Arbeitsrecht: Entschädigung bei Benachteiligung eines Schwerbehinderten
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Dies gilt auch, wenn der schwerbehinderte Bewerber selbst ohne Benachteiligung die Stelle gar nicht erhalten hätte.
Das Arbeitsgericht Kiel wies die Klage eines schwerbehinderten Bewerbers auf Entschädigung trotzdem ab. Es stellte klar, dass eine Benachteiligung des Schwerbehinderten nur in Frage komme, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehinderung kenne. Dies war nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall: Die insgesamt 60 Bewerbungen seien vom Arbeitgeber zunächst gar nicht durchgelesen, sondern nur nach Wohnortnähe zum Arbeitsort sortiert worden. Dabei sei die Bewerbung des Klägers wegen dessen weit entfernten Wohnorts aussortiert worden.
Das Gericht macht deutlich, dass eine Entschädigung zudem nur fällig sei, wenn sich der Bewerber ernstlich um die ausgeschriebene Stelle bemühe und nicht nur die Entschädigung abkassieren möchte. Genau dieses ernstliche Bemühen vermisst das Gericht beim Kläger: Nachdem der Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers erfahren hatte (nach Besetzung der ursprünglichen Stelle), lud er ihn mehrfach zu einem Vorstellungsgespräch für eine nahezu identische Stelle ein. Der Kläger nahm diese Möglichkeit nicht wahr und tat das Angebot pauschal als nicht ernsthaft ab. Sein Verhalten führte beim Arbeitsgericht zu dem Schluss, dass er von vornherein kein wirkliches Interesse an der Stelle gehabt habe. Gegen das Urteil ist mittlerweile Berufung beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eingelegt worden (Arbeitsgericht Kiel, 5 Ca 1995/05).
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