Auslandskrankenversicherung: Einschränkung auf nachträgliche Kostenerstattung ist unwirksam

bei uns veröffentlicht am05.05.2014

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Eine Klausel, die für den Versicherungsnehmer auch für Fälle von erheblichen Erkrankungen im Ausland nur einen Anspruch auf Kostenerstattung vorsieht, ist unwirksam.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hin. Nach Ansicht der Richter verstoße der Versicherer mit einer solch einschränkenden Klausel in erheblichem Maße gegen den Zweck einer Rücktransportversicherung für den Fall der Erkrankung im Ausland. Der Vertragszweck sei durch die Einschränkung auf die bloße - nachträgliche - Kostenerstattungspflicht gefährdet (sog. Aushöhlung). Unwirksam sei nach der Entscheidung auch eine Klausel, die den Versicherungsanspruch davon abhängig macht, dass der Transport oder dessen medizinische Notwendigkeit von einer „ärztlichen Anordnung“ oder einem „ärztlichen Attest“ vor Beginn des Rücktransports als ärztlichem Nachweis abhängig ist. Auch dies benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen (OLG Stuttgart, 7 U 3/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.11.2013 (Az.: 7 U 3/13):

Eine Klausel bei einer Auslandskrankenrücktransportversicherung, die für den Versicherungsnehmer auch für Fälle von erheblichen Erkrankungen im Ausland nur einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Versicherer vorsieht, ist unwirksam, § 307I 1 iVm II Nr. 2 BGB. Ein Versicherer verstößt mit einer solch einschränkenden Klausel in erheblichem Maße gegen den Zweck einer Rücktransportversicherung für den Fall der Erkrankung im Ausland, weil der Vertragszweck durch Einschränkung auf die bloße - nachträgliche - Kostenerstattungspflicht gefährdet ist.

Eine zusätzliche Klausel bei einer Auslandskrankenrücktransportversicherung, die den Versicherungsanspruch davon abhängig macht, dass der Transport oder dessen medizinische Notwendigkeit von einer "ärztlichen Anordnung" oder einem "ärztlichen Attest" vor Beginn des Rücktransports als ärztlichen Nachweis abhängig ist, benachteiligt einen Versicherungsnehmer ebenfalls unangemessen gem. §§ 307I 1 iVm II Nr. 2 BGB.

Die ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass der Versicherer im Versicherungsfall auch die Organisation des Auslandskrankenrücktransportes schuldet.


Gründe

Die Berufung des Klägers wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, mit dem seine Klage auf Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrag mit Auslandskrankenrücktransportversicherung abgewiesen wurde.

Am 22.03.2009 erlitt der Kläger auf den Philippinen einen Motorradunfall. Er zog sich hierbei Verletzungen am linken Bein, insbesondere eine Tibiakopffraktur am linken Knie, im Bereich seines linken Armes und im Rumpfbereich seiner linken Körperseite zu. Der Kläger ist mittlerweile vollständig auf die Philippinen umgezogen. In dem Versicherungsvertrag sind die „Versicherungsbedingungen für die Kranken- und Pflegeversicherung“ unter Einschluss des „Tarif VE für ambulante, zahnärztliche und stationäre Heilbehandlung“ einbezogen.

Die Versicherungsbedingungen unter „Tarif VE“ lauten auszugsweise wie folgt:

„4 Krankenrücktransport aus dem Ausland

4.1 Bei akut eingetretenen Krankheiten und Unfällen während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes sind die Kosten eines medizinisch notwendigen Krankenrücktransportes einschließlich der Aufwendungen für eine Begleitperson nach folgenden Regelungen erstattungsfähig.
...

4.4 Die medizinische Notwendigkeit für den Krankenrücktransport besteht, wenn an Ort und Stelle bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist. Dies muss durch ein vor Beginn des Krankenrücktransportes ausgestelltes ärztliches Attest nachgewiesen werden.“

Der Kläger wurde am 25.03.2009 durch Dr. med. K. im Krankenhaus Capitol University Medical City in Cagayan de Oro City auf den Philippinen am linken Bein operiert, um die bicondyläre komplexe Tibiakopftrümmerfraktur mit mäßiger Dislokation und Impression operativ zu verbessern. Hierbei wurde Osteosynthesematerial in das linke Knie eingebracht.

Am 25.03.2009, nach der Operation, verständigte der Kläger telefonisch die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau W., vom Motorradunfall und den dadurch eingetretenen Verletzungen. Die Beklagte schaltete daraufhin das Unternehmen R. A. mit dem Auftrag ein, die medizinische Notwendigkeit eines Rücktransports zu prüfen. R. A. wiederum schaltete den „M. Rückholdienst“ mit der weiteren Prüfung ein. Beim M. Rückholdienst wurde die Prüfung der Auslandsrückholung mittels eines Krankenrücktransportes vom dortigen ärztlichen Leiter des Rückholdienstes, dem Zeugen Dr. med. H., bearbeitet.

Auf der Grundlage weiterer Telefongespräche von Dr. med. H. vom M. Rückholdienst mit Dr. K. berichtete Dr. med. H. der Beklagten per Telefax am 31.03., 01.04., 03.04., 06.04. und 07.04.2009 über den gesundheitlichen Zustand des Klägers. Dr. med. H. bezeichnete die medizinische Versorgung des Klägers weiterhin als adäquat.

Mit Telefaxbericht vom 08.04.2009 teilte eine weitere Ärztin des M. Rückholdienstes, die Zeugin Dr. K. , der Beklagten mit, eine Repatriierung sei ab sofort möglich und sinnvoll. Mit Telefax vom 15.04.2009 attestierte Dr. med. H. vom M. Rückholdienst die medizinische Notwendigkeit eines Rücktransports nach Deutschland und gab an, der Kläger traue sich einen Flug in der Business Class ohne medizinische Begleitung zu. Am 21.04.2009 flog der Kläger mit einer Linienmaschine von den Philippinen zurück nach Deutschland und wurde am 24.04.2009 durch Prof. Dr. med. D. im Stuttgarter M.-hospital erneut operiert. Der Operateur Prof. Dr. med. D. hat nach der Operation die Einschätzung geäußert, die Tibiakopfosteosynthese vom 25.03.2009 sei auf den Philippinen unzureichend durchgeführt worden, der medizinische Standard habe den Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland nicht entsprochen und es wäre besser gewesen, den Kläger unmittelbar nach dem Unfallereignis nach Deutschland auszufliegen.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug behauptet, für die Beklagte sei ersichtlich gewesen, dass er sofort hätte ausgeflogen werden müssen. Die Beklagte habe lediglich die hohen Kosten für einen individuellen Spezialtransport mit einem Spezialflugzeug nach Deutschland vermeiden wollen, weil die Kosten für ein solches Spezialflugzeug mit entsprechendem Personal rund 100.000,00 € betragen hätten. Dem Kläger sei es ohne ausdrückliche Kostenübernahmeerklärung der Beklagten unmöglich gewesen, den medizinischen Rücktransport in einem Spezialflugzeug zu veranlassen und die Kosten hierfür aus Eigenmitteln im Voraus zu verauslagen.

Der Kläger habe durch den verspäteten Rücktransport nach Deutschland nicht mehr korrigierbare Dauerschäden am linken Knie erlitten, welche sich noch hätten vermeiden lassen, wenn die Beklagte am 26.03.2009 - nach dem Gespräch von Dr. med. H. mit Dr. K. - sofort die Übernahme der Kosten eines Spezialtransports nach Deutschland zugesagt hätte und aufgrund einer zeitnahen Repatriierung des Klägers die orthopädische Nachoperation im M.-hospital in Deutschland hätte früher stattfinden können.

Die Beklagte hat im ersten Rechtszug behauptet, ein Rücktransport habe schon deshalb nicht stattfinden können, weil eine Kontraindikation für einen Krankentransportrückflug bestanden habe. Nach dem 25.03.2009 habe eine Gefahr des Eintritts eines Kompartmentsyndroms bestanden. Erst wieder ab dem 15.04.2009 habe die Kontraindikation nicht mehr bestanden und erst ab diesem Zeitpunkt sei die Rückführung des Klägers medizinisch möglich gewesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Dr. K. , Dr. med. H. , W. und M.. Die philippinischen Zeugen Dr. K. und Dr. V. wurden im Wege der Rechtshilfe vernommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Pflicht der Beklagten, die medizinische Notwendigkeit der vom Versicherungsnehmer begehrten Kosten vorab zu prüfen und die Übernahme der Kosten zuzusagen, bestehe ausnahmsweise, weil ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht in der Lage sei, die immensen Kosten eines Spezialtransports mit einem Spezialflugzeug aus Asien selbst vorzufinanzieren.

Die Beklagte habe jedoch die sie treffende Nebenpflicht zur pflichtgemäßen Prüfung einer Kostenübernahmeerklärung dadurch bereits erfüllt, indem sie den M. Rückholdienst beauftragt und dessen Empfehlung gefolgt sei. Die Beklagte habe keinen Anhaltspunkt gehabt, an der Verlässlichkeit der Einschätzung der Ärzte des M. Rückholdienstes zu zweifeln. Sollte das tatsächliche Vorbringen des Klägers zutreffend sein, so wäre die Prüfung durch den M. Rückholdienst zwar pflichtwidrig gewesen. Eine pflichtwidrige Verletzung der Nebenpflicht müsse sich die Beklagte jedoch nicht zurechnen lassen, weil der M. Rückholdienst nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten gem. § 278 BGB gewesen sei. Die Beklagte sei vertraglich auch nicht verpflichtet gewesen, selbst Kontakt mit den behandelnden Ärzten auf den Philippinen aufzunehmen.

Die Berufung verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Das Landgericht habe ein beantragtes Sachverständigengutachten zur Prüfung, ob die von der Beklagten eingeschalteten Stellen und Rückholdienste nicht hätten medizinisch erkennen können, dass der Kläger sofort hätte ausgeflogen werden müssen, nicht eingeholt. Die Prüfung durch die Ärzte des M. Rückholdienstes sei grob falsch gewesen. Das Ergebnis des M. Rückholdienstes, dass eine Behandlung auf den Philippinen für den Kläger möglich gewesen sei, ohne dass hierdurch Gefahren für die Gesundheit des Klägers entstanden seien, sei falsch gewesen. Das Landgericht habe zutreffend eine Nebenpflicht der Beklagten angenommen, jedoch eine Zurechnung der von der Beklagten beauftragten Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB verneint. Es gebe keine Anhaltspunkte, weshalb die von der Beklagten beauftragten Stellen, insbesondere der M. Rückholdienst, nicht Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB gewesen seien. Die Beklagte habe für die von ihr beauftragten Stellen einzustehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung des Klägers Bezug genommen.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2012 mit dem Aktenzeichen 16 O 28/10 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die genaue Höhe des Schmerzensgeldes wird ins Ermessen des Gerichts gestellt.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger weitere 20.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Landgericht sei zwar von einer möglichen Pflicht ausgegangen, jedoch habe die Beklagte erstmals am 25.03.2009, nach der orthopädischen Erstoperation, Kenntnis vom Verkehrsunfall des Klägers auf den Philippinen erlangt. Zu diesem Zeitpunkt der Kenntniserlangung sei die Erstoperation am linken Knie beim Kläger bereits durchgeführt gewesen. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten nicht behauptet, dass die Operation mit unrichtigem Osteosynthesematerial durchgeführt worden sei. Die bereits durchgeführte und medizinisch gegebenenfalls nicht optimal durchgeführte Erstoperation könne deshalb nicht zulasten der Beklagten gehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige Prof. Dr. med. S. hat ein schriftliches Gutachten erstattet und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.10.2013 erläutert.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 25.000,00 € und materieller Schadensersatz von 20.000,00 € gem. §§ 280 Abs. 1, 249 ff., 253 Abs. 2 BGB nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu.

Die Beklagte trifft als Krankenversicherer mit einer Komponente zur Auslandskrankenrücktransportversicherung die Pflicht, bei einem behaupteten Versicherungsfall die Notwendigkeit eines Krankenrücktransports vor Durchführung zu prüfen und die Krankenrücktransportkosten vorzuschießen oder ersatzweise die Organisation selbst zu übernehmen.

Unter einem „medizinisch notwendigen Krankenrücktransport“ ist eine erforderliche Behandlung im Zusammenhang mit dem Rücktransport zu verstehen, die nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar gewesen war.

Die von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Ziff. 4.1 und 4.4 des Tarifs VE sind unwirksam, § 306 Abs. 1 BGB.

Eine Klausel bei einer Auslandskrankenrücktransportversicherung, die den Versicherungsanspruch davon abhängig macht, dass der Transport oder dessen medizinische Notwendigkeit von einer ärztlichen Anordnung oder einem ärztlichen Attest vor Beginn des Rücktransports als ärztlichen Nachweis abhängig ist, verstößt gegen die Gebote von Treu und Glauben und benachteiligt einen Versicherungsnehmer unangemessen gem. §§ 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Die Beklagte geht davon aus, dass es einem Arzt, in dessen Behandlung der Versicherungsnehmer im Ausland gelangt, am besten möglich sein wird zu beurteilen, ob eine Weiterbehandlung an Ort und Stelle im Ausland erfolgen kann oder ob es aus medizinischen Gründen nötig ist, den Patienten zur weiteren Behandlung in sein Heimatland zurückzutransportieren.

Zum einen kann es jedoch nicht auf die subjektive Sicht eines Arztes im Ausland ankommen, insbesondere in Dritte-Welt-Ländern o.Ä., und zum anderen ist nach der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung ihrer Klausel davon auszugehen, dass sie dieser selbst zugrunde legt, berechtigt zu sein, im Nachhinein überprüfen zu lassen, ob die Beurteilung des Arztes im Ausland vertretbar gewesen ist oder nicht.

Eine solche Klausel ist mit wesentlichen Rechten oder Pflichten einer Auslandskrankenrücktransportversicherung nicht vereinbar, weil sie gem. § 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BGB die Rechte eines Versicherungsnehmers so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Der Senat schließt sich insoweit hinsichtlich der Unwirksamkeit der Notwendigkeit einer schriftlichen ärztlichen Anordnung vor einem Krankenrücktransport der obergerichtlichen Rechtsprechung an.

Die Beklagte als redlicher Versicherer hätte ausreichend Anlass und Zeit gehabt, die seit 2002 für unwirksam erklärten Klauseln 7 Jahre später nicht mehr zu verwenden.

Auch die Klausel in Ziff. 4.1 und 4.4 des Tarifs VE , wonach dem Kläger als Versicherungsnehmer auch für Fälle von schweren Erkrankungen und teuren Krankenrücktransportkosten lediglich ein Anspruch auf Kostenerstattung zusteht, ist unwirksam, § 306 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Die Beklagte als Versicherer verstößt mit dieser einschränkenden Klausel in erheblichem Maße gegen den Zweck einer Transportversicherung für den Fall der Erkrankung im Ausland, weil der Vertragszweck durch Einschränkung auf die bloße - nachträgliche - Kostenerstattungspflicht gefährdet ist.

Die Klausel, die nur eine Kostenerstattungspflicht für aufgewendete Krankenrücktransportkosten vorsieht, führt zu einem faktischen Ausschluss des Versicherungsschutzes, sobald ein Versicherungsnehmer im Ausland etwa einen schweren Verkehrsunfall erleidet und mangels Kenntnis von medizinischen Rückholdiensten nicht in der Lage ist, einen Krankenrücktransport selbst zu organisieren oder ein Krankenrücktransport aus einem weiteren Land zurück nach Deutschland erhebliche Kosten verursacht und diese von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht im Voraus verauslagt werden können. Für einen ärztlich begleiteten Rücktransport in einem Spezialflugzeug entstehen ohne weiteres Kosten bis 100.000,00 € oder mehr.

Bereits bei Kosten von 1.500,00 € ist es einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der im Ausland einen Unfall oder sonst eine akute Krankheit erleidet, nicht möglich, einen solchen Geldbetrag innerhalb kürzester Zeit vor Ort im Ausland zur Verfügung zu haben. Selbst vermögende Versicherungsnehmer, die über einen Vermögensstamm - auch über Vermögen bis zu 100.000,00 € - verfügen, werden nicht innerhalb weniger Stunden oder innerhalb eines Tages über die Liquidität eines Betrages von bis zu 100.000,00 € verfügen oder innerhalb einer solch kurzen Zeit eine entsprechende Bankbürgschaft beibringen können, ungeachtet des Umstandes, ob ausländische Banken eine solche Bankbürgschaft einer für sie fremden Bank überhaupt entgegennehmen würden.

Ein Versicherungsschutz, der nur auf Kostenerstattung und auf keine Hilfe bei der Organisation des Krankenrücktransports ausgerichtet ist, würde deshalb leerlaufen. Anderenfalls würde das in Nr. 4.1 und 4.4 Tarif VE gegebene Leistungsversprechen der Beklagten als Versicherer ausgehöhlt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt bereits dann vor, wenn die Einschränkung den Versicherungsvertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos oder sinnlos macht.

Ein ausgehöhlter Versicherungsschutz, wie hier, widerspricht aber den Geboten von Treu und Glauben, wonach ein Versicherungsnehmer nicht unangemessen zu benachteiligen ist, § 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Klausel in der Auslandskrankenrücktransportversicherung, die lediglich eine nachträgliche Kostenerstattung des Versicherers vorsieht, ist deshalb ebenfalls unwirksam, § 306 BGB.

Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien ist ergänzend auszulegen.

Die ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass die Beklagte als Versicherer bei mittelschweren und schweren Erkrankungen oder Unfällen im Ausland die Organisation des Auslandskrankenrücktransportes schuldet und ebenso das Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit und die Kostendeckungsübernahme für einen Krankenrücktransport aus dem Ausland, der einen Betrag von 1.500,00 € übersteigt, prüft.

Eine ergänzende Vertragsauslegung ist notwendig, weil mit der Unwirksamkeit der Klausel Ziff. 4.1 und 4.4 des Tarifs VE der Erstattungsanspruch, der sich erst aus §§ 1, 4 Abs. 1 AVB i. V. m. Ziff. 4 Tarif VE ergibt, wegfällt. Bei ersatzlosem Wegfall der Klausel wäre die Kostenerstattung und somit die Versicherungsleistung des Versicherers nicht mehr vereinbart und völlig entfallen. Dispositives Gesetzesrecht steht für eine Auslandskrankenrücktransportversicherung nicht zur Verfügung, weil die Kosten eines Rücktransports aus dem Ausland für den Bereich der privaten Krankenversicherung gesetzlich nicht geregelt ist. Aus diesem Grund ist es geboten, die entstandene Lücke in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Danach kommt es darauf an, welche Gestaltung die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre.

Die Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner ergibt, dass der Versicherer bei mittelschweren und schweren Erkrankungen oder Unfällen im Ausland berechtigt und verpflichtet ist, zu prüfen, ob die medizinische Notwendigkeit für einen Krankenrücktransport besteht und eine Deckungszusage gegenüber den spezialisierten und regelmäßig dem Versicherungsnehmer nicht bekannten Spezialunternehmen zum Rücktransport von Kranken aus dem Ausland durchzuführen sowie den Auslandskrankenrücktransport zu organisieren.

Im Übrigen hat die Beklagte sich vor dem Rechtsstreit nicht darauf berufen, nur eine Kostenerstattung zu schulden. Sie hat vielmehr in der Weise, wie der Senat die ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen hat, die Rückholung des Klägers geprüft, betreut und organisiert.

Die Beklagte hat die aus der ergänzenden Vertragsauslegung resultierende Pflicht, den Rücktransport zu organisieren, für den Fall der medizinischen Notwendigkeit eines Krankenrücktransports und der Notwendigkeit einer Kostendeckungszusage gegenüber einem Spezialflugzeugunternehmen, nicht verletzt.

Als medizinisches notwendig im Sinne des Versicherungsvertrages haben die Parteien vereinbart, dass eine ausreichende medizinische Versorgung an Ort und Stelle beziehungsweise in zumutbarer Entfernung nicht gewährleistet ist und dadurch eine Gesundheitsbeschädigung zu befürchten ist.

Die von der Beklagten eingesetzten Unternehmen zur Organisation oder Überprüfung der Notwendigkeit eines Krankenrücktransportes, R. A. GmbH und M. Rückholdienst, sind der Beklagten gem. § 278 ZPO zuzurechnen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts unterscheidet sich der Pflichtenkatalog nicht danach, ob die Beklagte selbst tätig wird oder Rückholdienste einschaltet.

Für die Beklagte und deren Erfüllungsgehilfen war zum Zeitpunkt nach der orthopädischen Erst-Operation am 25.03.2009 nicht erkennbar, dass der Kläger hätte für eine orthopädische Nach-Operation oder für eine Wundversorgung oder Ähnliches sofort ausgeflogen werden müssen.

Der Senat ist aufgrund der einsichtigen und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. Suckel davon überzeugt, dass der Kläger nach der orthopädischen Erst-Operation am 25.03.2009 auf den Philippinen nicht ausgeflogen werden musste, mithin keine medizinische Notwendigkeit für eine Weiterbehandlung in Deutschland bestand. Der Kläger konnte nach der orthopädischen Erst-Operation vor Ort einer ausreichend medizinischen Behandlung unterzogen werden. Der Kläger ist für die von ihm behauptete Pflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastet. Er konnte seiner Beweislast nicht genügen, § 286 ZPO.

Aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. Suckel in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.07.2013 ist bereits zutreffend festgestellt, dass nach der durchgeführten Erst-Operation vom 25.03.2009 auf den Philippinen ein Auslandskrankenrücktransport mit einem Spezialflugzeug mit voraussichtlichen Kosten von rund 100.000,00 € medizinisch nicht notwendig war.


Ein Schadensersatzanspruch nebst Nebenforderungen scheidet - unter Berücksichtigung des Versicherungsvertrages mit der vom Senat vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung - mangels konkreter Pflichtverletzung aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 711 S. 2 i. V. m. § 709 S. 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.