eBay-Account: Kündigung durch eBay

bei uns veröffentlicht am20.09.2009

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Internetrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das Kammergericht Berlin hat mit dem Urteil vom 05.08.2005 (Az: 13 U 4/05) folgendes entschieden: eBay ist zur Sperrung eines Accounts berechtigt, wenn das Mitglied durch seine Tätigkeit den Handel eines bereits gesperrten Mitgliedes weiterfuhrt.

Eine Sperrung bedarf der vorherigen Abmahnung. Soweit die AGB von eBay das Erfordernis einer Abmahnung nicht vorsehen, könnten die eBay-AGB unwirksam sein.

Eine ordentliche Kündigung ist jederzeit möglich.

Die Berufung der Kl. gegen das am 28. 12. 2004 verkündete Urteil des LG Berlin (14 O 482/04) wird zurückgewiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Kl. ist Kauffrau und betreibt seit 1997 ein Schmuckgeschäft. Ihr Ehemann war Nutzer bei der Bekl. und an – und verkaufte ab Januar 2003 unter dem Account xxx Gegenstände für das Geschäft der Kl.. Mit Email vom 30. 5. 2003 sperrte die Bekl. den Ehemann unter Hinweis auf in der Vergangenheit unstreitig erhaltene negative Bewertungen. Mit Schreiben vom 04.09.2003 kündigte die Bekl. den Nutzungsvertrag mit dem Ehemann zum 30.09.2003. Die Kl. meldete sich unter dem Namen xxx am 07.07.2003 bei der Bekl. an. Mit Email vom 18.07.2003 sperrte die Bekl. den Account der Kl. mit der Begründung, dass ein Zusammenhang mit dem gesperrten Account xxx bestehe. Negative Bewertungen hatte die Kl. nicht erhalten. Mit Schriftsatz vom 23.03.2004 hat die Bekl. zudem den Nutzungsvertrag mit der Kl. zum 30.04.2004 gekündigt Das LG Potsdam hat die Klage des Ehemanns der Kl. auf Aufhebung der Sperrung seines eBay-Accounts xxx unter Hinweis auf die ordnungsgemäße Kündigung abgewiesen, die Berufung des Ehemanns ist durch Urteil des OLG Brandenburg vom 18.05.2005 (7 U 169/04) zurückgewiesen worden.

Das LG hat die Klage der Kl. auf Aufhebung der Sperrung des Accounts xxx durch Urteil vom 28.12.2004 abgewiesen und zur Begründung angeführt, dass die außerordentliche Kündigung der Kl. in entsprechender Anwendung von § 626 BGB zulässig gewesen sei, da die Kl. bei ihrer Anmeldung der Bekl. nicht offenbart habe, dass sie nunmehr die Ware anstelle ihres gesperrten Mannes anbieten bzw. diesem eine neue Nutzungsmöglichkeit verschaffen wolle. Sie habe mithin über eine wesentliche Tatsache getäuscht.

Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung der Kl..

Sie ist der Ansicht, die Sperrung des Ehemannes sei unzulässig gewesen, weil er nicht zutreffende Rachebewertungen erhalten habe. Die Bekl. sei verpflichtet gewesen, diese Bewertungen zu löschen. Eine Berechtigung der Bekl., sie zu sperren, sei nicht gegeben, denn sie habe unstreitig keinerlei negativen Bewertungen erhalten. Der Umstand, dass sie die Ehefrau eines gesperrten Nutzers sei, berechtigte die Bekl. nicht, auch sie zu sperren. Ferner trägt sie vor, dass die Bekl. auf dem Gebiet der Onlineauktionshäuser marktbeherrschend sei. Sie ist daher des Weiteren der Ansicht, dass die ordentliche Kündigung unwirksam sei.

Die zulässige Berufung der Kl. ist unbegründet, denn die Kl. hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung des Accounts xxx. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob bereits die Sperrung der Kl. am 18.07.2003 wirksam gewesen ist, denn zumindest mit der ordentlichen Kündigung zum 30.04.2004 ist der Nutzungsvertrag der Kl. mit der Bekl. beendet worden. Einen möglichen Schaden auf Grund der Kündigung zum 30.04.2004 hat die Kl. nicht hinreichend dargetan, so dass die Feststellungsklage ebenfalls unbegründet ist.

Die Wirksamkeit der Sperrung der Kl. durch die Bekl. am 18.07.2003 setzt voraus, dass die Bekl. zu einer derartigen Sperrung berechtigt gewesen ist. Grundsätzlich entsprechen Sperrklausel einem legitimen Interesse des Marktplatzbetreibers, da er auch im Interesse der anderen Marktplatzteilnehmer die Aufrechterhaltung der Seriosität und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens zu gewähren hat. Manipulationen am Handelsplatz drohen die Funktionsfähigkeit des gesamten Marktplatzes infolge des Vertrauensverlustes der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen, so dass der Marktplatzbetreiber ein fundamentales und berechtigtes Interesse daran hat, derartige Manipulationen des Marktgeschehens zu unterbinden. Eine entsprechende Sperrbefugnis ist daher grundsätzlich ohne weiteres angemessen i.S.v. §307 II BGB. In den zurzeit der Sperrung gültigen AGB (Fassung ab dem 01.06.2003) der Bekl. ist unter § 4 die Sperrung wie folgt geregelt:

„Sperrung, Widerruf und Kündigung

1. eBay kann ein Mitglied sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass das Mitglied bei der Nutzung gegen die AGB, die eBay-Grundsätze oder geltendes Recht verstößt oder wenn eBay ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Sperrung eines Mitgliedes hat. eBay kann ein Mitglied insbesondere dann sperren, wenn es
  • wiederholt im Bewertungssystem gem. § 4 negative Bewertungen erhalten hat und die Sperrung zur Wahrung der Interessen anderer Marktteilnehmer geboten ist,
  • bei der Anmeldung falsche Angaben gemacht hat,
  • im Zusammenhang mit seiner Nutzung der eBay-Website Rechte Dritter verletzt,
  • Leistungen von eBay missbraucht,
  • ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

eBay berücksichtigt bei der Entscheidung ob ein Mitglied gesperrt wird, dessen berechtigte Interessen. Statt der Sperrung kann eBay als minder schwere Maßnahme den Umfang der Nutzungen beschränken.

2. Sobald ein Mitglied gesperrt wurde, darf dieses Mitglied die eBay-Website nicht mehr nutzen und sich nicht erneut anmelden. Ein gesperrtes Mitgliedskonto (insbesondere das Bewertungsprofil) kann nicht wiederhergestellt werden. Ein Anspruch auf Wiederherstellung besteht nicht. Auf § 19 der AGB wird verwiesen.

3.... (Kündigungsrecht des Mitglieds)

4. eBay kann den Nutzungsvertrag jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen. Das Recht zur Sperrung bleibt hiervon unberührt.“

Die Kl. hat mit der Anmeldung des Accounts xxx genau die Geschäfte weiter betreiben wollen, die zuletzt ihr Ehemann unter seinem gesperrten Account xxx für ihr Handelsgeschäft durchgeführt hat Mithin sollte mit der Anmeldung eines neuen Accounts durch die Kl. die bestehende Sperrung umgangen werden. Dieses Vorgehen berechtigt die Bekl. zur Sperrung aus wichtigem Grund (§ 4 Nr. 1 5. Spiegelstrich der AGB), denn die Bekl. musste mithin annehmen, dass das Geschäftsgebaren, welches die negativen Bewertungen der Vertragspartner des Ehemanns hervorgerufen hatte, fortgeführt wird. Entgegen der Auffassung der Kl. ist für ihre Sperrung somit nicht entscheidend gewesen, dass sie die Ehefrau eines bereits gesperrten Nutzers ist, sondern dass unter einem neuen Account das Geschäft, welches unter einem gesperrten Account betrieben worden ist, fortgeführt werden sollte. Die Bekl., die nicht überprüfen kann, wer unter dem angemeldeten Account tatsächlich das Geschäft betreibt, hat ein berechtigtes Interesse daran, dass wirksame Sperrungen nicht auf diesem Weg umgangen werden können, da ansonsten eine Sperrung wirkungslos wäre. Einer vorherigen Abmahnung durch die Bekl. bedurfte es nicht, weil die Umgehung der Sperrung ein so schwerwiegender Verstoß gegen die Vertrauensgrundlage ist, die zu einer sofortigen Sperrung berechtigt. Voraussetzung für eine wirksame Sperrung der Kl. ist damit aber, dass die Sperrung des Ehemanns wirksam gewesen ist. Allein die fehlende Offenbarung, dass unter dem neuen Account dasselbe Geschäft wie unter dem gesperrten Account fortgeführt werden sollte, berechtigte die Bekl. nicht zu einer sofortigen Sperrung. Denn eine derart weit reichende Obliegenheit zur Offenbarung, die auch für eine unberechtigte Sperrung gelten würde, lässt sich dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsverhältnis nicht entnehmen.

Grundsätzlich war die Bekl. auch berechtigt, den Ehemann der Kl. zu sperren. Nach § 2 Nr. 7 der bis zum 31.05.2003 gültigen AGB der Bekl. konnte sie ein Nutzerkonto insbesondere dann sperren, wenn der Nutzer wiederholt im Bewertungssystem gem. § 4 AGB negative Bewertungen erhalten hat und eine Sperrung zur Wahrung der Interessen der anderen Marktteilnehmer geboten ist. In § 4 der damals gültigen AGB war das Bewertungssystem geregelt. Hier heißt es u.a.:

„ § 4. Bewertungs-System

2. Bewertungen werden von eBay nicht überprüft und können ihrer Natur nach unzutreffend oder irreführend sein.

3. Der Nutzer ist verpflichtet, in den von ihm abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von den Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten. ...“

Der Ehemann der Kl. hatte in dem Zeitraum vom 12.03.2003 bis 30.05.2003 insgesamt 19 negative Bewertungen erhalten, davon entfielen 10 negative Bewertungen auf den Zeitraum vom 24.05.2003 bis 28.05.2003. Soweit die Kl. die Auffassung ist, es handele sich hierbei um unzutreffende Rachebewertungen, die auf Grund vorheriger negativer Bewertungen der Vertragspartner durch den Ehemann erfolgt seien, und die von der Bekl. zu löschen seien, so kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen erscheint es fraglich, ob es sich hierbei um so genannte Rachebewertungen gehandelt hat, denn aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Kl. nebst dem dazu vorgelegten Schriftverkehr ergibt sich, dass sich die überwiegende Anzahl der negativen Bewertung auf die Geschäftsabwicklung durch den Ehemann der Kl. bezog. Dieser erwarb Gegenstände, die von den Verkäufern jeweils als Silberware bezeichnet worden waren, deren Preisvorgaben regelmäßig aber erheblich unter dem Wert von Silberware lagen. Nach Vertragsschluss stellte der Ehemann bei Erhalt der Ware fest, dass diese nicht aus Silber war. Er gab sich nicht mit einer Vertragsrückabwicklung zufrieden, sondern verlangte nunmehr Schadensersatz in erheblichen Umfang orientiert an dem Wert einer Silberware. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob sich dieses Vorgehen des Ehemanns der Kl. noch mit den Grundsätzen der Bekl. vereinbaren lässt. Jedenfalls ist die Bekl. nicht verpflichtet, negative Bewertungen zu löschen, nur weil der betroffene Nutzer meint, es handele sich um unzutreffende Rachebewertungen. Der Nutzer kann vielmehr nur dann von dem Provider eine Löschung einer Bewertung verlangen, wenn er durch die Zustimmung des Bewertenden oder dessen rechtskräftige Verurteilung die Regelwidrigkeit der betroffenen Bewertung nachgewiesen hat. Die Bekl. kann angesichts von täglich millionenfacher Transaktionen nicht die Berechtigung der Bewertungen überprüfen. Sie ist dazu auch nicht verpflichtet, denn sie stellt den Marktplatz zwar zur Verfügung, hat aber nicht die Funktion einer „Marktpolizei“. Es bleibt dem jeweiligen Vertragspartner überlassen, die Zulässigkeit bzw. den Wahrheitsgehalt der Bewertungen gerichtlich feststellen zu lassen.

Allerdings erscheint es dem Senat bedenklich, dass der Sperrung des Ehemanns der Kl. keine Abmahnung vorausging. Die von der Bekl. behaupteten Abmahnungen vom 17.02.2003 und 21.02.2003 sind bestritten worden. Die AGB sehen eine Abmahnung auch nicht vor. Ob dies noch mit § 307 II BGB vereinbar ist, erscheint zweifelhaft, denn gem. § 314 II BGB ist bei einem Dauerschuldverhältnis die Kündigung in der Regel erst nach Ablauf einer zur Abhilfe angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht. Der Vertrag eines Nutzers mit der Bekl. ist ein derartiges Dauerschuldverhältnis. Ob die Bekl., die auch bei Unwirksamkeit der AGB gem. §626 I BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, dem Ehemann der Bekl. auf Grund seines Verhaltens wegen einer so schwerwiegenden Zerstörung der Vertrauensgrundlage ohne vorherige Abmahnung sperren durfte, bedarf hier aber keiner Entscheidung, denn – wie noch auszuführen sein wird – hat die Bekl. das Nutzungsverhältnis zur Kl. durch ordentliche Kündigung beendet.

Die Bekl. hat durch die ordentliche Kündigung vom 23.03.2004 zum 30.04.2004 das Nutzungsverhältnis mit der Kl. beendet. Gemäß § 4 Nr. 4 der AGB kann die Bekl. jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen. Die Vertragsbeziehung eines Nutzers mit der Bekl. ist als ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungselementen zu bewerten. Soweit teilweise der Nutzungsvertrag als ein Rahmenvertrag ohne Hauptleistungspflichten, der keinem gesetzlichen Typus entspricht, verstanden wird, ist auch nach dieser Ansicht das Dienstvertragsrecht, welches jederzeit eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht, heranzuziehen. Das uneingeschränkte Kündigungsrecht der Bekl. verstößt mithin nicht gegen den Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung und ist gem. § 307 AGBG zulässig.

Grundsätzlich kann ein Plattformbetreiber auch frei über die Begründung und Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen entscheiden. Die Kl., die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit die Plattform der Bekl. nutzte, kann auch keinen Zugangsanspruch aus dem Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung herleiten (§§ 33, 19 IV, 20 I GWB). Die Kl. hat schon nicht hinreichend dargetan, dass die Bekl. eine marktbeherrschende Stellung innehat. Eine marktbeherrschende Stellung wird vermutet, wenn ein Unternehmen einen Marktanteil von 30 % hat, § 19 III GWB. Ob die Bekl. auf dem Gebiet der Internetaktionshäuser einen Marktanteil von 30 % hat, liegt zwar nahe, denn die Bekl. ist in den internationalen eBay-Konzem eingebunden, der weltweit operiert, und offenbar auch eine starke Finanzkraft hat, wie die enorme Werbepräsenz in Internet und Printmedien verdeutlicht. Auch ist ein erheblicher Abstand zu dem nächsten Internetauktionshaus hood.de gegeben, dessen Bekanntheitsgrad weitaus geringer ist, was sich auch durch die täglich Anzahl der Transaktionen zeigt, die regelmäßig im Gegensatz zur Bekl. die Millionenmarke nicht übersteigt. Eine Marktbeherrschung kann jedoch nicht allein durch einen Vergleich der Auktionshäuser festgestellt werden, sondern es ist zunächst der so genannte relevante Markt zu ermitteln. Die Kl. handelt mit Schmuck, wobei sie nicht dargelegt hat, wie ihre Geschäftsaktivitäten gestaltet sind. Den An- und Verkauf über die Bekl. hat sie jedenfalls erstmals im Januar 2003 aufgenommen, das Geschäft besteht aber seit 1997. Für die sachliche Marktabgrenzung ist mithin auf den Schmuckhandel allgemein abzustellen. Denn beim Schmuckhandel per Internet ist eine Veränderung des Produkts in seinem Wesen nicht feststellbar, so dass sich hier kein neuer Markt gebildet hat. Dass die Bekl. aber auf dem Gebiet des Schmuckhandels eine marktbeherrschende Stellung i.S. von § 19 III GWB hat, ist weder offensichtlich noch hat dies die Kl. hinreichend substanziiert und mit Beweisantritt versehen vorgetragen.

Im Übrigen dürfte auch bei einer marktbeherrschenden Stellung der Bekl. kein Zugangsrecht gem. § 19 IV Nr. 4 GWB bestehen. Zwar erfasst § 19 IV Nr. 4 GWB auch virtuelle Netze und Infrastruktureinrichtungen. § 19 I GWB hat zudem auch eine vertikale Schutzrichtung, d.h. es ist nicht nur ein Schutz von Wettbewerbern, sondern auch ein Schutz eines NichtWettbewerbers wie der Kl. gegeben. Die Internetplattform der Bekl. stellt aber keine wesentliche Einrichtung dar. Denn ein Zugangsrecht gem. § 19 IV Nr. 4 GWB setzt voraus, dass weder die Einrichtung aus eigenen Kräften selbst errichtbar ist (Duplizität) noch ein Zugang auf andere Art und Weise möglich ist (sog. Substituierbarkeit). Ein Kontrahierungszwang scheitert daran, dass die Möglichkeit der Duplizität der Plattform besteht.

Die Kl. kann einen Zugangsanspruch auch nicht aus §§ 33, 20 II GWB herleiten. Zwar verlangt § 20 II GWB keine Marktbeherrschung, sondern greift bereits ein, wenn von einem Unternehmen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Ware oder gewerblicher Leistung abhängig sind, da ausreichende und zumutbare Möglichkeiten auf andere Unternehmen auszuweichen nicht bestehen. Die Kl. hat eine derartige Abhängigkeit von der Bekl. nicht dargelegt. Bereits der Umstand, dass die Kl. seit 1997 ihr Geschäft betreibt und erstmals im Januar 2003 den Internethandel aufgenommen hat, spricht gegen eine Abhängigkeit. Die Kl. hat zudem nicht vorgetragen, welchen Anteil die von Januar 2003 bis Mai 2003 über die Bekl. durchgeführten Geschäfte am Gesamtumsatz und -gewinn gehabt hatten noch ist erkennbar, dass ein Ausweichen auf andere elektronische Marktplätze nicht möglich ist (z.B. Schmuckankauf über Großhändler u.a.).

Da das Nutzungsverhältnis der Kl. mit der Bekl. somit von dieser ordnungsgemäß zum 30.04.2004 gekündigt worden ist, hat die Kl. keinen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung des Accounts xxx.

Die Kl. hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Bekl. ihr zum Schadensersatz verpflichtet sei. Ein derartiger Schadensersatzanspruch könnte allenfalls für den Zeitraum von der Sperrung des Accounts xxx bis zur fristgemäßen Kündigung entstanden sein. Die Kl. hat aber die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. wegen einer möglicherweise zu Unrecht erfolgten Sperrung nicht hinreichend substanziiert dargetan. Die fehlende Möglichkeit Waren über die Bekl. anzubieten oder für angebotene Waren ein Gebot abzugeben, begründet noch keinen Schadensersatzanspruch, denn weder hat die Kl. das Eigentum an ihren Sachen verloren noch ist ihr Vermögen gemindert worden. Die Kl. hat weder substanziiert dargelegt, dass sie Waren ausschließlich über die Internetplattform der Bekl. hätte verkaufen können, noch dass die Waren nicht auch über andere Vertriebskanäle hätte veräußert werden können oder zwischenzeitlich sind. Auch allein die fehlende Möglichkeit Waren über die Internetplattform der Bekl. erwerben zu können, begründet noch keinen Schaden.

Gesetze

Gesetze

4 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

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Referenzen

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.