die monatliche Bruttovergütung geregelt worden. Für einen Verzicht auf Leistungen bestünden keine Anhaltspunkte.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.09.2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.967,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass evtl. Ansprüche der Klägerin von der Ausgleichsklausel erfasst seien, da diese Ansprüche nicht Gegenstand im Vorverfahren gewesen seien. Sie habe mit dem Vergleich regeln wollen, dass alles ausgeglichen sei, was über die monatlichen Gehaltszahlungen hinausgehe.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 1.967,50 € brutto nebst Zinsen zu zahlen.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden.

Die Berufung ist begründet. Die Klägerin kann die anteilige Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes verlangen. Dieser Anspruch ist insbesondere nicht durch den gerichtlichen Vergleich vom 3. Dezember 2009 ausgeschlossen. Insofern war das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. September 2010 abzuändern.

Anspruchsgrundlage für die Zahlung der anteiligen Sonderzuwendung ist § 8 des MTV Wohnungswirtschaft vom 3. Juni 1997. Dieser sieht in Ziffer 6 vor, dass ausscheidende Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Kalenderjahres eine anteilige Sonderzahlung erhalten.

Unerheblich ist, dass dieser Tarifvertrag zum 30. Juni 2002 gekündigt wurde und die Beklagte zum gleichen Zeitpunkt aus dem Arbeitgeberverband austrat. Da die Klägerin - was inzwischen unstreitig ist - seit dem 1. Oktober 2002 Mitglied bei ver.di ist, wird hierdurch die Anspruchsgrundlage nicht beseitigt. Der Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband führt grundsätzlich zur Nachbindung. Durch die zum gleichen Zeitpunkt erfolgte Kündigung des Tarifvertrages tritt gem. § 4 Abs. 5 TVG die Nachwirkung so lange ein, bis die entsprechenden Rechtsnormen durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Der nachwirkende Tarifvertrag ist während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine andere Abmachung ersetzt worden.

Die Beklagte hat in der mündlichen Berufungsverhandlung die Ansicht geäußert, dass eine derartige anderweitige Abmachung darin zu sehen sei, dass über Jahre die entsprechende Sonderzuwendung nicht in der Höhe gezahlt worden ist, die der Tarifvertrag vorsah. Es kann offen bleiben, ob dies zutrifft. Es ist durchaus nicht unüblich, dass Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis bestehende Rechte nicht geltend machen. Hierfür mag die spezielle wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers, die Angst vor Repressalien oder Ähnliches eine Rolle spielen. Aus einem derartigen Nachgeben des Arbeitnehmers kann jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass für alle Zukunft auf diese Rechte verzichtet werden soll. Hierzu müssten eindeutige Anhaltspunkte vorhanden sein, die über einen Verzicht im jeweiligen Jahr hinausgehen. Hierzu hat die darlegungspflichtige Beklagte nichts vorgetragen.

Der Anspruch ist auch nicht durch den gerichtlichen Vergleich vom 3. Dezember 2009 beseitigt worden. Die Auslegung dieses Vergleichs ergibt, dass die Parteien ein negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) im Hinblick auf die Sonderzahlung nicht vereinbart haben.

Regelt ein Prozessvergleich zur Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses - wie hier - noch Ansprüche des Arbeitnehmers auf Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beendigungszeitpunkt, wird ein Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung von einer Ausgleichsklausel nicht erfasst.

Ziffer 2. des Vergleichs enthält eine gängige gerichtliche Formulierung zur Verpflichtung auf Abrechnung und Auszahlung von noch offenen Vergütungen, soweit der Zusatz „auf der Basis einer monatlichen Bruttovergütung von 2.300,-- €“ außer acht gelassen wird. Von einer solchen Formulierung werden alle Ansprüche, die bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses entstehen, mit umfasst. Der anteilige Anspruch auf Sondervergütung war jedoch mit dem 30. Juni 2009 entstanden. Gem. § 8 Ziff. 6. Abs. 2 MTV war dieser Anspruch auch schon fällig, da die Regelung vorsieht, dass bei ausscheidenden Beschäftigten der anteilige Betrag am letzten Tag des Monats des Ausscheidens fällig wird.

Die Hinzufügung des Zusatzes „auf der Basis einer monatlichen Bruttovergütung von 2.300,-- €“ führt nicht zu einer anderen Auslegung des Vergleichs. Durch diesen Zusatz sollte nur klargestellt werden, von welcher monatlichen Bruttovergütung auszugehen ist. Unstreitig bestand zwischen den Parteien Streit während des Laufs des Kündigungsverfahrens darüber, ob der Klägerin nicht eine höhere Bruttovergütung zugestanden hätte. Mit dieser Formulierung wird jedenfalls nicht geregelt, dass nur noch die monatliche Bruttovergütung zu zahlen ist, so wie dies die Beklagte meint. Hierbei kann offen bleiben, ob die Beklagte bei Abschluss des Vergleichs derartiges beabsichtigt hatte. Ihre einseitige Erwartung ist jedenfalls nicht Gegenstand des Vergleichsinhalts geworden. Insofern wäre es notwendig gewesen, statt der allgemeinen Formulierung zur Abrechnung des Arbeitsverhältnisses eine Formulierung zu wählen, wonach allenfalls die monatliche Arbeitsvergütung abzurechnen ist. Hieran fehlt es aber erkennbar.

Die erkennende Kammer setzt sich hiermit nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.11.2010 - 6 Sa 1722/10 - Homepage des LAG. Die 6. Kammer hatte wegen des dortigen Prozessvergleichs und der entsprechenden Ausgleichsklausel den Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Sonderzuwendung abgelehnt. Im dortigen Vergleich war jedoch - im Gegensatz zum hiesigen Verfahren - geregelt worden, dass „die Arbeitsvergütung des Klägers“ abzurechnen sei. Wegen des Mischcharakters einer Sonderzahlung hat die 6. Kammer angenommen, dass derartige Ansprüche nicht Teil der Arbeitsvergütung seien. Es kann offen bleiben, ob dies zutrifft. Jedenfalls war nach dem hier zugrunde liegenden Vergleich nicht die Arbeitsvergütung, sondern das gesamte Arbeitsverhältnis abzurechnen. Dies beinhaltet alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einschließlich der Sonderzahlungen.

Die Klägerin hat ihren Anspruch auch rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht.

Nach § 17 Ziff. 3 kann sich der Arbeitgeber vor Ablauf von zwei Monaten nach Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens nicht auf die Verwirkung der während des Gerichtsverfahrens entstandenen Zahlungsansprüche berufen.

Das Kündigungsschutzverfahren ist dam 3. Dezember 2009 beendet worden. Unstreitig hatte die Klägerin mit Mail vom 29. Januar 2010, somit innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist, ihre Ansprüche geltend gemacht.

Die Berechnung der Höhe der Sonderzahlung ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Die Zinsentscheidung ist im Verzug der Beklagten begründet.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte als unterlegene Partei zu tragen (§ 91 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.



Gesetze

Gesetze

5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

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Referenzen

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.