Arbeitsrecht: Zur Erstattung von Detektivkosten

bei uns veröffentlicht am08.10.2009
Zusammenfassung des Autors

Zwar kann es sich bei Detektivkosten um sog. Vorbereitungskosten handeln, nach dem Vorbringen der Klägerin diente die Beauftragung der Detektei jedoch nicht der Vorbereitung des Kündigungsschutzprozesses - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Das BAG  hat mit dem Urteil vom 28.5.2009 (Az: 8 AZR 226/08) folgendes entschieden:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Februar 2008 - 13 Sa 1120/07 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.


Tatbestand
    
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Detektivkosten.

Die Beklagte war bei der Klägerin seit dem 5. März 1992 als Sekretärin beschäftigt und verdiente zuletzt 920,00 Euro brutto monatlich. Sie war die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin. Im April 2005 trennten sich die Eheleute. Ab Mai 2005 erhielt die Beklagte keine Vergütung in vereinbarter Höhe mehr. Ende 2005 stellte sie die Arbeitsleistung für die Klägerin ein. Von April bis Juni 2006 zahlte die Klägerin keine Vergütung mehr und kündigte mit Schreiben vom 14. Juni 2006 zum 31. Dezember 2006. Mitte Juli 2006 erhob die Beklagte eine Klage auf Zahlung der rückständigen Vergütung, die in einem zwischen den Parteien am 1. September 2006 vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich endete. Die Klägerin verpflichtete sich, an die Beklagte für den Zeitraum bis einschließlich August 2006 5.775,00 Euro brutto zu zahlen; weiter verständigten sich die Parteien darauf, dass die Beklagte ab 1. September 2006 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2006 920,00 Euro brutto monatlich verdienen sollte.

Mit Schreiben vom 1. September 2006 forderte die Klägerin die Beklagte zur Arbeitsaufnahme auf. Mit Schreiben vom 12. September 2006 mahnte sie sie wegen unterlassener Arbeitsleistung ab und verlangte von ihr mit Schreiben vom 18. September 2006, die Arbeit in der Zentrale der Klägerin aufzunehmen. Die Beklagte erhielt eine auf den 21. September 2006 datierte ärztliche Bescheinigung, in der Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 1. Oktober 2006 festgestellt wurde. Diese erreichte die Klägerin nicht. Nach einer weiteren Abmahnung vom 26. September 2006 kündigte die Klägerin unter dem 29. September 2006 das Arbeitsverhältnis fristlos wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.

Unter dem 2. Oktober 2006 wurde der Beklagten fortdauernde Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Oktober 2006 bescheinigt. Diese Folgebescheinigung ging der Klägerin am 6. Oktober 2006 zu. Daraufhin beauftragte die Klägerin die Firma S mit der Überwachung der Beklagten. Die Detektei ermittelte vom 7. bis zum 12. Oktober 2006, stellte in ihrem Ermittlungsbericht fest, dass die Beklagte sich in dieser Zeit an mehreren Tagen vormittags für mehrere Stunden in einem Gebäude aufgehalten hatte, in dem sich die „Paracelsusschule“ für Heilpraktiker befindet. Sie rechnete unter dem 16. Oktober 2006 gegenüber der Klägerin für ihre Tätigkeit insgesamt 3.546,12 Euro ab, was von der Klägerin bezahlt wurde. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ein zweites Mal fristlos mit der Begründung:
             „Hierseits bestanden berechtigte Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit. In diesem Zusammenhang war die Erlangung gesicherter Erkenntnisse notwendig, die auch vorliegen.“

Mit Schreiben vom selben Tag forderte sie die Beklagte auf, bis zum 31. Oktober 2006 die entstandenen Detektivkosten zu erstatten.

Vor Beauftragung der Detektei hatte der Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis davon, dass die Beklagte im Jahr 2006 - jedenfalls zeitweise - eine Heilpraktikerschule besucht hatte. Eine gegen die ausgesprochene fristlose Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. November 2006 zurück.

Die Klägerin hat behauptet, ihr Geschäftsführer habe nicht gewusst, ob die Beklagte weiter eine Heilpraktikerschule besuche, und wenn ja, welche. Die Beklagte habe sich ihrer Arbeitsverpflichtung unter Hinweis auf eine angebliche Erkrankung entzogen. Nach Erhalt der Folgebescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit habe sie davon ausgehen müssen, dass die Beklagte die fristlose Kündigung vom 29. September 2006 angreifen und Entgeltfortzahlungsansprüche geltend machen werde. Aufgrund der Folgebescheinigung habe sie zudem damit rechnen müssen, dass die Beklagte bereits bei Erhalt der fristlosen Kündigung vom 29. September 2006 arbeitsunfähig gewesen sei. Als vernünftiger Arbeitgeber habe sie daher Vorsorge treffen und eine Detektei beauftragen können, um den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern. Wer eine Heilpraktikerschule besuche, könne auch Büroarbeiten ausführen. Der Klage mangele es nicht am Rechtsschutzinteresse, da das prozessuale Kostenfestsetzungsverfahren ein vergleichsweise unsicherer Weg sei. Zudem hätten sich Tatsachen feststellen lassen, die sich erst nach Ausspruch der ersten fristlosen Kündigung ereignet hätten.

Nach einer teilweisen Rücknahme der Klage hat sie zuletzt beantragt,
             die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.174,92 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und bestritten, eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen zu haben. Zur Begründung der Kündigung vom 29. September 2006 sei die Beauftragung einer Detektei unnötig gewesen, im Übrigen hätte die Klägerin sie schlicht fragen können, welche Heilpraktikerschule sie besuche. Unwahre Angaben gegenüber dem sie behandelnden Arzt habe sie nicht gemacht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.


Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Beauftragung einer Detektei war sachlich nicht geboten.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses bereits für unzulässig gehalten. Zur Durchsetzung ihres Kostenerstattungsanspruchs für Detektivkosten stehe der Klägerin das Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO zur Verfügung. Auf diesen einfacheren und kostengünstigeren Weg müsse sich die Klägerin verweisen lassen. Nachdem die Beklagte im Kündigungsschutzverfahren die Klage zurückgenommen habe, sei im Kostenfestsetzungsverfahren auch über die Prozessbezogenheit der angefallenen Detektivkosten zu befinden. Dazu gebe es zwar divergierende Ansichten, jedenfalls seien aber Prozessvorbereitungskosten zu erstatten, die zu einem konkret bevorstehenden Rechtsstreit in Beziehung stünden und seiner Vorbereitung dienten.

Dem folgt der Senat nur im Ergebnis.

Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, vorrangig im abgeschlossenen Kündigungsrechtsstreit eine Kostengrundentscheidung (§ 269 Abs. 3 und 4 ZPO) herbeizuführen und dann in einem Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO die Erstattung der Detektivkosten geltend zu machen.

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich in der Regel schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs. Das Verlangen, in die materiell-rechtliche Prüfung des Anspruchs einzutreten, ist dann nicht schutzwürdig, wenn die klagende Partei ihr Rechtsschutzziel ebenso sicher auf einfacherem, schnellerem und billigerem Weg in einem anderen Verfahren erreichen kann, jedoch darf der Rechtssuchende nicht auf einen unsichereren Verfahrensweg verwiesen werden. Das alternativ zur Verfügung stehende Verfahren muss wenigstens vergleichbar sicher oder wirkungsvoll alle Rechtsschutzziele herbeiführen können.

Die Möglichkeit, ein weniger aufwendiges Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO durchzuführen, schließt vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht aus.

Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist nicht Streitgegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens nach §§ 103 ff. ZPO. In ihm wird ausschließlich geprüft, ob ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch nach den §§ 91 ff. ZPO, § 12a ArbGG besteht. Nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung wird über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten nach prozessualen Maßstäben und nach Maßgabe des Kostenrechts entschieden. Eine Erstattungspflicht auf sachlich-rechtlicher Grundlage, etwa als Folge einer unerlaubten Handlung, bildet demgegenüber einen andersartigen, die Verteilung der Kostenlasten in der außerprozessualen Beziehung der Parteien betreffenden und von anderen Voraussetzungen abhängigen sowie gegebenenfalls eigenständige Rechtsfolgen mit sich bringenden Streitgegenstand.

Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch nach § 91 ZPO kann sich zwar auch auf sog. Vorbereitungskosten, also auf Aufwendungen, die vor Beginn eines Prozesses gemacht werden, erstrecken. Sie müssen aber in unmittelbarer Beziehung zu einem konkret bevorstehenden Rechtsstreit stehen und seiner Vorbereitung dienen. Nur derart prozessbezogene Kosten sind notwendige Kosten des Rechtsstreits iSd. § 91 ZPO.

Die Frage, ob vorliegend die Detektivkosten der Klägerin prozessbezogen entstanden und somit notwendige Kosten des Rechtsstreits iSd. § 91 ZPO sind, kann schon deswegen dahinstehen, weil die Klägerin nach der Klagebegründung keine Erstattung von Prozesskosten geltend macht. Zwar kann es sich bei Detektivkosten um sog. Vorbereitungskosten handeln, nach dem Vorbringen der Klägerin diente die Beauftragung der Detektei jedoch nicht der Vorbereitung des Kündigungsschutzprozesses. Die Beauftragung der Detektei erfolgte am 7. Oktober 2006, die Kündigungsschutzklage ging am 10. Oktober 2006 bei dem Arbeitsgericht ein und wurde der Klägerin am 25. Oktober 2006 zugestellt. Nach der Klagebegründung hat die Klägerin die Detektei weder beauftragt, um Tatsachen zu ermitteln, die die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 29. September 2006 hätten begründen können, noch hat sie vorgetragen, auf diesem Wege eine zweite fristlose Kündigung vorbereitet zu haben. Nach ihrem Vortrag ist es der Klägerin um die Abwehr von Entgeltfortzahlungsansprüchen gegangen, mit denen sie aufgrund der Übersendung der ärztlichen Folgebescheinigung habe rechnen müssen. Solche Ansprüche waren aber nicht Gegenstand der später von der Beklagten zurückgenommenen Kündigungsschutzklage. Sind prozessualer und materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch aber nicht deckungsgleich, kann einer Leistungsklage nicht das Rechtsschutzinteresse mit Verweis auf ein Kostenfestsetzungsverfahren abgesprochen werden.

Zudem wäre ein Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO vorliegend kein gleich sicheres Verfahren wie eine Zahlungsklage. Es besteht keine Gewähr, dass über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch im Kostenfestsetzungsverfahren überhaupt eine endgültige Entscheidung getroffen würde. Ob vor Rechtshängigkeit eines Prozesses - hier: der Kündigungsschutzklage - ausgelöste Detektivkosten Prozesskosten iSd. § 91 ZPO sind und demzufolge nach §§ 103 ff. ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren verfolgt werden können, wird unterschiedlich beurteilt, je nachdem, ob die erforderliche Prozessbezogenheit zu bejahen oder zu verneinen ist. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Aufwendung und späterem Prozess ist je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls unterschiedlich zu beurteilen. Wird jedoch im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO die Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten mangels hinreichender Prozessbezogenheit abgelehnt, so wird dadurch die auf eine sachlich-rechtliche Erstattungspflicht gestützte Geltendmachung derselben Aufwendungen im Prozessweg unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraft nicht ausgeschlossen, da dieser Streitgegenstand im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geprüft wird.

Die Revision der Klägerin ist gleichwohl zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin die für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgetragen.

Ein Arbeitgeber kann dann die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er den Detektiv anlässlich eines konkreten Tatverdachts mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt hat und der Arbeitnehmer dann einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. In einem solchen Fall handelt es sich nicht um Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadensstiftenden Ereignissen als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Sofern konkrete Verdachtsmomente vorliegen, gehören auch die zur Abwehr drohender Nachteile notwendigen Aufwendungen des Geschädigten zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden. Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung oder zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich getan haben würde. Es stellt ein sozialadäquates Verhalten dar, wenn ein Arbeitgeber, der von Unkorrektheiten seines Arbeitnehmers erfahren hat, diesen von einer in der Ermittlungstätigkeit erfahrenen Person überwachen und überführen lässt.

Die Klägerin hat schon keinen Verdacht auf Pflichtverletzungen der Beklagten dargelegt, die kausal für den geltend gemachten Schaden sein könnten.

Etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten vor dem Zugang der ersten fristlosen Kündigung vom 29. September 2006 sind nach dem Vortrag der Klägerin nicht Gegenstand des Ermittlungsauftrags gewesen. Auch um Arbeitspflichtverletzungen der Beklagten bis zum 6. Oktober 2006, als die Klägerin die Folgebescheinigung erhielt, und die Detektei beauftragte, ging es nach dem Vortrag der Klägerin nicht, zumal sie am 29. September 2006 eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen und danach die Beklagte nicht mehr zur Erbringung der Arbeitsleistung aufgefordert hatte.

Auch die Abwehr eines Betrugsversuchs zu ihren Lasten (§ 263 StGB) hat die Klägerin nicht dargelegt. Mit der Zusendung der ärztlichen Folgebescheinigung über eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit hat die Beklagte nicht bereits die Zahlung von Entgelt im Krankheitsfall geltend gemacht. Die bloße Übersendung eines ärztlichen Attests hat keinen derartigen Erklärungswert. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sagt aus, dass der ausstellende Arzt eine Untersuchung des Arbeitnehmers vorgenommen und festgestellt hat, dass aus seiner Sicht der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Mit der Übersendung an den Arbeitgeber informiert der Arbeitnehmer zunächst nur über diesen Inhalt, fordert ihn aber nicht zugleich auf, für die bescheinigte Zeit Entgeltfortzahlung zu leisten. Dies gilt jedenfalls nach dem vorangegangenen Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Im Übrigen beinhaltet in einem solchen Fall die Übersendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht die Ankündigung, der Arbeitnehmer werde sich gegen die zuvor ausgesprochene Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage wehren.

Schließlich sind Detektivkosten nur dann als notwendig anzusehen, wenn im Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits ein konkreter Verdacht einer Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers bestand und eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles solche Aufwendungen gemacht hätte. Beides hat die Klägerin nicht dargelegt. Da es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2. Oktober 2006 um eine Folgebescheinigung handelte, konnte auch die Klägerin keine Reaktion auf die fristlose Kündigung vom 29. September 2006 unterstellen. Der Schluss von dem Besuch einer Heilpraktikerschule auf eine in Wahrheit nicht bestehende Arbeitsfähigkeit ist unzulässig, solange nicht wenigstens der Grund für die attestierte Arbeitsunfähigkeit bekannt ist. Schließlich stellt der Gesetzgeber mit dem Begutachtungsverfahren nach § 275 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b iVm. § 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V einen einfacheren, kostengünstigeren und jedenfalls kompetenteren Weg zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit zur Verfügung als die kostenintensive und im Ergebnis in solchen Fragen stets interpretationsbedürftige Beauftragung einer Detektei. Von dieser Möglichkeit der Begutachtung hätte ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber Gebrauch gemacht, wenn es um die Abwehr geltend gemachter Lohnfortzahlungsansprüche gegangen wäre.

Gesetze

Gesetze

9 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 275 Begutachtung und Beratung


(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,1.bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfu

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 12a Kostentragungspflicht


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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,

1.
bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,
2.
zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,
3.
bei Arbeitsunfähigkeit
a)
zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder
b)
zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Die Regelungen des § 87 Absatz 1c zu dem im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenen Gutachterverfahren bleiben unberührt.

(1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen

a)
Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
b)
die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.

(1b) Die Krankenkassen dürfen für den Zweck der Feststellung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, im jeweils erforderlichen Umfang grundsätzlich nur die bereits nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten verarbeiten. Sollte die Verarbeitung bereits bei den Krankenkassen vorhandener Daten für den Zweck nach Satz 1 nicht ausreichen, dürfen die Krankenkassen abweichend von Satz 1 zu dem dort bezeichneten Zweck bei den Versicherten nur folgende versichertenbezogene Angaben im jeweils erforderlichen Umfang erheben und verarbeiten:

1.
Angaben dazu, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich erfolgt, und
2.
Angaben zu konkret bevorstehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen.
Die Krankenkassen dürfen die Angaben nach Satz 2 bei den Versicherten grundsätzlich nur schriftlich oder elektronisch erheben. Abweichend von Satz 3 ist eine telefonische Erhebung zulässig, wenn die Versicherten in die telefonische Erhebung zuvor schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. Die Krankenkassen haben jede telefonische Erhebung beim Versicherten zu protokollieren; die Versicherten sind hierauf sowie insbesondere auf das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen. Versichertenanfragen der Krankenkassen im Rahmen der Durchführung der individuellen Beratung und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 dürfen die Krankenkassen zu dem in Satz 1 bezeichneten Zweck im Rahmen einer Anfrage bei dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Leistungserbringer weitere Angaben erheben und verarbeiten. Den Umfang der Datenerhebung nach Satz 7 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 unter der Voraussetzung, dass diese Angaben erforderlich sind
1.
zur Konkretisierung der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgeführten Diagnosen,
2.
zur Kenntnis von weiteren diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die in Bezug auf die die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Diagnosen vorgesehenen sind,
3.
zur Ermittlung von Art und Umfang der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Beschäftigung oder
4.
bei Leistungsempfängern nach dem Dritten Buch zur Feststellung des zeitlichen Umfangs, für den diese Versicherten zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Die nach diesem Absatz erhobenen und verarbeiteten versichertenbezogenen Daten dürfen von den Krankenkassen nicht mit anderen Daten zu einem anderen Zweck zusammengeführt werden und sind zu löschen, sobald sie nicht mehr für die Entscheidung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, benötigt werden.

(1c) (weggefallen)

(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen

1.
die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41, mit Ausnahme von Verordnungen nach § 40 Absatz 3 Satz 2, unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans in Stichproben vor Bewilligung und regelmäßig bei beantragter Verlängerung; der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien den Umfang und die Auswahl der Stichprobe und kann Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung (Anschlußheilbehandlung),
2.
bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 18),
3.
ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1),
4.
ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist (§ 27 Abs. 2),
5.
den Anspruch auf Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen

1.
vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33); der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,
2.
bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig und wirtschaftlich ist,
3.
die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelversorgungen,
4.
ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern ein Schaden entstanden ist (§ 66).
Der Medizinische Dienst hat den Krankenkassen das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 Nummer 4 durch eine gutachterliche Stellungnahme mitzuteilen, die auch in den Fällen nachvollziehbar zu begründen ist, in denen gutachterlich kein Behandlungsfehler festgestellt wird, wenn dies zur angemessenen Unterrichtung des Versicherten im Einzelfall erforderlich ist.

(3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

(3b) Hat in den Fällen des Absatzes 3 die Krankenkasse den Leistungsantrag des Versicherten ohne vorherige Prüfung durch den Medizinischen Dienst wegen fehlender medizinischer Erforderlichkeit abgelehnt, hat sie vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen.

(3c) Lehnt die Krankenkasse einen Leistungsantrag einer oder eines Versicherten ab und liegt dieser Ablehnung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde, ist die Krankenkasse verpflichtet, in ihrem Bescheid der oder dem Versicherten das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form mitzuteilen sowie auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 zu wenden.

(4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterdienste zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse. Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach § 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Landesausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3 Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt.

(4a) Soweit die Erfüllung der sonstigen dem Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fertigen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von der Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu erstatten. § 280 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Medizinische Dienst Bund und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vereinbaren unter Beteiligung der Medizinischen Dienste, die ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung von Untersuchungen und zur Fertigung von Gutachten nach Satz 1 erklärt haben, das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung. Die Medizinischen Dienste legen die Vereinbarung ihrer Aufsichtsbehörde vor, die der Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Medizinischen Dienstes gefährdet wäre.

(4b) Soweit die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann der Medizinische Dienst Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Ersuchen insbesondere einer für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, eines zugelassenen Krankenhauses im Sinne des § 108, eines nach § 95 Absatz 1 Satz 1 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers sowie eines Trägers einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 des Elften Buches befristet eine unterstützende Tätigkeit bei diesen Behörden, Einrichtungen oder Leistungserbringern zuweisen. Die hierdurch dem Medizinischen Dienst entstehenden Personal- und Sachkosten sind von der Behörde, der Einrichtung, dem Einrichtungsträger oder dem Leistungserbringer, die oder der die Unterstützung erbeten hat, zu erstatten. Das Nähere über den Umfang der Unterstützungsleistung sowie zu Verfahren und Höhe der Kostenerstattung vereinbaren der Medizinische Dienst und die um Unterstützung bittende Behörde oder Einrichtung oder der um Unterstützung bittende Einrichtungsträger oder Leistungserbringer. Eine Verwendung von Umlagemitteln nach § 280 Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung der Unterstützung nach Satz 1 ist auszuschließen. Der Medizinische Dienst legt die Zuweisungsverfügung seiner Aufsichtsbehörde vor, die dieser innerhalb einer Woche nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben beeinträchtigt wäre.

(5) Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die Behandlung und pflegerische Versorgung der Versicherten einzugreifen.

(6) Jede fallabschließende gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu verfassen und muss zumindest eine kurze Darlegung der Fragestellung und des Sachverhalts, das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis umfassen.