Arbeitsrecht: Berechnung eines tariflichen Lohnzuschlags für Arbeitszeitverschiebung
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Das BAG hat mit dem Urteil vom 22.10.2009 (Az: 6 AZR 500/08) folgendes entschieden:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. April 2008 - 9 Sa 122/08 - aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14. Dezember 2007 - 2 Ca 2931/07 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12,42 Euro brutto restlichen Zuschlags für die Arbeitszeitverschiebung vom 9. März 2007 zu zahlen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung eines tariflichen Lohnzuschlags.
Der Kläger ist seit 1988 als Busfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Der Einsatz des Klägers erfolgt jeweils nach einem Dienstplan. Danach hätte er am 9. März 2007, einem Freitag, dienstfrei gehabt. Auf Bitte der Beklagten vom 6. März 2007 übernahm er für den 9. März 2007 einen Dienst von 6,9 Stunden. Die Beklagte zahlte ihm für diese Arbeitszeitverschiebung einen tariflich dafür vorgesehenen Zuschlag. Die Parteien streiten darum, ob dieser Zuschlag stets unter Zugrundelegung der Anfangsstufe der Vergütungsgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist, oder aus der Stufe dieser Vergütungsgruppe, der der Arbeitnehmer tatsächlich zugeordnet ist, zu berechnen ist.
Für die Beklagte galt bis zum 31. Dezember 2006 ein Haustarifwerk, zu dem ua. der Rahmentarifvertrag (RTV) idF vom 3. April 2003 gehörte. Nach diesem Tarifwerk bemaß sich die Vergütung nach Vergütungsgruppen und innerhalb dieser Gruppen nach Stufen. Die maßgeblichen Tarifvorschriften lauteten wie folgt:
„§ 6
Arbeitszeiten
...
7. …
Veränderungen des Dienstplanes (Arbeitszeitverschiebungen) sind nur aus dringenden betrieblichen Gründen möglich. Sie sind spätestens am Vortag dem Arbeitnehmer anzusagen.
...
§ 7
Arbeitsentgelte
...
11. Bei Arbeitszeitverschiebungen gem. § 6 Abs. 7, die
a) auf einen arbeitsfreien Tag fallen, wird dem Arbeitnehmer für die geleisteten Arbeitsstunden ein Zuschlag von 60 % der auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundvergütung seiner Vergütungsgruppe gezahlt,
…
...
§ 10
Zeitzuschläge
1. Die Zeitzuschläge betragen
...
o) für Veränderungen des Dienstplanes gemäß § 6 Abs. 7, die unvorhersehbar sind und innerhalb von 24 Stunden angeordnet werden 10 %
der auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundvergütung der Stufe 1 der jeweiligen Vergütungsgruppe.
2. Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Abs. 1 Buchstaben a) bis m) wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt. Der Zeitzuschlag gemäß Buchstabe n) und o) wird zusätzlich gezahlt.
...
§ 26
Begriffsbestimmungen
...
15. Monatsgrundvergütung
Monatsgrundvergütung ist die Summe der Monatstabellenvergütung, der Ausgleichszuschläge sowie der für den Kalendermonat zustehenden Vorhandwerker-, Vorarbeiter-, Kolonnen- oder Schichtführerzulage.
16. Monatstabellenvergütung
Monatstabellenvergütung ist die nach der einheitlichen Vergütungsordnung für die Arbeitnehmer der ASEAG festgesetzte und in der vereinbarten Vergütungstabelle ausgewiesene Vergütung.
...“
Während der Geltung des Haustarifwerks wurde der Zuschlag für die Arbeitszeitverschiebungen nach § 7 Abs. 11 RTV von der Beklagten stets auf Basis der Stufe 1 der Vergütungsgruppe der jeweiligen Arbeitnehmer errechnet.
Durch den Überleitungstarifvertrag zur Ablösung des bisherigen Tarifrechts bei der Beklagten (ÜTV) vom 4. August 2006 wurden deren Arbeitnehmer mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in den Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) idF vom 22. März 2005 übergeleitet, soweit sich aus dem ÜTV nichts Abweichendes ergab. § 4 ÜTV (Abweichungen zum TV-N NW) regelt in Abs. 7 und Abs. 8 Abweichungen von § 10 Abs. 9 Abschn. 2 und 3 und § 11 TV-N NW. Während nach § 10 Abs. 9 Abschn. 2 TV-N NW Leistungsverschiebungen keine Überstunden sind, bestimmt § 10 Abs. 9 TV-N NW idF von § 4 Abs. 7 ÜTV stattdessen:
„§ 10 Begriffsbestimmungen für Sonderformen der Arbeitszeit
...
(9) ...
Bei Arbeitszeitverschiebungen, die
a) auf einen arbeitsfreien Tag fallen, wird dem AN für die geleisteten Arbeitsstunden ein Zuschlag von 60 % der auf die Arbeitsstunden umgerechneten Monatsgrundvergütung seiner Vergütungsgruppe gezahlt,
...“
An die Stelle der in § 11 Abs. 1 Satz 2 TV-N NW unter den Buchst. a) bis f) geregelten Zuschläge, die auf Basis des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der Entgeltgruppe des Arbeitnehmers berechnet werden, tritt nach § 11 Abs. 1 TV-N NW idF von § 4 Abs. 8 ÜTV eine mit § 10 RTV übereinstimmende Regelung. § 11 Abs. 1 Satz 3 TV-N NW lautet in der für die Arbeitnehmer der Beklagten maßgeblichen Fassung:
„Bezüglich der Bemessungsgrundlage verbleibt es bei der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2.“
Der Kläger ist der Auffassung, der Zuschlag nach § 10 Abs. 9 Abschn. 2 TV-N NW idF des § 4 Abs. 7 ÜTV sei unter Zugrundelegung der Stufe 6 seiner Entgeltgruppe, aus der er im März 2007 vergütet wurde, zu errechnen. Es sei davon auszugehen, dass die unterschiedliche Formulierung der Bemessungsgrundlage in § 10 Abs. 1 RTV und § 7 Abs. 11 RTV als Vorgängerregelungen der aktuellen Tarifbestimmungen von den Tarifvertragsparteien bewusst gewählt worden sei. Diese Normen hätten unterschiedliche Regelungsbereiche betroffen. Weil deshalb schon nach dem Haustarifwerk der Beklagten der Zuschlag nicht stets nach der Stufe 1, sondern nach der für den Arbeitnehmer einschlägigen Stufe seiner Vergütungsgruppe zu berechnen gewesen sei, stehe der lediglich besitzstandswahrende Charakter des § 4 Abs. 7 ÜTV seinem Anspruch nicht entgegen.
Bei Zugrundelegung dieser Auffassung errechnet sich für den 9. März 2007 ein rechnerisch unstreitig um 12,42 Euro höherer Zuschlag als dem Kläger gezahlt. Diese Vergütungsdifferenz begehrt der Kläger mit seiner nach außergerichtlicher Geltendmachung am 3. August 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat wegen der Arbeitszeitverschiebung vom 9. März 2007 Anspruch auf Zahlung von weiteren 12,42 Euro brutto gemäß § 10 Abs. 9 Abschn. 2 Buchst. a TV-N NW idF des § 4 Abs. 7 ÜTV.
Am 9. März 2007 fand auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene TV-N NW idF des ÜTV Anwendung. Maßgeblich für das Bestehen des streitbefangenen Anspruchs ist daher die Bestimmung des § 10 Abs. 9 Abschn. 2 Buchst. a TV-N NW idF des § 4 Abs. 7 ÜTV, für dessen Auslegung ergänzend die Vorgängerregelung in § 7 Abs. 11 RTV heranzuziehen ist.
Gemäß § 10 Abs. 9 Abschn. 2 Buchst. a TV-N NW idF des § 4 Abs. 7 ÜTV ist dem Arbeitnehmer für die dort genannte Arbeitszeitverschiebung ein Zuschlag von 60 Prozent der auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundvergütung „seiner Vergütungsgruppe“ zu zahlen. Dieser Zuschlag ist auf Basis der Stufe seiner Entgeltgruppe, der der Arbeitnehmer tatsächlich zugeordnet ist, zu berechnen.
Dafür spricht bereits der Wortlaut dieser Bestimmung, die auf die Vergütungsgruppe abstellt, ohne den Anspruch auf die Anfangsstufe dieser Gruppe zu beschränken. Demgegenüber ist der bei besonders kurzfristig angeordneten, unvorhersehbaren Arbeitszeitverschiebungen zu gewährende zusätzliche Zuschlag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. o TV-N NW idF von § 4 Abs. 8 ÜTV aus der Monatsgrundvergütung der Stufe 1 der jeweiligen Vergütungsgruppe zu berechnen. Die Tarifvertragsparteien haben dabei in § 11 Abs. 1 Satz 3 TV-N NW noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass es bezüglich der Bemessungsgrundlage bei der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 TV-N NW bleibt, sich also das Entgelt für die aus § 10 RTV unverändert übernommenen Zuschläge aus der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe berechnet. Diese Klarstellung haben sie offensichtlich deshalb als erforderlich angesehen, weil in § 11 Abs. 1 Satz 2 TV-N NW idF des § 4 Abs. 8 ÜTV - entsprechend der Diktion des RTV - auf die „Vergütungsgruppe“ abgestellt wird, während der TV-N NW lediglich Entgeltgruppen kennt. Von einer derartigen Klarstellung haben sie für die Zuschläge nach § 10 Abs. 9 Abschn. 2 TV-N NW idF von § 4 Abs. 7 ÜTV dagegen abgesehen. Dies lässt darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bewusst zwischen den beiden verschiedenen Zuschlägen differenziert haben.
Für diese Auslegung spricht auch der Zweck des Zuschlags nach § 10 Abs. 9 Abschn. 2 TV-N NW idF des § 4 Abs. 7 ÜTV. Dieser soll einen Ausgleich für die Beeinträchtigung der Freizeitplanung des Arbeitnehmers darstellen und deshalb nach dem Willen der Tarifvertragsparteien an die individuelle Vergütung anknüpfen. Zugleich soll durch einen derart berechneten Zuschlag ein Anreiz für die Beklagte geschaffen werden, so weit als betrieblich möglich von Änderungen des Dienstplans abzusehen, um so Kosten zu sparen. Daraus erklärt sich auch die gänzlich andere Berechnung und die deutlich geringere Höhe des Zuschlags nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. o TV-N NW idF von § 4 Abs. 8 ÜTV. Dieser ist bei besonders kurzfristigen Änderungen des Dienstplans neben dem Zuschlag nach § 10 Abs. 9 Abschn. 2 TV-N NW idF des § 4 Abs. 7 ÜTV zu zahlen. Derartige Änderungen sollen nur erfolgen, wenn sie „unvorhersehbar“ sind, also auf von der Beklagten nicht beherrschbaren Ursachen beruhen. In einem derartigen Fall, in dem der Zuschlag die tarifpolitisch gewünschte Steuerungsfunktion nicht erfüllen kann, sollen die Kosten, die zu den zusätzlichen Lohnkosten einer jeden Arbeitszeitverschiebung hinzutreten, geringer sein. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien nicht nur einen geringeren Prozentsatz der Vergütung, sondern als Bemessungsgrundlage auch lediglich die Eingangsstufe der Entgeltgruppe des Arbeitnehmers zugrunde gelegt.
Für das vom Landesarbeitsgericht angenommene Redaktionsversehen gibt es deshalb keine Anhaltspunkte. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien bei den für Arbeitszeitverschiebungen zu zahlenden Zuschlägen bewusst sowohl der Höhe als auch der Berechnungsgrundlage nach je nach dem damit verfolgten Zweck differenziert.
Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt diese Auslegung. Die maßgeblichen Bestimmungen in § 10 und § 11 TV-N NW idF von § 4 Abs. 7 und Abs. 8 ÜTV haben die Regelungen in § 7 Abs. 11 und § 10 Abs. 1 Buchst. o RTV wörtlich übernommen. Diese Regelungen sollten aus Gründen der Besitzstandswahrung unverändert weiter gelten.
Aus Wortlaut und Systematik des RTV sowie des Haustarifwerkes, in das dieser Tarifvertrag eingebettet war, ergibt sich, dass bereits der nach § 7 Abs. 11 RTV bei Arbeitszeitverschiebungen zu zahlende Zuschlag aus der Stufe der Vergütungsgruppe, der der Arbeitnehmer tatsächlich zugeordnet war, und nicht lediglich aus der Stufe 1 dieser Vergütungsgruppe zu berechnen war.
Die Tarifvertragsparteien hatten sowohl in § 7 RTV als auch in ihrem gesamten Haustarifwerk differenzierte Regelungen je nach dem Zweck der Vergütung bzw. des Zuschlags getroffen und jeweils detailliert festgelegt, unter Zugrundelegung welcher Vergütungsbestandteile die Vergütung bzw. der Zuschlag zu berechnen war. Dafür, dass sie in § 7 Abs. 11 RTV versehentlich auf die Monatsgrundvergütung abgestellt hatten, bestehen keine Anhaltspunkte.
Das Haustarifwerk der Beklagten legte bei der Berechnung der Vergütung und der Zuschläge durchgehend drei verschiedene Berechnungsweisen zugrunde. Die Berechnung erfolgte entweder auf Basis der auf die Arbeitsstunden umgerechneten Monatsgrundvergütung oder auf der Grundlage einer im Einzelnen bestimmten Stufe des Monatstabellenlohns bzw. der Vergütungsgruppe oder schließlich nach summenmäßig genannten Beträgen. Die Monatsgrundvergütung war - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - für folgende Fälle tariflich als Basis vorgesehen:
- Leistung von Mehrarbeit ohne Überstunden (§ 7 Abs. 1 Unterabs. 3 RTV);
- Entgeltfortzahlung oder Urlaubsentgelt für angebrochene Kalendermonate (§ 7 Abs. 4 RTV);
- nicht abgefeierte Überstunden (§ 7 Abs. 5 RTV);
- Arbeitseinsätze während der Rufbereitschaft (§ 7 Abs. 9 RTV);
- Überstunden, die nicht unmittelbar vor bzw. nach der betrieblichen Arbeitszeit zu erbringen waren (§ 7 Abs. 10 RTV) und
- Arbeitszeitverschiebungen gemäß § 6 Abs. 7 RTV (§ 7 Abs. 11 RTV).
Eine im Einzelnen genannte Stufe der Vergütung war in folgenden Fällen - ebenfalls ohne Anspruch auf Vollständigkeit - maßgeblich:
- Stufe 4 bei längerfristigen Vertretungen in einzelnen genannten Fällen (§ 7 Abs. 7 RTV);
- Stufe 1 für Zeitzuschläge nach § 10 RTV;
- Stufe 5 bei Erschwerniszuschlägen nach § 11 RTV;
- Stufe 5 bei Vorhandwerker- und Vorarbeiterzulage (§ 5 Abs. 1 des Tarifvertrages über eine einheitliche Vergütungsordnung für Arbeitnehmer der ASEAG (TV-VO-ASEAG);
- Stufe 5 für Zulagen für Kolonnen- bzw. Schichtführer nach § 5 Abs. 2 TV-VO-ASEAG und
- Stufe 1 für den Fahrdienstzuschlag nach § 5 Abs. 3 TV-VO-ASEAG.
Schließlich sah das bei der Beklagten geltende Haustarifwerk - wiederum ohne Anspruch auf Vollständigkeit - in folgenden Fällen summenmäßig genannte Beträge für besondere Tätigkeiten vor:
- für Schichtzuschläge (§ 12 RTV iVm. § 2 Abs. 4 des Vergütungstarifvertrages vom 11. Februar 2003);
- für Einmannzuschläge (§ 5 TV-VO-ASEAG iVm. § 2 Abs. 2 Vergütungstarifvertrag);
- Vergütung für Rufbereitschaft (§ 2 Abs. 3 Vergütungstarifvertrag);
- für Lehrfahrer (§ 5 Abs. 5 TV-VO-ASEAG) und
- Mankogeld (§ 5 Abs. 6 TV-VO-ASEAG).
Diese differenzierte Regelung ließ nur den Schluss zu, dass die Tarifvertragsparteien in § 7 Abs. 11 RTV bewusst nicht auf die Anfangsstufe der Vergütungsgruppe als Bemessungsgrundlage des Zuschlags abgestellt haben.
Entgegen der Annahme der Vorinstanzen und der Revisionserwiderung war § 7 Abs. 11 RTV eine vollständige, eigenständig neben § 10 Abs. 1 Buchst. o RTV stehende Regelung. Die nach diesen Vorschriften zu zahlenden Zuschläge für Arbeitszeitverschiebungen unterschieden sich sowohl nach Höhe als auch Berechnungsgrundlage je nach dem damit verfolgten Zweck, der mit dem unter 2 b der Gründe dargelegten Zweck der Zuschläge nach § 10 Abs. 9 Abschn. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. o TV-N NW idF von § 4 Abs. 7 und Abs. 8 ÜTV übereinstimmte. Deshalb konnte die Berechnungsregelung in § 10 Abs. 1 RTV nicht gegen den Tarifwortlaut auf den Zuschlag nach § 7 Abs. 11 RTV übertragen werden.
Dass der Zuschlag nach § 7 Abs. 11 RTV abweichend von den übrigen Fällen, in denen § 7 RTV Vergütungen an die Monatsgrundvergütung knüpfte, den Zusatz „seiner Vergütungsgruppe“ enthielt, rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis. Nach der Begriffsbestimmung in § 26 Abs. 15 und Abs. 16 RTV bestand die Monatsgrundvergütung aus der nach der einheitlichen Vergütungsordnung für die Arbeitnehmer der Beklagten festgesetzten und in der Vergütungstabelle ausgewiesenen Vergütung (Monatstabellenvergütung) zuzüglich etwaiger Ausgleichszuschläge und Vorhandwerker-, Vorarbeiter-, Kolonnen- oder Schichtführerzulagen. Die Vergütungstabelle enthielt aufbauend auf der 1. Stufe als Anfangsvergütung der Vergütungsgruppe sieben Steigerungsstufen (§ 4 Abs. 1 TV-VO-ASEAG). Bestandteil der Monatsgrundvergütung war also die dem Arbeitnehmer individuell aus der festgesetzten Stufe seiner Vergütungsgruppe zu zahlende Monatstabellenvergütung. Dies haben die Tarifvertragsparteien mit dem Zusatz „seiner Vergütungsgruppe“ lediglich klar gestellt. Hätten sie für den nach § 7 Abs. 11 RTV zu zahlenden Zuschlag auf die Anfangsstufe „seiner Vergütungsgruppe“ abstellen wollen, hätten sie dies klar regeln müssen.
Für die Auslegung ist unerheblich, dass die Beklagte unstreitig den Zuschlag nach § 7 Abs. 11 RTV stets unter Zugrundelegung der Stufe 1 der Vergütungsgruppe der betroffenen Arbeitnehmer berechnet hat. Eine tarifliche Übung ist als Auslegungskriterium nur heranzuziehen, wenn nach Wortlaut und Systematik eine eindeutige Tarifauslegung nicht möglich ist sowie beiden Tarifvertragsparteien die tarifliche Handhabung bekannt war und sie diese gebilligt haben. Nur dann erlaubt die Tarifpraxis einen Rückschluss auf den Willen der Tarifvertragspartner bei Vertragsabschluss.
Da bereits Wortlaut und Systematik des Tarifvertrages ein eindeutiges Auslegungsergebnis ermöglichen, kann für die Auslegung auf die tarifliche Übung nicht mehr zurückgegriffen werden. Darüber hinaus hat weder das Landesarbeitsgericht festgestellt noch die Beklagte vorgetragen, dass auch ver.di als tarifschließende Gewerkschaft von der Handhabung des § 7 Abs. 11 RTV durch die Beklagte Kenntnis gehabt hat. Im Gegenteil hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass sie keine Anhaltspunkte für eine mit ihrer Berechnung des Zuschlags nach § 7 Abs. 11 RTV übereinstimmende gewerkschaftliche Auffassung habe.
Der Kläger hat die Forderung innerhalb der Ausschlussfrist des § 21 TV-N NW geltend gemacht. Ihm steht damit für die Arbeitszeitverschiebung am 9. März 2007 ein um 12,42 Euro brutto höherer Zuschlag, als ihm die Beklagte bisher gezahlt hat, zu. Die Berechnung dieses Betrages ist zwischen den Parteien nicht streitig.
Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.