Arbeitsrecht: Umfang der Unterrichtungspflichten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dabei auch sorgfältig über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert werden müsse. Eine Unterrichtung, die den Arbeitnehmer fehlerhaft über die Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Betriebsinhabers informiere, sei nicht ordnungsgemäß. Folge sei, dass die einmonatige Widerspruchsfrist nicht ausgelöst werde. Der Arbeitnehmer könne also auch noch später dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen (BAG, 8 AZR 763/05).
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