Arbeitsrecht: Betriebsübergang: Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers
Eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für einen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber nicht in Lauf. Das Recht zum Widerspruch kann allerdings verwirken.
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Die Richter hatten im Fall eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der im Geschäftsbereich Com MD bei der S. AG beschäftigt war. Diesen Geschäftsbereich verkaufte die S. AG an die B. OHG. Alle Vermögensgegenstände wurden auf die OHG übertragen. Die S. AG informierte den Arbeitnehmer mit Schreiben vom 29.8.05 über den Betriebsübergang ab 1.10.05. Am 9.8.06 schloss der Arbeitnehmer mit der Betriebserwerberin einen Aufhebungsvertrag, demzufolge sein Arbeitsverhältnis zum 31.10.06 gegen Zahlung einer Abfindung enden sollte. Mit Schreiben vom 22.12.06 widersprach er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. OHG unter Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung. Am 29.9.06 hatte die B. OHG Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Dieses wurde am 1.1.07 eröffnet. Mit seiner Klage macht der Arbeitnehmer den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der S. AG geltend und verlangt Weiterbeschäftigung sowie Vergütung. Er ist der Auffassung, er habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. OHG noch wirksam widersprechen können. Er sei nämlich nicht ausreichend, insbesondere nicht zutreffend über die wirtschaftliche Situation der Betriebserwerberin unterrichtet worden. Die S. AG meint, ein rechtzeitiger Widerspruch liege nicht vor. Außerdem habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf die Revision der Beklagten dagegen die Klage abgewiesen. Da die Unterrichtung über den beabsichtigten Betriebsübergang auf die B. OHG nicht ordnungsgemäß war, sei die gesetzlich vorgesehene Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Der Arbeitnehmer habe sein Widerspruchsrecht jedoch verwirkt. Durch Abschluss des Aufhebungsvertrags mit der Betriebserwerberin habe der Arbeitnehmer über sein Arbeitsverhältnis disponiert. Auf diesen Umstand könne sich die S. AG berufen. Dabei komme es nicht darauf an, wann sie vom Abschluss des Aufhebungsvertrags Kenntnis erlangt hat (BAG, 8 AZR 357/08).
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Die Richter hatten im Fall eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der im Geschäftsbereich Com MD bei der S. AG beschäftigt war. Diesen Geschäftsbereich verkaufte die S. AG an die B. OHG. Alle Vermögensgegenstände wurden auf die OHG übertragen. Die S. AG informierte den Arbeitnehmer mit Schreiben vom 29.8.05 über den Betriebsübergang ab 1.10.05. Am 9.8.06 schloss der Arbeitnehmer mit der Betriebserwerberin einen Aufhebungsvertrag, demzufolge sein Arbeitsverhältnis zum 31.10.06 gegen Zahlung einer Abfindung enden sollte. Mit Schreiben vom 22.12.06 widersprach er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. OHG unter Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung. Am 29.9.06 hatte die B. OHG Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Dieses wurde am 1.1.07 eröffnet. Mit seiner Klage macht der Arbeitnehmer den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der S. AG geltend und verlangt Weiterbeschäftigung sowie Vergütung. Er ist der Auffassung, er habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. OHG noch wirksam widersprechen können. Er sei nämlich nicht ausreichend, insbesondere nicht zutreffend über die wirtschaftliche Situation der Betriebserwerberin unterrichtet worden. Die S. AG meint, ein rechtzeitiger Widerspruch liege nicht vor. Außerdem habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf die Revision der Beklagten dagegen die Klage abgewiesen. Da die Unterrichtung über den beabsichtigten Betriebsübergang auf die B. OHG nicht ordnungsgemäß war, sei die gesetzlich vorgesehene Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Der Arbeitnehmer habe sein Widerspruchsrecht jedoch verwirkt. Durch Abschluss des Aufhebungsvertrags mit der Betriebserwerberin habe der Arbeitnehmer über sein Arbeitsverhältnis disponiert. Auf diesen Umstand könne sich die S. AG berufen. Dabei komme es nicht darauf an, wann sie vom Abschluss des Aufhebungsvertrags Kenntnis erlangt hat (BAG, 8 AZR 357/08).
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Betriebsübergang
Betriebsübergang
15.09.2010
Anwalt für Arbeitsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Arbeitsrecht: Umfang der Unterrichtungspflichten
von Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
27.02.2007
Ein Arbeitnehmer muss vom bisherigen Arbeitgeber oder vom neuen Betriebsinhaber über einen Betriebsübergang unterrichtet werden. Die Unterrichtung dient dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung des Widerspruchsrechts zu geben - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Arbeitsrecht: Vertrag zugunsten Dritter: Begünstigung durch Gehaltserhöhung auch nach Vertragsende?
von Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
29.01.2009
Wird beim Verkauf einer Steuerberaterpraxis eine Mitarbeiterin durch eine Gehaltserhöhung begünstigt, muss dieser Zusatzbetrag nicht in jedem Fall auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses weitergezahlt werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Arbeitsrecht: Kein Übergang des Arbeitsverhältnisses eines Hausverwalters
von Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
21.12.2012
das von einer Hausverwaltung betreute Grundstück stellt kein Betriebsmittel dar, sondern ist das Objekt der Verwaltungstätigkeit- BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Arbeitsrecht: Betriebsübergang: Verzicht auf Lohnansprüche, um einen Betriebsübergang zu ermöglichen
von Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
27.05.2009
Ein Erlassvertrag, mit dem die Parteien eines Arbeitsverhältnisses den Verzicht auf rückständige Vergütung für den Fall vereinbaren, dass es zu einem Übergang des Betriebs auf einen Dritten kommt, verstößt gegen zwingendes Gesetzesrecht und ist unwirksam - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin