Arbeitsrecht: Zur Eingruppierung eines "Polizei-Sozialbetreuers"

published on 29/07/2009 14:54
Arbeitsrecht: Zur Eingruppierung eines "Polizei-Sozialbetreuers"
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BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Das BAG hat mit dem Urteil vom 25.2.2009 (Az.: 4 AZR 20/08) folgendes entschieden:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. September 2007 - 2 Sa 369/07 - wird zurückgewiesen.


Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Seit dem 1. November 1995 ist der Kläger, der über den Abschluss eines Diplom-Sozialarbeiters mit staatlicher Anerkennung verfügt, bei dem beklagten Land als „Polizei-Sozialbetreuer“ beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 28. August 1995 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach den „Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages vom 23. Februar 1961 (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen“. Der Kläger wird seit dem 1. Februar 1996 nach der VergGr. IVa BAT vergütet.

Der Kläger ist im Polizeipräsidium T dem Polizeipräsidenten direkt unterstellt. Seine Tätigkeit ist ausgerichtet auf die Betreuung von Polizeibediensteten und deren Angehörigen, die sich in persönlichen oder beruflichen Krisensituationen befinden. Er ist für das gesamte Polizeipräsidium T zuständig und wird dabei von zehn nebenamtlichen „Sozialen Ansprechpartnern“ unterstützt, für deren Praxisbegleitung, Anleitung und Ausbildung er in fachlicher Verantwortung zuständig ist. Im Jahr 2006 nahmen 8 % der ca. 1.300 bis 1.400 Bediensteten des Polizeipräsidiums T die Hilfe des Klägers in Anspruch. Nach der auf seine Stelle bezogenen „Beschreibung der durch die Stelleninhaberin/den Stelleninhaber auszuübenden Tätigkeiten gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 BAT und der Protokollnotiz Nr. 1 hierzu (Arbeitsvorgänge)“ sind dem Kläger folgende Aufgabenbereiche übertragen:
             -            Psychosoziale Betreuung von psychisch auffälligen - erkrankten Bediensteten mit Depressionen - Angststörungen - Neurosen/Persönlichkeitsstörungen, oder anderen Krankheitsbildern;
             -            Psychosoziale Betreuung von Bediensteten bei psychosomatischen oder somatischen Erkrankungen;
             -            Betriebliche Suchtarbeit und psychosoziale Betreuung von suchtgefährdeten und suchtkranken Bediensteten;
             -            Psychosoziale Betreuung von Polizeibeamtinnen und Beamten nach einem belastenden Ereignis - zur Vermeidung einer „Posttraumatischen Belastungsstörung“;
             -            Praxisbegleitung/Anleitung/Ausbildung der nebenamtlichen „Sozialen Ansprechpartner“;
             -            Kontinuierliche Zusammenarbeit mit der Polizeiführung, den zuständigen Personalräten, der Personalabteilung und den örtlichen Gesundheitsämtern;
             -            Kooperation der hauptamtlichen Sozialbetreuer auf Landesebene/Gremienarbeit/interne- und präsidialübergreifende Vernetzung;
             -            Mitarbeit im Rahmen polizeispezifischer Arbeitsgruppen auf Präsidial- und Landesebene.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 hat der Kläger gegenüber dem beklagten Land eine Vergütung nach der VergGr. III BAT geltend gemacht. Sein Antrag wurde vom Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums T befürwortet, indes vom Ministerium des Inneren und für Sport des Landes unter dem 9. August 2005 abgelehnt.

Mit seiner am 27. Oktober 2006 eingereichten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die von ihm auszuübende Tätigkeit falle nach Art und Umfang unter die Fallgr. 15 der VergGr. IVa BAT, so dass ihm nach vierjähriger Bewährung ein Aufstieg in die VergGr. III Fallgr. 7 BAT zustehe.

Der Kläger führt, ua. unter Vorlage einer beispielhaften, detaillierten Schilderung der von ihm erledigten Arbeiten im Zeitraum 23. Oktober bis 15. Dezember 2006, aus, seine Tätigkeit bestehe im Wesentlichen und zeitlich überwiegend in der Krisenintervention bei hilfesuchenden Polizeibeamten und deren Angehörigen sowie in der Beratung der Polizeiführung und der Zusammenarbeit mit dieser. Auch bei Arbeitstreffen und Gesprächen mit Führungskräften im Präsidium sowie bei der Konzeptionsarbeit des Klägers stünden die persönlichen Schwierigkeiten und Belastungen der Polizeibediensteten im Vordergrund. Seine Tätigkeit verlange unter anderem profundes Fachwissen über verschiedene, von ihm im Einzelnen benannte psychiatrische Krankheitsbilder, deren Symptome und Verlauf, sowie die Betreuungs-, Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten. Er müsse sämtliche Fachkenntnisse der verschiedenen Disziplinen der Sozialarbeit nebeneinander besitzen und stets abrufbar beherrschen. Insgesamt unterscheide sich seine Tätigkeit wesentlich von der klassischen Normaltätigkeit in der Sozialarbeit, die lediglich auf ein eng begrenztes Fachgebiet bezogen sei. Die ihm übertragene Tätigkeit sei wesentlich breiter angelegt als die Tätigkeit eines „einfachen Sozialarbeiters“ im tariflichen Sinne. Alle Probleme, mit denen die verschiedenen in der Protokollnotiz Nr. 5 aufgeführten Berufsgruppen in Berührung kämen, seien im Tätigkeitsfeld des Klägers vereint und träten nebeneinander auf. Zudem müsse er in akuten Krisensituationen ohne Vorbereitungszeit alleinverantwortlich intervenieren, ohne auf ein Team oder Fachvorgesetzte zurückgreifen zu können. Die von ihm übernommene Verantwortung sei außerordentlich groß, da er oft als erster ins Vertrauen gezogen werde und sein Vorgehen auf den weiteren Verlauf der Situation einschließlich weiterer Therapiebereitschaft der jeweiligen Person großen Einfluss habe. Er trage damit Mitverantwortung für die personelle Funktionsfähigkeit und letztlich die innere Sicherheit des Polizeipräsidiums, dies unter anderem auch deshalb, weil er Waffenträger betreue, die in Krisensituationen fremd- und selbstgefährdend handeln könnten. Er treffe auch entgegen der Auffassung des beklagten Landes die von ihm als notwendig erkannten Entscheidungen sofort und verantwortlich. Hierbei würden dem Polizeipräsidenten solche Maßnahmen nicht berichtet, für die der Kläger wegen der persönlichen Betroffenheit von Beamten oder ihrer Angehörigen zum Schweigen verpflichtet sei. Eine besondere Schwierigkeit seiner Tätigkeit liege darin, dass er eine besondere Kompetenz für Sozialarbeit in der „Institution der Polizei“ benötige, die es ihm ermögliche, sowohl den Ratsuchenden und als auch dem Dienstherren gerecht zu werden. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass er seit Anfang des Jahres 2007 allein für das Aufgabengebiet „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ zuständig sei. Hier leiste er als alleiniger Ansprechpartner der Beamten Hilfe bei der dienstlichen Wiedereingliederung nach einer Dienstunterbrechung. Als Mitglied im Kriseninterventionsteam Polizei gewährleiste er die Betreuung von Polizeibeamten nach belastenden Einsätzen. Seit dem 1. Dezember 2007 habe er eine zusätzliche Aufgabe im Rahmen der Koordinierung von Rufbereitschaft und Notfallbereitschaft übernommen. Diese Aufgabe habe zuvor die Führungszentrale des Polizeipräsidiums wahrgenommen. Sie erfordere eine selbständige Einsatzplanung und die Koordinierung von Kriseninterventionskräften.


Entscheidungsgründe
    
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT/BL ab dem 8. August 2000. Er kann deshalb die begehrte gerichtliche Feststellung nicht erreichen.

Die Klage ist zulässig, wobei nach verständiger Würdigung allerdings in der Sache nur ein hinreichend bestimmter Feststellungsantrag zu bescheiden ist.

Der Antrag zu 1 ist zwar als ein allgemein üblicher und zulässiger Eingruppierungsfeststellungsantrag angelegt, jedoch fehlt der Zeitpunkt, von dem an Vergütungszahlung nach VergGr. III BAT begehrt wird. Die erforderliche Bestimmtheit des Antrags ergibt sich jedoch in der Sache aus dem Antrag zu 2, der als selbständiger Leistungsantrag unbestimmt und damit nicht zulässig ist, in dem der Kläger jedoch zum Ausdruck bringt, dass er die begehrte Vergütungszahlung ab dem 8. August 2000 anstrebt. Seine Anträge sind danach insgesamt dahin zu verstehen, dass er die gerichtliche Feststellung einer Vergütungspflicht des beklagten Landes nach der VergGr. III BAT ab dem 8. August 2000 anstrebt.

Das Feststellungsbegehren des Klägers war an sich für Zeiträume nach Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) am 1. November 2006, der nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) für seinen Geltungsbereich an die Stelle des BAT getreten ist, umzustellen. Ab diesem Zeitpunkt kann nur noch eine Vergütung nach der Entgeltgruppe verlangt werden, die - ohne eigenständige Tätigkeitsmerkmale - nach den Überleitungsvorschriften in § 4 Abs. 1 TVÜ-L iVm. der Anlage 2 zum TVÜ-L an die Stelle der bis dahin maßgeblichen Vergütungsgruppe der Anlage 1a zum BAT getreten ist.

Dieses Umstellungserfordernis galt auch für den Kläger, was die angestrebte Feststellung der Vergütungspflicht des beklagten Landes ab dem 1. November 2006 angeht, weil auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seither der TV-L Anwendung findet. Die einzelvertragliche Inbezugnahme des BAT vom 23. Februar 1961 und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bund und die Länder geltenden Fassung erstreckt sich für das beklagte Land, das Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ist, auf den TV-L, der den BAT für den Bereich der Länder ersetzt hat.

Eine dem entsprechende förmliche Antragsumstellung konnte aber unterbleiben, weil die Eingruppierungsfeststellungsklage, deren Erfolg inhaltlich weiterhin von der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT abhängt (§ 4 Abs. 1 TVÜ-L) , nicht begründet ist. Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erfüllt nicht die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL des Teils II Abschn. G - Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst - der Anlage 1a zum BAT/BL. Er hat deshalb auch nicht aufgrund vierjähriger Bewährung in dieser Vergütungs- und Fallgruppe Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III Fallgr. 7 BAT/BL.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT darauf an, ob in der dem Kläger übertragenen Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL erfüllen, womit nach vierjähriger Bewährung in dieser Vergütungs- und Fallgruppe Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III Fallgr. 7 BAT/BL bestehen würde.

Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch die Tatsachengerichte in vollem Umfang durch das Revisionsgericht nachprüfbar ist. Unter einem Arbeitsvorgang ist nach ständiger Rechtsprechung eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden.

Das Landesarbeitsgericht ist auf der Grundlage dieser ständigen Rechtsprechung hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers von einem einzigen Arbeitsvorgang ausgegangen. Die gesamte dem Kläger übertragene Tätigkeit sei auf ein einziges Arbeitsergebnis, die sachgerechte und den Lebensumständen entsprechende Betreuung der Polizeibeamten und deren Familienangehörigen gerichtet.

Das ist nur zutreffend, soweit die Tätigkeiten des Klägers in den Blick genommen werden, die auf die Betreuung der Polizeibeamten und deren Familienangehörigen gerichtet sind. Dies sind aus dem Aufgabenkatalog der Tätigkeit des Klägers insbesondere die Bereiche der psychosozialen Betreuung von psychisch auffälligen oder psychisch erkrankten Bediensteten, von Bediensteten bei psychosomatischen oder somatischen Erkrankungen und von Polizeibeamtinnen und Beamten nach einem belastenden Ereignis, sowie der betrieblichen Suchtarbeit und psychosozialen Betreuung von suchtgefährdeten und suchtkranken Bediensteten. Dazu gehören zudem die im Jahre 2007 übernommenen Aufgaben im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements und im Kriseninterventionsteam der Polizei, soweit sie auf die fallbezogene Betreuungsarbeit ausgerichtet sind. Hinzuzuzählen ist auch der Tätigkeitsbereich der Zusammenarbeit mit der Polizeiführung, den zuständigen Personalräten, der Personalabteilung und den örtlichen Gesundheitsämtern, soweit dieser mit der dem Kläger obliegenden fallbezogenen Betreuungsarbeit zusammenhängt.

Anders verhält es sich jedoch im Hinblick auf andere Tätigkeitsbereiche des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Senats bildet zwar häufig die gesamte Tätigkeit eines Sozialarbeiters einen Arbeitsvorgang iSv. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT, insbesondere wenn sie eine Leitungstätigkeit oder die Beratung, Betreuung uä. bestimmter näher bezeichneter Personengruppen zum Inhalt hat. Jedoch dienen beispielsweise die Tätigkeiten eines Sozialarbeiters, der neben der Betreuung eines bestimmten Personenkreises ua. den Einsatz im Wesentlichen externer Pflegekräfte in einer Altenwohnanlage zu organisieren und die Konzeption „Betreute Wohnanlage“ weiterzuentwickeln hat, verschiedenen Arbeitsergebnissen und können daher regelmäßig nicht zu einem Arbeitsvorgang im Tarifsinne zusammengefasst werden. Entsprechend verhält es sich auch, was die Tätigkeitsbereiche des Klägers „Praxisbegleitung, Anleitung und Ausbildung der nebenamtlichen „Sozialen Ansprechpartner“, Mitarbeit im Rahmen polizeispezifischer Arbeitsgruppen auf Präsidial- und Landesebene und Kooperation der hauptamtlichen Sozialbetreuer auf Landesebene, Gremienarbeit und Vernetzung angeht, soweit diese nicht fallbezogen sind, sondern anderen Zielen und damit Arbeitsergebnissen im Sinne der Rechtsprechung dienen. Auch Aufgaben der Einsatzplanung und Koordinierung wie die erst nach Verkündung des Berufungsurteils hinzugekommenen und deshalb im Rechtsstreit an sich nicht mehr zu berücksichtigenden Tätigkeiten bei der Rufbereitschaft und Notfallbereitschaft sowie der Krisenintervention können nicht gemeinsam mit Aufgaben der fallbezogenen Betreuungsarbeit als einheitlicher Arbeitsvorgang gewertet werden.

Vorliegend kann jedoch letztlich dahinstehen, von welchen Arbeitsvorgängen konkret auszugehen ist. Denn auf der Grundlage seines Vortrags steht dem Kläger unter keinem der denkbaren Zuschnitte der Arbeitsvorgänge ein Anspruch auf die angestrebte Vergütung zu. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, wenn es in den tragenden Elementen seiner Begründung ausführt, dass dem Vortrag des Klägers eine vergleichend wertende Darstellung fehlt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten ein Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit einsetzen muss, welche Kenntnisse und Fähigkeiten darüber hinaus ein Sozialarbeiter anwenden und einbringen muss, der schwierige Tätigkeiten im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5 zu verrichten hat und weswegen die von dem Kläger auszuübende Tätigkeit diese bereits von den Tarifparteien als schwierig eingestuften Tätigkeiten hinsichtlich des Wissens und Könnens in gewichtiger Weise übersteigen. Diese die Entscheidung tragende Erwägung gilt unabhängig davon, wie die in der von ihm auszuübenden Tätigkeit vorkommenden Arbeitsvorgänge tatsächlich zugeschnitten sind.

Für die Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/BL Teil II G maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:
             „Vergütungsgruppe V b
             10.     Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
             …      
             Vergütungsgruppe IV b
             16.     Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
                          mit schwierigen Tätigkeiten. - Fußnote 1 -
                                       …      
             Vergütungsgruppe IV a
             15.     Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
                          deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt.
                                       …      
             Vergütungsgruppe III
             7.        Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
                          deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt,
                          nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15.
                                       …“  

Die Protokollnotiz Nr. 5 lautet:
             „…  
             Nr. 5 Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
                          a)        Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
                          b)        Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
                          c)        begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner
                          d)        begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
                          e)        Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe V b.“

Die vom Kläger in Anspruch genommene VergGr. III Fallgr. 7 BAT/BL baut auf der VergGr. IVa Fallgr. 15 und diese auf der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 10 BAT/BL voraussetzt.

Die vom Kläger angestrebte Feststellung eines Anspruchs auf Vergütung nach der VergGr. III BAT/BL setzt also zunächst voraus, dass er Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit ist. Ausgehend von dieser Grundtätigkeit des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen im tariflichen Sinne muss der Tatsachenvortrag des Klägers sodann erkennen lassen, warum sich die ihm übertragene Tätigkeit aus dieser Grundtätigkeit des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen in einem zweifachen Sinne heraushebt, nämlich in einem ersten Schritt durch die Erfüllung der Anforderung der schwierigen Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVb Fallgr. 16 und sodann in einem weiteren Schritt dadurch, dass seine Tätigkeit aus dem hiernach Erforderlichen weitergehend durch eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL herausragt.

Die somit durch den inneren Aufbau der in Betracht kommenden Vergütungsgruppen denknotwendig geforderte Vergleichsbetrachtung anhand des Maßstabs der Hervorhebungsmerkmale obliegt dem Kläger. Er hat die Tatsachen darzulegen und notfalls zu beweisen, die den erforderlichen wertenden Vergleich zwischen der Grundtätigkeit oder „Normal“-Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen im tariflichen Sinne und derjenigen mit den herausgehobenen Tätigkeitsmerkmalen erlauben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei einem auf eine Aufbaufallgruppe gestützten Feststellungsbegehren vom Gericht zunächst zu prüfen, ob der Kläger die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt. Hierbei genügt bei einer in ihrer rechtlichen Erfüllung nicht streitigen Ausgangsfallgruppe eine pauschale rechtliche Überprüfung, wenn die diesbezüglichen Tatsachen unstreitig sind. Daran anschließend ist durch wertenden Vergleich festzustellen, ob auch die Tätigkeitsmerkmale mit den hierauf aufbauenden gesteigerten Anforderungen erfüllt sind.

Nach diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass die auszuübende Tätigkeit des Klägers die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL erfüllt, so dass ihm auch nicht im Wege des Bewährungsaufstiegs eine Vergütung nach VergGr. III Fallgr. 7 BAT/BL zusteht.

Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, sind die Anforderungen der Ausgangseingruppierung der Grundtätigkeit des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen in VergGr. Vb Fallgr. 10 BAT/BL erfüllt. Der Kläger ist Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung. Er übt eine entsprechende Tätigkeit im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vb Fallgr. 10 BAT/BL aus - womit die mit dem Berufsbild eines Sozialarbeiters üblicherweise verbundenen Aufgaben gemeint sind -, nämlich insbesondere die psychosoziale Betreuung der Beamten und deren Angehörigen im Bereich eines Polizeipräsidiums.

Das Landesarbeitsgericht hat weiter im Wege der Pauschalprüfung zutreffend festgestellt, dass auch die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL erfüllt sind. Der Kläger übt, wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen, schwierige Tätigkeiten im Sinne dieser Vergütungsgruppe aus.

Das Landesarbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zu Recht angenommen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der schwierigen Tätigkeiten in der Protokollnotiz Nr. 5 zur VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL durch konkrete Beispiele erläutert haben. Füllt die Tätigkeit des Angestellten eines dieser Tätigkeitsbeispiele aus, ist das Merkmal des Oberbegriffs ohne Weiteres erfüllt. Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispieltatbestände aus zu erfolgen hat. Die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben.

Das Landesarbeitsgericht hat sodann festgestellt, die auszuübende Tätigkeit des Klägers werde zwar von keinem der in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten konkreten Beispiele erfasst. Bei der Betreuung des Klientels des Klägers sei jedoch eine schwierige Tätigkeit deshalb zu bejahen, weil der Kläger dabei besonders vielgestaltige und umfangreiche soziale und familiäre Probleme zu bewältigen habe. Sie ergeben sich insbesondere aus dem besonderen Tätigkeitsfeld der Arbeit mit Polizeibeamten und gehöre deshalb nicht ohne Weiteres zu den täglichen Arbeiten eines Sozialarbeiters. Diese Bewertung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Bewertung, die Tätigkeit des Klägers hebe sich nicht durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL heraus.

Bei den Tarifbegriffen der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist hier darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat. Diesem Prüfungsmaßstab halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts entgegen der Auffassung der Revision stand.

Das Tätigkeitsmerkmal „besondere Schwierigkeit“ ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise gegenüber der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss.

Bei der Auslegung des Tätigkeitsmerkmals „besondere Schwierigkeit“ ist weiter die Protokollnotiz Nr. 5 zur VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL zu berücksichtigen. In ihr haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten aufgeführt, die nach ihrem Willen grundsätzlich als (nur) schwierige Tätigkeiten anzusehen sind und daher der genannten Vergütungsgruppe zugeordnet werden. Übersteigt eine Tätigkeit den dort festgelegten Wertigkeitsrahmen nicht, handelt es sich zwar um eine schwierige, nicht jedoch um eine besonders schwierige Tätigkeit. Besonders schwierig ist eine Tätigkeit erst dann, wenn sie ein umfangreicheres oder tiefergehendes Wissen und Können verlangt als die in der Protokollnotiz genannten Beispiele. Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muss dabei beträchtlich, dh. nicht nur geringfügig sein.

Dabei führt das Auftreten von einer „Fülle der Problemen“ bei Beschäftigung mit allen in der Protokollnotiz genannten Gruppen nicht zu einer Steigerung des Schwierigkeitsgrades der Tätigkeit. Die Arbeit mit Menschen, die gleichzeitig mehreren Problemgruppen angehören oder gleichzeitig mehrere Probleme mitbringen, führt nicht grundsätzlich dazu, dass sich die Tätigkeit des Sozialarbeiters, der mit der Betreuung dieser Menschen betraut ist, durch besondere Schwierigkeit im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL heraushebt. Denn bei den in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Personengruppen ist typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen, nicht nur sozialen Problemen auszugehen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass der Vortrag des Klägers nicht ausreicht, die Ausfüllung des Merkmals der „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL zu belegen. Er lasse abgesehen von einer dahingehenden allgemeinen und deshalb nicht ausreichenden Behauptung nicht erkennen, inwiefern seine Tätigkeit die im Vergleich zu den beiden vorhergehenden Vergütungsgruppen deutlich weitergehenden Anforderungen erfülle. Es fehle schon an der vergleichend wertenden Darstellung, welche Kenntnisse und Fähigkeiten ein Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit einsetzen müsse, inwiefern er darüber hinaus gehend schwierige Tätigkeiten im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5 erbringen müsse und weshalb die von ihm auszuübende Tätigkeit diese bereits von den Tarifparteien als schwierig eingestuften Tätigkeiten hinsichtlich des Wissens und Könnens in gewichtiger Weise übersteige.

Dem folgt der Senat. Darüber hinaus haben die im Vergleich zu einer Grundtätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen im tariflichen Sinne gesteigerten Anforderungen an den Kläger bei der psychosozialen Betreuung der Bediensteten im Hinblick auf Breite und Intensität seines Fachwissens bereits bei der Charakterisierung seines Aufgabenbereichs als „schwierig“ im Sinne der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL Berücksichtigung gefunden. Das verkennt die Revision, wenn sie besonders betont, der Kläger müsse sämtliche Fachkenntnisse der verschiedenen Disziplinen der Sozialarbeit nebeneinander besitzen und stets abrufbar beherrschen, während der klassische Sozialarbeiter im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5 zur VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL auf einem sehr eng begrenzten Fachgebiet tätig sei. Wie dargelegt ist auch für die in der Protokollnotiz genannten Tätigkeitsfelder kennzeichnend, dass die Beschäftigten mit einer Fülle von vielgestaltigen oder umfangreichen, nicht nur sozialen Problemen umzugehen haben.

Weiter ist nicht erkennbar, worin im Einzelnen die erforderliche nochmalige beträchtliche Steigerung der Schwierigkeit der Tätigkeit begründet sein soll. Wenn der Kläger vorträgt, er müsse über seine Fachkenntnisse in Krisensituationen „ad hoc“ und ohne Vorbereitungszeit verfügen können, mag das eine besondere Belastung darstellen, die jedoch nicht mit einer „besonderen Schwierigkeit“ im Tarifsinne gleichgesetzt werden kann. Soweit er darauf hinweist, dass er alleinverantwortlich arbeitet und keine Fachvorgesetzten hat, hängt dies ersichtlich damit zusammen, dass es im Bereich des Polizeipräsidiums T nur eine einzige Stelle eines hauptamtlichen „Polizei-Sozialbetreuers“ gibt. Aus diesem Umstand, der eng mit der zahlenmäßigen Größe der zu betreuenden Gruppe und daraus sich ergebenden arbeitsorganisatorischen Entscheidungen zusammenhängt, kann für sich genommen kein Rückschluss auf eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit gezogen werden. Entgegen den Ausführungen des Klägers ist auch nicht ersichtlich, dass ihm eine besondere Entscheidungskompetenz übertragen worden wäre, die über diejenige hinausgeht, welche für tätigkeitsbezogene Entscheidungen in der Grundtätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen im tariflichen Sinne und in der Aufbauvergütungsgruppe VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL charakterisierend sind. Dabei wird nicht verkannt, dass Sozialarbeit in einer Institution wie der Polizei spezielle Anforderungen stellt, die sich namentlich angesichts der Verpflichtung zur Verschwiegenheit als schwieriger „Spagat“ zwischen den Ratsuchenden und dem Dienstherren erweisen können. Daraus erwächst aber keine Schwierigkeit der Tätigkeit, die über der liegt, die für viele institutionelle Arbeitsfelder kennzeichnend und bereits mit der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL tariflich erfasst ist.

Der Kläger verkennt die Rechtsprechung des Senats, wenn er meint, es gebe hier eine Tendenz, die besondere Schwierigkeit im Tarifsinne - nur - mit dem Vorhandensein einer Zusatzqualifikation im Hinblick auf eine „abrechenbare Therapie“ zu verknüpfen. Zwar kommt der Tätigkeitsaspekt psychotherapeutischer Behandlung - die dem Kläger nicht übertragen ist - als wesentlicher Gesichtspunkt für eine Erfüllung des Heraushebungsmerkmals der besonderen Schwierigkeit in Betracht. Damit ist jedoch nur eine der Möglichkeiten angesprochen, wie dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllt sein kann. Soweit der Kläger weiter ausführt, nicht nur Therapie im formellen Sinne sei mit besonderer Schwierigkeit verbunden, sondern seine Tätigkeit sei gekennzeichnet von der Notwendigkeit, eine Therapie im materiellen Sinne zu praktizieren, die bereits beim Erstkontakt oder bei der Krisenintervention beginne, hat der Senat bereits hervorgehoben, dass in vielen Bereichen der Sozialarbeit/Sozialpädagogik therapeutische Tätigkeit im weiteren Sinne anzutreffen ist. Dies allein macht die Tätigkeit eines Sozialarbeiters aber noch nicht besonders schwierig im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL.

Auch hinsichtlich der anderen Tätigkeitsbereiche des Klägers, deren zeitlicher Anteil nicht festgestellt worden ist, lässt der Vortrag des Klägers nicht erkennen, dass für diese eine zweifache Heraushebung bezüglich der Schwierigkeit der Tätigkeit gegeben ist.

Da die Tätigkeit des Klägers sich hiernach schon nicht wegen ihrer Schwierigkeit aus dem heraushebt, was die VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL von einem Sozialarbeiter verlangt, kann dahinstehen, ob seine Tätigkeit gegenüber der von einem in dieser Vergütungsgruppe eingruppierten Sozialarbeiter geschuldeten durch ihre Bedeutung herausgehoben ist.

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