Arbeitsrecht: Abfindung nach dem TV Soziale Absicherung

bei uns veröffentlicht am03.02.2010

Rechtsgebiete

Zusammenfassung des Autors

BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Das BAG hat mit dem Urteil vom 22.10.2009 (Az: 6 AZR 595/08) folgendes enschieden:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2007 - 4 Sa 69/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 idF vom 31. Januar 2003 (nachfolgend: TV Soziale Absicherung).

Die Klägerin war bei der Beklagten als Küchenhilfe beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV Soziale Absicherung Anwendung. Dieser enthält ua. die folgenden Regelungen:
             „Vorbemerkungen
             Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei erforderlichen Umstrukturierungen die Sicherung von Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Qualifizierung der Arbeitnehmer unter Nutzung aller bestehenden Möglichkeiten Vorrang hat gegenüber Entlassungen und den damit verbundenen Maßnahmen zur sozialverträglichen Abfederung.
             …      
                    
             § 4 Abfindung
             (1)     Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aus Gründen des Personalabbaus entweder gekündigt oder durch Auflösungsvertrag beendet wird, erhält eine Abfindung.
             …                   
             (5)     Eine Abfindung steht nicht zu, wenn
             a) die Kündigung aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund (z.B. Ablehnung eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes, es sei denn, daß ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann) erfolgt ist oder
             …                   
             (6)     Tritt der Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen/BAT ein und ist die Zahl der zwischen der Beendigung des alten und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses liegenden Kalendermonate geringer als die der Abfindung zugrunde liegende Anzahl von Bruchteilen der Monatsvergütung/des Monatslohnes (Absatz 2), verringert sich die Abfindung entsprechend. Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen.
             (7)     Absatz 6 gilt entsprechend, wenn innerhalb des gleichen Zeitraums ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht.“

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis vor dem Hintergrund eines im Stadtrat beschlossenen Personalabbaus mit Schreiben vom 3. März 2003 zum 30. September 2003. Im Kündigungsschreiben heißt es:
             „...
             Nach Vergabe der Leistungen, voraussichtlich im Mai 2003, wird Ihnen ein Weiterbeschäftigungsangebot bei einem privaten Dienstleister unterbreitet. Sofern Sie das Angebot annehmen, werde ich die Kündigung zurücknehmen. In diesem Fall wird Ihr Arbeitsverhältnis durch Personalüberleitungsvertrag mit den beschäftigungssichernden Folgen des § 613 a BGB auf den privaten Anbieter übergeleitet.
             …“  

Ein von der Beklagten nach der Kündigung mit Schreiben vom 19. Mai 2003 unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines Personalüberleitungsvertrags mit einem privaten Dienstleister lehnte die Klägerin ab.

Die Kündigungsschutzklage der Klägerin blieb erfolglos. Nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verlangte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung einer der Höhe nach unstreitigen Abfindung nach § 4 TV Soziale Absicherung.


Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 4.920,00 Euro brutto.

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 TV Soziale Absicherung liegen vor. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde aus Gründen des Personalabbaus gekündigt. Die Höhe der Abfindung steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Abfindungsanspruch der Klägerin nicht deshalb gem. § 4 Abs. 5 Buchst. a TV Soziale Absicherung ausgeschlossen, weil die Klägerin das auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei dem privaten Dienstleister gerichtete Angebot der Beklagten abgelehnt hat.

Nach § 4 Abs. 5 Buchst. a TV Soziale Absicherung steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung nicht zu, wenn die Kündigung aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund (zB Ablehnung eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes, es sei denn, dass ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann) erfolgt ist. Nach dem Wortlaut dieser Tarifnorm muss das Arbeitsplatzangebot der Kündigung zeitlich vorangegangen sein. Nur dann kann die Kündigung aufgrund der Ablehnung des Angebots aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund „erfolgt“ sein . Die Kündigung muss zu der vom Arbeitnehmer zuvor erklärten Ablehnung des Arbeitsplatzangebots in einem Kausalzusammenhang stehen. Erfolgt das Arbeitsplatzangebot und dessen Ablehnung erst zeitlich nach der Kündigungserklärung, fehlt dieser Kausalzusammenhang zwischen der Ablehnung des Angebots und der Kündigung. Dies gilt unabhängig davon, ob sich das Angebot auf einen Arbeitsplatz beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem Dritten bezieht.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Abfindungsanspruch nach § 4 Abs. 5 Buchst. a TV Soziale Absicherung nur ausgeschlossen ist, wenn die Kündigung aus einem vom Arbeitnehmer „zu vertretenden Grund“ erfolgt. Der Arbeitnehmer hat die Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes nur dann zu vertreten, wenn ihm ein hinreichend bestimmtes Angebot gemacht wurde. Nur wenn der Arbeitnehmer weiß, wer der neue Arbeitgeber sein wird und zu welchen Bedingungen die Weiterbeschäftigung erfolgen soll, kann ihm vorgeworfen werden, den Grund für die Kündigung schuldhaft (§ 276 Abs. 1 BGB) herbeigeführt zu haben. Die vage Ankündigung einer anderen Beschäftigungsmöglichkeit genügt hierfür nicht. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten ist mit dem Wortlaut der Tarifbestimmung nicht vereinbar.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bezweckt § 4 Abs. 5 Buchst. a TV Soziale Absicherung nicht, Abfindungsansprüche generell auszuschließen, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an das bisherige Arbeitsverhältnis eine zumutbare soziale Absicherung aus einem neuen Arbeitsverhältnis hätte erlangen können. Der tarifliche Gesamtzusammenhang macht vielmehr deutlich, dass der Abfindungsanspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn einer der tariflich normierten Ausschlusstatbestände vorliegt. Diese erfassen keineswegs alle denkbaren Konstellationen einer wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers nach erfolgter Kündigung. Scheidet etwa der Arbeitnehmer aus dem öffentlichen Dienst aus und begründet er im Anschluss daran auf eigene Initiative ein Arbeitsverhältnis bei einem privaten Arbeitgeber, führt dies mangels eines entsprechenden Ausschlusstatbestands nicht zu einem Ausschluss des Abfindungsanspruchs, obwohl der Arbeitnehmer wirtschaftlich abgesichert ist. Nur unter den in § 4 Abs. 6 TV Soziale Absicherung genannten Voraussetzungen, dh. Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber iSd. § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen/BAT, verringert sich die Abfindung nach den in § 4 Abs. 6 TV Soziale Absicherung im Einzelnen aufgeführten Maßgaben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass gem. § 4 Abs. 7 TV Soziale Absicherung der Abfindungsanspruch nicht ausgeschlossen ist, wenn das Rentenstammrecht des Arbeitnehmers bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist. Der Arbeitnehmer, der bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat, verliert daher den tariflichen Abfindungsanspruch nicht schon deshalb, weil eine anderweitige soziale Absicherung besteht.

Das Vorgehen der Beklagten steht auch nicht im Einklang mit dem in der Vorbemerkung des TV Soziale Absicherung formulierten übergreifenden Ziel des Tarifvertrags, bei den erforderlichen Umstrukturierungen Beschäftigungsmöglichkeiten vorrangig gegenüber Entlassungen und den damit verbundenen Maßnahmen zur sozialverträglichen Abfederung zu prüfen . Durch die Kündigung hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis beendet, ohne zuvor entsprechend der tarifvertraglichen Zielsetzung anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten geklärt und dem Arbeitnehmer zur Vermeidung der Entlassung Arbeitsplatzangebote unterbreitet zu haben.

Das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes und der nachfolgenden Kündigung führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einem Wahlrecht des Arbeitnehmers zwischen einem Abfindungsanspruch und einem anderen Arbeitsplatz . Hätte die Beklagte der Klägerin den Arbeitsplatz bei dem privaten Reinigungsunternehmen vor der Kündigung angeboten, hätte der Klägerin kein Anspruch auf eine Abfindung zugestanden.

Die Ablehnung des Arbeitsplatzangebots durch die Klägerin war nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Klägerin war nicht verpflichtet, den ihr nach der Kündigung angebotenen Arbeitsplatz anzunehmen, um der Beklagten die Zahlung der tariflichen Abfindung zu ersparen. Die Beklagte übersieht, dass sie es in der Hand gehabt hätte, mit der Kündigung bis zur Klärung der anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten zu warten und der Klägerin vor der Kündigung den Arbeitsplatz bei dem Dienstleister anzubieten. In diesem Falle hätte der Klägerin kein Abfindungsanspruch zugestanden.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.

Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Gesetze

Gesetze

6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

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Referenzen

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)