Arbeitsrecht: So wird der Mindesturlaub für Teilzeitkräfte berechnet
Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Also ist auch der Samstag ein Arbeitstag. Deshalb beträgt der Mindestjahresurlaub bei einer Vollzeitbeschäftigung in einer Fünf-Tage-Woche anteilig 24 : 6 x 5 = 20 Arbeitstage (= vier Wochen).
Für Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen in der Woche ist der Mindestjahresurlaub dementsprechend umzurechnen. Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten ist der Urlaubsanspruch nicht in Bezug zu einer Woche, sondern zu einem Zeitraum zu setzen, in dem sich der Arbeitsrhythmus nach dem betrieblichen Ablauf wiederholt.
Beispiele:
- Mindesturlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche:
24 : 6 x 5 = 20 Arbeitstage
- Mindesturlaubstage bei einer Vier-Tage-Woche:
24 : 6 x 4 = 16 Arbeitstage
- Mindesturlaubstage bei einer Drei-Tage-Woche:
24 : 6 x 3 = 12 Arbeitstage
- Mindesturlaubstage bei einer Zwei-Tage-Woche:
24 : 6 x 2 = 8 Arbeitstage
- Mindesturlaubstage bei einer Ein-Tage-Woche:
24 : 6 x 1 = 4 Arbeitstage
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Urlaubsansprüche
Arbeitsrecht: Anspruch auf bezahlten Jahrsurlaub
02.03.2012
Urlaubsanspruch auch ohne Arbeit- EuGH-Urteil vom 24.01.2012 - Az: C-282/10
Arbeitsrecht: Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst
09.12.2009
Der in § 6 Abs. 5 ArbZG nur allgemein geregelte Anspruch auf angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit kann durch einzelvertragliche Vereinbarung, auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, näher ausgestaltet werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Arbeitsrecht: Gewährung von halben Urlaubstagen
28.09.2017
Klageantrag - Gewährung von Erholungsurlaub - halbe Urlaubstage Bestimmtheitsanforderungen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - BSP Rechtsanwälte - Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte
Personalmanagement: Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit rechtzeitig erklären
16.12.2013
Der Arbeitgeber darf den Erholungsurlaub eines Mitarbeiters für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen.
Urlaubsrecht: Schadenersatzanspruch für verfallenen Urlaub
29.09.2014
Verfällt der Urlaub des Arbeitnehmers, weil der Arbeitgeber ihn nicht gewährt hat, kann der Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch haben.