Arbeitsrecht: Kein Anspruch auf Weihnachtsgeschenk

bei uns veröffentlicht am26.11.2013
Zusammenfassung des Autors

Arbeitnehmer, die nicht an der Weihnachtsfeier teilgenommen haben, haben keinen Anspruch auf ein Weihnachtsgeschenk - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Ein Arbeitnehmer, der an einer betrieblichen Weihnachtsfeier nicht teilgenommen hat, hat keinen Anspruch auf das bei dieser Gelegenheit an die anwesenden Mitarbeiter verschenkte iPad mini im Wert von ca. 400 EUR.

So entschied es das Arbeitsgericht Köln im Fall eines Handelsunternehmens mit ca. 100 Mitarbeitern. Dieses wollte mit dieser nicht angekündigten Geschenkaktion die in der Vergangenheit geringe Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern steigern. Das iPad wurde deshalb nur an die anwesenden ca. 75 Mitarbeiter bei der Weihnachtsfeier 2012 vergeben. Der klagende Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, berief sich auf die Gleichbehandlung und sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.

Dem folgte das Gericht nicht: Der Arbeitgeber habe mit seiner „Überraschung“ ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei. Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren (Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 1819/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:


ArbG Köln Urteil vom 09.10.2013 (Az: 3 Ca 1819/13)

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: € 3.858,00

Die Berufung wird zugelassen.


Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Übereignung eines iPads mini sowie Zahlung einer Prämie aus Gleichbehandlung in Anspruch.

Die Beklagte beschäftigt etwa 100 Mitarbeiter. Sie veranstaltet regelmäßig Weihnachtsfeiern und andere Betriebsveranstaltungen wie ein ... An diesen Veranstaltungen nahmen und nehmen - obwohl sie aus Sicht der Beklagten „attraktiv“ gestaltet sind - zahlreiche Mitarbeiter der Beklagten nicht teil.

Die Weihnachtsfeier im Dezember 2012 richtete die Beklagte in der ... aus. An der Weihnachtsfeier nahmen 75 Mitarbeiter teil. Den anwesenden Mitarbeitern überreichte die Beklagte je ein iPad mini zu einem Wert von € 429,00 „als Geschenk“. Die 42 Mitarbeiter, die an der Weihnachtsfeier - gleich aus welchen Gründen - nicht teilnahmen, erhielten kein iPad mini, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt.

Eine Ankündigung des Geschenks durch die Beklagte erfolgte im Vorfeld der Weihnachtsfeier nicht. Die Beklagte wollte mit diesem „Geschenk“ - dies hat der Kläger nicht bestritten - die Attraktivität ihrer Betriebsfeiern für die Mitarbeiter steigern. Dabei ging sie davon aus, dass sich der Rahmen der Weihnachtsfeier einschließlich der „Geschenküberraschung“ im Betrieb herumsprechen werde und nahm dabei an, dass dadurch die Mitarbeiter in Zukunft an betrieblichen Feiern in einem größeren Umfang als bisher teilnehmen.

Der Kläger, der infolge eines Arbeitsunfalls seit dem 10.11.2012 arbeitsunfähig erkrankt war, nahm an der Weihnachtsfeier nicht teil und erhielt auch kein iPad mini. Wegen der vorprozessualen Korrespondenz der Parteien wird auf Blatt 3 und 4 der Akte Bezug genommen.

Die Beklagte zahlt an die in ihrem Lager beschäftigten Mitarbeiter Prämien in Abhängigkeit von der Anzahl der abgewickelten Aufträge, dem Auftragsdurchfluss, Auftragsrückstand und krankheitsbedingten Fehlzeiten. Der Kläger ist nicht im Bereich des Lagers tätig.

Mit seiner am 05.03.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Übereignung eines iPads sowie klageerweiternd auf Zahlung einer Prämie in Höhe von € 3.000,00 in Anspruch.

Der Kläger hält den Wert des iPads für zu hoch, um dessen Zuwendung anlässlich der Weihnachtsfeier als bloßes Geschenk anzusehen. Tatsächlich handele es sich um eine Anwesenheitsprämie, die die Beklagte für die Anwesenheit auf der betrieblichen Weihnachtsfeier ausgekehrt habe. Diese sei eine lohnsteuerpflichtige Sachzuwendung und damit Vergütungsbestandteil, der gemäß § 3 EFZG entgeltfortzahlungspflichtig sei. Da es an einer Vereinbarung im Sinne des § 4a EFZG fehle, habe die Beklagte die Gratifikation gegenüber dem erkrankten Kläger nicht wirksam kürzen können. Sollte die Übereignung eines iPads nicht (mehr) möglich sein, müsse die Beklagte im Wege des Schadensersatzes den Verkaufspreis in Geld zahlen.

Der Kläger meint sodann, er habe Anspruch auf Auszahlung der geltend gemachten Prämie aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. „Die Mitarbeiter der Beklagten“ erhielten am Maßstab von Arbeitsunfähigkeitstagen gestaffelte Prämien. Auf Blatt 16 und 17 der Akte wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt nach teilweiser Rücknahme und Umstellung seiner angekündigten Anträge zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Apple iPad mini WIFI 32 GB zu übereignen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 429,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 3.000,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, bei den verschenkten iPads handele es sich weder um Arbeitslohn noch um eine Sonderleistung. Die iPads seien aus Anlass und als Teil der Weihnachtsfeier nur an die auf der Feier anwesenden Mitarbeiter verschenkt worden. Dies sei der Zweck des Geschenks und zugleich Grund für die Differenzierung, nach der kein Mitarbeiter, der - aus welchem Grund auch immer - an der Weihnachtsfeier nicht teilgenommen habe, ein iPad erhalten habe.

Die Beklagte weist sodann den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Prämie zurück. Der Kläger sei nicht im Lager beschäftigt und könne daher nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung die Zahlung einer Prämie verlangen, die aufgrund der Gegebenheiten des Bereiches Lager ausgestaltet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Soweit der Kläger seinen zunächst angekündigten Antrag in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 18.09.2013 in geänderter Fassung gestellt hat, hat die Beklagte sich hierzu durch die beantragte Klageabweisung rügelos eingelassen. Ihre Zustimmung gilt damit gemäß §§ 263, 267 ZPO als erteilt.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Übereignung eines - im Klageantrag näher bezeichneten - iPads mini, noch Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Prämie.

Der Antrag zu 1.) ist mit seinem Hauptantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übereignung eines iPads mini.

Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus § 3 EFZG.

Die anlässlich der Weihnachtsfeier im Dezember 2012 an die anwesenden Mitarbeiter übereigneten iPads mini sind keine Vergütung im Sinne der genannten Vorschrift. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus der Tatsache, dass die Beklagte die iPads ihrer Einlassung nach „verschenkt“ hat. Reine Schenkungen sind im Arbeitsverhältnis lediglich dann anzunehmen, wenn die zugewandte Leistung keine Beziehung zum Arbeitsverhältnis aufweist. Die Übereignung der iPads erfolgte nicht losgelöst vom Arbeitsverhältnis, sondern im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung, deren Besuch zwar freiwillig, aber nicht unabhängig vom Arbeitsverhältnis veranlasst war. Dies belegt der Hinweis der Beklagten darauf, dass sie mit solchen Veranstaltungen den Wunsch verbindet, das Betriebsklima zu verbessern und den Zusammenhalt der Belegschaft zu stärken.

Die Entgeltpflicht des Arbeitgebers im Sinne des § 3 EFZG ist jedoch eine Hauptleistungspflicht und steht als solche im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. An diesem Gegenseitigkeitsverhältnis fehlt es vorliegend. Die Mitarbeiter der Beklagten waren gerade nicht verpflichtet, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen. Die Teilnahme oder auch die Nicht-Teilnahme an der Weihnachtsfeier fand damit außerhalb des vertraglichen Austauschverhältnisses statt. Insbesondere haben die teilnehmenden Mitarbeiter durch ihre Teilnahme keine (Arbeits-)Leistung erbracht. Die - freiwillige - Teilnahme konnte die Beklagte wiederum auch nicht auf vertraglicher Grundlage verlangen.

Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 4a EFZG.

Die iPads stellen bereits keine Sondervergütung, insbesondere keine Anwesenheitsprämie im Sinne der genannten Regelung dar. Zwar sind Sondervergütungen solche Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt. Gleichwohl sind auch sie Teil des Arbeitsentgelts, da sie die im Betrieb geleistete Arbeit (zusätzlich) vergüten. Anders als das laufende Arbeitsentgelt können Sondervergütungen jedoch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 4a EFZG gekürzt werden, wenn dies vereinbart ist. Eine Sondervergütung kann auch eine so genannte Anwesenheitsprämie sein. Eine Anwesenheitsprämie ist eine (Geld-)Leistung, mit deren Zusage dem Arbeitnehmer der Anreiz geboten wird, die Zahl seiner berechtigten oder unberechtigten Fehltage im Bezugszeitraum möglichst gering zu halten. Auf diese Weise knüpft die Anwesenheitsprämie an die im Austauschverhältnis erbrachte Arbeitsleistung und die Anwesenheit während der betrieblichen Arbeitszeit an. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Prämieren wollte die Beklagte ein freiwilliges Engagement für das Miteinander im Betrieb außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit, das sie rechtlich gerade nicht verlangen kann, weil es nicht Bestandteil des vertraglichen Austauschverhältnisses ist. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1a.) wird Bezug genommen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der durch den Kläger zunächst in den Raum gestellten Behauptung, die Beklagte habe mit der Zuwendung der iPads die Mitarbeiter für ihre im Jahr 2012 erbrachte Arbeit „belohnen“ wollen (Blatt 2 der Akte). Zum einen hat der Kläger diese Behauptung auf den Vortrag der Beklagten, sie habe mit diesem „Geschenk“ die Attraktivität ihrer Betriebsfeiern für die Mitarbeiter steigern wollen, nicht weiter aufrechterhalten. Zum anderen spricht auch die - unstreitige - Tatsache, dass gerade nicht alle, sondern nur die auf der Weihnachtsfeier anwesenden Mitarbeiter ein iPad erhalten haben, gegen die Annahme einer Sondervergütung für geleistete Arbeit. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Wert des iPads. Sein Wert macht das iPad nicht zu einer Sondervergütung für geleistete Arbeit. Die Kammer musste nicht entscheiden, ob vom Arbeitgeber als „Geschenke“ bezeichnete Zuwendungen anlässlich einer Weihnachtsfeier bereits deshalb als solche nicht mehr anzusehen sind, weil allein der finanzielle Gegenwert die Annahme nahelegt, es handele sich tatsächlich um eine „verkappte Sondervergütung“. Gegebenenfalls bestehende Grenzen sind nach Auffassung der Kammer durch die Zuwendung eines iPads mit einem Wert von € 429,00 jedenfalls nicht überschritten worden.

Die Beklagte hat damit den anwesenden Mitarbeitern als Bestandteil der Weihnachtsfeier ein iPad „zugewendet“. Es handelt sich hierbei um eine „Zuwendung“ eigener Art außerhalb des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses.

Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu. Die Anwendbarkeit des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes unterstellt, gilt für den vorliegenden Fall Folgendes:

Eine Weihnachtsfeier, für die keine Teilnahmeverpflichtung besteht, findet - wie ausgeführt - außerhalb des Austauschverhältnisses statt. Es kommen diejenigen, die kommen können und/oder kommen wollen. Daraus folgt - ähnlich einer Einladung - der Charakter der Veranstaltung: Nur der, der kommt, kommt auch in den Genuss dessen, was es dort gibt. Im vorliegenden Fall gab es unter anderem ein iPad.

Dieser Veranstaltungscharakter umschreibt zugleich den Veranstaltungszweck. Am Maßstab dieses Zweckes zu differenzieren, ist sachgerecht. Aus welchen Gründen Mitarbeiter kommen oder nicht kommen, spielt keine Rolle. Soweit die Beklagte einen weiteren Zweck in der Weise gesetzt hat, dass sie den Rahmen der Weihnachtsfeier einschließlich der „Geschenküberraschung“ attraktiver gestalten und durch ein Herumsprechen im Betrieb erreichen wollte, dass in Zukunft mehr Mitarbeiter an betrieblichen Feiern als bisher teilnehmen, stellt auch dieser Zweck eine sachgerechte Differenzierung dar. Mehr Mitarbeiter als bisher zur Teilnahme an betrieblichen Veranstaltungen zu motivieren, ist ein legitimer Zweck. Das von der Beklagten eingesetzte Mittel - die Zuwendung des iPads - ist auch nicht ungeeignet, diesen Zweck zu fördern, auch wenn der Eindruck verbleiben mag, die Beklagte habe hier - untechnisch gesprochen - eine Lockprämie ausgelobt.

Etwas anderes folgt schließlich nicht aus der Tatsache, dass die „Zuwendung“ der iPads gegenüber den Finanzbehörden zu versteuern ist und die Beklagte diese als anlässlich der Weihnachtsfeier gewährte Zuwendung pauschaliert (§ 40 EStG) - so hat sie es in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 18.09.2013 vom Kläger unwidersprochen vorgetragen - versteuert hat. Der zur Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 EStG berechtigende und damit erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der Veranstaltung selbst steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Der nach Abweisung des Hauptantrages zur Entscheidung gestellte Hilfsantrag zu 1.) ist ebenfalls unbegründet.

Der Kläger hat mangels Anspruchsgrundlage keinen Anspruch auf Übereignung eines iPads mini. Aus den gleichen Gründen hat er keinen Anspruch auf Zahlung des finanziellen Gegenwertes.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Prämie in Höhe von € 3.000,00 aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die von dem Kläger in Anspruch genommene Prämie ist nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten, eine Prämie, die die Beklagte an Mitarbeiter im Lager am Maßstab der dort bestehenden Erfordernisse und Gegebenheiten zahlt. Einer von mehreren zusammenwirkenden Parametern sind krankheitsbedingte Fehltage. Der Kläger ist nicht im Lager beschäftigt. Er gehört damit jedenfalls einer anderen Gruppe von bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeitern an.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch sachfremde Gruppenbildungen.

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass und wenn ja, aus welchen Gründen er mit den Mitarbeitern im Bereich des Lagers vergleichbar ist. Ebenso wenig hat er eine sachfremde Gruppenbildung durch die Beklagte behauptet. Hierauf hat die Kammer den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2013 hingewiesen.

Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Streitwert hat die Kammer in Höhe der geltend gemachten Forderungen sowie weiteren € 429,00 für den Antrag zu 1.) festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Berufung hat die Kammer gemäß § 64 Abs. 3 Ziffer 1 ArbGG zugelassen.

Gesetze

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

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Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

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(1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit 1. von

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Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

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Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

(1)1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit

1.
von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder
2.
in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz).3Die Pauschalierung ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt worden sind.

(2)1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er

1.
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
1a.
oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind,
2.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3.
Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
4.
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,
5.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden,
6.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz übereignet.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden,
7.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet.
2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:
1.
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien
a)
Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder
b)
Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
2.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
3.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
3Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge bleiben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz.4Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.

(3)1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.