Betriebskosten: Mieter muss Kosten des Klingelschildes nicht übernehmen
Montiert der Vermieter neue Namensschilder am Klingelbrett, muss der Mieter dafür nicht bezahlen.
Das schrieb das Amtsgericht (AG) Augsburg einem Vermieter ins Stammbuch, der die Kosten für das Namensschild in der Betriebskostenabrechnung angesetzt hatte. Das Gericht machte deutlich, dass als Betriebskosten nur laufende Ausgaben gelten würden. Der Austausch der Schilder sei jedoch keine laufende Ausgabe. Er sei vielmehr an die Neuvermietung gebunden und stelle einen einmaligen Aufwand des Vermieters dar (AG Augsburg, 21 C 4988/11).
Das schrieb das Amtsgericht (AG) Augsburg einem Vermieter ins Stammbuch, der die Kosten für das Namensschild in der Betriebskostenabrechnung angesetzt hatte. Das Gericht machte deutlich, dass als Betriebskosten nur laufende Ausgaben gelten würden. Der Austausch der Schilder sei jedoch keine laufende Ausgabe. Er sei vielmehr an die Neuvermietung gebunden und stelle einen einmaligen Aufwand des Vermieters dar (AG Augsburg, 21 C 4988/11).
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