Bauträgerrecht: Erwerber muss Abnahmevollmacht jederzeit widerrufen können

bei uns veröffentlicht am24.07.2013

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
es ist ausschließlich Sache des Erwerbers, die vom Bauträger geschuldete Leistung entgegenzunehmen und über ihre Ordnungsgemäßheit zu befinden.
Die Abnahmeklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags ist unwirksam, wenn der Erwerber unwiderruflich eine bestimmte Person bevollmächtigen muss bzw. bereits tatsächlich bevollmächtigt.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter machten deutlich, dass es ausschließlich Sache des Erwerbers sei, die vom Bauträger geschuldete Leistung entgegenzunehmen und über ihre Ordnungsgemäßheit zu befinden. Entsprechend müsse ihm auch die Entscheidung überlassen bleiben, wen er mit der Abnahme beauftragt. Erteile er die Vollmacht zu einer Abnahme, müsse er diese auch jederzeit widerrufen können (OLG Düsseldorf, 23 U 112/11).

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