Branchenübliches Zeugnis – Urteil des BAG vom 12.8.2008 - 9 AZR 632/07
published on 10/11/2008 15:23
Branchenübliches Zeugnis – Urteil des BAG vom 12.8.2008 - 9 AZR 632/07


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Entsprechend § 109 Abs. 2 Gewerbeordnung muss das Arbeitszeugnis klar und verständlich formuliert sein. Formulierungen, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen, sind unzulässig.
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss die Leistung und das Sozialverhalten des Arbeitnehmers zutreffend wiedergeben. Dies ergibt sich aus dem Grundsatzes der Zeugniswahrheit.
Was darüber hinaus notwendigerweise ins Zeugnis gehört, kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Wird ein Zeugnis jedoch ohne die üblichen Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung erteilt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung des Zeugnisses. So entschied das BAG in der oben zitierten Entscheidung, dass das Auslassen bestimmter Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers (hier: Stressbelastbarkeit eines Tageszeitungsredakteurs), regelmäßig ein versteckter Hinweis für den Zeugnisleser ist, der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten. Der Arbeitnehmer hat in solche Fällen einen Anspruch darauf, dass ihm ein ergänztes Zeugnis erteilt wird. Dies gebieten die Grundsätze von Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit.
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss die Leistung und das Sozialverhalten des Arbeitnehmers zutreffend wiedergeben. Dies ergibt sich aus dem Grundsatzes der Zeugniswahrheit.
Was darüber hinaus notwendigerweise ins Zeugnis gehört, kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Wird ein Zeugnis jedoch ohne die üblichen Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung erteilt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung des Zeugnisses. So entschied das BAG in der oben zitierten Entscheidung, dass das Auslassen bestimmter Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers (hier: Stressbelastbarkeit eines Tageszeitungsredakteurs), regelmäßig ein versteckter Hinweis für den Zeugnisleser ist, der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten. Der Arbeitnehmer hat in solche Fällen einen Anspruch darauf, dass ihm ein ergänztes Zeugnis erteilt wird. Dies gebieten die Grundsätze von Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit.
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(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich di

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(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.