b) Internettauschbörsen / Filesharing

bei uns veröffentlicht am11.01.2012

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Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Internetrecht und IT-Recht - Urheberrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Unter dem Begriff Filesharing (deutsch: Dateien teilen) ist der Tausch von Dateien im Internet in der Regel von Endnutzer zu Endnutzer zu verstehen. Dies wird meist unter der Verwendung einer Filesharing-Software vollzogen. Oft werden beim Filesharing gleichzeitig Dateifragmente hoch- und heruntergeladen.

Problematisch ist, dass es hierbei oft zu Urheberrechtsverletzungen kommt, wenn die Nutzer der Tauschbörsen urheberrechtlich geschützte Daten an andere Nutzer des Netzwerks unberechtigt weitergeben. Dieses Vorgehen wird „illegales Filesharing“ genannt.
Dabei werden Dateien auf einem Computer freigegeben und anderen zum Kopieren zur Verfügung gestellt.
Eine legale Weitergabe solcher Daten liegt dann vor, wenn diese in freier Lizenz veröffentlicht wurden. Anderenfalls ist von einer Urheberrechtsverletzung die Rede. Besonders bei der Einstellung eines Computerprogramms ins Internet ist zu prüfen, ob hierfür ein Einverständnis des Berechtigten vorliegt.


Abmahnung wegen illegalen Filesharings


Liegt tatsächlich ein Urheberrechtsverstoß vor, so entstehen dem Geschädigten Schadensersatzansprüche. Häufig werden diese Verstöße, ob tatsächlicher oder vermeintlicher Natur, über Rechtsanwaltskanzleien abgemahnt.

Werden Sie abgemahnt, sollten Sie sich dringend anwaltlichen Rat einholen, da letztlich auf Grund der zweifelhaften Zuordnung von IP-Adressen entweder eine Urheberrechtsverletzung gänzlich ausscheidet oder aber keine Haftung entsteht.

Leider gibt es inzwischen zahlreiche Anwaltskanzleien, welche für ihre Auftraggeber Urheberrechtsverletzungen im Sinne von illegalen Musik- oder Film-Downloads massenhaft abmahnen. Nicht selten liegt in einigen dieser Fälle gar keine derartig vorwerfbare Handlung vor, sondern eine solche wird einfach rigoros behauptet.

Erstaunlich ist hierbei, dass bestimmte Kanzleien regelmäßig massiv den illegalen Download bestimmter Songs oder Filme abmahnen, so dass durch diese extremen Abmahnwellen ein zum Teil rechtsmissbräuchliches Vorgehen nicht abzustreiten ist.

Zahlen Sie daher nie voreilig eine solche gegen Sie gerichtete Forderung und unterschreiben Sie nie eine Unterlassungserklärung, bevor Sie sich nicht haben anwaltlich beraten lassen.
Wie Sie reagieren sollten, wenn sie eine Abmahnung erhalten, unabhängig davon, ob diese berechtigt oder unberechtigt erfolgte, erfahren Sie hier.

Mit Einführung der Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG, wonach die Anwaltskosten bei erstmaligen Mahnungen in einfach gelagerten Fällen auf 100,00 € begrenzt werden, zeigt sich aber leider auch, dass juristische Laien diese Norm fehlinterpretieren und einen Betrag von 100,00 € auf die gegen sie gerichtete Forderung zahlen, in dem Glauben, damit sei die gesamte Forderung beglichen.

Dieses ist jedoch ein Trugschluss. Denn diese Kostengrenze bezieht sich lediglich auf Anwaltskosten bezüglich einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs; mithin ist diese Vorschrift nicht auf ganze Musikalben oder Filme anwendbar, da es an einer unerheblichen Rechtsverletzung fehlt.
Eine Teilzahlung kann daher als Schulseingeständnis gewertet und sollte daher dringend vermieden werden.

Ein internetuserfreundliches Urteil hat das AG München (Az.: 111 C 13236/12) mit Datum vom 15.03.2013 erlassen. Danach beweist die bloße Existenz einer Torrent-Datei auf dem Rechner nicht, dass der Nutzer auch einen urheberrechtlich geschützten Film angeboten hat. Demnach wird die Beweisführung für Rechteinhaber vor Gericht erschwert.

Haftung für illegales Filesharing

Grundsätzlich haftet der Anschlussinhaber für eine von seinem Anschluss aus getätigte Urheberrechtsverletzung als Störer.
Dieses stellt sich dann als besondere Schwierigkeit heraus, wenn der Anschluss auf mehrere Anschlussinhaber gemeldet ist bzw. mehrere Personen Zugang zu einem Anschluss haben, wie in einer WG oder in einem Familienhaushalt.

In letzterem Fall hat der BGH ( „Morpheus“: BGH,  Urt. v. 15.12.2012 – I ZR 74/12) klar entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten. Diese Entscheidung sollte jedoch mit Vorsicht betrachtet werden, da auch Kinder je nach Einsichtsfähigkeit deliktisch in Anspruch genommen werden können. Bereits zuvor war durch die Rechtsprechung geklärt worden, dass der Ehepartner bei illegalen Downloads über den gemeinsamen WLAN-Anschluss keiner Haftung unterfällt. Auch haftet der Hauptmieter nicht für Filesharing durch Untermieter.

Beachtenswert sind auch folgende Urteile:
Ermittlung von IP-Adressen


Grundsätzlich hat ein Rechteinhaber einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG gegen einen Internet-Provider darauf, dass ihm Name und Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse mitgeteilt werden müssen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben. Dies entschied der BGH in seiner Entscheidung „Alles kann besser“ vom 19.04.2012 (Az.: I ZB 80/11).

Zudem wurde gleichzeitig klar herausgestellt, dass ein solcher Auskunftsanspruch auch dann besteht, wenn die Urheberrechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß erreicht hat, da sich die Voraussetzung „gewerbliches Ausmaß“ des § 101 Abs. 2 UrhG nicht auf den Begriff der Verletzung, sondern auf den der Dienstleistung beziehe. Daher sei ein Auskunftsanspruch bei allen offensichtlichen Rechtsverletzungen gegeben, egal welchen Ausmaßes. Diese letzte Argumentation hat der BGH in deinem Beschluss vom 25.10.2012 (Az.: I ZB 13/12) nochmals bestätigt. Selbstverständlich wurden diese Entscheidungen von Abmahnanwälten als weitere Legitimation für ein massives Abmahnen vor Allem von Musikdownloads erachtet.

Aus strafrechtlicher Sicht gab es bezüglich des Auskunftsanspruches eine interessante Entscheidung des OLG Köln vom 23.07.2010. Danach unterliegt die Erkenntnis aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft über die genaue Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Verdächtigen keinem Beweisverwertungsverbot, so dass diese Kenntnis verwertet werden darf.

Gesetze

Gesetze

3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 101 Anspruch auf Auskunft


(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfäl

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97a Abmahnung


(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulege

Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2012 - I ZB 13/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 13/12 vom 25. Oktober 2012 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff

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Das Merkmal einer Rechtsverletzung „gewerblichen Ausmaßes“ setzt Rechtsverletzung von erheblicher Schwere voraus, die über den Bereich einer Nutzung zum privaten Gebrauch hinausgeht - OLG Schleswig vom 05.02.10-Az:6 W 26/09

Branchenverzeichnis: Verschleiertes Werbeschreiben ist wettbewerbswidrig

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Verstoß gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 I UWG

Referenzen

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.