Arbeitsrecht: Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Verlängerung des Wegs zur Toilette um 200 Meter

bei uns veröffentlicht am05.05.2014
Zusammenfassung des Autors

kein Mitbestimmungsrecht bei Umbaumaßnahme - Betriebsrat - keine unzumutbare Beeinträchtigung der Betriebsratstätigkeit - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

 

So entschied es das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren des Betriebsrats eines Frachtunternehmens am Flughafen Frankfurt. Dieser wollte erreichen, dass eine Baumaßnahme zu unterbleiben habe, mit der das Unternehmen die Tür zum Büro des Betriebsrats um einige Meter versetzen wollte. Die Baumaßnahme, so der Betriebsrat, habe Auswirkungen auf die Toilettenbenutzung. Sie verlängere den Weg zur Damentoilette auf 200 m. Das sei dem weiblichen Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht zumutbar.

Das Arbeitsgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Ihm folgte das LAG. Dem Betriebsrat stehe für die Umbaumaßnahme kein Mitbestimmungsrecht zu. Auch eine Behinderung der Betriebsratsarbeit sei nicht erkennbar, insbesondere nicht durch einen verlängerten Weg zur Damentoilette. Der Betriebsrat habe zwar Anspruch auf angemessene Unterbringung. Diese sei aber auch bei versetzter Tür gewährleistet (LAG Hessen, 16 TABVGa 214/13).


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