Arbeitsrecht: Charakterliche Eignung für die Einstellung als Lehrer

bei uns veröffentlicht am13.06.2017
Zusammenfassung des Autors

Bewerber als Studienrat - charakterlich Nichteignung - Verurteilung wegen Urkundenfälschung bzw. versuchten Betrugs - BSP Rechtsanwälte - Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte

Ein Bewerber auf eine Stelle als Studienrat ist charakterlich nicht geeignet für diese Stelle, wenn er wegen Urkundenfälschung bzw. versuchten Betrugs und einer weiteren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Das entschied das LAG Berlin in seinem Urteil vom 31.03.2017 (2 Sa 122/17).

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.11.2016 - 60 Ca 5678/16 - wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von 21.667,00 EUR in der zweiten Instanz zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am … 1967 geborene Kläger begehrt seine Einstellung als Studienrat im Angestelltenverhältnis beim beklagten Land.

Nach einem Auswahlgespräch erhielt der Kläger am 09.01.2016 vom Referatsleiter der zuständigen Senatsverwaltung für B., J. und W., Außenstelle Neukölln folgende Mail:
„…

WG: Einstellungszusage – Auswahlg…


Sehr geehrter Herr D.,
Sie haben am vergangenen Donnerstag an einem Auswahlgespräch der Senatsverwaltung für B., J. und W. in Berlin-Neukölln teilgenommen. Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Einstellung in den Berliner Schuldienst.

Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Sie für eine unbefristete Einstellung in den Berliner Schuldienst ausgewählt haben. Diese Absicht steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Beschäftigtenvertretungen und ggf. unter dem Vorbehalt des Bestehens der 2. Staatsprüfung. Sie wurden von der Schulleitung nachfolgend genannter Schule ausgewählt:

Nach Zustimmung der Beschäftigtenvertretungen erhalten Sie durch die Zentrale Bewerbungsstelle eine Mitteilung mit weiteren Informationen zum Abschluss des Arbeitsvertrages und zum Dienstantritt. Erst dann werden auch die Unterlagen an die Lehrerpersonalstelle übergeben und Sie können Terminabsprachen zwecks Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit dem zuständigen Personalsachbearbeiter/in vereinbaren. Dies kann jedoch ca. 2-3 Wochen in Anspruch nehmen.


Mit Mail vom 14.01.2016 unter der Überschrift „Ihre unbefristete Einstellung in den Berliner Schuldienst im Bezirk Neukölln“ wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die für ihn zuständigen Gremien seiner unbefristeten Einstellung zugestimmt hätten. Weiter heißt es dort:
„…

Es ist beabsichtigt, Sie zum 08.02.2016 in den Berliner Schuldienst einzustellen.

Die nunmehr für Sie zuständige Lehrerpersonalstelle wird sich schnellstmöglich bei Ihnen melden, um einen Termin zum Abschluss des Arbeitsvertrages zu vereinbaren.

Dieses Einstellungsangebot steht unter folgenden Vorbehalten:

Ihrer generellen persönlichen und körperlichen Eignung für eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst.


Das „Erweiterte Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Dienstbehörde“, F... Str. 28-42, … Berlin“) ist von Ihnen bei Ihrer zuständigen Meldestelle bzw. bei einem der Bürgerämter zu beantragen. Entstehende Kosten für die Beantragung eines „Erweiterten Führungszeugnisses“ werden nicht erstattet. Die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses sind erfüllt.
…“

Wegen des weiteren Inhalts der Mail wird auf die Kopie Bl. 16 d. A. verwiesen.

Mit weiterer Mail vom 20.01.2016 schrieb die Senatsverwaltung „... Mir liegt ein Einstellungsangebot in den Berliner Schuldienst für Sie vor. Bitte melden Sie sich bei mir zwecks Vereinbarung eines Termins zur Vertragsunterzeichnung. …“.


Kurz danach erhielt die Senatsverwaltung ein Erweitertes Führungszeugnis vom 21.01.2016, in dem ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen eines versuchten Betruges, begangen am 15.09.2014, vermerkt war. Dort heißt es in Bezug auf den Kläger:
„…

Sie werden angeklagt, am 15.09.2014 gegen 10:51 Uhr in Berlin versucht zu haben, in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch zu beschädigen, dass Sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregten.

Am Tattag fuhren Sie mit der S-Bahn der Linie 1, ohne zuvor einen gültigen Fahrschein erworben zu haben. Um zu verhindern, dass die S-Bahn Berlin GmbH ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 40,--€ geltend macht, zeigten Sie bei der Fahrscheinkontrolle einen verfälschten Fahrschein vor. Das Kontrollpersonal erkannte jedoch, dass es sich um ein Falsifikat handelte, so dass die genannte Vertragsstrafe erhoben werden konnte.
Vergehen des versuchten Betruges, strafbar nach §§ 263 Abs. 1 u. 2, 22, 74 Strafgesetzbuch

Es erfolgt die Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 der Strafprozessordnung wegen Urkundenfälschung.


Auf Antrag der Amtsanwaltschaft Berlin wird deshalb gegen Sie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,- € insgesamt 450,- €

Ein manipulierter Fahrschein wird eingezogen.
…“

Am 27.01.2016 erhielt der Kläger die Mitteilung per Mail, dass die Senatsverwaltung an eine Einstellung des Klägers nicht mehr interessiert sei. In der Begründung der Absage durch den Referatsleiter heißt es:
„…

Leider sehe ich mich auch nach Rücksprache mit der zuständigen Schulrätin und der Schulleiterin der K.-W.-Schule nicht in der Lage, Ihre Einstellung in den Berliner Schuldienst zu genehmigen. Eine Verurteilung wegen Betrugs ist nicht mehr nur einfaches Schwarzfahren, sondern setzt ein zielgerichtetes Handeln zum Schaden der BVG voraus, zudem erstattet die BVG in der Regel nicht bereits beim ersten Mal eine Anzeige. Hinzu kommt, dass gem. § 32 Abs. 2 Nr. 5 des Bundeszentralregistergesetzes Urteile unter 90 Tagessätzen nur dann in das Führungszeugnis eingetragen werden, wenn im Bundeszentralregister selbst bereits eine frühere Verurteilung vermerkt ist, so dass ich davon ausgehen muss, dass es mindestens eine frühere Verurteilung gegeben hat. Das alles hat mein Vertrauen in Sie nicht gerade gestärkt – die Eltern und die Schüler/innen in Berlin haben aber einen Anspruch darauf, dass das Land Berlin nur Lehrkräfte mit einem guten Leumund einstellt.
…“

Mit seiner beim Arbeitsgericht Berlin am 29.04.2016 eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst begehrt, das beklagte Land zu verurteilen, über die Einstellung des Klägers erneut zu entscheiden und festzustellen, dass der Strafbefehl keine Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Schuldienst begründe, später hat er die Klage dahingehend erweitert, dass das beklagte Land verurteilt werden sollte, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Lehrkraft anzunehmen.

Der Kläger meint, dass er gemäß Art. 33 Abs. 2 GG einen Anspruch auf Einstellung in den Schulbetrieb des Landes Berlin habe, da nach den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalles jede andere Entscheidung als die Einstellung des Klägers sich als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstelle. Er wäre auch trotz seiner Verurteilung nach dem Strafbefehl charakterlich geeignet für eine Stelle als Studienrat. Der zu Lasten des Klägers ergangene Strafbefehl entfalte insoweit keine derartige Belastung, dass von einer charakterlichen Nichteignung ausgegangen werden könnte. Es handele sich um ein Verhalten im reinen Privatbereich des Bewerbers, es habe keinen Bezug zu dem während der Referendarzeit bestehenden Dienstverhältnis oder zu Rechtsgütern bestanden, welche im Zusammenhang mit der Betreuung und Erziehung von Kindern besondere Relevanz hätten. Im Übrigen bestehe der Anspruch auf Einstellung aber aufgrund der Zusage der Senatsverwaltung seit der Mail vom 14.01.2016.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Lehrkraft in der Tätigkeit eines Studienrates zu den bei dem beklagten Land üblichen Bedingungen anzunehmen;

hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, über die Einstellung des Klägers als Lehrkraft in der Tätigkeit eines Studienrates unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden;

hilfsweise festzustellen, dass allein der gegen den Kläger ergangene Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 02.08.2015, Az.: … Js … wegen versuchten Betruges keinen Zweifel an der charakterlichen Eignung begründet, welche das beklagte Land zu einer Ablehnung seiner Einstellung im öffentlichen Schuldienst berechtige.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hält die Klage für unbegründet. Auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages hätte der Kläger allenfalls dann einen Anspruch, wenn ihm eine vorbehaltslose rechtsverbindliche Zusage gemacht worden wäre bzw. das Ermessen des Landes, dem Kläger einen Arbeitsvertrag anzubieten, auf null reduziert wäre. Beides sei nicht der Fall, der Kläger sei zu Recht wegen seiner charakterlichen Nichteignung nicht eingestellt worden. An Berliner Schulen, insbesondere wenn sie in einem schwierigen sozialen Umfeld lägen, sei es für alle Zugehörigen des Lehrpersonals eine unerlässliche Voraussetzung, dass diese bei der Erziehung der Schulkinder zu gesetzestreuen Bürgern mit gutem Beispiel vorangingen. Ein wegen versuchten Betruges vorbestrafter Bewerber sei daher als Lehrer für Berliner Schulen ungeeignet. Das beklagte Land sehe daher auch keine Veranlassung, über die Bewerbung des Klägers neu zu entscheiden.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 30.11.2016 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz der Mail vom 09.01.2016 keine Zusage für eine unbefristete Einstellung in den Berliner Schuldienst gegeben worden sei. Denn gleichzeitig werde dort der Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Beschäftigtenvertretungen erhoben, so dass ein Rechtsbindungswille auf Seiten des beklagten Landes nicht vorgelegen habe. Auch mit der nachfolgenden Mail sei der Arbeitsvertragsschluss unter den neuen Vorbehalt der persönlichen und fachlichen Eignung des Klägers gestellt worden, so dass es wiederum weiterhin am Rechtsbindungswillen des Beklagten gefehlt habe. Die nachfolgenden Mails hätten sich mit diesen Vorbehalten nicht befasst, so dass sie weiterhin fortbestanden hätten. Der Kläger habe auch weder einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages aus Art. 33 Abs. 2 GG noch einen Anspruch auf eine neue ermessensfehlerfreie Bescheidung, da die Absageentscheidung der Senatsverwaltung ermessensfehlerfrei gewesen sei. Das beklagte Land habe sowohl das Erweiterte Führungszeugnis abrufen als auch die Tatsache der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers bewerten dürfen. Denn die Straftat des Klägers habe nicht nur in einer einfachen Beförderungserschleichung bestanden, sondern in dem planmäßigen Verhalten, die zur Inanspruchnahme verbilligter Zeitkarten notwendige Trägerkarte, die den Kläger als Studenten auswies, so zu verfälschen, dass sie die in Wahrheit gar nicht mehr vorhandene Studenteneigenschaft zu bescheinigen schien. Auch wenn zugunsten des Klägers anzunehmen sei, dass er dieses Falsifikat erstmalig benutzt habe, so sei doch die bei der konkreten Tat und ihrer Vorbereitung verwirklichte kriminelle Energie nicht zu unterschätzen. Hinzu trete, dass der Kläger bei der Tat im 48. Lebensjahr gestanden habe, also in einem Lebensalter, in welchem an den sich ausgebildet habenden Charakter die Anforderung gestellt werden müsse, die Schädlichkeit solchen sozialwidrigen Verhaltens erkannt zu haben und nicht mehr der jugendlichen Versuchung zu erliegen, es handele sich um eine Bagatelle, die auch der Geschädigte nicht ernst nehmen könnte.

Die Feststellungsklage im Hilfsantrag sei bereits unzulässig, da weder ein konkretes noch ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis bestehe. Vielmehr würde die Beantwortung des Feststellungsbegehrens auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens hinauslaufen, wozu die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt seien.

Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf das Urteil, Bl. 58 bis 70 d. A., verwiesen.

Gegen dieses ihm am 30.12.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.01.2017 im Original beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am 22.02.2017 im Original begründete Berufung des Klägers. Er greift das Urteil des Arbeitsgerichts konkret an und hält die Rechtsanwendung durch das Arbeitsgericht für fehlerhaft. Die Ablehnung der Einstellung des Klägers unter Bezugnahme auf den gegen ihn ergangenen Strafbefehl und eine daraus abgeleitete mangelnde Eignung für den Lehrerberuf an den öffentlichen Schulen sei rechtsfehlerhaft und verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG ebenso wie gegen Art. 12 GG. Sowohl der Bescheidungsantrag als auch der Feststellungsantrag seien der Sache nach begründet. Die Verurteilung des Klägers wegen versuchten Betruges durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 04.08.2015 berechtige den Beklagten nicht zu einer Ausübung des ihm zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums dahingehend, dass seine Eignung für eine Einstellung als Studienrat im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst des Landes Berlin rechtmäßig verneint werden durfte.

Denn Straftaten im privaten Bereich könnten allenfalls dann für die Bewertung einer charakterlichen Eignung herangezogen werden, wenn – wie etwa bei Polizeibeamten – die berufliche Aufgabe darin liege, Straftaten zu verfolgen oder zu verhindern. Dies lasse sich auf den Lehrerberuf aber nicht übertragen.

Zu Unrecht habe das Gericht auch den weitergehenden Feststellungs- antrag als unzulässig abgewiesen. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse daran, dass das Gericht über die charakterliche Eignung eines Lehramtsbewerbers entscheide, wenn die Bewerbung wegen eines Bagatelldeliktes abgelehnt werde, weil sich der Kläger auch in Zukunft beim Land Berlin als „Monopolarbeitgeber“ bewerben möchte und die dafür erforderliche charakterliche Eignung eine Teilvoraussetzung sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.11.2016 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Lehrkraft in der Tätigkeit eines Studienrates zu den beim beklagten Land üblichen Bedingungen anzunehmen;

hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, über die Einstellung des Klägers als Lehrkraft in der Tätigkeit eines Studienrates unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden;

hilfsweise festzustellen, dass allein der gegen den Kläger ergangene Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 02.08.2015 – … Js... … wegen versuchten Betruges – keinen Zweifel an seiner charakterlichen Eignung begründet, welcher das beklagte Land zu einer Ablehnung seiner Einstellung in den öffentlichen Dienst berechtigt.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil, weil der Kläger für die Tätigkeit eines Studienrats beim beklagten Land charakterlich ungeeignet sei.

Wegen des weiteren konkreten Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 20.02.2017 und des Beklagten vom 22.03.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 b, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. Zu Recht sowohl im Ergebnis als auch zum größten Teil in den tragenden Ausführungen in der Begründung hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt dem Arbeitsgericht Berlin, sieht von einer nur wiederholenden Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab und weist im Hinblick auf den Vortrag in der Berufungsinstanz und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2017 nur auf Folgendes hin:

Der auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Antrag des Klägers zu 1. ist nicht begründet.

Er ist zwar zutreffend auf Annahme des Angebots des Klägers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages gerichtet und ist auch nicht zu unbestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn es im Antrag heißt „… zu den beim beklagten Land üblichen Bedingungen“. Denn diese sind in den standardisierten Verträgen im Schulbereich enthalten, wie das Arbeitsgericht Berlin zutreffend entschieden hat, über die Vollstreckbarkeit nach § 894 Satz 1 ZPOherrscht zwischen den Parteien Konsens.

Eine Verpflichtung des beklagten Landes, mit dem Kläger einen unbefristeten Vertrag abzuschließen, folgt nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Nach dieser Bestimmung hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch Stellen, die mit Arbeitnehmern besetzt werden können. Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich ein Anspruch auf Einstellung jedoch nur dann, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers erfüllt sind und dessen Einstellung die einzig denkbare rechtmäßige Entscheidung der Behörde ist, weil sich jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt.

Schon diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Weder die Einladung zum Arbeitsvertragsschluss noch die „Einstellungszusagen“ in den Mails ab 09.01.2016 noch die Tatsache, dass es laufend immer wieder freie Stellen beim Beklagten im Schuldienst gibt, belegen die Behauptung, dass die Einstellung des Klägers die einzig denkbare rechtmäßige Entscheidung des Beklagten ist, weil der Kläger aufgrund seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung stets und ständig auch gegenüber anderen Bewerbern für eine konkrete Stelle im Schulbetrieb des Landes Berlin der Vorrang eingeräumt werden müsste.

Selbst wenn man dem – zu Unrecht – nicht folgte, wäre jedenfalls die Entscheidung der Senatsverwaltung des beklagten Landes, den Kläger wegen seiner charakterlichen Nichteignung nicht als Studienrat im Schuldienst einzustellen, nicht ermessensfehlerhaft.

Denn das beklagte Land durfte für die in Aussicht gestellte Stelle als Studienrat im Schuldienst ein Erweitertes Führungszeugnis vom Kläger verlangen gemäß § 30 a Abs. 1 Nr. 2 b BZRG, da das Führungszeugnis benötigt wurde für eine sonstige berufliche Beaufsichtigung, Betreuung und Erziehung Minderjähriger im Sinne von § 30 a Abs. 1 Nr. 2 b BZRG.

Im Führungszeugnis durfte auch der Strafbefehl aufgeführt werden, obwohl gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist, eigentlich nicht aufgeführt werden. Dies gilt jedoch nicht gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5letzter Halbsatz BZRG, wenn im Strafregister eine weitere Strafe eingetragen ist. Zwar ist im Bundeszentralregister nur der im Tatbestand aufgeführte Strafbefehl aufgeführt. Dies liegt aber daran, dass gemäß § 38 Abs. 1 BZRG eigentlich alle Verurteilungen in das Strafregister aufzunehmen sind mit Ausnahme von Bagatellverurteilungen gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 3 BZRG. Dies führt dazu, dass – falls zwei derartige Bagatellverurteilungen im Register eingetragen sind und diese nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG eigentlich beide in ein Führungszeugnis aufzunehmen wären – dies nur so lange geschieht, bis für die erste Verurteilung die Frist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG abgelaufen ist. Danach wird nur noch die zweite Verurteilung aufgenommen. Die Aufnahme gibt jedoch demjenigen, der die Regelungen des Gesetzes kennt, einen klaren Hinweis, dass eine weitere Verurteilung im Register eingetragen sein muss. Dementsprechend bestand auch kein Verwertungsverbot im Sinne von § 51 Abs. 1 BZRG.

Das beklagte Land durfte sich auf diese Verurteilung bei der Abwägung, ob der Kläger charakterlich geeignet für die Stelle als Studienrat ist, auch stützen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass die Auswahlentscheidung über die Einstellung eines Beamten aufgrund der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfolgt. Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es Sache des Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden Organe, ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Einstellung eines Angestellten in den öffentlichen Dienst. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann grundsätzlich nur verlangen, dass seine Bewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geprüft und nicht nach unzulässigen Kriterien differenziert wird. Verstößt der öffentliche Arbeitgeber bei seiner Entscheidung über die Bewerbung gegen diese Verpflichtung, kann der zu Unrecht übergangene Bewerber nur verlangen, dass seine Bewerbung neu beurteilt wird.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat das beklagte Land bzw. die für das Land Berlin handelnde Senatsverwaltung keine sachwidrigen Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verkannt. Denn die Senatsverwaltung hat gerade nicht auf eine in den Augen des Klägers bloße Bagatelle wie das Schwarzfahren abgestellt, sondern hat ausdrücklich bei der Abwägung berücksichtigt, dass der Kläger wegen Betruges verurteilt wurde, weil er seinen Fahrschein manipuliert hat. Es hat ferner berücksichtigt, dass die Aufnahme in das Bundeszentralregister gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nur dann ergehen kann, wenn im Register eine frühere Verurteilung vermerkt ist. Es hat deshalb aus „Vertrauensgesichtspunkten“ den Kläger nicht eingestellt.

Entgegen der Auffassung des Klägers durfte der Beklagte dies auch, weil die Tat und die erstrebte Einstellung des Klägers als Studienrat wie bei einem Polizisten und einer Straftat im Register miteinander in Beziehung stehen, wobei es dahinstehen kann, ob dies überhaupt erforderlich ist. Denn als Studienrat erzieht der Kläger Minderjährige. Erziehung beinhaltet unter anderem die Vorbildfunktion. Der Kläger kann minderjährigen Jugendlichen kein Vorbild sein, wenn er Bescheinigungen wie hier den Studentenausweis verfälscht und damit eine Straftat des versuchten Betruges begeht.

Der Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages folgt auch nicht aus einer Zusage der Senatsverwaltung, den Kläger einzustellen.

Dabei kann ein derartiges Versprechen dann einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages begründen, wenn ein rechtlicher Verpflichtungswille angenommen werden kann. Dies folgt bereits aus § 145 BGB. Ob ein derartiger Bindungswille angenommen werden kann, ist durch Auslegung gemäß §§ 133; 157 BGB zu ermitteln.

Ein derartiger rechtlicher Bindungs- oder Verpflichtungswille liegt hier nicht vor.
Allerdings könnte dafür sprechen, dass das beklagte Land im Betreff der ersten Mail vom 09.01.2016 das Wort „Einstellungszusage“ benutzt hat.

Bereits in dieser ersten Mail relativiert die Senatsverwaltung diese „Einstellungszusage“ dahingehend, dass der Kläger für eine „unbefristete Einstellung“ neu „ausgewählt“ ist und diese „Absicht“ unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Beschäftigtenvertretungen und gegebenenfalls unter dem Vorbehalt des Bestehens der Zweiten Staatsprüfung steht.

Damit wollte die Senatsverwaltung nicht etwa eine Willenserklärung – die Zusage – unter der aufschiebenden Bedingung der Gremienzustimmung abgeben, sondern zum Ausdruck bringen, dass der Kläger ausgewählt worden sei und nun noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Da nur die „Absicht“ bestand, den Kläger einzustellen, ist ein Rechtsbindungswille nicht erkennbar.

Diese Auslegung korrespondiert mit dem Sinn und Zweck des Auswahlverfahrens bis hin zum beabsichtigten schriftlichen Abschluss des Arbeitsvertrages. Würde man in der ersten Mail vom 09.01.2016 bereits eine rechtlich bindende Einstellungszusage unter der Bedingung der Gremienzustimmung sehen, hätte das beklagte Land bei Erfüllung dieser hier unstreitigen Bedingung zum Beispiel auch einen erheblich kriminelleren Bewerber als den Kläger auch bei Vorliegen einer Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einstellen müssen.

Dass dies nicht gewollt war, ergibt sich auch aus der weiteren chronologischen Abfolge. Denn das beklagte Land hat bereits in der zweiten Mail das Erweiterte Führungszeugnis verlangt. Es hat auch in dieser Mail nur von der „Absicht“ gesprochen, den Kläger einzustellen. Und auch in der Mail vom 20.01.2016 mit der Einladung zur Vereinbarung eines Termins zur Vertragsunterzeichnung liegt trotz der Verwendung des Wortes „Einstellungsangebot“ keine rechtlich verbindliche Zusage vor. Vielmehr lässt auch diese Mail nur erkennen, dass die entscheidende Bindung für das beklagte Land der schriftliche Arbeitsvertragsschluss sein sollte.

Ein Anspruch auf Neubescheidung liegt nach dem oben zu II. 1 d Ausgeführten nicht vor, da der Beklagte bzw. die Senatsverwaltung sich ermessensfehlerfrei verhalten haben.

Endlich hat das Arbeitsgericht Berlin auch zu Recht den Hilfs-Hilfs-Antrag des Klägers als unzulässig zurückgewiesen, da ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von § 256 ZPO für diesen Antrag nicht vorliegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nach § 256 Abs. 1 ZPO Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sogenannte Elementenfeststellungsklage -. Ein Feststellungsinteresse ist in diesem Fall jedoch nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden.

Die vom Kläger begehrte Feststellung wäre nicht geeignet, weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien auszuschließen. Denn wie oben bereits zu II. 1 c der Gründe ausgeführt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages nur unter der Bedingung der charakterlichen Eignung. Dies hat das beklagte Land auch nicht etwa unstreitig gestellt.

Selbst wenn dies aber so wäre und die Klage zulässig wäre, wäre sie jedenfalls nicht begründet. Die Kammer darf auch insoweit über die Begründetheit der Klage entscheiden, da das Feststellungsinteresse echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil ist. Die Klage wäre abzuweisen, da der Kläger nach dem oben zu II. 1 d Ausgeführten charakterlich nicht geeignet für die erstrebte Stelle als Studienrat ist.

Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Die Kammer hat die obergerichtliche Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall angewandt. Auf eine etwaige Divergenz zur Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 24.04.2008 – 11 Sa 2101/07 – im Rahmen von § 256 ZPOkommt es nicht an. Zum einen ist diese Entscheidung nicht rechtskräftig geworden, im Beschluss vom 07.12.2009 – 9 AZR 637/08 – des BAG wird gerade auf die Problematik des Rechtsschutzinteresses nach § 256 ZPO hingewiesen. Zum anderen kommt es auf die Frage der Zulässigkeit auch nicht entscheidend an.

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Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis


(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,1.wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder2.wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird füra)eine berufliche oder

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1.
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2.
wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
a)
eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
b)
eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe a vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von der antragstellenden Person verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.

(3) Die Daten aus einem erweiterten Führungszeugnis dürfen von der entgegennehmenden Stelle nur verarbeitet werden, soweit dies zur Prüfung der Eignung der Person für eine Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen.

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(2) Nicht aufgenommen werden

1.
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
2.
der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
4.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
5.
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a)
nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
7.
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
8.
Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
9.
Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
10.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8,
11.
Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
12.
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist.

(2) Außer Betracht bleiben

1.
Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind (§ 32 Abs. 3, 4, § 33 Abs. 2 Nr. 3),
2.
Verurteilungen in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4,
3.
Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist.

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(2) Nicht aufgenommen werden

1.
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
2.
der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
4.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
5.
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a)
nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
7.
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
8.
Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
9.
Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
10.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8,
11.
Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
12.
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(2) Nicht aufgenommen werden

1.
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
2.
der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
4.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
5.
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a)
nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
7.
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
8.
Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
9.
Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
10.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8,
11.
Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
12.
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.