Architektenrecht: Verjährung von Honoraransprüchen
Honorar
Architektenrecht: Verjährung von Honoraransprüchen
Eine Schlussrechnung muss als solche nicht gekennzeichn
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Streit um die Verjährung einer Architektenrechnung. In dem betreffenden Fall stammten die Architektenhonoraransprüche aus einem vor dem 1.1.2002 geschlossenen Architektenvertrag. Die Richter führten aus, dass die Ansprüche hier in der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F. verjähren würden. Das gelte auch, wenn die Rechnung erst nach dem 1.1.2002 gestellt worden sei (OLG Celle, 14 U 55/08).