Aufenthaltsbestimmung: Bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht dürfen Kinder auch ins europäische Ausland umgesiedelt werden

published on 27/09/2007 11:47
Aufenthaltsbestimmung: Bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht dürfen Kinder auch ins europäische Ausland umgesiedelt werden
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Wechselt ein Elternteil, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat, seinen Wohnort und den des Kindes innerhalb der Staaten der europäischen Gemeinschaft gegen den Willen des im Übrigen mitsorgeberechtigten Elternteils, ist das nicht widerrechtlich im Sinne des Haager Kindesentführungsübereinkommens.

Diese Feststellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Falle eines geschiedenen Ehepaars. Nach der Scheidung hatte die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder alleine übertragen bekommen. Die sonstige elterliche Sorge hatten beide Eltern gemeinsam inne. Ohne den Kindesvater zu fragen, übersiedelte die Mutter mit den Kindern zu ihrem heutigen Ehemann nach England. Der Vater verlangte daraufhin bei Gericht die Feststellung, dass die Übersiedlung widerrechtlich war, um nach dem Haager Kindesentführungsabkommen eine Rückführung der Kinder nach Deutschland zu erreichen.

Diese gerichtliche Feststellung versagte nun das OLG. Nach Ansicht der Richter sei die Übersiedlung nach England nicht widerrechtlich gewesen. Die Mutter habe das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder. Dieses Recht betreffe die Bestimmung des Wohnorts und der Wohnung der Kinder. Beides könne sie ohne vorherige Einigung mit dem Kindesvater festlegen. So unterliege es keinem Zweifel, dass sie mit dem Kind den Wohnsitz von Süddeutschland nach Norddeutschland verlegen dürfe. Dann aber sei ihr auch ein Umzug von Deutschland nach England mit den Kindern gestattet. Die Übersiedlung in ein anderes Land der europäischen Gemeinschaft könne keinen anderen Regelungen unterliegen. Der Kindesvater genieße dort Freizügigkeit. Die Rechtssysteme und die dortigen Lebensverhältnisse seien nicht gravierend unterschiedlich. Dem Kindesvater sei die Wahrnehmung der übrigen Teilbereiche der elterlichen Personensorge, die er zusammen mit der Mutter ausübe, nicht unzumutbar durch die Übersiedlung erschwert. Er könne seine Mitsorge auch von seinem Heimatland aus in ausreichendem Maße ausüben (OLG Koblenz, 9 UF 450/07).

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