Arbeitsrecht Branchenübliches Zeugnis

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Was darüber hinaus notwendigerweise ins Zeugnis gehört, kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Wird ein Zeugnis jedoch ohne die üblichen Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung erteilt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung des Zeugnisses. So entschied das BAG in der oben zitierten Entscheidung, dass das Auslassen bestimmter Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers (hier: Stressbelastbarkeit eines Tageszeitungsredakteurs), regelmäßig ein versteckter Hinweis für den Zeugnisleser ist, der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten. Der Arbeitnehmer hat in solche Fällen einen Anspruch darauf, dass ihm ein ergänztes Zeugnis erteilt wird. Dies gebieten die Grundsätze von Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit.

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