Betriebskosten: Mieter muss Kosten des Klingelschildes nicht übernehmen

bei uns veröffentlicht am02.05.2013

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
da es sich hierbei nicht um Betriebskosten, sondern um einen einmalige Ausgaben handelt.
Montiert der Vermieter neue Namensschilder am Klingelbrett, muss der Mieter dafür nicht bezahlen.

Das schrieb das Amtsgericht (AG) Augsburg einem Vermieter ins Stammbuch, der die Kosten für das Namensschild in der Betriebskostenabrechnung angesetzt hatte. Das Gericht machte deutlich, dass als Betriebskosten nur laufende Ausgaben gelten würden. Der Austausch der Schilder sei jedoch keine laufende Ausgabe. Er sei vielmehr an die Neuvermietung gebunden und stelle einen einmaligen Aufwand des Vermieters dar (AG Augsburg, 21 C 4988/11).



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