Arbeitsrecht: Muss der Arbeitnehmer seinen Urlaub gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen oder muss der Arbeitgeber den Urlaub einseitig gewähren?

bei uns veröffentlicht am31.08.2017
Zusammenfassung des Autors
Das BAG hat dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Arbeitnehmer von sich aus Urlaub beantragen muss, damit sein Urlaubsanspruch am Ende des Bezugsraumes nicht ersatzlos untergeht.
§ 7 Abs. 3 S.1 BUrlG sieht vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Liegt kein Übertragungsgrund vor (§ 7 Abs. 3 S. 2 BurlG), verfällt der Urlaub ersatzlos mit Ablauf des Kalenderjahres.

Bislang vertrat das BAG die Auffassung, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber seinen Urlaub geltend machen muss. Nicht der Arbeitgeber ist verpflichtet von sich aus Urlaub einseitig zu gewähren und dem Arbeitnehmer den Urlaub aufzuzwingen.

Das bedeutete bislang: Macht der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht rechtzeitig geltend und liegt kein Übertragungsgrund vor, verfällt der Urlaubsanspruch am 31.12. eines jeden Jahres.

Machte er ihn rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geltend und gewährt dieser den Urlaub ohne Grund nicht, so wandelt sich dieser Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um.

Zu der Vorlage kommt es nun, da aus den bisherigen Urteilen des EuGH teilweise abgeleitet wird, der Arbeitgeber sei verpflichtet den Erholungsurlaub von sich aus einseitig zeitlich festzulegen. Das würde bedeuten, dass der Urlaub auch mit Ablauf des 31.12. oder des Übertragungszeitraumes nicht verfallen dürfte, wenn der Arbeitnehmer diesen hätte nehmen können.

Der EuGH wird nun prüfen, ob die bisherige Rechtsprechung des BAG mit europäischem Recht vereinbar ist. Kommt der EuGH zu der Auffassung, dass keine Vereinbarkeit vorliegt, müssen Arbeitgeber zukünftig einseitig für die Urlaubsgewährung Sorge tragen.

Gesetze

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1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs


(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspu

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(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.