Arbeitsrecht: Arbeitszeugnis, Anspruch auf Ersatzausstellung bei Verlust
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Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen im Streit eines Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber. Die Richter machten dabei deutlich, dass mit dem ursprünglich ausgestellten Zeugnis der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses eigentlich durch Erfüllung erloschen sei. Wegen der Wichtigkeit des Zeugnisses für die weitere berufliche Laufbahn des Arbeitnehmers müsse hier jedoch eine Ausnahme gemacht werden. Der Arbeitgeber bleibe vielmehr verpflichtet, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren eine neue Ausfertigung des Zeugnisses zu erstellen. Hierbei komme es nicht darauf an, ob der Verlust oder die Beschädigung von dem Arbeitnehmer zu vertreten sei. Entscheidend sei vielmehr allein die Frage, ob dem bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden könne. Hiervon sei in der Regel auszugehen. Allerdings sei der Anspruch auf Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses eine Holschuld. Hieraus folge, dass der Arbeitnehmer das Zeugnis beim Arbeitgeber abholen müsse. Eine Zusendung könne er nicht verlangen (LAG Hessen, 16 Sa 1195/10).
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
LAG Hessen: Urteil vom 07.02.2011 (Az: 16 Sa 1195/10)
Der Anspruch auf Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses ist eine Holschuld. Hieraus folgt, dass der Arbeitnehmer das Zeugnis beim Arbeitgeber abzuholen hat. Der Schuldner darf bei Holschulden aber auch bringen oder schicken. In diesem Fall tritt der Leistungserfolg am Ort seiner gewerblichen Niederlassung ein.
Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses durch Erfüllung erloschen, geht das Zeugnis verloren oder wird es beschädigt, ist der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung zu überlassen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verlust oder die Beschädigung von dem Arbeitnehmer zu vertreten ist. Entscheidend ist vielmehr allein die Frage, ob dem bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden kann.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 12.5.2010 -3 Ca 546/09- unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger folgendes Zeugnis unter dem Datum 31.12.2008 erneut zu erteilen:
„Arbeitszeugnis
Herr A, geboren am ... war vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2008 in unserem Unternehmen als Schlosser beschäftigt.
Zu seinen Tätigkeitsbereichen gehörten die:
Herstellung von Balkonengeländern, Zäunen, Fenstergittern, Seitenwänden etc., Zimmern von Überdachungen, Carport und Pergolen. Des Weiteren montierte er Bauelemente wie Garagentore, Haustüren, Fenster und Regenrinne.
Herr A verfügte über umfassende Fachkenntnisse. Er überblickte schwierige Zusammenhänge, erkannte das Wesentliche und war stets in der Lage, schnell Lösungen aufzuzeigen.
Seine Urteilsfähigkeit war geprägt durch seine klare und logische Gedankenführung, die ihn stets zu sicheren Urteilen befähigte.
Herr A war ein sehr fleißiger Mitarbeiter, ergriff von sich aus die Initiative und setzte sich mit überdurchschnittlicher Einsatzbereitschaft für unser Unternehmen ein.
Er erledigte auch starken Arbeitsanfall in stets kurzer Zeit. Herr A führte seine Aufgaben stets zuverlässig und gewissenhaft aus. Er beherrschte seinen Arbeitsbereich überaus zufriedenstellend, hatte oft neue Ideen und fand jederzeit optimale Lösungen.
Herr A wurde von seinen Mitarbeitern anerkannt und geschätzt und war in der Lage, die Mitarbeiter entsprechend ihren Fähigkeiten einzusetzen und mit ihnen sehr gute Leistungen zu erzielen.
Herr A hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllt.
Seine Führung und sein persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war stets einwandfrei und vorbildlich.
Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter Kündigung zum 31.12.2008. Wir bedauern, einen langjährigen Mitarbeiter zu verlieren, danken für seine Arbeit und wünschen ihm weiterhin viel Erfolg und alles Gute.
Unterschrift“
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.
Der Kläger war vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2008 als Schlosser bei der Beklagten beschäftigt. Nachdem der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Dezember 2008 die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verlangt hatte, erteilte die Beklagte ihm unter dem 14. Januar 2009 ein solches; insoweit wird auf Bl. 14, 15 d. A. Bezug genommen. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden.
Der Kläger hat behauptet, er habe bereits mit Schreiben vom 30. Januar 2009 die Beklagte zur Korrektur des Zeugnisses aufgefordert. Ein geändertes Zeugnis habe er nie erhalten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der klägerischen Partei das am 14. Januar 2009 erteilte Zeugnis wie folgt zu ändern:
„Herrn (Adresse des Klägers) AZ.
31.12.2008 Arbeitszeugnis Herr A, geboren am ... war vom 1.7.2004 bis zum 31.12.2008 in unserem Unternehmen als Schlosser beschäftigt. Zu seinen Tätigkeitsbereichen gehörten die: Herstellung von Balkonengeländern, Zäunen, Fenstergittern, Seitenwänden etc., Zimmern von Überdachungen, Carport und Pergolen. Des Weiteren montierte er Bauelemente wie Garagentore, Haustüren, Fenster und Regenrinne. Herr A verfügte über umfassende Fachkenntnisse. Er überblickte schwierige Zusammenhänge, erkannte das Wesentliche und war stets in der Lage, schnell Lösungen aufzuzeigen. Seine Urteilsfähigkeit war geprägt durch seine klare und logische Gedankenführung, die ihn stets zu sicheren Urteilen befähigte. Herr A war ein sehr fleißiger Mitarbeiter, ergriff von sich aus die Initiative und setzte sich mit überdurchschnittlicher Einsatzbereitschaft für unser Unternehmen ein. Er erledigte auch starken Arbeitsanfall in stets kurzer Zeit. Herr A führte seine Aufgaben stets zuverlässig und gewissenhaft aus. Er beherrschte seinen Arbeitsbereich überaus zufriedenstellend, hatte oft neue Ideen und fand jederzeit optimale Lösungen. Herr A wurde von seinen Mitarbeitern anerkannt und geschätzt und war in der Lage, die Mitarbeiter entsprechend ihren Fähigkeiten einzusetzen und mit ihnen sehr gute Leistungen zu erzielen. Herr A hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllt. Seine Führung und sein persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden waren stets einwandfrei und vorbildlich. Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter Kündigung zum 31.12.2008. Wir bedauern, einen langjährigen Mitarbeiter zu verlieren, danken für seine Arbeit und wünschen ihm weiterhin viel Erfolg und alles Gute. Unterschrift“
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, Änderungswünsche des Klägers seien ihr erstmals mit Schreiben vom 31. August 2009 mitgeteilt worden, das die Beklagte am 1. September 2009 erhalten habe. Die Mitarbeiterin B der Beklagten habe sogleich ein entsprechendes Zeugnis gefertigt und der Beklagten zur Unterschrift vorgelegt. Der couvertierte und frankierte Brief sei anschließend in das Postausgangsfach gelegt und vom Postboten mitgenommen worden. Im Rahmen eines Gesprächs mit der Zeugin B etwa am 10. September 2009 habe der Kläger auf die Frage, ob er das Zeugnis erhalten und mit dessen Inhalt zufrieden sei, erklärt: Ja, ja, jetzt ist alles ok. Warum denn nicht gleich so.
Das Arbeitsgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugin B die Klage abgewiesen. Es handele sich um eine Holschuld. Leistungsort sei die gewerbliche Niederlassung der Beklagten. Mit der Übergabe des korrigierten Zeugnisses an den Mitarbeiter der Post in den Geschäftsräumen der Beklagten sei der klägerische Anspruch erfüllt.
Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Juli 2010 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 9. August 2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 9. Oktober 2010 mit einem am 8. Oktober 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht unterstellt, die Beklagte habe das Zeugnis als einfache Schickschuld ordnungsgemäß versandt. Richterweise sei die ursprüngliche Holschuld zumindest zur qualifizierten Schickschuld geworden, mit der Folge, dass die Beklagte den Zugang beim Kläger beweisen müsse. Außerdem hätte eine Mitteilung an den Kläger erfolgen müssen, dass er das Zeugnis abholen kann. Im Übrigen bestehe eine nachvertragliche Pflicht zur erneuten Erteilung des hier wohl auf dem Postweg verloren gegangenen Zeugnisses. Der Kläger habe nicht um den 10. September 2010 gegenüber der Zeugin B erklärt, mit dem Zeugnis sei jetzt alles ok. Diese Äußerung sei früher erfolgt und habe sich auf die ursprüngliche Fassung des Zeugnisses bezogen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 12. Mai 2010 - 3 Ca 546/09 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen;
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger das im Hauptantrag genannte Zeugnis unter dem Datum 31. Dezember 2008 erneut zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Auch eine nachvertragliche Nebenpflicht auf erneute Erteilung des Zeugnisses bestehe nicht. Es sei bewiesen, dass dem Kläger das korrigierte Zeugnis zugegangen sei. Der anschließende Verlust sei dem Pflichtenkreis des Klägers zuzurechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2a ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.
Die Berufung ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Zeugnisberichtigungsanspruch durch Erfüllung erloschen ist, § 109 Gewerbeordnung, § 362 BGB.
Nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (8.3.1995-5 AZR 848/93) ist das Arbeitszeugnis grundsätzlich vom Arbeitnehmer abzuholen. Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, hat die Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen, § 269 Abs. 1 BGB. An die Stelle des Wohnsitzes tritt, wenn der Schuldner seiner gewerblichen Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Gewerbebetrieb des Schuldners, wenn die Verbindlichkeit in seinem Gewerbebetrieb entstanden ist, § 269 Abs. 2 BGB. Eine von § 269 Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung des Leistungsortes haben die Parteien nicht getroffen. Deshalb liegt hier eine Holschuld vor.
Ein hiervon abweichender Leistungsort ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242 BGB. Auch wenn dem Kläger das Zeugnis erst zwei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übersandt wurde, war es ihm nicht unzumutbar, die auf das sehr späte Betreiben seines Prozessbevollmächtigten (Schreiben vom 31.8.2009) erstellte berichtigte Fassung des Zeugnisses am Betriebssitz der Beklagten abzuholen. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte sich in Verzug befunden hätte, denn der Zugang des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30.1.2009, in welchem die Beklagte aufgefordert wurde, eine Korrektur des Zeugnisses bis zum 10. Februar 2009 vorzunehmen, ist zwischen den Parteien streitig. Beweis für den Zugang dieses Schreibens hat der Kläger nicht angetreten.
Unabhängig hiervon ist die Berufungskammer der Ansicht, dass sich der Leistungsort nicht alleine aus Gesichtspunkten von Treu und Glauben nachträglich ändern kann. Der Leistungsort ergibt sich aus der von den Parteien getroffenen Vereinbarung, § 269 Abs. 1 BGB. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Zwar kann dieser nachträglich einvernehmlich geändert werden. Erfolgt dies weder ausdrücklich noch stillschweigend, können nicht nachträglich eingetretene Umstände Auswirkungen auf den Leistungsort haben.
Der Zeugnisberichtigungsanspruch ist durch Erfüllung erloschen. Zwar hat der Kläger das berichtigte Zeugnis nicht bei der Beklagten abgeholt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat dürfen die Parteien aber im Zweifel mehr tun, als sie zu tun verpflichtet sind; der Schuldner darf bei Holschulden auch bringen oder schicken. Wie das Arbeitsgericht im Rahmen der Beweisaufnahme zutreffend festgestellt hat, hat die Zeugin H. das berichtigte Zeugnis am gleichen Tag, an dem das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen war, gefertigt und der Postbote dieses mitgenommen. Bedenken hinsichtlich der Beweiswürdigung werden seitens der Berufungsbegründung nicht erhoben. Durch diese Vornahme der Leistungshandlung am Ort der gewerblichen Niederlassung der Beklagten trat der Leistungserfolg ein.
Die Einwendungen des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts treffen nicht zu.
Das Arbeitsgericht hat nicht fehlerhaft unterstellt, es liege eine „einfache Schickschuld“ vor; vielmehr sei die ursprüngliche Holschuld zumindest zur qualifizierten Schickschuld geworden, mit der Folge dass die Beklagte den Zugang beim Kläger beweisen müsse. Das Arbeitsgericht hat im Urteil lediglich hilfsweise ausgeführt, dass der Leistungsort am Ort der Niederlassung der Beklagten derselbe wäre, wenn man die Erteilung des korrigierten Zeugnisses als Schickschuld ansehen würde, was zutrifft. Es hat damit nicht die Auffassung vertreten, dass vorliegend eine Schickschuld vorliegt. Aus welchen Gründen hier von einer qualifizierten Schickschuld, wie sie bei Geldschulden nach § 270 Abs. 1 BGB anzunehmen ist, ausgegangen werden sollte, legt der Kläger in der Berufungsbegründung nicht dar.
Die Rüge, die Beklagte habe dem Kläger mitteilen müssen, dass er das Zeugnis nun abholen könne, trifft nicht zu, weil die Beklagte dieses sogar, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, überobligationsmäßig dem Kläger übersandt hat.
Auf den Hilfsantrag des Klägers ist das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern. Der Kläger kann eine Ersatzausstellung des Zeugnisses verlangen. Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses durch Erfüllung erloschen, geht das Zeugnis verloren oder wird es beschädigt, ist der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung zu überlassen. Dies ergibt sich aus einer nachvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitsvertrages. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verlust oder die Beschädigung des Originalzeugnisses von dem Arbeitnehmer zu vertreten ist. Entscheidend ist vielmehr allein die Frage, ob dem bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden kann.
Dies ist hier der Fall. Es kann dahin stehen, ob das Zeugnis in den Herrschaftsbereich des Klägers gelangt ist. Es befindet sich jedenfalls nicht mehr in seinem Besitz oder ist dem Kläger nicht mehr auffindbar, ansonsten würde er sein Begehren nicht gerichtlich geltend machen. Für die Beklagte ist eine Ersatzausstellung mit nur geringem Aufwand verbunden. Der Wortlaut des Zeugnisses steht zwischen den Parteien außer Streit. Es geht also lediglich darum, den Text noch einmal abzuschreiben. Möglicherweise ist dieser sogar noch bei der Beklagten auf einem EDV-System abgespeichert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz.
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(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.