Baunebenkosten: Auftragnehmer sollten die Vertragsklauseln prüfen

published on 13/04/2007 19:16
Baunebenkosten: Auftragnehmer sollten die Vertragsklauseln prüfen
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Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Viele Bauverträge enthalten Regelungen zu den so genannten Baunebenkosten. Auftragnehmer werden darin mit einem bestimmten Prozentsatz (zum Beispiel zwei Prozent) der Bruttoabrechnungssumme an verschiedenen Kostenpositionen des Baus beteiligt (sanitäre Einrichtungen, Baustrom, Bauwasser, allgemeine Baureinigung, Bauwesenversicherung etc.). Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. zeigt, dass es sich lohnt, sich mit dieser Vertragsklausel näher zu beschäftigen. Das OLG hat nämlich festgestellt, dass die Klausel nur wirksam ist, wenn alle Kostenpositionen für das Gewerk des Auftragnehmers tatsächlich entstanden sind. Enthält die Klausel auch nur eine Kostenposition, die mit seiner Arbeit nichts zu tun habe, wird er unangemessen benachteiligt. Die gesamte Vertragsklausel ist nichtig. Der Auftragnehmer kann seinen Auftraggeber auffordern, den kompletten Einbehalt an ihn auszukehren. Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen geklagt, das Laboreinrichtungen erstellte. Es hielt die Baunebenkosten-Klausel für unzulässig, weil es weder Bauwasser benötigte, noch etwas mit der Bauschlussreinigung zu tun hatte. Das OLG gab dem Unternehmen Recht und sprach ihm den Einbehalt von immerhin 15.766 Euro zu (OLG Frankfurt a.M., 16 U 196/04).

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28/07/2010 14:18

eine solche Vereinbarung in AGB ist zulässig - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
26/10/2011 10:35

Verlangt der Auftraggeber bestimmte Arbeiten, muss ihn der Auftragnehmer darauf hinweisen, wenn diese Leistungen möglicherweise sinnlos oder überflüssig sind
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