Arbeitsrecht: Umfang der Unterrichtungspflichten

bei uns veröffentlicht am27.02.2007
Zusammenfassung des Autors

Ein Arbeitnehmer muss vom bisherigen Arbeitgeber oder vom neuen Betriebsinhaber über einen Betriebsübergang unterrichtet werden. Die Unterrichtung dient dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung des Widerspruchsrechts zu geben - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dabei auch sorgfältig über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert werden müsse. Eine Unterrichtung, die den Arbeitnehmer fehlerhaft über die Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Betriebsinhabers informiere, sei nicht ordnungsgemäß. Folge sei, dass die einmonatige Widerspruchsfrist nicht ausgelöst werde. Der Arbeitnehmer könne also auch noch später dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen (BAG, 8 AZR 763/05).

 

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