Betriebshaftpflichtversicherung: Versicherungsbeiträge für insolventes Schwesterunternehmen?

bei uns veröffentlicht am27.08.2014

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Die Ausstellung eines Versicherungsscheins stellt kein höchstpersönliches bzw. formgebundenes Rechtsgeschäft dar. Sie kann so auch von dem für den Versicherer tätigen Makler vorgenommen werden.
Wird ein Schwesterunternehmen gegründet und dabei nicht eindeutig geklärt, dass sich der bestehende Versicherungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung nicht auf das Schwesterunternehmen erstecken soll, sondern dass deren Risiken unabhängig versichert werden sollen, so haften beide Unternehmen als Gesamtschuldner. Fällt wie im Urteilsfall das Schwesterunternehmen in Konkurs, muss das ursprüngliche Unternehmen die Versicherungsbeiträge tragen.

Auf dieses Haftungsrisiko insbesondere für expandierende Unternehmen macht ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm aufmerksam. Dort hatte der Versicherungsvertrag eines Autohauses zunächst nur den Kfz-Handel und den Handwerksbetrieb des Autohauses selbst umfasst. Später wurde der Versicherungsschutz auf ein Schwesterunternehmen, ebenfalls ein Autohaus, erweitert. Gegen dieses wurde schon kurze Zeit später ein Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin forderte der VR das Autohaus auf, die ausstehenden Versicherungsprämien auch für das Schwesterunternehmen zu leisten. Dieser Forderung kam das Autohaus nicht nach. Das OLG Hamm verurteilte es jedoch dazu: Die bei den Vertragsverhandlungen abgegebenen Erklärungen und der vorgelegte Schriftverkehr sprächen nicht dafür, dass das Schwesterunternehmen eigenständige VN werden sollte. Dieser Punkt muss also zum einen bei der Gründung eines weiteren Unternehmens berücksichtigt werden. Zum anderen sollten entsprechende Vereinbarungen für bestehende Unternehmen getroffen werden (OLG Hamm, 20 U 40/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2013 (Az.: I-20 U 40/12):

Ist die Versicherung für mehrere Versicherungsnehmer abgeschlossen, so haften alle als Gesamtschuldner für die einheitliche Versicherungsforderung. Die Prämienzahlungspflicht des einzelnen Versicherungsnehmers bemisst sich nicht nach dem jeweils eigenen Interesse. Lediglich im Innenverhältnis können nach § 426 BGB die internen am jeweiligen Interesse ausgerichteten Ausgleichsregeln dazu führen, dass ein Gesamtschuldner im Ergebnis nur für den auf sein Risiko entfallenden Anteil haftet.

Die Prämienabrechnung des vom Versicherungsnehmer beauftragten Maklers begründet keine Rechtsscheinvollmacht zulasten des Versicherers, wenn der Makler gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht als Vertreter des Versicherers auftritt.


Gründe

Die Beklagte betreibt ein Autohaus. Die Klägerin nimmt sie aus einem gekündigten Autohausversicherungsvertrag auf rückständige Versicherungsprämien für die Jahre 2008 und 2009 in Anspruch. Der Versicherungsvertrag war zum 01.02.2002 unter Vermittlung der F-Bank als für die Klägerin tätige Versicherungsmaklerin sowie der Streithelferin als Maklerin der Beklagten zustande gekommen und umfasste ausweislich der von der F-Bank ausgestellten Versicherungsbestätigung vom 01.02.2002 zunächst nur den Kfz-Handel und Handwerksbetrieb der Beklagten selbst.

Mit Wirkung zum 01.01.2008 wurde der Versicherungsschutz nach entsprechenden Verhandlungen der Streithelferin auf Seiten der Beklagten mit der F-Bank auf Seiten der Klägerin u. a. auf die Risiken aus dem Betrieb der T-GmbH in W erweitert. Zum Hintergrund dieser Vertragserweiterung wird auf den zur Akte gereichten Schriftverkehr der Versicherungsmakler verwiesen. Wegen der Einzelheiten des erweiterten Versicherungsvertrages wird auf die von der F-Bank ausgestellten Versicherungsbestätigungen vom 16.01.2008 und 23.01.2009 sowie auf die „Besonderen Bedingungen für die Autohaus Police C 2003“ Bezug genommen.

Die Versicherungsprämien zahlte die Beklagte ausschließlich an die Streithelferin, die diese bis einschließlich 2008 an die F-Bank weiterleitete, die die Prämienabrechnungen aufgrund einer entsprechenden Inkassovollmacht für die Klägerin vornahm. Vom 01.01.2009 an waren die Prämien ausweislich eines an die Beklagte und an die Streithelferin gerichteten Schreibens der F-Bank vom 24.09.2008 direkt an die Klägerin zu leisten. Die Beklagte ließ die Prämienabrechnungen weiter von der Streithelferin vornehmen , welche nach Erhalt einer von der F-Bank unter dem 23.05.2009 erstellten Abrechnung unter dem 11.08.2009 die für 2008 nach- bzw. für 2009 vorausberechneten Prämien für die „PK Gruppe“ abrechnete. Dabei brachte sie einerseits die Teilprämie in Höhe von 19.756,06 Euro in Abzug, die auf die Versicherung der mittlerweile insolventen T-GmbH entfiel , sowie andererseits einen Betrag von 18.755,40 Euro, den sie als von der F-Bank ihr gegenüber abzuführende Courtage bezeichnete.

Diese einbehaltenen Beträge sind Gegenstand der gegen die Beklagte erhobenen Klage.

Die Klägerin hat sich im Hinblick auf die für die Versicherung der T-GmbH zu entrichtende Teilprämie auf den Standpunkt gestellt, diese sei von der Beklagten als Versicherungsnehmerin zu erbringen, weil die T-GmbH ausweislich der als Versicherungsschein zu würdigenden Versicherungsbestätigung der F-Bank vom 23.01.2009 lediglich mitversicherte Person sei.

Daneben hafte die Beklagte auch für die von der Streithelferin wegen einer ihr angeblich gegenüber der F-Bank bestehenden Courtageforderung einbehaltenen Beträge. Auf eine befreiende Wirkung ihrer Prämienzahlungen an die Streithelferin könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die mit der Streithelferin unstreitig unter dem 14.01.2002 getroffene „Vereinbarung zum Vermittlerinkasso“ nur für die von der Streithelferin für die Klägerin vermittelten Versicherungen gelte.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.511,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2010 zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat mit der Streithelferin eingewandt, die mit der Vertragserweiterung mitversicherte T-GmbH sei aufgrund entsprechenden Antrags als eigenständige Versicherungsnehmerin und nicht als mitversicherte Person in den Versicherungsvertrag einbezogen worden und hafte damit alleine für die auf sie entfallende Teilprämie. Soweit dies in der Versicherungsbestätigung der F-Bank nicht zum Ausdruck komme, sei dies schon mangels entsprechenden Hinweises auf die Abweichung vom Versicherungsantrag gem. § 5 Abs. 2, 3 VVG ohne Belang, zumal die Versicherungsbestätigung nicht als Versicherungsschein anzusehen sei. Mangels Ausstellung eines Versicherungsscheins seien die Prämienforderungen auch gar nicht fällig.

Im Hinblick auf die von der Streithelferin einbehaltene Courtage hat sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, sie habe befreiend an die Streithelferin geleistet. Die von dieser zur Akte gereichte Inkassovollmacht der Klägerin vom 14.01.2002 greife auch bei einer Vertragsvermittlung durch eine Maklergemeinschaft. Die der Maklergemeinschaft zustehende Courtage sei von der Klägerin zu tragen.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die streitgegenständlichen Prämienforderungen seien als von § 33 VVG nicht erfasste Folgeprämien fällig, und zwar ungeachtet der Streitfrage, ob die Versicherungsbestätigung der F-Bank als Versicherungsschein zu werten sei.

Für diese Prämienforderungen hafte die Beklagte in vollem Umfang. Im Hinblick auf die für die T-GmbH nicht entrichtete Teilprämie ergebe sich dies ausweislich des vorvertraglichen Schriftverkehrs und der Versicherungsbestätigung der F-Bank schon daraus, dass die Schwesterbetriebe der Beklagten lediglich als mitversicherte Betriebe in den bereits bestehenden Vertrag einbezogen worden seien. Selbst wenn aber die T-GmbH als eigenständiger Versicherungsnehmer der erweiterten Autohauspolice anzusehen sei, so hafte die Beklagte zumindest als Gesamtschuldnerin, weil Mitversicherungsnehmer als Gesamtschuldner für die Prämienforderungen einzustehen hätten.

Daneben sei die Beklagte auch wegen des von der Streithelferin vorgenommenen Einbehalts in Höhe der geltend gemachten Courtageforderung von der Klägerin in Anspruch zu nehmen. Courtageansprüche der Streithelferin gegenüber der Klägerin seien nicht ersichtlich, weil die Streithelferin nicht im Auftrag der Klägerin tätig geworden sei.

Sowohl die Beklagte als auch die Streithelferin halten mit ihrer jeweils form- und fristgerecht eingelegten Berufung daran fest, dass die Klägerin keine weiteren Prämienansprüche gegen die Beklagte mehr geltend machen könne.

Im Hinblick auf die für die T-GmbH berechnete Prämie sei die Beklagte schon nicht zur Prämienzahlung verpflichtet, weil insoweit ein eigenständiger Versicherungsvertrag mit der nunmehr insolventen Firma beantragt und abgeschlossen worden sei. Auf die insoweit abweichende Versicherungsbestätigung der Ford-Bank, die die T-GmbH nur als mitversicherte Person ausweise, könne sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht berufen, weil es sich dabei nicht um einen Versicherungsschein handele. Im Übrigen enthalte die Versicherungsbestätigung Abweichungen vom Versicherungsantrag, die mangels entsprechender Genehmigung gem. § 5 Abs. 3 VVG aF nicht Vertragsbestandteil geworden seien. Die T-GmbH sei deshalb als Mitversicherungsnehmerin anzusehen, die alleine für die auf sie entfallende Prämienforderung einzustehen habe. Eine Mithaftung der Beklagten als Gesamtschuldnerin komme schon deshalb nicht in Betracht, weil sie kein eigenes Interesse an der Mitversicherung des Schwesterbetriebes gehabt habe.

Mangels Versicherungsscheins seien die Prämienforderungen der Klägerin gem. § 3 VVG a. F. im Übrigen auch nicht fällig.

Im Hinblick auf die von der Streithelferin in Abzug gebrachte Courtageforderung sei die Beklagte durch Zahlung an die Streithelferin gegenüber der Klägerin von ihrer Prämienschuld frei geworden. Aufgrund der der F-Bank erteilten Inkassovollmacht bzw. der von dieser mit der Streithelferin getroffenen Vereinbarung habe auch die Streithelferin mit Wirkung für die Klägerin Inkassovollmacht gehabt. Die Beklagte habe - zumindest nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht - auf die Fortdauer dieser Inkassovollmacht vertrauen dürfen.

Im Übrigen schulde die Klägerin die der Maklergemeinschaft zu zahlende Courtage.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen daher, das Urteil des Landgerichts Arnsberg abzuändern und die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragt die Beklagte, das Urteil des Landgerichts Arnsberg und das Verfahren aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Arnsberg zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Insoweit und wegen des weiteren Vorbringens der Berufung wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat im Übrigen die Geschäftsführer der Beklagten und der Streithelferin im Termin am 25.01.2013 persönlich angehört.

Die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Beklagten und der Streithelferin haben in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung rückständiger Versicherungsprämien in Höhe der Klageforderung verurteilt. Die Beklagte ist aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag sowohl zur Zahlung der für die T-GmbH zu entrichtenden Prämien als auch der von der Streithelferin gegenüber der Klägerin einbehaltenen Beträge verpflichtet.

Dabei scheitert die Prämienforderung der Klägerin nicht schon am Einwand der fehlenden Fälligkeit gem. § 33 Abs. 1 VVG. Zu Recht hat das Landgericht darauf verwiesen, dass nicht die Erstprämie im Sinne dieser Vorschrift Gegenstand des Klagebegehrens ist, sondern Folgeprämien für den seit dem Jahr 2002 bestehenden Versicherungsvertrag. Im Übrigen teilt der Senat den vom Landgericht vertretenen Standpunkt, wonach die der Beklagten unstreitig zugegangene Versicherungsbestätigung der F-Bank als Versicherungsschein iSd § 33 VVG anzusehen ist. Die F-Bank war als Maklerin der Klägerin dazu befugt, für sie den Versicherungsschutz nach § 33 VVG zu bescheinigen. Die Ausstellung eines Versicherungsscheins stellt kein höchstpersönliches bzw. formgebundenes Rechtsgeschäft dar, welches nicht auch von einem dazu bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden könnte. Dass der F-Bank eine entsprechend umfassende Maklervollmacht eingeräumt war, stellt die Berufung nicht in Frage. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Belang, dass die von der F-Bank ausgestellte Versicherungsbestätigung nicht auf dem Geschäftspapier der Klägerin gefertigt und nicht ausdrücklich als „Versicherungsschein“ bezeichnet ist.

Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der in den Jahren 2008 und 2009 für die Firma T-GmbH zu entrichtenden Prämien ergibt sich aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 Satz 2 VVG.

Unstreitig hat die Beklagte durch Vermittlung der Streithelferin sowie der F-Bank als Makler Anfang 2002 mit der Klägerin einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, der die Risiken aus dem von ihr betriebenen Autohaus abdeckte. Unstreitig ist die Beklagte insoweit Versicherungsnehmerin und haftet für die vereinbarten Prämien gem. § 1 Satz 2 VVG.

Daran hat sich durch die Einbeziehung der T-GmbH in den bestehenden Versicherungsvertrag zum 01.01.2008 nichts geändert, weil die Beklagte auch im Hinblick auf die Risiken dieses Schwesterbetriebs Versicherungsnehmerin war.

Es kann dabei dahinstehen, ob die T-GmbH nur als mitversicherte Person im Sinne des § 43 Abs. 2 VVG in den Versicherungsvertrag einbezogen wurde und schon aus diesem Grund nicht neben der Beklagten gegenüber der Klägerin für die Prämienzahlungen haftet.

Allerdings sprechen die im Zuge der Vertragsverhandlungen von den Parteien abgegebenen Erklärungen nach Wertung des Senats eher dafür, dass sie die Risiken aus dem Betrieb der Firma T-GmbH nicht als eigenständige Versicherungsnehmerin, sondern lediglich als mitversicherte Person im Sinne des § 43 Abs. 1 VVG in den bestehenden Versicherungsvertrag einbeziehen wollten.

Unstreitig ist die T- GmbH nicht selbst in die Vertragsverhandlungen mit der Klägerin bzw. der für sie tätigen F-Bank einbezogen worden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die für die Beklagte tätige Streithelferin als Maklerin auch im Namen und mit Vollmacht der T-GmbH die Vertragserweiterung vereinbarte. Die Streithelferin trat aus der maßgeblichen Sicht der F-Bank vielmehr nur für die Beklagte auf, von der sie unstreitig einen Maklerauftrag auch im Hinblick auf Vertragserweiterungen erhalten hatte. Dass sie auch mit Vollmacht und im Namen der Firma T-GmbH die Vertragserweiterung verhandelte, war zumindest aus Sicht der F-Bank nicht erkennbar. Die zur Akte gereichten Erklärungen der Streithelferin bezogen sich nur auf die Beklagte als Versicherungsnehmerin. So bezog sich die Streithelferin im Schreiben vom 26.11.2007 auf eine Besprechung mit dem „Kunden“, mit dem aus Sicht der F-Bank nur die bisherige Versicherungsnehmerin, nämlich die Beklagte gemeint sein konnte. Ebenso ergab sich aus der Email vom 29.11.2007, mit dem Wunsch des Kunden, „alle drei Autohäuser über uns versichern zu lassen“ für die F-Bank lediglich, dass die Beklagte als Versicherungsnehmerin die genannten Risiken absichern wollte, nicht aber, dass die Firma T-GmbH sich selber vertraglich engagieren wollte. Für die Vermutung aus § 43 Abs. 3 VVG ist damit kein Raum.

Dass der Streithelferin am 30.11.2007 auch von der T-GmbH intern ein Maklerauftrag erteilt worden war ändert an diesem Ergebnis ebenso wenig wie die Auflistung der „Mit-VN“ im Anhang der Email vom 18.1.2007. Schließlich war Gegenstand der Verhandlungen Ende des Jahres 2007 von vornherein die Erweiterung der versicherten Risiken im Hinblick auf die hinzukommenden Autohäuser. Dies ergibt sich schon aus dem „Betreff“ der gewechselten Emails, die auf „Fortführung/Anbahnung“ verweisen und so nahelegen, dass es nicht um die Begründung gänzlich neuer Vertragsverhältnisse ging, sondern um die Einbeziehung der Schwesterunternehmen in den laufenden Vertrag. Demgemäß finden sich im Schriftverkehr regelmäßig Bezugnahmen auf den bisherigen Vertrag.

Soweit die Beklagte und die Streithelferin dieses Verständnis der Vertragserweiterung mit der Behauptung in Frage stellen, es sei ausdrücklich eine Mitversicherung der Schwesterbetriebe und so auch der T-GmbH als „eigenständige Versicherungsnehmer“ beantragt worden, so dass die von der F-Bank ausgestellte Versicherungsbestätigung vom 23.01.2009 im Hinblick auf die bloße Mitversicherung nach § 5 Abs. 3 VVG unwirksam sei, stellt sich schon die Frage, wie dies mit dem sonstigen Sachvortrag, insbesondere dem vorgelegten und zitierten Schriftverkehr der Parteien in Einklang zu bringen ist. Auch die offenbar widerspruchslose Hinnahme der aus Sicht der Beklagten und der Streithelferin vom Antrag abweichenden Versicherungsbestätigung ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls streitet für die Annahme einer bloßen Mitversicherung der Schwesterbetriebe die - zwar widerlegbare - Vermutung der Richtigkeit des ausgestellten Versicherungsscheins.

Unabhängig davon ist den in diesem Zusammenhang aufgestellten Beweisangeboten schon deshalb nicht nachzugehen, weil die in den Versicherungsschutz einbezogenen Schwesterbetriebe nach dem Vortrag der Beklagten und der Streithelferin zumindest als Mitversicherungsnehmer anzusehen sind. Die Beklagte und die Streithelferin haben ausdrücklich geltend gemacht, dass die T-GmbH in den fortzusetzenden Vertrag als „eigenständige Mitversicherungsnehmer einzuschließen“ waren.

Damit aber haftet auch die Beklagte für die Teilbeträge, die zur Versicherung der T-GmbH zu entrichten waren. Entgegen der mit den Berufungen vertretenen Ansicht ergibt sich dies ganz unabhängig von einem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse der Beklagten an der Versicherung des Schwesterbetriebs aus den vertraglichen Vereinbarungen bzw. § 1 Satz 2 VVG. Der vertraglich gebundene Versicherungsnehmer ist nach § 1 Satz 2 VVG zur Prämienzahlung verpflichtet, ohne dass es dabei auf sein jeweiliges Interesse an der Absicherung der im einzelnen tarifierten Risiken ankommt. Seine Zahlungspflicht ergibt sich allein aus seiner vertraglichen Stellung.

Ist die Versicherung für mehrere Versicherungsnehmer abgeschlossen, so haften alle für die einheitliche Versicherungsforderung. Entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht bemisst sich die Prämienzahlungspflicht des einzelnen Versicherungsnehmers nicht nach dem jeweils eigenen Interesse. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn für jedes Interesse eine gesonderte Versicherung abgeschlossen wäre. Sind die Einzelinteressen indes in einem einheitlichen Versicherungsvertrag abgesichert, so entsteht auch eine einheitliche Versicherungsforderung, die sich gegen sämtliche Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner richtet.

Lediglich im Innenverhältnis können nach § 426 BGB die internen am jeweiligen Interesse ausgerichteten Ausgleichsregeln dazu führen, dass ein Gesamtschuldner im Ergebnis nur für den auf sein Risiko entfallenden Anteil haftet. Dass der beklagten dieser interne Rückgriff infolge der Insolvenz der T-GmbH verwehrt ist, fällt nicht in den Risikobereich der Klägerin.

Die Beklagte ist darüber hinaus verpflichtet, auch den von der Streithelferin gegenüber der Klägerin einbehaltenen Betrag iHv 18.755,40 Euro zu zahlen.

Unstreitig ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag ein Prämienanspruch der Klägerin in dieser Höhe gegen die Beklagte. Dieser Anspruch ist nicht erloschen, indem die Beklagte Zahlungen in entsprechender Höhe an die Streithelferin erbracht hat.

Die Leistung an einen Dritten hat gem. § 362 Abs. 2 i. V. m. § 185 BGB nur dann befreiende Wirkung, wenn er vom Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt ist oder wenn der Gläubiger sie nachträglich genehmigt bzw. einer der beiden anderen Fälle des § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB eintritt.

Eine nachträgliche Genehmigung der Zahlungen an die Streithelferin hat die Klägerin nicht erteilt. Auch eine Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 2 i. V. m. § 185 Abs. 2 Satz 1 2. und 3. Fall BGB ist offenbar ausgeschlossen.

Entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht fehlt es auch an einer Ermächtigung der Streithelferin zur Entgegennahme der Zahlungen für die Klägerin.

Eine solche Ermächtigung ergibt sich insbesondere nicht aus einer der Streithelferin für die streitgegenständlichen Prämien erteilten Inkassovollmacht. Die Erteilung einer solchen Inkassovollmacht seitens der Klägerin an die Streithelferin ist von der Klägerin von vornherein bestritten worden. Die Klägerin hat ihr Bestreiten auch im Berufungsrechtszug aufrechterhalten.

Weder lässt sich aus dem unstreitigen Parteivortrag eine Inkassovollmacht der Streithelferin herleiten noch gibt der Vortrag der Beklagten bzw. der Streithelferin Veranlassung, über die streitige Erteilung einer Inkassovollmacht Beweis zu erheben:

Soweit sich die Beklagte und die Streithelferin auf die in erster Instanz mit der Anlage 4 zum Beitrittsschriftsatz vom 04.10.2010 vorgelegte und als solche nicht bestrittene „Vereinbarung zum Vermittlerinkasso“ berufen, ergibt sich daraus keine Inkassovollmacht der Streithelferin für die Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständlichen Versicherungsprämien.

Zu Recht hat die Klägerin bereits erstinstanzlich darauf verwiesen, dass die mit der Anlage 4 vorgelegte „Vereinbarung zum Vermittlerinkasso“ bzw. das Begleitschreiben vom 14.01.2002 lediglich die Vertragsverhältnisse betrifft, die die Streithelferin für die Klägerin vermittelt hat. Dies ergibt sich auch ohne weiteres aus dem Kontext bzw. Inhalt der Inkassovereinbarung, die sich offenbar an die Streithelferin als unmittelbare Vermittlerin für die Klägerin richtete, welche aus der erfolgreichen Vermittlung von Versicherungsverträgen aller Art Courtageansprüche gegen die Klägerin erwerben sollte.

Die Streithelferin bzw. die Beklagte haben demgegenüber nicht dargelegt, weshalb die Vereinbarung zum Vermittlerinkasso auch für die Vertragsverhältnisse gelten sollte, die die Streithelferin nicht unmittelbar für die Klägerin vermittelt hatte. Der bloße Verweis darauf, dass die vorgelegte Inkassovollmacht ein „vermitteltes Geschäft im Rahmen einer Maklergemeinschaft nicht ausschließt“ genügt jedenfalls nicht für die Annahme einer auch für fremdvermittelte Versicherungen erteilten Vollmacht. Zwar ist es richtig, dass das erteilte Vermittlerinkasso ein Tätigwerden der Streithelferin im Rahmen einer von ihr geltend gemachten „Maklergemeinschaft“ nicht verbietet. Das ist für die Frage einer Inkassovollmacht indes nicht maßgeblich. Insoweit kommt es nur darauf an, ob die Streithelferin das betreffende Vertragsverhältnis für die Klägerin vermittelt hat. Dies ist im Hinblick auf den Abschluss bzw. die Erweiterung der Autohausversicherung nicht der Fall. Unstreitig hatte die Klägerin unmittelbar nur die F-Bank als Vermittlerin dieses Versicherungsverhältnisses eingeschaltet, nicht aber die Streithelferin. Ein unmittelbares Vertrags- bzw. Vermittlungsverhältnis der Streithelferin zur Klägerin ergibt sich auch nicht aus ihrer im Rahmen der Vertragsanbahnung bzw. -erweiterung erbrachten Zusammenarbeit mit der Ford Bank. Insoweit genügt die von der Streithelferin geltend gemachte Vereinbarung zur Courtageteilung, die sie mit der F-Bank getroffen haben will, nicht, um ein Vertragsverhältnis zur Klägerin zu begründen. Insbesondere macht die Streithelferin nicht geltend, dass die F-Bank ihr im Hinblick auf die Vertragsvermittlung bzw. daraus erwachsende Courtageansprüche mit Vollmacht und im Namen der Klägerin Zusagen gemacht habe. Vielmehr betreffen die angeblichen Vereinbarungen der Streithelferin mit der F-Bank offenbar allein das Innenverhältnis der „Maklergemeinschaft“ und begründen kein Vertragsverhältnis der Streithelferin zur Klägerin.

Die mit der Anlage 4 vorgelegte „Vereinbarung zum Vermittlerinkasso“ lässt sich auch nicht erweiternd in dem Sinne auslegen, dass der Streithelferin für sämtliche Geschäfte, die sie zwar nicht selber für die Klägerin vermittelt hat, an deren Vermittlung sie aber zumindest auf Seiten des Versicherungsnehmers beteiligt war, eine Inkassovollmacht erteilt werden sollte. Selbst wenn die Bezeichnung „Vermittlerinkasso“ ein solch weites Verständnis der Vollmachterteilung noch hergeben könnte, sprechen doch erkennbar der Sinnzusammenhang sowie die Interessenlage der Parteien gegen die Annahme einer auch für fremdvermittelte Geschäfte erteilten Vollmacht. Gegenstand der Vereinbarung vom 14.01.2002 ist schließlich die Abrechnung der auf Vermittlung der Streithelferin entstandenen Prämienansprüche der Klägerin auf der einen Seite sowie der Courtageansprüche der Streithelferin auf der anderen Seite. Insoweit haben die Klägerin und die Streithelferin vereinbart, die wechselseitigen Ansprüche auf einem Vermittlerkonto zu saldieren und in laufender Rechnung fortzuschreiben bzw. gegenüber der Klägerin monatlich abzurechnen. Eine solche Vorgehensweise ergibt nur dann einen Sinn, wenn auf beiden Seiten Ansprüche zur Verrechnung anstehen. Der Streithelferin standen unmittelbar gegenüber der Klägerin indes keine Courtageansprüche im Hinblick auf die Vermittlung der Autohausversicherung zu. Die von ihr geltend gemachten Courtageansprüche leitet sie lediglich aus einer internen Vereinbarung mit der F-Bank her. Vom maßgeblichen Empfängerhorizont der Streithelferin hatte die Klägerin indes kein Interesse, Ansprüche eines mit ihr vertraglich nicht verbundenen Dritten in die Abrechnung der ihr zustehenden Prämien einzustellen. Der Streithelferin war auch bekannt, dass die Klägerin für den Abschluss bzw. die Erweiterung der Autohausversicherung allein die F-Bank als Vermittlerin eingeschaltet hatte. Ebenso war für die Streithelferin aufgrund ihrer für die Beklagte übernommenen Abrechnung offenbar, dass die F-Bank - zumindest bis zum 31.12.2008 - als Zahlstelle bzw. Inkassobevollmächtigte der Klägerin fungierte. Bei einer solchen Vorgehensweise hatte die Klägerin - auch für die Streithelferin ersichtlich - kein Interesse daran, einen Dritten zur befreienden Entgegennahme der Prämienzahlungen zu ermächtigen.

Für fremdvermittelte Geschäfte entfaltet die Vereinbarung zum Vermittlerinkasso damit keine Wirkung.

Die der Streithelferin mit der Vereinbarung vom 14.01.2002 allgemein erteilte Inkassovollmacht hat so mangels eigener Vermittlungstätigkeit der Streithelferin für die Klägerin keine Geltung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Prämienansprüche.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Streithelferin sei von der F-Bank bevollmächtigt worden, aufgrund der für die F-Bank bestehenden Vollmacht der Klägerin Prämien einzuziehen, ist damit eine der Streithelferin mit Wirkung für und gegen die Klägerin erteilte Inkassovollmacht ebenso wenig dargetan.

Zwar ist unstreitig, dass die F-Bank als Maklerin der Klägerin deren Prämienansprüche nicht unmittelbar mit der Beklagten abrechnete, sondern allein mit der Streithelferin, die ihrerseits insoweit von der Beklagten bevollmächtigt war. Eine von der Streithelferin mit der F-Bank getroffene Abrede über diese Abrechnung, insbesondere eine behauptete Bevollmächtigung der Streithelferin zur Entgegennahme der von der F-Bank aufgrund der ihr erteilten Vollmacht einzuziehenden Prämienzahlungen würde indes nicht ohne weiteres auch für und gegen die Klägerin wirken. Vielmehr beträfe eine solche Vereinbarung zunächst nur das Innenverhältnis der an den Prämienabrechnungen beteiligten Makler.

Es ist insbesondere nicht dargelegt, dass die der Streithelferin von der F-Bank angeblich erteilte Vollmacht zur Einziehung der Prämien - auch - im Namen der Klägerin erteilt worden sei. Die behauptete Vollmachterteilung der F-Bank entfaltete so gem. § 164 Abs. 2 BGB für und gegen die Klägerin ohne weiteres keine Wirkung.

Unabhängig davon ist auch trotz Bestreitens der Klägerin nicht substantiiert dargetan, vor welchem Hintergrund, in welcher Form und mit welchen Beteiligten eine Vollmachterteilung der F-Bank an die Streithelferin erfolgt sein soll. Eine Beweisaufnahme über die behauptete Vollmachterteilung kommt so nicht in Betracht.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob eine der Streithelferin erteilte Inkassovollmacht aufgrund des von der Klägerin behaupteten Widerrufs der der F-Bank erteilten Inkassovollmacht erlöschen konnte.

Die Prämienzahlungen der Beklagten an die Streithelferin haben auch nicht aufgrund einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zulasten der Klägerin befreiende Wirkung iSd § 362 Abs. 2 BGB.

Eine Duldungsvollmacht ist anzunehmen, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein bevollmächtigter Vertreter auftritt und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.

Weder aus dem unstreitigen Sachvortrag noch aus dem streitigen Vortrag der Beklagten bzw. der Streithelferin ergibt sich indes, dass die Streithelferin sich gegenüber der Beklagten als Bevollmächtigte der Klägerin gerierte und die Beklagte deshalb von einer entsprechenden Vollmachterteilung ausging bzw. ausgehen durfte.

Weder in den zur Akte gereichten Prämienrechnungen noch im sonstigen Schriftverkehr brachte die Streithelferin gegenüber der Beklagten zum Ausdruck, sie handele namens und in Vollmacht der Klägerin. Insbesondere suggerierte die Zahlungsaufforderung der Streithelferin nicht, sie sei zur Prämieneinziehung für die Klägerin ermächtigt. Vielmehr erfolgte die Prämienabrechnung aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten offenbar in Erfüllung des der Streithelferin erteilten Maklerauftrags.

Selbst wenn die Beklagte - rechtsirrtümlich - davon ausgegangen sein sollte, sie werde von ihrer gegenüber der Klägerin bestehenden Prämienzahlungspflicht bereits durch Zahlung an ihre Maklerin frei, würde dies für die Annahme eines im Sinne der Duldungsvollmacht ausreichenden Rechtsscheintatbestand nicht genügen. Die Annahme einer Bevollmächtigung seitens des Geschäftspartners muss stets auf einem entsprechenden vom Scheinvertreter gesetzten Vertrauenstatbestand beruhen, der seinerseits vom Vertretenen geduldet wird. Insoweit kommt es nicht allein auf die Vorstellungen des Geschäftspartners an, sondern primär auf das nach außen in Erscheinung getretene Verhalten des Scheinvertreters.

Als Bevollmächtigte der Klägerin trat gegenüber der Beklagten indes allein die F-Bank auf, die für die Klägerin etwa mit Schreiben vom 01.02.2002 die vorläufige Deckung bestätigte bzw. später die Versicherungsbestätigungen ausstellte und die mit Schreiben vom 24.09.2008 den Direkteinzug der Prämien durch die Klägerin ankündigte. Auch das Auftreten der F-Bank gegenüber der Beklagten schuf so keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass Zahlungen an die Streithelferin befreiende Wirkung haben könnten. Demgegenüber war die Streithelferin aus Sicht der Beklagten lediglich aufgrund des ihr erteilten Maklerauftrags in die Prämienabrechnung einbezogen.

Es fehlt für die Annahme einer Duldungsvollmacht so schon am Rechtsschein einer Vollmachterteilung seitens der Klägerin.

Aus denselben Gründen kommt eine Anscheinsvollmacht zugunsten der Streithelferin nicht in Betracht. Diese unterscheidet sich von der Duldungsvollmacht nur insoweit, als es nicht auf den Nachweis der Kenntnis des Vertretenen im Hinblick auf das Auftreten des vorgeblichen Vertreters ankommt, sondern insoweit ein Verschulden auf Seiten des Vertretenen genügt. Voraussetzung für die Rechtsscheinhaftung ist aber auch in diesem Zusammenhang, dass das Verhalten des Vertreters zugunsten des Geschäftspartners einen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine Bevollmächtigung begründet. Daran fehlt es aus den unter aa) erörterten Gründen.

Insgesamt ist allein die bis zum Streitfall beanstandungslose Abrechnung der Versicherungsprämien über die Streithelferin aus Sicht der Beklagten nicht geeignet, eine Rechtsscheinhaftung der Klägerin zu begründen.

Die Beklagte ist mit der Prämienabrechnung gegenüber der Streithelferin nicht von ihrer gegenüber der Klägerin bestehenden Zahlungspflicht frei geworden. In Höhe des von der Streithelferin wegen des geltend gemachten Courtageanspruchs vorgenommenen Einbehalts über 18.755,40 Euro bleibt die Beklagte zur Zahlung verpflichte. Dabei kann dahinstehen, ob und in welcher Höhe der Streithelferin gegen die F-Bank oder gar gegen die Klägerin Courtageansprüche zustehen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstan

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 1 Vertragstypische Pflichten


Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versiche

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 5 Abweichender Versicherungsschein


(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht i

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 43 Begriffsbestimmung


(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung). (2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen gesc

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 3 Versicherungsschein


(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln. (2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungs

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 33 Fälligkeit


(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. (2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eing

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(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.

(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.

(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.

(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.

(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.

(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung).

(2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.

(3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen.

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.