Betriebseinnahme: Entschädigung aus einer Praxis-Ausfallversicherung
Leistungen, die ein Unternehmer aus einer Praxis-Ausfallversicherung erhält, sind steuerpflichtig und erhöhen den Gewinn aus selbstständiger Arbeit. Das gilt zumindest immer dann, wenn die Prämien für die Praxis-Ausfallversicherung als Betriebsausgabe abgesetzt worden sind.
Hinweis: Eine Praxis-Ausfallversicherung ersetzt die laufenden Betriebsaufwendungen bei Krankheit, Unfall oder Unterbrechung des Praxisbetriebs. Es handelt sich dabei nach Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern nicht um eine „Quasi-Krankentagegeldversicherung“. Das letzte Wort hat nun aber der Bundesfinanzhof (FG Mecklenburg-Vorpommern, 3 K 384/05, Revision eingelegt unter VIII R 6/07).
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