Arbeitsrecht: Keine gegenläufige betriebliche Übung durch mehrfachen Freiwilligkeitsvorbehalt
Dieser wird nicht durch die spätere Erklärung des Arbeitgebers aufgehoben, die Zahlung des Weihnachtsgelds sei lediglich eine freiwillige Leistung.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch, wenn der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei oder mehr Jahren hinweg nicht widerspricht. Selbst wenn ein Arbeitgeber unmissverständlich erkläre, dass die bisherige betriebliche Übung beendet und durch eine Leistung ersetzt werden solle, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr bestehe, könne eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme der Zahlung allein nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken (BAG, 10 AZR 281/08).
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