Das Kuba-Embargo der USA – Bedeutung für EU Bürger

bei uns veröffentlicht am20.09.2009
Zusammenfassung des Autors
verfasst von Edmund Rowan, Attorney at Law - Rechtsberatung zum Deutsch - Kubanischen Rechtsverkehr - S&K Berlin - Mitte
Die Geschichte des Embargos der Vereinigten Staaten gegen Kuba fängt am 19. Oktober 1960 an, als Präsident Eisenhower ein Teilembargo durch das TWEA (Gesetz über Handel mit dem Feind) gegen Kuba verordnete, nachdem sich Fidel Castro als Anhänger der sozialistischen Ideologie zu erkennen gab. Am 7. Februar 1962 erweiterte Präsident Kennedy das Embargo auf alle Handelsbeziehungen zwischen den USA und Kuba. Das Embargo wurde am 23. Februar 1962 wiederum erweitert, wodurch Güter aus anderen Herstellungsländern auch nicht in die USA durften, wenn das Rohmaterial dafür aus Kuba stammte. Am 2. Oktober 1962 wurde der Transport von US-Gütern auf Schiffen untersagt, wenn deren Eigentümer Handel mit Kuba betätigen. Präsident Kennedy erließ am 8. Februar 1963 ein Reiseverbot für US-Staatsbürger nach Kuba. Dieses Reiseverbot wurde am 19. März 1977 von Präsident Carter aufgehoben, aber am 19. April 1982 durch Präsident Reagen wieder in Kraft gesetzt.

In den späten siebziger und achtziger Jahren durften Tochtergesellschaften amerikanischer Unternehmen anhand routinemäßig erteilter Ausnahmegenehmigungen[i] in Drittländern weiterhin Geschäfte mit Kuba abwickeln.

Das Embargo unter dem TWEA wurde am 23. Oktober 1992 als der „Cuba Democracy Act“ (Kuba-Demokratiesierungsgesetz), auch Torricelli Act genannt, in einem Bundesgesetz festgeschrieben. Mit diesem Gesetz wurde die Befugnis der Regierung o.a. Ausnahmegenehmigungen an Tochtergesellschaften zu erteilen, entzogen.

Am 12. März 1996 unterzeichnete Präsident Clinton den „Libertad Act“, auch Helms-Burton Act genannt. Dieses Gesetz untersagte die Finanzierung von Gegenständen in Kuba, die unter der Castro Regierung beschlagnahmt wurden, worauf ein USA-Bürger Besitzanspruch hätte. Artikel III des Gesetzes gibt US-Bürgern die Befugnis, Ausländer zu verklagen, die in beschlagnahmte Gegenstände investiert hatten.

Der Helms-Burton Act machte auch die pauschale Aussetzung oder Aufhebung des Embargos von einem Machtwechsel in Kuba abhängig.[ii]

Am 3. Januar 1997 setzte die Clinton Regierung die Geltendmachung von Artikel III auf sechs Monaten aus. Seither ist Artikel III auch unter der Bush Regierung immer wieder halbjährig ausgesetzt worden.

Das Kuba-Embargo ist sonst weiterhin in Kraft. Anzumerken ist, dass trotz des Embargos die USA der siebtgrößte Exporteur nach Kuba, 4,3% der Kubanischen Importe, ist.[iii]



Geschäfte, die Untersagt sind

Die Gesetzesbestimmungen des Kuba-Embargos sind in die sogenannte CACR  (Cuban Assets Control Regulations) 515.201 fortführend verkörpert. Danach wird  allen Personen, die der Gerichtsbarkeit der USA unterliegen, folgende Transaktionen von, nach oder bezüglich Kuba untersagt:
 

1. Transaktionen in Eigentum oder dessen Eigentumsnachweise [z.B. Frachtbriefe]

2. Kredittransaktionen oder Geldüberweisungen durch Banken, die der Gerichtsbarkeit der USA unterliegen.

3. Transaktionen mit Fremdwährung innerhalb der USA.

4. Aus- oder Einfuhr in die USA von Gold- oder Silbermünzen, Goldbarren, Währung oder Wertpapiere, sowie deren Zweckbestimmung innerhalb der USA.


Die folgenden Personen unterliegen der Gerichtsbarkeit der USA im Sinne des Kuba-Embargos[iv]

 
a.      Personen, egal wo sie sich aufhalten, die USA Staatsbürger oder Einwohner sind.

b.      Personen, die in den USA persönlich (d.h. faktisch) anwesend sind.[v]

c.      Firmen, die unter den Gesetzen der Vereinigten Staaten, ihrer Bundesstaaten, Territorien oder Verwaltungsbezirke gegründet worden sind.

d.      Firmen, Partnerschaften oder Gesellschaften, egal wo gegründet oder geschäftstätig, die im Besitz oder unter der Kontrolle einer Person im Absatz (a) oder (c) dieses Absatzes stehen.


Sanktionen


Bei Verletzung der CACR kann für Firmen und Organisationen eine Geldstrafe von $1.000.000 verhängt werden; für deren Geschäftsführer, Direktoren und Vertreter eine Geldstrafe von $250.000 und bis 10 Jahren Gefängnis; und für Privatpersonen eine Geldstrafe von $250.000 und bis 10 Jahren Gefängnis.[vi]

Hinzu käme eine Strafverfolgung unter 18 U.S.C. §371 (Verschwörung zwecks Gesetzesverstoß) bzw. 18 U.S.C §2 (Mithilfe zum Gesetzesverstoß) in Frage, die eine Haftstrafe von 5 Jahren vorsehen. Verschwörung kann dann vorliegen, wenn ein Verstoß gegen das zugrunde liegende Gesetz nicht vollendet wurde. Mithilfe, wenn ein Anderer einen Verstoß gegen das zugrunde liegende Gesetz doch vollendete.[vii]

Laut Statistiken der USA GAO (General Accounting Office) hat die OFAC (Office of Foreign Assets Control) in den Jahren 2000-2006 durchschnittlich im Jahr etwa 1.200 Ermittlungen von Verstoßen gegen das Kuba-Embargo eingeleitet.[viii] In diesem Zeitraum verhängte die OFAC insgesamt $8.100.000 an Bußgeldern in 8,170 Fällen, ein Durchschnitt von $992 pro Fall. Die meisten Fälle waren Bagatelldelikte, z.B. der Verkauf Kubanischer Zigarren durch das Internet.[ix]

Die Priorität des Kuba-Embargos in der Ermittlungsaktivitäten der OFAC hat sich seit 2006 erheblich reduziert. Zwischen 2000 und 2005 betrugen Kuba-Ermittlungen 70 Prozent der Fälle, im Jahre 2006 nur noch 29 Prozent.[x] Dennoch wurde im August 2007 ein Bußgeld in Höhe $186.000 gegen einen Kuba-Reiseveranstalter verhängt.[xi]


Blockierstatuten

Der Helms-Burton Act von 1996 führte dazu, dass Mexiko, Kanada und die EU „Blockierstatuten“ verabschiedeten.[xii] Sinn dieser Statuten war es, Firmen in den genannten Ländern gesetzlich zu verbieten, dem Kuba-Embargo der USA Folge zu leisten. Nach der völkerrechtlichen „Foreign Sovereign Compulsion Doctrine“ sollte dies eine strafrechtliche Verfolgung in den USA abwenden.[xiii]

Aber im Falle U.S. v. Brodie, 174 F.Supp.2d 294 (E.D. Pa., 2001) wurde die Verteidigung aufgrund EU-Blockierstatuten schon in der ersten Instanz abgeschlagen.[xiv] Gegen die Firma des Angeklagten Brodie wurde eine Geldstrafe in Höhe von $665.737 verhängt, er selber wurde der strafrechtlichen Verschwörung für schuldig erklärt.[xv]


Belange des Kuba-Embargos auf EU Bürger

Eingangs wird hervorgehoben, dass das Kuba-Embargo der USA fast alle erdenklichen Transaktionen mit Kuba einbezieht. Fraglich ist nur, wer dem Embargo unterliegt.

Beispiel: Sämtliche Geschäftsführer und Aktionäre einer Deutschen Aktiengesellschaft sind EU-Bürger. Keiner hat eine Green Card oder ist sonst Einwohner der USA. Die Firma hat keine Tochtergesellschaften in den USA. Die Gesellschaft liefert Maschinen zur Herstellung von Zigaretten nach Kuba, wird entweder in Kuba oder Deutschland in Bar bezahlt. Unter diesem Umstand unterliegen die Transaktionen nicht dem Embargogesetz.

Es ist fraglich, ob die Lage anders wäre, wenn eine Minderheit der Aktionäre US-Bürger oder Einwohner wären. Streng genommen aber stünde die Firma unter US-Kontrolle, wenn US-Aktionäre die Mehrzahl davon darstellten. In einem solchen Fall unterlägen die Transaktionen dem Embargogesetz.

Wenn Zahlungen über Banken erfolgen sollten, müsste die Firma sicher gehen, dass die eingesetzten Banken nicht der Gerichtsbarkeit der USA unterliegen. Denn solche Banken würden sich erst mal weigern, die Aufträge anzunehmen. Wenn die Bank irrtümlich einen Auftrag ausführen sollte, hätten Bank und Auftraggeber gegen das Gesetz verstoßen.

Möchte die Firma als Anleger in Kuba tätig sein, sind die Finanzierungsmöglichkeiten eher bei den hoheitlichen EU-Institutionen (z.B. European Community Investment Partners „ECIP“ oder AL-Invest) zu suchen als durch Privatbanken. Die Firma sollte auch erst mal feststellen, ob das Anlageobjekt Beschlagnahmegut ist.

Hat die Firma gegen das Embargogesetz verstoßen, genügt es den Geschäftsführern nicht, um die persönliche Sicherheit zu schützen, dass man USA-Reisen meidet. Amerikanische Haftbefehle werden gut und gerne von etlichen mit den USA befreundeten Ländern, wie z.B. Südkorea, vollstreckt.[xvi]

Edmund Rowan, Attorney at Law, 2009 


Lesen Sie auch "Das Kuba-Embargo der USA und Markenrecht – System der Parallelmarken"



Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Wir beraten Sie gern in allen rechtlichen Fragen zu Investitionen in Kuba.
In unserer Kanzlei wird das Gebiet maßgeblich betreut von Edmund Rowan, Attorney at Law.

Streifler & Kollegen
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin

Telefon 030-278740 30
Telefax 030-278740 59
e-Mail: [email protected]
 

 

Vcard Edmund Rowan, Attorney at Law


[i] Gemäß CACR 515.329(a).

[ii] 22 U.S.C. § 6064; 22 U.S.C. § 6065

[iv] CACR § 515.329.

[v] Laut § 515.330(2) gilt jede Person die in den USA persönlich anwesend ist als Person „innerhalb der USA“ im Sinne des Kuba-Embargos.

[vi] Title 31 Ch V 501.701.

[vii] Mithilfe und Mittäterschaft unterscheiden sich dadurch, dass bei Mithilfe ein Schuldspruch bezüglich des zugrundelegendes Gesetzesverstoß nicht erforderlich ist.

[viii] http://www.gao.gov/new.items/d0880.pdf, Seite 51. (GAO ist Rechnungshof des Kongress.)

[xii] Rat der Europäischen Union EC No. 2271/96 (22.11.1996).

[xiii] Verzicht auf Ausübung des eigenen [z.B. Amerikanischen] Rechts wenn das Verhalten, dass die eigene Rechtsordnung verletzt, durch die Rechtsordnung im Land des Tätigkeitsorts [z.B. Mexiko] erzwungen wurde. Siehe: Schuster, Gunnar, Die internationale Anwendung des Börsenrechts, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Springer Verlag, 1996, ISBN 3-540-60898-2, Seite 273.

[xiv] Siehe auch U.S. v. Brodie, 403 F.3d 123 (3rd Cir., 2005), die Entscheidung des Berufungsgericht.

[xv] Die New Yorker Anwaltskanzlei, Morgan Lewis & Bockius, die diese Verteidigungsstrategie empfohlen hat, wurde 2004 von Brodie wegen Fehlverhalten geklagt. http://www.cubanet.org/CNews/y04/feb04/13e9.htm.

[xvi] U.S. v. Bodmer, 342 F.Supp.2d 176 (S.D.N.Y., 2004)

 

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Deutsch-Kubanischer Rechtsverkehr

Das Kuba-Embargo der USA und Markenrecht – System der Parallelmarken

24.01.2009

verfasst von Edmund Rowan, Attorney at Law - Rechtsberatung zum Deutsch - Kubanischen Rechtsverkehr - S&K Berlin - Mitte