Arbeitsrecht: Freiwillige Sonderzahlungen: Gleichbehandlung von Arbeitnehmern
ach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist er dabei allerdings an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Er darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten. Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot verstößt und Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben (BAG, 10 AZR 666/08).
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