Betriebskostenabrechnung: Kosten des Hauswarts müssen klar abgegrenzt werden

published on 01/10/2012 12:10
Betriebskostenabrechnung: Kosten des Hauswarts müssen klar abgegrenzt werden
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Vermieter trifft die Darlegungs- und Beweislast zur Einordnung der Kosten-OLG Düsseldorf, I-24 U 153/10
Umlagefähige Kosten des Hauswarts müssen gegen nicht umlagefähige Kosten für dessen Tätigkeiten abgegrenzt und nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Mieters, der mit seinem Vermieter über die Art und Weise der Betriebskostenabrechnung in Streit geraten war. Die Richter machten deutlich, dass den Vermieter hier die Darlegungs- und Beweislast zur Einordnung der Kosten treffe. Im Übrigen sei die Umlage „Kosten für das Management“ intransparent sowie dem Grund und der Höhe nach unbestimmt. Sie benachteilige den gewerblichen Mieter unangemessen. Eine geltungserhaltende Reduktion auf einen wirksamen Teil sei nicht zulässig (OLG Düsseldorf, I-24 U 153/10).


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