Betreuungsunterhalt: Zusätzlicher Anspruch bei Betreuung von zwei Zwillingspaaren
published on 04/12/2012 11:39
Betreuungsunterhalt: Zusätzlicher Anspruch bei Betreuung von zwei Zwillingspaaren
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Hat eine Ehefrau nach der Scheidung einer langjährigen Ehe die beiden gemeinsamen Zwillingspärchen (9 und 17 Jahre) erzogen und betreut, hat sie nach den Umständen des Einzelfalls einen zusätzlichen Anspruch auf anteiligen Betreuungsunterhalt in Kombination mit einem teilweisen Aufstockungsunterhalt.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten dabei deutlich, dass hier zwischen dem Betreuungsunterhaltsanteil und dem Aufstockungsunterhaltsanteil bei der Frage der Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts ausnahmsweise nicht unterschieden werden müsse. Grund sei, dass sowohl eine Befristung als auch eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs von vornherein ausscheide. Es seien dabei zwei Punkte zugunsten der Ehefrau zu berücksichtigen. Das seien einmal die kindesbezogenen Belange der beiden jüngeren Kinder. Zum anderen sei dies die eingeschränkte Fremdbetreuungsfähigkeit der jüngeren beiden Kinder, die durch die jahrelang hochstrittigen Umgangsregelungs- und Sorgerechtsverfahren bedingt sei (OLG Hamm, 3 UF 265/11).
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten dabei deutlich, dass hier zwischen dem Betreuungsunterhaltsanteil und dem Aufstockungsunterhaltsanteil bei der Frage der Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts ausnahmsweise nicht unterschieden werden müsse. Grund sei, dass sowohl eine Befristung als auch eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs von vornherein ausscheide. Es seien dabei zwei Punkte zugunsten der Ehefrau zu berücksichtigen. Das seien einmal die kindesbezogenen Belange der beiden jüngeren Kinder. Zum anderen sei dies die eingeschränkte Fremdbetreuungsfähigkeit der jüngeren beiden Kinder, die durch die jahrelang hochstrittigen Umgangsregelungs- und Sorgerechtsverfahren bedingt sei (OLG Hamm, 3 UF 265/11).
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