Arbeitsrecht: Behörde darf Namen eines Beamten und Dienst-E-Mail-Adresse im Internet veröffentlichen

bei uns veröffentlicht am06.12.2007
Zusammenfassung des Autors

Eine Behörde ist befugt, den Namen eines Beamten und seine dienstliche E-Mail-Adresse im Internet-Auftritt der Beschäftigungsbehörde zu veröffentlichen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Dies stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz klar. Geklagt hatte ein Oberbibliotheksrat in einer Landesbibliothek. Dieser war für die Beratung der Benutzer bei der Literatursuche, die Durchführung fachbezogener Benutzerschulungen sowie die Beantwortung fachbezogener Fragen zuständig. Im Internet-Auftritt der Bibliothek wurden sein Name und seine dienstliche E-Mail-Adresse, die seinen Namen enthält, angegeben.

Dies sei nach Ansicht des OVG nicht zu beanstanden. Im Interesse einer transparenten, bürgernahen öffentlichen Verwaltung dürfe sich der Dienstherr für einen „personalisierten” Behördenauftritt im Internet entscheiden. Deshalb könne er Namen, Funktion und dienstliche Erreichbarkeit jedenfalls solcher Beamter, die – wie der Kläger – mit Außenkontakten betraut seien, auch ohne deren Einverständnis bekannt geben. Etwas anderes gelte lediglich, wenn einer Übermittlung Sicherheitsbedenken entgegenstünden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Der Kläger könne daher keine Beseitigung verlangen (OVG Rheinland-Pfalz, 2 A 10413/07.OVG).

Dieverkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung derrelevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eineprofessionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitungbleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Für Fragen zum
Arbeitsrecht und Steuerrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dorit Jäger gern zur Verfügung.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei:
 
Streifler & Kollegen
z.Hd. RA'in 
Dorit Jäger
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin

Telefon 030-278740 30
Telefax 030-278740 59
e-Mail
[email protected]

Vcard Dorit Jäger