Aufklärungsfehler: Krankenhausbetreiber schuldet bei nicht rechtzeitiger Aufklärung Schadenersatz
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Wird ein Patient nicht rechtzeitig vor einer Operation über die Risiken aufgeklärt, muss ihm der Krankenhausbetreiber im Fall eines Schadeneintritts Ersatz leisten.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Patienten, der wegen Schmerzen die Ambulanz eines Krankenhauses aufgesucht hatte. Am nächsten Tag wurde er in dem Krankenhaus operiert. Die Operation - es handelte sich um eine Leistenbruchoperation - war mit erheblichen Risiken verbunden, weil der Patient bereits zweimal voroperiert worden war. Nach der Operation verwirklichten sich diese Risiken, unter anderem wurde der Patient impotent.
Das OLG verurteilte den Betreiber des Krankenhauses zum Schadenersatz, weil er nicht beweisen konnte, dass die Krankenhausärzte den Patienten rechtzeitig über die Risiken der Operation aufgeklärt hatten. Eine Aufklärung am Tag der Operation genüge dabei nicht.
Erforderlich sei vielmehr eine Aufklärung mindestens am Vortag. Der Patient müsse so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren könne. Eine Aufklärung, die erst am Tag der Operation erfolge, sei - von Notfällen abgesehen - regelmäßig zu spät (OLG Koblenz, 5 U 676/05).
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