Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Wer darf wählen und wer kann gewählt werden?
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Grundsätzliches
§ 7 BetrVG regelt, wer die Berechtigung besitzt, bei der Wahl des Betriebsrats mitzuwählen (aktives Wahlrecht). § 8 BetrVG bestimmt die Wählbarkeit (Passives Wahlrecht) und somit das Recht, Mitglied des Betriebsrats zu werden. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In den Betriebsrat gewählt werden können sie im Normalfall, wenn sie dem Betrieb am Wahltag sechs Monate angehören. Maßgeblich ist, ob eine Person Arbeitnehmer ist und die Betriebszugehörigkeit besitzt.
Befristet Beschäftigte
Befristet Beschäftigte sind betriebszugehörige Arbeitnehmer mit Wahlberechtigung. Erfüllen sie die Voraussetzungen des § 8 BetrVG und liegt am Wahltag noch eine Beschäftigung im Betrieb vor, so sind sie auch wählbar.
Beschäftigte mit befristeter Rente, in Mutterschutz und Elternzeit, kranke, beurlaubte und arbeitsbefreite Arbeitnehmer
Für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit ist es nicht ausschlaggebend, dass im Zeitpunkt der Wahl eine tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung vorliegt. Vielmehr ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer nach Fristablauf, Ende der Elternzeit o.Ä., wieder in den Betrieb zurückkehren wird. Durch die Abwesenheit endet nicht seine Betriebszugehörigkeit. Das Arbeitsverhältnis „ruht“ lediglich während der Dauer der Abwesenheit. Das aktive und passive Wahlrecht besteht somit bei den obigen Beschäftigungsgruppen.
Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte sind zum Betriebsrat wahlberechtigt. Der Umfang der Arbeitszeit schränkt die Betriebszugehörigkeit und die Arbeitnehmer-Eigenschaft nicht ein. Teilzeitbeschäftigten steht auch das passive Wahlrecht zu. Gleiches gilt für geringfügig Beschäftigte, Arbeitnehmer mit Job-Sharing und solche mit kapazitätsorientierter variabler Arbeitszeit sowie ähnliche.
Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM-Beschäftigte) werden von der Agentur für Arbeit zugewiesen. Hier wird mit den Trägern der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Sie erhalten dadurch Betriebszugehörigkeit und sind somit wahlberechtigt sowie wählbar.
Beschäftigte in Altersteilzeit
In ihrer aktiven Phase sind Beschäftigte in Altersteilzeit wahlberechtigt und wählbar. Dies gilt nicht in der Blockfreistellungsphase. Hier entfällt die Betriebszugehörigkeit dauerhaft und das aktive/passive Wahlrecht endet.
Leih-Arbeitnehmer
Im Entleiher-Betrieb erhalten alle überlassenen Arbeitnehmer das aktive Wahlrecht, wenn sie länger als drei Monate eingesetzt werden. Sie sind aber nicht wählbar. Der Wahlvorstand muss dies in der Wählerliste vermerken. Im Verleiher-Betrieb bleiben die Leih-Arbeitnehmer wahlberechtigt und wählbar.
1-EUR-Jobber
Die sogenannten 1-EUR-Jobber sind keine Arbeitnehmer. Diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Ein aktives oder passives Wahlrecht besteht insofern nicht.
Heimarbeiter
Heimarbeiter, die in der Hauptsache für den Betriebsteil arbeiten, gelten als Arbeitnehmer des Betriebs und sind aktiv wahlberechtigt. Sie können gewählt werden, wenn sie am Wahltag sechs Monate für den Betrieb gearbeitet haben.
Fremdfirmenbeschäftigte
Ein Fremd- oder Drittfirmeneinsatz liegt vor, wenn in Werk- oder Dienstvertragsfällen ein Unternehmer für einen anderen in dessen Betrieb tätig wird. Diese Arbeitnehmer unterliegen den Anweisungen ihres Unternehmers und sind nicht in die betriebliche Organisation des Einsatzbetriebs eingegliedert. Sie führen in dem fremden Betrieb lediglich Arbeiten aus. Zur Wahl des Betriebsrats im Einsatzbetrieb sind sie weder wahlberechtigt noch wählbar.
Gekündigte Arbeitnehmer
Es ist zwischen ordentlich und außerordentlich gekündigten Arbeitnehmern zu unterscheiden. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht bei einer ordentlichen Kündigung das aktive Wahlrecht. Nach Ablauf der Kündigungsfrist besteht das aktive Wahlrecht nur fort, wenn durch den Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben worden ist und in der Zwischenzeit eine Weiterbeschäftigung erfolgt. Bei einer außerordentlichen Kündigung besteht das aktive Wahlrecht nur, sofern die Voraussetzungen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs vorliegen.
Das passive Wahlrecht ist in diesem Sonderfall nicht vom Vorliegen des aktiven Wahlrechts abhängig. Auch Arbeitnehmer, denen ordentlich oder außerordentlich gekündigt worden ist, sind zum Betriebsrat wählbar. Voraussetzung ist, dass durch den Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben worden und über diese noch nicht negativ entschieden worden ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Arbeitgeber durch eine Kündigung ungewollte Bewerber nicht von der Betriebsratswahl sollen ausschließen können.
Praxishinweis: Da die Eintragung in die Wählerliste Voraussetzung ist, um das aktive und passive Wahlrecht ausüben zu können, Mitglied des Wahlvorstands zu werden, Wahlvorschläge zu machen und diese mit zu unterzeichnen, sollte sich der Wahlvorstand frühzeitig mit „problematischen“ Fällen auseinandersetzen.
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Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.