Bauhandwerkersicherung: Anspruch entfällt, wenn Werkvertrag gekündigt wurde
Dies musste sich ein Handwerker vor dem Landgericht (LG) Hamburg sagen lassen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dem Unternehmer ein Ausgleich dafür gewährt werden solle, dass er nach der gesetzlichen Konzeption des Werkvertragsrechts gegenüber dem Besteller vorleistungspflichtig sei. Daher trage er das Risiko, dass der Besteller in Zahlungsschwierigkeiten gerate oder gar insolvent werde. Dieses Risiko ende aber grundsätzlich mit der Kündigung des Vertrags. Hierdurch entfalle nämlich die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers, weitere Werkleistungen zu erbringen. Entsprechend bestehe für ihn auch kein Risiko mehr (LG Hamburg, 325 O 469/09).
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
LG Hamburg: Urteil vom 16.07.2010 - 325 O 469/09
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB in Anspruch.
In einem anderen Verfahren (325 O 365/09) macht die Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung der Vergütung geltend.
Unter dem 07. Mai 2009 unterbreitete die Klägerin der Beklagten bezüglich des in der ... Hafencity belegenen Bauvorhabens „Neubau das aus Anl. K 1 ersichtliche Angebot. Unter Bezugnahme auf dieses Angebot beauftragte die Beklagte die Klägerin mit dem aus Anl. K 2 ersichtlichen Schreiben vom 07. Mai 2009 (zur Auftragsnummer 09/1501). Ferner wird in diesem Auftragsschreiben auf die (aus Anl. K 3 ersichtliche) Aufstellung der für die Gebäudetechnik verantwortlichen bauleitenden Ingenieure, Bezug genommen.
Diese enthält eine kursorische Schätzung, mit welchem Zeitaufwand für die Tätigkeit der Klägerin vorerst zu rechnen sei unter Zugrundelegung des vereinbarten Stundensatzes von € 49,87 (netto).
Mit dem weiteren, aus Anl. K 4 ersichtlichen Schreiben vom 25. Mai 2009 beauftragte die Beklagte einen „1. Nachtrag“ (zur Auftragsnummer 09/1501) in Form einer aktualisierten Kostenschätzung. Ferner beauftragte die Beklagte die Klägerin mit dem aus Anl. K 5 ersichtlichen, weiteren Schreiben vom 07. Mai 2009 (zur Auftragsnummer 09/1504). Ausweislich Ziff. 2.2 des Auftragsschreibens ist das bereits genannte Angebot (Anl. K 1) Vertragsbestandteil. Ferner wird in diesem Auftragsschreiben auf die aus Anl. K 6 ersichtliche Aufstellung der für die Gebäudetechnik verantwortlichen bauleitenden Ingenieure Bezug genommen. Im weiteren Verlaufe beauftragte die Klägerin mit dem weiteren aus Anl. K 7 ersichtlichen Schreiben vom 25. Mai 2009 einen „1. Nachtrag“ (zur Auftragsnummer 09/1504) in Form einer aktualisierten Kostenschätzung.
Mit weiterem Schreiben vom 28. Mai 2009 (Anl. K 8) beauftragte die Beklagte einen „2. Nachtrag“ bezüglich der Materialaufstellung.
Der Umfang der von der Klägerin aufgrund der genannten Beauftragungen erbrachten Leistungen ist zwischen den Parteien streitig; entsprechend ist auch die Vergütung streitig.
Nachdem die Beklagte auf die anfänglichen Abschlagsrechnungen der Klägerin Zahlungen geleistet hatte, erfolgte dann im weiteren Verlaufe, ungefähr ab Anfang Juni 2009, keine Zahlung mehr auf die (weiteren) Abschlagsrechnungen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Juni 2009 (Anl. K 43) mahnte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von € 274.362,61 bis zum 07. Juli 2009 und zur Zahlung weiterer € 98.393,66 bis zum 15. Juli 2009. Mit diesem Schreiben forderte die Klägerin ferner von der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 07. Juli 2009 die Stellung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB. Die Beklagte leistete keine Zahlung und sie stellte auch die geforderte Sicherheit nicht.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 09. Juli 2007 (Anl. K 45 in 325 O 365/09) kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis wegen der Nicht-Beibringung der geforderten Sicherheit.
Die Klägerin macht geltend, sie habe gemäß § 648a BGB einen Anspruch auf eine Sicherheit in Höhe von € 442.411,00. Ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer (restlichen) Vergütung in Höhe von € 402.191,82 zu. Wegen der Einzelheiten der Anspruchsdarstellung der Klägerin wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klagschrift nebst Anlagen Bezug genommen.
Weiter macht die Klägerin geltend, ausgehend von der besagten Hauptforderung von € 402.191,82 ergebe sich unter Hinzurechnung eines Nebenforderungs-Aufschlags von 10% = € 40.219,82 (648a Abs. 1 Satz 1 BGB) ein Sicherungsanspruch in Höhe von € 442.411,00.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 648a BGB auf Gestellung einer Sicherheit (Bauhandwerkersicherung) nicht zu.
Nach (wohl) überwiegender Auffassung geben die Regelungen des § 648a Abs. 1 u. Abs. 5 BGB dem Unternehmer ein Wahlrecht, wenn der Besteller die verlangte Sicherheit nicht binnen der gesetzten (angemessenen) Frist leistet: er (der Unternehmer) kann entweder den Vertrag fortsetzen und sich, solange der Besteller die Sicherheit nicht beibringt, auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen und zugleich auch auf Gestellung der Sicherheit klagen oder er kann den Vertrag kündigen mit der Folge, dass ein Anspruch auf die Sicherheit - im Grundsatz (zur Ausnahme siehe nachfolgend unter Ziff. 2) - nicht mehr besteht. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. § 648a BGB soll dem Unternehmer einen Ausgleich dafür gewähren, dass er nach der gesetzlichen Konzeption des Werkvertragsrechts gegenüber dem Besteller vorleistungspflichtig ist und - bedingt durch die Vorleistungspflicht - mit dem Risiko belastet ist, dass der Besteller in Zahlungsschwierigkeiten gerät oder gar insolvent wird. Dieses Risiko endet aber grundsätzlich mit der Kündigung des Vertrages; denn durch die Kündigung entfällt die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers, weitere Werkleistungen zu erbringen; eine Vorleistungspflicht besteht nicht mehr; der Unternehmer kann den Vertrag abrechnen, d. h. er kann die Zahlung der Vergütung nach den in § 648a Abs. 5 BGB bestimmten Abrechnungs-Regelungen verlangen.
Hinsichtlich der vorstehend dargelegten Grundsätze besteht insoweit eine Ausnahme, als der Unternehmer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (im Regelfall) auch nach der Kündigung des Vertrages verpflichtet bleibt, etwaige Mängel an den bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen zu beseitigen, d. h. dass er (der Unternehmer), sofern der Besteller Mängelbeseitigung verlangt, insoweit vorleistungspflichtig bleibt mit der Folge, dass er, sofern und soweit und solange die Vergütung noch von dieser Vorleistung (Mängelbeseitigung) abhängig ist, also der Besteller Mängelbeseitigung fordert, eine Sicherheit nach § 648a BGB verlangen kann. Soweit eine Mängelbeseitigungspflicht nicht oder nicht mehr besteht, kommt allerdings auch insoweit eine Sicherheit nach § 648a BGB nicht in Betracht.
Ausgehend von den vorstehend unter Ziff.1. und 2. dargelegten Grundsätzen steht der Klägerin ein Anspruch auf Gestellung einer Sicherheit nach § 648a BGB nicht zu. Die Klägerin hat den Vertrag gegenüber der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 09. Juli 2009 (Anl. K 45 in 325 O 365/09) wegen der Nicht-Beibringung der Sicherheit gekündigt, nachdem sie (die Klägerin) von der Beklagten zuvor, nämlich mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Juni 2009 (Anl. K 43), unter Fristsetzung bis zum 07. Juli 2009, die Gestellung einer Sicherheit nach § 648a BGB verlangt hatte und die Beklagte dem Sicherheitsverlangen nicht nachgekommen war. Allerdings hatte die Beklagte die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 24. Juni 2009 (Anl. B 7 in 325 O 365/09) und mit Schreiben vom 30. Juni 2009 (Anl. B 8 in 325 O 365/09) zur Beseitigung von Mängeln aufgefordert (wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Mängel in dem Schreiben vom 24. Juni 2009 bzw. in den Anlagen jenes Schreibens hinreichend konkret bezeichnet sind und das Schreiben den an eine Mängelbeseitigungsaufforderung zu stellenden Anforderungen genügt). Die Beklagte hat dann im weiteren Verlaufe - nach der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung vom 09. Juli 2009 - mit Schreiben vom 28. August 2009 die Klägerin zur Beseitigung von Mängeln aufgefordert. Die Klägerin trifft jedoch - jedenfalls bezogen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits - keine Verpflichtung mehr, Mängel zu beseitigen, so dass sie (die Klägerin) auch nicht mehr mit einer Vorleistungspflicht belastet ist. Zum einen hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit (wie auch in dem Verfahren 325 O 365/09) klargestellt, dass sie keine Mängelbeseitigung mehr von Klägerin verlangt. Vielmehr rechnet die Beklagte gegenüber dem Werklohnanspruch der Klägerin - ob zu Recht oder zu Unrecht ist eine andere Frage - wegen geltend gemachter Mängel mit Zahlungsansprüchen auf. Zum anderen besteht eine Mängelbeseitigungsverpflichtung der Klägerin jedenfalls nicht mehr. Sofern Mängel der Leistung der Klägerin (bzw. von ihr zu verantwortende Mängel) - wie die Klägerin geltend macht - nicht vorhanden waren und nicht vorhanden sind, würde ohnehin keine Mängelbeseitigungsverpflichtung bestehen. Sofern Mängel noch vorhanden sind, hat sich die Klägerin von Mangelbeseitigungsverpflichtungen jedenfalls gelöst. Die Klägerin hatte sich gegenüber den Aufforderungen der Beklagten auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen. Beruft sich der Unternehmer gegenüber dem Mängelbeseitigungsverlangen des Bestellers auf ein - auf die Nicht-Beibringung der Sicherheit gestütztes - Leistungsverweigerungsrecht und verweigert der Besteller seine Leistung, weil der Unternehmer der Mängelbeseitigung nicht nachkommt, so kann der Unternehmer diese wechselseitige „Blockade-Situation“ dadurch auflösen, dass er von dem Besteller wegen des von der Mängelbeseitigung abhängigen Teils der Vergütung - unter Fristsetzung - Sicherheit nach § 648a BGB fordert und nach fruchtlosem Verstreichen der Frist den Vertrag auch hinsichtlich der noch ausstehenden Leistung (Mängelbeseitigung) kündigt, wobei es einer Aufforderung zur Gestellung einer Sicherheit nicht bedarf, wenn die Beibringung einer Sicherheit von dem Besteller bereits ernsthaft und endgültig bzw. nachhaltig verweigert worden ist, und es bei einer solchen endgültigen Weigerung des Bestellers für die unternehmerseitige Kündigung auch genügt, dass der Unternehmer erklärt, dass er zukünftig eine Mängelbeseitigung ablehne. So liegt der Fall hier. Die Beklagte hatte mit ihrem Schreiben vom 29. Juli 2009 (Anl. B 9 in 325 O 365/09) die Stellung einer Sicherheit in jeder Hinsicht abgelehnt und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die Stellung einer Sicherheit ernstlich und endgültig verweigerte. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin auch nichts in Richtung auf Mängelbeseitigungsmaßnahmen unternahm, ist die Stellung der Schlussrechnung durch die Klägerin unter dem 24. September 2009 (Anl. K 42) in Zusammenschau mit der Übersendung des Entwurfs der Werklohnklage mit Schreiben vom 01. Oktober 2009 (Anl. K 47 in 325 O 365/09) dahingehend zu werten, dass die Klägerin zur Vornahme von Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht mehr bereit war, d. h. als Erklärung dahingehend, dass sie (die Klägerin) zukünftig eine Mängelbeseitigung ablehne, zumal die Klägerin in dem Verfahren 325 O 365/09 geltend gemacht hat, für keinen jener Mängel, auf die die Beklagte ihren Gegenforderungen stützt, verantwortlich zu sein. Da somit eine keine Vorleistungspflichten (mehr) bestehen, kann das Begehren der Klägerin, eine Sicherheit nach § 648a BGB zu erhalten, keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.
(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.
(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.
(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.